Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
“Kleinkrieg mit der Bürgermeisterin” lautet die Überschrift eines Artikels, in dem sich eine Regionalzeitung mit der Bürgermeisterin einer Stadt beschäftigt. Von ihr heißt es, sie sei einer Kampagne ausgesetzt, die eine andere, namentlich genannte Zeitung, ausgelöst habe. Der Geschäftsführer und Chefredakteur dieses Blattes sieht eine ehrverletzende und durch wirtschaftliche Interessen begründete Berichterstattung. Die Konkurrenzzeitung habe schon mehrfach versucht, den Wettbewerber zu übernehmen. Man habe sich deshalb an das Kartellamt gewandt. Die derzeitige Berichterstattung sei quasi eine Retourkutsche. Der Geschäftsführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Regionalzeitung hält die Behauptung, die Berichterstattung seines Blattes sei durch wirtschaftliche Interessen beeinflusst, für abwegig. Das Konkurrenzblatt sei ein langjähriger Kooperationspartner mit seiner Zeitung auf dem Anzeigensektor. Trotz der kritischen Berichterstattung sei diese Kooperation nicht aufgekündigt worden. Die Redaktion sei unbeeinflusst von wirtschaftlichen Interessen des Verlages. Die kartellrechtliche Problematik sei der Redaktion im Übrigen gar nicht bekannt gewesen, konnte also schon deshalb bei der Berichterstattung keine Rolle spielen. Die in dem kritisierten Artikel zitierte Bürgermeisterin, die bei zwischenzeitlich stattgefundenen Kommunalwahlen nicht mehr die Mehrheit bekommen habe, sei einer wochenlangen Kampagne des Konkurrenzblattes ausgesetzt gewesen. Sie sei in die Nähe von Korruption und Vorteilsnahme gerückt worden. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit sei wegen Haltlosigkeit von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Der Chefredakteur ist schließlich der Auffassung, dass sich auch Journalisten Kritik gefallen lassen müssen, wenn sie sich mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens kritisch auseinandersetzen. Dies vor allem, wenn die Kritik – wie in diesem Fall – mit Fakten untermauert sei. (2006)
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Beschäftigte einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft wehren sich gegen den Verkauf ihres Unternehmens. Über ihren Protest berichtet die örtliche Zeitung unter der Überschrift “Beschäftigte legen Maulkörbe ab”. Der dazugehörige Kommentar ist überschrieben mit “Die Reihen schließen”. In dem Artikel heißt es: “Knapp 100 der 240 Beschäftigten der städtischen Wohnungsbaugesellschaft waren dem Aufruf von Verdi gefolgt”. Im Kommentar wird die Ansicht geäußert, dass die Beschäftigten im Kampf gegen den Verkauf ihres Unternehmens nicht so recht mobilisiert worden seien. Nur rund ein Viertel der Belegschaft sei dem Aufruf der Gewerkschaft zur Demonstration gefolgt. Die Zeitung schreibt weiter, die Beschäftigten hätten eine Jobgarantie bis ins Jahr 2010. Beschäftigte der Wohnungsbaugesellschaft kritisieren falsche Zahlen und rufen den Deutschen Presserat an. Von 151 Mitarbeitern hätten sich rund 100, also zwei Drittel, an der Demonstration beteiligt. Der erwähnte Kündigungsschutz gelte nicht bei einem Verkauf des Unternehmens. Die Chefredaktion der Zeitung spricht davon, dass es sich bei der “Stadtbau” um einen Verbund von mehreren Gesellschaften handele. Dies seien die “Stadtbau” mit 156, eine Kommunalbauten GmbH mit 81 und eine Bädergesellschaft mit 60 Beschäftigten. Diese Gesellschaften hätten eine Geschäftsführung und denselben Aufsichtsrat. Gehe es um Dinge, die den ganzen Verbund beträfen, benutze man in der Berichterstattung der Einfachheit halber den Oberbegriff “Stadtbau”. Zur erwähnten Demonstration seien die Beschäftigten des ganzen Verbundes aufgerufen gewesen. Dem Autor des Kommentars sei ein Fehler unterlaufen, als er von einem Viertel der Beschäftigten sprach, die demonstriert hätten. Korrekt hätte es “ein Drittel” heißen müssen. Inhaltlich hätte das jedoch keinen Unterschied gemacht. Der Kommentar habe aussagen wollen, dass die Belegschaft noch nicht mobilisiert gewesen sei. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine politische Veranstaltung. Dabei kommt die Sprache auf den späteren Beschwerdeführer. Der sei ein “CSU-Rechtsaußen aus dem radikalen Vertriebenenmilieu”, der von mangelnder Meinungsfreiheit rede und sich darüber beklage, dass in Deutschland Menschen bestraft würden, weil sie rechtsradikale, den Holocaust leugnende Schriften verbreiteten. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch die Berichterstattung als Rechter abgestempelt. Was er gesagt habe, sei falsch wiedergegeben worden. Er habe versucht zu erläutern, dass ein ungeschickter junger Mann wegen einer angeblich provozierten Schlägerei und mangelhafter Aufklärung durch einen Justizbeamten auf Grund falscher Tatsachen für sechs Monate ins Gefängnis musste. Er habe das wenig verständliche “Paragrafenverhalten” beklagt und nicht das in dem Artikel erwähnte Verbreiten von Schriften. Das Wort Schriften habe er nicht einmal erwähnt. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit als durchaus radikaler Vertriebenenvertreter ausgewiesen, der immer wieder versucht habe, den Holocaust zu relativieren. Einen wegen der Verbreitung von Holocaust-Lügen verurteilten Straftäter habe er in Schutz genommen und die Zeitung attackiert, indem er ihre Berichterstattung als unseriös hingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sinngemäß die Ansicht geäußert, dass die Meinungsfreiheit tangiert wäre, wenn man keine rechtsradikalen Schriften aus dem Internet herunterladen dürfe. Die Redaktion habe schon bei anderen Gelegenheiten korrekt und sachlich berichtet, was den Beschwerdeführer so sehr erzürnte, dass er bei der jetzigen Veranstaltung seine Gefühlswelt unkontrolliert offenbart habe. (2006)
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Das illegale Herunterladen von Software und Musik ist Thema in einer Computer-Zeitschrift. Auf der Titelseite wird eine so genannte “Russen-Box” angepriesen. Eine DVD liegt bei und enthält Spezialtools zum “Saugen” von Software, Filmen und MP3-Dateien. Unter dem Hinweis “Download-Zone Russland” heißt es: “Hier wird das Urheberrecht völlig ignoriert. Da gibt´s einfach alles! Kinderleicht und ohne Russisch-Kenntnisse alles finden”. Sechs Unternehmen der deutschen Musikindustrie beauftragen eine Rechtsvertretung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Sie sehen in der Veröffentlichung eine detaillierte Anleitung zu illegalen Downloads. Sie enthalte gezielte Hinweise auf rechtswidrige Anbieter. Software zum illegalen Download werde empfohlen und auf einem Datenträger gleich mitgeliefert. Insgesamt sei die Berichterstattung eine Anleitung zu illegalen Handlungen. Die Rechtsvertretung schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Zeitschrift lässt ihrerseits einen Rechtsanwalt reagieren. Nach dessen Meinung sei die Interpretation des Beitrages durch die Beschwerdeführer unzutreffend. Es könne keine Rede davon sein, dass das Blatt seine Leser zu illegalen Handlungen anleite. Die Titelgestaltung der beanstandeten Ausgabe sei völlig neutral gehalten. Der Satz “Hier wird das Urheberrecht völlig ignoriert” mit dem Zusatz “Da gibt´s einfach alles!” bedeute nichts anderes, als dass sich die russischen Website-Betreiber um geltendes Recht in keiner Weise kümmerten. Der Zusatz drücke nichts anderes aus, als dass “einfach alles” herunter geladen werden könne. Bereits auf der ersten Seite des Artikels habe die Redaktion geschrieben “Achtung! Sie handeln auf eigene Gefahr, wenn Sie Websites aufrufen (…)” und weiter “Beachten Sie, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie urheberrechtlich geschützte Software, Bilder, Filme und Musik herunterladen”. Diese Hinweise könnten wohl kaum als Aufforderung zum illegalen Bezug von geschützten Inhalten verstanden werden. Vielmehr handle es sich um einen Warnhinweis. (2006)
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Mit zwei Fotos und einer Bildunterzeile berichtet eine Regionalzeitung über die Rückkehr von Kur-Uaubern, deren Aufenthalt in einem ungarischen Heilbad von der Zeitung in Zusammenarbeit mit einem Reiseunternehmen organisiert worden war. Bei diesem Anlass weist das Blatt auf eine ähnliche Reise ein paar Wochen später hin. Eine Leserin vermisst bei der Berichterstattung ein öffentliches Interesse und spricht deshalb von Schleichwerbung. Mit der Veröffentlichung werde Werbung für eine von der Zeitung selbst veranstaltete Reise gemacht. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält es für korrekt, dass der Verlag seine Leserreisen bewerbe. Dies tue man jedoch ausschließlich mit gekennzeichneten Anzeigen. Dass man in diesem Fall über den Direktflug nach Ungarn berichtet habe, habe einen guten Grund. Das öffentliche Interesse am nahe gelegenen Regionalflughafen sei groß. Rund 70.000 Bürger hätten eine Erklärung mit der Forderung nach Verlängerung der Startbahn unterschrieben. Jeder Start und jede Landung einer Chartermaschine werde von den Bürgern begrüßt. Die große Mehrheit der Bürger habe die Nachricht vom Direktflug ab dem Regionalflughafen begeistert aufgenommen. Korrekt sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Verlag mit einem kleinen Anteil an der Fughafen-GmbH beteiligt sei. Die Chefredaktion weist noch darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an der Spitze des örtlichen Naturschutzbundes stehe und ein Gegner des Flughafenausbaus sei. Auch die Beschwerdeführerin sei in ihrer Eigenschaft als stellvertretende Kreisvorsitzende des Naturschutzbundes bei einer öffentlichen Anhörung zum Thema Flughafenausbau aufgetreten. (2006)
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“Beil-Attacke gegen die Ex. Zeuge Jehovas vor Gericht” titelt eine Boulevardzeitung. In Überschrift und Text wird berichtet, dass der Angeklagte Zeuge Jehovas sei und das Verhaltensmuster zwischen Mann und Frau in dieser Glaubensgemeinschaft eine wohl nicht unerhebliche Rolle bei der Tat gespielt habe. Auslöser für die Tat, so der Autor weiter, sei der Umstand gewesen, dass die Frau den Tatverdächtigen einige Wochen vor der Bluttat verlassen habe. Außerdem wird sein “cholerisches Verhalten” erwähnt, das er nach Auskunft von Zeugen im Vorfeld der Tat immer wieder an den Tag gelegt habe. Die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sieht in der Berichterstattung die Gefahr einer Verallgemeinerung. Beim Leser entstehe der Eindruck, die Glaubenszugehörigkeit habe das Verhalten des Angeklagten gefördert. Der Vertreter der Glaubensgemeinschaft, der den Deutschen Presserat anruft, weist darauf hin, dass der Tatverdächtige seit geraumer Zeit kein Mitglied der Gemeinschaft mehr sei. Der Redaktionsleiter der Zeitung sieht seine Zeitung als weltoffen und politisch liberal an. Sie lehne pauschale Vorurteile gegen Menschen bestimmter Herkunft, Abstammung und Religion grundsätzlich ab. lm vorliegenden Fall habe man nach Erklärungen für die spektakuläre Gewalttat gesucht. Eine solche Erklärung schien die Glaubenszugehörigkeit, die zur Tatzeit noch bestand, möglicherweise zu sein. Die Zeugen Jehovas, so der Redaktionsleiter weiter, lehrten, dass “Frauen ihren Männern untertan” sein sollten. Eine Frau, die ihren Mann oder Freund verlassen wolle, verstoße gegen diese Regel. Ein solches Ereignis löse bei einem vom Glauben und den Traditionen der Glaubensgemeinschaft geprägten Mann möglicherweise eine heftigere Reaktion aus als bei einem liberaler Denkenden. Dieser von der Redaktion geäußerte Gedanke habe sich natürlich ausschließlich auf den vorliegenden Fall und nicht auf die gesamte Glaubensgemeinschaft bezogen. Dass bei dem Beschwerdeführer ein falscher Eindruck entstanden sei, bedauere die Redaktion. (2006)
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“Terror – Heute vor fünf Jahren bekam das Gauen ein neues Gesicht”. Unter dieser Überschrift erinnert eine Zeitung an die Anschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington. Folgende Passage ist in dem Beitrag enthalten: “Mohammed Atta, Terrorpilot und Kopf der Anschläge vom 11. September, wohnte hier mit dem Terror-Logistiker Said Bahaji und ihrem Komplizen Ramsi Binalschib”. Der Beschwerdeführer sieht eine Vorverurteilung von Bahaji und Binalschib. Ihre Täterschaft sei noch nicht festgestellt, weil sie noch nicht rechtskräftig verurteilt seien. Der Beschwerdeführer teilt mit, zwar habe Binalschib angeblich seine Beteiligung an den Anschlägen bei Verhören gestanden. Da jedoch nach Richtlinie 13.1 des Pressekodex auch bei einem Geständnis bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung gelte, liege eine Vorverurteilung vor. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Rechtsabteilung der Zeitung zufolge stehen die Namen der beiden Verdächtigen ganz oben auf der Liste der meistgesuchten Personen. Binalschib sei mittlerweile festgenommen worden; Bahaji werde noch gesucht. Die den Verdächtigen zur Last gelegten Delikte seien so schwerwiegend, dass die Beschreibungen als “Terrorlogistiker” und “Komplize” keine Vorverurteilung im Sinne des Pressekodex seien. (2006)
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Eine Zeitschrift aus dem Segment des Regenbogens berichtete unter der Überschrift “Willkommen, kleine Grimaldi!” über das Ergebnis eines Kampfes um die Vaterschaftsanerkennung. Im Text ist die Passage enthalten: “Endlich hat sie einen Papa: Trotzdem wird Jazmin Grace Grimaldi nicht Prinzessin”. Illustriert ist der Artikel mit einem Foto der Vierzehnjährigen. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Die Minderjährige sei keine Person der Zeitgeschichte. Da sie auf dem Foto zu erkennen ist, komme dies einer Verletzung der Privatsphäre gleich. Er vermag auch kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung zu erkennen. Bisher sei das Mädchen – ob uneheliches Kind des Fürsten von Monaco oder nicht – keine von sich aus in der Öffentlichkeit in Erscheinung getretene Person des Zeitgeschehens. Durch die Veröffentlichung würden die Rechte einer Minderjährigen missachtet. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift gibt an, das Blatt habe das Bild von einer international tätigen Fotoagentur erworben. Die Redaktion habe keinen Hinweis darauf gehabt, dass das Bild nicht zur Veröffentlichung frei gewesen sei. Dabei sei der Zeitschrift an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte gerade bei Minderjährigen besonders gelegen. Sie achte streng darauf, Bilder von Minderjährigen nur dann zu veröffentlichen, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliege bzw. die Fotos freigegeben seien. Im vorliegenden Fall habe die Redaktion keinen Anlass gesehen, daran zu zweifeln. Die Rechtsvertretung sieht ein berechtigtes öffentliches Interesse an den Nachkommen des Fürsten Albert von Monaco. Deshalb habe das Blatt nicht gegen die Persönlichkeitsrechte von Jazmin Grace Grimaldi verstoßen. Sollte ein Missverständnis vorliegen und die junge Dame mit der Veröffentlichung des Fotos nicht einverstanden sein, bedauert die Zeitschrift den Vorfall. Insgesamt hält sie die Beschwerde jedoch für unbegründet. (2006)
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“Wir lassen uns nicht erpressen” überschreibt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über eine Stellungnahme von Bundeskanzlerin Merkel zum Fall der im Irak als Geisel verschleppten Susanne Osthoff. In der Unterzeile heißt es: “Sprach Merkel schon das Todesurteil für Susanne Osthoff?” Im Text wird die Bundeskanzlerin zitiert: “Diese Bundesregierung, und ich denke auch dieses Parlament – wir lassen uns nicht erpressen”. Die Zeitung kommentiert den Satz mit den Worten: “Das könnte das Todesurteil für Susanne Osthoff sein”. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat einschaltet, ist der Meinung, dass mit den Feststellungen zum möglichen “Todesurteil” die Grenze des Respekts vor dem Leid des Opfers und den Gefühlen der Angehörigen überschritten sei, wenn diese lesen müssten, dass die Bundeskanzlerin ihre Tochter schon abgeschrieben habe. Zudem sei es ehrverletzend für die Bundeskanzlerin, wenn in dem Bericht darüber spekuliert werde, ob die Regierungschefin möglicherweise ein “Todesurteil” gesprochen habe. Die Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Redaktion habe den Sachverhalt sachlich dargestellt. Im Text werde berichtet, dass Frau Merkel bekräftigt habe, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, die Geisel und ihren Fahrer zu retten. Es sei aber auch über die Haltung der Bundesregierung berichtet worden, sich nicht erpressen zu lassen. Zulässigerweise sei daraus die realistische Schlussfolgerung “Das könnte das Todesurteil für Susanne Osthoff sein” erfolgt. (2005)
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Entscheidung des Presserats. Es geht um eine Buchrezension in einer anderen Zeitung. Gegen diese hatte der Presserat wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 2 des Pressekodex, in der die journalistische Sorgfaltspflicht definiert ist, einen Hinweis ausgesprochen. Der Autor der Rezension ist nunmehr mit dem Artikel in der Regionalzeitung nicht einverstanden. Vor allem wehrt er sich gegen den Vorwurf, er habe in seiner Rezension falsche Unterstellungen veröffentlicht. Er wendet sich nun seinerseits an den Deutschen Presserat. Er ist der Auffassung, dass die Regionalzeitung die Entscheidung des Presserats im Wesentlichen entstelle. Der Nachrichtenkern, in Dachzeile und Überschrift hervorgehoben, sei falsch und bewusst irreführend. In der Veröffentlichung seines Bildes sieht er eine Prangerwirkung. Der Chefredakteur der Regionalzeitung stellt fest, es sei nicht Sache des Beschwerdeführers zu entscheiden, was die Redaktion für berichtenswert hält. Der Beschwerdeführer begebe sich als Autor, Vortragsreisender und Teilnehmer an Diskussionspodien in die Öffentlichkeit und könne somit auch im Bild gezeigt werden. Der monierte Artikel gebe sachlich den Spruch der Beschwerdekammer wieder. Alle Fakten seien korrekt zitiert worden. Der Beschwerdeführer, der selbst Kritik austeile, sollte auch in der Lage sein, sich einer Debatte zu stellen. (2006)
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