Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7408 Entscheidungen
Zwanzig Bewohner einer Kleinstadt beteiligten sich 1938 während der Progromnacht an den im ganzen Land von den Nazis angezettelten Übergriffen gegen jüdische Mitbürger. Sie mussten sich 1948 vor Gericht verantworten. Das im Ort erscheinende Anzeigenblatt beschreibt in großer Aufmachung die Ereignisse von 1938 und zeigt in einer Illustration die Stellen in der Stadt, die Schauplatz von Brandstiftungen waren. Das Blatt berichtet auch über die juristische Aufarbeitung der damaligen Exzesse und zeigt im Faksimile die erste Seite der Anklageschrift von 1948. Nachnamen und Adressen der Angeklagten sind geschwärzt. Einer der Beschuldigten war zur Tatzeit 18 Jahre alt. Er ist 1994 gestorben. Sein Sohn tritt nunmehr als Beschwerdeführer auf. Er stört sich daran, dass das Blatt die folgende Beschreibung des Vaters abdruckt: „Bl. 38 ff – 16. Willi A…, Mechaniker, geb. 29. 12. 1919, in Vil., wohnhaft dortselbst, verheiratet“. Der Rest ist geschwärzt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Straftaten vor über 70 Jahren begangen wurden und die Strafen bis 1950 verbüßt worden seien. Alle aufgelisteten Angeklagten seien Privatpersonen und zum Teil zum Zeitpunkt des Progroms Minderjährige oder Heranwachsende gewesen. Trotz der „scheinheiligen“ Schwärzung seien die Personen unschwer zu erkennen. Die Würde der Toten und der lebenden Angehörigen seien auf das Schwerste verletzt worden. Ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Namen bestehe nicht. Die Redaktion hat nach eigenem Bekunden nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Das Ereignis sei in allen Medien aufgegriffen worden. Dies besonders vor dem Hintergrund eines verstärkt zu beobachtenden rechtsextremen Gedankengutes. Die Redaktion habe die juristische Aufarbeitung der örtlichen Progromnacht als Teil der notwendigen Erinnerung angesehen. Bei der Anklageschrift von 1948 handele es sich um ein historisches Zeitdokument. Eine Identifizierung des Vaters des Beschwerdeführers erscheine unwahrscheinlich, da dieser vor 14 Jahren verstorben sei. Dass sich der Beschwerdeführer und dessen Familie durch die Abbildung der ersten Seite der Anklageschrift persönlich mit der Vergangenheit des inzwischen Verstorbenen konfrontiert sähen, könne nach Auffassung der Redaktion keine Verletzung des Pressekodex begründen. (2008)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Schwester bedauert Todesfälle“ berichtet eine Regionalzeitung über den Prozess gegen eine Krankenschwester. Die Anklage legt ihr sechs vollendete und zwei versuchte Morde zur Last. Sie hat gestanden, vier der Taten begangen zu haben. Die Unterzeile der Überschrift lautet: „Irene B. gesteht vier Morde an Patienten…“. Die Krankenschwester soll laut eigener Erklärung aus ihrer Sicht „zum Wohl der Patienten“ gehandelt haben. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Opfer sterben wollten. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft hingegen geht von Heimtücke und niederen Beweggründen aus. Aus Machtwillen habe sie sich zur Herrin über Leben und Tod aufgespielt. Die Angeklagte wird von der Zeitung mit ihrem Vornamen, dem abgekürzten Nachnamen und einem Porträtfoto dargestellt. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an. Er ist der Ansicht, dass der Beitrag vorverurteilend war, da die Krankenschwester zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht verurteilt war. Ein Porträtfoto ohne Augenbalken sei daher unzulässig. Aufgrund des Bildcharakters vermutet der Beschwerdeführer, dass das Foto aus einer versteckten Position aufgenommen worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, Angeklagte in einem Strafverfahren müssten nicht grundsätzlich unkenntlich gemacht werden. Im konkreten Fall spreche viel für ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer bildlichen Darstellung. Zum einen gehe es in dem Prozess um den Vorwurf mehrerer Kapitalverbrechen, eine „Größenordnung“, an der ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Außerdem habe die Krankenschwester in Ausübung ihres Berufes agiert, dabei jedoch dem eigentlichen Auftrag ihrer Profession völlig zuwidergehandelt. Diese Überlegungen könnten aber auch dahinstehen, da von einem Einverständnis der Betroffenen auszugehen sei. Das Foto sei von einer Agentur gemacht worden, und das nicht heimlich. Die Angeklagte habe sich bereitwillig fotografieren lassen und sogar ein TV-Interview gegeben. Dass die Zeitung den Begriff „Mord“ verwendet habe, sei nicht unbedingt eine Qualifizierung im strafrechtlichen Sinne. Umgangssprachlich würden die Begriffe „Mord“ und „Totschlag“ durchaus synonym gebraucht. Auch sei die Formulierung „Irene B. hat vier Morde gestanden“ nicht vorverurteilend. Aus dem Text gehe hervor, dass die Schwester geglaubt habe, zum Wohle der Patienten zu handeln. Somit sei die Motivlage noch offen gewesen und von Anklage und Verteidigung unterschiedlich dargestellt worden. (2007)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Bohlens Räuber lieben Kinderschokolade“ berichtet eine Boulevardzeitung über die beiden Personen, die gestanden haben, den Raubüberfall auf Bohlens Haus verübt zu haben. Einer der beiden, ein 17-jähriger aus dem Ruhrgebiet, wird mit einem Porträtfoto dargestellt. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an, weil er in der Veröffentlichung des Fotos einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrecht) sieht. Es bestehe kein ausreichendes öffentliches Interesse daran, den jugendlichen Täter auf der Titelseite und im Innenteil des Blattes groß und erkennbar darzustellen. Der Verlag hält die Veröffentlichung des Fotos für publizistisch veranlasst und gerechtfertigt. Richtlinie 8.1 des Pressekodex enthält kein absolutes Verbot für eine identifizierende Berichterstattung über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Vielmehr sei auch hier jeweils zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits abzuwägen. Auch unter Berücksichtigung eines besonderen Maßstabs für Kinder und Jugendliche sei die kritisierte Veröffentlichung gerechtfertigt. Der Verlag führt in diesem Zusammenhang die besondere Gewaltbereitschaft an, die die beiden Täter an den Tag gelegt hätten. Damit seien die geständigen Täter zu Personen der Zeitgeschichte geworden. Bei dem Tatvorwurf gehe es um eine „schwere Straftat“, wenn nicht sogar um ein „schweres Verbrechen“. Den Tätern habe auch klar sein müssen, dass ihr Überfall auf den prominenten Dieter Bohlen eine besondere öffentliche Wirkung entfalten würde. Das wiederum habe zwangsläufig zur Folge gehabt, dass auch sie im Fall einer Festnahme und anschließender Anklage einem besonderen Informationsinteresse ausgesetzt sein würden. (2007)
Weiterlesen
Eine Lifestyle-Zeitschrift bringt ein Interview mit dem Visagisten einer TV-Show, die sich die Suche nach Deutschlands nächstem Top-Model auf die Fahnen geschrieben hat. An drei Stellen des Gesprächs ist von einem bestimmten Kosmetik-Produkt die Rede. Am Ende des Beitrages sind „Must-Haves für jeden Look“ genannt, darunter wiederum zwei Erzeugnisse der schon dreimal genannten Firma. Die gleiche Ausgabe enthält eine Anzeige mit einem Bild des Visagisten, das offensichtlich aus der gleichen Foto-Serie stammt, die dem redaktionellen Beitrag als Illustration diente. Ein Leser sieht in dem Beitrag Schleichwerbung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Visagist empfehle ausschließlich die Produkte, für die er als Werbeträger tätig sei. Diese Waren hätten kein Alleinstellungsmerkmal. Vergleichbare Artikel und Firmen seien nicht berücksichtigt. Die Redaktion selbst empfehle am Ende des redaktionellen Beitrages zwei Erzeugnisse der schon mehrfach genannten Firma. Die Beschwerde endet mit dem Hinweis auf die Anzeige, die mit einem Foto versehen sei, das offensichtlich aus der Bilderserie für den redaktionellen Beitrag stamme. Die Chefredakteurin der Zeitschrift teilt mit, dass sie als Kooperationspartner der TV-Show eine Geschichte über den Visagisten als Jury-Mitglied gemacht habe. Im Interview habe dieser die von ihm favorisierten Produkte erwähnt. Es stehe der Redaktion nicht zu, diese Aussagen zu ändern. Dass in der gleichen Ausgabe eine Anzeige zum Thema erscheinen würde, sei der Redaktion nicht bekannt gewesen. Es sei auch nicht Sache der Redaktion, über Annahme oder Ablehnung von Anzeigen zu entscheiden. (2007)
Weiterlesen
Zeitung will Lesern Orientierung in der Produkt- und Markenwelt geben
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Der Sommer darf kommen – Sonnenschutz jetzt auch gegen Infrarot-Strahlen wirksam“ einen Artikel über Sonnenschutzmittel. Im Beitrag ist die folgende Passage enthalten: „Anbieter von Sonnenschutzmitteln haben bereits reagiert. So enthält zum Beispiel …(genannt wird der Produktname) einen neu entwickelten Wirkstoff-Cocktail (….)“. Nach Meinung eines Lesers enthält der Beitrag Schleichwerbung für das genannte Produkt, das kein Alleinstellungsmerkmal habe. Es sei weder neu, noch werde es mit anderen Erzeugnissen verglichen. Dem Fotohinweis entnimmt der Beschwerdeführer, dass es sich um PR-Fotos des Herstellers handelt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung des Blattes macht geltend, dass sich der Beitrag mit der Problematik des Schutzes vor UV-A- und UV-B-Strahlen beschäftige. Das entsprechende Produkt werde nur einmal genannt, ohne besonders hervorgehoben oder beworben zu werden. Auch würden keine Preise, Packungsgrößen etc. mitgeteilt. Der Bericht beschränke sich allein auf das für den Leser Notwendige. Der Verlag räumt ein, dass durchaus auch andere Produkte hätten genannt werden können. (2007)
Weiterlesen
Als „Schönmacher aus aller Welt“ stellt eine Frauenzeitschrift sechs Kategorien von Schönheitsprodukten vor. Nach einer allgemeinen Beschreibung wird in jeder Kategorie beispielhaft ein Erzeugnis genannt und abgebildet. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an, weil er in dem Beitrag Schleichwerbung sieht. Die Veröffentlichung beinhalte keinen systematischen Produktvergleich; die genannten Präparate hätten kein Alleinstellungsmerkmal. Die Zeitschrift äußert sich nicht zu der Beschwerde. (2007)
Weiterlesen
Eine Zeitschrift veröffentlicht einen dreiseitigen Bericht über die Nutzung von Sonnenenergie durch so genannte Solar-Thermie. In dem Beitrag geht es um die Erläuterung dessen, was eine Solaranlage kostet und was sie bringt. Dabei heißt es wörtlich: „Der solare Sparfaktor: 60 Prozent beim Wasserwärmen. Mit Heizanteil hängt die Sparquote ab vom Haus: bei Dämmung gemäß Wärmeschutzverordnung von 1984 beziffert sich die Sparquote auf 22 Prozent; ist das Haus gedämmt nach der aktuellen Energieeinsparverordnung, spart man 36 Prozent; ein Passivhaus spart mit Solarwärme 60 Prozent.“ Ein Leser der Zeitschrift, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert, dass mit Hilfe von unterschiedlichen Prozentzahlen suggeriert werde, dass sich eine thermische Solaranlage insbesondere beim Passivhaus rechne, da hier 60 Prozent der Raumheizungsenergie durch eine Solaranlage eingespart würden. Das sei falsch, da ein Passivhaus keine Raumheizungsenergie benötige und keine konventionelle Heizanlage zur Erzeugung der Raumheizungswärme besitze. Raumheizungswasser werde also im Passivhaus mit der Solaranlage nicht erwärmt. Dies jedoch werde im Artikel suggeriert. Gleichzeitig werde der Eindruck erweckt, dass 60 Prozent der Raumheizungsenergiekosten durch die Solaranlage eingespart würden. Die Hauptenergieeinsparleistung werde aber durch die Gebäudekonzeption des Passivhauses erreicht und nicht durch die Solaranlage. Nur durch den geringeren absoluten Heizenergiebedarf eines Passivhauses verändere sich der Anteil des solaren Ertrages lediglich prozentual, nicht aber in absoluten Ertragszahlen. Die Chefredakteurin der Zeitschrift weist den Vorwurf unzureichender Recherche zurück. Die Redaktion beruft sich insbesondere auf eine Stellungnahme des „Zentralverbands Sanitär, Heizung, Klima“, die sie eingeholt habe. Der dort zuständige Referent bewertet die Berichterstattung als stark vereinfachend. Sie treffe jedoch keine inhaltlich unzulässigen Aussagen. Die angegebenen Zahlen seien für eine allgemein gehaltene Veröffentlichung verwendbar. Er weist darauf hin, dass auch ein Passivhaus Heizenergie benötige. Aufgrund der Konstruktion eines Passivhauses sei jedoch der Deckungsanteil von Solarenergie bei diesen höher als bei Gebäuden mit schlechterem Standard für den Verbrauch von Raumheizungsenergie. Da sich der Artikel offensichtlich an Laien richte, halte der Referent die im Artikel enthaltenen Vereinfachungen für technisch zulässig. (2007)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Wir kämpfen um unsere Existenz!“ berichtete eine Regionalzeitung über das Scheitern und den Wiederaufbau eines Steinmetzbetriebes. Die Zeitung schreibt, die Nachbarn hätten gegen die Firma geklagt. Bei einer Zwangsversteigerung des Wohnhauses des Firmeninhabers habe die Tochter dieser Nachbarn das Haus erworben und drei Wochen nach dem Versteigerungstermin eine Zwangsräumung anstrengen lassen. Die Nachbarn und ihre Tochter kritisierten zwei falsche Behauptungen. So hätten sie nie gerichtlich gegen den Betrieb geklagt. Weiterhin habe die Tochter der Familie eine Frist zur freiwilligen Räumung eingeräumt. Letztlich sei die Familie dann ohne Zwangsräumung ausgezogen. Der Redaktionsleiter teilt mit, dass es im juristischen Sinne keine Klage gegen den Betrieb gegeben habe. Über Jahre hinweg hätten die Nachbarn sich mit Beschwerden an das Landratsamt gewandt. Weil das Problem nicht gelöst werden konnte, hätten sie auch den Petitionsausschuss des Landtags eingeschaltet. Diese Anrufung sei zwar keine Klage im klassischen Sinne, aber von der Steinmetzfamilie als solche empfunden worden. Zum Thema Zwangsräumung weist der Redaktionsleiter darauf hin, dass laut Auskunft der Steinmetzfamilie ihr von der neuen Eigentümerin des Wohnhauses zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin eine Frist gesetzt worden sei, bis wann das Anwesen zu räumen sei. (2007)
Weiterlesen
In einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Kommunalpolitisch fit wie ein Turnschuh“. Die Unterzeile lautet: „SPD-Ortschef findet Bürgermeister zu alt“. Es geht um einen CDU-Bürgermeister, der das 65. Lebensjahr vollendet hat. Beschwerdeführer ist der SPD-Kommunalpolitiker, den die Zeitung zitiert. Er betont, dass er – entgegen der Aussage in der Unterzeile – nicht gesagt habe, dass er den Bürgermeister für zu alt halte. Er habe nur Klarheit für die Bürger gefordert, die wissen wollten, ob der Bürgermeister sein Amt weiter ausüben werde oder nicht. Die Rechtsvertretung der Zeitung erläutert, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer kritisierten Äußerung „SPD-Ortschef findet Bürgermeister zu alt“ ganz offensichtlich um eine subjektive Schlussfolgerung bzw. Bewertung der Presseerklärung des Kommunalpolitikers handele. Dies werde auch aus der Formulierung deutlich, denn der Beschwerdeführer wurde nicht – wie in solchen Fällen üblich – wörtlich zitiert. Dass diese Schlussfolgerung nicht völlig aus der Luft gegriffen sei, zeige auch eine aktuelle Äußerung des Beschwerdeführers auf einer von ihm verantworteten Internet-Seite. Dort äußere er die Auffassung, dass sich der CDU-Bürgermeister offenbar bemühe, die Altersgrenze zu seinen Gunsten zu beeinflussen und dies von einem erschreckenden Rechtsverständnis und der Unfähigkeit zeuge, in Würde abzutreten. (2007)
Weiterlesen