Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Ein Finanzmagazin schreibt einem Leser und legt ein Booklet mit dem Titel “Die besten Fonds” bei, das zuvor schon dem Magazin beigelegen hatte. Im Anschreiben wird dem Adressaten nahe gelegt, bestehende Fondsdepots auf das Konto eines bestimmten Fonds zu übertragen und damit nie wieder Ausgabeaufschläge zu bezahlen. Das gesamte Booklet, zu dem der Chefredakteur des Magazins ein Editorial unter dem Titel “Ideale Vorsorge” geschrieben hat, enthält zahlreiche Hinweise auf den Fonds, insbesondere kreisrunde Anzeigen mit der Aufschrift “Diese Fonds 50 % günstiger bei … - klug gewählt”. Das Heft enthält überdies vier ganzseitige Anzeigen des Fonds. Der Leser sieht die Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und werblichen Aussagen nicht mehr gegeben. Die runden Anzeigen seien so in den Text eingebaut, dass der Eindruck entstehe, es handle sich um redaktionelle Hinweise. In allen Texten würden die Experten des Fonds in unverhältnismäßigem Ausmaß zitiert. Dies erwecke den Eindruck, als seien sie besonders kompetent. Der Leser schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur des Finanzmagazins teilt mit, die Tabellen in dem Booklet seien redaktionell unabhängig erstellt worden. Quelle sei die größte internationale Rating-Agentur. In sechs der sieben veröffentlichten Tabellen stünden andere Fonds an der Spitze. Darin zeigten sich die Unabhängigkeit und Objektivität des Booklets. Zum Anschreiben weist der Chefredakteur darauf hin, dass dieses nicht von der Redaktion, sondern von der Verlagsleitung stammt. Presseethische Gesichtspunkte griffen also hier nicht. (2006)
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„Pisa-Studie zeigt Mängel im Schulwesen – Lehrer haben versagt“ steht über dem Kommentar einer Regionalzeitung. Der Autor konstatiert, dass die Lehrerschaft sich nicht mit dem Hinweis auf die Lernunwilligkeit der Schüler, ihre eigene Überbelastung oder unzureichende Lehrmittel herausreden könne. Die Hauptaufgabe eines Lehrers sei die Wissensvermittlung. Wenn bei 40 Prozent der Realschüler und Gymnasiasten so wenig hängen bleibe, liege die Ursache weniger vor als hinter dem Lehrerpult. Der Autor stellt schließlich fest, dass im deutschen Schulwesen alle Beteiligten irgendwie überfordert seien: Die Politiker in Bund und Ländern, Professoren und Lehrer und schlussendlich Schüler und Studenten. Der Beschwerdeführer – ein Lehrer – sieht in der Überschrift des Kommentars eine Beleidigung und Diskriminierung. Im Text sei von populistischen Halb- und Unwahrheiten über angebliche Ursachen und Ergebnisse der Pisa-Studie die Rede. Der Beitrag sei ohne Recherche und in Unkenntnis der Sach- und Faktenlage veröffentlicht worden. Der Lehrer spricht von Rufmord, Beleidigung, Diffamierung und Unterstellung gegenüber seinem Berufsstand. Er sieht seine persönliche Ehre und Vertrauenswürdigkeit als Lehrer verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur antwortet und stellt fest, dass der aus einem Kommentardienst stammende Beitrag auch in anderen Zeitungen erschienen sei. Die Redaktion habe in dem Kommentar einen in der Tat stark polarisierenden, aber doch legitimen Beitrag zur Diskussion über die aktuelle Situation an den Schulen gesehen. Er – der Chefredakteur – habe dem Beschwerdeführer einen Brief geschrieben und sich dafür entschuldigt, wenn dieser sich persönlich beleidigt und diskriminiert fühle. Auch einen Leserbrief des Lehrers habe die Zeitung veröffentlicht. Darin habe dieser seine Sicht der Dinge darlegen können. Die Zeitung habe sich dem Thema in der Vergangenheit ausführlich gewidmet und dabei immer wieder festgestellt, dass viele Leser die Schulprobleme ähnlich sähen wie der Kommentator, auch wenn das dem Beschwerdeführer nicht gefalle. Der Chefredakteur verwahrt sich gegen den Vorwurf, gegensätzlichen Meinungen nicht ausreichend Raum zu geben. (2006)
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Ein Magazin bringt einen Leserbrief, der sich mit dem Titelbild des Blattes in einer vorangegangenen Ausgabe beschäftigt. Auf diesem war eine halbnackte Frau mit der Überschrift zu sehen: „Schöner Schein – die Illusion vom Wohlfahrtsstaat“. Die Leserbrief-Schreiberin moniert, dass das Titelbild unerträglich frauenfeindlich sei und das ansonsten seriöse Blatt disqualifiziere. Die Schreiberin fragt, ob das Blatt nur Männer zu seinen Lesern zähle, die es mit dem Grundsatz „Sex sells“ ködern wolle. Darauf antwortet die Redaktion mit einer Anmerkung zu dem Leserbrief. Sie spricht die Einsenderin mit ihrem Titel „Diplom-Ingenieurin“ an und bezeichnet deren Einsendung als unerträglich und „unsubstantiiert“. Auch fragt sie, was die Leserbrief-Schreiberin unter „frauenfeindlich“ verstehe. Die Antwort der Redaktion besteht zum Teil aus wörtlichen Zitaten aus dem ursprünglichen Leserbrief, die in die Form der Antwort gekleidet werden. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat anruft, ist der Ansicht, die Anmerkungen der Redaktion zu ihrem Leserbrief seien ehrverletzend. Das gehe schon los mit der sarkastischen Anrede „Frau Diplom-Ingenieurin“. Insgesamt werde ihr Brief als Schwachsinn bezeichnet. Wörtlich steht in der Anmerkung: „Ich werde mich in unserem Haus dafür einsetzen, solchen Schwachsinn künftig nicht mehr kommentieren zu müssen.“ Die Frau sieht auch eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Geschäftsführerin des Magazins und der verantwortliche Redakteur stellen zu der Beschwerde fest, die Anrede hebe den Sachverstand der Angesprochenen hervor, sofern man einen akademischen Grad mit Sachverstand gleichsetzen könne. Das Blatt habe diesen nicht in Frage gestellt. Den Vorwurf der Ehrverletzung weist die Redaktion zurück. Den Vorwurf der Diskriminierung hält die Redaktion für absurd. Er sei von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter begründet worden. Die Redaktion beruft sich auf die Meinungsfreiheit. Im vorliegenden Fall habe der Autor der Anmerkung zum Leserbrief nicht entfernt die vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft. Abschließend äußert die Redaktion die Befürchtung, eine Maßnahme des Presserats gegen das Magazin könne zur Folge haben, dass kein Journalist in Deutschland mehr wage, eine feminismuskritische Meinung zu veröffentlichen. (2006)
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Ein Lokalblatt berichtet über den Tod eines Fox-Terriers, den ein Polizeihund gebissen hatte. Der Vorfall wird bis in die Einzelheiten geschildert. Dabei wird der Name der Polizei-Hundeführerin vollständig genannt, die sich bei dem Besitzer des getöteten Tieres entschuldigt habe. Auch der Chef der Beamtin wird zitiert. Es habe sich um einen Unglücksfall gehandelt, der passieren könne. Alle Polizeikollegen seien betroffen über den Vorfall. Der sehr tierliebenden Hundeführerin tue der Tod des Terriers sehr leid. Sie ist jedoch mit der vollständigen Nennung ihres Namens in der Zeitung gar nicht einverstanden und wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie kritisiert einzelne Formulierungen und die Aufmachung des sie betreffenden Berichts. Eine Ankündigung auf der Titelseite und ein Bericht im Innenteil stünden in keinem Verhältnis zu dem geschilderten Ereignis. Außerdem beklagt sie sich darüber, dass sie zu dem Vorfall nicht befragt worden sei. Die Rechtsabteilung hält es für korrekt, den Namen der öffentlich Bediensteten vollständig zu nennen. Man habe nicht bei ihr, sondern bei ihrem Chef recherchiert, da sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Im Gespräch mit ihm sei der Name der Hundeführerin mehrfach genannt worden, so dass die Redaktion keinen Grund gesehen habe, ihn zu verschweigen oder abzukürzen. Außerdem sei früher schon über die Beschwerdeführerin mehrfach berichtet worden, unter anderem, als sie sich in Dienstkleidung vor der Polizeiwache habe fotografieren lassen. Demnach sei die Betroffene eine lokale Person der Zeitgeschichte. Die Zeitung wehrt sich gegen den Vorwurf, der Beitrag sei reißerisch aufgemacht. (2006)
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„Jeden Tag müssen sie ein wenig Abschied nehmen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung über zwei Jugendliche, die an „Neuronaler Ceroid Lipofuszinose“ (NCL) erkrankt sind. Der ersten Stufe der Krankheit – der Erblindung – folgten nach dem Bericht geistiger und körperlicher Verfall. Es sei bereits abzusehen – so die Zeitung weiter – dass die beiden Jungen als Pflegefälle sterben würden. Ihre Lebenserwartung liege nur bei 25 Jahren. Hoffnung auf Heilung bestehe nicht. Mit dem Artikel wird ein Foto abgedruckt, auf dem die beiden Jungen und ihre Mutter erkennbar dargestellt sind. Der von der Mutter geschiedene und sorgeberechtigte Vater sieht durch den Artikel die Persönlichkeitsrechte der beiden Jungen verletzt. Seine Söhne wüssten nichts von ihrem mit der Krankheit verbundenen frühen Tod. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Veröffentlichung ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Er appelliert an die soziale Verantwortung der Presse, wenn sie über tödliche Krankheiten von Jugendlichen berichte. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass über die Mutter und ihre beiden kranken Söhne regelmäßig in den lokalen Medien berichtet werde. Die Frau sei außerordentlich engagiert und unterstütze die NCL-Forschung. Sie suche in diesem Kontext regelmäßig die Öffentlichkeit und präsentiere dabei ihre Söhne. Die Zeitung gibt an, nicht zu wissen, inwieweit die Frau mit ihren Söhnen über den tödlichen Ausgang der Krankheit gesprochen habe. Das beanstandete Foto sei bei einem Besuch bei Mutter und Söhnen entstanden. Die Mutter habe sich mit dem Foto einverstanden erklärt, so dass der Fotoredakteur davon ausgegangen sei, dass keine Einwände gegen die Veröffentlichung bestanden. (2006)
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Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Das Recht des Stärkeren?“ über Probleme beim Einsteigen in den Schulbus, der täglich vom örtlichen Schulzentrum aus abfährt. Haupt- und Realschüler drängten sich dabei an den Grundschülern vorbei. Eltern von Grundschulkindern, der Leiter der Grundschule und ein Busfahrer kommen zu Wort. Der Sicherheitsbeauftragte der Grundschule, so die Zeitung, sei nicht bereit, mit der Redaktion zu sprechen. Über die Anwesenheit der Presse an einem der Schultage sei er sehr ungehalten gewesen. Diesen Eindruck untermauert ein Foto, auf dem der Lehrer, andere Erwachsene und einige Schüler am Bus zu sehen sind. Eine Woche nach Erscheinen des Artikels veröffentlicht die Zeitung einen gemeinsamen Leserbrief der Schulleiter des betroffenen Schulzentrums. Der Sicherheitsbeauftragte der Grundschule vertritt die Auffassung, dass der Artikel die Schule und ihn selbst diffamiere. Der Artikel suggeriere, dass an der Schule dramatische und gesetzwidrige Zustände herrschten, was in Wirklichkeit nicht zutreffe. Die Zeitung verbreite die Unwahrheit. Der Mann, der den Deutschen Presserat anruft, wirft dem Autor des Berichts unlautere Methoden vor, als er Fotos machte und Beteiligte befragte. Trotz eindeutiger Aufforderung habe der Journalist das Schulgrundstück nicht verlassen. Schließlich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass seine Richtigstellung nicht an prominenter Stelle veröffentlicht worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Auffassung, dass der Redakteur seine journalistischen Pflichten in einem für die Öffentlichkeit wichtigen Vorgang ordnungsgemäß erfüllt habe. Es habe kein Anlass bestanden, auf den Einspruch der Lehrkräfte zu reagieren, die durch seinen Anruf vorgewarnt gewesen seien. (2006)
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Die Stadtausgabe einer Regionalzeitung kommentiert die Kommunalpolitik am Verlagsort unter der Überschrift „Ganz trauriges Theater“. Dabei wird das Wirken einzelner, namentlich genannter Mandatsträger begutachtet. Der Autor des Beitrages kommt zu folgendem Fazit: „Mandatsträger, die um der Macht willen die Wahrheit biegen – das ist es, was Politikverdrossenheit schürt.“ Einer der Betroffenen empfindet diesen Satz als schwere Beleidigung. Er sieht sich in seiner Ehre verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich darauf, dass der Autor im Kommentar eine wertende Feststellung getroffen habe, die mehrere Beteiligte auf sich beziehen könnten. (2006)
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„Gibt es in der Altenpflege 100 000 Schwarzarbeiterinnen?“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Agenturbericht über den Einsatz von osteuropäischen Arbeitskräften in der Altenpflege durch Privatpersonen. Es heißt unter anderem, dass diese Arbeitskräfte den Kranken in der Mobilität unterstützen, ihn zur Toilette führen und ihm beim Aufstehen, Waschen oder Essen zur Hand gehen können. Quelle dieser Informationen ist der Redaktion zufolge ein Vertreter des Osteuropaprogramms der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn, der – wie es im Bericht weiter heißt – wisse, dass die Grenzen zwischen Haus- und Pflegearbeit fließend seien. Eine Leserin hält die in dem Beitrag getroffenen Aussagen für falsch und ruft den Deutschen Presserat an. Dieser wiederum erweitert die Beschwerde auf die Nachrichtenagentur. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass osteuropäische Arbeitskräfte nur Tätigkeiten im Haushalt, nicht aber im Pflegebereich ausführen dürften. Sie beruft sich auf das Sozialgesetzbuch XI. Eine von ihr geforderte Korrektur habe die Zeitung nicht vorgenommen. Der Chefredakteur der Zeitung schließt sich der Stellungnahme des Agenturchefs an. Dieser versichert, der fragliche Artikel sei nach allen Regeln journalistischer Sorgfaltspflicht recherchiert worden. Er enthalte keine unwahren Behauptungen. Die Aussagen des ZAV-Vertreters seien korrekt wiedergegeben worden. In dem Artikel werde ausdrücklich vermerkt, dass die Arbeitskräfte aus Osteuropa keine medizinischen Tätigkeiten ausführen dürften. (2006)
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Unter der Überschrift „Jeder vierte Deutsche hat rassistische Ansichten“ berichtet eine Regionalzeitung über Erkenntnisse aus einer Uni-Umfrage. Dabei werden zwei Antwortmöglichkeiten – „voll und ganz“ und „überwiegende Zustimmung“ – zu einem Wert zusammengezogen. Die Zeitung berichtet, der Untersuchung zufolge glaubten 43,8 Prozent der Ost- und 35,2 Prozent der Westdeutschen, Ausländer kämen nur nach Deutschland, um den Sozialstaat auszunutzen. Eine Woche später stellt die Zeitung einem Landrat in ihrem Verbreitungsgebiet drei Fragen, wobei es in der dritten darum geht, wie hoch zurzeit der Aufwand des Landkreises für geduldete Ausländer sei. Ein Leser des Blattes kritisiert das Zusammenziehen von zwei Antwortmöglichkeiten zu einem Prozentwert. Die Darstellung verletze die Sorgfaltspflicht, weil der Leser nicht über die einzelnen Prozentzahlen zu den zwei Antwortmöglichkeiten informiert werde. Zum zweiten Beitrag teilt der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet, mit, der Landrat habe die Frage nach dem derzeitigen Aufwand für geduldete Ausländer nicht beantwortet. Er – der Leser – habe die Summe bei der Kreisverwaltung erfragt, sie der Zeitung mitgeteilt und um ergänzende Berichterstattung gebeten. Darauf hat die Redaktion nicht reagiert, so dass nach seiner Ansicht auch hier die Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Die Chefredakteurin teilt mit, ihre Zeitung habe eine Agentur-Meldung zum Thema Rechtsextremismus in Deutschland veröffentlicht, die so oder ähnlich in vielen Print- und elektronischen Medien erschienen sei. Selbst die Verfasser der Studie hätten keinen Unterschied zwischen „stimme überwiegend zu“ und „stimme voll und ganz zu“ gemacht. Beide Aussagen als Zustimmung zu der These eines Teiles der Bevölkerung zu werten, Ausländer kämen nur nach Deutschland, um den Sozialstaat auszunützen, seien völlig legitim. Die zweite Veröffentlichung sei ein kurzes Wortlautinterview zu den Auswirkungen des neuen Bleiberechts auf den Landkreis gewesen. Es sei unüblich, einem Interviewpartner Zahlen oder Fakten in den Mund zu legen, die er nicht genannt habe. (2006)
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„Al-Qaida tötet russische Geiseln“ titelt eine überregionale Zeitung. Es geht um ein Video im Internet, das die Ermordung von vier im Irak entführten Diplomaten zeigt. Der Beitrag enthält Fotos der Getöteten; die Porträts stammen aus dem Internet. Ein Leser sieht das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten durch die Veröffentlichung verletzt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Opfer einer Straftat würden erkennbar abgebildet. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Identifizierung bestehe nicht. Der Meinung der Zeitung zufolge bestehe durchaus ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung. Die Entführung und Ermordung der Geiseln vor laufender Kamera habe die Weltöffentlichkeit schwer erschüttert und schockiert. Sämtliche Medien weltweit hätten über das Verbrechen in Wort und Bild berichtet. Die Wiedergabe der Fotos sei gerechtfertigt, um den Lesern die Barbarei der Tat vor Augen zu führen. Die Berichterstattung sei zurückhaltend und sachlich, die Fotos seien bewusst klein gehalten worden. (2006)
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