Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

„Hinweis war zwingend und wichtig“

Eine Regionalzeitung berichtet über die Fahndung nach den Mördern einer Polizistin. Die Rede ist von der Suche nach einer Frau, deren DNA-Spur man an verschiedenen Orten gefunden habe, von der aber weder Name noch Aussehen bekannt sei. Die Zeitung zitiert eine Staatsanwältin, die von einer „eventuellen Zugehörigkeit der Frau zu einem Clan der Sinti und Roma“ gesprochen habe. In einem weiteren Bericht heißt es, die DNA-Spur der Frau sei bei der Schießerei einer Roma-Sippe in einer rheinland-pfälzischen Stadt gefunden worden. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 sowie Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung führt an, die Berichterstattung habe sich auf Äußerungen einer Staatsanwältin bezogen. Der Hinweis auf eine mögliche Zugehörigkeit der Tatverdächtigen zur Gruppe der Sinti und Roma sei in diesem Fall für die Ermittlungen zwingend und wichtig gewesen. Staatsanwaltschaft und Polizei sei bis zum heutigen Tag auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Eine korrigierende Berichterstattung – so der Chefredakteur – sei in diesem Fall nicht möglich, da dabei die Minderheiten-Zugehörigkeit erneut erwähnt werden müsste. (2007)

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Werbung unter dem Begriff „Advertorial“

Chefredakteur: Beschwerde ist begründet

Unter der Überschrift „Polizei beschlagnahmt Autos und Waffen“ berichtet eine Regionalzeitung von einer polizeilichen Razzia. Die Besitzer der Fahrzeuge werden als „Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde ebenfalls für begründet. Nach einem ähnlich gelagerten Fall im Jahr zuvor habe er in einer Redaktionsbesprechung eindringlich auf die Bestimmungen des Pressekodex hingewiesen. Die für den jetzt kritisierten Artikel verantwortliche Redakteurin sei am Tage jener Besprechung im Urlaub gewesen und jetzt mündlich ermahnt worden. Der beigefügten Stellungnahme lasse sich zudem entnehmen, dass die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit eines zur Fahndung ausgeschriebenen mutmaßlichen Straftäters gegen die Richtlinien für die Arbeit der Zeitung verstoße. (2007)

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Wo geht es um Text, wo um Werbung?

Eine Fachzeitschrift veröffentlicht in einer Ausgabe zwei Anzeigen. In der einen wird für eine Spiele-Flatrate geworben, in der anderen für eine Spiele-Konsole. Im Fall der Anzeige für die Spiele-Flatrate kritisiert ein Leser, dass ein klein gedruckter Textteil kaum lesbar sei. Im Fall der Konsolenwerbung sei die Kennzeichnung nicht deutlich, da der Hinweis quer und nahe dem Heftfalz gedruckt wurde und bei normalem Aufblättern verschwinde. Dadurch entstehe der Eindruck, es handele sich um einen redaktionellen Beitrag. Zur Spiele-Flatrate merkt die Zeitschrift an, dass diese Anzeige klar als Werbung zu erkennen sei. Der klein gedruckte Text am Fuß der Anzeige enthalte lediglich marken- und urheberrechtliche Hinweise zu den beworbenen Produkten. Sonst habe er keine Bedeutung. Insbesondere enthalte der Absatz weder einen redaktionellen Text noch solle er dazu dienen, die Werbung als solche zu kennzeichnen. Der Vorwurf gehe also ersichtlich ins Leere. Bei der Werbung für die Spiele-Konsole erklärt die Zeitschrift, „bei normaler Seitenbiegung“ sei der Anzeigenhinweis sofort erkennbar. (2008)

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Eine Verwechslungsgefahr besteht nicht

Eine Fachzeitschrift veröffentlicht zwei Anzeigen. Ein Leser des Blattes kritisiert eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Anzeigen seien redaktionellen Beiträgen sehr ähnlich oder sogar mit ihnen identisch. Die Zeitschrift hält dagegen, dass beide Veröffentlichungen deutlich als Anzeige gekennzeichnet seien. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege daher nicht vor. (2008)

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Entscheidende Passage wurde gekürzt

Unter der Überschrift „Halbierte Heizkosten“ berichtet eine Regionalzeitung über Aussagen des Bundesverbandes Solarwirtschaft zur staatlichen Förderung von Solaranlagen. Ein Leser kritisiert die Überschrift des Artikels. Sie erwecke beim Leser den Eindruck, als seien durch den Einsatz einer thermischen Solaranlage die Heizkosten zu halbieren. Dies sei jedoch nicht möglich. Später informiert der Beschwerdeführer den Presserat, dass die Zeitung den beanstandeten Artikel richtig gestellt habe. Er betont jedoch, dass auch in der Richtigstellung nicht unmissverständlich klargestellt werde, dass thermische Solaranlagen definitiv nicht die Heizkosten halbieren könnten. Vielmehr versuche die Zeitung in subtiler Art und Weise zu suggerieren, dass unter ganz bestimmten Voraussetzungen wie Zustand des Hauses, Heizgewohnheiten und anderen Modernisierungen doch die Heizkosten mit Hilfe einer Solaranlage halbiert werden könnten. Der Chefredakteur der Zeitung merkt an, dass die Verbraucherseiten, auf denen auch dieser Beitrag erschienen sei, komplett von einer Agentur zugeliefert würden. Im ursprünglichen Text sei differenziert berichtet worden, doch sei diese Passage einer redaktionellen Kürzungsvorgabe zum Opfer gefallen. Dabei sei versehentlich versäumt worden, auch die Überschrift zu ändern. Das bedauere man sehr. Insofern handele es sich nicht um eine bewusste Fehlinterpretation, sondern schlicht um einen Fehler der Agentur-Redaktion beim Kürzen, für den sich die Zeitung selbstverständlich auch redaktionell in der Verantwortung sehe. (2008)

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Leserbriefkürzung im üblichen Rahmen

„Die Bürger zahlen für ihren Bischof“ steht über einem Leserbrief, den eine Boulevardzeitung abdruckt. Darin kritisiert der Einsender die Finanzierung des Diözesanbischofs aus Steuergeldern. Der Autor des Briefes wirft der Redaktion vor, dass der Brief gekürzt und dadurch sinnentstellend wiedergegeben worden sei. Dies sei gegen seinen ausdrücklichen Hinweis geschehen, dass der Brief nicht gekürzt veröffentlicht werden dürfe. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der sinnentstellenden Kürzung zurück. Die Kürzung an sich bewege sich im üblichen Rahmen. Seine Zeitung weise auf der Leserbriefseite ausdrücklich darauf hin, dass Briefe gekürzt würden. (2008)

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Rechte von Opfer und Täter verletzt

Ein Sohn ersticht seinen Vater. Die örtliche Zeitung berichtet und nennt die Straße, in der das Verbrechen geschah. Das Haus, in dem die Tat verübt wurde, wird gezeigt. Die Namen von Opfer und Täter werden nicht genannt. Über das Opfer wird mitgeteilt, es sei ein pensionierter Hochschuldozent und Publizist. Der mutmaßliche Täter sei 31 Jahre alt. Monate später berichtet die Zeitung über den Prozessauftakt in diesem Fall. Über den mutmaßlichen Täter Axel A. wird berichtet, dass er in einer namentlich genannten geschlossenen Psychiatrie untergebracht sei. Geschildert wird der Prozessverlauf mit zahlreichen Zeugenaussagen. Eine Leserin der Zeitung sieht in dem ersten Beitrag eine Verletzung der Richtlinie 8.1, Abs. 1 und 3, des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte und Nennung von Namen). Die Identifizierung von Opfer und Täter sei durch die Nennung des Straßennamens und die Abbildung des Hauses mühelos möglich. Die Frau des Opfers habe durch rasches Abwenden gerade noch verhindern können, dass sie fotografiert wurde. In dem Artikel über den Prozessbeginn erkennt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Der Aufenthaltsort des Sohnes, eine Psychiatrie, werde genau benannt. Außerdem verstoße der Artikel gegen Ziffer 2 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht). Zeugenaussagen seien entstellt wiedergegeben oder in ihr Gegenteil verkehrt worden. Die Frau des Opfers werde verunglimpft als „eine gleichgültige Frau, die den Tod ihres Mannes billigend in Kauf nimmt“. Die Zeitung hatte einen Zeugen zitiert: „Überall war es blutverschmiert. Neben dem Opfer lag ein Messer. Frau T. hatte aufgemacht und gesagt: ´Da liegt er´. Mit keinem Wort hat sie erwähnt, dass ihr Sohn weg war. In der Küche sagte sie noch: ´Ich habe nicht versucht, ihm das Messer wegzunehmen´. Das habe ich auf den Ehemann bezogen“. Laut Beschwerdeführerin hätte es richtig heißen müssen: „Ich habe noch versucht, ihm das Messer wegzunehmen“. Schließlich beklagt die Leserin, der Prozessbericht sei in einem herabwürdigenden Ton geschrieben und unangemessen sensationell. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück. Der Hinweis auf den Aufenthalt des mutmaßlichen Täters in einer Psychiatrie gehöre zur normalen Berichterstattung. Die Details aus dem Prozess seien nach seinen Recherchen korrekt wiedergegeben, also auch jene von der Aussage der Ehefrau, sie habe nicht versucht, ihm das Messer wegzunehmen. Weder das Gericht noch die Verteidigung hätten diese Passage aus dem Bericht beanstandet. (2007)

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Verlag: Ein „bedauerlicher Ausreißer“

Der Beschwerdeführer, Geschäftsführer einer PR-Agentur, schickt eine Pressemitteilung über eine Veranstaltung an die Redaktion einer Lokalzeitung. Ein Mitarbeiter der Anzeigenabteilung teilt ihm daraufhin per E-Mail mit, dass eine redaktionelle Ankündigung der Veranstaltung nur in Verbindung mit einer bezahlten Anzeige möglich sei. Der Beschwerdeführer sieht im Vorgehen der Zeitung den Vorschlag eines illegalen Kopplungsgeschäftes. Die Geschäftsleitung der Zeitung teilt mit, bei dem Angebot aus der Anzeigenabteilung handele es sich um einen „bedauerlichen Ausreißer“, der in keiner Weise der üblichen Geschäftspraxis entspreche. Der Vorfall sei Anlass für ein intensives Gespräch mit den Anzeigenmitarbeitern gewesen. Es sei sichergestellt, dass sich derartiges künftig nicht wiederholen werde. Der Trennungsgrundsatz sei ein unverzichtbares Element der publizistischen Glaubwürdigkeit. Man bedauere den Vorfall außerordentlich. (2008)

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„Schön sein wie Penélope“

„Schön sein wie Penélope“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Illustrierte über die Filmschauspielerin Penélope Cruz. Aus dem Text geht hervor, dass der Filmstar „Botschafterin“ des Kosmetik-Konzerns L`Oréal ist. Im rechten Teil einer Doppelseite wird ihr Make-up vorgestellt. Dabei werden zahlreiche Kosmetik-Produkte, samt und sonders aus dem Hause L´Oréal, positiv beschrieben und mit Preisen genannt. Ein für dieses Unternehmen arbeitender Make-up-Designer erläutert, wie das Aussehen der Schauspielerin entstehe. Eine Leserin sieht in der Berichterstattung eine Vermischung von Werbung und redaktionellem Teil und somit einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung). Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie die Beschwerdeführerin, eine Journalistin, zu einem Gespräch eingeladen habe. „Selbstverständlich“ habe der Verlag keine Gegenleistung für die Berichterstattung erhalten. Es sei ihr jedoch klar, so die Chefredakteurin, dass die kritisierte Veröffentlichung verdächtig wirken könne. Die Redaktion habe den Artikel über Frau Cruz mit praktischen Tipps anreichern wollen. Dabei seien Produkte einer anderen Marke nicht in Betracht gekommen, weil die Schauspielerin als Werbeikone von L`Oréal bekannt sei. Die Chefredakteurin geht davon aus, dass es zulässig sei, über Werbeikonen zu berichten. Dabei müsse es auch möglich sein, die Produkte zu zeigen, für die das Gesicht stehe. Das Blatt werde jedoch nicht mehr in dieser Form berichten. Man werde künftig bei Veröffentlichungen dieser Art auf eine größere journalistische Distanz achten. Gegenwärtig sei die Redaktion dabei, eine neue Konzeption auszuarbeiten. Dazu seien bereits Gespräche geführt worden, in die rechtlicher und ethischer Sachverstand eingeflossen seien. Mit der angestrebten neuen Konzeption werde sichergestellt, dass sich Beschwerden künftig erübrigen.(2008)

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