Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Gerangel um eine interne Ausschreibung

Die Leiterin eines Umweltamts in einer Kleinstadt will nach Ablauf ihrer Wahlperiode weitermachen. Sie bewirbt sich auf die interne Ausschreibung, doch wird ihr eine andere Bewerberin vorgezogen. Die örtliche Zeitung berichtet, manche Kommunalpolitiker vermuteten einen parteipolitischen Schachzug. Nach ihrer Meinung sei eine interne Ausschreibung gar nicht nötig gewesen, da das Innenministerium der Übernahme der Behördenchefin zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen den Pressekodex. Er kritisiert vor allem diese Textpassage: „Theoretisch hätte sich die Dezernentin gar nicht bewerben dürfen, da sie nicht zu den internen Mitarbeitern zählt, doch ist in Anbetracht der ungewöhnlichen Situation eine Ausnahme gemacht worden.“ Der Beschwerdeführer sieht darin eine falsche Tatsachenbehauptung. Er beruft sich auf die Kommunalverfassung des Bundeslandes, Danach sei der Ausschluss einer Beigeordneten von einer internen Stellenausschreibung benachteiligend. Eine Sonderregelung werde nicht – wie von der Zeitung suggeriert – praktiziert. Mit dieser falschen Darstellung verletze die Autorin des Beitrags ihre Sorgfaltspflicht. Es werde der Eindruck vermittelt, dass eine ungewöhnliche Situation sehr wohl eine Ausnahme, sprich Rechtsbruch, rechtfertige. Die Redaktionsleitung verweist auf eine Aussage der Landrätin im nicht-öffentlichen Sitzungsteil des Kreistages. Ihre Aussage sei bereits in vorangegangenen Berichten zitiert worden, ohne dass die Behördenleiterin oder der Beschwerdeführer reagiert hätten. Beide hätten auch kein klärendes Gespräch mit der Redaktion gesucht. Die Kommunalpolitikerin sei für sieben Jahre als Beigeordnete gewählt worden und lediglich über diesen Weg in die Kreisverwaltung gekommen. Zuvor habe sie nicht im Landratsamt gearbeitet. Sie sei also befristet angestellt im Wahlbeamtenverhältnis und habe zu keiner Zeit einen Arbeitsvertrag gehabt. Ihr Wahlbeamtenverhältnis habe nur während der Wahlperiode bestanden. Nach deren Ablauf sei sie also automatisch ausgeschieden. Da sie als Beigeordnete auch das Umweltamt geleitet habe, habe der Landkreis diese Stelle neu besetzen müssen. Es sei eine interne Ausschreibung erfolgt, auf die sich nur Mitarbeiter hätten bewerben können. Die Behördenchefin sei zu diesem Zeitpunkt bereits als Beigeordnete verabschiedet worden und somit keine Mitarbeiterin der Verwaltung mehr gewesen. Dennoch habe man ihr gestattet, sich zu bewerben. Fünf Männer und fünf Frauen hätten sich beworben; eine Kommission habe ihre Entscheidung getroffen. (2008)

Weiterlesen

Persönlichkeitsrechte nicht verletzt

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Rettungseinsatz. 18 Kinder einer Grundschule waren durch austretendes Gas in einem Klassenzimmer verletzt worden. Zum Artikel gehören drei Fotos. Darauf sind Feuerwehrleute im Einsatz zu sehen sowie ein Junge, der sich eine Atemschutzmaske vor das Gesicht hält. Das größte der drei Bilder zeigt zwei Jungen, die aus einem Krankenwagen herausschauen. Im Vordergrund sind zwei Rettungskräfte zu sehen, einer von hinten. Die Gesichter der Jungen sind klar zu erkennen. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht in der Wiedergabe dieses Fotos einen Verstoß gegen Ziffer 8 der Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Aus seiner Sicht hätten die Gesichter der Jungen gepixelt werden müssen. Die Chefredaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, es liege kein Verstoß gegen Ziffer 8 und hier besonders gegen Richtlinie 8.1 vor. Mit seiner Beschwerde versuche der Beschwerdeführer offensichtlich, die beiden abgebildeten Jungen in die Nähe von Opfern oder Tätern im Sinne der Richtlinie zu rücken. Das Foto mache jedoch deutlich, dass die beiden erkennbar nicht zu den Opfern bzw. Verletzten gehören. Tatsächlich seien sie routinemäßig in dem Rettungswagen untersucht worden. Auch sei das Foto nicht unangemessen sensationell. Es zeige lediglich einen Ausschnitt aus dem Einsatz der Rettungskräfte vor Ort. Der Chefredakteur schließt mit dem Hinweis, dass aufgrund der Ungewöhnlichkeit des Gasaustritts und der Ungewissheit über die Ursachen ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung auch in Form dieses Fotodokuments bestanden habe. (2008)

Weiterlesen

Moderne „Kinderlieder“ und ihre Texte

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Moderne Kinderlieder“ zwei Liedtexte, einen von „Lady Bitch Ray“, einen anderen vom Rapper „Frauenarzt“. Textproben: „Du kriegst meine Spezialtherapie Boy, die Fellatiogenitaltherapie Boy. Guck was diese Zunge mit deiner Eichel macht. Guck dir meine Muschi an und streichel mal – ich trag nichts drunter, das macht dich rattengeil.“ Und: „Es dauert nicht lange, schon warn wir bei ihr zu Haus und fünf Minuten später zog sie sich nackt für uns aus. Wir fickten sie kaputt danach spritzten wir sie voll und eh wir es vergessen, ihr Name war Nicole“. Ein Leser wirft der Zeitung vor, dass der Beitrag pornografische Textstellen enthalte, die für jedermann – auch Jugendliche – einsehbar seien. Von Freiheit der Künste könne keine Rede sein. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf den Kontext der Liedtexte. Sie gehörten zu einem zweiseitigen „Thema des Tages“. Dabei beklagten Sozialarbeiter, Eltern und Kirchenvertreter die zunehmende Pornografie vor allem im Internet. Diese erschwere den Jugendlichen die Entwicklung einer eigenen, selbstbestimmten Sexualität. Die Redaktion habe dokumentiert, wie weit die beklagte Entwicklung fortgeschritten sei. Die Texte seien im Internet frei zugänglich und stammten von Interpreten, die bei Jugendlichen sehr beliebt seien. Die Überschrift sei bewusst neutral gewählt. Keine der Textstellen sei besonders hervorgehoben worden. (2008)

Weiterlesen

Mutmaßlicher Exhibitionist identifizierbar

Verdacht als Tatsache dargestellt

Im Bericht einer Regionalzeitung ist davon die Rede, dass die örtliche Junge Union an einem rechtsextremen Eklat beteiligt gewesen sei. Vor einem „autonomen Haus“ in der Stadt sei der Hitler-Gruß entboten worden. Mit dabei – so die Zeitung – der frühere JU-Vorsitzende (in diesem Fall auch Beschwerdeführer) sowie ein früheres CDU-Ratsmitglied. Im kritisierten Beitrag zitiert die Zeitung einen SPD-Ratsherrn, der den Vorfall beobachtet haben will. Auch andere Beobachter sollen der Redaktion den Vorfall bestätigt haben. Am nächsten Tag berichtet die Zeitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Beteiligten. Auch von Parteiausschlussverfahren ist die Rede. Kurz darauf erscheint ein weiterer Bericht. Im Verlauf einer Sondersitzung des CDU-Kreisverbandes habe der frühere JU-Vorsitzende die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen und seinerseits die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Gegen den SPD-Ratsherrn laufe ein Verfahren wegen Verleumdung. Der persönlich betroffene Beschwerdeführer wirft der Zeitung unwahre Berichterstattung vor. Der Anruf des SPD-Ratsherrn sei die einzige Information der Redaktion gewesen. Die von ihm genannten Beobachter der Geschehnisse hätten sich bis heute nicht bei der Polizei gemeldet. Die Zeitung sei einer Fehlinformation aufgesessen. Bei sorgfältiger Recherche hätte dies vermieden werden können. Im Nachgang zu seinem Beschwerdeschreiben übersendet der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft. Darin wird ihm die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Verletzung des Pressekodex zurück. Unabhängig davon habe die Redaktion in einer späteren Ausgabe ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass durch die Berichterstattung eine öffentliche Diskussion in Gang gesetzt worden sei, die dem Beschwerdeführer geschadet habe. Der Chefredakteur hält die Aussage des SPD-Ratsherrn für glaubhaft. Dieser habe sich seinerseits auf Zeugen berufen. Die Angelegenheit habe zu viel Staub aufgewirbelt, als dass man sie hätte verschweigen dürfen. Es sei geradezu die Pflicht der Zeitung gewesen, darüber zu berichten. Einer der Beteiligten sei vor kurzem aus der CDU ausgetreten und damit einem Parteiausschlussverfahren zuvorgekommen. Hintergrund seien seine Kontakte zur rechten Szene gewesen. Auch darüber sei ausführlich berichtet worden. Zudem sei in der Sache immer in einschränkender Form („soll… haben“) berichtet worden. Schließlich informiert der Chefredakteur darüber, dass eine vom Beschwerdeführer abgegebene Gegendarstellung unmittelbar nach ihrem Eingang veröffentlicht worden sei. (2008)

Weiterlesen

Unbewiesene Tatsachen in der Überschrift

Von einem rechtsextremen Eklat berichtet eine Regionalzeitung. In der Überschrift heißt es, an dem Vorfall sei die örtliche Junge Union beteiligt gewesen. Ein namentlich genanntes früheres CDU-Mitglied habe den Hitler-Gruß gezeigt und gepöbelt. Die Zeitung zitiert ein SPD-Ratsmitglied, das den Vorfall beobachtet haben will. Andere Augenzeugen sollen der Zeitung gegenüber die Vorkommnisse bestätigt haben. Einer der Betroffenen tritt als Beschwerdeführer auf. Er habe sich als Gast einer privaten Party vor Ort aufgehalten. Als es zwischen zwei Gästen zum Streit gekommen sei, habe sich der private Sicherheitsdienst der Party eingeschaltet. Die Schilderung der Zeitung, er habe innerhalb einer etwa dreißigköpfigen Gruppe gegrölt und den Hitler-Gruß entboten, habe ihn geschockt. Wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Bis heute gebe es keine Zeugen für die behaupteten Vorfälle. Der Beschwerdeführer spricht persönlich und beruflich von Rufschädigung durch die Zeitung. Die Behauptung, er habe den Hitler-Gruß gezeigt und gepöbelt, sei nicht einmal mit einem Fragezeichen versehen worden. Der Artikel enthalte Fehler, die bei sorgfältiger Recherche hätten vermieden werden können. Später teilt der Beschwerdeführer mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Mehr als zwanzig Zeugen seien vernommen worden. Nur einer von ihnen habe eine vermummte Gestalt wahrgenommen, die den Hitler-Gruß gezeigt habe. Alle anderen hätten ausgesagt, dass die von der Zeitung behaupteten Vorfälle sich nicht ereignet hätten. In einem weiteren Bericht bedauert die Zeitung zwar ihre Berichterstattung, schreibt aber gleichzeitig, dass sich ihre Informanten geweigert hätten, bei der Polizei auszusagen. Die Chefredaktion stellt fest, die Redaktion habe ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass durch die Berichterstattung eine öffentliche Diskussion in Gang gesetzt worden sei, die dem Beschwerdeführer geschadet habe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers habe sich die Redaktion nicht mit der Aussage des SPD-Ratsherrn zufrieden gegeben. Sie habe mit zwei Zeugen aus der autonomen Szene gesprochen, die sich in früheren Fällen als durchaus seriöse Informanten erwiesen hätten. Insgesamt ziehe sich die Einschränkung, dass die Untersuchung des Vorfalls noch nicht abgeschlossen ist, wie ein roter Faden durch die Berichterstattung. Dem Leser werde eindeutig mitgeteilt, dass es sich um eine Verdachtsberichterstattung handele. Schließlich sei eine vom Beschwerdeführer angestrengte Gegendarstellung unmittelbar nach ihrem Eingang veröffentlicht worden. (2008)

Weiterlesen

Produktnennung als „tägliches Handwerk“

Eine Zeitschrift, die sich mit dem Angelsport beschäftigt, veröffentlicht in einer Ausgabe 16 Seiten mit Anzeigen eines bestimmten Unternehmens und Artikeln, die Produkte dieses Herstellers beschreiben. Überschrieben sind die redaktionell gestalteten Seiten dieser Strecke mit „Advertorial“. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass sich diese Seiten ausschließlich durch diese Kennzeichnung vom übrigen redaktionellen Inhalt unterschieden. Es handele sich nicht um Beiträge, die die Redaktion der Zeitschrift selbst verfasst habe. Insgesamt sieht er in den Seiten Werbung für Produkte des erwähnten Unternehmens. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält es für einleuchtend, dass ein Fachmagazin das Verbindungsglied zwischen der Angelgeräteindustrie und den Lesern sei. Die Leser erwarteten von einem Fachblatt Informationen über neue Produkte, Trends und Reiseziele. Dabei bleibe es nicht aus, dass Firmennamen und Preise genannt würden. Was für andere Publikationen bereits unerlaubte Schleichwerbung sei, sei für die Redaktion tägliches Handwerk. Im konkreten Fall sei der Angelgerätehersteller an die Zeitschrift mit der Bitte herangetreten, sieben Seiten eines bezahlten 16-seitigen Beihefters redaktionell zu gestalten. Um die Seiten eindeutig zu kennzeichnen, habe man sich für den Begriff „Advertorial“ entschieden. Da die Beiträge für den Leser der Zeitschrift redaktionell erstellt worden seien, wäre das Wort „Anzeige“ unpassend und für den Leser irreführend gewesen. (2008)

Weiterlesen

Bank spricht von böswilliger Unterstellung

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Bank, die den Mietvertrag für ein Ladengeschäft auflöst. In der Überschrift auf der Titelseite heißt es: „Aus für den Nazi-Laden! 800 000 Euro für den Besitzer?“ Ein weiterer Beitrag ist überschrieben: „Nazi-Laden: Nun kassiert der Besitzer richtig ab“. Es geht um einen Nazi-Laden in einer der Bank gehörenden Passage. Die Zeitung weiter: „Gerüchten zufolge hat sich die …-Bank den Auszug des Nazi-Klamotten-Ladens stolze 800 000 Euro kosten lassen. Diese Summe wollte Banksprecher … weder bestätigen noch dementieren“. Der Beschwerdeführer – er ist der betroffene Banksprecher – wirft der Zeitung vor, die genannte Summe sei eine böswillige Unterstellung. Die Zeitung habe keine Quelle für den Betrag genannt. Die Bank habe die Summe wegen einer Verschwiegenheitsvereinbarung mit dem Mieter des Ladens weder konkretisiert noch dementiert. Zur Vorgeschichte erklärt der Beschwerdeführer, erst beim Einzug des Laden-Mieters sei der Bank bewusst geworden, dass dort Kleidung der rechten Szene angeboten wurde. Sie spricht von einer peinlichen Panne und habe den Fehler öffentlich eingestanden. Ebenso sei angekündigt worden, dass die der Bank gehörende und die Passage betreibende Holding den Laden schnellstmöglich schließen wolle. Nachdem der Vorwurf im Raum gestanden habe, dass die Bank mit einer hohen Summe das Problem lösen wollte, sei eine Pressemitteilung herausgegeben worden. Diese sei überschrieben worden: „Prämie für Auszug von Mieter … ausgeschlossen“. Dies bedeute, dass, wenn es zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages komme, der Mieter nach geltendem Recht nur Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten habe. Dies seien Posten, die sich kaufmännisch errechnen ließen. Darauf habe der Banksprecher den Reporter der Zeitung hingewiesen – nämlich, dass es sich lediglich um eine Summe handele, die üblicherweise in der freien Wirtschaft in vergleichbaren Fällen gezahlt werde. Die „kaufmännische Einigung“ sei erzielt worden. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf die Pressemitteilung, in der es geheißen habe, dass keine Auszugsprämie gezahlt worden sei. Daraufhin habe der Reporter beim Bank-Sprecher nachgefragt, ob wirklich kein Geld geflossen sei. Dieser habe geantwortet, man habe eine „kaufmännische Einigung“ erzielt. Der Reporter habe nachgehakt und gefragt, ob die kaufmännische Lösung eine Zahlung von 800 000 Euro beinhaltet habe. Diese Summe sei seit einiger Zeit Gegenstand von Vermutungen, die auch in mehreren Medien geäußert worden seien. Der Sprecher habe weder bestätigen noch dementieren wollen. Nach dem Gespräch habe die Zeitung die Frage aufgeworfen, ob die Bank 800 000 Euro bezahlt habe. Sie habe vermerkt, dass die Bank diese Summe weder bestätigen noch dementieren wolle. (2008)

Weiterlesen

Mauer des Schweigens im Disko-Krieg

„Disko-Krieg – Polizei beklagt mangelnde Kooperation“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet zum wiederholten Mal über Auseinandersetzungen in der Disko-Szene. Die Polizei stoße bei ihren Ermittlungen auf eine Mauer des Schweigens. Entweder gebe es keine oder nur sehr widersprüchliche Aussagen der Zeugen. Der Polizeipräsident, so die Zeitung, begründet eine künftig stärkere Polizeipräsenz damit, dass die beteiligten Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen nicht aussagebereit seien, sowie dem „partiell festzustellenden Bedrohungsverhalten der ausländischen Gruppierungen“. Die Polizeiführung teilt mit, dass mehrere Verfahren wegen Totschlags, versuchten Totschlags, schweren Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung etc. liefen. Die Zeitung zitiert den Polizeichef abschließend: „Bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen kriminellen Ausländern und Security-Firmen in der Disko-Szene hatte es (…) einen Toten, einen Schwerverletzten und gravierende Sachschäden gegeben“. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht mit dem Beitrag Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierung und Berichterstattung über Straftaten) verletzt. Wie der Autor des Beitrages nach seiner Recherche selbst feststellen müsse, seien der Polizei bisher kaum Hinweise zum Tathergang bekannt. Der Artikel suggeriere jedoch, dass vor allem Ausländer an der Eskalation schuld seien. Der Autor konstruiere einen Zusammenhang zwischen „kriminellen Ausländern und Security-Firmen“. Der Chef einer dieser Firmen sei vorbestraft. Wenn den Ausländern also kriminelles Verhalten vorgeworfen werde, so entstehe andererseits der Eindruck, die Sicherheitsfirmen stünden mit weißer Weste da. Dadurch würden Menschen anderer Nationalität diskriminiert. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Meinung, dass es bei den Auseinandersetzungen in der Disko-Szene um die ungehinderte Ausübung des Drogenhandels gehe. Deutsche Türsteher und ausländische Mitbürger stünden sich dabei gegenüber. In den Pressemitteilungen der Polizei werde jeweils ausdrücklich auf die Nationalität der Beteiligten hingewiesen. Da die Nationalität der Parteien eine Besonderheit des Konflikts ausmache, sei deren Nennung zulässig. Die Zeitung habe kontinuierlich über die Ereignisse berichtet, so auch über Prozesse, in denen Türsteher verurteilt wurden. Es sei nicht nötig, immer wieder bei der Folgeberichterstattung auf diesen Umstand hinzuweisen. (2008)

Weiterlesen

Mit Baseballschläger Schädel eingeschlagen