Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

„Letzte Ruhe“ im Internet-Grab

Unter der Überschrift „Luxusgrab für 19 Euro“ veröffentlicht ein Nachrichtenmagazin einen Bericht über Web-Friedhöfe. Drei Anbieter werden mit ihren Webadressen genannt. Ein vierter wird ausführlicher und mit einem beigestellten Ausschnitt der Homepage und den Porträtfotos der beiden Betreiber vorgestellt. Ein Leser kritisiert eine nicht vertretbare Hervorhebung eines einzelnen Anbieters mit einem daraus resultierenden eindeutigen Werbeeffekt. Einer der beiden Betreiber ist Redakteur des Magazins. Dieser Umstand hätte besondere Zurückhaltung nach sich ziehen müssen. Eine Pressemitteilung mit Hinweis auf den Magazin-Artikel sei schon vor dessen Erscheinen verbreitet worden. Der Chefredakteur des Magazins versichert, bei der Veröffentlichung hätten weder private oder geschäftliche Interessen Dritter noch persönliche wirtschaftliche Interessen der beteiligten Journalisten oder auch ein Eigeninteresse des Verlages eine Rolle gespielt. Im Beitrag werde auf die Beziehung eines der Gründer der im Artikel erwähnten Firma zum Magazin deutlich und verständlich hingewiesen. Es sei aus pressethischen Gründen nicht erforderlich, bei Vorliegen einer solchen Konstellation von einer Berichterstattung abzusehen. Der Leser könne einen Hinweis auf diese Querverbindung erwarten. Dies sei im vorliegenden Fall so gehandhabt worden. Der Chefredakteur betont, dass an virtuellen Friedhöfen ein berechtigtes Informationsinteresse bestehe. Die Redaktion stehe auf dem Standpunkt, dass dieses Phänomen unserer Zeit berichtenswert sei. Das Magazin behandele dieses sensible Thema durchaus kritisch. Eigeninteressen des Verlages gebe es nicht. (2008)

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Redaktionelles als Zugabe zu Anzeigen

Mit „Promotion“ ist ein dreiseitiger Beitrag in einer Reise-Fachzeitschrift gekennzeichnet. Im Inhaltsverzeichnis ist von einem „Sonderbeihefter“ die Rede. Thema ist der Oman, der unter der Überschrift „Faszination Oman – die Legende am Golf“ präsentiert wird. Auf weiteren drei Seiten wird unter der Überschrift „Wellness für Körper und Geist“ über ein Hotel berichtet. Weitere Hotels werden auf den nachfolgenden acht Seiten vorgestellt. Kontaktinformationen und Preisangaben sind angefügt. Der Verlag der Zeitschrift bietet in einem Schreiben an eine PR-Agentur redaktionelle Porträts als Zugabe zu Anzeigen an. Im Angebot sind auch zweiseitige „Advertorials“. Ein Beschwerdeführer aus der Reise-Branche: Die Zeitschrift veröffentlicht Werbung, die nicht gekennzeichnet und für den Leser nicht als solche erkennbar ist. Der Verleger der Zeitschrift widerspricht. In dem vom Beschwerdeführer kritisierten Schreiben werde als Gegenleistung für einen Anzeigenauftrag ein Unternehmensporträt angeboten. Das Angebot sei dabei als Paket zu verstehen, als eine Kombination aus konventionellen Anzeigen und einer alternativen Werbeform, nämlich PR-Anzeigen, die über das betreffende Untenehmen in Wort und Bild informieren sollen. Die Werbebotschaft werde so auf eine andere Art präsentiert, um dem schnellen Überblättern von Werbeseiten entgegenzuwirken. Die Aufmachung unterscheide sich dabei deutlich vom übrigen redaktionellen Umfeld. Somit werde in dem Schreiben keine unentgeltliche redaktionelle Berichterstattung ohne entsprechende Kennzeichnung als Anzeige angeboten. Verkauft werde vielmehr ein Unternehmensporträt bzw. ein so genanntes „Advertorial“. Nach Auffassung des Verlegers befänden sich die vom Beschwerdeführer angeführten Beiträge nicht im redaktionellen Teil der Zeitschrift. Sie seien für die Leser als Anzeigen zu erkennen. (2008)

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„Schwein“ in der Überschrift durchgestrichen

„Justiz lässt dieses Schwein laufen“ überschreibt eine Boulevardzeitung einen Bericht über die Freilassung eines wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes aus der Sicherheitsverwahrung. In der Überschrift ist das Wort „Schwein“ durchgestrichen und mit dem Vermerk „Schwein darf (…) nicht schreiben, sonst gibt es Ärger mit dem Presserat“ überschrieben. Ein Blogger sieht den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre mit der Bezeichnung „Schwein“ verletzt. Zudem sei die Berichterstattung unangemessen sensationell. Schließlich werde der falsche Eindruck erweckt, als sei der Zeitung die Verwendung der Bezeichnung „Schwein“ bereits vor der Veröffentlichung vom Presserat untersagt worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass sie unter Hinweis auf die Beschwerdeordnung und bereits mehrfach mitgeteilte Gründe auch diese Beschwerde als missbräuchlich einschätze. Zur Sache werde man sich daher nicht äußern. (2008)

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Software bringt Fehler in die Zeitung

In einer Regionalzeitung erscheint auf der Seite „Panorama“ Werbung eines Energieunternehmens, die aus einem klassischen Anzeigenmotiv und zwei redaktionell gestalteten PR-Beiträgen besteht. Für einen Leser sind die redaktionell gestalteten Beiträge nicht als Werbung erkennbar, da sie sich vom übrigen redaktionellen Text kaum unterscheiden. Nach Auskunft des Chefredakteurs der Zeitung handelt es sich nicht um verkappte Werbung, sondern um die Folge einer bedauerlichen technischen Panne. Im modernen Ganzseitenumbruch würden die Anzeigen automatisiert auf die Seiten gestellt und während der redaktionellen Arbeit als farbige Flächen dargestellt. Die Redaktion kenne – von Ausnahmen abgesehen – nur den Auftraggeber der Anzeige. Sie müsse darauf vertrauen, dass die Anzeigenabteilung eine deutliche Kennzeichnung als Anzeige vornehme. Dies sei im vorliegenden Fall wegen eines Softwarefehlers unterblieben. Das Ergebnis habe am Erscheinungstag weder Redaktion noch Anzeigenleute erfreut. Eine zusätzliche Kontrolle sei nach dieser Panne eingeführt worden. Der Chefredakteur schließt mit der Versicherung, dass kein leichtfertiger oder willkürlicher Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliege, sondern ein technisches Versehen. (2008)

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Clooneys Eigenheim und die Uhrenmarke

Unter dem Titel „Unser Lieblings-Italiener“ veröffentlicht ein Gesellschaftsmagazin eine Home-Story über George Clooney, der die Journalisten des Blattes in seinem Haus am Comer See in Italien empfängt. Anlass ist ein Fototermin des Schauspielers mit einer Uhren-Edelmarke. Die Zeitschrift berichtet über Clooneys Qualitäten beim Fotografieren. Die Uhrenmarke wird im Text zweimal erwähnt. Zum Beitrag gehören mehrere Fotos aus dem Haus und vom Schauspieler selbst. Auf zwei großformatigen Bildern ist eine Uhr der Marke zu sehen. Im Bildtext heißt es sinngemäß, George Clooney habe in seinen Garten eingeladen, um sich mit dem Zeitmesser fotografieren zu lassen. Für den Beschwerdeführer, einen Leser der Zeitschrift, gibt es kein öffentliches Informationsinteresse an dem Umstand, dass der Schauspieler das Werbegesicht einer bestimmten Firma sei. Er sieht daher einen Verstoß gegen Ziffer 7, Richtlinie 7.2, des Pressekodex, da die Grenze zwischen neutraler Berichterstattung und Schleichwerbung überschritten worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, dass es sich bei dem ausschließlich redaktionellen Beitrag nicht um eine bezahlte Veröffentlichung handele. Die Rechtsabteilung schreibt wörtlich: „Im Rahmen dieser eindeutig redaktionellen Veröffentlichung über den Schauspieler George Clooney und die besonderen Umstände eines Fotoshootings war die Nennung des Uhrenherstellers (…) erforderlich“. Der Presserat habe 2006 selbst festgestellt, dass es von öffentlichem Interesse sei, wer als Sponsor für einen Schauspieler, einer so genannten absoluten Person der Zeitgeschichte, wirke. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten. (2008)

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Krach in Kleinstadt um das Heimatfest

Die Bezirksausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Braucht Kalter Markt neuen Standort?“ über die Suche nach einem neuen Austragungsort für das Heimatfest in einer Gemeinde des Verbreitungsgebietes. In dem Bericht steht die Passage: „Auslöser dafür ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, das die Stadt aufgrund einer Anzeige eines ´(…) mit französisch klingendem Namens aus der Alten Bahnhofstraße´ gegen den Tanzmusik veranstaltenden Verein ´Planemacher 2000´ wegen Lärmbelästigung eröffnen musste.“ Beschwerdeführer ist der Anwohner, der sich wegen der Lärmbelästigung bei der Stadt beschwert hat. Er betont, dass er keine Anzeige erstattet habe, sondern der Stadtverwaltung den Sachverhalt lediglich dargestellt und auf die aktuelle Rechtsprechung hingewiesen habe. Verbunden mit seinem Schreiben sei die Bitte um eine Beantwortung gewesen. Ein weiteres Vorgehen, eventuell in Form einer Anzeige, habe er von dieser Antwort abhängig gemacht. Die Ankündigung der Stadtverwaltung, im kommenden Jahr erst einmal eine Lärmpegelmessung zu veranlassen, habe ihm nicht genügt. Das von der Stadt eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren sei von ihm nicht gefordert worden. Falsch sei auch die Behauptung der Zeitung, so der Beschwerdeführer, er habe gedroht, das nächste Heimatfest zu verhindern. Er kritisiert außerdem den Hinweis im Artikel auf seine Person. Dies habe dazu geführt, dass er mehrfach angesprochen worden sei. Durch die veröffentlichten Angaben sei er identifizierbar. Er fühle sich an den Pranger gestellt. Nach Darstellung der Redaktion sei dem Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch gesagt worden, dass das in dem kritisierten Beitrag verwendete Wort „Kläger“ nicht im juristischen Sinne zu verstehen sei. Es beschreibe schlicht die Tätigkeit des Klagens über einen Sachverhalt. Es sei überdies aus einer öffentlichen Veranstaltung berichtet worden, in deren Verlauf die Verantwortlichen von einem Bürger mit französisch klingenden Namen aus der alten Bahnhofstraße gesprochen hätten. Der Mitarbeiter der Zeitung habe diesen Satz lediglich zitiert. In einem offenen und sachlichen Gespräch sei es nicht möglich gewesen, Ziel und Wunsch des Beschwerdeführers herauszufinden. Er sei auch nicht bereit gewesen, auf das Angebot einzugehen, seine Sicht der Dinge in der Zeitung klarzumachen. (2008)

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Sterne leuchten in der Einöde

„Küchensterne in kulinarischer Einöde“ titelt eine Regionalzeitung und meint damit das Fazit des Gourmet-Führers „Gault Millau“ in der Region. Es werden mehrere Restaurants erwähnt, darunter eines am Verlagsort. Über dieses heißt es: „Über abermals zwölf Punkte darf (…) stolz sein. Als ´Platzhirsch für gehobene mediterrane Küche´ kommt er weitgehend gut weg“. Zwei Betroffene kritisieren die Berichterstattung. Die Zeitung nenne in ihrem Bericht einen Küchenchef, der diese Rolle schon länger nicht mehr spiele. Die Zeitung sei über ihren Fehler informiert worden, habe diesen jedoch nicht korrigiert. Die Beschwerdeführer fügen erläuternd hinzu: Der im Bericht genannte Küchenchef sei nach dem Verkauf des Restaurants jetzt nur noch als Service-Kraft beschäftigt. Über den Inhaber-Wechsel wolle die Redaktion wegen des mangelnden öffentlichen Interesses nicht berichten. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, der bearbeitende Redakteur habe aus dem neuen „Gault Millau“ die von den Testern bewerteten Restaurants der Region herausgesucht. Er habe deren Test-Bewertung beschrieben und mit Zitaten aus dem Buch dokumentiert. Die Besitzverhältnisse hätten dabei keine Rolle gespielt. Sie seien der Redaktion auch nicht bekannt gewesen. Dass der genannte Koch nicht mehr Besitzer des Restaurants sei, habe die Redaktion nach der Veröffentlichung erfahren. Da die Redaktion nichts Falsches berichtet habe, sei eine weiterführende Berichterstattung nicht erforderlich gewesen. (2008)

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„Doktor“ und „Knochenbrecher“

Unter der Überschrift „Wenn der Tierarzt in die Wärmestube kommt“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Mann, der in einer Großstadt Tiere von Obdachlosen und sozial Schwachen versorgt. Er wird als „Veterinär“, „Arzt“ und „Doktor“ bezeichnet. Die Zeitung berichtet außerdem, der Mann habe einen aus Spenden finanzierten Verein gegründet. Der Beschwerdeführer, ein Doktor der Tiermedizin, sieht einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Der beschriebene Mann habe keine Approbation als Tierarzt und dürfe diesen Beruf folglich auch nicht ausüben. Dennoch werde er als Veterinär, Arzt und Doktor bezeichnet. Unter Hinweis auf seine Tätigkeit werbe der Mann um Spenden für seinen Tierschutzverein. In einer Bildunterschrift schreibe die Zeitung, der vermeintliche Veterinär behandele die Tiere kostenlos. Das wecke beim Leser unbegründete Hoffnungen. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass der Bericht die Berufsbezeichnung des „Doktors“ nicht korrekt wiedergebe. Die Verfasserin des Beitrages, habe auf die Aussage des Tierheilpraktikers vertraut. Der habe auf die Frage, ob er Tierarzt sei, mit „ja“ geantwortet. Er habe hinzugefügt, dass er ein „Knochenbrecher“ sei. Der Fehler der Autorin sei es gewesen, dass sie nach der Auskunft des Tierheilpraktikers zu seinem Status als „Arzt“ nicht noch einmal nachgefragt habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Redaktion auf den Fehler aufmerksam gemacht habe, sei dieser umgehend korrigiert worden. (2008)

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„Bugler“ wünscht Rat in den Knast

Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein Zitat aus dem Internet. Da schrieb ein Nutzer namens „Bugler“: „Hoffentlich kommt (bleibt) der Knast in … dann können da gleich der Verwaltungsvorstand und der Rat die Zellen beziehen“. Gemeint sind mit dem Begriff „Verwaltungsvorstand“ der Oberbürgermeister einer Großstadt und seine Dezernenten. Der OB wendet sich gegen die Wiedergabe dieses Zitats durch die Zeitung. Die Redaktion nehme mit der Veröffentlichung billigend in Kauf, dass die Stadtspitze regelrecht kriminalisiert werde. Der Beschwerdeführer sieht Ziffer 2.6 des Pressekodex verletzt. Darin wird der Umgang mit Leserbriefen behandelt. Es sollte der journalistischen Sorgfalt entsprechen, Leserbriefe und Kommentare – auch wenn sie aus dem Internet entnommen sind – nur mit dem vollständigen Namen des Verfassers zu veröffentlichen. Nach Ansicht des Chefredakteurs der Zeitung lässt sich darüber streiten, ob der Auszug aus dem Leserkommentar verzichtbar gewesen sei. Trotz intensiver Qualitätskontrolle der Printredaktion sei das Zitat „durchgerutscht“. Dennoch sei die Beschwerde des Oberbürgermeisters nicht nur aus formalen Gründen zurückzuweisen. Es handele sich im vorliegenden Fall keineswegs um einen Leserbrief. Leserbriefe in Printmedien würden nämlich unter der entsprechenden Rubrik und ohne Ausnahme mit dem Echtnamen des Verfassers veröffentlicht. Abgesehen von der formalen Argumentation kann der Chefredakteur die vorgeworfene Herabwürdigung aus einem anonymen Onlinekommentar nicht erkennen. Der Vorwurf einer angeblichen Kriminalisierung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes und des Rates sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lehnt der Chefredakteur die Verantwortung für diese Veröffentlichung ab. Verantwortlich sei die Redaktionsleitung des Internetportals. (2008)

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Musikgenuss durch Streit gestört

Eine Frau hat Streit mit einem älteren Herrn und verlässt mit ihrem Kind die Kirche. Über den Vorfall berichtet die örtliche Zeitung und sie kommentiert ihn auch. In dem Meinungsartikel kritisiert der Autor den Mann: „Wenn aber derart Gesinnte an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, die sich als ´Musikalische Späße für Groß und Klein´ ausdrücklich an Familien mit Kindern wenden, und zornig den Ausschluss der Kleinen einfordern, dann grenzt dies an Unverschämtheit. (…) Nein, nicht die Kinder sollen von solch einem Konzert nach Hause geschickt werden, sondern derart grantelnde Zeitgenossen“. Der Betroffene kritisiert Bericht und Kommentar. Der Vorfall habe sich anders abgespielt. Nachdem ein sehr unruhiges Kleinkind ihn und andere Konzertbesucher gestört habe, habe er in der Pause gesagt, es wäre für die Zuhörer und das Kind besser, wenn die Mutter mit ihrem Sprössling die Kirche verließe. Darauf habe sich die Mutter empört. Sie habe ein Recht darauf, das Konzert zu besuchen; sie habe schließlich Eintritt bezahlt. Daraufhin habe, so der Beschwerdeführer weiter, ein Besucher der Mutter das Eintrittsgeld gegeben. Diese habe daraufhin mit Kind, Kinderwagen und Oma protestierend den Raum verlassen. Danach hätten die Musiker ungestört weiterspielen können. Der Dirigent habe dem Beschwerdeführer für seine Intervention gedankt. Selbst wenn sein Name nicht genannt werde, fühle er sich doch durch die Berichterstattung diffamiert. Der Mann legt seiner Beschwerde den Leserbrief eines Konzertbesuchers bei. Darin werde der Sachverhalt richtig dargestellt. Der Chefredakteur der Zeitung zitiert aus einer Stellungnahme des Autors. Der habe von der Störung durch das Kind gar nichts mitbekommen. Er habe einen Vorfall erst registriert, als der ältere Konzertbesucher und andere Anwesende sich durch lautstarke Rede und Gegenrede hervorgetan hätten. Der Autor habe seine eigenen Eindrücke und die anderer Besucher in seinem Bericht und im Kommentar verarbeitet. Die Erwähnung des Zwischenfalls bei dem Konzert sowie dessen Kommentierung ohne jegliche Namensnennung sei weder eine Hetztirade, üble Nachrede noch Beleidigung einer bestimmten Person oder gar der älteren Generation. Es sei auch kein Missbrauch der Pressefreiheit. Ganz im Gegenteil bedürfe es gerade der Pressefreiheit, um solche Vorfälle mit der in diesem Fall gebotenen Anonymisierung ohne Maulkorb thematisieren zu können. (2008)

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