Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Ein Kommunalpolitiker sticht seine schwangere Geliebte und frühere Schülerin nieder. Die örtliche Zeitung berichtet über den Prozessauftakt und sehr detailreich über die Beziehung von Täter und Opfer. Der Angeklagte wird nach dem Motiv für die Tat befragt und von der Zeitung mit dem Satz zitiert: „Ich war völlig verzweifelt, meine Frau schrieb ihr Testament und drohte mit Suizid“. Das Blatt berichtet, dass der 21-jährige Sohn des Angeklagten bei der Bundeswehr ist und die 13-jährige Tochter das Gymnasium besucht. Der Leser erfährt auch, dass die Familie 1995 einen Neubau in einem bestimmten Ort bezogen habe. Die Zeitung berichtet über einen zweiten Prozesstag und unter der Überschrift „Tränenreiches Wiedersehen im Gericht“ über die erste Begegnung zwischen dem Angeklagten und seiner Frau (50) nach der Verhaftung. Die Ehefrau kritisiert, dass einige Einzelheiten des Berichts zum Prozessauftakt falsch seien, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Dies verletze sie in ihren Persönlichkeitsrechten. Die Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen und falsch wiedergegeben worden. Es verletze ihre Ehre, wenn ihr öffentlich Selbstmordgedanken nachgesagt würden. Sie bemängelt schließlich, dass ihre Kinder in die Prozess-Berichterstattung und damit in die Öffentlichkeit gezogen worden seien. Die Ehefrau des Angeklagten moniert schließlich, dass ihr Alter genannt worden sei. Daran bestehe kein öffentliches Interesse. Die Information über außereheliche Beziehungen ihres Ehemannes sei ebenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Der Chefredakteur der Zeitung kann keine Verletzung des Pressekodex erkennen. Die Zitate bezüglich der Suizid-Absichten der Frau und der außerehelichen Beziehungen des Angeklagten seien der Aussage des Beschuldigten in öffentlicher Verhandlung entnommen worden. Die außerehelichen Beziehungen des Angeklagten seien vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt worden und daher von öffentlichem Interesse. Die Zeitung habe umfangreich berichten dürfen, weil der Angeklagte eine Person des öffentlichen Lebens gewesen sei. Weder die Ehefrau noch die Kinder seien unnötig in die Öffentlichkeit gezogen worden. Man hätte ihre Initialen verwendet, bei den Kindern nicht die Vornamen genannt. (2007)
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Der Brief eines Schulleiters an die Eltern türkischer Schüler ist Anlass für eine Lokalzeitung, einen Meinungsartikel unter der Überschrift „Schulamt sieht Handlungsbedarf“ zu veröffentlichen. Der Schuldirektor hatte sich durch das respektlose Verhalten eines 15-jährigen türkischen Schülers gegenüber einer Lehrerin veranlasst gesehen, den Brief zu verfassen. In dem Artikel wird der Schulleiter mit den Worten zitiert, „die sind doch alle so“. In zwei Leserbriefen werden Zweifel geäußert, dass der Pädagoge sich derart geäußert habe. Die Redaktion kommentiert beide Leserbriefe und stellt sich hinter die Redakteurin. Der Schulleiter und Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Er habe sich nicht in dem von der Zeitung beschriebenen Sinne geäußert und fühle sich in seiner Ehre verletzt. In dem Recherchegespräch habe er deutlich gemacht, dass er keine Presseveröffentlichung wünsche, weil es sich um eine innerschulische Angelegenheit gehandelt habe. Ein offizielles Gesprächsangebot habe die Zeitung nicht gemacht. Die Anfrage der Zeitung, mit ihm ein Interview zu führen, habe er – der Schulleiter und Beschwerdeführer – abgelehnt. Auch das Angebot der Redaktion, das Interview vor Veröffentlichung autorisieren zu dürfen, habe er abgelehnt, weil er ein derartiges Verfahren für unlauter gehalten habe. Die Zeitung hält dagegen und bezeichnet die Darstellung der Redakteurin als korrekt. Sie überlässt dem Presserat die handschriftlichen Notizen, die die Journalistin während des Gesprächs angefertigt hat. Dem Presserat liegt außerdem ein Gedächtnisprotokoll der Redakteurin vor, aus dem die strittige Äußerung des Schulleiters hervorgeht. Der Chefredakteur bestätigt die ablehnende Haltung der Schule gegenüber seiner Zeitung. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch später an einen anderen Redakteur des Blattes gewandt und sich grundsätzlich offen für eine weitere Zusammenarbeit gezeigt. Der Chefredakteur kann in der Interviewanfrage kein unlauteres Gesprächsangebot erkennen. Die Einschätzung des Schulleiters sei darauf zurückzuführen, dass dieser nicht zwischen Recherchegesprächen und Wortlautinterviews unterscheiden könne.(2007)
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Eine Programmzeitschrift berichtet über eine Expertentagung zum Thema Naturmedizin. Ein Wissenschaftler wird zitiert, der sich zu einem bestimmten Präparat positiv äußert. Die Zeitschrift nennt den Namen des Medikaments. Der Hersteller schaltet in dem Blatt zwei Anzeigen, in denen für das Präparat geworben wird. Der Beitrag verstößt nach Meinung eines Lesers in Verbindung mit den Anzeigen gegen den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, der kritisierte Beitrag befasse sich mit der Tagung zum Thema Immunabwehr. Mehrere Dutzend anderer Zeitungen und Zeitschriften hätten dies auch so gehalten. In einer bekannten Zeitschrift habe es das genannte Produkt sogar auf die Titelseite geschafft. (2007)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht dreizehn Witze über Polen. Zwölf davon zielen darauf ab, dass Polen Diebe seien. Bei einem weiteren geht es um Erntehelfer. Ein Leser des Blattes wendet sich an den Deutschen Presserat, da er Verstöße gegen die Ziffern 1, 9 und 12 des Pressekodex erkennt. Von den Polen werde ein völlig falsches Bild vermittelt. Er sieht in der Veröffentlichung „hilfreiche Argumente“ für die Neonaziszene. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung durch die Polenwitze zurück. Der Beschwerdeführer lasse den sachlichen Anlass für die Veröffentlichung außer Acht. Sie sei an dem Tag erfolgt, an dem die deutsche Fußballnationalmannschaft bei der WM gegen Polen spielte. Die damalige Schlagzeile lautete: „Klinsi, putz die Polski!“ Der Abdruck der Witze sei somit dem aktuellen Ereignis geschuldet. Kollektiv abwertende Vorurteile würden nicht zum Ausdruck gebracht. Der Abdruck der Witze über polnische Staatsbürger sei weder diskriminierend gewesen noch verletze die Veröffentlichung die publizistischen Grundsätze des Pressekodex. Die Rechtsabteilung verweist auf die gängige Praxis in der Sportberichterstattung, Schlagzeilen zu wählen, die mit dem sportlichen Wettkampf zusammenhingen und zum Ausdruck brächten, dass Deutschland hoffentlich gewinnen werde. Eine Diskriminierung oder Herabsetzung des Gegners gehe damit nicht einher. Es handele sich vielmehr um eine Motivationshilfe für das jeweilige deutsche Team. Beispiele hierfür seien „Rudi, haudi Saudi“, „Bringt Rudi die Saudi-Elf?“, „Vier Tore gegen Al Rutschi“, „Tschüssikowski, Polen“ und „Haß-Schlacht Holland raus“. (2007)
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In einer norddeutschen Kleinstadt soll ein Jugendheim gebaut werden. Einige Nachbarn laufen Sturm gegen das Vorhaben. In die Kerbe haut eine Boulevardzeitung. Sie titelt „Ein Dorf hat Angst“ und berichtet über den Widerstand in der Nachbarschaft. Eine weitere Überschrift lautet: „Behörde will Heim für Kindergangster im friedlichen (…) eröffnen“. Ein beigestelltes Foto zeigt das Haus, ein weiteres drei protestierende Nachbarn und auf einem dritten Bild ist ein Jugendlicher mit einem Messer in der Hand zu sehen. Unterschrift: „Ein Alptraum für die Anwohner: Gewaltbereite Jugendliche in der Nachbarschaft“. Im Artikel steht, viele der Anwohner hätten nur noch Angst, da zwischen ihren ansehnlichen Bungalows ein Heim für schwer erziehbare Jugendliche entstehen solle. Wenn das Projekt umgesetzt werde, so fürchtet laut Zeitung ein Anwohner, müssten er und seine Nachbarn mit Übergriffen und Sachbeschädigungen gegen die eigenen Kinder rechnen. Die Beschwerdeführerin fühlt sich „als Bürger und Journalist“ verärgert und wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie bemängelt die reißerische Aufmachung. Das Foto mit dem messerbewehrten Jugendlichen sei bewusst provokativ und nicht als Symbolbild kenntlich gemacht. Die Darstellung des Sachverhalts lasse die gebotene Sorgfalt vermissen. So seien die in der Zeitung genannten Zahlen der Jugendlichen falsch, die das Heim bewohnen sollen. Die Bezeichnung „Kindergangster“ sei schließlich eine massive Diskriminierung von Jugendlichen mit Problemen. Insofern verstoße der Artikel auch gegen den Jugendschutz. Die Beschwerdeführerin sieht die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 9 (Schutz der Ehre), 11 (Sensationsberichterstattung und Jugendschutz), 12 (Diskriminierungen) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht den Pressekodex durch den Beitrag nicht verletzt. An der Darstellung des Projekts und des Widerstandes der Nachbarn bestehe ein hohes öffentliches Interesse. Die Fotos zeigten keine künftigen Heimbewohner; bei dem Bild mit dem messerbewehrten Jugendlichen handele es sich um ein Symbolfoto. Im Text werde darüber berichtet, dass die Menschen in der Nachbarschaft Angst um ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Hab und Gut hätten. Sie befürchteten Drogenbeschaffungs- und Gewaltkriminalität. Der Begriff „Kindergangster“ sei im Rahmen der Recherche im Gespräch mit einem Anwohner gefallen. Die Zeitung sieht in dieser Bezeichnung eine zulässige Verkürzung und erneuert ihre Ansicht, auch in diesem Fall sei die Veröffentlichung durch das öffentliche Interesse gedeckt. Die beanstandete Formulierung sei gebräuchlicher Terminus, wie auch „Gangster-Kids“. (2007)
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In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief, dessen Original die Redaktion gekürzt hat. Es geht um den Bau einer Müllverbrennungsanlage. Der Einsender sieht eine sinnentstellende Bearbeitung seines Briefes. So seien insbesondere wesentliche Punkte zu Größe und Betrieb der Anlage gestrichen worden. Der Chefredakteur der Zeitung hält der Beschwerde entgegen, der Brief sei mit aller journalistischer Sorgfalt redigiert worden. Ein Rechenbeispiel mit Zahlenangaben, ein Hinweis an die Redaktion mit der Aufforderung, in der Sache investigativer vorzugehen, und die Einschätzung, dass das Bauvorhaben große Teile der Bevölkerung bewege, seien von der Redaktion gestrichen worden. Diese Kürzungen seien nicht sinnentstellend.
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Ein Autodiebstahl mit anschließender Verfolgungsjagd ist Anlass für einen Bericht in einer Regionalzeitung. In dem Artikel unter der Überschrift „16-jähriger Autodieb rammt vier Streifenwagen“ heißt es zu Beginn: „Szenen wie aus einem gut gemachten amerikanischen Road-Movie spielten sich am Donnerstagabend in … ab. In den Hauptrollen … Zum Finale gab es einen filmreifen großen Crash“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Eingangspassage des Artikels eine Gewaltverherrlichung, da hier nicht erwähnt werde, dass es eigentlich um die Schilderung einer Straftat ging, die verurteilt werden müsse. Ein häufiges Motiv für Jugendliche, eine Straftat zu begehen, sei es, „groß herauszukommen“. Das werde durch diesen Artikel gefördert. Den Unfall als „filmreifen Crash“ zu bezeichnen, bei dem ein Polizist unter Einsatz seines Lebens Dienst tat, sei absolut unangemessen. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. In der Überschrift wird der jugendliche Täter „Autodieb“ genannt, in der Unterzeile werde auf den hohen Sachschaden und den Schwerverletzten verwiesen. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass es in dem Artikel um eine schwere Straftat gehe. Der Autor vergleiche das Ende der Verfolgungsjagd mit Szenen aus einem Road-Movie, was die Dramatik der Ereignisse unterstreiche. Auch sei erwähnt, dass der Haupttäter schwer verletzt ins Krankenhaus gebracht worden sei. Für ihn – den Chefredakteur – sei es rätselhaft, wie jemand aus diesen Fakten eine Gewaltverherrlichung ableiten könne. (2007)
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Einem 86-jährigen Mann werden Bargeld und Sparbuch gestohlen. Die örtliche Zeitung stellt das Geschehen dar. Eine Frau hatte sich Zutritt zu der Wohnung des alten Mannes verschafft und durch geschickte Gesprächsführung erfahren, wo die Wertsachen zu finden waren. Die Zeitung veröffentlicht eine Personenbeschreibung. Die Frau wird als „südländischer Typ (Sinti/Roma)“ bezeichnet. Anhand der veröffentlichten Beschreibung bittet die Polizei um Hilfe bei der Fahndung. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion gibt keine Stellungnahme ab. Aus dem Text gehe eindeutig hervor, dass der Fahndungsaufruf nicht als verletzend oder diskriminierend verstanden werden könne, sondern eine bloße Beschreibungshilfe sei. (2007)
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In Thailand wurden zwei Russinnen ermordet. Der Beitrag eines Magazins über den Fall trägt die Überschrift „Zweiter Auftritt eines Killers“ und enthält ein Foto der beiden in Strandliegestühlen aufgefundenen Leichen. Die Kleidung ist verrutscht; auf einer weißen Bluse ist ein Blutfleck zu sehen. Im Text heißt es, die beiden Frauen seien offenbar Opfer eines Eifersuchtsdramas geworden. Die thailändische Frau eines russischen Reisebürobesitzers soll den Mord in Auftrag gegeben haben, weil ihr Mann zu heftig mit den beiden späteren Opfern geflirtet habe. Ein Leser des Magazins moniert einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, da die Leichen nicht unkenntlich gemacht worden seien und das Blatt die Namen der Toten nenne. Auch sieht der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, einen Verstoß gegen Ziffer 11 (unangemessen sensationelle Darstellung). Die Opfer seien in dem Beitrag entwürdigend dargestellt. Dies sei ein Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Magazins sieht keinerlei Verstöße gegen den Pressekodex. Das Foto dokumentiere ein Verbrechen in Thailand, das weltweit für Schlagzeilen gesorgt habe. Vor allem in Russland sei in vielen Blättern tagelang mit Fotos und Namen der Opfer berichtet worden. Das Magazin spricht von der Dokumentation eines zugegebenermaßen erschreckenden zeitgeschichtlichen Ereignisses. Die Zeitschrift habe das strittige Foto aus Respekt vor den Opfern und den Gefühlen der Leser bewusst klein veröffentlicht. Die beiden Frauen würden nicht herabgewürdigt. Vielmehr begegne ihnen der Betrachter mit Mitgefühl und Entsetzen angesichts des kaltblütigen Vorgehens der Täter. Auch sei die Abbildung der beiden toten Frauen nicht unangemessen sensationell. Sie verletze auch nicht deren Persönlichkeitsrechte. Im Hauptverbreitungsgebiet des Magazins, nämlich Deutschland, seien beide Opfer trotz der Namensnennung nicht identifizierbar. (2007)
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Eine Fernseh- und Rundfunkzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über Naturmedizin und ihre Wirksamkeit. Dem Artikel beigestellt ist ein Info-Kasten mit dem Hinweis auf ein Unternehmen, das homöopathische Produkte herstellt und vertreibt. Darin sieht ein Leser der Zeitschrift Schleichwerbung, denn es gebe auch andere Firmen, die die erwähnten Produkte herstellten. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass weder Verlag noch Redaktion Geld oder sonstige vermögenswerte Vorteile für die Berichterstattung erhalten. Eine werbliche Darstellung oder Anpreisung eines bestimmten Anbieters oder Produkts liege nicht vor. Zudem würden mehrere Webseiten-Anbieter genannt. In Literatur und Rechtsprechung herrsche zudem die Auffassung, dass es der Redaktion unbenommen sei, sachlich und ohne werbliche Effekte über bestimmte Produkte zu informieren. Der Leser erwarte Informationen über ausgewählte Produkte, für die im Artikel auch redaktionelle Gründe angegeben seien. (2007)
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