Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Illustrierte berichtet unter der Überschrift „Dämonen weg, Vermögen weg“ von einer Familie, die nahezu ihren gesamten Besitz an einen Betrüger verloren hat. Die Familie hatte bei einem „Wahrsager“ Hilfe gesucht, nachdem sie sich in ihrer Wohnung von Krankheiten bedroht gefühlt hatte. Ein mittlerweile verurteilter Mann gab sich als „Wahrsager“ aus. Er empfahl der Familie, sich von ihrem Besitz zu trennen, damit er diesen „reinigen“ könnte. In zwei Passagen bezeichnet die Illustrierte den Betrüger als „Sinti“. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Illustrierten ist der Auffassung, dass ein Sachbezug für die Nennung der Zugehörigkeit des Betrügers zu der Gruppe der Sinti vorliegt. Zum einen habe der Mann auf seiner Homepage mit seiner ethnischen Zugehörigkeit geworben. Dabei sei auch der Hinweis auf seinen „Zigeunerstamm“ enthalten. Durch diese Internet-Eigenwerbung sei das geschädigte Ehepaar überhaupt erst auf den „Wahrsager“ aufmerksam geworden. Dieser für den Betroffenen selbst und die Geschädigten maßgebliche Hintergrund sei ohne Erwähnung der Zugehörigkeit des Betroffenen zu den Sinti nicht verständlich. Die Rechtsanwälte des Betrügers hätten im Prozess vor dem Landgericht die ethnische Zugehörigkeit in den Vordergrund ihrer Verteidigung gestellt. Als es um die Konditionen für eine Bewährungsstrafe gegangen sei, seien die Anwälte davon ausgegangen, dass ihr Mandant 80.000 Euro an die Geschädigten zurückzahlen wolle. Das Geld – so der Angeklagte – wolle er sich von „freundeten Sinti“ besorgen.
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Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Auf den Inseln der Gesetzlosen“ über Online-Kriminalität und in diesem Zusammenhang über die neue Qualität der Bedrohung durch das Internet. Anknüpfungspunkte sind unter anderem der Amoklauf eines 18-jährigen Schülers aus Emsdetten und eine mögliche Zusammenführung der „verhinderten islamistischen Bahnbomber vom Sommer 2006 mit jenen Tüftlern, die völlig legal erklären, wie man primitive, aber mörderische Bomben baut“. Ein Hamburger Firmeninhaber und angeblich „einer der internationalen Pioniere der IT-Sicherheit“ wird als Experte für Online-Kriminalität vorgestellt, nach dessen Ansicht es eine neue Dimension der Bedrohung gebe. Im Netz greife die Anarchie um sich. Am Ende des Artikels werden Internetfilter, wie sie die Hamburger Firma entwickelt habe, als die Überwachungstechnologie der Zukunft bezeichnet. Zwei Leser der Zeitung sehen einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex, da die gebotene Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht beachtet worden sei. Der Autor schüre durchgehend die Angst vor der seiner Meinung nach stark zunehmenden Gefährdung im Internet und lasse mehrmals den Hamburger IT-Experten mit zum Teil reißerischen Formulierungen zu Wort kommen. Am Schluss werde ein Produkt der Firma als Lösung für das Problem der Online-Kriminalität vorgestellt. Die häufige Nennung des Namens des Experten und seiner Firma halten die Beschwerdeführer für unnötig und vermuten, dass hier die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde. Sie rufen den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Weder werde der Experte häufig erwähnt, noch werde auf die Produkte aus dessen Unternehmen auch nur hingewiesen. Der Autor des Beitrags hält die Vorwürfe ebenfalls für gegenstandslos, da in dem Artikel lediglich eine Meinung vertreten werde, die von den Beschwerdeführern nicht geteilt werde. Auch das Zitieren des anerkannten Beraters von Sicherheitsbehörden und anderen staatlichen Stellen sowie die Erwähnung seiner Firma verstoßen nicht gegen die journalistische Ethik. Eine Werbung für die Firma enthalte der Beitrag nicht. (2007)
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Unter der Überschrift „Wild in der Wüste“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über Stammesangehörige im Jemen, die im Rahmen eines deutschen Entwicklungshilfeprojekts („Sons of Marib“) zu Fremdenführern ausgebildet werden. Im Mittelpunkt des Beitrags steht der Vorsitzende des Vereins „Sons of Marib“, der als „Turki Saud“ bezeichnet wird und von dem es unter anderem heißt, er habe sein Haus und „seine drei Frauen“ gezeigt. Es wird von dem Gebiet berichtet, in dem Turki Saud, Sohn eines Stammesführers im Nordjemen, die Fremdenführungen durchführt und wie sein Stamm dort von anderen Stämmen bekämpft wird. Wörtlich heißt es: „Sie jagen Ölpipelines in die Luft, kidnappen Ausländer, um Druck auszuüben auf die Regierung in Sanaa, (…)“ Dies solle sich jetzt ändern, indem die Stammessöhne eine Art Umschulung zu Fremdenführern durchlaufen. Noch könnten die Söhne nicht von ihren neuen Jobs leben, aber es sehe so aus, als hätten sie eingesehen, dass sie sich mit den Entführungen selbst schadeten. Der Beschwerdeführer moniert, dass Turki Saud tatsächlich Turki bin Saud heißt und nicht mit drei Frauen, sondern mit einer verheiratet sei. Der Leser, der den Deutschen Presserat anruft, beanstandet darüber hinaus die pauschalisierende Berichterstattung, die nicht klar mache, ob bestimmte Stämme, alle Stämme oder jeder Stammesangehörige gemeint seien. Dass der Sprecher von „Sons of Marib“ zum Entführer gemacht werde, sei eine Verleumdung, weil Entführung im Jemen ein Verbrechen sei, auf das die Todesstrafe stehe. Vor allem werde er der deutschen Öffentlichkeit als Entführer und Verbrecher präsentiert. Er werde verurteilt ohne Chance auf Richtigstellung. In einen Entführungsfall sei Turki bin Saud zwar verwickelt gewesen, aber nur als Mittler zwischen den Entführern und der Regierung. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins spricht von einem reportageähnlichen Bericht über gesellschaftliche Veränderungen im Jemen. Die Schreibweise des Namens sei übernommen worden von der Teilnehmerliste des „Sons of Marib“-Projekts. Der Zusatz „bin“ stehe für „Sohn“ und sei in der Übersetzung entbehrlich. Turki Saud sei in dritter Ehe verheiratet, seine beiden Ex-Frauen lebten weiterhin von und bei ihm. Die Formulierung „seine drei Frauen“ unterliege daher keinen Bedenken. Der Beitrag suggeriere nicht, das Turki Saud ein „Verbrecher“ sei, also persönlich für Entführungen verantwortlich gemacht werden könne. Es würden vielmehr anerkennend seine Bemühungen geschildert, zwischen den rivalisierenden Stämmen zu vermitteln und der Tradition der Entführungen Einhalt zu gebieten. (2007)
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Unter der Überschrift „Heilung in Gottes Namen“ setzt sich eine Wochenzeitung mit einem Verein auseinander, der versuche, „Schwule von ihrer Homosexualität zu ´befreien´“. Es wird geschildert, dass die Vereinigung unter der Leitung eines 44-jährigen angeblichen Theologen stehe. Dessen Überzeugung sei es, dass Homosexualität Ausdruck eines Traumas sei und suchtartige Züge annehmen könne. Zum Glück sei sie nicht genetisch bedingt und damit „heilbar“. Der Vereinschef ziehe seine Leitsätze aus der Bibel und aus einem Buch, für dessen Autor Schwule schlicht verhaltensgestört seien. Ihm werde nachgesagt, dass er der amerikanischen Ex-Gay-Bewegung angehöre, die Schwule und Lesben mit Gebetssitzungen und stationären Therapien „umpole“. Der Beschwerdeführer vertritt den Verein. Er ruft den Deutschen Presserat an, weil der Artikel nach seiner Auffassung mehrere unwahre Tatsachenbehauptungen und Unterstellungen enthalte, die geeignet seien, den Ruf des Vereins und seines Vorsitzenden herabzuwürdigen. Es liege damit eine unwahre Berichterstattung vor, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowohl des Vereins als auch der Person des Vorsitzenden verletze. Im Wesentlichen – so der Beschwerdeführer – sei die gesamte Grundaussage des Artikels falsch. Der Verein versuche nicht, Schwule von ihrer Homosexualität zu „befreien“. Sein Anliegen sei es vielmehr, Ratsuchende beim Erreichen ihrer eigenen Ziele zu unterstützen. Darüber hinaus stelle die Zeitung eine Vielzahl von Details falsch dar. So habe der Verein nicht behauptet, dass Homosexualität eine Krankheit sei und suchtartige Züge annehmen könne. Falsch sei es auch, dass der Vorsitzende seine Leitsätze aus der Bibel und dem oben erwähnten Buch beziehe. Eine „Umpolung“ im Sinn einer Gehirnwäsche werde ebenfalls nicht betrieben. Der Beschwerdeführer nennt noch weitere Passagen des Textes, die nach seiner Darstellung falsch seien. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung weist darauf hin, dass für die Richtigkeit der Wortzitate die Autorin als Zeugin zur Verfügung stehe. Die Formulierung „…von ihrer Homosexualität zu befreien“ sei eine Zusammenfassung des Vereinsprogramms. Ein Band von dem Gespräch mit dem Vereinsvorsitzenden existiere nicht, da dieser die Aufzeichnung untersagt habe. Da der Beschwerdeführer darauf bestehe, „Traumatherapeut“ zu sein, sei die Interpretation zulässig, dass er Homosexualität zumindest als möglichen Ausdruck eines Traumas betrachte. Der Bezug zur „Überwindung“ von Suchtverhalten werde in der Selbstbeschreibung des Vereins und in eigenen Stellungnahmen hergestellt. (2007)
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„Falscher Prinz leimte Arzt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung von einer Betrugsmasche, auf die ein Mediziner hereingefallen ist. Zwei Männer hätten sich als „Prinzen“ ausgegeben und dem Arzt lukrative Geldwechselgeschäfte angeboten. Nachdem ein Geschäft erfolgreich verlaufen sei, hätten die Männer den Doktor bei einem weiteren Geschäft um einen hohen Geldbetrag betrogen. Die Zeitung veröffentlicht einen Warnhinweis der Polizei. Darin heißt es, dass die Männer vermutlich der Gruppe der Sinti und Roma angehörten. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung) sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung will der Zentralrat ein über die gegenwärtige Rechtslage hinausgehendes, so genanntes Diskriminierungsverbot erreichen. Die Beschwerde sei politisch motiviert. Dafür spreche der Zeitpunkt der Beschwerde. Die kritisierte Veröffentlichung liege fast ein Jahr zurück. Eine zeitnahe Reaktion, eventuell mit Korrektur, sei also gar nicht mehr möglich. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Entführung eines Bankierssohns. Sie druckt Bilder zweier Brüder, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Tat verdächtigt werden. Eines der Fotos zeigt einen der Entführer mit seiner Tochter in der Badewanne. Beide Verdächtige sind erkennbar. Ein Leser der Zeitung wendet sich an den Deutschen Presserat, weil nach seiner Meinung die Darstellung die Grenze des ethisch Vertretbaren überschreitet. Dabei bezieht er sich vor allem auf die Veröffentlichung der Fotos. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seien die beiden Brüder noch nicht verurteilt gewesen. Eine derartige Zurschaustellung mit Hilfe privater Fotos komme einer Vorverurteilung gleich. Vor allem bei dem Badewannenfoto handele es sich um eine Darstellung aus der Privatsphäre. Es hätte nicht veröffentlicht werden dürfen. Die Rechtsabteilung der Zeitung bezeichnet die Berichterstattung als vorurteilsfrei. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätten keine Zweifel an der Täterschaft der Festgenommenen bestanden; beide seien voll geständig gewesen. Die Redaktion bezeichnet die Formulierungen im Artikel als angemessen. Auch einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) kann die Rechtsabteilung nicht erkennen. Die Redaktion habe die Tat ihrer Schwere und Verwerflichkeit nach dem Bereich der Kapitalverbrechen zugeordnet. Dabei stützte sie sich auf die Strafandrohung für Totschlag, die der im Fall von gemeinschaftlicher Geiselnahme – wie im vorliegenden Fall – entspreche. Die Redaktion habe sich für das Foto mit einem der Verdächtigen in der Badewanne entschieden, weil es im Zusammenhang mit der Straftat einen fast schon paradoxen Aussagegehalt habe. Die Rechtsvertretung räumt jedoch ein, dass die Redaktion das Badewannenbild heute nicht mehr veröffentlichen würde. (2006)
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Unter der Überschrift „daily dope (114)“ veröffentlicht eine überregionale Zeitung eine Kurzmeldung über eine Umfrage, mit der man herausbekommen wollte, ob die Öffentlichkeit trotz der Doping-Vorwürfe Jan Ullrich wieder im Radsport sehen möchte. Dabei bezeichnet die Zeitung Jan Ullrich als „Blutpanscher“. Ein Leser der Zeitung sieht in dieser Bezeichnung einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex. Danach muss die Berichterstattung über Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren frei von Vorurteilen sein. Es gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Diese Forderung sieht der Beschwerdeführer in diesem Fall verletzt, weshalb er den Deutschen Presserat anruft. Nach Auffassung der Chefredakteurin der Zeitung wurde nicht über ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren berichtet. Auch sei Jan Ullrich nicht als Täter bezeichnet oder seine Täterschaft auf sonstige Weise suggeriert worden. Die Zeitung sei mit dieser Meldung weit hinter ihren Möglichkeiten zurückgeblieben, da es sich bei Jan Ullrich um den Protagonisten einer Sportart handele, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung wie keine andere mit Vorwürfen des planmäßigen Dopings im großen Stil assoziiert werde. Es handele sich um ein Paradebeispiel der Tatbegehung unter den Augen der Öffentlichkeit, so dass Ullrich als Täter habe vorgestellt werden dürfen. Zudem sei die Zeitung nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden. Die Zeitung habe deutlich zwischen Verdacht und erwiesener Schuld unterschieden. Die Bezeichnung „Blutpanscher“ sei Ausdruck einer Meinungsäußerung, die noch keine Schmähkritik darstelle. Sie sei nicht aus dem Zusammenhang gerissen, sondern auf die Dopingvorwürfe gegen Jan Ullrich bezogen. (2007)
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„Er hat mir die Morde gestanden“ titelt eine Boulevardzeitung. Sie berichtet über die Aussage eines Zeugen in einem Mordprozess. Dieser – ein früherer Mitgefangener des Angeklagten – gibt dem Verfahren eine überraschende Wendung, als er aussagt, der Angeklagte habe ihm in der Haftanstalt gestanden, Frau und Tochter umgebracht zu haben. Der Beschwerdeführer wird von der Zeitung mit vollständigem Vornamen, abgekürztem Nachnamen und seinem Alter genannt. Außerdem wird er im Bild vorgestellt und als „Frauenmörder“ bezeichnet. Der Mann ist (nicht rechtskräftig) wegen Mordes an seiner Frau verurteilt. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, kritisiert die Veröffentlichung seines Fotos, auf dem er gut erkennbar sei. Er sieht sich in der Untersuchungshaft den Repressalien durch Mitgefangene ausgesetzt. Außerdem kritisiert er, dass ihn die Zeitung als „Frauenmörder“ bezeichnet habe. Er sei jedoch nicht rechtskräftig verurteilt. Nach Meinung der Rechtsabteilung der Zeitung ist die Abbildung des Beschwerdeführers zulässig. Der Prozess habe bundesweit Schlagzeilen gemacht. Der Zeuge habe sich wenige Tage vor Prozessbeginn ins Spiel gebracht. Diese Wendung stelle ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Er sei zu einem wichtigen Zeugen der Anklage geworden. Nicht die Zeitung, sondern der Beschwerdeführer selbst habe sich in die Gefahr möglicher Repressalien durch Mitgefangene gebracht, indem er ausgesagt habe. In der Erstveröffentlichung vor Prozessbeginn habe das Blatt weder ein Foto des Zeugen gedruckt noch seinen Namen genannt, eben um ihn vor Repressalien zu schützen. Eine andere Zeitung habe diese Rücksicht nicht genommen, wodurch er in einschlägigen Kreisen identifizierbar war. Spätestens nach seiner Zeugenaussage habe man identifizierend berichten dürfen. Dass die Staatsanwaltschaft den Aussagen des Zeugen großes Gewicht eingeräumt habe, mache ihn zu einer zeitgeschichtlichen Person. (2007)
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„Neues aus Neuseeland: Camping unterm Totenkopf“ – so überschreibt eine überregionale Tageszeitung ihre Glosse zu einem Bericht in einer neuseeländischen Zeitung. Diese hatte über einen namentlich genannten und aus Deutschland stammenden Campingplatzwart berichtet, der nun in der Glosse als „Aussteiger“ und „Öko“ bezeichnet wird. Der beschwert sich nun über diese Bezeichnungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Außerdem stört er sich an der Namensnennung. Dazu habe er der Autorin keine Erlaubnis gegeben. Diese verweist darauf, dass sie einen Meinungsartikel verfasst habe, der naturgemäß keine hart recherchierten Fakten enthalte und in Teilen übertreibe. Grundlage ihrer Glosse sei der Artikel in der neuseeländischen Zeitung gewesen. Darin sei der Beschwerdeführer mit vollem Namen genannt worden und auch, dass er vor 15 Jahren in Neuseeland mit dem Motorrad unterwegs gewesen und dort „hängen geblieben“ sei. Daraus habe sie einen „Aussteiger“ und „Öko“ gebastelt. Dies sei nicht als Beleidigung gemeint gewesen. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, der jetzige Campingplatzwart habe sich selbst in die Öffentlichkeit begeben, als er mit der neuseeländischen Zeitung sprach und nicht beanstandete, dass diese seinen Namen nannte. Die nunmehr beanstandete Glosse stelle den Mann wesentlich positiver dar, als dies in der neuseeländischen Zeitung der Fall war. Die Titulierung als „Aussteiger“ und „Öko“ sei als „extrem subjektiv geprägt“ hervorgehoben. Um eine Schmähkritik handele es sich dabei nicht. (2007)
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Unter der Überschrift „Auto-Mafia kaufte Luxusschlitten zum Spartarif“ berichtet eine Regionalzeitung von einem Strafverfahren gegen zwei Italiener. Die Masche der beiden wird dargestellt. Sie haben hochwertige Autos erworben, indem sie gefälschte Lohnbescheinigungen und Personalpapiere vorlegten und nur geringe Anzahlungen leisteten. Weiter heißt es, die Italiener hätten „Sinti und Roma“ aus verschiedenen Ländern angeheuert, um die Autos nach Italien zu bringen. Dort wurden die Wagen dann in einem Autohaus mit frisierten Papieren angeboten. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass in dem Beitrag Sinti und Roma nicht als Beschuldigte genannt worden seien. Vor allem sei es um die beiden Italiener gegangen. Dennoch sollte in dem Bericht dargestellt werden, dass die hinter den Italienern stehende Mafia die Sinti und Roma für ihre Machenschaften benutzt haben soll. Sinti und Roma würden in der Berichterstattung weder herabwürdigend dargestellt noch würden Vorurteile gegen sie geschürt. Dennoch sollte die Herkunft der Beteiligten genannt werden, um die Struktur der Organisation darzulegen. (2007)
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