Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Ein Autodiebstahl mit anschließender Verfolgungsjagd ist Anlass für einen Bericht in einer Regionalzeitung. In dem Artikel unter der Überschrift „16-jähriger Autodieb rammt vier Streifenwagen“ heißt es zu Beginn: „Szenen wie aus einem gut gemachten amerikanischen Road-Movie spielten sich am Donnerstagabend in … ab. In den Hauptrollen … Zum Finale gab es einen filmreifen großen Crash“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Eingangspassage des Artikels eine Gewaltverherrlichung, da hier nicht erwähnt werde, dass es eigentlich um die Schilderung einer Straftat ging, die verurteilt werden müsse. Ein häufiges Motiv für Jugendliche, eine Straftat zu begehen, sei es, „groß herauszukommen“. Das werde durch diesen Artikel gefördert. Den Unfall als „filmreifen Crash“ zu bezeichnen, bei dem ein Polizist unter Einsatz seines Lebens Dienst tat, sei absolut unangemessen. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. In der Überschrift wird der jugendliche Täter „Autodieb“ genannt, in der Unterzeile werde auf den hohen Sachschaden und den Schwerverletzten verwiesen. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass es in dem Artikel um eine schwere Straftat gehe. Der Autor vergleiche das Ende der Verfolgungsjagd mit Szenen aus einem Road-Movie, was die Dramatik der Ereignisse unterstreiche. Auch sei erwähnt, dass der Haupttäter schwer verletzt ins Krankenhaus gebracht worden sei. Für ihn – den Chefredakteur – sei es rätselhaft, wie jemand aus diesen Fakten eine Gewaltverherrlichung ableiten könne. (2007)
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Einem 86-jährigen Mann werden Bargeld und Sparbuch gestohlen. Die örtliche Zeitung stellt das Geschehen dar. Eine Frau hatte sich Zutritt zu der Wohnung des alten Mannes verschafft und durch geschickte Gesprächsführung erfahren, wo die Wertsachen zu finden waren. Die Zeitung veröffentlicht eine Personenbeschreibung. Die Frau wird als „südländischer Typ (Sinti/Roma)“ bezeichnet. Anhand der veröffentlichten Beschreibung bittet die Polizei um Hilfe bei der Fahndung. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion gibt keine Stellungnahme ab. Aus dem Text gehe eindeutig hervor, dass der Fahndungsaufruf nicht als verletzend oder diskriminierend verstanden werden könne, sondern eine bloße Beschreibungshilfe sei. (2007)
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In Thailand wurden zwei Russinnen ermordet. Der Beitrag eines Magazins über den Fall trägt die Überschrift „Zweiter Auftritt eines Killers“ und enthält ein Foto der beiden in Strandliegestühlen aufgefundenen Leichen. Die Kleidung ist verrutscht; auf einer weißen Bluse ist ein Blutfleck zu sehen. Im Text heißt es, die beiden Frauen seien offenbar Opfer eines Eifersuchtsdramas geworden. Die thailändische Frau eines russischen Reisebürobesitzers soll den Mord in Auftrag gegeben haben, weil ihr Mann zu heftig mit den beiden späteren Opfern geflirtet habe. Ein Leser des Magazins moniert einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, da die Leichen nicht unkenntlich gemacht worden seien und das Blatt die Namen der Toten nenne. Auch sieht der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, einen Verstoß gegen Ziffer 11 (unangemessen sensationelle Darstellung). Die Opfer seien in dem Beitrag entwürdigend dargestellt. Dies sei ein Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Magazins sieht keinerlei Verstöße gegen den Pressekodex. Das Foto dokumentiere ein Verbrechen in Thailand, das weltweit für Schlagzeilen gesorgt habe. Vor allem in Russland sei in vielen Blättern tagelang mit Fotos und Namen der Opfer berichtet worden. Das Magazin spricht von der Dokumentation eines zugegebenermaßen erschreckenden zeitgeschichtlichen Ereignisses. Die Zeitschrift habe das strittige Foto aus Respekt vor den Opfern und den Gefühlen der Leser bewusst klein veröffentlicht. Die beiden Frauen würden nicht herabgewürdigt. Vielmehr begegne ihnen der Betrachter mit Mitgefühl und Entsetzen angesichts des kaltblütigen Vorgehens der Täter. Auch sei die Abbildung der beiden toten Frauen nicht unangemessen sensationell. Sie verletze auch nicht deren Persönlichkeitsrechte. Im Hauptverbreitungsgebiet des Magazins, nämlich Deutschland, seien beide Opfer trotz der Namensnennung nicht identifizierbar. (2007)
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Eine Fernseh- und Rundfunkzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über Naturmedizin und ihre Wirksamkeit. Dem Artikel beigestellt ist ein Info-Kasten mit dem Hinweis auf ein Unternehmen, das homöopathische Produkte herstellt und vertreibt. Darin sieht ein Leser der Zeitschrift Schleichwerbung, denn es gebe auch andere Firmen, die die erwähnten Produkte herstellten. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass weder Verlag noch Redaktion Geld oder sonstige vermögenswerte Vorteile für die Berichterstattung erhalten. Eine werbliche Darstellung oder Anpreisung eines bestimmten Anbieters oder Produkts liege nicht vor. Zudem würden mehrere Webseiten-Anbieter genannt. In Literatur und Rechtsprechung herrsche zudem die Auffassung, dass es der Redaktion unbenommen sei, sachlich und ohne werbliche Effekte über bestimmte Produkte zu informieren. Der Leser erwarte Informationen über ausgewählte Produkte, für die im Artikel auch redaktionelle Gründe angegeben seien. (2007)
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Eine Illustrierte berichtet unter der Überschrift „Dämonen weg, Vermögen weg“ von einer Familie, die nahezu ihren gesamten Besitz an einen Betrüger verloren hat. Die Familie hatte bei einem „Wahrsager“ Hilfe gesucht, nachdem sie sich in ihrer Wohnung von Krankheiten bedroht gefühlt hatte. Ein mittlerweile verurteilter Mann gab sich als „Wahrsager“ aus. Er empfahl der Familie, sich von ihrem Besitz zu trennen, damit er diesen „reinigen“ könnte. In zwei Passagen bezeichnet die Illustrierte den Betrüger als „Sinti“. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Illustrierten ist der Auffassung, dass ein Sachbezug für die Nennung der Zugehörigkeit des Betrügers zu der Gruppe der Sinti vorliegt. Zum einen habe der Mann auf seiner Homepage mit seiner ethnischen Zugehörigkeit geworben. Dabei sei auch der Hinweis auf seinen „Zigeunerstamm“ enthalten. Durch diese Internet-Eigenwerbung sei das geschädigte Ehepaar überhaupt erst auf den „Wahrsager“ aufmerksam geworden. Dieser für den Betroffenen selbst und die Geschädigten maßgebliche Hintergrund sei ohne Erwähnung der Zugehörigkeit des Betroffenen zu den Sinti nicht verständlich. Die Rechtsanwälte des Betrügers hätten im Prozess vor dem Landgericht die ethnische Zugehörigkeit in den Vordergrund ihrer Verteidigung gestellt. Als es um die Konditionen für eine Bewährungsstrafe gegangen sei, seien die Anwälte davon ausgegangen, dass ihr Mandant 80.000 Euro an die Geschädigten zurückzahlen wolle. Das Geld – so der Angeklagte – wolle er sich von „freundeten Sinti“ besorgen.
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Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Auf den Inseln der Gesetzlosen“ über Online-Kriminalität und in diesem Zusammenhang über die neue Qualität der Bedrohung durch das Internet. Anknüpfungspunkte sind unter anderem der Amoklauf eines 18-jährigen Schülers aus Emsdetten und eine mögliche Zusammenführung der „verhinderten islamistischen Bahnbomber vom Sommer 2006 mit jenen Tüftlern, die völlig legal erklären, wie man primitive, aber mörderische Bomben baut“. Ein Hamburger Firmeninhaber und angeblich „einer der internationalen Pioniere der IT-Sicherheit“ wird als Experte für Online-Kriminalität vorgestellt, nach dessen Ansicht es eine neue Dimension der Bedrohung gebe. Im Netz greife die Anarchie um sich. Am Ende des Artikels werden Internetfilter, wie sie die Hamburger Firma entwickelt habe, als die Überwachungstechnologie der Zukunft bezeichnet. Zwei Leser der Zeitung sehen einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex, da die gebotene Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht beachtet worden sei. Der Autor schüre durchgehend die Angst vor der seiner Meinung nach stark zunehmenden Gefährdung im Internet und lasse mehrmals den Hamburger IT-Experten mit zum Teil reißerischen Formulierungen zu Wort kommen. Am Schluss werde ein Produkt der Firma als Lösung für das Problem der Online-Kriminalität vorgestellt. Die häufige Nennung des Namens des Experten und seiner Firma halten die Beschwerdeführer für unnötig und vermuten, dass hier die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde. Sie rufen den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Weder werde der Experte häufig erwähnt, noch werde auf die Produkte aus dessen Unternehmen auch nur hingewiesen. Der Autor des Beitrags hält die Vorwürfe ebenfalls für gegenstandslos, da in dem Artikel lediglich eine Meinung vertreten werde, die von den Beschwerdeführern nicht geteilt werde. Auch das Zitieren des anerkannten Beraters von Sicherheitsbehörden und anderen staatlichen Stellen sowie die Erwähnung seiner Firma verstoßen nicht gegen die journalistische Ethik. Eine Werbung für die Firma enthalte der Beitrag nicht. (2007)
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Unter der Überschrift „Wild in der Wüste“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über Stammesangehörige im Jemen, die im Rahmen eines deutschen Entwicklungshilfeprojekts („Sons of Marib“) zu Fremdenführern ausgebildet werden. Im Mittelpunkt des Beitrags steht der Vorsitzende des Vereins „Sons of Marib“, der als „Turki Saud“ bezeichnet wird und von dem es unter anderem heißt, er habe sein Haus und „seine drei Frauen“ gezeigt. Es wird von dem Gebiet berichtet, in dem Turki Saud, Sohn eines Stammesführers im Nordjemen, die Fremdenführungen durchführt und wie sein Stamm dort von anderen Stämmen bekämpft wird. Wörtlich heißt es: „Sie jagen Ölpipelines in die Luft, kidnappen Ausländer, um Druck auszuüben auf die Regierung in Sanaa, (…)“ Dies solle sich jetzt ändern, indem die Stammessöhne eine Art Umschulung zu Fremdenführern durchlaufen. Noch könnten die Söhne nicht von ihren neuen Jobs leben, aber es sehe so aus, als hätten sie eingesehen, dass sie sich mit den Entführungen selbst schadeten. Der Beschwerdeführer moniert, dass Turki Saud tatsächlich Turki bin Saud heißt und nicht mit drei Frauen, sondern mit einer verheiratet sei. Der Leser, der den Deutschen Presserat anruft, beanstandet darüber hinaus die pauschalisierende Berichterstattung, die nicht klar mache, ob bestimmte Stämme, alle Stämme oder jeder Stammesangehörige gemeint seien. Dass der Sprecher von „Sons of Marib“ zum Entführer gemacht werde, sei eine Verleumdung, weil Entführung im Jemen ein Verbrechen sei, auf das die Todesstrafe stehe. Vor allem werde er der deutschen Öffentlichkeit als Entführer und Verbrecher präsentiert. Er werde verurteilt ohne Chance auf Richtigstellung. In einen Entführungsfall sei Turki bin Saud zwar verwickelt gewesen, aber nur als Mittler zwischen den Entführern und der Regierung. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins spricht von einem reportageähnlichen Bericht über gesellschaftliche Veränderungen im Jemen. Die Schreibweise des Namens sei übernommen worden von der Teilnehmerliste des „Sons of Marib“-Projekts. Der Zusatz „bin“ stehe für „Sohn“ und sei in der Übersetzung entbehrlich. Turki Saud sei in dritter Ehe verheiratet, seine beiden Ex-Frauen lebten weiterhin von und bei ihm. Die Formulierung „seine drei Frauen“ unterliege daher keinen Bedenken. Der Beitrag suggeriere nicht, das Turki Saud ein „Verbrecher“ sei, also persönlich für Entführungen verantwortlich gemacht werden könne. Es würden vielmehr anerkennend seine Bemühungen geschildert, zwischen den rivalisierenden Stämmen zu vermitteln und der Tradition der Entführungen Einhalt zu gebieten. (2007)
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Unter der Überschrift „Heilung in Gottes Namen“ setzt sich eine Wochenzeitung mit einem Verein auseinander, der versuche, „Schwule von ihrer Homosexualität zu ´befreien´“. Es wird geschildert, dass die Vereinigung unter der Leitung eines 44-jährigen angeblichen Theologen stehe. Dessen Überzeugung sei es, dass Homosexualität Ausdruck eines Traumas sei und suchtartige Züge annehmen könne. Zum Glück sei sie nicht genetisch bedingt und damit „heilbar“. Der Vereinschef ziehe seine Leitsätze aus der Bibel und aus einem Buch, für dessen Autor Schwule schlicht verhaltensgestört seien. Ihm werde nachgesagt, dass er der amerikanischen Ex-Gay-Bewegung angehöre, die Schwule und Lesben mit Gebetssitzungen und stationären Therapien „umpole“. Der Beschwerdeführer vertritt den Verein. Er ruft den Deutschen Presserat an, weil der Artikel nach seiner Auffassung mehrere unwahre Tatsachenbehauptungen und Unterstellungen enthalte, die geeignet seien, den Ruf des Vereins und seines Vorsitzenden herabzuwürdigen. Es liege damit eine unwahre Berichterstattung vor, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowohl des Vereins als auch der Person des Vorsitzenden verletze. Im Wesentlichen – so der Beschwerdeführer – sei die gesamte Grundaussage des Artikels falsch. Der Verein versuche nicht, Schwule von ihrer Homosexualität zu „befreien“. Sein Anliegen sei es vielmehr, Ratsuchende beim Erreichen ihrer eigenen Ziele zu unterstützen. Darüber hinaus stelle die Zeitung eine Vielzahl von Details falsch dar. So habe der Verein nicht behauptet, dass Homosexualität eine Krankheit sei und suchtartige Züge annehmen könne. Falsch sei es auch, dass der Vorsitzende seine Leitsätze aus der Bibel und dem oben erwähnten Buch beziehe. Eine „Umpolung“ im Sinn einer Gehirnwäsche werde ebenfalls nicht betrieben. Der Beschwerdeführer nennt noch weitere Passagen des Textes, die nach seiner Darstellung falsch seien. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung weist darauf hin, dass für die Richtigkeit der Wortzitate die Autorin als Zeugin zur Verfügung stehe. Die Formulierung „…von ihrer Homosexualität zu befreien“ sei eine Zusammenfassung des Vereinsprogramms. Ein Band von dem Gespräch mit dem Vereinsvorsitzenden existiere nicht, da dieser die Aufzeichnung untersagt habe. Da der Beschwerdeführer darauf bestehe, „Traumatherapeut“ zu sein, sei die Interpretation zulässig, dass er Homosexualität zumindest als möglichen Ausdruck eines Traumas betrachte. Der Bezug zur „Überwindung“ von Suchtverhalten werde in der Selbstbeschreibung des Vereins und in eigenen Stellungnahmen hergestellt. (2007)
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„Falscher Prinz leimte Arzt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung von einer Betrugsmasche, auf die ein Mediziner hereingefallen ist. Zwei Männer hätten sich als „Prinzen“ ausgegeben und dem Arzt lukrative Geldwechselgeschäfte angeboten. Nachdem ein Geschäft erfolgreich verlaufen sei, hätten die Männer den Doktor bei einem weiteren Geschäft um einen hohen Geldbetrag betrogen. Die Zeitung veröffentlicht einen Warnhinweis der Polizei. Darin heißt es, dass die Männer vermutlich der Gruppe der Sinti und Roma angehörten. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung) sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung will der Zentralrat ein über die gegenwärtige Rechtslage hinausgehendes, so genanntes Diskriminierungsverbot erreichen. Die Beschwerde sei politisch motiviert. Dafür spreche der Zeitpunkt der Beschwerde. Die kritisierte Veröffentlichung liege fast ein Jahr zurück. Eine zeitnahe Reaktion, eventuell mit Korrektur, sei also gar nicht mehr möglich. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Entführung eines Bankierssohns. Sie druckt Bilder zweier Brüder, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Tat verdächtigt werden. Eines der Fotos zeigt einen der Entführer mit seiner Tochter in der Badewanne. Beide Verdächtige sind erkennbar. Ein Leser der Zeitung wendet sich an den Deutschen Presserat, weil nach seiner Meinung die Darstellung die Grenze des ethisch Vertretbaren überschreitet. Dabei bezieht er sich vor allem auf die Veröffentlichung der Fotos. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seien die beiden Brüder noch nicht verurteilt gewesen. Eine derartige Zurschaustellung mit Hilfe privater Fotos komme einer Vorverurteilung gleich. Vor allem bei dem Badewannenfoto handele es sich um eine Darstellung aus der Privatsphäre. Es hätte nicht veröffentlicht werden dürfen. Die Rechtsabteilung der Zeitung bezeichnet die Berichterstattung als vorurteilsfrei. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätten keine Zweifel an der Täterschaft der Festgenommenen bestanden; beide seien voll geständig gewesen. Die Redaktion bezeichnet die Formulierungen im Artikel als angemessen. Auch einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) kann die Rechtsabteilung nicht erkennen. Die Redaktion habe die Tat ihrer Schwere und Verwerflichkeit nach dem Bereich der Kapitalverbrechen zugeordnet. Dabei stützte sie sich auf die Strafandrohung für Totschlag, die der im Fall von gemeinschaftlicher Geiselnahme – wie im vorliegenden Fall – entspreche. Die Redaktion habe sich für das Foto mit einem der Verdächtigen in der Badewanne entschieden, weil es im Zusammenhang mit der Straftat einen fast schon paradoxen Aussagegehalt habe. Die Rechtsvertretung räumt jedoch ein, dass die Redaktion das Badewannenbild heute nicht mehr veröffentlichen würde. (2006)
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