Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Warum? Unser Staat erlaubt, was Leben zerstört“ kommentiert der Chefredakteur einer Zeitschrift sowohl in der Print- als auch in der Online-Ausgabe den Fall eines kleinen Mädchens, dessen Gesicht und Körper durch Bisswunden von zwei Kampfhunden gezeichnet sind. Es liegt im künstlichen Koma und hat bereits zwei Operationen hinter sich. Der Chefredakteur stellt zu diesem Fall mehrere Fragen: „Warum darf in unserem Land irgend so ein Perverser überhaupt einen gefährlichen Pitbull-Terrier halten? Für was braucht man einen Kampfhund? Warum erlaubt es der Staat, dass man sich das Recht herausnimmt, solche Hunde überhaupt zu züchten, die Menschen anfallen, Leben zerstören?“ Der Autor fährt fort: „Es wird viel gelabert, verordnet, aber nichts getan. Wer den ersten Kampfhund auf offener Straße erschießt, hat mein vollstes Verständnis. Aber dann soll man, bitte nicht, über Selbstjustiz jammern. Wer nichts tut, nur klug daherredet, fordert so etwas heraus. Tut mir leid.“ Der Kommentar zieht acht Beschwerden nach sich. Ein Leser des Blattes wendet sich vor allem gegen den Satz, wonach derjenige das Verständnis des Autors habe, der einen Kampfhund erschießt. Er sieht diese Passage als öffentliche Aufforderung, eine Straftat zu begehen. Eine Leserin hält den Artikel für billige Hetze. Sie fühlt sich als verantwortungsvolle Steuerzahlerin und Hundehalterin diskriminiert. Ein weiterer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es de facto keine Kampfhunde gebe. Kein Hund sei von Natur aus böse. Hundewelpen kämen genau so unschuldig zur Welt wie Menschenbabys. Was aus ihnen werde, liege in der Hand der Menschen, die sie erzögen. Eine weitere Leserin bezeichnet den Vorgang um das kleine Mädchen als „fürchterlich“, prangert jedoch die öffentliche Aufforderung zur Selbstjustiz an. Nicht die Hunde, sondern die Halter seien schuld an solchen Vorfällen. Sie stellt die Frage, ob man nach dem Aufruf des Journalisten auch den Hundehalter erschießen dürfe, da dieser doch für das Verhalten seines Hundes verantwortlich sei. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert die Aussage im Artikel, die Halter bestimmter Hunderassen seien „pervers“. Züchter und Halter würden dadurch in ihrer Ehre verletzt. Ein weiterer Beschwerdeführer sieht in dem Artikel einen Aufruf zu einer kriminellen Handlung. In sensationslüsterner Weise würden die Gemüter angeheizt. Die Schlussfolgerung, Pitbull-Terrier seien immer gefährlich, sei wissenschaftlich nicht erwiesen. Die Aussage, Kampfhund-Halter seien pervers, ist nach Auffassung einer weiteren Beschwerdeführerin ehrverletzend und beleidigend. Der Chefredakteur und Autor sieht die Beschwerden als Folge eines „Sprachproblems“ an. Er befürworte keineswegs, Kampfhunde zu erschießen. Er habe lediglich geschrieben, dass er Verständnis für jemanden habe, der ein solches Tier töte. Darin liege der „kleine, feine Unterschied“. Zur Erläuterung fügt er ein Beispiel an: Er habe etwa Verständnis dafür, wenn eine Frau ihren Mann erschieße, der sie über Jahre hinweg gequält und geschlagen habe. Das bedeute aber nicht, dass er Frauen auffordere, ihre schlagenden Männer zu erschießen. Abschließend betont der Chefredakteur erneut, dass er keinerlei Verständnis für eine Regierung habe, die die Züchtung von Kampfhunden toleriere und dadurch Menschenleben gefährde. (2008)
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„Prozess vor dem Landgericht … - Mädchen (19) von Vater und Bruder vergewaltigt!“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung einen Gerichtsbericht. Beide mutmaßlichen Täter sind erkennbar abgebildet. Über den Bruder des Opfers heißt es im Bildtext: “Christian W. kam schärfstens gefesselt und in Knastkleidung ins Gericht“. Der Angeklagte beschwert sich über die Berichterstattung. Der Fotograf der Zeitung habe seinem Anwalt zugesichert, der Beschwerdeführer werde unkenntlich dargestellt. Der Fotograf habe sich trotz mehrmaliger Hinweise nicht davon abhalten lassen, weiter zu fotografieren. Der Beschwerdeführer hält das Verhalten der Zeitung für inakzeptabel. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Die Zeitung habe ganz offensichtlich Sensationsbedürfnisse über das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers gestellt. Eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht des Angeklagten hätte zu dessen Gunsten ausgehen müssen. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht. Die Redaktion habe korrekt zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht abgewogen und Richtlinie 8.1 beachtet (Nennung von Namen, Abbildungen). Es sei nicht korrekt zu behaupten, der Fotograf habe zugesichert, den Angeklagten auf dem Bild unkenntlich zu machen. Er habe diesen Wunsch der Redaktion übermittelt. Diese habe sich dann vor dem Hintergrund der Tat entschieden, auf eine Anonymisierung zu verzichten. Der Beschwerdeausschuss prüft den Fall auch im Hinblick auf Ziffer 4 des Pressekodex (Unlautere Methoden bei der Recherche). Der Verlag sieht auch in diesem Punkt kein Fehlverhalten der Redaktion. Dem Anwalt des Beschwerdeführers habe bekannt sein müssen, dass ein Fotograf keine rechtsverbindlichen Aussagen für die Redaktionsleitung abgeben könne. (2008)
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Eine Boulevardzeitung berichtet ausführlich über einen tragischen Verkehrsunfall, bei dem zwei Menschen starben. Vier Monate später teilt sie im Rahmen einer Meldung unter der Überschrift „…-Unfalltod gesühnt“ mit, dass das seinerzeit gefällte Urteil nunmehr rechtskräftig ist. Ein bekannter Unternehmer war auf der Autobahn verunglückt und wurde in dieser Meldung namentlich genannt. Der Verursacher muss eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung antreten. Der Beschwerdeführer, Vater eines Mannes, der ebenfalls bei dem Unfall ums Leben gekommen ist, hält die Darstellung der Zeitung für falsch, weil sein Sohn in dieser Meldung nicht mehr erwähnt wird, sondern nur der bekannte Unternehmer. Nicht dieser sei das wahre Unfallopfer gewesen, sondern sein Sohn. Der Unternehmer habe bei einer Geschwindigkeit von 260 Stundenkilometern den Unfall selbst mit verursacht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Zeitung sei verpflichtet gewesen, die damaligen Ereignisse noch einmal detailliert darzustellen. Die Chefredaktion vertritt die Meinung, dass die Zeitung korrekt berichtet habe. Sie legt ihrer Antwort den fraglichen Artikel bei, in dem der Unfallhergang seinerzeit ausführlich geschildert wurde. (2007)
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Zwei Regionalzeitungen berichten über einen Vorgang, der sich in einer Stadt zugetragen hat, in der beide Blätter erscheinen. Ein Mann und seine Lebenspartnerin beschweren sich bei der Polizei über eine mit viel musikalischem Lärm verbundene karnevalistische Veranstaltung in der Nachbarschaft. Beide Zeitungen berichten und nennen die Namen der beiden, die Angestellte der Stadt sind und dort mit der Leitung eines größeren Projekts betraut sind. Der Mann tritt als Beschwerdeführer auf. Er kritisiert die Nennung seines Namens und seiner Lebenspartnerin. Ihre beruflichen Aufgaben hätten mit dem geschilderten privaten Vorgang nichts zu tun. Er beklagt eine unvollständige Darstellung. Die Zeitungen hätten nicht erwähnt, dass die fragliche Veranstaltung nicht genehmigt gewesen sei, und auch nicht berichtet, dass er – bevor er die Polizei rief – darum gebeten habe, die Musik leiser zu stellen. Die Darstellung in beiden Blättern sei ehrverletzend. Die Chefredaktion einer der Zeitungen teilt mit, sie habe sich mehrfach versucht, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Er und seine Lebenspartnerin stünden nicht im Telefonbuch. So sei ein klärender Kontakt am Tag vor der Veröffentlichung nicht möglich gewesen. Die Chefredaktion der anderen Zeitung nimmt ebenfalls Stellung. Aus einer Mücke sei ein Elefant gemacht worden. In einer Glosse am Rosenmontag habe die Redaktion über „kölsche Zustände“ im betreffenden Stadtteil berichtet. Ein rügenswertes falsches Verhalten der Zeitung vermag sie nicht zu erkennen. (2008)
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In einem Zivilprozess wehrt sich die Bürgermeisterin einer Stadt gegen den Vorwurf, sie habe ein Verhältnis mit dem Oberbürgermeister. Hinter den Anschuldigungen steht ein Mann, der in der Regionalzeitung mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen vorgestellt und als „Gerüchtekoch“ bezeichnet wird. Im Bericht ist davon die Rede, der Beschwerdeführer habe der Bürgermeisterin und dem OB ein Verhältnis „angedichtet“. Der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, hält die Berichterstattung für vorverurteilend, da der Prozess zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht beendet war. Aus diesem Grund hält er auch die Formulierung, dass der Prozess eigentlich schon zu Ende sei, für falsch. Nach seiner Auffassung ist die Berichterstattung unfair, unausgewogen und nicht objektiv. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer sei in der Stadt als Intimfeind des Oberbürgermeisters bekannt. Der Prozess und die Berichterstattung darüber hätten sich während des Wahlkampfes zur bayerischen Kommunalwahl abgespielt. Der Richter habe der Mitarbeiterin der Redaktion gesagt, dass der Wahrheitsbeweis im Prozess nicht erbracht worden sei. Während der Verhandlung habe kein Zeuge die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigt. Insofern sei die Bezeichnung „Gerüchtekoch“ nicht falsch. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus in der Berichterstattung geschützt worden, indem man seinen Namen abgekürzt habe. Für die Redaktion seien angesichts der dürftigen Beweislage die Interessen der Bürgermeisterin „hoch schützenswert“ gewesen. Hätte die Zeitung nur über den Vorwurf eines Techtelmechtels berichtet, wäre in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer Recht habe. Da der Beschwerdeführer den Beweis für seine Angaben schuldig geblieben sei, habe die Zeitung die Aufgabe, den Sachverhalt richtig einzuordnen. Der Mann „hasse“ die CSU-Granden in der Stadt. Dies lasse eher die Vermutung zu, dass es bei seinen Anschuldigungen um plumpe Rache gehe. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet mit einem Anreißer auf der Titelseite und einem ausführlichen Beitrag im Innenteil des Blattes, dass dem ehemaligen Chef einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Strafverfahren drohe. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm 30 Straftaten vor. Einige der Vorwürfe werden detailliert geschildert. Im Text heißt es, das „Treiben“ des Mannes lasse sich nur als „clever und kriminell“ beurteilen. Der Text ist überwiegend im Indikativ formuliert. Der Angegriffene wehrt sich mit Hilfe seines Anwalts. Die Zeitung habe so berichtet, als seien die Vorwürfe gegen ihn bereits erwiesen. Durch die Verwendung des Indikativs werde bei den Lesern der Eindruck erweckt, als habe sich alles zweifelsfrei so ereignet, wie es die Zeitung berichtet. Dabei seien zahlreiche Vorwürfe – der Beschwerdeführer listet sie auf – unzutreffend. Der Beitrag sei insgesamt vorverurteilend und damit rufschädigend und ehrverletzend. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass der Autor des Beitrages den Beschwerdeführer im Text vorverurteilt habe. Andererseits werde schon im Vorspann deutlich, dass die Gerichtsverhandlung noch bevorstehe. Er weist den Vorwurf zurück, der Autor habe als einzige Quelle den Gesellschafter der geschädigten Firma genutzt. In Wahrheit habe sich die Zeitung auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gestützt. Diese Quelle sei jedoch absichtlich nicht genannt worden, um den Informanten zusätzlich zu schützen. Statt die Anklageschrift als Quelle zu benennen, habe der Autor die Formulierung „…wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor“ benutzt. Als weitere Quelle habe der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts zur Verfügung gestanden. Insgesamt habe die Redaktion umfangreich genug recherchiert, zumal es in der Vor-Gerichtsberichterstattung nicht üblich sei, mit dem Beschuldigten zu sprechen, da es doch eher um die Opfer als weniger um die (mutmaßlichen) Täter gehen sollte. Der Chefredakteur weist schließlich den Vorwurf der Rufschädigung zurück. Die Anonymität des Beschuldigten bleibe für die breite Öffentlichkeit gewahrt. Weder sein Name noch die Firma seien genannt worden. Damit dürfte es nur wenigen Eingeweihten bekannt sein, um wen es in dem Beitrag gehe. (2008)
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief mit vollem Namen und kompletter Adresse, obwohl die Einsenderin und Beschwerdeführerin ausdrücklich gebeten hatte, den Brief ohne Adresse zu veröffentlichen. Sie teilt mit, dass die Zeitung sich weigere, eingesandte Briefe ohne Adresse zu veröffentlichen. Ihr sei erklärt worden: Entweder mit voller Adresse oder gar nicht. Sie lege aus persönlichen Gründen jedoch Wert darauf, dass ihre Anschrift nicht veröffentlicht werde. Der Redaktionsleiter teilt mit, dass es in seinem Blatt seit langem üblich sei, Leserbriefe nur mit voller Adresse zu veröffentlichen. Den Lesern solle so die Möglichkeit gegeben werden, die Einsender zu verifizieren. Damit habe man nie Probleme gehabt. Im Gegenteil, die Leser wollten dies in ihrer überwältigenden Mehrheit so. Selbstverständlich werde auf die Veröffentlichung der Adresse dann verzichtet, wenn der Verfasser oder die Verfasserin dadurch Nachteile zu erwarten hätten. Bei der Beschwerdeführerin, die permanent öffentlich auftrete, sei dies jedoch nicht der Fall. Sie müsse bei Veröffentlichung ihrer Adresse wegen ihrer Stellungnahme zu einem harmlosen lokalen Streit um ein Zeltdach weder mit Pressionen noch mit Belästigungen rechnen. (2008)
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In einem lokalen Wochenblatt erscheint ein Beitrag, in dem es um ein Problem des Finanzausschusses der Stadt mit einem so genannten „berufenen Bürger“ geht. Dieser „Berufene“ berate die Stadt in finanziellen Dingen und stecke selbst bis zum Hals in Schulden. Mitglieder des Finanzausschusses werden mit unterschiedlichen Einschätzungen zitiert. Einige halten den Mann für bestens geeignet, den Ausschuss zu beraten. Andere hegen Zweifel, ob jemand, der seine eigenen finanziellen Dinge nicht im Griff habe, die Beraterfunktion ausüben könne. Der Betroffene wird nicht mit Namen genannt, ist aber nach eigenem Bekunden durch die Nennung seiner Fraktion und seines Amtes als „berufener Bürger“ identifizierbar. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Berichterstattung sei im Übrigen teilweise falsch. So entspreche es nicht den Tatsachen, dass er einen Kredit nicht mehr habe bedienen können. Lediglich eine gescheiterte Anschlussfinanzierung habe zur Zwangsversteigerung seines Wohnhauses geführt. Ausschließlich vorsätzliche Schädigungen durch Dritte hätten ihn jetzt in Zahlungsschwierigkeiten gebracht. Für seine Tätigkeit als „berufener Bürger“ bringe er die erforderliche Sachkenntnis mit. Über seine finanzielle Situation habe er den Vorsitzenden seiner Fraktion bereits vor seiner Ernennung umfassend informiert. Nach Darstellung des Verlages sowie der Autorin des Beitrages sei in der Stadt erhebliche Unruhe entstanden, als bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer erhebliche Zahlungsrückstände, auch gegenüber der Stadt, habe. Dass sich die Stadt von einem Mann in finanziellen Dingen beraten lasse, der ihr selbst Zahlungen schulde, sei zumindest eine Nachfrage wert und von öffentlichem Interesse. Die Zeitung habe den Namen des Beraters nicht genannt. Er könne nur durch Nachforschungen ermittelt werden. Die Redakteurin ergänzt, dass der Beschwerdeführer zum Teil nicht bereit gewesen sei, ihr seinen Standpunkt zu erläutern. Daher habe sie den Hintergrund der Zwangsversteigerung nicht aus seiner Sicht schildern können. Ihre Informationen habe sie in einem ausführlichen Gespräch mit dem für die Zwangsversteigerung zuständigen Anwalt gewonnen. (2008)
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Ein Anzeigenblatt veröffentlicht regelmäßig eine Rubrik unter dem Titel „Glückskreis“. Dabei wird eine Person auf der Straße nach dem Zufallsprinzip fotografiert und im Blatt vorgestellt. Das Gesicht ist jeweils durch einen gelben Kreis hervorgehoben. Dem oder der Fotografierten wird ein Einkaufsgutschein im Wert von 25 Euro zugesagt, falls er oder sie sich innerhalb von vier Wochen in der Redaktion meldet. Das Anzeigenblatt teilt mit, wo die fotografierte Person aufgenommen wurde. Nach Auffassung eines Lesers verstößt diese Praxis gegen presseethische Grundsätze. Er nennt Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 und Schutz der Ehre nach Ziffer 9 des Pressekodex. Er wendet sich dagegen, dass Fotos von Personen in rein privater Funktion ohne deren Zustimmung für kommerzielle Zwecke veröffentlicht werden. Er habe sich bei der Redaktion beschwert. Dort sei ihm gesagt worden, die Veröffentlichung der Fotos von privaten Personen sei durchaus erlaubt, wenn mindestens fünf Personen auf dem Foto zu sehen und zu erkennen seien. Wenn er verhindern wolle, sich im Anzeigenblatt wieder zu finden, solle er ein Foto von sich der Redaktion schicken, damit diese wüsste, wen sie nicht aufnehmen dürfe. Das Anzeigenblatt beruft sich – anwaltlich vertreten – auf eine jahrelang geübte Praxis. Die an Harmlosigkeit nicht zu überbietende Aktion zur Förderung der Leser-Blatt-Bindung sei bislang noch nie beanstandet worden. Die kritisierten Beiträge zeigten typische Übersichtsaufnahmen, ohne dabei Personen zu individualisieren. Dafür müssten diese Personen nicht um ihre Einwilligung gefragt werden. Folglich scheide auch ein Verstoß gegen die Ziffern 8 und 9 des Pressekodex aus. Weder werde das Privat- und Intimleben tangiert, noch handele es sich um eine unangemessene Darstellung der abgebildeten Personen. Wer sich wieder erkenne, jedoch den Gutschein nicht haben wolle, bleibe weiterhin anonym, so dass ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte nicht vorliege. (2008)
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Die Zwangsversteigerung von Grundstücken des Beschwerdeführers ist Gegenstand der Berichterstattung einer Lokalzeitung. Eine bestimmte Bank habe das Verfahren angestrengt, die sich fünfzehn Jahre zuvor 1,3 Millionen Mark ins Grundbuch habe eintragen lassen. 74.000 Euro vom Land stünden ebenfalls „im Raum“. Auch seien Steuern im Umfang von 10.000 Euro nicht gezahlt worden. Der Verkehrswert aller Grundstücke belaufe sich auf 591.000 Euro. Der Beschwerdeführer wird namentlich genannt. Er sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 8 (Persönlichkeitsrechte). Der Artikel enthalte seinen Namen und seine Anschrift sowie ein nicht konkretisiertes Zahlenwerk. Für den Leser habe es den Anschein, als handele es sich bei den genannten Summen um die Höhe seiner persönlichen Schulden. Nach der Veröffentlichung würden er und seine Familie angefeindet. Der Chefredakteur der Zeitung und der Autor des Artikels halten die Berichterstattung wegen des öffentlichen Interesses für zulässig. Die Firma des Beschwerdeführers sei vor Ort ein wichtiger Arbeitgeber gewesen, dessen Insolvenz zu der Berichterstattung über Themen der lokalen Wirtschaft gehört habe. Vor Ort sei es von größtem Interesse, was mit den fraglichen Grundstücken geschehe und um welche finanziellen Dimensionen es gehe. Auf die Namensnennung zu verzichten sei unmöglich gewesen. Die Zeitung habe den Namen des Beschwerdeführers bei früheren Gelegenheiten unbeanstandet genannt. Im Übrigen sei es sowieso klar, um wen es sich angesichts der Größe der Grundstücke handele. Ein Angebot auf Abdruck einer eigenen Stellungnahme bzw. auf eine gegebenenfalls begründete Richtigstellung habe der Beschwerdeführer abgelehnt. (2008)
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