Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
In der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Wulff bedauert seine Wortwahl“. Der niedersächsische Ministerpräsident hatte die Kritik an deutschen Managern als „Progromstimmung“ bezeichnet. Davon distanzierte er sich zunächst auch nicht in einer Sendung auf N24, die von Michel Friedman moderiert wurde. Erst Stunden später holte er dies nach. In dem Artikel heißt es: „In der von Michel Friedman, einem Juden, moderierten Talkshow auf N24 hatte sich Wulff trotz entsprechender Nachfragen nicht von seiner Wortwahl distanziert.“ Der Zentralrat der Juden in Deutschland (BK1-310/08) hält das für eine unhaltbare Berichterstattung. Ein Zusammenhang zwischen der Religionszugehörigkeit und der Arbeit des Moderators sei nicht ersichtlich. Eine derartige Formulierung sei bei einem katholischen oder evangelischen Moderator kaum denkbar. Die Berichterstattung erzeuge antisemitische Reflexe bei den Lesern und sei inakzeptabel. Zwei Beschwerdeführer vom Sender N24 (BK1-311/08) sind der Ansicht, die Tatsache, dass der Moderator jüdischen Glaubens ist, sei für die Berichterstattung ohne Belang. Man könne nicht nachvollziehen, welche Rolle die Religionszugehörigkeit bei der journalistischen Arbeit spielen soll. Es handele sich um „unterschwelligen Antisemitismus“. Der Moderator werde durch den Artikel angeprangert und diskriminiert. Das vom Redakteur gegenüber den Beschwerdeführern zum Ausdruck gebrachte Bedauern wird von diesen als nicht ausreichend erachtet. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist zum Hintergrund der Berichterstattung auf die von Hans-Werner Sinn vom Institut für Wirtschaftsforschung gemachte Äußerung in einem Zeitungsinterview. Darin hatte dieser gesagt: „In jeder Krise wird nach Schuldigen gesucht, nach Sündenböcken. Auch in der Weltwirtschaftskrise von 1929 wollte niemand an einen anonymen Systemfehler glauben. Damals hat es in Deutschland die Juden getroffen, heute sind es die Manager.“ Die Zeitung habe es für ihre Pflicht gehalten, über Wulffs „gefährlichen Vergleich“ zu berichten. Christian Wulff habe seinen Vergleich gegenüber einem Menschen gezogen, dessen Vorfahren wegen des Umstandes, dass sie Juden waren, selbst Zeugen und Leidtragende von Progromen gewesen seien. Der juristische Vertreter des Blattes räumt jedoch ein, dass die Formulierung „unglücklich gewählt sei“. Er verwahrt sich jedoch entschieden gegen den Vorwurf, die Formulierung sei ausgrenzend und ziele auf antisemitische Reflexe der Leser. (2008)
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Unter der Überschrift „Generation Praktikum“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Bericht über das Angebot des Berliner Theaterintendanten Claus Peymann an den nach zweieinhalb Jahrzehnten freigelassenen einstigen Terroristen Christian Klar. Die Zeitung habe beim örtlichen Theater angerufen und nachgefragt, ob derartiges an diesem Hause auch denkbar wäre. Der Oberspielleiter antwortet der Zeitung per E-Mail. Demnach würde das Theater Christian Klar einen beruflichen Einstieg nicht verwehren. Aus dieser Aussage macht die Zeitung diese Unterzeile: „Ein Berliner Theater will Christian Klar anstellen – das … Theater auch“. Der Rechtsvertreter des Oberspielleiters sieht in der Unterzeile eine falsche Aussage. Das Theater habe nicht behauptet, Klar in jedem Fall und unter allen Umständen anzustellen. Man habe lediglich auf eine fiktive Frage eine fiktive Antwort gegeben. Außerdem habe die Zeitung kein Gespräch mit dem Theater-Mann geführt. Die Frage sei per E-Mail gestellt und auf gleichem Weg beantwortet worden. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet von einem Gegendarstellungsbegehren des Oberspielleiters, dem man nachgekommen sei, obwohl die Gegendarstellung formaljuristisch nicht den landespresserechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Der Autor des Beitrages habe mit dem Oberspielleiter sprechen wollen. Der habe keine Zeit gehabt. Schließlich wurde die Frage schriftlich gestellt und die Antwort schriftlich gegeben. Diese habe die Zeitung in den wesentlichen Punkten veröffentlicht. (2008)
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In einer Zeitschrift, die sich dem Thema Yoga verschrieben hat, erscheint unter der Überschrift „Sexueller Missbrauch durch Yogalehrer“ ein Artikel mit Aussagen angeblich betroffener Frauen. Dabei wird ein namentlich genannter Inder, der Yoga auch in Deutschland unterrichtet, schwerer Vergehen bezichtigt. Er wird auch im Bild gezeigt. Mehrere Frauen äußern sich der Redaktion gegenüber und bekunden übereinstimmend, sie seien von dem Mann sexuell missbraucht worden. Eine Leserin ist der Ansicht, die Zeitschrift habe in gröbstem Maße ihre journalistische Sorgfaltspflicht verletzt. Der Bericht beruhe auf einem Verdacht, erwecke aber bei den Lesern den Eindruck, dass es sich dabei um Tatsachen handele. Die Redaktion habe den Yoga-Lehrer nicht zu Wort kommen lassen. Die Redaktion bestreitet, dass sie sich auf die Aussagen von anonymen Informanten gestützt habe. Vielmehr seien ihr diese namentlich bekannt. Auch lägen eidesstattliche Erklärungen zu den Aussagen vor. Ein Anwalt habe der Redaktion die Vorwürfe schriftlich bestätigt. Das seien glaubwürdige Quellen für den Artikel. Im Übrigen habe die Zeitschrift eine Gegendarstellung des Yoga-Lehrers abgedruckt, in der dieser seine Sicht der Dinge mitgeteilt habe. (2008)
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Eine Fachzeitschrift berichtet über den Sanierungsplan für einen Landesverband einer Gewerkschaft. Darin wird neben anderem erwähnt, dass die Gläubiger dem Plan zugestimmt hätten. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Bericht falsch sei. Auch seien bei der Informationsbeschaffung unlautere Recherchemethoden angewandt worden, denn die Redaktion habe sich Zugang zu Informationen aus einem nichtöffentlichen Verfahren beschafft. Die Chefredaktion der Fachzeitschrift teilt mit, ihre Meldung habe völlig richtig die Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts wiedergegeben. Richtig sei auch, dass die Gläubiger zuvor dem Insolvenzplan zugestimmt hätten. Es werde in dem Artikel nicht behauptet, dass sämtliche Gläubiger dem Plan zugestimmt hätten, was für einen Insolvenzplan auch nicht erforderlich sei. Die Zeitschrift habe weder vertrauliche Dokumente veröffentlicht, noch unlautere Methoden angewandt. Eine Gegendarstellung habe die Redaktion nicht abdrucken können, weil sie nicht den formalen Anforderungen entsprochen habe. (2008)
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In einer Regionalzeitung erscheinen drei Artikel zu einem Thema unter den Überschriften „Staatsanwalt soll CDU-Politiker bedroht haben“, „Wir werden dich platt machen“ und „CDU-Spendenaffäre wird zum Justizskandal – (…) Staatsanwaltschaft in Erklärungsnot“. Es geht um den Chef der Korruptionsermittler im Zusammenhang mit einer CDU-Spendenaffäre. Dort heißt es: „Der ehemalige Oberstaatsanwalt (…) soll den ehemaligen CDU-Chef und heutigen Hauptangeklagten (…) bei einem zufälligen Treffen in Erfurt bedroht haben. Am Ende eines kurzen Gesprächs habe (der Staatsanwalt) gesagt: ´Du wirst dich noch wundern. Wir werden dich platt machen.´ Der Vorgang findet sich inzwischen in den Prozessakten“. Die Zeitung berichtet von einem brisanten Aktenvermerk, durch den der Staatsanwalt in Bedrängnis kommen könnte. Darin ist von dem Treffen auf dem Erfurter Domplatz die Rede. Schließlich kritisiert die Zeitung in einem Kommentar das enge Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Kommunalpolitik. Sie schreibt, es dürfe mit Fug und Recht als Justizskandal bezeichnet werden, wenn der ehemalige Chef der Korruptionsabteilung der Staatsanwaltschaft einem Ex-CDU-Parteichef drohe, er werde ihn „platt machen“. Der Staatsanwalt (zwischenzeitlich im Ruhestand) tritt als Beschwerdeführer auf. Er wirft der Zeitung vor, ihre Darstellungen entsprächen nicht der journalistischen Ethik. Auch sei die abweichende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den Journalisten bekannt gewesen. Die geschilderte Bedrohung sei nicht schlüssig dargelegt und berichtet worden. Er habe den CDU-Politiker nicht bedroht und ihm auch keine Sanktionen angekündigt. Vielmehr habe er sich schon früher für befangen erklären lassen und an dem Fall gar nicht mitgearbeitet. Die Tatsachenbehauptungen habe die Zeitung frei erfunden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass sein Name wegen seines zwischenzeitlichen Wechsels in den Ruhestand nicht habe genannt werden dürfen. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für unbedenklich. Die Redakteure hätten versucht, von dem Ex-Staatsanwalt eine „belastbare und veröffentlichungsfähige“ Stellungnahme zu erhalten. Der sei dazu innerhalb einer angemessenen Frist und nach mehreren Nachfragen nicht bereit gewesen. Der Verlag gesteht ein, dass der kritisierte Kommentar „zweifellos zugespitzt und mit einer gewissen Schärfe“ formuliert sei. Er kommentiere jedoch eine umfangreiche Berichterstattung, die ihrerseits weder unter journalistisch-ethischen noch rechtlichen Aspekten zu beanstanden sei. (2008)
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Eine Podiumsdiskussion der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft dreht sich um die Bildungspolitik Daran nehmen Vertreter der im bayerischen Landtag vertretenen Parteien mit Ausnahme der CSU teil. Die örtliche Zeitung berichtet. Im letzten Absatz wird ein CSU-Landtagsabgeordneter mit der Aussage zitiert, weder er noch seine Partei hätten eine Einladung bekommen. Dem hält die GEW entgegen, dass zahlreiche Versuche, einen CSU-Vertreter in die Podiumsdiskussion zu bekommen, fehlgeschlagen seien. Zwei Tage später berichtet die Zeitung, der Beschwerdeführer – die GEW – habe sich mit einem offenen Brief an den CSU-Abgeordneten gewandt und ihn zu einer Richtigstellung aufgefordert. Aus Sicht der GEW hat die Zeitung nicht korrekt berichtet. Nach Meinung des Redaktionsleiters gehört es zum journalistischen Handwerk, öffentlich erhobenen Vorwürfen nachzugehen und bei den Betroffenen Stellungnahmen einzuholen. Folgerichtig sei die Stellungnahme des MdL am Ende des Berichtes eingefügt worden. Es sei selbstverständlich versucht worden, den wahren Sachverhalt zu recherchieren. Allerdings habe sich, wie so oft, die bekannte Pattsituation ergeben: Zwei Seiten, zwei Meinungen. (2008)
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„Killer am Bildschirm / Bei den World Cyber Games gibt es eine halbe Million Dollar zu gewinnen – mit Spielen wie bei Counterstrike“ titelt eine Großstadtzeitung über das Finale der World Cyber Games in Köln. Im Bericht wird mehrfach ein Mitspieler des Teams „Alternate Attax“ zitiert, der gleich im ersten Satz als „Profi-Killer“ bezeichnet wird. Dieser habe sich eine Auszeit vom Studium genommen, um „wieder Leute umzubringen“. Die Zeitung zitiert eine Psychologin mit der Aussage, dass Spiele wie „Counterstrike“ nicht „friedlicher“ machen. Der Verfasser zieht Parallelen zum Erfurter Amoklauf. Nach Auffassung des „World Cyber Games“-Veranstalters diffamiert die Zeitung Personen und macht inhaltliche Fehler. Bei dem zitierten Studenten handele es sich nicht um einen Profi-Killer. Er habe auch keine Auszeit vom Studium genommen. Er spiele nicht mehr im genannten Team. Der Redakteur habe nicht richtig recherchiert und überdies Klischees übernommen. Die Psychologin sei aus dem Zusammenhang gerissen und missverständlich zitiert worden. Eine Freigabe für die Zitate, so der Beschwerdeführer, habe es nicht gegeben. Die Redaktion der Zeitung nimmt Stellung. Jedem Leser sei klar, dass der Satz vom „Profi-Killer“ nicht den Verdacht eines tatsächlichen Verbrechens impliziert, sondern eine Computerspiel-Funktion beschreibt. Dass der Verfasser des Artikels die so genannten Killerspiele nicht befürwortet, sei im Rahmen der journalistischen und redaktionellen Freiheit ohne jeden Zweifel zulässig. Da die betroffenen Personen sich nicht gemeldet und auch sonst nicht den Vorwurf erhoben hätten, sie seien falsch zitiert worden, könne auch der Vorwurf des Falschzitats nicht greifen. (2008)
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Unter der Überschrift „Vielleicht isst sie ja heimlich“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über Lea-Sophie, ein Kind, das in Schwerin verhungert ist. In der Unterzeile zur Überschrift heißt es: “Lea-Sophie aus Schwerin verhungerte, weil ihre Eltern in jeder Hinsicht überfordert waren. Dabei wollten sie alles besonders gut machen“. Im Artikel stellt die Zeitschrift die Umstände des Falles, die Gerichtsverhandlung und die Geständnisse der angeklagten Eltern dar. Illustriert ist der Beitrag mit zwei Bildern, auf denen die Angeklagten ungepixelt zu sehen sind. Artikel und Abbildungen verstoßen nach Ansicht eines Lesers gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. Die Angeklagten seien identifizierbar, da ihre Gesichter nicht unkenntlich gemacht worden seien. An der Erkennbarkeit der Angeklagten bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse. In der Unterzeile zur Überschrift würden die Eltern von Lea-Sophie als Schuldige dargestellt. Das sei vorverurteilend, da zu diesem Zeitpunkt noch kein gerichtliches Urteil ergangen sei. Für die Rechtsabteilung des Verlages ist es nicht nachvollziehbar, wo in Artikeln und Bildern ein Verstoß gegen presseethische Grundsätze festzustellen sein solle. Zu den Fotos: Diese seien mit Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht worden. Die Autorin des Beitrages habe über die Verteidiger die erforderliche Einwilligung eingeholt. Zudem sei eine Vorverurteilung nicht erkennbar. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den beanstandeten Satz aus dem Zusammenhang gerissen, um seine These zu belegen. Er habe den zweiten Satz des Vorspanns („Dabei wollten sie alles besonders gut machen“) weggelassen. Der Untertitel zur Überschrift – so die Rechtsvertretung weiter – gehe insgesamt von der Einschätzung aus, dass die Eltern den Tod des Kindes nicht wollten, sondern dass sie sich im Gegenteil sehr bemüht hätten, alles richtig zu machen. Bei der Feststellung der Todesursache (Verhungern) handele es sich um eine Schlussfolgerung aus bekannten Tatsachen. Zur Täterschaft werde in dem Artikel jedoch nichts gesagt. Es handele sich insgesamt nicht um eine Vorverurteilung. Genau das Gegenteil sei der Fall. (2008)
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„Völlig von der Rolle! Gefeuert, weil er Durchfall hatte“ – so ist der Bericht einer Zeitschrift überschrieben, in dem es um einen Busfahrer geht, der entlassen wurde, weil er eine Rolle Toilettenpapier an sich genommen hatte. Die Beweislage sei erdrückend gewesen, da die Tat von einer Videoüberwachungsanlage festgehalten worden sei. Der Arbeitgeber des Gekündigten wolle die Kündigung wider besseres Wissen nicht widerrufen. Zudem habe er sich dazu verpflichten müssen, nicht weiter an seinen Anschuldigungen gegen den Busfahrer festzuhalten. Der Busunternehmer behauptet, anwaltlich verrtreten, dass es sich bei dem Artikel um eine falsche Darstellung der Geschehnisse handele. Falsch sei neben anderem, dass eine Kameraüberwachung stattfinde und dass er die Kündigung wider besseres Wissen nicht widerrufen habe. Falsch sei auch, dass er sich dazu habe verpflichten müssen, nicht länger an den erhobenen Anschuldigungen gegen den Busfahrer festzuhalten. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift steht auf dem Standpunkt, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers tatsächlich und presseethisch nicht haltbar seien. Der recherchierende Journalist habe sich bei einem Foto- und Interview-Termin von den örtlichen Gegebenheiten überzeugt und damit der journalistischen Sorgfaltspflicht genügt. Bei der Kameraüberwachung der Toiletten im Omnibusunternehmen handele es sich nicht um eine falsche Tatsachenbehauptung, denn eine Überwachung der Toiletteneingänge von außen finde tatsächlich statt. Dass Mitarbeiter beim jeweiligen Gang auf die Toilette gefilmt würden, habe die Redaktion nicht behauptet. Dass nach jedem Toilettengang in dem Bus-Unternehmen die Klopapier-Rollen gezählt würden, sei eine zutreffende Tatsachenbehauptung. Dies gehe auch aus der fristlosen Kündigung gegen den Busfahrer hervor. (2008)
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