Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

„Lady Wanda“ und die Computer-Kriminalität

Unter der Überschrift „Tatort Computer“ berichtet eine Regionalzeitung über die Arbeit der örtlichen Polizei im Bereich der PC-Kriminalität. Dabei wird eine Beispielliste benannt. Die Rede ist auch von „unseriösen Jobangeboten im Internet mit der ehemaligen Presbyterin ´Lady Wanda´“. Der Ehemann der mit ´Lady Wanda´ bezeichneten Frau hält es für unzulässig, dass sie im Zusammenhang mit Computerkriminalität genannt werde. Sie betreibe legale Erotikseiten im Internet und nenne sich “Lady Wanda“. In diesem Zusammenhang habe sie sich einmal strafbar gemacht, als sie Anzeige gegen Unbekannt erstattete. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Straftat, die im Internet begangen worden war. Dies zu behaupten, sei eine Verleumdung. Außerdem wendet sich der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, gegen die Formulierung „die ehemalige Presbyterin…“. Dadurch sei sie identifizierbar. Sie sei als ehemalige Presbyterin und Journalistin am Ort bekannt. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass es ein Fehler war, „Lady Wanda“ in eine Serienfolge zum Thema Computerverbrechen aufzunehmen. Diese jedoch habe das Internet, wie viele andere auch, zum Abzocken genutzt. Sie habe sich für erotische Treffen „für ein Taschengeld“ angeboten. Das berühre den Rand der Prostitution. Über die Nebentätigkeit der ehemaligen Presbyterin sei aus öffentlichem Interesse mehrfach berichtet worden. (2006)

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Prozess um ein Familiendrama

Ein Kommunalpolitiker sticht seine schwangere Geliebte und frühere Schülerin nieder. Die örtliche Zeitung berichtet über den Prozessauftakt und sehr detailreich über die Beziehung von Täter und Opfer. Der Angeklagte wird nach dem Motiv für die Tat befragt und von der Zeitung mit dem Satz zitiert: „Ich war völlig verzweifelt, meine Frau schrieb ihr Testament und drohte mit Suizid“. Das Blatt berichtet, dass der 21-jährige Sohn des Angeklagten bei der Bundeswehr ist und die 13-jährige Tochter das Gymnasium besucht. Der Leser erfährt auch, dass die Familie 1995 einen Neubau in einem bestimmten Ort bezogen habe. Die Zeitung berichtet über einen zweiten Prozesstag und unter der Überschrift „Tränenreiches Wiedersehen im Gericht“ über die erste Begegnung zwischen dem Angeklagten und seiner Frau (50) nach der Verhaftung. Die Ehefrau kritisiert, dass einige Einzelheiten des Berichts zum Prozessauftakt falsch seien, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Dies verletze sie in ihren Persönlichkeitsrechten. Die Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen und falsch wiedergegeben worden. Es verletze ihre Ehre, wenn ihr öffentlich Selbstmordgedanken nachgesagt würden. Sie bemängelt schließlich, dass ihre Kinder in die Prozess-Berichterstattung und damit in die Öffentlichkeit gezogen worden seien. Die Ehefrau des Angeklagten moniert schließlich, dass ihr Alter genannt worden sei. Daran bestehe kein öffentliches Interesse. Die Information über außereheliche Beziehungen ihres Ehemannes sei ebenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Der Chefredakteur der Zeitung kann keine Verletzung des Pressekodex erkennen. Die Zitate bezüglich der Suizid-Absichten der Frau und der außerehelichen Beziehungen des Angeklagten seien der Aussage des Beschuldigten in öffentlicher Verhandlung entnommen worden. Die außerehelichen Beziehungen des Angeklagten seien vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt worden und daher von öffentlichem Interesse. Die Zeitung habe umfangreich berichten dürfen, weil der Angeklagte eine Person des öffentlichen Lebens gewesen sei. Weder die Ehefrau noch die Kinder seien unnötig in die Öffentlichkeit gezogen worden. Man hätte ihre Initialen verwendet, bei den Kindern nicht die Vornamen genannt. (2007)

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Streit um Zitat: „Die sind doch alle so“

Der Brief eines Schulleiters an die Eltern türkischer Schüler ist Anlass für eine Lokalzeitung, einen Meinungsartikel unter der Überschrift „Schulamt sieht Handlungsbedarf“ zu veröffentlichen. Der Schuldirektor hatte sich durch das respektlose Verhalten eines 15-jährigen türkischen Schülers gegenüber einer Lehrerin veranlasst gesehen, den Brief zu verfassen. In dem Artikel wird der Schulleiter mit den Worten zitiert, „die sind doch alle so“. In zwei Leserbriefen werden Zweifel geäußert, dass der Pädagoge sich derart geäußert habe. Die Redaktion kommentiert beide Leserbriefe und stellt sich hinter die Redakteurin. Der Schulleiter und Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Er habe sich nicht in dem von der Zeitung beschriebenen Sinne geäußert und fühle sich in seiner Ehre verletzt. In dem Recherchegespräch habe er deutlich gemacht, dass er keine Presseveröffentlichung wünsche, weil es sich um eine innerschulische Angelegenheit gehandelt habe. Ein offizielles Gesprächsangebot habe die Zeitung nicht gemacht. Die Anfrage der Zeitung, mit ihm ein Interview zu führen, habe er – der Schulleiter und Beschwerdeführer – abgelehnt. Auch das Angebot der Redaktion, das Interview vor Veröffentlichung autorisieren zu dürfen, habe er abgelehnt, weil er ein derartiges Verfahren für unlauter gehalten habe. Die Zeitung hält dagegen und bezeichnet die Darstellung der Redakteurin als korrekt. Sie überlässt dem Presserat die handschriftlichen Notizen, die die Journalistin während des Gesprächs angefertigt hat. Dem Presserat liegt außerdem ein Gedächtnisprotokoll der Redakteurin vor, aus dem die strittige Äußerung des Schulleiters hervorgeht. Der Chefredakteur bestätigt die ablehnende Haltung der Schule gegenüber seiner Zeitung. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch später an einen anderen Redakteur des Blattes gewandt und sich grundsätzlich offen für eine weitere Zusammenarbeit gezeigt. Der Chefredakteur kann in der Interviewanfrage kein unlauteres Gesprächsangebot erkennen. Die Einschätzung des Schulleiters sei darauf zurückzuführen, dass dieser nicht zwischen Recherchegesprächen und Wortlautinterviews unterscheiden könne.(2007)

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Ein Präparat in den Vordergrund gestellt

Eine Programmzeitschrift berichtet über eine Expertentagung zum Thema Naturmedizin. Ein Wissenschaftler wird zitiert, der sich zu einem bestimmten Präparat positiv äußert. Die Zeitschrift nennt den Namen des Medikaments. Der Hersteller schaltet in dem Blatt zwei Anzeigen, in denen für das Präparat geworben wird. Der Beitrag verstößt nach Meinung eines Lesers in Verbindung mit den Anzeigen gegen den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, der kritisierte Beitrag befasse sich mit der Tagung zum Thema Immunabwehr. Mehrere Dutzend anderer Zeitungen und Zeitschriften hätten dies auch so gehalten. In einer bekannten Zeitschrift habe es das genannte Produkt sogar auf die Titelseite geschafft. (2007)

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Ein Dutzend Witze über klauende Polen

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht dreizehn Witze über Polen. Zwölf davon zielen darauf ab, dass Polen Diebe seien. Bei einem weiteren geht es um Erntehelfer. Ein Leser des Blattes wendet sich an den Deutschen Presserat, da er Verstöße gegen die Ziffern 1, 9 und 12 des Pressekodex erkennt. Von den Polen werde ein völlig falsches Bild vermittelt. Er sieht in der Veröffentlichung „hilfreiche Argumente“ für die Neonaziszene. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung durch die Polenwitze zurück. Der Beschwerdeführer lasse den sachlichen Anlass für die Veröffentlichung außer Acht. Sie sei an dem Tag erfolgt, an dem die deutsche Fußballnationalmannschaft bei der WM gegen Polen spielte. Die damalige Schlagzeile lautete: „Klinsi, putz die Polski!“ Der Abdruck der Witze sei somit dem aktuellen Ereignis geschuldet. Kollektiv abwertende Vorurteile würden nicht zum Ausdruck gebracht. Der Abdruck der Witze über polnische Staatsbürger sei weder diskriminierend gewesen noch verletze die Veröffentlichung die publizistischen Grundsätze des Pressekodex. Die Rechtsabteilung verweist auf die gängige Praxis in der Sportberichterstattung, Schlagzeilen zu wählen, die mit dem sportlichen Wettkampf zusammenhingen und zum Ausdruck brächten, dass Deutschland hoffentlich gewinnen werde. Eine Diskriminierung oder Herabsetzung des Gegners gehe damit nicht einher. Es handele sich vielmehr um eine Motivationshilfe für das jeweilige deutsche Team. Beispiele hierfür seien „Rudi, haudi Saudi“, „Bringt Rudi die Saudi-Elf?“, „Vier Tore gegen Al Rutschi“, „Tschüssikowski, Polen“ und „Haß-Schlacht Holland raus“. (2007)

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„Stillos, niveaulos, beleidigend und falsch“

„Jäger schießen untreues Mitglied ab“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Kreisjagdverein. Im letzten Absatz des Artikels heißt es: „Zumindest aber in einem Punkt hat der … Genugtuung erfahren: Ein herausragender Jägersmann, der bisher keine Hundesteuer bezahlen brauchte und deswegen vom jetzt rausgeworfenen Jäger angepinkelt wurde, muss nun seinen Obolus für den Jagdhund brav an die … Stadtkasse entrichten. Das ist amtlich“. Der Betroffene, der den Deutschen Presserat anruft, hält die Behauptung im letzten Absatz für eine Beschuldigung unter der Gürtellinie. Sie sei stillos, niveaulos, beleidigend und falsch. Er betont, dass nach der Hundesteuersatzung in der Stadt Jagdhunde nicht steuerfrei seien. Da die Stadtverwaltung entgegen dieser Satzung gehandelt habe, habe sie nach einem sauber recherchierten und sachlichen Bericht im Wochenblatt angeblich ihre Praxis der Steuererhebung der Satzung entsprechend angepasst. Der Beschwerdeführer sieht sich selbst unwahren und ehrverletzenden Äußerungen ausgesetzt. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer pensionierter Polizist und Jäger sei. Mit dem Vorsitzenden der örtlichen Jägerschaft sei er seit Jahren heillos zerstritten. Dies sei stadtbekannt. Der Vorsitzende, so ein häufig erhobener Vorwurf des Beschwerdeführers, habe entgegen der örtlichen Satzung keine Hundesteuer zahlen müssen. Auf dessen Betreiben und nach einer Klärung innerhalb des Rathauses müsse nun auch der Vorsitzende die übliche Steuer entrichten. Der stellvertretende Chefredakteur bestreitet den Vorwurf, die Zeitung habe über den Beschwerdeführer mit persönlichen Angriffen und Beleidigungen berichtet. Unglücklich sei lediglich die Verwendung des Wortes „angepinkelt“. Hier wären die Begriffe „angeschwärzt“ oder „verpetzt“ sicherlich angebrachter gewesen. Für den kleinen verbalen Ausrutscher habe sich die Redaktion inzwischen bei dem Beschwerdeführer entschuldigt. (2007)

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Bildabdruck keine presseethische Frage

„Nackt-Künstler erschlägt seine Mutter“ und „Mutter mit Bildhauer-Hammer erschlagen“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Boulevardzeitung über einen Künstler, der wegen des Verdachts, seine Mutter getötet zu haben, in Untersuchungshaft genommen wurde. Den Veröffentlichungen ist ein Bild beigestellt, das den Verdächtigen mit einem seiner Bilder zeigt. Der Redaktionsleiter einer Lokalzeitung, der als Beschwerdeführer den Deutschen Presserat anruft, teilt mit, dass das Foto, das den Untersuchungsgefangenen mit einem seiner Aktgemälde zeigt, ohne Wissen und Genehmigung des Fotografen und der Zeitung veröffentlicht wurde. Das Bild sei in der Zeitung aus Anlass einer Ausstellungseröffnung abgedruckt wurden. Die Boulevardzeitung habe das urheberrechtlich geschützte Bild offensichtlich aus dem Internet-Archiv der Zeitung ungefragt herunter geladen. Dies sei ein dreister Verstoß gegen das Urheberrecht. Mit dem Fotovermerk in dem Boulevardblatt (Zeitung und Fotograf) werde außerdem indirekt eine Unterstützung und Billigung der Bildveröffentlichung durch die Lokalzeitung suggeriert. Der Redaktionsleiter sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung der in Ziffer 4 des Pressekodex definierten Recherchegrundsätze. Auch liege eine klassische Urheberrechtsverletzung vor. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht. Das umstrittene Foto sei von einem freien Fotografen auf der Internetseite der Lokalzeitung gefunden worden. Alle Versuche der Redaktion des Boulevardblattes, telefonisch eine Abdruckerlaubnis von der Lokalzeitung zu bekommen, seien vergeblich gewesen. Der Redaktionsleiter sei nicht zu erreichen gewesen. Die Redaktion habe sich schließlich zur Veröffentlichung des Fotos entschlossen und wollte selbstverständlich nachträglich die Erlaubnis dazu einholen. Einige Tage später habe man sich mit dem Fotografen darauf geeinigt, dass er eine Rechnung für die Bildveröffentlichung an die Boulevardzeitung schicken werde. Mit der Bezahlung, so der Fotograf, sei dann die Angelegenheit für ihn erledigt. (2007)

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Ein Interessenkonflikt droht

Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Wo kann gespart werden?“ über eine Sitzung des Bauausschusses einer Gemeinde. Der Autor gehört dem Gemeinderat des Ortes an. Im Beitrag heißt es: „Mehrheitlich wurde dem Rat empfohlen, es bei der wöchentlichen Pflege der Spielfläche auf dem Sportplatz zu belassen, jedoch die Fläche hinter dem oberen Tor nur alle 14 Tage durch den Bauhof mähen und die Nebenfläche am Sportheim wieder durch den FC pflegen zu lassen.“ Weiterhin ist folgende Passage enthalten: „Ein Teil des Platzes (…), soll künftig aus Kostengründen extern gepflegt werden“. Ein Leser der Zeitung, der den Deutschen Presserat anruft, stellt die Frage, wie es zu beurteilen sei, wenn Ratsherren über eigene Sitzungen berichten. Zudem enthalte der Artikel Fehler. Über die Pflege des Sportplatzes sei überhaupt nicht gesprochen worden. Weiterhin sei die Bezeichnung „extern“ nicht korrekt. Es hätte „extensiv“ heißen müssen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass man als Lokal- und Heimatzeitung versuche, Berichte selbst über Ortsratssitzungen in den Ortsteilen der Städte und über Gemeinderatssitzungen zu veröffentlichen. Diese Ereignisse könnten jedoch aufgrund ihrer Vielzahl nicht von Redakteuren oder festen freien Mitarbeitern wahrgenommen werden. Im vorliegenden Fall habe ein freier Mitarbeiter berichtet, der seit kurzem Mitglied des betreffenden Gemeinderates sei. Zur Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der wöchentlichen Pflege der Spielfläche, werde klar, dass dies nicht Thema der Sitzung gewesen sei. Dies habe die Zeitung auch nicht behauptet. Es werde im Bericht deutlich, dass es sich um Aussagen bei einer Ortsbegehung gehandelt habe. Zu den unterschiedlichen Aussagen zur Formulierung „extern“ und „extensiv“ weist die Redaktion darauf hin, dass der Fußballplatz im Gemeindebesitz sei. Die Pflege der Flächen habe die Gemeinde dem örtlichen Verein übertragen. Insofern sei die Formulierung „extern“ also richtig. Nach Auffassung des Chefredakteurs trifft die Richtlinie 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten) nicht zu. Der Mitarbeiter, der zugleich seit kurzem Gemeinderatsmitglied ist, habe bislang immer neutral und sachlich berichtet. Auch in der Redaktion habe man sich gefragt, ob ein Gemeinderatsmitglied aus Sitzungen für die Zeitung berichten könne. Man sei aber zu dem Schluss gekommen, dass die Gemeinderäte einem übergeordneten Gremium (der so genannte Samtgemeinderat) zugeordnet seien, so dass sie nach der heutigen Rechtslage kaum noch Entscheidungsbefugnisse hätten. Eine Manipulation durch die Berichterstattung sei daher so gut wie ausgeschlossen. (2007)

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AStA in ein schiefes Licht gerückt

Eine türkischsprachige Zeitung berichtet über eine Veranstaltung, die der AStA einer deutschen Universität in Zusammenarbeit mit dem örtlichen kurdischen Studentenverein organisiert hat. In dem Beitrag heißt es, der AStA habe auf dem Uni-Gelände Landkarten aufgehängt, auf denen das kurdische Siedlungsgebiet abgebildet gewesen sei. Anhänger der Terrororganisation PKK hätten auf dem Gelände der Universität Propaganda betrieben. Sie seien mit Tüchern in den Farben der kurdischen Fahne herumgelaufen. In dem Beitrag wird weiterhin über ein Gespräch mit einem türkischen Dozenten berichtet. Der AStA wendet sich gegen die Darstellungen der Zeitung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Seine Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hält die Bewertungen des Autors für falsch. Es sei keine Propaganda für die PKK betrieben worden. Auf den erwähnten Dozenten habe die Zeitung in denunzierender Weise hingewiesen. Schließlich hätten keine iranischen Studenten, wie im Bericht behauptet, auf dem Campus protestiert. Die Rechtsvertretung der türkischen Zeitung betont, dass auf Handzetteln und Plakaten zur Veranstaltung eine Kurdistan-Karte abgebildet gewesen sei, die den gesamten Südosten der Türkei und Teile Irans einbezogen habe. Die Karte habe keinerlei Hinweise enthalten, dass es sich nur um Siedlungsgebiete der kurdischen Bevölkerung handelt. Ein objektiver Betrachter habe die Darstellung als Kurdistan-Karte verstehen müssen. Nach Feststellung des Autors seien bei der Veranstaltung Sympathisanten der PKK anwesend gewesen, die für diese Terrororganisation Propaganda betrieben hätten. Es sei selbstverständlich, dass ein Journalist über seine Wahrnehmungen berichten dürfe. In dem Bericht werde der AStA mit keinem Wort in die Nähe der PKK gerückt. (2007)

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So hat´s Mohamed El Baradei nicht gesagt

„Baradei: Iran hat Atomwaffen in drei Jahren“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel über Aussagen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO). Im Artikel steht die wörtliche Aussage von Mohamed El Baradei: „Frühestens in drei bis acht Jahren“ werde der Iran über Atomwaffen verfügen. Zwei Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Sie bemängeln, dass die Aussagen von El Baradei nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Es werde der falsche Eindruck erweckt, er habe festgestellt, dass der Iran in drei Jahren über Atomwaffen verfügen werde. In Wirklichkeit jedoch sei von „frühestens drei bis acht Jahren“ die Rede gewesen. Nach Auffassung des Chefredakteurs ignorierten die Beschwerdeführer die besondere Funktion einer Überschrift, die stets im Kontext mit der eigentlichen Berichterstattung zu bewerten sei. Es sei „fern liegend“, dass die Leser irregeführt worden seien. Sinn und Zweck einer Überschrift sei es, die Leser schlagwortartig auf die eigentliche Berichterstattung aufmerksam zu machen. Die Überschrift erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch dürfe von ihr nicht die unverkürzte Wiedergabe der Gesamtschau erwartet werden. Oft sei sie bewusst plakativ oder herausfordernd, um den Leser zu animieren. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass die Überschrift im Text weiter erläutert werde. (2007)

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