Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Ethnische Herkunft zu Recht angegeben

Nach dem Raubüberfall auf ein türkisches Restaurant wird auch der letzte der Verdächtigen festgenommen. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fahndungserfolg der Polizei. Ein Mann „deutsch-türkischer Herkunft“ sei festgenommen worden. Außerdem wird berichtet, ein zuvor festgenommener „Serbe“ sei wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Der Autor informiert über den letzten Stand der Ermittlungen. Der Vertreter einer Rechtshilfe sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen), sowie Richtlinie 12.1. Für die Bezeichnung der Beteiligten als Deutsch-Türke bzw. Serbe gebe es keinen begründbaren Sachbezug. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, genaue Täterbeschreibungen zu verhindern, was den Versuch eines Eingriffs in die Pressefreiheit darstelle. Die Nennung der Herkunft sei in diesem Fall nicht nur geboten, sondern zwingend gewesen. Im vorliegenden Fall sei es um einen spektakulären Raubüberfall auf ein türkisches Restaurant gegangen. Vor dem Hintergrund, dass fremdenfeindliche Motive nicht auszuschließen waren, sei es von großer Bedeutung gewesen, die Herkunft des mutmaßlichen Tatverdächtigen zu erwähnen. Darauf zu verzichten, hätte bedeutet, der Spekulation um einen fremdenfeindlichen Hintergrund Nahrung zu geben. Um einem Vorwurf möglicher Diskriminierung zu begegnen, so der Chefredakteur weiter, habe die Redaktion darauf verzichtet, weder in der Schlagzeile noch in sonstiger Form die Herkunft des mutmaßlichen Täters besonders herauszustellen. Eine Kriminalberichterstattung, die auf die Angabe von Fakten verzichte, würde von den Lesern und auch von der übrigen Öffentlichkeit nicht akzeptiert werden. (2007)

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Enten-Rennen brachte keinen Gewinn

Fünftausend Gummi-Enten schwimmen für einen guten Zweck flussabwärts. Der Erlös der Aktion kommt mehreren Kindergärten zugute. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals. Einer ihrer Leser wirft der Redaktion ungenügende Recherche vor. Die Zahl der teilnehmenden Personen sei mit 3000 viel zu hoch gegriffen. Sein Leserbrief, in dem es um die Teilnehmerzahl ging, sei nicht abgedruckt worden. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht). Der Leser hält der Redaktion auch unerlaubte Werbung für ein Autohaus vor. Die Spendenübergabe nach dem Rennen sei fingiert gewesen. Der Bürgermeister habe Haushaltsmittel dazu verwendet, um den Kindergärten doch noch die zuvor angekündigte Summe zukommen lassen zu können. Die Redaktion habe von diesem Umstand gewusst, in ihrer Berichterstattung jedoch die Öffentlichkeit getäuscht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme mit, die Redaktion habe sich im Wesentlichen auf Angaben des Veranstalters sowie der beteiligten Bürgermeister gestützt. Bei der Veranstaltung sei zwar kein Gewinn gemacht worden, doch hätten die Kindergärten – wie angekündigt – Spenden bekommen. Darüber habe die Zeitung berichtet. Auslöser für die Beschwerde sei der Frust des Beschwerdeführers, dass er nicht selbst die Veranstaltung habe vermarkten dürfen. Dies habe er bei einem seiner Anrufe bei der Redaktion durchblicken lassen. (2007)

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Geldfärbung – einmal hin und zurück

Unter der Überschrift „Papierschnitzel als Schwarzgeld angeboten“ berichtet eine Regionalzeitung über einen möglichen Betrugsfall. Ein Geschäftsmann habe eine Immobilie zum Kauf angeboten. Darauf hätten sich zwei Kaufinteressenten gemeldet, die er in einem Hotel zu Verhandlungen getroffen habe. Die beiden Interessenten werden im Bericht als „Schwarzafrikaner“ bezeichnet. Eigenen Angaben zufolge stammten sie aus Kamerun. Die beiden hätten, so die Zeitung weiter, das Gespräch auf einen mitgebrachten Koffer gelenkt, in dem sich schwarz gefärbte Euro-Geldscheine im Wert von fünf Millionen Euro aus illegalen Geschäften befunden hätten. Diesen Koffer hätten die Kaufinteressenten dem Geschäftsmann gegen eine wesentlich geringere Summe zum Kauf angeboten. Nach ihrer Darstellung hätte man die Banknoten durch einen chemischen Prozess wieder entfärben können. Eine solche Entfärbung wurde an einem Beispiel vorgenommen. Dem Geschäftsmann wurde angeboten, den mitgebrachten Koffer an sich zu nehmen. Er könne bei einem weiteren Treffen eine größere Menge der benötigten chemischen Flüssigkeit erwerben. Der Geschäftsmann sei misstrauisch geworden und habe den Koffer zur Polizei gebracht. Ein weiteres Treffen habe nicht mehr stattgefunden. Dem Artikel beigestellt ist ein Info-Kasten. Darin werden Ratschläge gegeben, wie man sich vor derartigen Betrugsversuchen schützen kann. Ein Leser der Zeitung sieht keinen begründbaren Sachbezug dafür, die mutmaßlichen Betrüger als „Schwarzafrikaner“ und aus Kamerun stammend zu bezeichnen. Für das Verständnis des Sachverhalts sei es weder notwendig, etwas über die Hautfarbe zu wissen noch über die vermeintliche Nationalität. Der Begriff „Schwarzafrikaner“ werde meistens abwertend verwendet. Nach Darstellung des Chefredakteurs der Zeitung habe die Redaktion über einen massiven Betrugsversuch berichtet. Die beiden mutmaßlichen Betrüger seien mit ihrer Masche seit Monaten, wenn nicht seit Jahren im Bundesgebiet unterwegs, wobei ihre Identität bis heute nicht bekannt sei. Die Beschreibung der Männer beschränke sich auf einige wenige Fakten, darunter die Angabe, dass sie aus Kamerun stammen. Die Redaktion habe daher die beanstandeten Begriffe verwenden dürfen. Eine Kriminalberichterstattung ohne Angaben von Fakten wäre von der Öffentlichkeit nicht akzeptiert worden. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Medien künftig an einer genauen Täterbeschreibung zu hindern, stellt nach Auffassung des Beschwerdegegners einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. (2007)

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Friedman und Mahler im Interview

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter dem Titel „So spricht man mit Nazis“ ein Interview von Michel Friedman mit Horst Mahler. Mahler begrüßt Friedman mit dem Hitler-Gruß, leugnet in dem Gespräch Auschwitz und äußert antisemitische und rechtsextreme Gedanken. Im Vorspann erläutert die Redaktion ihre Überlegung zu der Frage, ob sie das Gespräch drucken soll oder nicht. Sie habe sich für die Veröffentlichung entschieden, weil sie glaube, dass es eine bessere Bloßstellung der deutschen Rechtsextremen nie gegeben habe. Dies auch, wenn Mahler in dem Interview Dinge sage, die in Deutschland verboten seien. Der Beschwerdeführer lässt sich anwaltlich vertreten. Er sieht in dem Beitrag eine Volksverhetzung. Dieser sei eine seitenlange Werbung für die absurden Auffassungen Mahlers. Der Anwalt teilt mit, dass er im Auftrag seines Mandanten Anzeige gegen den Herausgeber und den Chefredakteur der Zeitschrift erstattet habe. Die Zeitschrift teilt mit, dass sie die Ansichten Mahlers genauso verabscheue wie der Beschwerdeführer. Die Äußerungen des Rechtsextremisten erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung, was für deren Veröffentlichung jedoch nicht zutreffe. Die Redaktion habe das Interview veröffentlicht, um das zeitgeschichtliche Ereignis des Gesprächs zwischen Friedman und Mahler zu dokumentieren. Sie wolle damit der breiten Öffentlichkeit die Verbohrtheit Mahlers und die Absurdität seiner Auffassungen vor Augen führen. Die Rechtsvertretung weist darauf hin, dass die Zeitschrift sich die Ansichten Mahlers nicht zueigen mache. Sie distanziere sich in der Einleitung des Interviews eindeutig von ihnen. Ziffer 2 des Pressekodex verpflichte Journalisten zur Wahrheit. Daher sei es notwendig gewesen, die Äußerungen Mahlers genauso zu veröffentlichen, wie sie gefallen seien. Dies fordere auch Ziffer 2.4 im Hinblick auf Interviews. (2007)

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Weniger wäre ein bisschen besser gewesen

Auf der Titelseite einer Regionalzeitung erscheint das Foto einer Frau, die eine neue Bio-Pizza in die Kamera hält. In einer dem Bild beigestellten Meldung wird das Produkt näher vorgestellt. Das Ganze ist ein Anreißer für einen ausführlichen Bericht im Innenteil des Blattes. Thema: Das neue Produkt in allen Einzelheiten. Eine Leserin ruft den Deutschen Presserat an, weil sie in der Veröffentlichung Schleichwerbung sieht. Der Chefredakteur der Zeitung kann für die Beschwerde kein Verständnis aufbringen. Nach seiner Meinung sei Schleichwerbung eine dem Leser nicht bewusste Heraushebung eines Produkts und eine Dienstleistung, die sich der „Schleichwerbende“ entgelten lasse. Die Veröffentlichung beziehe sich auf die erste Bio-Pizza einer bestimmten Firma. Der Hersteller sei mit vielen tausend Beschäftigten für den Verlagsort wichtig. Viele Arbeitsplätze in der Region hingen von der erfolgreichen Einführung neuer Produkte der Firma ab. Deshalb werde alles, was in dem Unternehmen passiere, von der Zeitung registriert. Überdies sei das Produkt neu und einzigartig. Deshalb sei darüber berichtet worden. Die Zeitung habe keinerlei materielle Vorteile aus der Veröffentlichung gezogen. Trotzdem sei der Artikel bei der Blattkritik besprochen worden. Auch nach Meinung des Chefredakteurs hätte der Beitrag ein wenig kürzer, ein bisschen zurückhaltender und in diesem Sinne weniger werbend sein dürfen. (2007)

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Leser vermutet Product Placement

Noch nach einem Jahr den Namen genannt

Beschwerde zu fünf Kodexpunkten

In einer Revisionsentscheidung verweist der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall von Totschlag zurück an das Landgericht. Es soll über das Strafmaß neu befinden. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall. Dabei wird deutlich, dass der Schuldspruch selbst nicht erneut überprüft werden soll. Das vom Gericht festgestellte Tatgeschehen wird geschildert. Der Autor erwähnt die Brisanz des Falles. Wegen der ausländischen Herkunft des Täters hätten Angehörige und Freunde rechtsextreme Äußerungen von sich gegeben. Eine Leserin sieht durch die Berichterstattung die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 3 (Richtigstellung), 8 (Persönlichkeitsrechte) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex verletzt. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der kritisierte Bericht erwecke den Eindruck, als habe der BGH das Urteil insgesamt aufgehoben. Das Tatgeschehen sei unwahr wiedergegeben worden. Die Urteilsbegründung gehe von einem anderen Tathergang aus. Dies habe der beim Prozess anwesende Autor gewusst. Die Berichterstattung – so die Beschwerdeführerin weiter – verletze die Würde des Verstorbenen und verunglimpfe die Angehörigen. Zu keiner Zeit seien rechtsextreme Argumente benutzt worden. Es sei lediglich geäußert worden, dass Probleme bei Jugendlichen mit „Migrationshintergrund“ nicht verdrängt werden dürften. Schließlich vertritt die Frau die Ansicht, die Redaktion hätte in Kenntnis berichteter Unwahrheiten eine Richtigstellung bringen müssen. Der Chefredakteur gibt der Beschwerdeführerin in einem Punkt Recht: Die Schilderung des Tathergangs durch den Berichterstatter sei ungenau und entspreche nicht den Prozesserkenntnissen. Deshalb habe man einen weiteren Bericht veröffentlicht, in dem die Zeitung vor allem auf die Sichtweise der Richter zum Tathergang eingegangen sei. Somit habe die Zeitung bereits auf die Kritik an dem Beitrag reagiert und den Sachverhalt richtig gestellt. Alle übrigen Beschwerdepunkte seien haltlos, da es sich um Behauptungen und Unterstellungen handele. Im Artikel werde darauf hingewiesen, dass der Angeklagte weiterhin wegen Totschlags verurteilt bleibe. Der Artikel vermittle nicht vorsätzlich den Eindruck, das Strafmaß sei nicht gerecht. Das berichtete Zitat stamme vom Verteidiger des Angeklagten und laute: „Jedoch habe … (Name des Angeklagten) nun aus Sicht des Verteidigers die Chance auf ein gerechtes Strafmaß statt den verhängten sieben Jahren“. Dieses indirekte Zitat sei zweifelsfrei zulässig und korrekt wiedergegeben worden. Der Chefredakteur abschließend: Die Brisanz des Ereignisses sei allein durch Äußerungen Hinterbliebener und Trauernder entstanden. Dabei habe die Beschwerdeführerin eine wichtige Rolle gespielt, so als sie das angebliche Problem mit Banden ausländischer Jugendlicher in die Öffentlichkeit gebracht habe. (2007)

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Anwalt für die Zeitung nicht zu sprechen

Eine Regionalzeitung berichtet über den neuen Vorsitzenden eines Mietervereins, der die anwaltliche Vertretung eines Vermieters in einem Rechtsstreit gegen ein Mitglied des Mietervereins übernommen habe, was einer unvereinbaren Interessenkollision gleichkomme. Die Zeitung zitiert aus einem Anwaltsschreiben des Vorsitzenden, in dem er den Mieter zur Zahlung einer Restmiete und der Anwaltsgebühren aufgefordert habe. Der Anwalt wendet sich an den Deutschen Presserat, weil die Berichterstattung aus seiner Sicht gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex verstoße. Die Berichterstattung sei geeignet, seinen Ruf beruflich und persönlich nachhaltig zu schädigen. Die Überschrift des kritisierten Artikels („Vorstand handelt im Auftrag von Vermieter“) sei irreführend und der Inhalt ungeprüft abgedruckt worden. Es sei der Eindruck erweckt worden, als habe er in seiner Funktion als Vorstand des Vereins bewusst einen Rechtsstreit gegen ein Mitglied des Vereins geführt. Zu dem betreffenden Zeitpunkt sei er aber noch gar nicht Vereinsvorstand gewesen. Dies sei der Zeitung bekannt gewesen. Die Zeitung habe außerdem ungeprüft behauptet, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in der dargestellten Konstellation stelle eine unvereinbare Interessenkollision dar. Die Redaktion habe es versäumt, von ihm eine Stellungnahme einzuholen. Die Antwort auf die Beschwerde kommt vom Chefredakteur und dessen Anwalt. Im kritisierten Beitrag sei deutlich zum Ausdruck gekommen, dass über eine Verdächtigung durch Dritte berichtet worden sei. Diesen Verdacht habe die Redaktion nicht selbst geäußert, sondern sich gerade nicht zueigen gemacht. Sie sei ihrer Sorgfalt nachgekommen, über kursierende Gerüchte und Vermutungen als solche erkennbar zu berichten. Die Zeitung sehe sich nicht in der Pflicht, eine „vorherige Stellungnahme“ einzuholen. Erst recht unterliege sie keinem Verbot, etwas ohne vorherige Stellungnahme des Beschwerdeführers zu veröffentlichen. Trotzdem habe die Redaktion versucht, mit dem Anwalt zu reden. Sie sei aber mit der Bemerkung abgewiesen worden, für die Zeitung sei er nicht zu sprechen. In dem Artikel sei schließlich nicht behauptet oder suggeriert worden, der Beschwerdeführer hätte als Anwalt einen Parteiverrat begangen. (2007)

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Lehrer bekannt wie ein „bunter Hund“

„Ausbildung der Kinder in Gefahr?“ überschreibt eine Lokalzeitung ihren Bericht über die Eltern-Kritik an einem namentlich genannten Lehrer. Detailliert werden die Vorwürfe der Eltern aufgelistet. Es wird auch berichtet, wie der Rektor der Schule zu dem Problem steht, wie der Schulrat damit umgeht und was der Schulverbandsvorsitzende davon hält. Der betroffene Lehrer kommt zu Wort. Für den Lehrer beschwert sich der „dbb-Beamtenbund und Tarifunion“ beim Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass der vollständige Name des Lehrers genannt worden sei. Zwar komme dieser in dem Artikel zu Wort, nachdem er mit der Autorin zweimal gesprochen habe. Dabei habe er sich weder mit dem Abdruck seiner Aussagen einverstanden erklärt, noch der Nennung seines Namens zugestimmt. Ein öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung, so der Beschwerdeführer, habe nicht vorgelegen. Das kritisierte Blatt erscheint im Verbund einer Regionalzeitung, für die sich ein Mitglied der Gesamtredaktionsleitung zu der Beschwerde äußert. Der kritisierte Lehrer habe bei den Gesprächen mit der Verfasserin niemals erwähnt, dass er den Abdruck seiner Aussagen nicht wünsche. Er habe vielmehr geäußert, dass es nur gut sei, wenn er seine Sicht der Dinge öffentlich darstellen könne. Es sei auch über die Namensnennung gesprochen worden. Aufgrund der Berichterstattung in anderen Medien sei er bekannt wie ein bunter Hund. Deshalb könne die Autorin seinen Namen ruhigen Gewissens in ihrem Bericht nennen. (2007)

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