Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

„Lehrer müssen Noten ertragen“

Unter der Überschrift „Lehrer müssen Noten ertragen“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Prozess, der wegen der Internetseite „Spickmich.de“ geführt wird. Illustriert wird der Beitrag mit der Wiedergabe einer Internetseite („Screenshot“). Auf dieser und somit in der Zeitung findet sich die Bewertung einer Lehrerin, deren Name an einer Stelle durch einen Balken unkenntlich gemacht wurde, an einer anderen Stelle jedoch noch lesbar ist. Unter dem „Screenshot“ steht die kommentierende Bildunterschrift: „Bewertung auf Spickmich.de – nicht einmal fünf Prozent der Lehrer werden ähnlich mies bewertet wie Frau H.“. Eine Leserin der Zeitung hält die Veröffentlichung für eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrerin. Durch den erkennbaren Namen und den Hinweis, dass sie an einer Realschule unterrichte, sei im Internet schnell zu ermitteln, um welche Lehrerin und um welche Schule es sich handele. Die betroffene Lehrerin sei nicht die Klägerin im laufenden Prozess, so dass sie keineswegs zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden sei. Dass die Bewertung im Netz nachzulesen sei, könne die Veröffentlichung in der Zeitung nicht rechtfertigen. Auf der Internetseite könne man nicht nach konkreten Namen suchen. Zudem verletze die Veröffentlichung eines „schlechten Zeugnisses“ in einer auflagenstarken Zeitung die Persönlichkeitsrechte in einem ganz anderen Ausmaß als die Bewertung auf der Internetseite. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass die Beschwerdeführerin die Namensnennung zu Recht moniert habe. Dass der Name der Lehrerin an einer Stelle nicht unkenntlich gemacht worden sei, sei unschwer als redaktionelles Versehen erkennbar. An einer anderen Stelle sei der Name schließlich ausdrücklich geschwärzt worden. Dass eine weitere Namensnennung an einer anderen Stelle leider übersehen worden sei, sei umso bedauerlicher, als die Anonymisierung der Frau ausdrücklich beabsichtigt gewesen sei. Die Rechtsabteilung geht davon aus, dass ein nennenswerter Schaden nicht entstanden sei, da die betroffene Lehrerin nicht im Verbreitungsgebiet der Zeitung lebe. Die Identität könne auch nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Unabhängig davon sei der Fall bei der täglichen Blattkritik thematisiert worden. (2007)

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Handgreiflichkeit nach Disco-Besuch

Unter der Überschrift „Bayern-Star schlug Freundin“ berichtet eine Boulevardzeitung auf der Titelseite und im Innenteil darüber, dass ein Spieler des FC Bayern seine Freundin nach einem Disco-Besuch geschlagen haben soll. Es werden die Konsequenzen genannt, die der Club seinen Spielern im Fall von Fehlverhalten auferlegt. Einer habe einmal 25000 Euro in die Mannschaftskasse zahlen müssen, nachdem er angetrunken Auto gefahren sei. Dem Artikel sind Fotos beigestellt, auf dem sowohl der Spieler als auch seine Freundin erkennbar abgebildet sind. Die Freundin habe als Opfer einer Straftat nicht abgebildet werden dürfen, beanstandet ein Leser, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Die Zeitung habe auch nicht behaupten dürfen, dass den Spieler eine „hohe Geldstrafe“ erwarte. Bei Erscheinen des Artikels sei fraglich gewesen, ob der Spieler überhaupt mit einer Strafe zu rechnen habe. Dies vor allem, weil es sich um ein Delikt aus dem persönlichen Bereich handele, bei dem eine Strafanzeige des Opfers zwingend erforderlich sei. Dies alles enthalte der Bericht nicht. Die Rechtsvertretung der Zeitung ist der Meinung, das Foto der Freundin habe abgedruckt werden dürfen, da es sich nicht um ein klassisches Opferfoto gehandelt habe. Es sei ein Agenturfoto gewesen, das bei anderer Gelegenheit aufgenommen worden sei. Außerdem sei sie als Begleiterin des Bayern-Spielers eine relative Person der Zeitgeschichte. Auch über die hohe Geldstrafe habe berichtet werden dürfen. Der Pressesprecher des Clubs habe mitgeteilt, dass der Trainer die nötigen Konsequenzen gezogen habe. Da der Spieler für keines der weiteren Pflichtspiele des Vereins gesperrt worden sei, habe der Berichterstatter die Aussage des Pressesprechers nur so interpretieren können, dass der Spieler eine hohe Geldstrafe zu erwarten habe. (2007)

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„Wenn du hier eine Frau bist…“

„Wer lebt an einem Ort, in dem so ein Verbrechen passiert?“ fragt ein Boulevardblatt. Es geht um den Stadtteil einer Großstadt, in dem kurz zuvor ein Neugeborenes in eine Plastiktüte gepackt und von einem Balkon geworfen worden war. Die Zeitung stützt sich auf Aussagen von Anwohnern. Der Stadtteil wird als Gebiet bezeichnet, in dem 25417 Einwohner leben. Fünfzehn Prozent von ihnen seien Hartz IV-Empfänger. Die Zeitung zitiert das 18-jährige Mitglied einer Jugendgang mit den Worten: „Wenn du hier eine Frau bist, keinen Job hast, keinen Mann hast und dann auch noch ein Kind kriegst, kannst du eigentlich gleich Schluss machen.“ In dem Beitrag heißt es weiter: „Alkoholiker auf den Spielplätzen, Messerstechereien in den Hausfluren, Drogendealer in der Nachbarwohnung. Der (…Stadtteil) braucht keine Klischees. Der (…) erfüllt sie alle.“ Eine Bürgerinitiative, die sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat wendet, hält die Berichterstattung für schlecht und undifferenziert. Der Artikel sei ein Schlag ins Gesicht aller Anwohner und damit Skandaljournalismus. Bemühungen zur Verbesserung des Ansehens dieses Ortsteils würden „in einem Handumdrehen kaputt geschlagen“. Der Artikel enthalte im Übrigen auch falsche Zahlen. In dem Ortsteil lebten knapp 13.000 Menschen und nicht 25.417. Zudem liege der Anteil der Arbeitslosen an der arbeitsfähigen Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren bei 13,4 und nicht bei 15 Prozent. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Berichterstattung sei auf einen besonders schrecklichen Anlass zurückzuführen. Die Passage mit den Zitaten beschreibe genau das Szenario, das ältere Bewohner, allein erziehende Mütter und Jugendliche den Reportern gegenüber beklagt hätten. Die wiedergegebenen Zitate basierten auf tatsächlichen Aussagen besorgter und verängstigter Anwohner. Die Anwohnerzahl sei korrekt wiedergegeben worden. Sie beziehe sich auf den gesamten Stadtteil und nicht einen Teil davon, wie von den Beschwerdegegnern angeführt. Ein Angebot der Zeitung, an einer Stadtteilkonferenz teilzunehmen, sei bislang ohne Antwort geblieben. (2007)

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Firmenbeitrag geriet unredigiert ins Blatt

Das offizielle Mitteilungsblatt einer Landesregierung berichtet über die Software einer namentlich genannten Firma, die es den Kommunen ermöglicht, von der kameralistischen Haushaltsführung auf das kaufmännische Rechnungswesen mit Eröffnungsbilanzen umzustellen. Im Beitrag heißt es: „Im Rahmen unserer Planungs- und Beratungsprojekte konnten wir feststellen, dass es an leistungsfähigen Instrumenten für die Zusammenführung der verschiedenen Datenquellen … fehlt. (…, genannt wird die Firma) hat auf der Basis von … ein kommunalspezifisches Verfahren für die Forderungsanalyse und -bewertung entwickelt, das die gesetzlichen Anforderungen an die Bilanzierung des Forderungsvermögens abbildet“. Der Autor spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Controllingtool als offizielle Prüfsoftware des Bundesfinanzministeriums gelte. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass dem Artikel die Kennzeichnung als „Anzeige“ fehle. Der sei wohl von der Softwarefirma selbst verfasst worden. Der Chefredakteur bekennt einen Fehler der Redaktion. Kurz vor Redaktionsschluss sei ein geplanter Artikel geplatzt und durch den unredigierten Beitrag aus dem Materialpool der Softwarefirma ersetzt worden. Als Konsequenz aus dem Vorfall will das Mitteilungsblatt die internen Kontrollmechanismen verstärken. (2007)

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Vorsitzender schreibt über seinen Verein

Waldverein blickt auf Jubiläum und sagt Danke“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht, mit dem ein Betroffener ganz und gar nicht einverstanden ist. Dieser schreibt der Redaktion einen Leserbrief, mit dem er einzelne Teile des Artikels zurechtrücken will, die er für unkorrekt hält. Der Brief wird nicht veröffentlicht. In Artikel und Leserbrief geht es um besagten Waldverein, dessen langjähriges Mitglied der Autor des Leserbriefes war und aus dem er nach Auseinandersetzungen mit den Vorstand ausgetreten war. Der Mann, der sich an den Deutschen Presserat wendet, ist der Meinung, dass der Artikel nicht die Wahrheit wiedergibt. Autor des kritisierten Berichtes ist der gegenwärtige Vorsitzende des Vereins. Dieser stellt die im Verein geübte Traditionspflege heraus, die der Vorstand – so der Beschwerdeführer – in Wahrheit über Jahre hinweg ignoriert habe. Das Ex-Vereinsmitglied hält die Verweigerung des korrigierenden Leserbriefes für einen Verstoß gegen Ziffer 3 (Unterlassene Richtigstellung) und Richtlinie 2.6 (… Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbrief auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt). Die Chefredaktion der Zeitung bestätigt, dass es sich bei dem Berichterstatter um den Vereinsvorsitzenden handelt. Der Verein habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einige Turbulenzen hinter sich gehabt. Die Unstimmigkeiten zwischen altem und neuem Vorstand beschäftigten nach wie vor die Justiz. Bei den Streitigkeiten gehe es um einige tausend Euro und Probleme mit der Computertechnik. Der frühere Vereinsvorsitzende müsse sich vor einem Amtsgericht verantworten. Von einem Leserbrief des Beschwerdeführers habe die Redaktion nichts gewusst. Weiterhin stehe das Angebot an den Beschwerdeführer, seine Sicht der Vorgänge in einem „klärenden Gespräch“ dazulegen. Der Presserat bat die Chefredaktion, sich zu dem Aspekt der zu wahrenden Funktionstrennung (Ziffer 6 des Pressekodex) zu äußern, da der Autor des kritisierten Artikels gleichzeitig aktueller Vorsitzender des Waldvereins sei. (2007)

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Schwererziehbare Kinder diskriminiert

In einer norddeutschen Kleinstadt soll ein Jugendheim gebaut werden. Einige Nachbarn laufen Sturm gegen das Vorhaben. In die Kerbe haut eine Boulevardzeitung. Sie titelt „Ein Dorf hat Angst“ und berichtet über den Widerstand in der Nachbarschaft. Eine weitere Überschrift lautet: „Behörde will Heim für Kindergangster im friedlichen (…) eröffnen“. Ein beigestelltes Foto zeigt das Haus, ein weiteres drei protestierende Nachbarn und auf einem dritten Bild ist ein Jugendlicher mit einem Messer in der Hand zu sehen. Unterschrift: „Ein Alptraum für die Anwohner: Gewaltbereite Jugendliche in der Nachbarschaft“. Im Artikel steht, viele der Anwohner hätten nur noch Angst, da zwischen ihren ansehnlichen Bungalows ein Heim für schwer erziehbare Jugendliche entstehen solle. Wenn das Projekt umgesetzt werde, so fürchtet laut Zeitung ein Anwohner, müssten er und seine Nachbarn mit Übergriffen und Sachbeschädigungen gegen die eigenen Kinder rechnen. Die Beschwerdeführerin fühlt sich „als Bürger und Journalist“ verärgert und wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie bemängelt die reißerische Aufmachung. Das Foto mit dem messerbewehrten Jugendlichen sei bewusst provokativ und nicht als Symbolbild kenntlich gemacht. Die Darstellung des Sachverhalts lasse die gebotene Sorgfalt vermissen. So seien die in der Zeitung genannten Zahlen der Jugendlichen falsch, die das Heim bewohnen sollen. Die Bezeichnung „Kindergangster“ sei schließlich eine massive Diskriminierung von Jugendlichen mit Problemen. Insofern verstoße der Artikel auch gegen den Jugendschutz. Die Beschwerdeführerin sieht die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 9 (Schutz der Ehre), 11 (Sensationsberichterstattung und Jugendschutz), 12 (Diskriminierungen) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht den Pressekodex durch den Beitrag nicht verletzt. An der Darstellung des Projekts und des Widerstandes der Nachbarn bestehe ein hohes öffentliches Interesse. Die Fotos zeigten keine künftigen Heimbewohner; bei dem Bild mit dem messerbewehrten Jugendlichen handele es sich um ein Symbolfoto. Im Text werde darüber berichtet, dass die Menschen in der Nachbarschaft Angst um ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Hab und Gut hätten. Sie befürchteten Drogenbeschaffungs- und Gewaltkriminalität. Der Begriff „Kindergangster“ sei im Rahmen der Recherche im Gespräch mit einem Anwohner gefallen. Die Zeitung sieht in dieser Bezeichnung eine zulässige Verkürzung und erneuert ihre Ansicht, auch in diesem Fall sei die Veröffentlichung durch das öffentliche Interesse gedeckt. Die beanstandete Formulierung sei gebräuchlicher Terminus, wie auch „Gangster-Kids“. (2007)

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Leserbrief sinnwahrend gekürzt

In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief, dessen Original die Redaktion gekürzt hat. Es geht um den Bau einer Müllverbrennungsanlage. Der Einsender sieht eine sinnentstellende Bearbeitung seines Briefes. So seien insbesondere wesentliche Punkte zu Größe und Betrieb der Anlage gestrichen worden. Der Chefredakteur der Zeitung hält der Beschwerde entgegen, der Brief sei mit aller journalistischer Sorgfalt redigiert worden. Ein Rechenbeispiel mit Zahlenangaben, ein Hinweis an die Redaktion mit der Aufforderung, in der Sache investigativer vorzugehen, und die Einschätzung, dass das Bauvorhaben große Teile der Bevölkerung bewege, seien von der Redaktion gestrichen worden. Diese Kürzungen seien nicht sinnentstellend.

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Verfolgungsjagd wie in einem Road-Movie

Ein Autodiebstahl mit anschließender Verfolgungsjagd ist Anlass für einen Bericht in einer Regionalzeitung. In dem Artikel unter der Überschrift „16-jähriger Autodieb rammt vier Streifenwagen“ heißt es zu Beginn: „Szenen wie aus einem gut gemachten amerikanischen Road-Movie spielten sich am Donnerstagabend in … ab. In den Hauptrollen … Zum Finale gab es einen filmreifen großen Crash“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Eingangspassage des Artikels eine Gewaltverherrlichung, da hier nicht erwähnt werde, dass es eigentlich um die Schilderung einer Straftat ging, die verurteilt werden müsse. Ein häufiges Motiv für Jugendliche, eine Straftat zu begehen, sei es, „groß herauszukommen“. Das werde durch diesen Artikel gefördert. Den Unfall als „filmreifen Crash“ zu bezeichnen, bei dem ein Polizist unter Einsatz seines Lebens Dienst tat, sei absolut unangemessen. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. In der Überschrift wird der jugendliche Täter „Autodieb“ genannt, in der Unterzeile werde auf den hohen Sachschaden und den Schwerverletzten verwiesen. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass es in dem Artikel um eine schwere Straftat gehe. Der Autor vergleiche das Ende der Verfolgungsjagd mit Szenen aus einem Road-Movie, was die Dramatik der Ereignisse unterstreiche. Auch sei erwähnt, dass der Haupttäter schwer verletzt ins Krankenhaus gebracht worden sei. Für ihn – den Chefredakteur – sei es rätselhaft, wie jemand aus diesen Fakten eine Gewaltverherrlichung ableiten könne. (2007)

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„Südländischer Typ (Sinti/Roma)“

Einem 86-jährigen Mann werden Bargeld und Sparbuch gestohlen. Die örtliche Zeitung stellt das Geschehen dar. Eine Frau hatte sich Zutritt zu der Wohnung des alten Mannes verschafft und durch geschickte Gesprächsführung erfahren, wo die Wertsachen zu finden waren. Die Zeitung veröffentlicht eine Personenbeschreibung. Die Frau wird als „südländischer Typ (Sinti/Roma)“ bezeichnet. Anhand der veröffentlichten Beschreibung bittet die Polizei um Hilfe bei der Fahndung. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion gibt keine Stellungnahme ab. Aus dem Text gehe eindeutig hervor, dass der Fahndungsaufruf nicht als verletzend oder diskriminierend verstanden werden könne, sondern eine bloße Beschreibungshilfe sei. (2007)

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Zwei Russinnen tot im Liegestuhl

In Thailand wurden zwei Russinnen ermordet. Der Beitrag eines Magazins über den Fall trägt die Überschrift „Zweiter Auftritt eines Killers“ und enthält ein Foto der beiden in Strandliegestühlen aufgefundenen Leichen. Die Kleidung ist verrutscht; auf einer weißen Bluse ist ein Blutfleck zu sehen. Im Text heißt es, die beiden Frauen seien offenbar Opfer eines Eifersuchtsdramas geworden. Die thailändische Frau eines russischen Reisebürobesitzers soll den Mord in Auftrag gegeben haben, weil ihr Mann zu heftig mit den beiden späteren Opfern geflirtet habe. Ein Leser des Magazins moniert einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, da die Leichen nicht unkenntlich gemacht worden seien und das Blatt die Namen der Toten nenne. Auch sieht der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, einen Verstoß gegen Ziffer 11 (unangemessen sensationelle Darstellung). Die Opfer seien in dem Beitrag entwürdigend dargestellt. Dies sei ein Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Magazins sieht keinerlei Verstöße gegen den Pressekodex. Das Foto dokumentiere ein Verbrechen in Thailand, das weltweit für Schlagzeilen gesorgt habe. Vor allem in Russland sei in vielen Blättern tagelang mit Fotos und Namen der Opfer berichtet worden. Das Magazin spricht von der Dokumentation eines zugegebenermaßen erschreckenden zeitgeschichtlichen Ereignisses. Die Zeitschrift habe das strittige Foto aus Respekt vor den Opfern und den Gefühlen der Leser bewusst klein veröffentlicht. Die beiden Frauen würden nicht herabgewürdigt. Vielmehr begegne ihnen der Betrachter mit Mitgefühl und Entsetzen angesichts des kaltblütigen Vorgehens der Täter. Auch sei die Abbildung der beiden toten Frauen nicht unangemessen sensationell. Sie verletze auch nicht deren Persönlichkeitsrechte. Im Hauptverbreitungsgebiet des Magazins, nämlich Deutschland, seien beide Opfer trotz der Namensnennung nicht identifizierbar. (2007)

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