Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Daten von Altersjubilaren

Eine Deutsche, Ehefrau eines inzwischen verstorbenen Tschechen, die im nördlichsten Zipfel Tschechiens, im früheren Sudentengau, lebt, ärgert sich darüber, dass ihr die Zeitschrift der Heimatvertriebenen aus Nordböhmen unter Angabe ihrer Daten zum 65. Geburtstag gratuliert. Auf Anraten des tschechischen Datenschutzamtes wendet sie sich an den Deutschen Presserat und bittet diesen um Hilfe, dass “solche Sachen” in Zukunft unterbleiben. Im Jahre 2000 habe man ihr in dem Blatt schon einmal gratuliert. Die Folge seien verschiedene “Liquidationsschreiben” von Personen gewesen, die schon ihre Eltern und deren politische Einstellung gekannt hätten. Sie habe sich in einem Schreiben an den Chefredakteur künftige Gratulationen verbeten und fünf Jahre sei dann Ruhe gewesen. Nun sei eine neuerliche Veröffentlichung mit genauer Adressenangabe erfolgt. Daraufhin habe sie den Anruf eines Mannes erhalten, der ihr gedroht habe, sie gehöre nicht unter die Landsleute. Es wäre besser gewesen, so der Anrufer, man hätte sie mit dem ersten Badewasser in den Dorfbach geschüttet. Reden dieser Art seien in ihrer Gegend gebräuchlich, jedoch nur für sehr schlechte Leute. Fragt die Beschwerdeführerin: “Bin ich etwa ein Verbrecher ?” Der Leiter des Verlags erklärt in seiner Stellungnahme, die Beschwerdeführerin sei ihm persönlich bekannt. Sie erhalte die Zeitschrift im Geschenkabonnement und habe die Redaktion über einen längeren Zeitraum mit Nachrichten aus ihrer Region versorgt. Ihren Geburtstag und den ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes habe sie der Zeitschrift wohl selbst kundgetan. Sie habe aber erst in einem Brief vom 6. Juni 2005 dem Verlag mitgeteilt, dass sie nicht mehr ihren Geburtstag erwähnt haben und die Zeitschrift nicht mehr beziehen möchte. Nach Ansicht des Verlagsleiters handelt es sich bei der Beschwerde um eine unbedachte und absolut nicht nachvollziehbare Aktion der Beschwerdeführerin. (2005)

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Namen eines Strafgefangenen

Eine Regionalzeitung informiert ihre Leserinnen und Leser, dass der sogenannte “Satansmörder von Sondershausen” eine vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis beantragt habe. Der Betroffene wird mit vollem Namen genannt. Der Artikel erinnert daran, dass der heute 29-Jährige 1993 einen 15-jährigen Mitschüler erdrosselt habe. Die Jugendstrafe von acht Jahren sei vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach zwei weiteren Verurteilungen, u.a. wegen Zeigens des Hitlergrußes und der Verhöhnung seines Mordopfers, sei die Bewährung wieder aufgehoben worden. Als Quelle weist der Beitrag die Meldung einer Nachrichtenagentur aus. Der Vater des jungen Mannes beschwert sich, auch im Namen seines Sohnes, beim Deutschen Presserat. Durch die Nennung des vollen Namens würden die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt. Dessen Interesse an einer Resozialisierung würden nicht berücksichtigt. Ein öffentliches Interesse an seiner Person bestehe auch nicht. Es sei allenfalls durch die Dauerberichterstattung hervorgerufen. Die Chefredaktion der Zeitung betont, sie habe sich bei der Aufnahme der bemängelten Meldung auf das gestützt, was renommierte und zuverlässige Agenturen zur Verwendung verbreitet hätten. Die Redaktion sei davon ausgegangen, dass der Inhalt der Meldung, also auch die Namensnennung, sorgfältig recherchiert und “abgeklopft” worden seien. Es entspreche auch nicht der gewöhnlichen Übung, Meldungen namhafter deutscher Presseagenturen nachzurecherchieren, solange diese nicht erkennbar diffamierende oder unwahre Inhalte enthielten. Die Redaktion bedauere die Auswirkungen der in gutem Glauben und im Vertrauen auf die Richtigkeit abgedruckten Agenturmeldung. Sie versichere, dass mit der Namensnennung keinesfalls die Resozialisierung des Beschwerdeführers gestört oder beeinträchtigt werden sollte. Auf Bitte um Aufklärung zu Herkunft und Verwendung der Agenturmeldung erläutert die Redaktion, dass zwei der von der Redaktion bezogenen Agenturen am Produktionstag über den Vorgang berichtet hätten, aber nur eine den vollen Namen des Betroffenen genannt habe. In den Artikel sei Material aus beiden Agenturmeldungen eingeflossen, durch ein Versehen aber nur eine der Agenturen genannt worden. (2005)

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Anonymisierung im Gerichtsbericht

Wegen Amtsanmaßung hat sich ein Jurastudent vor Gericht zu verantworten. Die Zeitung am Ort berichtet über die Verhandlung. Als verschmähter Liebhaber habe der 25-Jährige versucht, seine frühere Freundin zurück zu erobern. Auf einem Computer der Universität habe er ein Schreiben mit dem Briefkopf “Kriminalpsychologischer Dienst beim Polizeipräsidenten Würzburg” verfasst und dieses seiner Angebeteten zugesandt. Im Brief sei sinngemäß zu lesen gewesen, dass ihr Verflossener von dieser Dienststelle als Opfer eines Gewaltverbrechens betreut werde. Um das traumatische Erlebnis besser aufarbeiten zu können, sei es sinnvoll, dass die Empfängerin sich mit Herrn W. “in lockerer Atmosphäre” zu einem Gespräch treffen würde. Den Brief habe der Student mit einem erfundenen Namen unterschrieben und diesen mit dem Zusatz “Diplom-Psychologe” versehen. Der Versuch sei wohl doch zu plump gewesen, denn die junge Frau sei nicht darauf herein gefallen. “Sie haben ja ´nen Knall”, habe der Vorsitzende des Gerichts festgestellt und das Verfahren im Einvernehmen mit der Staatsanwältin und mit dem Angeklagten wegen Geringfügigkeit gegen Zahlung einer Geldbuße von 150 Euro eingestellt. Der Artikel nennt den Namen des Angeklagten nicht, umschreibt ihn allerdings als “Konrad W. (Name geändert)”. Sein Alter wird genannt, er wird als angehender Jurist im zehnten Semester bezeichnet, der sein Studium überwiegend durch nebenberufliche Tätigkeit bei einem Rettungsdienst finanziere. Der Betroffene wehrt sich gegen den Gerichtsbericht durch eine Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er sei so detailliert beschrieben, dass eine eindeutige Identifizierung seiner Person nicht nur möglich, sondern auch tatsächlich erfolgt sei. Die Angaben von Alter, Fachsemester, Universität, Stadt und Nebentätigkeit trügen nach seiner Ansicht nicht zum Verständnis des Vorganges bei. Mit der Veröffentlichung werde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Eine derartige Identifizierung könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Informationen in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert worden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren eingestellt worden sei, die Verhandlung nicht einmal zehn Minuten gedauert und von der Straftat nur eine “Bagatelle” im Raum gestanden habe, habe kein öffentliches Interesse daran bestanden, seine Person derart detailgetreu und unreflektiert zu beschreiben. Der Chefredakteur der Zeitung erklärt in seiner Stellungnahme, das öffentliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer habe die Redaktion wegen seiner Besonderheit interessiert. Ein nicht ganz unerfahrener Jura-Student begehe eine ziemliche Dummheit aus Liebeskummer, die ihn vor Gericht bringe. Die Zeitung habe den Namen geändert und auf die übrigen Sachverhalte hingewiesen, soweit sie zum Verständnis des Vorganges und des Urteils notwendig gewesen seien. (2005)

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Namen eines Strafgefangenen

Eine Nachrichtenagentur berichtet, dass der sogenannte “Satansmörder von Sondershausen” eine vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis beantragt habe. Der Betroffene wird mit vollem Namen genannt. Seine reguläre Haftzeit laufe bis Ende April 2007, heißt es in der Meldung. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe ein Gutachten vorgelegt, in dem vor einer vorzeitigen Entlassung des heute 29-Jährigen gewarnt werde. Die Agenturmeldung erinnert daran, dass der Betroffene 1993 einen 15-jährigen Mitschüler erdrosselt habe. Die Jugendstrafe von acht Jahren sei vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt worden. Der junge Mann habe sich danach der Neonazi-Szene angeschlossen. Nach zwei weiteren Verurteilungen, u.a. wegen Zeigens des Hitlergrußes und der Verhöhnung seines Mordopfers, sei die Bewährung wieder aufgehoben worden. Der Mann habe versucht, sich der Haft durch Flucht in die USA zu entziehen. Er sei jedoch Mitte 2001 ausgeliefert worden. Der Vater des jungen Mannes beschwert sich, auch im Namen seines Sohnes, beim Deutschen Presserat über einen Zeitungsartikel, der unter Verwendung des Agenturmaterials erschienen ist. Durch die Nennung des vollen Namens würden die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt. Dessen Interesse an einer Resozialisierung würden nicht berücksichtigt. Ein öffentliches Interesse an seiner Person bestehe auch nicht. Es sei allenfalls durch die Dauerberichterstattung hervorgerufen. Der Presserat schließt in das Beschwerdeverfahren auch die Nachrichtenagentur ein. Deren Chefredaktion erklärt in ihrer Stellungnahme, der Fall rage in eine Grauzone hinein, die immer dann entstehe, wenn der Betroffene sich bewusst und in der Absicht, Publizität zu erlangen, zuerst in die Öffentlichkeit stelle, um sich dann später reuig daraus zurückzuziehen. Dies sei bei dem Betroffenen der Fall. Die Dokumente, die über ihn im Internet aufzufinden seien und die ihn in ein rechtsextremes Umfeld setzten, datierten allerdings einige Jahre zurück. Nur weil ihm seine eigene, selbst geschaffene Publizität plötzlich unangenehm werde, könne er nicht darauf bestehen, dass umgehend und automatisch auch die Medien zum Schweigen kommen. Die äußeren Umstände des Falles hätten dazu geführt, dass die Bezeichnung “Satansmörder” gebräuchlich geworden sei. Die Agentur bedauert dennoch lebhaft, das “Etikett” und den Namen des Täters zusammen verwendet zu haben. Sie wolle daher künftig nur noch über den “so genannten ‚Satansmord‘-Fall” schreiben oder eine ähnlich “weiche” Formulierung verwenden und den Täter auch anonymisiert nicht mehr direkt als “Satansmörder” bezeichnen. Was die Namensnennung im Zusammenhang mit dem sogen. “Satansmord”-Fall betreffe, genieße der Sohn des Beschwerdeführers als relative Persönlichkeit der Zeitgeschichte nach angemessener Zeit ein Recht auf Schutz vor beständiger Öffentlichkeit, die einem “Medien-Pranger” gleich komme. Daran will sich die Nachrichtenagentur halten in der Hoffnung, dass der 29-Jährige die Chance auf Resozialisierung entsprechend nutze. (2005)

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Vorwürfe unter Namensnennung

Ein Anzeigenblatt berichtet auf seinen Seiten 1 und 3 über angebliche Tätlichkeiten eines Lehrers während einer Klassenfahrt seiner Hauptschule nach Borkum. Am Abend vor der Heimreise hätten drei 15-jährige Jungen eine Art Mutprobe ausgeheckt, schreibt das Wochenblatt. Einer von ihnen habe den Lehrer, der mit Vornamen Rudolf heiße, laut “Rudi” genannt. Daraufhin solle der Klassenleiter ins Zimmer gestürmt sein, dem Übeltäter eine Ohrfeige verpasst und ihn als “Saukrüppel” beschimpft haben. Anschließend solle der wütende Pädagoge den Jungen sogar noch aus dem Bett gezerrt und mehrere Male getreten haben. Das mutmaßliche Opfer wird zusammen mit einem der beteiligten Klassenkameraden zweimal im Foto gezeigt. Beide werden wie ihr Lehrer mit vollem Namen genannt. Ausführlich schildert das Blatt die Auswirkungen des Vorfalls. Mütter von Schülern werden zitiert, die Rektorin der Schule wird erwähnt. Der Pressesprecher der zuständigen Bezirksregierung habe mitgeteilt, dass Vorermittlungen angeordnet seien. Der Sprecher der zuständigen Kriminalpolizei habe bestätigt, dass gegen den Lehrer drei Anzeigen laufen, eine wegen Beleidigung und zwei wegen Körperverletzung. Inzwischen hätten auch andere Eltern Anzeige erstattet, meldet das Blatt. Einmal wegen andauernder Beschimpfung einer Schülerin, zum anderen wegen eines weiteren tätlichen Angriffs gegen einen Siebtklässler vor drei Jahren. Die Eltern wollten, dass der Mann suspendiert werde. Der Beschuldigte habe es auf Anraten seines Anwalts abgelehnt, im Wochenblatt zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen: “Es ist ein laufendes Ermittlungsverfahren. Anklage ist bis dato nicht erhoben. Deshalb werde ich dazu nichts sagen.” Der dbb beamtenbund und tarifunion beantragt in Wahrnehmung der Interessen des Hauptschullehrers beim Deutschen Presserat, dem Anzeigenblatt eine Rüge zu erteilen. Der Betroffene werde vorverurteilt, und zwar zu einem Zeitpunkt des Verfahrens, zu dem die Verteidigung noch nicht einmal Einsicht in die Ermittlungsakte habe nehmen können. Durch die Nennung des vollen Namens werde der Lehrer in seinem Privatleben und in der Ausübung seines Berufs beeinträchtigt. Allein die Art und Weise der Aufmachung des Presseartikels unter Abbildung der vermeintlichen Opfer dürften im Ergebnis als sensationelle Darstellung bezeichnet werden. Der Redaktionsleiter des Anzeigenblatts räumt ein, einen schwerwiegenden Fehler gemacht zu haben. Die zuständige Redakteurin habe ihn am Tag nach dem Druck der Ausgabe angerufen und gesagt, sie wisse selbst nicht, wie ihr das habe passieren können. Die Redaktion habe den Lehrer unmittelbar nach dem Vertrieb der Ausgabe ein Entschuldigungsschreiben geschickt. Er, der Redaktionsleiter, habe mit ihm selbst telefoniert und ihm größtmögliches Entgegenkommen zugesichert. Außerdem habe das Anzeigenblatt in den folgenden Ausgaben ausführlich über Schüler berichtet, die sich hinter den Betroffenen stellen. Auch habe es zahlreiche gegen die Berichterstattung gerichtete Leserbriefe abgedruckt. In der Sache selbst habe man mit dem betroffenen Lehrer vereinbart, nicht mehr weiter zu berichten. (2005)

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Private Insolvenz

Eine Lokalzeitung berichtet, dass das private Insolvenzverfahren gegen den ehemaligen Besitzer mehrerer Kaufhäuser in der Region vor dem Abschluss stehe. Sie teilt ihren Leserinnen und Lesern mit, das zuständige Amtsgericht habe mangels Privateigentums die Schlussverteilung der pfändbaren Barschaft beschlossen. Der Kaufmann sei nach Einschätzung des Insolvenzgerichts pleite. Ein neues Gewerbegebiet habe ihn in eine wirtschaftliche Schieflage gebracht und Millionen-Umsätze gekostet. Im Detail wird darüber informiert, dass der Geschäftsmann als persönlich haftender Gesellschafter nach der Insolvenz der Kaufhäuser auch privat Insolvenz habe anmelden müssen. Er verfüge jetzt lediglich noch über 2.700 Euro, von denen auch die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen seien. Die Insolvenzforderungen der Gläubiger in Höhe von 2,922 Millionen Euro könnten damit nicht befriedigt werden. In den nächsten sechs Jahren müsse der ehemalige Manager nur die Summe auf ein Treuhandkonto überweisen, die über der Pfändungsgrenze liege. Danach werde die Restschuld erlassen. Der betroffene Geschäftsmann trägt dem Deutschen Presserat vor, dass er durch die Veröffentlichung sein Persönlichkeitsrecht und insbesondere sein Recht auf Datenschutz verletzt sieht. Durch die Darstellung seiner privaten finanziellen Situation und die Wiedergabe der Verhaltensmaßregeln für die nächsten sechs Jahre würden sein Privatleben und seine Intimsphäre missachtet. Die immensen Auswirkungen auf Familie und Beruf blieben unreflektiert, seine derzeitige, ohnehin fast unerträgliche Situation bleibe unberücksichtigt. Der Artikel sei Rufmord. Die Veröffentlichung sei unzulässig, da nicht über die Geschäftsinsolvenz, sondern über seine private Insolvenz berichtet werde. Daran bestehe aber kein öffentliches Interesse. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung erklärt in seiner Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei eine lokale Person der Zeitgeschichte, über die in den letzten Jahren immer wieder ausführlich berichtet worden sei. So habe sich der Betroffene in der von der Stadt initiierten Arbeitsgruppe “Stadtmarketing” als einer der Sprecher engagiert. Unzweifelhaft sei die Berichterstattung über mehrere Geschäftsinsolvenzen von öffentlichem Interesse, da diese insbesondere Auswirkungen auf die Belegschaft, deren Familien und die Gläubiger hätten. Die Redaktion halte nach der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen die Berichterstattung über die Privatinsolvenz des Beschwerdeführers für zulässig. Der Beschwerdeführer hafte auf Grund entsprechender Vereinbarungen mit den Banken als Geschäftsführer auch mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten seiner Kaufhäuser. Aus diesem Grund stehe sein persönliches Insolvenzverfahren in direktem Zusammenhang mit den Insolvenzen seiner Kaufhäuser. Die Öffentlichkeit sei davon insofern betroffen, als die örtliche Sparkasse neben anderen Gläubigern einen nicht unerheblichen Forderungsverlust erleide. Insoweit handele es sich nach Auffassung der Redaktion um eine zulässige Darstellung des Falles, die weder reißerisch noch in tendenziöser Form aufgemacht sei. Der verantwortliche Redakteur habe die Informationen einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen. Es handele sich um die offizielle Website des Justizministeriums des Landes, auf der über eine Suchfunktion sämtliche Insolvenzgerichte – soweit sie dort eingestellt seien – abgefragt werden könnten. (2004)

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Privater Wohnsitz

Eine Lokalzeitung veröffentlicht in ihrer Immobilienbeilage den Artikel “Bloß kein Weiß – Ein Architekt zeigt, dass Räume auch kräftige Farben vertragen”. In dem Beitrag wird ausführlich der Um- und Innenausbau sowie die farbliche Gestaltung eines privaten Wohnhauses beschrieben. Auf einem dreispaltigen Bild ist die geöffnete Fenstertür zum Garten zu sehen, die von der Straßenfront nicht fotografiert werden kann. Im Text ist die vollständige Adresse angegeben. In einem Ausschnitt aus dem Stadtplan zeigt ein Pfeil auf den Standort des Hauses. Die beiden Eigentümer des Hauses beschweren sich beim Deutschen Presserat darüber, dass der Artikel weder mit ihrem Wissen, ihrer Mithilfe noch mit ihrem Einverständnis verfasst und veröffentlicht worden sei. Das Gebäude sei ein schlichtes 30er-Jahre-Einfamilienhaus, wie es in der Stadt Tausende gebe. Es sei weder von historischem noch von bedeutendem künstlerischen Wert. Das Haus stehe, wie es das Erscheinen in der Immobilienbeilage der Zeitung suggerieren könnte, auch nicht zum Verkauf. Ein öffentliches Interesse existiere nicht. Die Beschwerdeführer weisen zudem auf ihr Interesse an dem Schutz der Privatsphäre ihrer Wohnbedingungen hin und halten die Veröffentlichung für ein nicht zu kalkulierendes Sicherheitsrisiko. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der Artikel im Rahmen einer Serie über interessante Immobilien in der Stadt veröffentlicht worden sei. Die Eigentümer der Häuser sowie deren private Lebenssituation seien in diesem Zusammenhang von keinerlei Interesse und daher im vorliegenden Artikel überhaupt nicht erwähnt worden. Der Autor des Beitrages sei durch ein Fachblatt für Maler und Lackierer auf das Haus aufmerksam geworden. Er habe sich darauf mit dem Architekten in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm bereitwillig Auskünfte über die Gestaltung des Hauses erteilt und dabei auch keinen Zweifel daran gelassen, dass er mit den Hauseigentümern in regem Kontakt stehe. Fotos des Hauses befänden sich zudem auch auf der Internetseite des Architekten, der dem Redakteur erlaubt habe, das veröffentliche Foto zu verwenden. Der Mitarbeiter der Zeitung habe daher keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Eigentümer mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sein könnten. Erst am Tag vor der Veröffentlichung des Artikels, einem Freitagnachmittag, habe die Zeitung durch den Anruf eines der Beschwerdeführer erfahren, dass diese mit dem Abdruck des Fotos und des Artikels nicht einverstanden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die komplette Immobilienbeilage für die Samstagsausgabe bereits gedruckt gewesen. Die Zeitung habe sich selbstverständlich für die Verfahrensweise in aller Form entschuldigt. Ein besonders großes Interesse an der Geheimhaltung, wie es die Beschwerdeführer auf Grund ihrer “exponierten Berufe” für sich beanspruchten, könne im Hinblick auf die Veröffentlichung nicht unbedingt anerkannt werden. Auch sei es höchst unwahrscheinlich, dass ein Zeitungsartikel zu einem Einbruchsdiebstahl animiere. Weder im Foto noch im Artikel seien Informationen über vorhandene oder nicht vorhandene Sicherheiten enthalten. Schließlich werde durch den Artikel auch nicht suggeriert, dass das Haus der Beschwerdeführer zum Verkauf stehe. (2005)

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Vorwürfe unter Namensnennung

Ein Anzeigenblatt berichtet auf seinen Seiten 1 und 3 über angebliche Tätlichkeiten eines Lehrers während einer Klassenfahrt seiner Hauptschule nach Borkum. Am Abend vor der Heimreise hätten drei 15-jährige Jungen eine Art Mutprobe ausgeheckt, schreibt das Wochenblatt. Einer von ihnen habe den Lehrer, der mit Vornamen Rudolf heiße, laut “Rudi” genannt. Daraufhin solle der Klassenleiter ins Zimmer gestürmt sein, dem Übeltäter eine Ohrfeige verpasst und ihn als “Saukrüppel” beschimpft haben. Anschließend solle der wütende Pädagoge den Jungen sogar noch aus dem Bett gezerrt und mehrere Male getreten haben. Das mutmaßliche Opfer wird zusammen mit einem der beteiligten Klassenkameraden zweimal im Foto gezeigt. Beide werden wie ihr Lehrer mit vollem Namen genannt. Ausführlich schildert das Blatt die Auswirkungen des Vorfalls. Mütter von Schülern werden zitiert, die Rektorin der Schule wird erwähnt. Der Pressesprecher der zuständigen Bezirksregierung habe mitgeteilt, dass Vorermittlungen angeordnet seien. Der Sprecher der zuständigen Kriminalpolizei habe bestätigt, dass gegen den Lehrer drei Anzeigen laufen, eine wegen Beleidigung und zwei wegen Körperverletzung. Inzwischen hätten auch andere Eltern Anzeige erstattet, meldet das Blatt. Einmal wegen andauernder Beschimpfung einer Schülerin, zum anderen wegen eines weiteren tätlichen Angriffs gegen einen Siebtklässler vor drei Jahren. Die Eltern wollten, dass der Mann suspendiert werde. Der Beschuldigte habe es auf Anraten seines Anwalts abgelehnt, im Wochenblatt zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen: “Es ist ein laufendes Ermittlungsverfahren. Anklage ist bis dato nicht erhoben. Deshalb werde ich dazu nichts sagen.”

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Auf Anonymität zum Teil verzichtet

Unter der Überschrift „Polizei entspannt die Lage“ berichtet eine Zeitschrift über die Aktion einer Arbeitslosenhilfe vor der örtlichen Agentur für Arbeit. Der Artikel ist illustriert mit einem Foto, das neben Mitgliedern der Arbeitslosenhilfe den Beschwerdeführer sowie einen Polizisten von hinten zeigt. Auf dem Bild sitzt der Beschwerdeführer an einem Beratungsstand mit einem grell geschminkten Mitarbeiter der Arbeitslosenhilfe zusammen, möglicherweise in einem Beratungsgespräch. Die Zeitschrift berichtet, die Agentur für Arbeit habe die Polizei zu Hilfe gerufen, damit diese einen Beratungsstand der Arbeitslosenhilfe aus dem Innern des Gebäudes beseitige. Im gegenseitigen Einvernehmen habe das Problem schließlich durch die Verlegung des Standes vor das Gebäude geregelt werden können. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde er als neutraler Beratungskunde der Arbeitslosenhilfe durch das Foto unzulässig mit der Demonstration in Verbindung gebracht. Die Berichterstattung suggeriere, er habe eine Situation herbeigeführt, die von der Polizei habe entspannt werden müssen. Er habe nicht bemerkt, dass man ihn fotografiert habe. Auch habe er keinen entsprechenden Hinweis bekommen. Sein abgedrucktes Foto in Verbindung mit dem geschilderten Vorgang empfinde er als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Die anwaltlich vertretene Zeitschrift hält sich für den falschen Adressaten der Beschwerde, die im Übrigen unbegründet sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei durch das Beratungsangebot der Arbeitslosenhilfe zu Demonstrationszwecken missbraucht worden. Diese Situation könne aber nicht die Zeitschrift, sondern nur die Arbeitslosenhilfe selbst aufklären. Die Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers sei zudem zulässig. Bei dem öffentlichen Beratungsgespräch der Arbeitslosenhilfe handele es sich rechtlich gesehen um eine Versammlung. In einem solchen Fall gebe es eine Ausnahme vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wer an Versammlungen auf öffentlichem Grund teilnehme, müsse damit rechnen, dass er zusammen mit anderen Teilnehmern abgebildet werde. Im vorliegenden Fall sei durch das Foto ein repräsentativer Eindruck des Geschehens mitgeteilt worden, wobei das Foto auch ohne Zustimmung der Abgebildeten zulässig gewesen sei. Das Foto vermittle nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Anlass für das Einschreiten der Polizei gegeben. (2005)

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Kindermörder als “Bestie” bezeichnet

Eine Boulevardzeitung titelt “Es war dieser verurteilte Kindermörder”. In dem Artikel wird der Beschuldigte als “Killer” bezeichnet. Weiter heißt es, der Mann habe gestanden, einen neunjährigen Jungen vergewaltigt und dann ermordet zu haben. Die Zeitung berichtet weiter, der Beschuldigte habe elf Jahre zuvor einen Elfjährigen missbraucht und mit 70 Messerstichen ermordet. Er sei damals zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt worden. Ein Leser beanstandet, dass ein Tatverdächtiger als Täter dargestellt werde. Laut Richtlinie 13.1 sei auch im Fall eines Geständnisses bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung zu beachten. Im Text heiße es vorverurteilend: “Und wieder war der Täter wegen eines Sexmordes vorbestraft.” Der Verdächtige werde im Text überdies als “Bestie” bezeichnet, nach Auffassung des Beschwerdeführers ein weiterer Verstoß gegen Ziffer 13. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Mordfall sei von der Polizei in einem Pressebericht öffentlich gemacht worden. Auf diesen werde verwiesen. Der Täter sei voll geständig. Im Polizeibericht sei auch der Jahre zurückliegende Fall erwähnt worden, wonach der Tatverdächtige ein “verurteilter Kindermörder” sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Die besonderen Umstände dieses Falles machten es schließlich nachvollziehbar, den Beschuldigten als “Bestie” zu bezeichnen. In dieser Formulierung liege der Schwerpunkt auf der verhaltensbezogenen Wertung, wie der Text selbst anschaulich mache (“Wieder so ein bestialischer Kindermord”). (2005)

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