Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Das Museum der Artenvielfalt von Frank Gehry ist Gegenstand eines Artikels in einer überregionalen Zeitung. Darin steht der folgende Satz: „Panama ist einer der wichtigsten Handelsplätze Amerikas und eine der größten Geldwaschanlagen der Welt. Juden, Araber, Libanesen, Inder, Amerikaner, Kolumbianer investieren hier, Bürotürme, Hotelburgen und Finanzzentren wachsen aus den Mangroven, (…)“. Ein Leser sieht eine Verunglimpfung in der Aufzählung von Juden, Arabern, Libanesen etc. Es sei unmöglich, eine Religionsgemeinschaft zu Geldwäschern zu erklären. Der Beschwerdeführer hatte die Zeitung um eine Erklärung gebeten, jedoch auch nach einer Woche noch keine Antwort erhalten. Daraufhin wandte er sich an den Deutschen Presserat. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet und legt zugleich Wert auf die Feststellung, dass der Leser eine erklärende E-Mail vom Autor des kritisierten Beitrages bekommen habe. Im Übrigen beziehe sich der zweite der beiden zitierten Sätze nicht auf den ersten. Im zweiten Satz zähle der Autor beispielhaft Bevölkerungsgruppen auf, die in Panama investieren. Weder schreibe noch assoziiere er, dass all diese Menschen auch Geldwäsche betrieben. Aus der E-Mail des Autors an den Beschwerdeführer: „Panama hat eine sehr große jüdische Gemeinde, die im Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle spielt. Das steht in vielen Reiseführern und wird auf Internetseiten jüdischer Organisationen immer wieder vorgegeben, sogar als Argument, um (jüdische) Touristen anzulocken. Ich wählte die Reihung, um die Internationalität und das Völkergemisch des Landes zu illustrieren. Dass es viele Juden in Panama gibt, habe ich erwähnt, weil ich diesem Umstand einen gewissen Nachrichtenwert zubilligte. Es ist etwas Besonderes in Lateinamerika“. Der Autor, so der stellvertretende Chefredakteur abschließend, habe keineswegs, wie vom Beschwerdeführer behauptet, „eine Religionsgemeinschaft zu Geldwäschern erklärt“. Trotzdem habe sich der Verfasser dem Leser gegenüber dafür entschuldigt, dass sich dieser durch eine Formulierung in dem Artikel betroffen oder verletzt fühlt. (2008)
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„Putzen und spucken“ – so überschreibt ein Nachrichtenmagazin einen Bericht über organisiertes Autofenster-Putzen in Berlin. Im Beitrag heißt es: „Das Problem mit den Fensterputzern hat sich zugespitzt, seit Zigeuner in das Geschäft dringen“. Des weiteren werden die Putzfrauen als „Frauen mit bunten Röcken“, „kampfbereite Waschweiber“ und erneut als „vier Frauen in langen bunten Röcken“ beschrieben. Ein Vertreter des Europäischen Zentrums für Antiziganismusforschung tritt als Beschwerdeführer auf. Er kritisiert, dass Angehörige der Sinti und Roma durchgehend als Zigeuner bezeichnet werden. Dies sei diskriminierend, zumal die Tätigkeit des Autofenster-Putzens in keinem Verhältnis zum Begriff „Zigeuner“ stehe. Außerdem werde das Autofenster-Putzen mit Betteln gleichgesetzt. Die Fensterputzer würden durch den Bericht kriminalisiert. Der Beschwerdeführer – ein Roma – fühlt sich in seiner Ehre verletzt. Der Chefredakteur des Magazins teilt mit, im Rahmen eines Zitats der Polizei werde berichtet, dass das Autofenster-Putzen nicht verboten sei. Von einer faktenwidrigen Kriminalisierung könne daher keine Rede sein. Es sei für ihn nicht erkennbar, worin die Ehrverletzung des Beschwerdeführers begründet sein solle. Die Frage der möglichen Diskriminierung habe sich die Redaktion auch gestellt, sei jedoch nach reiflicher Überlegung zu den schließlich gewählten Formulierungen gelangt. Eine ethnische Zuordnung sei im vorliegenden Fall zum Verständnis des Vorgangs erforderlich, da es nicht in allgemeiner Form um das Problem des aufgedrängten Fensterputzens im Straßenverkehr gehe. Vielmehr gehe es in dem Artikel um die besondere Verschärfung der Situation, nachdem eine bestimmte Ethnie in das Fensterputzergeschäft eingestiegen sei. Mit anderen ethnischen Gruppen, die früher das Geschäft betrieben hätten, habe es wesentlich weniger Probleme gegeben. Das Magazin beruft sich dabei auf Aussagen der Polizei. Der Begriff „Zigeuner“ – so der Chefredakteur – werde von Sinti und Roma selbst benutzt. Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über die Inschrift für das Denkmal der von den Nazis ermordeten Zigeuner im Berliner Tiergarten habe die Sinti-Allianz Deutschland ausdrücklich die Erwähnung anderer von der Nazi-Diktatur verfolgten Zigeuner-Volksgruppen neben den Sinti und Roma gefordert. Auf ihrer Homepage setze sich die Allianz dafür ein, dass dieses Mahnmal „für alle Zigeuner errichtet werde und nicht nur für die Sinti und Roma“. (2008)
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Mit Versicherungstarifen befasst sich eine Zeitschrift in einem Beitrag unter der Überschrift „Keine Qual“. Die Redaktion hat 358 Tarife getestet und stellt das Ergebnis vor. Illustriert ist die Veröffentlichung mit einem großen Foto, auf dem eine junge Frau eine Versichertenkarte mit dem gut sichtbaren Logo einer Krankenkasse in die Kamera hält. Das Bild trägt den Urhebervermerk „Foto: DAK“. Ein Leser schickt über seinen Anwalt eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er sieht in der Illustration des Artikels einen Fall von Schleichwerbung. Ohne erkennbaren Grund werde eine bestimmte Krankenkasse hervorgehoben. Auffällig sei, dass die DAK ein guter Anzeigenkunde der Zeitschrift sei. Der Beschwerdeführer verweist auf ein Heft vom Vorjahr. Damals war ein ähnlicher Beitrag ebenfalls mit einem Foto der Versichertenkarte dieser Krankenkasse erschienen. Er hat sich die Mühe gemacht, alle Hefte der vergangenen Jahre zu durchforsten. Dabei sei die Krankenkasse immer wieder bevorzugt dargestellt worden. Nur einmal in mehreren Jahren sei zu einem entsprechenden Beitrag eine Illustration gestellt worden, auf der ein Strauß von Firmenlogos zu sehen gewesen sei. In den jüngsten Ausgaben sei die DAK mindestens fünfmal mit ganzseitigen Anzeigen vertreten gewesen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift spricht dem Presserat das Recht ab, Missbilligungen oder Rügen gegen das Blatt „zu verbreiten“. Gleichwohl werde sich die Zeitschrift zu der Beschwerde äußern bzw. sich an dem Verfahren beteiligen. Aus der Sicht der Rechtsvertretung haben die monierten Veröffentlichungen – Foto mit Logo – eine rein gestalterische Funktion. Der eigentliche redaktionelle Artikel, die differenzierte Auseinandersetzung mit Wahltarifen von Krankenversicherungen mit einer Testtabelle, mache dann deutlich, dass die Art der monierten Illustration nicht den geschäftlichen Interessen Dritter geschuldet sein könne, zumal die DAK im Test nur mittelmäßig beurteilt worden sei. Im Hinblick auf die Veröffentlichung aus dem Vorjahr stellt die Zeitschrift fest, dass auch in diesem Beitrag die DAK sehr unterschiedliche Plätze auf Rängen zwischen 1 und 14 belegt habe. (2008)
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Der italienische Sänger Al Bano ist Gesprächspartner einer Zeitschrift. Dem „Exklusiv-Interview“ beigestellt ist ein Artikel, in dem es um die geschäftlichen Aktivitäten des Künstlers, Hoteliers und Winzers geht. Seine Ferienanlage wird als „Paradies“ und „wunderschönes Ferienidyll“ beschrieben. Die Zeitschrift weist auch auf die Buchungsmöglichkeiten in Reisebüros hin und ergänzt ihre Informationen mit der entsprechenden Telefonnummer. Sie teilt mit, dass Al Bano Weine, Grappa und Olivenöl zu Preisen von sieben bis 35 Euro pro Flasche verkaufe. Mehr Informationen verheißt die Redaktion durch die Nennung der Homepage des Barden. Ein Leser der Zeitschrift sieht angesichts der positiven Beschreibung der Al Bano-Aktivitäten und der angegebenen Details einen Fall von Schleichwerbung. Er untermauert seine Kritik mit dem Hinweis auf drei beispielhafte Fälle, in denen der Presserat Schleichwerbung kritisiert hat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift vertritt die Auffassung, dass von Schleichwerbung keine Rede sein könne. Wenn eine Zeitschrift mit Al Bano spreche, dann gehörten Informationen über seine anderen beruflichen Aktivitäten zur Berichterstattung dazu. Die dezenten Hinweise auf Hotel und Wein seien alles andere als eine werbliche Botschaft. Hätte die Redaktion diese Informationen nicht gebracht, hätten zahlreiche Leser genau nach diesen gefragt. Ein weiterer Grund für die Berichterstattung sei, dass Al Bano für seine Weine zahlreiche Auszeichnungen bekommen habe. Es sei abwegig, in diesen Informationen Schleichwerbung zu sehen. (2008)
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Eine Zeitschrift, die ihr Hauptaugenmerk auf Lifestyle legt, spricht mit Verona Pooth über deren neue Kosmetikserie. Die manchmal als Stil-Ikone bezeichnete einstige Frau Feldbusch erhält in dem Gespräch Gelegenheit, ihr neues Produkt ausführlich vorzustellen. In einem beigestellten Kasten werden alle Produkte abgebildet. Preise und Bezugsquellen sind genannt. Ein Foto zeigt Frau Pooth und die Interviewerin. Beide halten Pooth-Produkte in die Kamera. Ein Leser hält den ganzen Beitrag samt Detailinformationen und Produkt-Abbildungen für Schleichwerbung. Laut Verona Pooth seien die vorgestellten Kosmetika keine Neuerfindung. Die gesamte Darstellung gehe demnach über ein eventuell vorhandenes Leserinteresse hinaus. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift bezeichnet das Pooth-Interview als eigenständige journalistische Leistung. Für die Veröffentlichung sei weder Geld geflossen noch habe sich für die Zeitschrift ein wie auch immer gearteter Vorteil ergeben. Das Interesse in der Öffentlichkeit für Verona Pooth sei groß. Gerichte hätten sie mittlerweile als absolute Person der Zeitgeschichte qualifiziert. Für weite Kreise der Bevölkerung sei Verona Pooth ein Schönheitsideal. Gerade Leserinnen interessierten sich für ihre Tipps zum Thema Kosmetik. Zitate der Interviewpartnerin wie jene, die Kosmetik-Serie sei „einfach perfekt“ oder „…Luxusprodukte (…) zu einem Preis, den sich auch junge Frauen leisten können“ seien – so die Rechtsvertretung – zulässige Meinungsäußerungen und Einschätzungen. Im Hinblick auf die Details zu den Produkten teilt die Zeitschrift mit, dieser Teil des Beitrags sei farblich vom Interview abgesetzt worden. (2008)
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Das Thema Sommergrippe und ihre Behandlung ist Thema des Beitrages, der in einer Zeitschrift erscheint. Das Blatt lässt im Interview einen Internisten zu Wort kommen, der zur Linderung sommerlicher Erkältungsbeschwerden die Einnahme eines bestimmten Produkts empfiehlt. Ein Leser des Blattes sieht in der Berichterstattung Schleichwerbung. Er moniert, dass der Arzt mit der Anmerkung „Klostermelisse“ zitiert wird, einer Pflanze, die es gar nicht gebe. Der Zusatz „Kloster“ solle auf das Produkt „Klosterfrau-Melissengeist“ aufmerksam machen. Der Chefredakteur der Zeitschrift räumt ein, dass die Redaktion in diesem Fall manche Dinge nicht beachtet habe. Das zufällige Zusammentreffen einer Anzeige und des redaktionellen Beitrags – in beiden ist vom gleichen Produkt die Rede – sei ärgerlich und unseriös. Dass dies geschehen sei, sei außerordentlich peinlich und unentschuldbar. Im konkreten Fall sei das Heft nur von einem Redakteur, nämlich ihm selbst, betreut worden. Das Zusammentreffen von Text und Anzeige sei ihm „durchgegangen“. Die Mitarbeiterin, die den Text verfasst habe, werde – unter anderem wegen dieses Interviews – von der Redaktion nicht mehr beschäftigt. (2008)
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„Nico (12) stirbt bei Motorrad-Rennen“ titelt eine Boulevardzeitung. Es geht um einen tödlichen Unfall bei einem Rennen der Jugendklasse. Ein zum Artikel gehörendes Bild zeigt den Verunglückten in voller Schutzbekleidung, sowie ein weiteres Bild des Jungen und seines Motorrads. Der Vorname wird genannt, der Familienname ist abgekürzt. Die Veröffentlichung verstößt nach Ansicht eines Lesers gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Der verunglückte Junge sei identifizierbar, sein Foto ungepixelt wiedergegeben. Ein überwiegend öffentliches Interesse an der Abbildung bestehe nicht. Allein die Tatsache, dass eine Person Opfer eines Unglücks werde, begründe noch kein öffentliches Interesse. Die Abbildung, die den Jungen bei einem früheren Rennen zeigt, hätte zur Information der Öffentlichkeit genügt. Auch dann hätte sich die Öffentlichkeit ein Bild von der Renn- und Unfallsituation machen können, die auf Grund des Alters des Opfers von Interesse sei. So verletze die ungepixelte Aufnahme das Opfer in seinem Persönlichkeitsrecht. Dies gelte auch dann, wenn die Familie Nicos Bilder der Redaktion zum Abdruck überlassen hätte. Die Rechtsabteilung des Verlages beschränkt sich auf die Mitteilung, dass man sich mit der Beschwerde inhaltlich nicht auseinandersetzen werde. (2008)
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Einige im Filmgeschäft von Hollywood tätige Damen und ihre Flechtfrisuren sind Thema für eine Zeitschrift, die ihren Bericht mit „Fesches Flechtwerk“ überschreibt. Am Ende des Beitrages werden drei Produkte gezeigt und benannt: Haarspray, Haarnadeln und ein Haarreif. Bei allen drei Erzeugnissen nennt die Redaktion Preise, bei zweien auch die Bezugsquellen. Für den Beschwerdeführer, einen Leser der Zeitschrift, ist das Schleichwerbung. Ohne erkennbaren Grund und ohne Alleinstellungsmerkmal würden drei Produkte aus dem Marktangebot so hervorgehoben, dass ein Werbeeffekt entstehe. Nach seiner Ansicht gibt es kein öffentliches Interesse für die Preis- und Bezugsquellennennung. Die Darstellung gehe über das Informationsinteresse deutlich hinaus. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück und versichert obendrein, dass die Berichterstattung auch nicht durch geldwerte Vorteile vergütet worden sei. Der Beitrag informiere junge Leser über Hollywood-Stars und deren Beauty-Tipps. Es gehe um die Frage „Wie schafft es mein Hollywood-Star, so unglaublich gut auszusehen und wie kann ich mir so einen Style leisten?“. Insofern sei das öffentliche Informationsinteresse gewährleistet. Die Produktinformationen seien dezent und stünden deutlich hinter der Berichterstattung über die Prominenten mit ihren Mode- und Beauty-Trends zurück. Eine unsachliche Werbung liege nicht vor. Zum anderen gebe es bei den Produkten Alleinstellungsmerkmale. So sei ein bestimmtes Haarspray nur bei einem bestimmten Anbieter zu beziehen. (2008)
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Das Buch „Schwule Nazis“ von Markus Bernhardt ist Gegenstand eines Beitrages in einer überregionalen Tageszeitung. Darin wird kritisch über die schwule Szene und ihren Umgang mit dem Rechtsextremismus berichtet. Scharf in der Kritik: Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD). In einer Passage des Beitrages heißt es: „Dass es auch schwule Neofaschisten gibt, ist bekannt. Eine explizite Distanzierung wird man von Seiten des LSVD aber vergeblich suchen. Schwule Nazis, ganz vorneweg der ehemalige SA-Führer Ernst Röhm, gelten da eher als Opfer, ansonsten toleriert man ´andere politische Meinungen´, solange sie sich dem eigenen Selbstverständnis nach nicht als ´extremistisch´ gebärden“. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das einen NPD-Anhänger zeigt. Die Bildunterschrift lautet: „´Andere politische Meinungen´ werden vom LSVD gern toleriert“. Ein Repräsentant des Lesben- und Schwulenverbandes wehrt sich gegen die Darstellung der Zeitung. Nach seiner Auffassung ist der Artikel nicht sorgfältig recherchiert. Sein Verband werde durch die Zeitung in die rechtsradikale Ecke gedrängt. Er wirft der Zeitung eine Kampagne gegen den LSVD vor. Die Kritik des Verbandes an islamischem Fundamentalismus und homosexuellen Einstellungen unter muslimischen Migranten werde von dem Buchautor als Rassismus gewertet. Eine solche Wertung müsse der Verband als freie Meinungsäußerung hinnehmen, „wenn sie aus einer sachlichen und fairen Auseinandersetzung in unseren Positionen resultieren würde“. Dies geschehe jedoch nicht. Der Artikel enthalte außerdem falsche Tatsachenbehauptungen. Als Beispiel wird die oben zitierte Passage angeführt. (2008)
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Über den Präsidenten der ruandischen Hutu-Miliz, der in Deutschland lebt, erscheinen in einer überregionalen Zeitung zwei kritische Beiträge. Ein Ermittlungsverfahren wegen eines „Anfangsverdachts wegen Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo“ wurde ein Jahr zuvor von der Bundesanwaltschaft eingestellt. Anlass für die neuerliche Berichterstattung ist der Besuch des ruandischen Präsidenten Paul Kagame bei Bundeskanzlerin Merkel. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag „Deutschland duldet Terrorchef“ mit einem großformatigen Foto des Mannes sowie in einem weiteren Beitrag einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Informationen seien nicht mit der gebotenen Sorgfalt und nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben worden. Die Berichterstattung verletze den Mann in seiner Ehre. Beide Artikel fallen nach Meinung des Beschwerdeführers unter den Begriff der Sensationsberichterstattung. Sie seien überdies voller Vorurteile und verstießen gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für ein Musterbeispiel ausgewogener Berichterstattung. Die Redaktion habe die politische Vorgeschichte wiedergegeben, dann die herausgehobene Stellung des Miliz-Chefs und Einzelheiten seines Aufenthalts in Deutschland erläutert, um ihm anschließend umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Stand bzw. der Einstellung des seinerzeit gegen ihn von der Bundesanwaltschaft eingeleiten Ermittlungsverfahrens zu geben. Der Name des Mannes habe genannt werden dürfen, weil er eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Hier überwiege eindeutig das Interesse der Öffentlichkeit, seinen Namen zu erfahren, sein „Interesse am Schutz seiner Sozialsphäre“. Abschließend teilt die Zeitung mit, die Organisation des Milizenführers sei ein Sammelbecken der Täter beim Völkermord in Ruanda Mitte der 90er Jahre. (2008)
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