Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Werbung im redaktionellen Beitrag

Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, wirft einer Zeitschrift Schleichwerbung vor. Diese hat einen Beitrag unter der Überschrift „Stress, weiche von mir!“ veröffentlicht, in dem ein Interview mit einem Arzt des Heidelberger Zentrums für multidisziplinäre Forschung wiedergegeben wird. Dabei ist davon die Rede, dass an einer Langzeitstudie über 20 Jahre lang rund 30000 Personen teilgenommen hätten. Prüfpräparat sei dabei der „spezielle wissenschaftlich gut untersuchte Klosterfrau Melissengeist“ gewesen. Die gleiche Ausgabe enthält eine Anzeige, mit der für das genannte Produkt geworben wird. Es sei auffallend, so der Beschwerdeführer, dass sowohl im Interview als auch in der Anzeige davon die Rede sei, dass das Produkt bei Wetterfühligkeit positiv wirke. Der Chefredakteur der Zeitschrift äußert sich zu dem Vorwurf. Er erläutert, seine Zeitschrift nenne Arzneimittel nur dann beim Namen, wenn seriöse, aktuelle und für den Leser interessante Untersuchungen bzw. Studien vorlägen. All dies sei im konkreten Fall gegeben. In der Vergangenheit und in anderem Zusammenhang habe die Redaktion auf die Fragwürdigkeit des Melissengeists wegen seines hohen Alkoholgehalts hingewiesen. (2007)

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Eine „Verschwörung“ an der Uni

„Puh, den sind wir los!“ überschreibt eine überregionale Zeitung ihren Bericht über einen Professor am Historischen Institut einer Universität. Der Gelehrte habe sich mit vielen Mitarbeitern überworfen. Unter anderem heißt es, der Professor habe den Förderverein der „Forschungsstelle Widerstand“ blockiert. Evaluierungsgutachter des Landes hätten „Dissense im Institut“ festgestellt. An der Uni sei ein Arbeitskreis Geschichte gegründet worden, der nur den Zweck hatte, sich mit der „causa“ des Hochschullehrers zu beschäftigen. Die Zeitungen lässt einen emeritierten Professor zu Wort kommen, der sich sehr kritisch über den umstrittenen Kollegen äußert. Dieser kommt in dem Beitrag auch kurz zu Wort. Er spricht von einer „großen Kampagne gegen mich“. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, sieht eine einseitige Darstellung zu Lasten des Gelehrten. Dieser werde nur kurz gehört; seine Aussage werde von der Redaktion ironisch hinterfragt. Diese Darstellungsweise, so der Beschwerdeführer, verletze die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Geschäftsführung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer sei fünf Jahre lang Mitarbeiter des Hochschullehrers gewesen und somit Partei in dem Streit. In seinem Schreiben an den Presserat äußere er im Wesentlichen den Generalvorwurf einer angeblichen unausgewogenen Recherche. Es stehe fest, dass der Professor sich mit einer Reihe von Kollegen überworfen habe. Auch hätten sich Studenten kritisch über ihn geäußert. Der Artikel sei auf der Basis einer intensiven und sorgfältigen mehrtägigen Recherche des Autors entstanden. Er habe mit dem Rektor der Universität und dem Dekan der philosophischen Fakultät, sowie dem Betroffenen und Vertretern der Studentenschaft gesprochen. Mit dem umstrittenen Professor sei ein längeres Telefonat geführt worden, wobei dieser von „Kampagne“ und „Verschwörung“ gesprochen habe. Dies sei im Artikel zitiert worden. Die Stellungnahme der Zeitung schließt mit dem Hinweis auf mehrere Leserbriefe pro und contra den Professor, die das Blatt veröffentlicht habe. (2007)

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Trotz Gerichtsurteil Kaution nicht gezahlt

Unter der Überschrift „Firma gibt Miet-Kaution nicht raus“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Frau, der die fällige Zahlung trotz eines Gerichtsurteils vorenthalten wurde. Der Eigentümer des Hauses, in dem die Frau gewohnt hatte und die Geschäftsführerin der Firma, die das Haus verwaltet, werden namentlich genannt. In einschlägigen Kreisen sei es kein Geheimnis, dass die Firma schon mehrmals vom Gericht aufgefordert worden sei, eine so genannte eidesstattliche Versicherung abzugeben, also die auch als Offenbarungseid bezeichnete Erklärung über die Vermögensverhältnisse. Auch die namentlich genannte Geschäftsführerin sei mindestens einmal zum Offenbarungseid aufgefordert worden. Die Wirtschaftsauskunftei „Creditreform“ habe empfohlen, mit Firma und Person keine geschäftliche Verbindung einzugehen. Privat und geschäftlich sei die Geschäftsführerin hoch verschuldet. Diese wendet sich über ihren Anwalt an den Deutschen Presserat. Entgegen der Aussage des Beitrages sei die Rückzahlung der Kaution zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht seit einem Jahr, sondern seit einem Monat fällig gewesen. Der Anwalt zweifelt auch die Kompetenz der Auskunftei an. Deren Mitarbeiter mangle es regelmäßig an einer fundierten juristischen Ausbildung. Deren Meinung sei laienhaft. Die Nennung des Namens der Geschäftsführerin verstoße gegen deren Recht auf Anonymität. Sie werde als insolvent stigmatisiert, was sie gleichzeitig in ihrer Ehre verletze. Die Redaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der kritisierte Artikel eine Reaktion auf die Hilfe suchende Leserin gewesen sei. Diese habe trotz aller Bemühungen ihre Kaution nicht bekommen. Die Zahlung sei erst nach der Veröffentlichung erfolgt. Die Redaktion habe sich zur Namensnennung entschlossen, weil der Frau in mehreren Stadtteilen des Verlagsortes Wohnblocks und Einzelwohnungen gehörten. Sie sei in der Stadt vielen Menschen bekannt und somit eine Person des öffentlichen Lebens. Ein von der Redaktion gewünschter Kontakt sei nicht zustande gekommen. (2007)

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Zeitung hat korrekt berichtet

„Prozess wegen Untreue erst im November“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen namentlich genannten Rechtsanwalt. Dieser habe seine Tätigkeit als Anwalt beendet. Ob diese Entscheidung mit dem Verfahren zu tun habe, sei offen. Im Prozess geht es um eine Erbschaft. Der Anwalt habe das gerichtlich erstrittene Geld erst nach monatelangem Zögern und auch nur teilweise ausgezahlt. Von 11000 Euro seien 7000 Euro nur nach Intervention der Zeitung gezahlt worden. Um den Rest gehe es nach Angaben der Redaktion nun vor Gericht. Eine Rückfrage bei der zuständigen Anwaltskammer habe ergeben, dass der Anwalt seine Zulassung zurückgegeben habe. Die Kammer äußert sich nicht zu der Frage, ob dem Juristen die Zulassung entzogen worden oder ob er selbst diesen Schritt gegangen sei. Der Anwalt erkennt in dem Beitrag unwahre Unterstellungen und falsche Angaben. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Durch die Nennung seines Namens und eine vorverurteilende Berichterstattung sei er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Es sei falsch, dass er 7000 der 11000 Euro auf Intervention der Zeitung hin überwiesen habe. Die Überweisung sei von der Klärung eines Grundbucheintrags abhängig gewesen. Die geplante Veröffentlichung habe mit der Auszahlung nichts zu tun gehabt. Der Anwalt räumt Verzögerungen bei der Auszahlung ein. Dafür müsse er die Verantwortung tragen. Der tendenziöse Beitrag eines Fernsehsenders habe dazu geführt, dass ein Teilbetrag zurückgehalten wurde. Auch sei es falsch, dass die Frage, ob die Aufgabe seiner anwaltlichen Tätigkeit mit einem Verfahren wegen Untreue zusammenhänge, offen sei. Im Untreueverfahren gebe es bislang kein Urteil, so dass auch noch keine berufsrechtliche Konsequenz habe eintreten können. Insgesamt sieht der Anwalt in der Berichterstattung eine Kampagne. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Redaktion habe nach einigen Kontroversen mit dem Rechtsanwalt berichtet. Dieser sei auch mit der Nennung seines Namens einverstanden gewesen. Zu den Hintergründen der Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht befragt werden können, da dieser seine Kanzlei bereits geräumt habe. Sein Aufenthaltsort sei nicht bekannt gewesen. Der Redakteur habe vergeblich versucht, bei der Anwaltskammer zu klären, ob die Rückgabe der Zulassung mit dem Vorwurf der Untreue gegen den Anwalt zusammenhänge. Für ihn habe ein Zusammenhang nahe gelegen. Der beanstandete Artikel, so die Chefredaktion abschließend, sei veröffentlicht worden, um über den Fortgang der schon vorher beschriebenen Angelegenheit zu berichten. Es geht also nicht um die Inszenierung einer Kampagne. Sollten durch die Berichterstattung die Gefühle des Beschwerdeführers verletzt worden sein, so bittet der Chefredakteur, dies zu entschuldigen. (2007)

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Ein Kinderbild versehentlich nicht „verpixelt“

In einer Illustrierten erscheint ein Foto, das eine TV-Moderatorin und ihre Tochter zeigt. Name und Alter des Kindes werden genannt. Ein Leser beanstandet, es sei nicht erkennbar, dass es ein Einverständnis der Eltern gegeben habe, das Bild des Kindes zu veröffentlichen. Das Bild sei unscharf; es könne von einem Paparazzo stammen. Seines Erachtens habe die Zeitschrift die in Ziffer 8 des Pressekodex geschützten Persönlichkeitsrechte des Kindes missachtet. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredakteurin des Blattes steht auf dem Standpunkt, dass das Bild an einem öffentlichen Strand gemacht worden sei. Eine Vielzahl von Personen sei dort gewesen und auf dem Foto erkennbar. Schon deshalb sei es fraglich, ob die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt worden seien. Die TV-Moderatorin sei bekannt. Deshalb könne sie an einem öffentlichen Strand keine private Zurückgezogenheit erwarten. Das gelte dann auch für die begleitende Tochter. Zudem gebe die Prominente häufig in der Öffentlichkeit Auskunft über familiäre Angelegenheiten und die Beziehung zu ihrer Tochter. Als Beleg zitiert die Chefredakteurin Artikel aus ihrer Zeitschrift. Auch in den italienischen Medien seien derartige Berichte und Fotos Standard. Sie gehe deshalb davon aus, dass diese Praxis in Italien mit dem dortigen Recht und den presseethischen Grundsätzen vereinbar sei. Der Schutz der Privatsphäre könne in Deutschland, wo die Tochter der Moderatorin sich gar nicht aufhält, nichts anderes gebieten. Unabhängig davon hätte nach redaktionsinternen Vorgaben das Foto unkenntlich gemacht werden müssen. Das so genannte „Verpixeln“ sei versehentlich unterblieben. Noch einmal sei nach diesem Vorfall eine generelle Weisung ergangen, wonach alle Fotos von Kindern unkenntlich zu machen seien. Ausnahmen bedürften der ausdrücklichen Freigabe durch die Redaktion. (2007)

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Das Gegenteil von Hofberichterstattung

Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Letizia – Ihre kleine Sofia kam mit einem schweren Herzfehler zur Welt“ über die spanische Prinzessin, die sich um ihr krankes Baby sorge. Das Blatt stellt dar, um welche Art der Herzerkrankung es sich handele und welche Folgen zu erwarten seien. Ein Leser sieht in dem Bericht einen Verstoß gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte). Nach seinen Recherchen habe es zu der Diagnose aus dem Artikel weder eine Agenturmeldung noch eine Mitteilung des spanischen Königshauses gegeben. Die Intimsphäre sei besonders im Fall einer Erkrankung zu wahren. Da die betroffene Person oder der spanische Königshof die Krankheit nicht mitgeteilt hätten, sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers unzulässig, darüber spekulierend zu berichten. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist darauf hin, dass das Blatt seit über 50 Jahren vor allem über europäische Königshäuser berichte. Adelsexperten und ein gut vernetztes Korrespondentennetz vor Ort böten die Grundlage für die Berichterstattung. Vor diesem Hintergrund sei es abwegig zu verlangen, dass sich die Recherche und Berichterstattung auf offizielle Mitteilungen des spanischen Königshauses und Agenturmeldungen zu beschränken habe. Von der freien Presse werde zu Recht das Gegenteil von Hofberichterstattung erwartet. Das öffentliche Informationsinteresse an der Geburt der zweiten Tochter des Thronfolgerehepaares sei sehr groß gewesen, so dass man über die Umstände selbstverständlich habe berichten dürfen. Auch eine spanische Zeitschrift habe über mögliche Komplikationen berichtet. Die kritisierte Zeitschrift, so die Rechtsabteilung weiter, werde ihre Informanten nicht offen legen. Darüber hinaus würden Krankheiten auch nicht der Intimsphäre, sondern der Privatsphäre zugeordnet, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung mit dem öffentlichen Informationsinteresse abgewogen werden müsse. Da die Geburt eines Kindes des Thronfolgerehepaares eine biographische Zäsur darstelle, überwiege das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. (2007)

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Äußerung ist so nicht haltbar

Der Ministerpräsident eines Bundeslandes kehrt einem Verein „Studienzentrum“ den Rücken. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang. In diesem Zusammenhang heißt es, der frühere CDU-Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann habe in einer Rede die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Hohmann habe gesagt, dass weder die Deutschen noch die Juden ein Tätervolk seien. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Sein Blatt habe eine Agenturmeldung übernommen. Die dem früheren CDU-Politiker zugeschriebene Äußerung sei in dieser Eindeutigkeit nicht haltbar. Daher habe man eine Richtigstellung veröffentlicht. Darin habe es geheißen, dass die Formulierung der Agentur, aber auch die der Zeitung nicht zutreffend sei. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass Hohmann die Juden mit dem Begriff „Tätervolk“ eindeutig in Verbindung gebracht habe. An einer Stelle habe er sogar die „rhetorische Sentenz“ gewagt, man könne die Juden mit einiger Berechtigung als Tätervolk bezeichnen. Insgesamt sei es wohl der Interpretation jedes Einzelnen überlassen, inwieweit das „Spiel“ mit den Begriffen „Juden“ und „Tätervolk“ bei Hohmann in der möglicherweise sehr bewussten Absicht geschah, einen Zusammenhang herzustellen, der trotz einer der „political correctness“ genügenden Quintessenz in Erinnerung bleibe. Immerhin seien die Inhalte der Hohmann-Rede auch von der CDU als so brisant eingestuft worden, dass sich Fraktion und Partei von Hohmann getrennt hätten. (2007)

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Rede nicht richtig wiedergegeben

Der Ministerpräsident eines Bundeslandes kehrt einem „Studienzentrum“ den Rücken. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall berichtet die regionale Tageszeitung, der frühere CDU-Abgeordnete Martin Hohmann habe in einer Rede die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Ein Leser sieht eine falsche Tatsachenbehauptung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Hohmann habe gesagt, dass weder die Juden noch die Deutschen ein Tätervolk seien. Der Chefredakteur der Agentur, die die Meldung veröffentlicht hatte, teilt mit, die umstrittene Rede sei im Internet veröffentlicht worden. Darin habe es wörtlich geheißen: „Juden waren in großer Anzahl sowohl in der Führungsebene als auch bei den Tscheka-Erschießungskommandos aktiv. Daher könne man Juden mit einiger Berechtigung als Tätervolk bezeichnen.“ Der Chefredakteur merkt an, dass nach seinem Wissen der Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Klage vor Gericht gescheitert sei. In einer ergänzenden Stellungnahme teilt die Agentur mit, dass sie wegen ihrer Meldung von den Rechtsanwälten des Ex-CDU-Abgeordneten in Anspruch genommen worden sei. Man habe eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgegeben. In der Sache sei man nach wie vor der Ansicht, dass die veröffentlichte Aussage zutreffend sei. Es handele sich bei der Behauptung um eine zulässige Meinungsäußerung zu dem Inhalt der Rede von Martin Hohmann. (2007)

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Ein Fall von klassischem „Product Placement“

Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht eine Beilage „Balkon & Terrasse“. Auf vier Fotos sind Getränkeflaschen mit deutlich erkennbaren Markenlogos zu sehen. Ein Leser sieht darin einen Fall von „Product Placement“. Er wendet sich an den Deutschen Presserat, weil es nach seiner Ansicht weder einen redaktionellen Grund noch ein öffentliches Interesse für die Abbildung der Produkte gegeben habe. Daher liege Schleichwerbung vor. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift meint, dass die Getränkeflaschen nicht in den Vordergrund gestellt worden seien. Sie seien lediglich Beiwerk im Themenumfeld „Balkon & Terrasse“. Es sei selbstverständlich, dass auf einem Gartentisch Getränke stünden. Ebenso selbstverständlich sei es, dass Getränkekisten erkennbar seien, wenn man aus ihnen einen Tisch konstruiere. Zudem befänden sich eben auf einem Grill mit Servierwagen Ketchup, Senf oder ähnliches. Laut Rechtsabteilung sind die kritisierten Gegenstände nicht zentrales Motiv der Abbildung, sondern stünden im Hintergrund. Es wäre lebensfremd und würde einen unrealistischen Eindruck erwecken, wenn man die entsprechenden Labels bearbeiten oder entfernen würde. Ziel derartiger Fotostrecken sei es, ein möglichst natürliches Abbild der Wirklichkeit zu schaffen. Eine Verpflichtung zur Neutralisierung der Labels würde dem zuwiderlaufen. Abschließend führt die Rechtsabteilung an, dass kein Produktname genannt wurde und selbstverständlich auch keine Bezahlung von dritter Seite erfolgt sei. (2007)

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Werbung muss für den Leser erkennbar sein

Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Verbraucherinnen berichten: So kriegen Sie die Falten klein!“ über eine mit dem Produktnamen genannte Anti-Aging-Creme. Nach Auffassung eines Lesers handelt es sich bei der Veröffentlichung um Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet wurde und für den Leser nicht als Anzeige erkennbar ist. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung um Werbung handelt. Wegen der gestalterischen Merkmale sei dies für die Leser erkennbar. Die Redaktion habe zwei Fotos veröffentlicht, die eindeutig auf das Produkt hinwiesen. Sie seien als werbliche Fotos zu erkennen. In der Anzeige werde 16mal auf das Produkt verwiesen. Art und Häufung der Nennung des Produktnamens fänden sich nur in Anzeigen und seien im redaktionellen Umfeld fremd. Zudem unterscheide sich die Gestaltung in Layout, Schrifttyp, Schriftgröße und Umbruch deutlich vom sonstigen redaktionellen Umfeld. Auch werde der im Beitrag erwähnte Experte eindeutig und am Anfang der Empfehlung als Forschungsleiter des beworbenen Unternehmens vorgestellt. Abschließend teilt die Zeitschrift mit, dass der Verlag das Unternehmen von der Beschwerde unterrichtet habe. Konsequenz: Die Anzeige wird geändert. (2007)

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