Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Fachzeitschrift für Rechtsfragen veröffentlicht in unterschiedlichen Ausgaben unter der Rubrik „Im Profil“ Beiträge, in denen Rechtsanwaltskanzleien vorgestellt werden. Ein Rechtsanwalt, in diesem Fall Beschwerdeführer, vermutet in den Veröffentlichungen redaktionell gestaltete Anzeigen, die nicht als Werbung erkennbar seien. Die Redaktion der Zeitschrift teilt mit, dass man unter der Rubrik „Im Profil“ im Vier-Wochen-Rhythmus unter anderem interessante Konzepte von Rechtsanwaltskanzleien vorstelle. Ziel sei es, mit dieser Art von Beiträgen die Anwaltschaft für die hohe Bedeutung von Kanzleikonzepten zu sensibilisieren. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass man selbstverständlich für diese redaktionelle Berichterstattung nicht bezahlt worden sei. (2009)
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Zwei Regionalzeitungen im Ruhrgebiet berichten über die Kommunalwahl in Essen. Gegen die Berichterstattung in beiden Blättern legt der Vorstandssprecher des Bündnisses „Essen steht AUF!“ Beschwerde beim Presserat ein. Er wirft den Zeitungen falsche Berichterstattung vor. Man habe den Redaktionen mehrmals schriftlich mitgeteilt, dass von den 41 Kandidatinnen und Kandidaten des Bündnisses 13 einen Migrationshintergrund hätten. Die Redaktionen würden dies bewusst verschweigen, um das Bündnis auszugrenzen. Das Justitiariat der einen und die Chefredaktion der anderen Zeitung berichten, dass der kritisierte Artikel Ergebnis einer Pressekonferenz des Integrationsbeirates der Stadt Essen sei. Dort habe der Vorsitzende des Beirates die im Beitrag genannten fünf Kandidaten vorgestellt, da diese einen Migrationshintergrund hätten. Im Artikel werde der Vorsitzende wie folgt zitiert: „Essen öffnet sich, das ist eine schöne Geste. Bei der Kommunalwahl 2004 gab es in Essen nur einen Kandidaten mit Migrationshintergrund, diesmal gibt es fünf, vielleicht haben wir in fünf Jahren acht bis zehn“. (2009)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Lustfaktor Ladentausch“, dass zwei Ladeninhaberinnen am Ort ihre Geschäftsräume getauscht haben. Gleichzeitig wird mitgeteilt, andere ortsansässige Geschäfte hätten einem der beiden Läden Waren aus ihrem Angebot als Ausstattung zur Verfügung gestellt. Der Inhaber eines Fahrradladens sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die genannten Läden. Ihm jedoch sei von der Redaktion die Veröffentlichung einer Meldung über einen kostenlosen Beleuchtungscheck verwehrt worden. Begründung der Geschäftsführung der Zeitung: Man könne die Meldung nicht veröffentlichen und dies auch, weil die mit ihm erzielten Anzeigenerlöse im Vorjahr nur 100 Euro betragen hätten. Die Redaktionsleitung der Zeitung berichtet, die Meldung über den Beleuchtungscheck sei von der Redaktion als PR-Text eingestuft worden. Auch nach Rückfrage sei es bei der Ablehnung geblieben. Die Redaktionsleitung räumt ein, dass der letzte Satz der Ablehnung so gelesen werden könne, als wäre die Meldung veröffentlicht worden, so es sich beim Einsender um einen großen Anzeigenkunden gehandelt hätte. Tatsächlich sei der Satz aber eher Ausdruck einer gewissen Verärgerung gewesen, dass sie überhaupt mit der Sache behelligt worden sei. Der Vertreter der Zeitung betont, dass im Haus strikt zwischen Redaktion und Werbung unterschieden werde. Eine Koppelung von Berichterstattung und Anzeigen gebe es nicht. Wenn dieser Eindruck entstanden sei, bedauere man dies. Die Entscheidung, über den Ladentausch zu berichten, sei rein redaktionell begründet gewesen. Seit Wochen hätten an den beiden Geschäften Schilder mit dem Hinweis auf den Tausch gehangen, ein Vorgang, der in der Stadt großes Aufsehen erregt habe. Es sei richtig gewesen, darüber zu berichten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Einzelhandel in der Stadt immer mehr unter den Einkaufsangeboten auf der grünen Wiese zu leiden habe. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung thematisiert unter der Überschrift „Linke besorbt: Sorben finden zu wenig Gehör“ eine Pressemitteilung der Linken. Die Partei hatte sich mit der Nachricht „Sorben finden zu wenig Gehör“ an die Öffentlichkeit gewandt. Die Redaktion setzt sich mit der Meldung satirisch auseinander. Beschwerdeführer ist der Bund Lausitzer Sorben e. V. aus Bautzen. Der Verein verwahrt sich gegen das in dem Beitrag verwendete Wortspiel. Dieses sei dazu geeignet, die sorbische Nationalität in den Schmutz zu ziehen. Der Verein sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 12 (Diskriminierung) des Pressekodex verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht davon, dass der Beitrag unter der Satire-Rubrik „Die Wahrheit“ veröffentlicht worden sei. Dabei werde ausdrücklich auf den satirischen Charakter der Seite hingewiesen. Von Verletzung der Menschenwürde könne keine Rede sein. Der Beitrag enthalte denkbar harmlose Wortspiele, die man zwar nicht originell und witzig finden müsse, die jedoch keineswegs die Menschenwürde eines Einzelnen oder der Gesamtheit der Sorben beeinträchtigten. Über Geschmacksfragen sei in diesem Fall jedenfalls nicht zu entscheiden. Auch den Vorwurf der Diskriminierung weist die Zeitung zurück. Es handele sich um einen Buchstabendreher, der sich zwar zwangsläufig auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beziehe, dies jedoch ersichtlich nur deshalb, weil in dem Wort „Sorben“ nur ein Buchstabe auszutauschen sei, um zum Begriff „Sorgen“ zu kommen. Der Beitrag sei von der grundsätzlich garantierten Pressefreiheit gedeckt. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Nachts holen sich die Wärterinnen Häftlinge zum Sex“. Es geht um fragwürdige Zustände in deutschen Justizvollzugsanstalten. Grundlage für die Berichterstattung sind die Aussagen von zwei ehemaligen Häftlingen. Diese behaupten, dass die Vollzugsbeamten mit den Häftlingen in verschiedenster Weise kooperieren. Den Presserat erreichen in diesem Fall drei Beschwerden. Einer von ihnen kritisiert die unkommentierte Übernahme der Aussagen zweier Ex-Häftlinge. Deren Behauptungen seien zu bezweifeln. Die Zeitung erwecke den Eindruck, als seien sie wahr. Im Übrigen würden die Persönlichkeitsrechte der beiden Informanten durch die Nennung ihrer Namen verletzt. Ein anderer Leser kritisiert die reißerische Aufmachung. Die Redaktion hätte die Informationen der beiden Ex-Häftlinge nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Beamtinnen würden zudem in ihrer Würde verletzt. Der Bund der Strafvollzugsbediensteten betont, dass die Bezeichnung der Justizvollzugsbediensteten als „Wärter“ abfällig sei. Mit der Überschrift und der gesamten Aufmachung des Beitrages würden nicht nur die Bediensteten beleidigt, sondern auch die große Mehrheit der Gefangenen. Die Überschrift „Nachts holen sich die Wärterinnen Häftlinge zum Sex“ sei eine massive Beleidigung des gesamten Justizvollzugssystems und insbesondere der dort tätigen 8000 Frauen. Die Behauptungen der Häftlinge seien schlichtweg nur böswillig und fernab von der Realität. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung greift der Beitrag eine aktuelle und weite Teile der Bevölkerung interessierende Frage auf. Auslöser sei die spektakuläre Flucht zweier Häftlinge aus der JVA Aachen gewesen. Die Redaktion habe mit mehreren Strafgefangenen gesprochen und nicht nur mit den im Bericht erwähnten. Als das Verhältnis einer Beamtin mit einem Gefangenen bekannt geworden sei, habe man diesen in eine andere JVA verlegt. (2009)
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Ein Anzeigenblatt veröffentlicht Fotos von zufällig auf der Straße aufgenommenen Personen. Das Gesicht eines Passanten wird mit einem so genannten Glückskreis versehen und somit hervorgehoben. Im Text zum Foto wird diesem ein Einkaufsgutschein versprochen, wenn er sich innerhalb von vier Wochen an die Zeitung wendet. Der Aufenthaltsort des fotografierten Passanten zum Zeitpunkt der Aufnahme wird genannt. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Zeitung gegen die Persönlichkeitsrechte der mit dem Glückskreis gekennzeichneten Passanten verstößt. Er verweist auf eine Entscheidung des Presserats gegen diese Zeitung wegen der gleichen Vorgehensweise. Die damalige Missbilligung halte die Zeitung nicht davon ab, die „Aktion Glückskreis“ unverändert weiter zu betreiben. Die Zeitung lässt sich von einer Anwaltskanzlei vertreten. Diese verweist auf ihre Stellungnahme im früheren Fall. Damals habe sie auf eine jahrelange Praxis hingewiesen, „die an Harmlosigkeit nicht zu überbieten ist“. Diese Art der Förderung der Leserblattbindung sei noch nie beanstandet worden. Die Fotos dürften als „Stimmungsbilder“ veröffentlicht werden. Sie zeigten typische Übersichtsaufnahmen, ohne dabei Personen zu individualisieren. Die Fotografierten müssten somit auch nicht um ihre Einwilligung zur Veröffentlichung gebeten werden. Folglich scheide ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) aus. Wer sich wieder erkenne, aber gleichwohl den Gutschein nicht haben wolle, bleibe weiterhin anonym. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet an zwei aufeinander folgenden Tagen über einen Mordfall unter den Überschriften „Polizei hat Corinnas mutmaßlichen Mörder“ und „Vier Zeugen führten die Polizei zu Corinnas Mörder“. In einer Bilderserie wird nicht nur der mutmaßliche Täter, sondern auch das Opfer gezeigt. Sie sind nicht unkenntlich gemacht. Der Tatverdächtige wird als „mutmaßlicher Mörder“ bezeichnet. Die Zeitung teilt sein Alter und seine Vorstrafen mit. Sie berichtet, dass der Mann Vater eines Kindes sei. Er habe die Tat gestanden. Eine Nutzerin des Internet-Auftritts der Zeitung kritisiert die unverfremdete Veröffentlichung der Fotos. An der Identität des mutmaßlichen Täters bestehe kein öffentliches Interesse, da haftbedingt von ihm keine Gefahr ausgehe. Außerdem werde der Mann als „mutmaßlicher“ Mörder bezeichnet, obwohl er noch nicht verurteilt sei. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hält die Rechtsabteilung der Zeitung die Berichterstattung für korrekt und ausgewogen. Eindeutig gehe aus den Berichten samt ihrer Überschriften hervor, dass der Verdächtige nicht überführt sei. Auch im Text sei immer die Rede von einem „mutmaßlichen Mörder“ bzw. „Verdächtigen“. Die Bildveröffentlichung sei erst nach dem Geständnis des Mannes erfolgt. (2009)
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Die Leiche eines Mannes wird aufgefunden. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorfall. Bei dem Toten handelt es sich vermutlich um einen seit zwei Wochen Vermissten. Drei Fotos illustrieren den Beitrag. Sie zeigen die Bergungsarbeiten der Feuerwehr. Auf zwei Abbildungen ist die Leiche von hinten zu sehen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Redaktion, die auf die Gefühle der Angehörigen des Toten keine Rücksicht nehme. Die Bilder hätten keinerlei Informationswert und ließen jegliche Pietät vermissen. Der Beschwerdeführer sieht Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung stimmt den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu. Die Redaktion habe am Tag nach der kritisierten Veröffentlichung eine ausführliche Entschuldigung gebracht und selbst von einer Fehlleistung gesprochen. Der Chefredakteur bedauert den Abdruck dieses Beitrages ebenso wie die gesamte Redaktion. (2010)
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter dem Titel „Die Kämpfer aus der Pfalz“ über ein Shaolin-Kloster in der Nähe von Kaiserslautern. Der Autor bezeichnet das Haus als „buddhistisch geprägtes Shaolin-Kloster“ und „einzige Novizen-Ausbildungsstätte in Europa“. Die Rede ist auch von einem „Tempel“. Ein Leser des Magazins kritisiert diese Darstellung. Das beschriebene Haus sei kein vom chinesischen Muttertempel autorisierter Shaolin-Tempel. Dies gehe aus einer beigefügten Erklärung des Shaolin-Klosters im chinesischen Songshan hervor. Der Ressortleiter Reportage teilt mit, dass es in dem Beitrag um eine Art „Kampfkunst-Kloster“ in einer deutschen Reihenhaus-Siedlung gehe. Nur am Rande werde ein Bezug zur Shaolin-Tradition hergestellt. Nicht Gegenstand des Artikels seien die offenbar sehr verzwickten Fragen, die sich um die rechtliche Befugnis zur Verwendung des Begriffes „Shaolin“ weltweit rankten. Vor diesem Hintergrund habe es der Redaktion genügt, dass sich die Betreiber des Klosters in der Pfalz selbst in der Tradition der Shaolin-Mönche sähen. Die Betreiber hätten der Redaktion zudem aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, die den Anspruch zur Namensführung untermauert hätten. Diese Dokumente beruhen – so der Ressortchef weiter – auf dem gleichen „Großmeister“, der auch nach den Angaben des Beschwerdeführers für die Erteilung von entsprechenden Bescheinigungen des Mutterklosters zuständig sei. Aufgrund der schwierigen Situation sei es für die Redaktion weder auf den ersten noch auf den zweiten Blick zu klären, wer von den beiden Kontrahenten tatsächlich den Namen „Shaolin“ verwenden dürfe. Man habe nicht einmal gewusst, dass in dieser Frage Streit herrsche. (2009)
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Eine Regionalzeitung gratuliert regelmäßig unter einer eigenen Rubrik Bürgerinnen und Bürgern zum Geburtstag. Sie nennt die Jubilare mit Namen, Alter und Wohnort. Ein Leser der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte, weil die Zeitung zu viele Details bekannt gebe. Es bestehe die Gefahr, dass Kriminelle das oft hohe Alter der Jubilare zu Straftaten ausnutzten. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion die Geburtstagsdaten von Stadtverwaltungen, den Ämtern der Landkreise sowie Pflegeheimen bekomme. Die Veröffentlichung von Geburtstagsglückwünschen sei ein Service der Zeitung. Da keine konkreten Adressen abgedruckt würden, sei die Veröffentlichung datenschutzrechtlich unbedenklich. Seit etlichen Jahren teile die Kommunalverwaltung einmal pro Jahr in den Amtsblättern mit, dass den Jubilaren vom 60. Lebensjahr sowohl in der Tageszeitung als auch in den Amtsblättern öffentlich gratuliert werden soll. Wer dies nicht wünsche, werde zu einer Mitteilung gegenüber der Verwaltung aufgefordert, die dann ihrerseits auf die Weitergabe an die Redaktionen verzichte. (2009)
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