Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Zeitschrift, die sich Themen aus der Transsexuellen-Szene widmet, berichtet über Events aus der Transgenderszene, darunter auch über eine Veranstaltung des Chefredakteurs und Herausgebers des Blattes. In einem weiteren Beitrag berichtet die Zeitschrift über Stylingservices, wobei auch der Service des Blattchefs herausgestellt wird. Unter den Titeln “Exhibition of the third sex” und “Schlampenfest Nürnberg” werden Hinweise auf weitere Veranstaltungen veröffentlicht. Ein Leser des Blattes kritisiert, dass die Veranstaltung und der Service des Herausgebers und Chefredakteurs der Zeitschrift, der unter dem Pseudonym “Lydia” schreibt, herausgehoben und Konkurrenzveranstaltungen negativ kritisiert werden. Er ruft den Deutschen Presserat an. In seiner Stellungnahme teilt der Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift mit, dass seine Publikation die einzige ihrer Art in Deutschland sei. Sein Ziel sei es, das wirkliche Leben der Transgenderszene durch Lebens- und Erfahrungsberichte von Angehörigen der Szene darzustellen. Er bestätigt sein Pseudonym “Lydia” und teilt mit, dass er im Impressum mit seinem bürgerlichen Namen stehe. Der Beschwerdeführer sei ein Freund eines anderen Veranstalters, der ihm jegliche Berichterstattung über dessen Aktivitäten untersagt habe. Daher habe er auch nicht über seine Angebote berichten können. Zur Kritik an seiner Berichterstattung teilt der Chefredakteur und Herausgeber mit, er habe in jedem der angeführten Fälle korrekt und unvoreingenommen berichtet. (2006)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Sie hat doch mitgemacht” über ein sechzehnjähriges Mädchen, das möglicherweise von vier Jugendlichen vergewaltigt wurde. Ein Foto des mutmaßlichen Opfers wird dem Artikel gepixelt beigefügt. Die Zeitung schreibt, das Mädchen sei noch Jungfrau gewesen. Von einem der Täter wird berichtet, er werde am Abend in einer Fernsehsendung auftreten und die Vergewaltigung abstreiten. Er werde bei dieser Gelegenheit behaupten, es habe sich um keine Vergewaltigung gehandelt, weil das Mädchen “doch mitgemacht habe”. Ein Leser hält die Berichterstattung für unangemessen. Als Beispiel nennt er den Hinweis, dass das Mädchen noch Jungfrau gewesen sei. Auch hält er das Foto der jungen Frau für “widerwärtig”, besonders, was deren Kleidung angeht. Für ihn, der den Deutschen Presserat anruft, steht außer Frage, dass die Persönlichkeitsrechte des Mädchens verletzt worden seien. Dies sei vor allem deshalb zu kritisieren, da die Sechzehnjährige sprach- und lernbehindert sei. Die Berichterstattung hat sich an den zur damaligen Zeit bekannten Fakten und Verdachtsmomenten orientiert. Das teilt die Rechtsabteilung der Zeitung in ihrer Entgegnung mit. Später sei bekannt geworden, dass das Mädchen den Geschlechtsakt freiwillig vollzogen habe. Mehrere Zeitungen hätten über die Wende in dem Fall berichtet, die Boulevardzeitung habe aus Rücksicht auf die junge Frau auf die Berichterstattung über diesen Aspekt verzichtet. Die Zeitung habe in keiner Weise bei der Entstehung des Fotos auf die Kleidung des Mädchens Einfluss genommen. Es habe dem Fotografen im Minirock die Tür geöffnet. Auch der Hinweis des Fotografen, vielleicht doch eine lange Hose für das Foto anzuziehen, sei von dem Mädchen in Anwesenheit seiner Mutter ignoriert worden. (2006)
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Eine Lokalzeitung berichtet, eine Bürgerinitiative habe zwei Politiker bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft angezeigt. Dem Bürgermeister und einem Ratsherren würden Unregelmäßigkeiten bei der Errichtung eines Windparks vorgeworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe den Vorgang postwendend an die nachgeordnete Behörde weitergegeben, die sich nun mit den Vorwürfen beschäftige. Die Beschwerdeführerin als Mitglied der Bürgerinitiative sieht in dem Artikel eine falsche Darstellung. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Bürgerinitiative habe die beiden Politiker nicht angezeigt, sondern lediglich eine Anfrage an das Oberverwaltungsgericht gerichtet. Die Redaktion der Zeitung weist den Vorwurf der Beschwerdeführerin zurück, das Blatt habe aus einer Eingabe eine Anzeige gemacht. Die bearbeitende Staatsanwaltschaft selbst spreche von einer Anzeige der Bürgerinitiative. Außerdem habe in deren Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft der Passus gestanden: “Die Bürgerinitiative …. zeigt an.” Somit seien keine falschen Tatbestände verbreitet worden. (2006)
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Eine Lokalzeitung berichtet, eine Bürgerinitiative in einer kleinen Stadt habe den Bürgermeister und einen Ratsherren angezeigt, weil sie bei der Planung eines Windparks “unregelmäßige Vorgänge” entdeckt haben will. Auf Grund der Eingabe der Bürgerinitiative – so die Zeitung weiter – habe die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Politiker eingeleitet. Der Oberstaatsanwalt wird dahingehend zitiert, dass man lediglich gehalten sei, die Fakten auf eine strafrechtliche Brisanz zu prüfen. Eine solche werde aber derzeit nicht gesehen. Dies habe er dem betroffenen Bürgermeister mitgeteilt. Eine Vertreterin der Bürgerinitiative hält die Berichterstattung für unkorrekt. Es sei falsch, dass die Initiative den Bürgermeister und den Ratsherren angezeigt habe. Es habe sich um eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft gehandelt, um Aufklärung zu Verfahrensfragen zu erhalten. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Zeitung habe nicht ordnungsgemäß recherchiert und eine Gegendarstellung nicht abgedruckt. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion der Zeitung teilt mit, das Schreiben der Beschwerdeführerin habe nicht den formalen Voraussetzungen für eine Gegendarstellung entsprochen. In dem Scheiben würden summarisch falsche Tatbestände in vier Artikeln aus drei verschiedenen Tageszeitungen aufgelistet. Man könne nicht erkennen, inwiefern sich die Gegendarstellung überhaupt gegen diese Zeitung richte. So finde sich in dem Blatt zum Beispiel kein Hinweis auf die in der Gegendarstellung genannte Generalstaatsanwaltschaft. Zusätzlich teilt der Chef vom Dienst der Zeitung mit, in einem Schreiben der Bürgerinitiative an die Generalstaatsanwaltschaft heiße es, die Bürgerinitiative “zeige folgendes an”. (2006)
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Unter der Überschrift “Alles schlecht machen” berichtet eine Lokalzeitung, eine Bürgerinitiative habe gegen den Bürgermeister und einen Ratsherren eine Anzeige wegen Unregelmäßigkeiten bei der Planung einer Windkraftanlage erhoben. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird dahingehend zitiert, dass er auf Grund des Schreibens kein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Er sei lediglich gehalten gewesen, die Fakten auf eine strafrechtliche Brisanz zu überprüfen. Eine solche werde aber bisher nicht gesehen. Die Beschwerdeführerin hält die Darstellung für falsch. Die Initiative habe keine Anzeige erstattet, sondern eine Eingabe vorgenommen, um eine Aufklärung zu Verfahrensfragen zu erhalten. Die Frau ist der Auffassung, dass die Zeitung nicht ausreichend recherchiert habe. Zudem habe sie eine von ihr verfasste Gegendarstellung nicht veröffentlicht. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung hat die Gegendarstellung geprüft und die Angelegenheit als nicht gegendarstellungswürdig eingestuft. In dem Artikel habe es keine falschen Tatsachenbehauptungen gegeben. Zum zweiten sei die Gegendarstellung nicht formgerecht. Die Redaktion weist auf Schreiben der Bürgerinitiative und der Staatsanwaltschaft hin, in denen jeweils von “Anzeigen” die Rede sei. Die Darstellung in der Zeitung sei daher korrekt. (2006)
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Eine Lokalzeitung berichtet über einen größeren Polizeieinsatz wegen einer angeblichen Massenschlägerei. Anlieger hätten davon berichtet. Es sei jedoch – so schreibt die Zeitung – bei einigen Pöbeleien und Attacken geblieben. Auslöser sollen Hauptschüler aus dem Ruhrgebiet auf Klassenfahrt gewesen sein, die sich mit einheimischen jungen Leuten angelegt hätten. Bei den Hauptbeteiligten habe es sich um “überwiegend türkischstämmige” Jugendliche gehandelt. Die Polizei habe die Personalien mehrerer Jugendlicher aufgenommen und die Menschenansammlung dann aufgelöst. Dem Bericht ist ein Bild beigestellt, auf dem mehrere Schüler zu sehen sind, die an der Randale beteiligt gewesen sein sollen. Einige von ihnen sind auf dem Bild klar erkennbar, waren aber an den Rangeleien nicht beteiligt. Die drei Klassenlehrer der Schülergruppe aus dem Ruhrgebiet kritisieren die Veröffentlichung des Fotos und den Bericht insgesamt. Auf dem Bild seien unbeteiligte Jugendliche zu sehen. Insgesamt sei der Sachverhalt überzogen dargestellt. Die Polizisten seien in relativ großer Anzahl nicht wegen dieser Auseinandersetzungen, sondern wegen einer in der Nähe durchgeführten LKW-Kontrolle gekommen. Laut Polizei habe sich die angebliche Massenschlägerei am Ende als Rangelei zwischen zwei einheimischen Jugendlichen und zwei angereisten Jungen entpuppt. Die Gladbecker Schüler würden in dem Bericht als gewaltbereit dargestellt. Zudem werde der Migrationshintergrund eines Teils der Schüler erwähnt. Die Lehrer wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, das veröffentlichte Foto habe Jugendliche nach der Auseinandersetzung bei der Überprüfung durch die Polizei gezeigt. Die Zeitung habe die Tatsachen korrekt wiedergegeben. Offizielle Quelle dafür sei die Polizei. Die Jugendlichen seien der Gewaltbereitschaft verdächtigt worden. Daher sei die Polizei massiv eingeschritten. Interesse an Ausländerhetze habe die Zeitung nicht. Man habe einfach den Sachverhalt korrekt wiedergegeben. (2006)
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Ein Fernsehbericht beschäftigt sich kritisch mit einer Leseraktion zugunsten der Tsunami-Opfer in Indonesien. Eine der Zeitungen, die sich an der Aktion beteiligten, veröffentlicht dazu einen Leserbrief, von dem der Beschwerdeführer – ein Leser des Blattes – behauptet, er sei fingiert. Die angegebene Unterzeichnerin existiere unter der angegebenen Adresse nicht. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung weist auf falsche Darstellungen in dem TV-Film hin. Als Reaktion auf eine von der Zeitung veranstaltete Info-Veranstaltung, in deren Verlauf der Beschwerdeführer Flugblätter verteilte, habe man mehrere Zuschriften veröffentlicht. Diese hätten die Zeitung zum Teil per Fax, Post oder E-Mail erreicht. Darunter sei auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Zuschrift gewesen. Dass es sich um eine fingierte Zuschrift gehandelt habe, habe man zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht gewusst und auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Täuschung gehabt. Der CvD des Blattes erläutert den Umgang mit Leserbriefen. Bei jeder Einsendung werde geprüft, ob der Absender existiere. Unter der angegebenen Adresse habe sich im Telefonbuch ein Familienname ohne Vornamenkürzel befunden, der mit dem Namen auf der E-Mail übereinstimmte. Weitere Anhaltspunkte hätten keinen Hinweis auf eine gefälschte Zusendung ergeben. Nachdem der Presserat die Beschwerde der Redaktion zugesandt habe, sei noch einmal nachrecherchiert worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Absenderin zumindest unter der angegebenen Adresse tatsächlich nicht existiere. Die Redaktion ist der Auffassung, dass es sich bei dem Brief um eine böswillig untergeschobene Fälschung handle. Dies habe sie auf der Leserbriefseite mitgeteilt und den Vorfall bedauert. Abschließend weist die Chefredaktion den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, die Redaktion arbeite mit fingierten Leserbriefen, um den Mann zu diskreditieren oder zu beleidigen. Dies sei absurd. (2006)
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“Handyreporter knipsen die Fußball-WM in …” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über kommunikationstechnische Innovationen, die während der jüngsten WM verstärkt auf den Markt gebracht wurden. In einer Aktion der Zeitung in Zusammenarbeit mit einem Handy-Hersteller wurde ein Bilder-Blog zur WM erprobt. Das von der Firma eingesetzte Modell wurde von der Zeitung detailliert vorgestellt, illustriert mit einem großformatigen Foto des Handys. Die Redaktion weist auch ausführlich auf ein Gewinnspiel hin, das sie gemeinsam mit einem Netzbetreiber veranstaltet. In einem Kasten werden die Vorzüge des eingesetzten Handy-Modells und der Übertragungstechnik des Netzbetreibers herausgestellt. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet, kritisiert, dass das Handy-Modell über das notwendige Maß hinaus vorgestellt worden sei. Die technische Ausstattung sei wie in einer Werbebroschüre beschrieben worden. Das gleiche gelte für den Netzbetreiber. In beiden Fällen sieht der Beschwerdeführer Schleichwerbung als gegeben an. Der Chef vom Dienst der Zeitung hält die Beschwerde nicht für gerechtfertigt. Auf die an der von der Zeitung veranstalteten Aktion beteiligten Firmen habe man mit der gebotenen Zurückhaltung hingewiesen. Es sei nicht um eine vergleichende Marktübersicht zu Fotohandys und Übertragungstechniken gegangen, sondern einen Überblick über den Stand der Technik zu geben. Die Beschreibung lese sich nicht wie in einer Werbebroschüre, sondern liste kurz und knapp die wichtigsten Merkmale auf. Der CvD räumt ein, dass der Satz “…das gelingt am einfachsten mit dem MMS-Dienst von ….” missverständlich sei. Besser wäre gewesen: “Das gelingt beispielsweise mit dem MMS-Dienst von …”. (2006)
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Eine Frauenzeitschrift beschäftigt sich mit einem Verein, der sich die Rechte der Frau auf die Fahnen geschrieben hat, und um dessen laufende Strukturdebatte. Die Veröffentlichung enthält mehrere als Zitat gekennzeichnete Aussagen der Geschäftsführerin des Vereins. Diese wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Autorin des strittigen Beitrags ist ebenfalls Vereinsmitglied und war Tagungsleiterin der jüngsten Mitgliederversammlung. Die Geschäftsführerin kritisiert die Veröffentlichung der ihr zugeschriebenen Zitate. Diese stammten aus einem internen Internetforum und seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. Beim Leser werde der falsche Eindruck erweckt, sie – die Beschwerdeführerin – habe ein Interview gegeben. Sie kritisiert außerdem, dass die Autorin durch die Berichterstattung private Aktivitäten im Verein mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Journalistin vermische. Die Autorin des Beitrags und eine zweite Redakteurin als Beschwerdegegnerinnen teilen mit, dass die Autorin fast drei Jahre lang “aktive Mitfrau” in dem Verein gewesen sei. Dennoch sei ihre Motivation für den Artikel nicht “zutiefst persönlicher Natur”. Sie habe verschiedene ehrenamtliche Funktionen im Verein inne gehabt und zu jedem Zeitpunkt widerstreitende Interessen und Funktion zu trennen gewusst. Die in dem Artikel wiedergegebenen Aussagen seien ähnlich lautend auf der “Mitfrauenversammlung” gefallen und auch im Internetforum wiederholt worden. Daher habe sie angenommen, dass diese Passagen zitiert werden dürften. Beide Redakteurinnen hätten es sich nicht leicht gemacht, einen so kritischen Bericht über den Verein zu schreiben. Dort liege jedoch seit vielen Jahren einiges im Argen. Ausschlaggebend für die Veröffentlichung sei tatsächlich das persönliche Wissen um die Vorgänge im Verein gewesen und der Wunsch, die Leserinnen darüber zu informieren. Auf Anfrage stellt sich heraus, dass es in den Regeln des Internetforums heißt: “Zitate aus Beiträgen des internen Bereichs dürfen nur erfolgen, wenn die Autorin dazu ausdrücklich ihr Einverständnis gegeben hat”. Auch die Unterlagen der Mitgliedsversammlung seien nur für den internen Gebrauch gewesen. Für die Öffentlichkeit habe es gesonderte Informationen gegeben. (2006)
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“Zur Rache, Schätzchen!” – überschreibt eine Illustrierte ihren Bericht über den Rachefeldzug von betrogenen Ehefrauen gegenüber ihren Ehemännern. So hat eine der Frauen eine Anzeige mit dem folgenden Wortlaut veröffentlicht: “Dem erfolgreichen öffentlich-rechtlichen Kollegen-Fortpflanzungsduo herzlichen Glückwunsch zum außerehelichen Firmenunfall. Es gratulieren die Ehefrau des Befruchters, sowie die ehelichen Söhne!” Zwar wurden in dem Artikel die Namen geändert, doch wurde daneben ein Faksimile der Anzeige mit den richtigen Namen gebracht. Im Artikel selbst kam überwiegend die Ehefrau zu Wort; dem Adressaten wurde jedoch kein Gehör verschafft. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der Abdruck des Anzeigentextes mit den vollständigen Namen verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Für diese Art der Berichterstattung bestehe kein öffentliches Interesse. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Illustrierten räumt ein, dass der Artikel ohne vorherige Recherche bei den Betroffenen verfasst wurde. Der Artikel zum Thema Rache sei einseitig aufgebaut, was auf das Thema an sich zurückzuführen sei. Es würde sowohl die Sicht eines Rächers als auch die eines Opfers im Allgemeinen dargestellt und als solche glossiert. Für den Leser werde deutlich, dass die genannten Beispiele eine rein subjektive Sicht der Dinge verkörperten. Die Illustrierte macht deutlich, dass die Redaktion die Veröffentlichung heute anders gestalten würde. Insbesondere soll künftig bei vergleichbaren Berichten eine komplette Anonymisierung vorgenommen werden. Der zuständige Ressortleiter habe sich bei den Betroffenen entschuldigt. (2006)
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