Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6869 Entscheidungen
Eine in einer Großstadt erscheinende Boulevardzeitung veröffentlicht in einer Ausgabe sieben Leserbriefe. Die Autoren sprechen sich gegen die Tätigkeit einer Stiftung aus, die sich der Förderung von Talenten auf dem Feld des klassischen Tanzes widmet. Die Leserbriefe werden unter Nennung der (vermeintlichen) Namen der Einsender veröffentlicht. Ein Hinweis darauf, dass die Namen der Leserbrief-Verfasser von der Redaktion geändert wurden, erfolgt nicht. Der Vorsitzende der Stiftung ist der Meinung, die Leserbriefe seien fingiert und unter falschen Namen veröffentlicht worden. Dass die Namen „anonymisiert“ worden seien, gehe aus einem Brief des Chefredakteurs an ihn, den Stiftungsvorsitzenden, hervor. Die Behauptung, die Leserbriefe seien fingiert, stützt der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, auf die unzutreffende Behauptung einer Leserbriefschreiberin, sie habe der Stiftung erhebliche Summen gespendet. Davon habe er jedoch keine Kenntnis. Die Zeitung lässt sich von einem Anwalt vertreten. Dieser hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Stiftung nicht rechtsfähig sei. Außerdem sei der Vorsitzende nicht allein vertretungsberechtigt. Des Weiteren sei die Beschwerde unbegründet, weil es bei den Leserbriefen um Meinungsäußerungen gehe. Der Anwalt teilt mit, die Anonymisierung der Namen sei auf Wunsch der Einsender erfolgt. Eine entsprechende Kennzeichnung der Anonymisierung sehe der Pressekodex nicht vor. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „…(Name genannt) fiel bei der Dezernentenwahl durch“ über die gescheiterte Bewerbung des SPD-Oberbürgermeisterkandidaten bei der Neubesetzung einer Dezernentenstelle. Der amtierende Oberbürgermeister, bei der bevorstehenden Wahl sein Gegenkandidat, hatte ihn zuvor nicht als Dezernenten vorgeschlagen, sondern einen anderen Kandidaten vorgezogen. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, führt an, dass mit der Überschrift der falsche Eindruck erweckt werde, als sei der SPD-Kandidat bei der Wahl 2005 unterlegen. Er habe jedoch gar nicht zur Wahl gestanden. Es sei außerdem fragwürdig, ob der Hinweis auf die gescheiterte Bewerbung überhaupt unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsrechts erfolgen konnte. Er trage nichts Wesentliches zur heutigen Kandidatur als Oberbürgermeister bei. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Pressemitteilung der SPD. In deren letztem Satz stehe, dass sich der Kandidat vergeblich um die Dezernentenstelle beworben habe. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sich die Formulierung „…fiel bei Dezernentenwahl durch“ nicht zwingend auf das Ergebnis eines Wahlgangs beziehe, sondern auf die Tatsache, dass der Bewerber nicht zur Wahl vorgeschlagen wurde und demzufolge die Dezernentenstelle nicht bekommen habe. Zu der Pressemitteilung erklärt die Redaktion, sie behalte sich vor, Themen dann aufzugreifen, wenn sie es für relevant halte. (2006)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Randfigur Motassadeq“ kommentiert eine überregionale Zeitung den in Deutschland laufenden Prozess gegen den Terrorverdächtigen. Der Autor wertet den Marokkaner als „Randfigur“, „denn die Haupttäter waren entweder tot, wie Mohammed Atta, ins Ausland untergetaucht, wie Said Bahaji, oder sie sind in US-Gewahrsam, wie Ramzi Binalshibh“. Eine Vereinigung für Recht und Verfassung vertritt die Meinung, die Täterschaft von Said Bahaji und Ramzi Binalshibh sei nur eine präjudizierende Vermutung. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung bezieht sich auf ihre Ausführungen zum Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BK1-203/06 und macht sich diese erneut zueigen. Diesem Verfahren lag die Behauptung zugrunde, Binalshibh sei der Chefplaner der Anschläge von New York und Washington gewesen und habe zur Hamburger Terrorzelle um Mohammed Atta gehört. Er sei das entscheidende Bindeglied zur al-Quaida gewesen. Die Mitgliedschaft Binalshibhs zur Terrorzelle um Atta sei erwiesen. Diese Tatsache werde seit Jahren durch privilegierte Quellen und von renommierten Nachrichtenagenturen verbreitet. Die Zeitung beruft sich auf den Gesamtzusammenhang der Berichterstattung und den „konjunktivistischen Duktus“ ihres damaligen Beitrags. Der Text mache auch deutlich, dass wegen der Terroranschläge in Deutschland noch niemand rechtskräftig verurteilt worden sei. Im vorliegenden Fall erklärt die Chefredaktion, dass der Kommentar die Genannten nicht als Schuldige im Sinne eines Urteilsspruchs darstelle. Dennoch sei die Tatbeteiligung der Genannten seit Jahren erwiesen. Die beiden Personen als „Haupttäter“ zu bezeichnen, sei zulässig. (2006)
Weiterlesen
Eine überregionale Zeitung stellt in einem Beitrag die Frage, wie sicher eine bestimmte Suchmaschine sei. Sie hat Einträge verfälscht, um zu überprüfen, ob und wenn ja wie schnell die Fehler entdeckt würden. Nach vier Wochen teilt die Zeitung den Lesern mit, dass von 17 gefälschten Einträgen zwölf entdeckt und korrigiert worden seien. Fünf Fehler stünden immer noch unverändert in der Suchmaschine. Ein Leser sieht in der Aktion der Zeitung eine unlautere Recherche. Sie hätte auch ohne eigene Fälschungen Beispiele für fehlerhafte Eintragungen finden können. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Autor des kritisierten Beitrages erläutert, dass die Technik, politische oder gesellschaftliche Institutionen durch journalistische Aktivität auf eventuelle qualitative Mängel hin zu testen und danach über die Mängel zu berichten, zu den eingeübten und wohlbegründeten Methoden auch des seriösen Journalismus gehöre. Bekanntestes Beispiel seien die immer wieder von Reportern in Flughäfen unternommenen Versuche, mit unerlaubten Substanzen oder Gegenständen durch die Kontrollen zu kommen. Der Journalist verhalte sich in solchen Fällen wie ein Prüfer, der die Verlässlichkeit einer Institution in Einzelfällen teste. Mit unlauterem, voyeuristischem oder sonstwie bloßstellendem Boulevardjournalismus habe dies nichts zu tun. In der Beschwerde – so der Autor – werde vor allem übersehen, dass er in dem Artikel sein Vorgehen aufdecke, um in der Tat jegliche Unlauterkeit zu vermeiden. Den Nutzern sollten die Stärken, aber auch die Schwächen der Suchmaschine vor Augen geführt werden. (2006)
Weiterlesen
Eine überregionale Zeitung berichtet unter den Überschriften „Neonazi arbeitete in RCDS-Spitze“ und „In SS-Montur zu Wolfstanz“ über Aktivitäten einer Burschenschaft in einer deutschen Universitätsstadt. Diese wird als „ultrarechts“ und „NPD-nah“ bezeichnet. Im letzten Absatz des Artikels mit der Überschrift „Neonazi arbeitete in RCDS-Spitze“ wird ein AstA-Mitglied einer anderen Universität zitiert: „Man sieht, dass … (die Burschenschaft) weiterhin ein Scharnier zwischen Rechtskonservativen und Rechtsradikalen ist.“ In dem Beitrag „In SS-Montur zu Wolfstanz“ wird berichtet, die Burschenschaft stehe im Visier des Verfassungsschutzes, weil die NPD einen Teil ihrer Wahlkämpfer und Fraktionsmitglieder aus dieser Burschenschaft rekrutiere. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er der Auffassung ist, dass die Burschenschaft wahrheitswidrig als “NPD-nah“ bezeichnet werde. Auch die zufällige Doppelmitgliedschaft weniger Personen in der Burschenschaft und in der NPD rechtfertige nicht die Behauptung, es handele sich um eine rechte Gruppe. Die Burschenschaft sei basisdemokratisch organisiert und den Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet. Auch die Behauptung, aus der Burschenschaft würden Wahlkämpfer und Fraktionsmitglieder der NPD rekrutiert, sei falsch und ehrverletzend. Die Rechtsabteilung der Zeitung beruft sich auf den Bericht des Landesverfassungsschutzes aus dem Jahr 2004. Darin wird unter anderem ein NPD-Funktionär zitiert, der sich öffentlich dahingehend geäußert haben soll, dass die Burschenschaft „national gesinnt“ sei und dass sein Kreisverband von der „Sogwirkung“ der Burschenschaft auf rechtsextreme Studenten profitiert habe. Außerdem habe die Landesregierung auf eine Anfrage eines Abgeordneten mitgeteilt, dass die Burschenschaft der rechtsextremen NPD nahe stehe. Zu dem zweiten beanstandeten Artikel teilt die Redaktion mit, dass sie sich auf den Bericht eines zuverlässigen Informanten gestützt habe. An dessen Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit bestünden keine Zweifel. (2006)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Dieser Junge starb in der Terror-Hölle” berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod eines zehnjährigen Jungen bei einem Terroranschlag in Ägypten. Sowohl auf der Titelseite als auch im Innern des Blattes wird ein Foto des Kindes abgedruckt. Unabhängig von einander kritisieren zwei Leser, dass das Bild mit unlauteren Mitteln beschafft worden sei. Ein Journalist habe sich als freier Mitarbeiter diverser Zeitungen ausgegeben und behauptet, von einer Lehrerin des Jungen geschickt worden zu sein. Auch bei Mitschülern des Kindes habe er sich nach einem Foto erkundigt. Die Zeitung habe das so erlangte Foto ohne weitere Nachforschungen und ohne das Gesicht des Getöteten unkenntlich zu machen, abgedruckt. Eine Einwilligung der Eltern zum Abdruck habe nicht vorgelegen. Die beiden Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass nach ihrem Wissen das Foto ordnungsgemäß recherchiert worden sei. Der freie Mitarbeiter habe sich in seiner langjährigen Tätigkeit als verantwortungsbewusst und sorgfältig erwiesen. Man gehe deshalb davon aus, dass er sorgfältig recherchiert und nicht gegen die Richtlinien des Presserats verstoßen habe. Auf Nachfrage habe der Journalist glaubwürdig erklärt, dass er sich in keinem Fall als Mitarbeiter irgendwelcher Zeitungen ausgegeben habe. Es sei jedem Gesprächspartner klar gewesen, dass er für die Boulevardzeitung tätig war. Auf Nachfrage habe er auch sofort seinen Presseausweis vorgelegt. Die Rechtsabteilung weist darauf hin, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gegenüber dem Vater des getöteten Jungen eine Unterlassungserklärung abgegeben habe. (2006)
Weiterlesen
Eine Fachzeitschrift berichtet über die vermeintliche Rückrufaktion eines Motorradherstellers. Es geht um einen Fehler im Antiblockiersystem. In dem Artikel heißt es weiter, die Staatsanwaltschaft habe Ermittlungen gegen drei Manager des Herstellers im gleichen Zusammenhang eingestellt. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, dass es sich nicht um eine Rückrufaktion, sondern um eine freiwillig technische Aktion des Herstellers handle. Juristisch sei dies ein erheblicher Unterschied. Weiterhin kritisiert er, dass nicht darüber informiert wurde, dass zwar das Verfahren gegen die Manager eingestellt wurde, die Staatsanwaltschaft dann aber ein Verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet habe. Andere Medien hätten dies berichtet. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift hält es für unerheblich, ob es sich um einen freiwilligen oder einen angeordneten Rückruf gehandelt habe. Auch eine freiwillige Maßnahme des Herstellers zur Beseitigung von Gefahren werde zulässig und im Wortlaut aller einschlägigen Vorschriften entsprechend als Rückruf bezeichnet. Auch aus der weiteren Darstellung im Artikel ergebe sich der Umstand des freiwilligen Rückrufs zweifelsfrei. Eine Verpflichtung, über ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Unbekannt zu informieren, habe für die Redaktion nicht bestanden. Die Aufnahme eines solchen Verfahrens in einen Artikel sei nicht durch eine Rechtsvorschrift geboten und stünde im alleinigen Ermessen der Redaktion. (2006)
Weiterlesen
Ein junges Mädchen wird über einen längeren Zeitraum hinweg von Mitschülern gequält. Es scheidet freiwillig aus dem Leben. Über diesen Fall berichtet eine Jugendzeitschrift unter der Überschrift “Gewalt an der Schule – Lisa (15) hielt es nicht mehr aus!” Der Rektor der Schule hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell und einseitig. Sie beruhe ausschließlich auf den Aussagen der Eltern des Mädchens. Die Schule und die Mitschüler würden ohne Berücksichtigung ihrer Sichtweise in Misskredit gebracht. Gleiches gelte für die Klassenlehrerin, über die es in dem Artikel heißt, nach einem Gespräch zwischen ihr und der Mutter des Mädchens sei “alles nur noch schlimmer” geworden. Der Schulleiter wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, das Blatt habe ein dringendes Gesellschaftsproblem aufgegriffen, um auf die Gewalt an deutschen Schulen hinzuweisen. Die Aktion habe “ein überragendes Medienecho” erfahren. Bei der Berichterstattung sei bewusst darauf geachtet worden, dass weder die Schule noch die Lehrer noch gewaltbereite Schüler namentlich genannt worden seien. Auch werde nicht der falsche Eindruck erweckt, als gebe es einen unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang zwischen der Selbsttötung und den Bemühungen der Mutter um eine Verbesserung des Klimas in der Klasse. Durch den Artikel werde deutlich, dass zwischen beiden Ereignissen noch zahlreiche andere Vorfälle lägen. So hätte es Gespräche mit dem Rektor und einem Psychologen, die Suche nach einer anderen Schule und den Versuch der Schülerin gegeben, sich mit den gewaltbereiten Mitschülern zu arrangieren. Eine sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität liege nach Auffassung des Beschwerdegegners nicht vor. Es sei Ziel des Artikels, Opfern von Gewalt an Schulen die Sinnlosigkeit einer Selbsttötung vor Augen zu führen und konkrete Hilfestellung anzubieten. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift “Familienvater warf sich vor Zug – tot” über den Suizid eines Familienvaters aus einem Ortsteil einer Kleinstadt. Ausführlich werden die letzten Lebensminuten des Selbstmörders geschildert. In dem Artikel wird der Vorname des Mannes vollständig und der Nachname gekürzt genannt, sein Alter angegeben und der Ortsteil benannt, in dem er mit seiner Familie wohnte. Der Beschwerdeführer prangert einen Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) in Verbindung mit Richtlinie 8.5 (Suizid-Berichterstattung) des Pressekodex an. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. In seiner Entgegnung auf die Beschwerde unterstellt der Stellvertretende Chefredakteur dem Beschwerdeführer Befangenheit, da er für eine andere Zeitung arbeite. Dennoch nimmt er inhaltlich Stellung. Er könne keinen Eingriff in die Intimsphäre des Verstorbenen erkennen. Da die in dem Artikel beschriebene Auseinandersetzung zwischen dem Verstorbenen und der Mutter der gemeinsamen Kinder in einem kleinen Dorf stattgefunden und sich dort sehr spektakulär und öffentlich abgespielt habe, sei insgesamt nur die Sozialsphäre berührt. Mit der Abkürzung des Familiennamens habe die Redaktion hinreichende Zurückhaltung geübt. Wegen der spektakulären Umstände des Selbstmordes sei der Verstorbene eine relative Person der Zeitgeschichte. Daraus ergebe sich ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Mann habe gerade eine Tötungsart und einen Tötungsort gewählt, angesichts derer er damit habe rechnen müssen, dass aufgrund der Sperrung der Bahnstrecke zahlreiche Dritte betroffen sein würden. Diese hätten ein Recht darauf zu erfahren, was die Verspätungen verursacht habe. (2006)
Weiterlesen
Eine Berliner Zeitung berichtet am Vorabend des 1. Mai über die zu erwartenden Demonstrationen in der Hauptstadt. Dabei ist von linksextrem eingestellten Personen die Rede, die auf einer Internetseite vor Zivilfahndern der Polizei warnen und dabei einen zuvor getöteten Polizisten verhöhnen. Die Zeitung bildet den Toten ab und nennt seinen vollen Namen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die volle Namensnennung und fotografische Abbildung des Polizisten sei zu Unrecht erfolgt. Die Identität des Opfers sei für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit unerheblich. Der Abdruck erfolge nur für die Befriedigung des Sensationsbedürfnisses der Leser. Auch nach dem Tod gelte der Schutz der Persönlichkeitsrechte weiter. Der Geschäftsführende Redakteur der Zeitung weist darauf hin, dass das Foto des toten Polizisten seit der Tatnacht hundertfach veröffentlicht worden sei. Die Berichterstattung über die öffentliche Reaktion habe bereits damals ein überragendes öffentliches Interesse hervorgerufen. Der beanstandete Artikel nehme eindeutig Stellung gegen die Verunglimpfung des Andenkens des Polizisten. Eine Befriedigung der Sensationsgier sei weder erkennbar noch beabsichtigt. (2006)
Weiterlesen