Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Die „Tageszeitung“ (TAZ) veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Das Eva-Braun-Prinzip“. Die Autorin versucht, die These zu belegen, dass die Mitte der Gesellschaft in Deutschland wieder rechts denkt. Sie schreibt: „Die alten ideologischen Ansichten werden nicht nur propagiert, sondern auch mehrheitlich akzeptiert“. Hierzu vergleicht die Autorin Textstellen des Buches von Eva Herman („Das Eva-Prinzip“) mit den Ansichten des NS-Chefideologen Alfred Rosenberg („Mythos des 20. Jahrhunderts“). Während das Herman-Buch ständig zitiert wird, werden die Bücher von Frank Schirrmacher („Minimum“ und „Das Methusalem-Komplott“) – grafisch abgesetzt – als Beispiel für populär gedachte Erklärungsmuster benannt. Am Ende des Artikels, unterhalb des Kastens „Populär gedacht“ mit einer Auflistung von thematisch ausgewählten Schirrmacher-Büchern, findet sich – optisch hervorgehoben – das Rosenberg-Zitat: „Die Forderung der heutigen Frauenemanzipation wurde im Namen eines schrankenlosen Individualismus erhoben.“ Unterhalb dieser Leiste werden die Autoren Herman, Schirrmacher und Rosenberg im Bild gezeigt, und es wird die Frage gestellt: „Wer sagt das?“ Die Geschäftsführung der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ) – Frank Schirrmacher ist Herausgeber des Blattes – weist darauf hin, dass der kritisierte Artikel zahlreiche Textpassagen aus dem Herman-Buch einigen zentralen Aussagen des Rosenberg-Buches gegenüber stellt. Obwohl Schirrmacher und seine Bücher nicht Gegenstand des kritisierten Artikels seien, würden sie an zwei Stellen dennoch erwähnt. Schon dies sei ein Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht). Die Zeitung rücke ohne jeden Grund den ihr offenbar missliebigen Schirrmacher böswillig in die Nähe des NS-Ideologen Rosenberg. Den Lesern werde dadurch suggeriert, die Schirrmacher-Bücher enthielten nationalsozialistisches Gedankengut. Damit missachte die Autorin die Wahrheit und verletze die Menschenwürde von Frank Schirrmacher. Dies sei als ein Verstoß gegen die Ziffern 1 und 9 des Pressekodex zu bewerten. Die FAZ-Geschäftsführung ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredakteurin der kritisierten Zeitung erkennt keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Artikel sei durch die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Frage „Wer sagt das?“ könne überhaupt nicht unwahr sein. Als Antwort komme nur eine Möglichkeit in Betracht: Alfred Rosenberg. In der Tat sei der FAZ-Herausgeber in dem Artikel nicht namentlich erwähnt worden, doch dürfe man die zeitlichen Zusammenhänge nicht außer Acht lassen. Schirrmacher und Herman bedauerten das angebliche Verschwinden der Familie in der modernen urbanen Gesellschaft und propagierten „wortgewaltig, wenn auch inhaltsarm“ das angebliche gesellschaftliche Bedürfnis nach ihrer Rückkehr bzw. dessen, was sie dafür hielten. So wie es das gute Recht eines Autoren sei, ein rückwärts gewandtes Gesellschaftsbild zu propagieren, so sei es das gute Recht der Presse, dies kritisch zu reflektieren und auch sich leider geradezu aufdrängende historische Parallelen aufzuzeigen. Für die behauptete Ehrverletzung von Frank Schirrmacher – schließt die Chefredakteurin – hätten die Beschwerdeführer nichts dargetan. (2006)
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Auf der Medienseite einer überregionalen Zeitung erscheint ein einspaltiger Hinweis auf ein Buch, das einer der Redakteure dieser Zeitung gemeinsam mit zwei Co-Autorinnen geschrieben hat. Es geht in dem Buch um die Frage, warum junge Muslime auch in Europa sich von der Gesellschaft abkehren. Der Hinweis auf das Buch schließt mit der Angabe des Verlages und des Buchpreises. Der Beschwerdeführer sieht in der Buchpräsentation Schleichwerbung. Er ruft den Deutschen Presserat an. Er habe bereits mit dem Literatur-Chef der Zeitung mit dem Ziel korrespondiert, diese Veröffentlichungspraxis zu ändern. Seine – des Beschwerdeführers – Vorschläge seien nicht auf fruchtbaren Boden gefallen. Ihm missfällt, dass die Ankündigung des Buches nach Form und Inhalt eine werbende Information für die Publikation eines bestimmten Verlages darstelle. Es handele sich weder um eine Rezension des Buches noch um eine formadäquat gekennzeichnete Anzeige. Möglicherweise sei der Umstand, dass der Buchautor als Medienjournalist für die Zeitung tätig sei, Anlass dafür gewesen, den Hinweis auf der Medien-Seite zu veröffentlichen. Ein Sachzusammenhang oder ein thematischer Bezug zwischen dem Buch und dem Medien-Ressort sei nicht gegeben. Ansonsten gelte bei dem Blatt die Praxis, Bücher eigener Mitarbeiter im Literaturteil vorzustellen. Der Verlag hält die Beschwerde für unbegründet. Schon seit 1956 weise die Zeitung auf Bücher hin, die von Mitarbeitern des Blattes stammten. Diese Buchhinweise erfolgten in einer formal streng vorgeschriebenen Aufmachung, seien denkbar zurückhaltend aufbereitet und wahrten, insbesondere durch eine räumliche Absetzung, stets die Trennung zum redaktionellen Inhalt der Zeitung. Den Lesern werde schon durch die Form deutlich gemacht, dass es sich um ein Buch eines ihm bekannten Autors und damit gewissermaßen um eine „Veröffentlichung in eigener Sache“ handelt. Die Platzierung auf der Medienseite hätte rein pragmatische Gründe gehabt: Man sei auf diese Seite ausgewichen, weil auf der eigentlich vorgesehenen Seite schlicht kein Platz mehr war. (2006)
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“Darauf fährst du ab” titelt eine Boulevardzeitung über die Neuheiten eines Wintersportausrüsters. Im Text heißt es dann “garantiert puren einfachen Skispaß im Schnee”, “ein echtes Highlight für powderliebende Frauen”, “innovative technische Neuheiten” und “ein einmaliges Systemkonzept”. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Blattes stellt fest, der Presserat habe offensichtlich eine andere Definition von Schleichwerbung als die Redaktion. Laut der Brockhaus-Definition setze Schleichwerbung eine Gegenleistung voraus, was hier nicht der Fall gewesen sei. Sie empfiehlt den Mitgliedern des Beschwerdeausschusses dringend, zuweilen irgendeine deutsche Zeitung zu lesen. Dort würden tagtäglich Produkte vorgestellt, kritisiert und gelobt. Für den Inhalt des redaktionellen Teils sei immer noch die Chefredaktion verantwortlich und nicht der Presserat. Auch zukünftig werde allein die Chefredaktion entscheiden, ob ein Produkt von allgemeinem Interesse sei und in der Zeitung erwähnt werde. (2006)
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Unter der Überschrift „Zwei Eheringe aus Schlafzimmer geklaut“ berichtet eine Lokalzeitung über das Strafverfahren gegen eine 50-Jährige. Diese hatte eine ältere Frau aufgesucht, um ihr Decken zu verkaufen. Dabei hatte sie die Gelegenheit zum Diebstahl genutzt. Im Bericht wird die Angeklagte als „Landfahrerin“ bezeichnet. Der Zentralrat deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Nach seiner Auffassung ist das Wort „Landfahrer“ keineswegs ein Synonym für die Bezeichnungen Sinti und Roma. Des Weiteren handele es sich um einen Gerichtsbericht, der sachlich die Fakten aufliste und sich jeder Bewertung enthalte. Die Bezeichnung der Angeklagten als „Landfahrerin“ sei schon deshalb geboten gewesen, da die Frau selbst die ihr vorgeworfenen Delikte in einen Zusammenhang mit ihrem Leben als Landfahrerin gebracht habe. (2006)
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„Diebstähle wie am Fließband“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht ist die Rede von zwei Frauen, die bei ihrer Diebestour von der Polizei festgenommen wurden. Die beiden werden als „Angehörige mobiler Sippen der Sinti und Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung gibt keine Stellungnahme ab. (2006)
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In einer Lebensart-Kolumne veröffentlicht eine Boulevardzeitung Hinweise auf ein Fußball-Abo bei einem bestimmten Pay-TV-Sender. Das Angebot von 14,90 Euro im Monat – so das Blatt – sei “billig”. ”Schenken Sie sich ein TV-Abo von …” schreibt das Blatt weiter. Der Beschwerdeführer, eine Blogger-Initiative, ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung die Grenze zur Schleichwerbung überschreitet. Der Abo-Anbieter werde äußerst positiv und völlig unkritisch dargestellt. Der Text könnte ohne weiteres einer Werbebroschüre des Unternehmens entstammen. Er lasse jegliche journalistische Distanz vermissen. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Dem Trickbetrüger ein Schnippchen geschlagen“ über eine 83-jährige Frau, die Opfer des so genannten „Enkel-Tricks“ hätte werden können. Die alte Dame durchschaute jedoch die Absicht des unbekannten Anrufers und informierte die Polizei, die schließlich einen 15-Jährigen festnehmen konnte, als er bei der Frau das zunächst zugesagte Geld abholen wollte. Der genaue Ablauf des Geschehens wird dargestellt. Die Zeitung zitiert einen Polizeisprecher. Nach dessen Darstellung handelte es sich bei dem Täter um „einen Angehörigen der Gruppe der Sinti und Roma (landläufig als Zigeuner bezeichnet)“. Der Zentralrat sieht Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 verletzt. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat ruft den Deutschen Presserat an. Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab. (2006)
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„Trickbetrüger bleiben frei“ überschreibt eine Lokalzeitung den Bericht über ein Strafverfahren, in dem drei Angeklagte zu Bewährungsstrafen verurteilt wurden. Gegen diesen Richterspruch hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Angeklagten hatten sich mit einem Trick Zugang zu den Wohnungen von alten Leuten verschafft und Wertgegenstände mitgehen lassen. In dem Artikel heißt es: „Es handelt sich bei den drei Tätern um Roma und Sinti, die durch die Lande ziehen und (…) Menschen ausnehmen“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Regionalzeitung, die die Zentralredaktion für das Lokalblatt stellt, entschuldigt sich für die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit der Angeklagten. Die Bedeutung der Ziffer 12 des Pressekodex sei mit den Redakteuren und freien Mitarbeitern der Polizeiredaktion besprochen worden. Darüber hinaus sei in der Runde der Ressortleiter die besondere Verantwortung betont worden, welche die Redaktion für eine vorurteilsfreie Berichterstattung habe. (2006)
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In einer Fachzeitschrift wird über einen PC und ein Notebook berichtet, die das Blatt gemeinsam mit einem Computer-Hersteller entwickelt hat. Dies wird den Lesern am Anfang des Beitrags mitgeteilt. Wegen ihrer Beteiligung an Konzeption und Entwicklung der Geräte verzichtet die Zeitschrift auf eine Bewertung. Im Beitrag werden PC und Notebook sehr positiv beschrieben. Eine Leserin hält den Artikel für Schleichwerbung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Geräte werde im redaktionellen Teil Werbung gemacht. Die Redaktion sei sich der Schleichwerbung offensichtlich bewusst, da sie ausdrücklich darauf hinweist, dass wegen des eigenen Entwicklungsanteils keine Wertung vorgenommen werde. Die Chefredaktion steht auf dem Standpunkt, aus der Zusammenarbeit mit dem PC-Hersteller mache die Zeitschrift keinen Hehl. Es werde also nicht versucht, den Lesern im redaktionellen Gewand, also quasi unter falschem Absender, werbliche Inhalte nahe zu bringen. Im Gegenteil gehe das Blatt sehr offen mit seiner Beteiligung an der Produktentwicklung um. Sie stelle die PCs korrekt dar und verzichte ausdrücklich auf eine Testnote. Der Chefredakteur legt Wert auf die Feststellung, dass der beanstandete Text rein redaktioneller Natur und nicht bezahlt worden sei. Ein Informationsinteresse der Leser sei durchaus gegeben. Er verweist auf überregionale Zeitungen, die unter eigener Flagge verlagsfremde Erzeugnisse wie etwa Bücher vertreiben. Diese würden online, aber auch in der Printausgabe mit positiven Beschreibungen im Text rezensiert. (2006)
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Unter der Überschrift „Diebe treiben sich herum“ berichtet eine überregionale Zeitung von einem versuchten Diebstahl in einem Einfamilienhaus. Eine Frau entdeckte zwei Frauen, die sich in dem Gebäude aufhielten. Beide konnten fliehen. Die Zeitung berichtet über die von der Polizei eingeleiteten Ermittlungen, sowie die dann erfolgte Festnahme. Die beiden Frauen, so die Zeitung, hätten sich bei der polizeilichen Befragung selbst als „Zigeuner“ und „Sinti“ bezeichnet. Beide Begriffe werden im Bericht in Anführungszeichen wiedergegeben. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Bericht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass diese die Bezeichnung von Verdächtigen aus dem Kreis von Minderheiten in Polizeimeldungen vermeide, es sei denn, die Erwähnung sei für das Verständnis eines Textes notwendig. Dies war hier nicht der Fall. In der Redaktion sei auf den Vorgang und die damit verbundene Beschwerde des Zentralrats hingewiesen worden. Für eine korrigierende Darstellung in der betreffenden Ausgabe sehe die Redaktion jedoch keine Veranlassung. (2006)
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