Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Im Suchspiel fehlte der Anzeigenhinweis

In einer Kinderzeitschrift erscheint eine ganzseitige Firmenanzeige mit einem Fehler-Suchspiel. Eine Leserin kritisiert, dass die Anzeige nicht als Werbung erkennbar ist. Insbesondere das Fehlersuchspiel erwecke den Eindruck eines redaktionellen Beitrags. Die Chefredakteurin räumt sowohl in einer E-Mail an die Beschwerdeführerin als auch gegenüber dem Presserat ein, dass schon durch die Gestaltung der Eindruck entstehen könne, die Anzeige gehöre zum redaktionellen Inhalt der Zeitschrift. Es sei aber rein zufällig, dass die Anzeigenseite ähnlich wie der redaktionelle Teil gestaltet worden sei. Die Anzeigenseite sei erst sehr spät in das Blatt eingefügt worden. Dabei habe man die verstärkende Wirkung übersehen. Die Zeitschrift habe mit der Agentur der werbenden Firma Kontakt aufgenommen und sie verpflichtet, bei künftigen Veröffentlichungen den Anzeigenhinweis zu platzieren. Die Redaktion entschuldigt sich für ihr Versehen. (2008)

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Mutmaßlicher Täter auf Fotos erkennbar

„Kinderschänder lockt 13-Jährige in Sex-Falle“ und „Der Kinderschänder und die 13-Jährige“ titelt eine Boulevardzeitung über ein Ermittlungsverfahren gegen den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. In beiden Artikeln wird dieser als „Kinderschänder“ bezeichnet. Auf abgedruckten Fotos ist der Mann erkennbar. Es wird berichtet, er habe das Mädchen im Internet kennen gelernt, zu sich nach Hause gelockt und dort vier Wochen lang versteckt. Sowohl nach Aussagen des Beschwerdeführers als auch des Mädchens habe es zwischen ihnen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben. Der Anwalt sieht den Pressekodex in vier Punkten verletzt. Durch die Bezeichnung „Kinderschänder“ ohne jegliche Einschränkung sei eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Pressekodex gegeben. Die Schuld sei gerichtlich nicht erwiesen. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft bereits nach einer Woche die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Durch die Veröffentlichung der Fotos seien die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Das Foto, auf dem der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mädchen zu sehen ist, sei – so der Anwalt – auf unlautere Weise aus den Privaträumen des Beschwerdeführers beschafft worden – ein Verstoß gegen Ziffer 4 des Pressekodex (unlautere Recherchemethoden). Schließlich kritisiert der Anwalt unwahre Tatsachenbehauptungen nach Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Unwahr sei sowohl die Bildunterschrift „In diesem Gartenhäuschen auf dem Hotelgrundstück fanden die Ermittler Kinderpornos“ als auch die Behauptung „Der Mann fiel der Polizei schon früher auf: Als 17-Jähriger soll er erstmals zwei Mädchen in einen Schuppen gelockt und gefesselt haben“. Der Anwalt: Diese Behauptungen sind frei erfunden. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Der Beschuldigte sei schon vor Jahren wegen eines ähnlichen Delikts zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Der erneute Fall werde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dem Mädchen wie beschrieben dargestellt. Damit sei der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllt. Die Wertung als „Kinderschänder“ sei somit erfüllt. Die Rechtsabteilung reklamiert ein rechtfertigendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Fotos. Wenn jemand eine 13-jährige Schülerin vier Wochen lang vor deren Eltern versteckt halte, sei das so außergewöhnlich, dass die Fotoveröffentlichung auch gegen den Willen des Abgebildeten gerechtfertigt sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe das strittige Foto zur Verfügung gestellt. Sie habe damit zeigen wollen, dass es sich um eine einvernehmliche Beziehung zwischen ihrem Sohn und dem Mädchen gehandelt habe. Somit entfalle der Vorwurf, gegen Ziffer 4 des Pressekodex verstoßen zu haben. Schließlich beruhten die angeblich „frei erfundenen Behauptungen“ auf Informationen der Ermittlungsbehörden. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe den Sachverhalt hinsichtlich der beiden Mädchen, die der Mann als 17-Jähriger in einen Schuppen gelockt haben soll, bestätigt. Diese Behauptungen seien – so die Rechtsabteilung – nicht als Tatsachen, sondern in der Soll-Form wiedergegeben worden. (2008)

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Von “Sackklamotten“ und „Fettsäcken“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht in der Print- und in der Online-Ausgabe eine Glosse unter der Überschrift „Lebendig begraben – Eine schlanke Frau beginnt, sich vor den Dicken zu fürchten“. Die Autorin schildert subjektive Erlebnisse und mokiert sich über die Faulheit von „dicken Menschen“. Kostproben: „An Sonntagen, wenn die Vernünftigen wenigstens noch einen Nachmittagsspaziergang machen, entdeckt man kaum Dicke auf der Straße. Die liegen alle in ihren Wohnungen herum, weil sie freiwillig keinen Finger rühren“. Oder: „Alles, was ihre Knochen in Unordnung bringt, verstehen sie als persönliche Beleidigung. Andere körperliche Sensationen als den Gaumenkitzel kennen sie nicht“. Des Weiteren: „Mit der Bewegungslust haben sie auch ihr Gefühl für Raum verloren, sie schwanken, wenn sie fremde Zimmer betreten“. Die Autorin benutzt Formulierungen wie „Sackklamotten“, „gigantische Maden“, „Fettsäcke“, „Fettkloß“, „aus Schuhen quellenden Füßen“, „Sie gehen nicht, sondern watscheln und trotten, füllen die öffentliche Luft mit Keuchen und Seufzen“. Ein Betroffenenverband sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex verletzt. Er spricht von gebildeten Dicken, die – so die Selbstbeschreibung – „voll im Leben stehen“ und sich mit dem Bild des „tumben, bewegungslosen Hamburger mampfenden Monsters in keiner Weise identifizieren können“. Der Verband spricht von einem Hass-Artikel auf Dicke. Dass es sich dabei um Menschen handele, scheine sowohl der Autorin als auch der Redaktion unklar zu sein. Die journalistische Sorgfaltspflicht sieht der Verband dadurch verletzt, dass die Zeitung nicht auf die vielfältigen Ursachen des Übergewichts hinweise. Der Beschwerdeführer sieht schließlich dicke Menschen durch den Beitrag diskriminiert. Der Verlag bedauert, dass mit dem Beitrag Ärger ausgelöst worden ist. Man habe nicht die Gefühle dicker Menschen verletzen wollen. Die kritisierten Formulierungen seien nach Ansicht der Redaktion so offensichtlich als sarkastische Übertreibung erkennbar, dass sie vermutet habe, der Beitrag werde als Satire aufgenommen. Der Verlag räumt Fehler ein; er hat den Artikel aus dem Online-Angebot genommen. (2008)

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Enden Persönlichkeitsrechte mit dem Tod?

In einer Boulevardzeitung und deren Online-Ausgabe erscheint ein Artikel mit der Überschrift „Die toten Kinder von Darry – Von der Mutter erstickt, vom Vater wieder ausgegraben“. Das Blatt berichtet über die Umbettung dreier Kinder von einem Berliner Friedhof nach Schleswig-Holstein. Diese Kinder – und zwei weitere - waren von ihrer Mutter getötet worden. Die Bilder zeigen Nahaufnahmen der Särge und der Gruft. In den Printbeitrag eingeblockt ist ein Familienfoto, auf dem die Gesichter der Erwachsenen gepixelt sind. Bei der Beschwerde geht es sowohl um die Umstände der Recherche als auch um den Inhalt der Veröffentlichungen. Der Beschwerdeführer – ein leitender Notfallseelsorger aus Schleswig-Holstein – ist mit dem fünffachen Kindermord von 2007 von Berufs wegen befasst. Er berichtet, die Umbettung der drei Kinder habe unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden sollen. Mit allen Firmen und den Friedhöfen sei Stillschweigen und absolute Vertraulichkeit vereinbart worden. Zu Beginn der Exhumierung in Berlin hätten mehrere Journalisten fotografieren und filmen wollen. Die Friedhofsverwaltung habe vergeblich versucht, sie davon abzuhalten. Im Gegensatz zu anderen Medien habe das Boulevardblatt Nahaufnahmen der Särge, der Gruft und des gesamten Vorgangs veröffentlicht. Zudem sei in der Online-Ausgabe ein „abscheuliches Video“ mit Nahaufnahmen abrufbar gewesen. Der Geistliche sieht einen Missbrauch der Pressefreiheit und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Kinder und des trauernden Vaters. Er legt Wert darauf, dass der Videobeitrag aus dem Netz genommen wird. Im Übrigen sieht er den Pressekodex in den Ziffern 1, 8, 9, 11 und 15 verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Auffassung, dass die Vorwürfe im juristischen Sinne nicht begründet sind, weil das Bundesverfassungsgericht die Fortwirkung des Persönlichkeitsrechts nach dem Tode verneine und nur ein Fortwirken der Menschenwürde im Sinne des allgemeinen Achtungsanspruchs anerkannt habe. Weder die Berichterstattung selbst noch die Bilder würdigten die Kinder herab oder erniedrigten sie. Da der Vater keine Scheu gezeigt habe, selbst per TV in die Öffentlichkeit zu gehen, könne von einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nicht ausgegangen werden. Die Berichterstattung über die Umbettung sei mitfühlend und nicht sensationsheischend. Die Rechtsabteilung räumt ein, dass die im Internet gezeigten Bewegt-Bilder allerdings religiöse Gefühle verletzen könnten. Dies habe der Chefredakteur in einem Brief an den Seelsorger bedauert. Das fragliche Video sei nicht mehr abrufbar. Die bei der Exhumierung anwesenden Reporter hätten im Übrigen versichert, dass sie zu keiner Zeit am Fotografieren der Umbettung gehindert worden seien. (2008)

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Anwalt kritisiert falsche Behauptungen

Leserbrief-Absender ist korrekt zu nennen

„Eine Anleitung zum Krankfeiern“

In einer Boulevardzeitung erscheinen Beiträge unter den Überschriften „Fußball-Fieber – Erste Firmen geben Mitarbeitern EM-frei“ und „Darf ich schnell noch Urlaub nehmen?“. Während im ersten Beitrag Beispiele angeführt werden für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern aufgrund des Halbfinalspiels freigeben, beantwortet der zweite Artikel die Frage: „Kann ich am Morgen nach dem Spiel spontan freimachen?“ mit dem Hinweis: „Nein, das wäre unentschuldigtes Fehlen. Möglich ist nur eine Krankmeldung. Dann innerhalb von drei Tagen ein Arzt-Attest vorlegen“. Ein Leser versteht diesen Hinweis als Anleitung zum Krankfeiern, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nicht freigibt. Dies sei nichts anderes als die Aufforderung zu einer illegalen Handlung. Neben dem Arbeitgeber werde bei diesem Krankfeiern auch die Krankenversicherung geschädigt. Der Beschwerdeführer hält die Veröffentlichung für verantwortungslos und kritisiert, dass die Redaktion einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden „angeregt“ habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Redaktion habe die Leser nicht ermuntert, durch Vortäuschen einer Krankheit der Arbeit fernzubleiben – weder ausdrücklich noch indirekt. Die Redaktion habe eine derartige Wirkung der Berichterstattung auch weder beabsichtigt noch leichtfertig in Kauf genommen. Die Leser wüssten sehr wohl, dass unbegründetes Krankfeiern arbeitsrechtliche Konsequenzen habe. Schon der Attest-Hinweis weist darauf hin, dass eine Krankheit vorliegen und ärztlich festgestellt werden muss, bevor eine Krankmeldung möglich ist. Der Beschwerdeführer lege den Artikel in unzulässiger Weise weit aus. Nach seiner Interpretation täusche jeder Arbeitnehmer eine Krankheit nur vor, der sich während der EM krankmeldet. Auch werde suggeriert, Ärzte seien bereit, dem täuschenden Arbeitnehmer recht einfach einen „gelben Urlaubsschein“ auszustellen. (2008)

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Werbung für den Leser klar erkennbar

Formulierung gibt Anlass zur Kritik

Das Museum der Artenvielfalt von Frank Gehry ist Gegenstand eines Artikels in einer überregionalen Zeitung. Darin steht der folgende Satz: „Panama ist einer der wichtigsten Handelsplätze Amerikas und eine der größten Geldwaschanlagen der Welt. Juden, Araber, Libanesen, Inder, Amerikaner, Kolumbianer investieren hier, Bürotürme, Hotelburgen und Finanzzentren wachsen aus den Mangroven, (…)“. Ein Leser sieht eine Verunglimpfung in der Aufzählung von Juden, Arabern, Libanesen etc. Es sei unmöglich, eine Religionsgemeinschaft zu Geldwäschern zu erklären. Der Beschwerdeführer hatte die Zeitung um eine Erklärung gebeten, jedoch auch nach einer Woche noch keine Antwort erhalten. Daraufhin wandte er sich an den Deutschen Presserat. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet und legt zugleich Wert auf die Feststellung, dass der Leser eine erklärende E-Mail vom Autor des kritisierten Beitrages bekommen habe. Im Übrigen beziehe sich der zweite der beiden zitierten Sätze nicht auf den ersten. Im zweiten Satz zähle der Autor beispielhaft Bevölkerungsgruppen auf, die in Panama investieren. Weder schreibe noch assoziiere er, dass all diese Menschen auch Geldwäsche betrieben. Aus der E-Mail des Autors an den Beschwerdeführer: „Panama hat eine sehr große jüdische Gemeinde, die im Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle spielt. Das steht in vielen Reiseführern und wird auf Internetseiten jüdischer Organisationen immer wieder vorgegeben, sogar als Argument, um (jüdische) Touristen anzulocken. Ich wählte die Reihung, um die Internationalität und das Völkergemisch des Landes zu illustrieren. Dass es viele Juden in Panama gibt, habe ich erwähnt, weil ich diesem Umstand einen gewissen Nachrichtenwert zubilligte. Es ist etwas Besonderes in Lateinamerika“. Der Autor, so der stellvertretende Chefredakteur abschließend, habe keineswegs, wie vom Beschwerdeführer behauptet, „eine Religionsgemeinschaft zu Geldwäschern erklärt“. Trotzdem habe sich der Verfasser dem Leser gegenüber dafür entschuldigt, dass sich dieser durch eine Formulierung in dem Artikel betroffen oder verletzt fühlt. (2008)

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Wann darf man von „Zigeunern“ sprechen?

„Putzen und spucken“ – so überschreibt ein Nachrichtenmagazin einen Bericht über organisiertes Autofenster-Putzen in Berlin. Im Beitrag heißt es: „Das Problem mit den Fensterputzern hat sich zugespitzt, seit Zigeuner in das Geschäft dringen“. Des weiteren werden die Putzfrauen als „Frauen mit bunten Röcken“, „kampfbereite Waschweiber“ und erneut als „vier Frauen in langen bunten Röcken“ beschrieben. Ein Vertreter des Europäischen Zentrums für Antiziganismusforschung tritt als Beschwerdeführer auf. Er kritisiert, dass Angehörige der Sinti und Roma durchgehend als Zigeuner bezeichnet werden. Dies sei diskriminierend, zumal die Tätigkeit des Autofenster-Putzens in keinem Verhältnis zum Begriff „Zigeuner“ stehe. Außerdem werde das Autofenster-Putzen mit Betteln gleichgesetzt. Die Fensterputzer würden durch den Bericht kriminalisiert. Der Beschwerdeführer – ein Roma – fühlt sich in seiner Ehre verletzt. Der Chefredakteur des Magazins teilt mit, im Rahmen eines Zitats der Polizei werde berichtet, dass das Autofenster-Putzen nicht verboten sei. Von einer faktenwidrigen Kriminalisierung könne daher keine Rede sein. Es sei für ihn nicht erkennbar, worin die Ehrverletzung des Beschwerdeführers begründet sein solle. Die Frage der möglichen Diskriminierung habe sich die Redaktion auch gestellt, sei jedoch nach reiflicher Überlegung zu den schließlich gewählten Formulierungen gelangt. Eine ethnische Zuordnung sei im vorliegenden Fall zum Verständnis des Vorgangs erforderlich, da es nicht in allgemeiner Form um das Problem des aufgedrängten Fensterputzens im Straßenverkehr gehe. Vielmehr gehe es in dem Artikel um die besondere Verschärfung der Situation, nachdem eine bestimmte Ethnie in das Fensterputzergeschäft eingestiegen sei. Mit anderen ethnischen Gruppen, die früher das Geschäft betrieben hätten, habe es wesentlich weniger Probleme gegeben. Das Magazin beruft sich dabei auf Aussagen der Polizei. Der Begriff „Zigeuner“ – so der Chefredakteur – werde von Sinti und Roma selbst benutzt. Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über die Inschrift für das Denkmal der von den Nazis ermordeten Zigeuner im Berliner Tiergarten habe die Sinti-Allianz Deutschland ausdrücklich die Erwähnung anderer von der Nazi-Diktatur verfolgten Zigeuner-Volksgruppen neben den Sinti und Roma gefordert. Auf ihrer Homepage setze sich die Allianz dafür ein, dass dieses Mahnmal „für alle Zigeuner errichtet werde und nicht nur für die Sinti und Roma“. (2008)

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