Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7055 Entscheidungen
“Mietschulden – Als die Gerichtsvollzieherin klingelte, sprang sie in den Tod” titelt eine Boulevardzeitung über eine Frau, die sich wegen der bevorstehenden Zwangsräumung ihrer Wohnung das Leben nahm. Zwei Bilder sind dem Artikel beigestellt. Auf dem einen ist die Frau abgebildet; das andere zeigt die abgedeckte Leiche, die mit einem roten Kreis besonders herausgehoben wird. Der Beschwerdeführer ruft den Deutschen Presserat an. Er sieht Richtlinie 8.5 des Pressekodex verletzt. Darin ist Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen geboten. Es sei über viele Details berichtet worden, so der Hochschullehrer weiter. Hinzu komme, dass die Frau auf dem Foto nicht unkenntlich gemacht und die abgedeckte Leiche auf dem zweiten Bild durch einen roten Kreis besonders hervorgehoben worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Beschwerde zurück, da sie Richtlinie 8.5 des Pressekodex durch die Berichterstattung nicht verletzt sieht. Die Frau habe durch ihr Verhalten Begleitumstände geschaffen, die ihre identifizierende Darstellung rechtfertigten. Im Kontext des Geschehens sei sie eine relative Person der Zeitgeschichte. Sie habe öffentliche Aufmerksamkeit dadurch erweckt, dass sie einen spektakulären Feuerwehreinsatz provozierte. Die Feuerwehrleute hätten versucht, die Frau von dem Sprung in die Tiefe abzuhalten. Dieser Vorgang habe großes öffentliches Aufsehen erregt. Die in der Richtlinie 8.5 definierte Ausnahmesituation habe in diesem Fall vorgelegen. In der Redaktion habe es eine ausführliche Diskussion über den Fall gegeben. Ergebnis: Das gemeinsam mit der Frau auf dem Bild zu sehende Kind sei unkenntlich gemacht worden. Das Foto mit der rot eingekreisten Leiche der Frau verstoße ebenfalls nicht gegen den Pressekodex. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht das Foto eines neuen Einkaufszentrums, das am Verlagsort mit Elementen eines früheren Stadtschlosses einzieht. Im Bildtext heißt es: “Schlossarkaden haben an allen Seiten ihre endgültige Höhe erreicht.” Außerdem werde gut erkennbar, dass die “Mall” optisch hinter der Schloss-Rekonstruktion zurücktrete. Ein Leser moniert, dass beide Aussagen falsch seien, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Nur die Sandsteinfassaden hätten schon die endgültige Höhe erreicht. Die anderen Teile würden aber noch auf diese Höhe gezogen. Entsprechende Arbeiten seien auf der Baustelle bereits erkennbar. Darüber hinaus sei der Portikus Bestandteil des neuen Einkaufszentrums und könne daher gar nicht optisch dahinter zurücktreten. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Bildunterschrift hinsichtlich der Fassadenhöhe tatsächlich falsch gewesen sei. Es sei nicht zu ermitteln, warum eine korrigierende E-Mail, die der Leser an die Zeitung geschickt habe, nicht beantwortet worden sei. Die Mail eines anderen Lesers in gleicher Sache habe unmittelbar zu einer Korrektur im Blatt geführt. Der Chefredakteur entschuldigt sich dafür, dass die Leser-Mail nicht beachtet worden sei und somit die Korrektur nur sehr verspätet erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer zeigt sich nach der Erklärung der Chefredaktion und der veröffentlichten Korrektur zufrieden gestellt. Er vertieft allerdings die Frage der Begrifflichkeiten zu “Schloss”, “Schloss-Rekonstruktion”, “Mall”, “Einkaufszentrum” und “Kaufhaus”. Der Chefredakteur will diesen Streit demnächst öffentlich in der Zeitung dokumentieren. (2006)
Weiterlesen
In einer Frauenzeitschrift findet sich unter der Rubrik “Living” eine Fotostrecke unter dem Titel “Ferien für einen Tag”. Abgebildet sind mehrere sommerliche Accessoires in den Trendfarben neongelb und neongrün. Sie werden hervorgehoben durch die Platzierung vor einem grauschwarzen Hintergrund. An drei Stellen werden grüne Bierflaschen abgebildet, bei denen in zwei Fällen ein bestimmtes Bier-Logo” zu erkennen ist. Ein Leser ist der Ansicht, dass die Flaschen gezielt platziert wurden, ohne den Hinweis “Anzeige” zu verwenden. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, vertritt die Meinung, dass das farbliche Konzept der Fotostrecke auch mit anderen Bierflaschen hätte umgesetzt werden können. Wo dies geschehen sei, könne man die Herkunft der Flaschen – im Gegensatz zu jenen der bestimmten Marke – nicht erkennen. Im Text tauche zudem die Formulierung “Limonengrün küsst Zitronengelb” auf, die verdächtig an den Slogan “Erfrischend, spritzig, limonig” erinnere, der für die mit Logo gezeigten Flaschen werbe. Nach Ansicht der Rechtsabteilung des Verlages enthält der beanstandete Beitrag keine Schleichwerbung. Die Idee zu dem Artikel und der ansprechenden Farbgestaltung sei entstanden, nachdem die verantwortliche Redakteurin auf verschiedenen Messen den neuen Trend der Sommersaison, nämlich lemon-grüne und schwarz-weiße Farben gesehen habe. Nach entsprechendem Briefing habe die Stylistin alle abgebildeten Gegenstände ausgesucht und angeordnet. Dabei habe die Redaktion keinen Einfluss genommen. Es sei falsch, dass sich das Konzept der Fotostrecke an der Farb- und Themengebung der Biermarke orientiert habe. Es sei vielmehr umgekehrt so, dass die Bierflaschen gut zur Farbwelt der Fotostrecke gepasst habe. (2006)
Weiterlesen
Unter der Rubrik “Rat und Tat” veröffentlicht eine Programmzeitschrift regelmäßig Tipps zu gesundheitlichen Themen. Gegenstand der Beschwerde sind die Beiträge “Nahrung für die grauen Zellen”, “Pflanzliche Hilfe für eine gute Verdauung” und “Pflanzliches Mittel hilft gegen geschwollene Beine und Füße”. In allen Beiträgen wird ein medizinisches Thema behandelt und eine Empfehlung für ein bestimmtes und namentlich genanntes Medikament ausgesprochen. Eine Leserin ist der Ansicht, dass in diesen Beiträgen das Gebot der klaren Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen nicht beachtet werde. Dies geschehe gezielt und regelmäßig. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beruft sich auf deren Konzept, Probleme des Alltags darzustellen und Lösungsmöglichkeiten zu bieten. Daher werde in der Rubrik “Rat und Tat” über Behandlungsmethoden und Medikamente informiert. Dazu gehöre zum Teil auch die Erwähnung von Produkten. In der Regel würden jedoch keine Produktnamen oder aber mehrere konkurrierende Produkte genannt. Die Zeitschrift legt dem Presserat 34 Ausgaben mit “Rat und Tat”-Tipps ohne jegliche Produktnennung vor. Die in den monierten Tipps erfolgten Produktnennungen bezögen sich auf neue Studien, die die Wirksamkeit der namentlich genannten Produkte untermauerten. So gehe auch die “Stiftung Warentest” vor, so dass es nicht zu beanstanden sei, wenn auch hier Studienergebnisse verwertet würden. (2006)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Zoll fasst Illegale in ´… Bistro´” berichtet eine Lokalzeitung über eine Razzia im Lokal des Beschwerdeführers. Dem Bericht zufolge wurden dabei sechs Gaststättenmitarbeiter ermittelt, die ihre Beschäftigung nicht angemeldet hätten. Es soll sich dabei überwiegend um Bezieher von Arbeitslosengeld gehandelt haben. Der Name der Gaststätte wird in Überschrift und Text ausdrücklich genannt. Von einem Anwalt vertreten, wendet sich der betroffene Gaststätteninhaber gegen die Veröffentlichung. Die Behauptungen dort seien falsch. Er habe niemanden illegal beschäftigt. In seiner Gaststätte seien keine nicht gemeldeten Personen festgestellt worden, und das Hauptzollamt habe keine Pressemeldung herausgegeben, in der dies behauptet werde. Die Überprüfung habe vielmehr ergeben, dass die Gaststätte einwandfrei geführt werde. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Nennung seines Namens und den des Lokals. Er erhebt den Vorwurf, dass der Berichterstatter seit Jahren mit ihm – dem Gaststättenbetreiber – eine konfliktreiche Beziehung pflege und mit dem Artikel private Interessen verfolge. Der Gastronom wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion teilt mit, der Autor des strittigen Beitrags sei von Augenzeugen auf die Razzia hingewiesen worden. Nach dem Gespräch mit dem Zoll habe er davon ausgehen müssen, dass dabei illegal Beschäftigte entdeckt worden seien. Nachdem der Bistrobetreiber den Bericht glaubhaft widerlegt habe, sei der Sachverhalt am nächsten Tag korrigiert worden. Wiederum einen Tag später folgte eine weitere Klarstellung. Darin sei dargelegt worden, wie es zu der irrtümlich falschen Berichterstattung habe kommen können. Die Zeitung habe auch ihr Bedauern über das “Missverständnis” zum Ausdruck gebracht. Die Chefredaktion betont, dass man nicht bewusst gegen den Bistro-Betreiber habe vorgehen wollen. (2006)
Weiterlesen
Eine überregionale Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift “Wenn die bunten Fahnen wehen” eine Kolumne zu dem während der Fußball-WM demonstrierten Nationalgefühl. Folgende Passage ist in dem Beitrag enthalten: “Bei der deutschen Reichsgründung 1871 hatten etwa 20 Prozent der Bevölkerung Polnisch und nicht Deutsch als Muttersprache. Darunter Hunderttausende im Ruhrgebiet.” Ein Leser ist der Auffassung, dass die Angabe “20 Prozent” falsch sei. Die richtige Zahl liege zwischen vier und sieben Prozent. Verschiedene Quellen stützten seine Auffassung. Obwohl er die Zeitung auf den aus seiner Sicht gemachten Fehler aufmerksam gemacht habe, sei dieser nicht korrigiert worden. Vielmehr habe die Redaktion in ihrer Antwort festgestellt, die Angabe “20 Prozent” sei eine von mehreren Quellen gestützte grobe Schätzung. Von diesen Quellen werde jedoch keine genannt, so der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft. Die Redaktion spricht in einer Entgegnung von einer historischen Marginalie, ob 1871 etwa 20 oder nur sechs Prozent der Bevölkerung polnischsprachig waren. Auch sei nicht abschließend feststellbar, wie hoch der strittige Anteil gewesen sei. Hätte es sich bei dem Text ausschließlich um das Thema “Polnische Sprache in Deutschland” gedreht, hätte man an diese Fakten anders herangehen müssen als im vorliegenden Fall, bei dem der Sprachanteil nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Die entscheidende Aussage des Autors sei, dass es 1871 eine beachtliche polnische Minderheit im Deutschen Reich gab. Dies sei unstreitig. (2006)
Weiterlesen
“Ein wirklich verlockendes Angebot” – so ist in einer Regionalzeitung der Bericht über ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht überschrieben. Angeklagt sind zwei Schwestern, die als Inhaberinnen eines Brautmodengeschäftes in erster Instanz wegen Betrugs in 21 Fällen zu einem Jahr Haft mit Bewährung verurteilt worden waren. Die Schwestern werden im Bericht namentlich genannt. Zu Beginn des Prozesses sei den beiden das Angebot gemacht worden, das Verfahren gegen Zahlung von 21.000 Euro einzustellen. Damit sei jedoch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin – keine der beiden Schwestern – äußert die Meinung, dass der Verfasser des Artikels es sich zu seiner Lebensaufgabe gemacht habe, die beiden beschuldigten Frauen öffentlich und mit regelmäßiger Namensnennung fertig zu machen. Die Namensnennung sei nicht gerechtfertigt und obendrein in einem der beiden Fälle auch noch unkorrekt. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat anruft, moniert, dass der berichtete Fall vier Jahre zurückliegt und bislang aus der mündlichen Beweisaufnahme nicht hervorgehe, ob tatsächlich Betrug vorliege. Um einen lokalen Bezug herzustellen, verlegte die Zeitung den Wohnsitz in einen Ortsteil, in dem die Eltern der Schwestern leben. Die beiden wohnen inzwischen irgendwo im Rheinland. Die Beschwerdeführerin ergänzt ihre Stellungnahme später mit dem Hinweis, dass das Strafverfahren in zweiter Instanz mit der Auflage eingestellt worden sei, an die geschädigten Bräute 7.500 Euro Wiedergutmachung sowie 2.500 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass diese Auseinandersetzung schon viele Jahre andauere. Wegen diverser Gerichtsverfahren und zahlreicher Kundenbeschwerden in der Redaktion über das Verhalten der beiden Schwestern sei mehrfach berichtet worden. Eine Beleidigungsklage gegen den Redakteur sei von der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden. Die Nennung der Namen der Betroffenen sei gerechtfertigt, da diese selbst in zahlreichen früheren Fällen eine Presseberichterstattung geduldet bzw. sogar selbst gefördert hätten. Deshalb sei es von den beiden auch hinzunehmen, wenn im Zusammenhang mit den Vorwürfen zahlreicher Kundinnen ebenfalls mit vollem Namen berichtet worden sei. Der Vorwurf, der Mitarbeiter der Zeitung wolle die Schwestern “fertig machen”, sei absurd. Schließlich steht die Chefredaktion auf dem Standpunkt, dass die Bezeichnung “Brautkleidbetrüger” gerechtfertigt sei, da beide Schwestern wegen 21-fachen Betrugs verurteilt worden seien. (2006)
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet über die geplante Gründung einer Stiftung für misshandelte Kinder durch einen verurteilten Kindermörder. Es heißt, die Sache sei von dessen Anwalt eingefädelt worden, der als Stiftungsvorsitzender vorgesehen sei. Es sei geplant, so das Magazin weiter, sich mit verschiedenen karitativen Vereinigungen an einen Tisch zu setzen, um über künftige Kooperationen zu sprechen. Der Anwalt, der den Deutschen Presserat einschaltet, wendet sich gegen die Passage im Magazin, wonach er mit einer bestimmten karitativen Einrichtung im Gespräch sei. Dem Nachrichtenmagazin gegenüber habe er festgestellt, dass eine Zusammenarbeit gerade mit dieser Vereinigung nicht in Frage komme. Der Anwalt und Beschwerdeführer wirft dem Nachrichtenmagazin außerdem vor, die vereinbarte Vertraulichkeit im Hinblick auf einen zur Verfügung gestellten Satzungsentwurf der Stiftung nicht beachtet zu haben. Entgegen der Absprache seien Inhalte öffentlich gemacht worden. Schließlich kritisiert er das Verhalten eines Fotografen des Magazins. Dieser habe sich ein Foto mit ihm entweder mit seinem Rolls Royce oder in seinem Weinkeller mit unlauteren Methoden beschaffen wollen. Er sei aufgefordert worden, ein solches Bild zu liefern oder anfertigen zu lassen. Ansonsten werde man ein Foto des ermordeten Kindes veröffentlichen. Das Ansinnen habe er abgelehnt. Daraufhin habe das Magazin ein Foto vom Grab des Ermordeten gedruckt. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins teilt mit, der Beschwerdeführer habe die Autorin des Beitrags von sich aus über die Stiftungspläne unterrichtet und in zahlreichen Telefonaten weitere Informationen geliefert. Dabei habe er mit Sicherheit die karitative Einrichtung genannt, von der er jetzt behaupte, sie nie als Kooperationspartner ins Gespräch gebracht zu haben. Die Satzung habe der Beschwerdeführer der Autorin übersandt, nachdem diese Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Projekts habe anklingen lassen. Er habe die Bitte geäußert, sie nicht an Dritte weiterzugeben. Weitergehende Absprachen habe es nicht gegeben. Insbesondere hätte es weder die Bitte noch die Zusage gegeben, den Inhalt der Satzung nicht zu verwenden. Im Hinblick auf die Fotos bezeichnet die Rechtsvertretung die Schilderung des Beschwerdeführers als unkorrekt. Der Fotograf habe keinerlei Druck ausgeübt, sondern lediglich erläutert, dass im Zusammenhang mit dem Stiftungsthema nur entweder der Beschwerdeführer oder sein Mandant abgebildet werden könne. (2006)
Weiterlesen
“Menschenunwürdige Zustände in … Altenheim“ und “Pflegenotstand – ein Sohn klagt an” – unter diesen Überschriften berichtet ein Boulevardblatt über einen Vorfall in einem Seniorenwohnsitz. Eine 95-jährige, halbseitig gelähmte Frau, deren Fuß im Gitter ihres Bettes eingeklemmt war, habe vergeblich versucht, sich zu befreien. Nach dem Drücken der Alarmglocke sei kein Pfleger gekommen. Der Sohn der Frau, der schon länger den Verdacht hatte, dass seine Mutter nicht richtig gepflegt werde, habe dann eine versteckte Kamera installiert. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Alarmglocke mittlerweile unerreichbar hoch angebracht war. Auch sei in dem Pflegeheim die Versorgung mit Flüssigkeit ungenügend. Seine Mutter sei wegen Dehydrierung sogar ins Krankenhaus eingeliefert worden. Der Träger des Altenheims kritisiert den Artikel und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung greife einen Vorfall, der vor eineinhalb Jahren öffentlich geworden war, erneut auf. Es werde suggeriert, dass das Pflegepersonal die Heimbewohner gerade nach der Hitzephase im Sommer 2006 nicht in ausreichender Weise versorge. Das Problem der Dehydrierung stehe jedoch in keiner Verbindung zu den Bildern, die mit einer versteckten Kamera aufgenommen worden seien. Die Aufsichtsbehörden hätten längst festgestellt, dass die alte Frau den Alarmknopf jederzeit erreichen konnte. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass die Redaktion alle Recherchestandards eingehalten habe. Der Beschwerdeführer könne nicht darüber befinden, ob ein solcher Fall in der Zeitung noch einmal aufgenommen werde. Die im Text erwähnten Videoaufnahmen seien zwar eineinhalb Jahre alt, doch habe sich die Situation in dem Heim seitdem nicht wesentlich gebessert. (2006)
Weiterlesen
Die örtliche Zeitung kommentiert eine Sitzung der Entwicklungsgesellschaft einer Großstadt. Sie kritisiert ein Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft, das auch als Kommunalpolitiker aktiv ist. Dieser hatte sich gegen den Verkauf eines städtischen Objekts an einen englischen Investor gewandt. Begründung: Die Engländer “wollen doch nur Geld verdienen”. Der Kommentator meint, angesichts dieser Argumentation könne man sich ja “mit Fug und Recht biegen vor Lachen”. Er belehrt den Kommunalpolitiker, dass es in unserem Land nicht verboten sei, Geld zu verdienen. Der Kritisierte wendet sich an den Deutschen Presserat. Er vertritt die Auffassung, alleiniges Ziel des Artikels sei es, ihn in der Öffentlichkeit zu diffamieren und herabzusetzen. In der Sitzung der Entwicklungsgesellschaft habe er sich kritisch zu dem Umstand geäußert, dass mit einer Briefkastenfirma Verträge abgeschlossen werden sollten. Um nichts anderes handle es sich bei dem Kaufinteressenten. Er halte den Verkauf des städtischen Objekts im Hinblick auf der Stadt anvertraute Steuermittel für verantwortungslos. Um die Gewinne des Investors sei es ihm nicht gegangen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Autor des Kommentars vor der Veröffentlichung nicht mit ihm gesprochen habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass der monierte Kommentar nicht auf die Diffamierung des Kommunalpolitikers abgezielt habe. Das Protokoll der Sitzung habe als Grundlage für die Kommentierung gedient. Darin sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten habe, mit dem Verkauf seien zu viele Risiken verbunden. Hauptrisiko sei für ihn, dass mit irgendwelchen Briefkastenfirmen Geschäfte gemacht würden. Auch habe er bemängelt, dass die Investoren nur Geld anlegen und verdienen wollten. (2006)
Weiterlesen