Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Beitrag klar als Werbung gekennzeichnet

Unter der Überschrift „Repräsentative Räumlichkeiten“ berichtet eine Lokalzeitung über eine Rechtsanwaltspraxis und ihr neues Domizil. Der Beitrag steht gemeinsam mit zwei Beiträgen („Investieren Sie in Ihre Zukunft“ und „Frühlings-Ostermarkt“) unter der Rubrik „Wirtschaft direkt – PR-News aus dem Geschäftsleben“ und dem kleinen Hinweis „Anzeigen“ im Blatt. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass sich dem Leser erst auf den zweiten Blick erschließt, dass es sich bei diesen Beiträgen um bezahlte Werbung handelt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex vermutet. Die Redaktion teilt mit, dass sie regelmäßig unter der genannten Rubrik über interessante Neuigkeiten, Jubiläen, Geschäftseröffnungen oder Firmensitzverlegungen berichte. Durch die Kennzeichnung dieses Bereiches mit der grafisch groß gestalteten Rubrik „Wirtschaft direkt – PR-News aus dem Geschäftsleben“ erkenne der Leser unmissverständlich, dass es hier um PR-Beiträge geht. So sei es auch im konkreten Fall. Bei dem beschriebenen Haus handele es sich um ein imposantes Bauwerk im Stadtbild, in das vor einiger Zeit ein Rechtsanwalt seine Büroräume verlegt habe. (2007)

Weiterlesen

Bezahlt und interessengesteuert

Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Fit mit Reine Buttermilch“. In einem beigestellten Kasten ist ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ abgebildet. Die gesamte Veröffentlichung ist mit dem Hinweis „Promotion: Reine Buttermilch genießen“ überschrieben. Neben dieser Formulierung ist wiederum ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ zu sehen. Das nächste Heft enthält ein Booklet mit dem Titel „Reine Buttermilch genießen“. Es beinhaltet unter anderem Schönheitstipps und Rezepte zum Thema Buttermilch. Die letzte Seite enthält ein Impressum. Darin heißt es: „Reine Buttermilch genießen, herausgegeben von Molkerei Müller, Aretsried, und Bayard Media, Steinerne Furt, Augsburg“. In dem Heft ist mehrmals der Müller-Buttermilch-Becher abgebildet. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung von Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung). In den Buttermilch-Beiträgen beider Hefte handele es sich um Werbung. Der Hinweis „Promotion“ und das Impressum genügten nicht, um dem Leser den Werbecharakter der Beiträge zu verdeutlichen. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält für sein Blatt die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 für selbstverständlich. Er hält die Kennzeichnung als Anzeige dann nicht für nötig, wenn auf Grund der Aufmachung die Veröffentlichung als Werbung erkennbar sei. Die Buttermilch-Promotion sei ausdrücklich gekennzeichnet, auch wenn er dies aus journalistischer Sicht kaum für notwenig erachte. Alle Informationen seien neutral, sauber recherchiert und es gehe um die wesentlichen Gesundheitsfakten von Buttermilch. Dass die Firma „Müller-Milch“ als Marktführer genannt werde, sei journalistischer Alltag. (2007)

Weiterlesen

Der Leser weiß, womit er es zu tun hat

In einer Zeitschrift, die schon im Titel die Schönheiten einer deutschen Landschaft preist, erscheint ein Beitrag über ein Brüderpaar, das eine große Stiftung gegründet hat. Auf der gegenüberliegenden Seite ist eine Anzeige platziert, in der für ein Hotel-Projekt der Brüder geworben wird. Ein Verlagsrepräsentant wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Nach seiner Auffassung handelt es sich um einen von dem Brüderpaar gekauften PR-Beitrag, den die Zeitschrift nicht als Anzeige gekennzeichnet hat. Die Anzeige ruft seine Kritik hervor, weil der darin enthaltene Textteil nicht als Werbung für den Leser erkennbar sei, sondern auf diesen wie eine Bestandteil des links davon stehenden Textbeitrages wirken müsse. Durch die Adressenangaben am Schluss entstehe der Eindruck eines Infokastens im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung und nicht etwa der des Abschlusses einer Anzeige. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, der strittigen Ausgabe könne man entnehmen, dass der Bericht über die Stiftungsgründer in einem Stadt-Kollektiv veröffentlicht wurde. Text, Bild und Anzeige seien von der Firma der Brüder zur Verfügung gestellt worden. Die Redaktion habe den Beitrag redigiert. Für den Leser sei durchaus ersichtlich, dass es sich um die Darstellung eines Unternehmens handelt, das unter anderem das erwähnte Hotel betreibt. (2007)

Weiterlesen

Der Mann, den es so nicht gab

In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Unsinniger Streik“ und mit dem Absender „Klaus-Jürgen Wicher aus …“. Ein Leser mit anderem Vor-, aber gleichem Familiennamen tritt als Beschwerdeführer auf. Er teilt mit, dass es in der Stadt einen Klaus-Jürgen Wicher nicht gebe. Zum Beweis legt er eine entsprechende Auskunft der Stadtverwaltung vor. Der Geschäftsführer des Verlages der Zeitung schickt eine Kopie des Originals des veröffentlichten Leserbriefes. Die Redaktion habe jetzt festgestellt, dass seinerzeit der Fehlerteufel sein Unwesen getrieben habe. Der Leserbriefschreiber heiße nicht Wicher, sondern Wichern. Dies sei letztlich jedoch unerheblich, da mit oder ohne „n“ keine publizistischen Grundsätze verletzt worden seien. (2007)

Weiterlesen

Khaled al-Masri in seiner Ehre verletzt

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Warum lassen wir uns von so einem terrorisieren?“ einen Artikel über Khaled al-Masri und seine gegenwärtige Situation. Der Mann wird im Text als „irrer Deutsch-Libanese“ und „Islamist“ bezeichnet. Gleichzeitig wird die Behauptung aufgestellt, al-Masri sei ein „durchgeknallter Schläger“, „Querulant“ und „Brandstifter“ und es wird auch gefragt, ob er ein Lügner sei. Seine Verschleppung wird als „Versehen“ bezeichnet. Das Blatt schreibt, er sei der „Verursacher des ganzen Chaos“ und halte sich zurzeit in einer „Psychoklinik“ auf. Der Beschwerdeführer in der Sache BK1-135/07 sieht durch die Darstellung die Menschenwürde und die Ehre al-Masris verletzt. Halbwahrheiten würden als Fakten dargestellt. Die Sorgfaltspflicht werde ignoriert und der Deutsch-Libanese vorverurteilt. Der Beschwerdeführer im Fall BK1-136/07 sieht die Ehre al-Masris verletzt. In diesem Bericht werde ein Opfer zum Täter gemacht. Zudem ist er der Auffassung, dass die religiöse Überzeugung des Mannes geschmäht wird. Die Bezeichnung „Islamist“ sei eine unbewiesene Behauptung. Die Verwendung des Begriffs „terrorisieren“ steigere die Schmähung. Der Artikel schüre den Fremdenhass. Beide Beschwerdeführer wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Die verwendeten Begriffe bewegten sich im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung. An dem Fall bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Al-Masri sei aufgrund einer Verwechslung von der CIA verschleppt worden. Es bestehe der Verdacht, dass deutsche Sicherheitsbehörden davon wussten. An der Aufdeckung des Falles bestehe daher, so die Zeitung weiter, ein hohes Informationsinteresse. Ein öffentliches Interesse werde aber zusätzlich auch durch die Person al-Masris selbst und sein politisches wie privates Verhalten ausgelöst. Unstreitig stehe fest, dass er während seiner Zeit im Libanon einer islamistischen bewaffneten Vereinigung angehört habe, die sich nach Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft dem militanten Islamismus verschrieben habe. In Deutschland habe er seinen Kontakt zur islamistischen Moslemszene fortgesetzt. Er sei Kontaktperson zu bekannten Islamisten gewesen. (2007)

Weiterlesen

Schwere Vorwürfe aus anonymen Quellen

„Schulbehörde kontrolliert Planungen der Lehrer“, „Eltern fordern: Schulleiterin nicht versetzen“ und „Lehrer-Streit landet vor Gericht“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung mehrmals über die konfliktgeladene Situation an einer Schule. Es heißt, den Lehrern werde „Schlendrian“ und „geringes Engagement“ vorgeworfen. Eine neue Schulleiterin sei eingesetzt worden, um eine Neuorganisation durchzusetzen. Zwischen der neuen Leiterin und dem Lehrerkollegium gebe es erhebliche Spannungen. Jetzt werde sie abgelöst. Ein Lehrer wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er eine einseitige Darstellung des Vorganges sieht. Die Lehrer kämen nicht zu Wort. Er verweist auf einen früher erschienenen Artikel, der den Sachverhalt richtig wiedergegeben habe. Der Chefredakteur der Zeitung hält die der Zeitung gemachten Vorwürfe für so allgemein, dass ihm eine Stellungnahme schwer falle. Fehler in der Berichterstattung würden nur ganz allgemein angesprochen. Den Vorwurf der unfairen Recherche kontert er mit der Aussage, die Leser hätten nach der Lektüre der Beiträge gerade den gegenteiligen Eindruck. Dort seien eine Vielzahl von Quellen genannt worden, bei denen recherchiert worden sei. Der Chefredakteur nennt den Schulelternbeirat, die Mutter eines Schülers, die Schulbehörde, die Schülervertretung, Kooperationspartner, Eltern, Kultusministerium usw. Zudem seien immer wieder Lehrerinnen und Lehrer zu Wort gekommen, die allerdings hätten anonym bleiben wollen. (2007)

Weiterlesen

Ein Rezept, das „Arme Würstchen“ heißt

Das Magazin einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht vier Seiten mit Rezepten unter dem Titel „Stil leben – Das Beste zum Schluss“. Dabei werden bestimmte Produkte genannt und ihre Verpackungen zudem groß abgebildet. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat, weil die Zeitung aus seiner Sicht durch die Produktnennung Schleichwerbung betrieben habe. Obwohl auch andere Marken gleicher Lebensmittel im Handel seien, würden die Produkte im Beitrag nicht anonymisiert, sondern die Markennamen bewusst hervorgehoben. Einen Hinweis auf den offensichtlichen Werbecharakter der Veröffentlichung habe die Zeitung unterlassen. Nach Auskunft der Chefredaktion hat eine renommierte Fotografin die Geschichte angeboten. Die Redaktion habe ihre Idee, einmal aus Resten und Ladenhütern, die jedermann wohl in seinem Kühlschrank habe, Rezepte zu kreieren, sehr originell gefunden. Schon im Vorspann werde deutlich, dass es sich bei den Zutaten eher um Kühlschrankreste und Lebensmittel handelt, die generell wenig Anklang finden. Obwohl man die Rezepte durchaus nachkochen könnte, ohne eine Magenverstimmung zu riskieren, habe die Redaktion bei der Sache eher eine ironische Bildgeschichte im Sinn gehabt. Dass dabei im Einzelfall Firmennamen genannt und Produkte fotografiert worden seien, solle nur die Glaubwürdigkeit der kuriosen Rezeptzusammenstellung erhöhen. Die wenigen erwähnten Firmen hätten zudem eher Grund zur Klage denn zur Freude haben müssen. So sei beispielsweise die Plastikflasche eines Gewürzketchups nicht sonderlich appetitanregend ins Bild gebracht worden. Auch dürfte das dazugehörige Rezept unter der Überschrift „Arme Würstchen“ wohl kaum viele Leser dazu animieren, es nachzukochen und das erwähnte Ketchup zu kaufen. Aus den genannten Gründen könne von Schleichwerbung keine Rede sein. (2007)

Weiterlesen

Wann ist ein Lehrer „Top“ und wann „Flop“?

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Aktion im Internet, bei der Schüler ihre Lehrer in verschiedenen Kategorien benoten können. In dem Beitrag kommen der Mitinitiator der Aktion, ein Lehrer und ein Schüler zu Wort. Neben dem Textbeitrag werden zwei Ranglisten unter den Überschriften „Top-Lehrer“ und „Flop-Lehrer“ veröffentlicht. Die Lehrerinnen und Lehrer werden mit Nachnamen, Bewertungsnote und Schule dargestellt. Ein denkbarer „Spitzenreiter“ der Flop-Liste - bewertet mit der Note 3,9 - und eine Leserin wenden sich an den Deutschen Presserat. Sie bemängeln die stümperhafte Recherche. Die „Umfrage“ sei nicht repräsentativ. Da nur der Nachname genannt werde, sei nicht klar, ob er, seine Frau oder ein Kollege gleichen Namens gemeint sei. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Namensnennung eine Ehrverletzung und Verunglimpfung darstelle. Der Lehrer stellt klar, er sei keine Person der Zeitgeschichte. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Sie verweist auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juli 2007, wonach die Lehrer-Benotung auf der Internet-Seite „spickmich.de“ durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Es handele sich um Werturteile und nicht um Tatsachenbehauptungen. Die veröffentlichten Ranglisten basierten auf Daten, die im Internet frei zugänglich seien. Die Veröffentlichung sei auf eine heftige Resonanz in der Lehrerschaft gestoßen. Dies habe die Chefredaktion zum Anlass genommen, mit den Schulleitern der Stadt ein Gespräch zu führen, das sachlich verlaufen sei. Als Ergebnis des Treffens habe der Lokalchef in einem Kommentar festgestellt, dass die Bewertungskriterien bei „spickmich.de“ keine pädagogisch-realistischen Bewertungen zuließen. Mit dem Beschwerdeführer habe die Chefredaktion vereinbart, dass die Zeitung keine Klarstellung zu den drei gleichnamigen Personen bringen werde. (2007)

Weiterlesen

Werbung in redaktioneller Aufmachung

Eine Zeitschrift mit Eltern als Zielgruppe bringt eine Beilage im DIN-A5-Format unter dem Titel „Optimal ernährt lernen Kinder leichter“. Sie enthält ein Impressum mit der Angabe einer redaktionell Verantwortlichen. Die Beilage beschäftigt sich mit dem Thema Nährstoffe. Sie enthält zwei Anzeigen einer Margarine-Marke. Auf Seite 7 steht ein Beitrag unter der Überschrift „Leerer Bauch studiert nicht gern“, dem der Hinweis auf die Internet-Adresse der Marke beigestellt ist. Zwei Leser der Zeitschrift halten den Beitrag für Werbung in redaktioneller Aufmachung und wenden sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Bei den Lesern entstünde der Eindruck, es handle sich um einen redaktionellen Beitrag. In Wirklichkeit jedoch sei es eine reine Werbeveröffentlichung. Der Hinweis auf die Internetseite der Margarinefirma überschreite eindeutig die Grenze zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass der kritisierte Beitrag von einer „freien Redakteurin“ verfasst worden sei. Diese sagt, in dem kurzen Beitrag sei es nicht möglich gewesen, ausführlich auf die besondere Bedeutung eines gesunden Frühstücks für die Funktion des Gehirns bzw. die kindliche Hirnentwicklung einzugehen. Deshalb habe sie auf die familienfreundlich gestaltete und wissenschaftlich sehr gut aufbereitete Hintergrundseite der Margarinefirma hingewiesen. Die Autorin, so die Rechtsabteilung weiter, habe versichert, dass der Hinweis auf die Webseite in keiner Weise durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen beeinflusst gewesen sei. Auch die Redaktion weise einen solchen Vorwurf von sich. Allerdings empfinde die Redaktion den Hinweis bei nochmaliger Betrachtung angesichts der übrigen Gestaltung der Beilage als nicht glücklich. In vergleichbaren Fällen werde man künftig auf derartige Hinweise verzichten. (2007)

Weiterlesen

Anzeige sollte „redaktionell“ wirken

Die ganzseitige Anzeige eines Mobilfunk-Providers ist in einer Computer-Zeitschrift abgedruckt. Sie besteht aus einem zweispaltigen Textblock und einem einspaltigen Bildblock. Rechts oben über dem Bildblock ist der Hinweis „Anzeige“ zu sehen. Nach Auffassung eines Lesers, der sich an den Deutschen Presserat wendet, ist nicht klar erkennbar, dass es sich bei der Seite um eine Anzeige handelt. Der zweispaltige Bildblock könne ebenso gut ein redaktioneller Beitrag sein. Die Seite enthalte grafische Elemente, die die Zeitschrift auch sonst auf ihren redaktionellen Seiten verwende. Auch werde der Name des Blattes in der Anzeige viermal erwähnt. Der Beschwerdeführer äußert die Vermutung, die Gestaltung der Anzeige sei absichtlich so gewählt worden, damit der Leser nicht erkennen soll, dass es sich um Werbung handelt. Vielmehr solle ihm suggeriert werden, es handele sich um eine redaktionelle Leistung. Auch die Chefredaktion der Computerzeitschrift ist nicht glücklich mit der Gestaltung der Anzeige, so ihre Rechtsabteilung. Üblicherweise würden dem Chefredakteur alle kritischen Motive zu Prüfung vorgelegt. In diesem Fall jedoch war das nicht der Fall, weil der Anzeigenkunde die Seite nicht offen gelegt, sondern darauf verwiesen habe, dass es sich um eine schon mehrmals veröffentlichte und deshalb bekannte Gestaltung handele. Dies belegen Beispiele aus vorangegangenen Ausgaben, doch ist dort das Wort „Anzeige“ wesentlich größer gehalten. Auch sind dort andere grafische Elemente verwendet worden. Als die kritisierte Anzeige im Blatt stand, habe der Chefredakteur den Vorfall zum Thema in der Redaktionskonferenz gemacht und angeordnet, dass sich derartiges nicht wiederholen dürfe. Als Beleg dient eine korrekt gestaltete Anzeige aus einer folgenden Nummer, die erschien, als die Presseratsbeschwerde noch nicht vorlag. (2007)

Weiterlesen