Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Zeitschrift, die sich den Problemen von Prominenten und ähnlichen Themen verschrieben hat, berichtet über den Gesundheitszustand einer Darstellerin aus dem Comedy-Bereich. In einer Ausgabe berichtet das Blatt, die Dame sei so krank, dass sie im Rollstuhl sitzen müsse. Knapp zwei Monate später spricht die Zeitschrift von einem Wunder: Die Comedy-Künstlerin könne nun wieder gehen. Beide Berichte sind mit Fotos illustriert. Die angeblich Kranke lässt sich anwaltlich vertreten. Zunächst legt die Kanzlei Beschwerde gegen den ersten Bericht ein. Sie stellt klar, dass die TV-Künstlerin nicht im Rollstuhl sitze, sondern diesen nur gelegentlich im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen nutze. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) liege vor, indem die Zeitschrift die Privatsphäre der Schauspielerin verletzt habe. Die Zeitung habe ihr Privathaus mit einer Rollstuhlrampe fotografiert und dieses Bild veröffentlicht. Sie missachte dabei Richtlinie 8.2, die den besonderen Schutz des Aufenthaltes definiere. Zudem sieht der Anwalt einen Verstoß gegen Richtlinie 8.4, nach der Erkrankungen in die Geheimsphäre der Betroffenen fielen. Er kritisiert auch die folgende Berichterstattung. Die Zeitschrift spreche hier von einem „Wunder“. Sie nutze die ursprünglich falsche Berichterstattung in einer Art Fortführung der Geschichte, um nunmehr von einem Wunder zu sprechen. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Für die Zeitschrift äußert sich deren Rechtsabteilung. Ausgangspunkt der Berichterstattung sei gewesen, dass man von der Comedy-Künstlerin seit anderthalb Jahren nichts mehr gehört habe. Eine laufende Tournee habe sie unterbrochen, was ihr Management mit „gesundheitlichen Problemen“ begründet habe. Nach Auffassung der Zeitschrift ist die Komikerin bundesweit so bekannt, dass ein öffentliches Interesse an ihr besteht. Dieses Interesse sei noch gewachsen, als die Schauspielerin sich von einem Tag auf den anderen zurückgezogen habe. Vor diesem Hintergrund habe sich die Redaktion zu einer Berichterstattung über die TV-Darstellerin entschlossen, die unter dem Leitmotiv „Was macht eigentlich…?“ gestanden habe. Im Zuge der Recherchen habe die Redaktion dann Informationen erhalten, die in die Berichterstattung eingeflossen seien. Mit Ausnahme der Behauptung, dass die Beschwerdeführerin im Rollstuhl sitze, beschäftige sich der Beitrag nicht konkret mit einer Erkrankung der Frau. Der Beitrag enthalte jedoch weitere Angaben zum privaten Umfeld und zu den privaten Lebensumständen der Beschwerdeführerin, so dass in diesem Fall von einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte gesprochen werden könne. Die Redaktion – so der Anwalt weiter – habe deshalb eingesehen, dass die Berichterstattung in weiten Teilen rechtswidrig gewesen sei. Folglich sei auch ohne gerichtliche Auseinandersetzung eine Regelung im Hinblick auf zivil- und presserechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin getroffen worden. Insbesondere habe die Zeitschrift eine umfangreiche Unterlassungserklärung abgegeben und eine freiwillige Geldentschädigung gezahlt. (2009)
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In einer Zeitschrift sind Witze abgedruckt, die Prominenten in den Mund gelegt wurden. Auch Leser sind mit ihren Lieblingswitzen vertreten. Einer – von einer Fünfzehnjährigen eingesandt – geht so: „Eine Blondine fehlt zwei Tage im Büro. Als sie am dritten Tag wiederkommt, fragt ihre Kollegin: ´Wo warst Du denn? Wir haben uns Sorgen gemacht!´ Die Blondine: ´Stell Dir vor: Ich bin drei Tage vergewaltigt worden´. ´Hä? Du warst doch nur zwei Tage weg!´ Antwort: ´Aber heute Abend muss ich wieder hin´“. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass die Redaktion eine menschenverachtende Bemerkung zum Thema Vergewaltigung als Witz einstuft. Er sieht die Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) verletzt. Als besonders kritisch sieht er die Tatsache, dass sich die Zeitschrift in erster Linie an junge Mädchen wendet. In der Redaktion scheine ein seltsames Frauen- und Menschenbild zu herrschen. Die Redaktion bekennt sich zu dem Fehler. Es sei unerklärlich, wie der Text ins Blatt habe geraten können. Die Redaktion sei angehalten worden, künftig sorgfältiger auf die Inhalte der Texte zu achten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift spricht von einem ärgerlichen Versehen. Sie weist jedoch den Vorwurf zurück, in der Redaktion herrsche ein „seltsames Frauen- und Menschenbild“. Die Bemühungen des Verlages, sich mit dem Beschwerdeführer außerhalb des Verfahrens zu einigen, seien gescheitert. (2009)
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„Christian Klar – RAF Mörder spaziert durch Berlin" und „Christian Klar in Berlin – RAF Mörder schmeißt seinen Job hin" – unter diesen Überschriften berichtet eine Boulevardzeitung auf der Titelseite und im Innenteil über den einstigen Terroristen. Die Zeitung veröffentlicht zugleich ein Bild, das aufgenommen wurde, als Klar das Berliner Ensemble verließ. Dessen Intendant hatte ihm ein Praktikum als Bühnentechniker angeboten. Zu dem Vorgang erhält der Presserat drei Beschwerden. In einer wird der Zeitung eine Verletzung der Menschenwürde Christian Klars vorgeworfen. Die Berichterstattung gleiche einem Aufruf zur Selbstjustiz. Auch der zweite Beschwerdeführer sieht die Menschenwürde Klars, sein Persönlichkeitsrecht und seine Ehre verletzt. Seine Resozialisierung werde erschwert. Klar sei auch kein „RAF-Terrorist", sondern ein „ehemaliger RAF-Terrorist". Ein weiterer Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen Aufruf zur Menschenjagd und einen Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Vorwürfe für ungerechtfertigt. Christian Klar selbst ziehe durch eigene aktuelle Handlungen nicht nur das allgemeine öffentliche Interesse auf sich, sondern sorge auch dafür, dass das zeitgeschichtliche Interesse an seinen früheren Straftaten nach Verbüßen seiner Strafe weiterhin bestehen bleibe. Insofern greife bei der Berichterstattung der letzte Halbsatz der Richtlinie 8.3 des Pressekodex, in der es heiße „…ein neues Ereignis schafft einen direkten Bezug zu dem früheren Vorgang". Dies sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung mehrfach der Fall gewesen. Klar habe sich selbst in die Öffentlichkeit gebracht, als er sich um einen Praktikumsplatz beim Theater beworben habe. Er habe wissen müssen, dass dieses Praktikum niemals seine Privatsache sein werde. In diesem Kontext sei er nicht nur eine relative Person der Zeitgeschichte. Mit seiner Bewerbung habe Klar die öffentliche Aufmerksamkeit wissentlich und willentlich in Kauf genommen. Die Fotos zeigten Klar vor dem Theater, nachdem er gerade sein Praktikum abgesagt habe. So seien die Bilder nicht in einer beliebigen Alltagssituation entstanden, sondern gerade im Umfeld der angebotenen Praktikumsstelle. Über aktuelle Vorgänge dieses zeitgeschichtlichen Ausmaßes müsse eine Zeitung berichten dürfen, wenn die Beteiligten selbst mitwirkten. (2009)
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In einer Regionalzeitung erscheint unter der Überschrift „Erbe erpresst?" ein Artikel über einen Erbschaftsstreit. Eine Frau hatte kurz vor ihrem Tod ihr Testament geändert. Danach wurde ihr Pfleger als Alleinerbe bestimmt. Ausführlich wird geschildert, wie sich der Ex-Ehemann und der Pfleger um die Hinterlassenschaft streiten. Auch die Staatsanwaltschaft wird eingeschaltet. Sie stellt fest, dass die Frau eines natürlichen Todes gestorben sei. Insgesamt handele es sich um „eine ziemlich ungewöhnliche Sache". Der Pfleger der alten Dame wird im Beitrag mit Namen genannt. Er lässt sich im Beschwerdeverfahren von seiner Anwältin vertreten. Diese moniert, dass die Namen der Beteiligten genannt werden. Auch das Haus der Verstorbenen werde im Bild gezeigt. Insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden Ermittlungsverfahrens sei es unzulässig, den vollständigen Namen des Mannes zu nennen. Dies sei für den Beschwerdeführer geschäftsschädigend, da er einen Pflegedienst betreibe. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) liege nicht vor. Maßgeblich sei in diesem Fall das vorliegende öffentliche Interesse. Außerdem sei von dem Einverständnis des Beschwerdeführers auszugehen, da er von einem Journalisten mit dem erkennbaren Ziel angesprochen worden sei, dass über den Fall berichtet werden sollte. (2009)
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Eine Regionalzeitung berichtet, dass ein Sportverein am Verlagsort als Trainer für die Damen-Fußballmannschaft einen Mann mit einem einschlägigen Vorstrafenregister engagiert hat. Er soll mehrere Jahre lang hunderte von Frauen am Telefon sexuell belästigt haben und dafür mehrfach verurteilt worden sein. Die ersten Anklagen stammen aus den Jahren 1988, 1989 und 1995. 2004 sei er erneut zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Als der Sportverein von dem Vorleben des Trainers informiert worden sei, habe er den Sportlehrer sofort suspendiert. Dieser beschwert sich beim Presserat. Er hält die Berichterstattung für diskriminierend und falsch. Er werde von der Zeitung als Sextäter dargestellt, der Frauen sexuell belästigt und genötigt habe. Die Bezeichnung „Sextäter“ sei eine Lüge. Wahr sei, dass er 2004 wegen Beleidigung und Amtsanmaßung verurteilt worden sei, nie jedoch wegen sexueller Belästigung oder Nötigung. Zum Beweis habe er der Redaktion das Gerichtsurteil gegeben, doch habe diese ihre Berichterstattung nicht korrigiert. Durch sie habe er seinen Job als Trainer verloren. Ehrenamtlich habe er noch eine Weile weitergemacht. Die Mannschaft sei mit ihm bei der Zeitung gewesen, um dort eine Korrektur der nach ihrer Ansicht falschen Aussagen zu erreichen. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Berichterstattung nach wie vor für richtig. Tatsache sei, dass die Straftaten, die dem Mann vorgeworfen worden seien, eine sexuelle Motivation gehabt hätten. Bei der Bezeichnung als sexuelle Belästigung bzw. sexuelle Nötigung handele es sich um eine Zuspitzung und journalistische Bewertung der Taten, gedeckt durch Richtlinie 13.1. Danach sei die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden. Die Redaktion – so der Chefredakteur weiter – habe der Damenmannschaft Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge darzustellen. Mit deren Wortführerin habe die Redaktion gesprochen. Nach diesem Treffen habe die Mannschaft darum gebeten, kein offizielles Statement abzugeben. Offenbar habe sie inzwischen erfahren, welchen Hintergrund die dem Trainer angelasteten Taten hätten. Dies alles belege, dass der Zeitung an einer umfassenden Berichterstattung gelegen sei. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Satire-Zeitschrift veröffentlicht mehrere Fotos und Cartoons, die sich mit dem Tod des Bundesligafußballers Robert Enke beschäftigen. Der an Depressionen leidende Torwart von Hannover 96 hatte sich vor einen Zug geworfen. Auf einem Cartoon ist ein ICE-Zug mit aufgemaltem lächelndem Gesicht zu sehen. Dazu ist der folgende Text gestellt: „Die Bahn reagiert: Sofortprogramm gegen Depressionen“. Auf einem Foto ist der Fernsehschaffende Mario Barth zu sehen. Das Bild ist unter der Überschrift „Trendsport Suizid“ mit dem Text versehen: „Wann springt er auf den Zug auf?“. Auf der dritten Illustration ist ein Zugführer mit schwarzem Augenbalken zu sehen. Dazu ist dieser Text gestellt: „Jetzt meldet sich der Zugführer zu Wort: ´Ich habe Enke überlistet´“. Zwei Tage später bringt die Online-Ausgabe der Zeitschrift die folgende „Richtigstellung“. Die Redaktion schreibt: „Die Redaktion (…) bedauert aufrichtig die unentschuldbare Entgleisung im jüngsten Startcartoon, möchte aber darauf hinweisen, dass eine Entgleisung das einzige gewesen wäre, was Robert Enke noch hätte helfen können.“ Alle Cartoons sind weiterhin abrufbar. Der Beschwerdeführer – ein Nutzer des Internetauftritts – sieht die Menschenwürde und den Respekt vor dem toten Robert Enke mit Füßen getreten. Auch Satire habe Grenzen. Diese würden in diesem Fall deutlich überschritten. Die Veröffentlichung sei eine Schande. Die Redaktion der Zeitschrift nimmt zu dem Vorgang nicht Stellung. (2009)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Projekt Haus der Nordregion gescheitert“ über die Einstellung des gleichnamigen Projekts. Zwei Kleinstädte und eine Gemeinde begruben damit Pläne, Blechcontainer an einem See in ein gemeinsames „Haus der Nordregion“ umzuwandeln. Ein Kommunalpolitiker bezeichnet die Veröffentlichung als Blödsinn. Er spricht von Falschdarstellungen und Anmaßung. Die Redaktion bringt die berufliche Funktion des Kritikers als Schulleiter ins Spiel und schreibt an dessen vorgesetzte Behörde. Über die harte Kritik des Lehrers und Kommunalpolitikers an der Zeitung schreibt die Redaktion, es fänden sich darin Ausdrücke wie „geistiger Tiefgang, den man mit einem Schnürsenkel ausloten kann“ „Willkürliche Berichterstattung“ oder „Blödsinn“ (…). Es frage sich, ob diese Art der Wortwahl womöglich auch Einzug in den Unterricht finde, sobald es um die Art und Weise öffentlicher Streitkultur gehe. Insofern – so die Redaktion weiter – sei man schon an der Sicht des Schulamt-Leiters zur geschilderten Angelegenheit interessiert und wolle dies als offizielle „Presse-Anfrage“ verstanden wissen. Beschwerdeführer ist der im Beitrag zitierte Kommunalpolitiker, der der Redaktion eine einseitige Berichterstattung vorwirft. Es entstehe der Eindruck, dass nicht die politische Auseinandersetzung, sondern persönliche Animositäten Triebfeder der Berichterstattung seien. Der Redaktionsleiter der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Vor dem Hintergrund seiner Vorbildfunktion als Lehrer und seinem Verhalten in der Öffentlichkeit habe die Anfrage an das Schulamt ausschließlich dem Ziel gedient, eine Stellungnahme des Schulamts zu erhalten, in der gegebenenfalls Grenzen hätten aufgezeigt werden können. Sollte ein anderer Eindruck entstanden sein, so bittet die Redaktion, dies zu entschuldigen. Da sich die politische Auseinandersetzung in letzter Zeit versachlicht habe, sei die Redaktion bemüht gewesen im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer den Streit zu lösen. Leider seien diese Bemühungen erfolglos geblieben. (2008)
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Das Foto des sterbenden Michael Jackson im Krankenwagen erscheint in einer Boulevardzeitung. Es zeigt, wie ein Sanitäter mit einem Beatmungsbeutel Luft in die Lunge des King of Pop pumpt. Bildtext: „Hier verliert er den Kampf um sein Leben“. Mehrere Leser sind der Meinung, das Foto verstoße gegen Richtlinie 8.4 des Pressekodex, weil Erkrankungen in die Privatsphäre des Betroffenen fallen. Es handele sich um eine unangemessene und entwürdigende Darstellung eines sterbenden Menschen. Die Zeitung missachte Jacksons Menschenwürde. Die Rechtsvertretung der Zeitung beruft sich auf das außerordentliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das kritisierte Foto sei keine entwürdigende Darstellung eines sterbenden Menschen. Es zeige im Profil Teile des Gesichts eines äußerlich unversehrt, wie schlafend wirkenden Menschen, die untere Hälfte von einer Atemmaske verdeckt. Die Intimsphäre des Toten oder seiner Angehörigen werde durch das Bild nicht verletzt. (2009)
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Der Bundesgerichtshof fällt ein Urteil zum Sorgerecht. Eine Zeitung berichtet 2009 über dessen Wirkung im Einzelfall. Betroffene kommen zu Wort. Unter anderem schildert die namentlich genannte Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation und offenbart Details. Unter anderem berichtet sie, dass sie zwei Kinder ohne Unterstützung des Vaters groß gezogen habe. Dieser halte sich im Ausland auf. Alter und Wohnort der Frau werden angegeben. Der Bericht wurde archiviert und ist nun im Online-Archiv abrufbar. Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und meint, durch die Archivierung des Artikels seien Datenschutzgrundsätze verletzt worden. Sie gibt an, seinerzeit von einer Reporterin auf dem Campus der Universität angesprochen und dazu überredet worden zu sein, ihre Meinung zum Thema des BGH-Urteils zu sagen. Sie sei sich der Tatsache, dass der Beitrag später in einem Online-Archiv erscheinen werde, nicht bewusst gewesen und habe Auskunft gegeben. Nachdem sie – die Beschwerdeführerin – im Jahr 2011 entdeckt habe, dass der Artikel im Internet zu finden sei, habe sie mit der Redaktion Kontakt aufgenommen und sich um dessen Löschung bemüht. Man habe sie jedoch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Online-Archive verwiesen und die Löschung des Artikels abgelehnt. Die Frau bittet den Presserat um Unterstützung, dass der Artikel aus dem Archiv entfernt wird. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin habe seinerzeit der Autorin ihren Namen in den Block buchstabiert und sich fotografieren lassen. Deshalb habe die Redaktion vom Einverständnis der Frau ausgehen können, mit Foto und Aussagen in der Zeitung und online zu erscheinen. Die Veröffentlichung im Online-Archiv sei rechtmäßig. Sollte man den Artikel nun entfernen, sei die Funktion von Archiven ad absurdum geführt. (2009)
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„Teppich-Betrug: Anklage fordert fünf Jahre Haft“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den letzten Verhandlungstag eines Strafprozesses gegen drei Angeklagte. Diese werden als „Mitglieder der Volksgruppe der Sinti und Roma“ bezeichnet. Die Betrugsmasche der Angeklagten wird erläutert. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1 (Diskriminierungen bzw. Berichterstattung über Straftaten). Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermutet, der Zentralrat wolle ein über die gegenwärtige Rechtslage hinausgehendes so genanntes Diskriminierungsverbot erreichen. Die Beschwerde hält der Verlag für unbegründet. Die Angeklagten seien des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs beschuldigt worden. Bei dieser Sachlage müsse auch berichtet werden, wer die mutmaßlichen Täter seien. (2007)
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