Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Auch in der Rezension müssen Fakten stimmen

In einer Zeitung erscheint eine Buchrezension. Darin wird dem Autor vorgeworfen, er arbeite mit verfälschten, irreführenden und erfundenen Zitaten. Er zitiere beispielsweise einen Bürgermeister mit einem Ausspruch, der eine “Erfindung des Autors” sei. Die in diesem Artikel geäußerte Kritik wurde auch von anderen Zeitungen übernommen, teilweise in identischer, teilweise in gekürzter Form. Der Autor sieht seine Berufsehre beschädigt. Soweit sich die Kritik gegen die Zitierung richte, sei sie unzutreffend, da er besagten Bürgermeister überhaupt nicht zitiert habe und dem zufolge das Zitat auch nicht habe erfinden können. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlagsdirektor der Zeitung erklärt, dem Vorgang liege eine Summe tiefer Verletzungen auf beiden Seiten zugrunde, die weit in die DDR-Geschichte zurückgriffen. Die Vorgeschichte sei so verworren, dass sie kaum aufklärbar erscheine. Soweit der Autor der Zeitung vorwerfe, sie habe ihm die Möglichkeit verwehrt, die unrichtigen Behauptungen in einem Leserbrief zu korrigieren, sei dies falsch. Er habe auf einer Gegendarstellung bestanden, die die Zeitung nicht habe abdrucken müssen. Die Chefredaktion biete dem Autor jedoch an, einen Leserbrief zu bringen, wenn dieser weder beleidigend noch strafrechtlich zu beanstanden sei. (2005)

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Geständnis vor der Veröffentlichung

Eine Boulevardzeitung und ihre Online-Ausgabe berichten über mehrere Wochen hinweg über einen mutmaßlichen Kindermörder. Die insgesamt acht Artikel enthalten Formulierungen wie ”Levkes Mörder”, “der Killer”, “dem Mann, der das achtjährige Mädchen aus Cuxhaven im vergangenen Sommer ermordet hatte”, “Doppelmörder”, “Mädchenmörder Marc H.”, “Kindermörder”, “Sex-Monster”, “zweifacher Kindermörder” sowie “sein letztes Opfer wurde Levke”. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass die Person, über die berichtet wurde, vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung als schuldig bezeichnet wurde. Dies sei eine Vorverurteilung. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Ansicht, dass seine Zeitung über die spektakulären Mordfälle wahrheitsgemäß und korrekt berichtet hat. Es habe ein außerordentliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die Morde vorgelegen. Der Begriff “Mörder” sei nicht im rechtstechnischen Sinn benutzt worden, sondern sei allein umgangssprachlich in dem Sinn zu verstehen, dass es hier um den überführten Täter grausamer Fälle von Kindstötung gehe. Der Chefredakteur weist abschließend darauf hin, dass sämtliche deutsche Medien offensichtlich von der gleichen Sichtweise wie seine Redaktion ausgingen. (2005)

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Überholverbot überall gleich geregelt

Ein urlaubender Autofahrer überholt trotz Verbots in einem Baustellenbereich und kassiert dafür einen Bußgeldbescheid. Er fühlt sich abgezockt, weil die Beschilderung unklar gewesen sei und bittet die örtliche Zeitung, sich des Falles anzunehmen. Das Blatt hat eine Rubrik “Im Leserauftrag”, unter der die Sache geschildert wird. Der Name des Verkehrssünders wird genannt und auch sein Beruf. Er ist Polizist. Der Bericht endet mit dem Satz: “Hätte sich …(Name)…an das Überholverbot gehalten, wäre es nicht zu der Situation gekommen, denn auch in …(Ort)..gilt dasselbe Überholverbotsschild”. Der Beschwerdeführer kritisiert inhaltliche Unrichtigkeiten, da der Redakteur wesentliche Aussagen in seinem Artikel nicht verwendet habe. Der Artikel sei zudem oberflächlich recherchiert und nicht nach Rücksprache mit ihm abgedruckt worden. Insbesondere sei er nicht mit der Angabe seines Berufes einverstanden gewesen. Auf die Veröffentlichung folgt ein streitiger Schriftverkehr zwischen den Beteiligten, durch den die Angelegenheit nicht ausgeräumt werden kann. So landet der Vorfall beim Deutschen Presserat. Der bearbeitende Redakteur teilt mit, der Artikel sei auf Initiative des Polizisten erschienen. Er habe also die Öffentlichkeit gesucht. In der Rubrik “Im Leserauftrag” sei es üblich, den Vor- und Zunamen des Lesers zu nennen. Darüber hinaus könne er keine unrichtige Darstellung erkennen. Die Chefredaktion vertritt gegenüber dem Presserat die Auffassung, dass sich der Redakteur journalistisch einwandfrei verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich an die Zeitung gewandt, unter der Rubrik “Im Leserauftrag” sei die Namensnennung üblich und der Beruf des Mannes sei genannt worden, um dem Anliegen des Beschwerdeführers mehr Nachdruck zu verleihen. Eine vorherige Autorisierung durch den Beschwerdeführer widerspreche der gebotenen journalistischen Unabhängigkeit. (2005)

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Ein Preis wurde nicht vergeben

Ein auf Versicherungsfragen spezialisiertes Verbrauchermagazin schreibt einen Wettbewerb für Berater aus. Der Beschwerdeführer beteiligt sich daran und erfährt schriftlich und telefonisch von einem Jurymitglied, dass er zu den besten drei Teilnehmern gehöre. Monate später teilt die Redaktion ihren Lesern mit, dass sie keinen “besten Berater” habe küren können, da keiner der Teilnehmer umfassend beraten habe und somit niemand den Titel verdiene. Der Beschwerdeführer sieht einen schlechten Stil in der Vorgehensweise der Zeitschrift. Von dem ihm mitgeteilten guten Eindruck, den seine Teilnahme hinterlassen habe, sei nun keine Rede mehr. Verfahren und Vorgang seien dubios. Sein Berufsstand werde durch die Entscheidung der Jury verunglimpft. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift steht auf dem Standpunkt, weder die Kontakte des Jurymitglieds zu dem Versicherungsberater noch die Berichterstattung über den Wettbewerb beträfen oder verletzten presseethische Grundsätze. Die Kontakte des Jurymitglieds könnten nicht der Zeitschrift angelastet werden. Keiner der Teilnehmer habe einen Rechtsanspruch auf den Sieg bzw. auf den Preis gehabt. Die gestellte Aufgabe sei durch keine der eingereichten Leistungen ausreichend erfüllt worden. (2005)

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Redaktionelle Beiträge zum Kauf angeboten

Ein Magazin für den Außendienst im Gesundheitsmarkt bietet einem Kunden ein so genanntes “Advertorial” an: Ein Firmenporträt in redaktioneller Aufmachung soll bei fertig angelieferten Texten und Bildern/Grafiken 5.900 Euro kosten. Schreibt und fertigt das Magazin den Beitrag selbst, sind 11.600 Euro fällig. Der Verlag, in dem das Magazin erscheint, wirbt in einem Newsletter für die Möglichkeit, einen redaktionellen Artikel im Rahmen eines “Advertorials” erscheinen zu lassen. Ein Leser beanstandet, dass mit dem Angebot zum Kauf redaktioneller Beiträge der Grundsatz der klaren Trennung zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten verwischt wird. Der Ausdruck “Advertorial” reiche nicht aus, um einen PR-Text von redaktionellen Beiträgen klar abzugrenzen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung des Magazins bemerkt, dass das Angebot, ein “Advertorial” zu schalten, in vielen anderen Zeitschriften und Publikationen üblich sei. Es handle sich dabei um eine mittlerweile durchaus übliche Darstellungsweise von Veröffentlichungen bestimmter Unternehmen in der Nähe redaktioneller Beiträge. Eine solche Veröffentlichung sei mit dem Trennungsgebot vereinbar, soweit das “Advertorial” als Werbung gekennzeichnet sei. Ob die Kennzeichnung durch das Wort “Anzeige” oder den Begriff “Advertorial” geschehe, mache presserechtlich keinen relevanten Unterschied. (2005)

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Die Geschichte vom üblichen “G´schmäckle”

Unter der Überschrift “Eiskalt erwischt” beschäftigt sich eine Programmzeitschrift mit Erkältungskrankheiten wie Sinusitis und Bronchitis sowie geeigneten Gegenmitteln. In diesem Zusammenhang geht das Blatt besonders auf die moderne Pflanzenmedizin ein und nennt als Beispiel das Arzneimittel “Umckaloabo”. Es heißt, das diese Pflanze der afrikanischen Volksheilkunde mittlerweile auch in der westlichen Medizin hohes Ansehen genieße. In der gleichen Ausgabe wird eine Anzeige für “Umckaloabo” veröffentlicht. Nach Ansicht eines Lesers ist der redaktionelle Beitrag gekauft, weil das Produkt in der gleichen Ausgabe beworben werde. Er kritisiert auch, dass das Präparat so dargestellt werde, als könne es Antibiotika ersetzen. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Redaktion betont, ihre Beiträge erschienen ohne Rücksicht auf Inserenteninteressen. Das gleichzeitige Erscheinen von Beitrag und damit in Verbindung stehender Anzeige habe zwar immer ein “G´schmäckle”, sei aber so unüblich nicht. Der redaktionelle Beitrag sei Ergebnis einer Pressekonferenz, in der eine Pharmafirma ihr Medikament als alternatives Mittel vorgestellt habe. Ärgerlich und unschön sei es, dass ausgerechnet im gleichen Heft das Medikament beworben werde. In der Disposition des Blattes tauche eine solche Anzeige bis zur Endabnahme immer nur als “Pharma” auf. Das soll künftig präziser werden. Dadurch ließen sich Überschneidungen von redaktionellen Beiträgen und parallel laufender Werbung künftig vermeiden. (2005)

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Voreilig Täter als “Mörder” bezeichnet

“Moshammer-Mörder legt volles Geständnis ab: ´Ich habe ihn getötet´” titelt eine Regionalzeitung zum Prozess-Auftakt gegen den mutmaßlichen Mörder des prominenten Münchners. Die Beschwerdeführerin – eine Leserin der Zeitung – sieht in der Überschrift eine Vorverurteilung. Bislang gebe es nur einen Verdacht gegen den Angeklagten, der noch nicht verurteilt sei. In Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Pressekodex heiße es: “Bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gilt die Unschuldvermutung, auch im Falle eines Geständnisses”. In dem Artikel werde der Angeklagte jedoch mehrmals als Mörder dargestellt. Dies erfolge in einer Weise, die vermuten lasse, dass das Urteil bereits feststehe. Hinzukomme, dass der mutmaßliche Täter zwar die Tötung gestanden habe, aber nicht jedes Tötungsdelikt automatisch ein Mord sei. So habe das Gericht noch nicht entschieden, ob es die Tötung Moshammers als Totschlag oder als Mord zu werten habe. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem beanstandeten Bericht um einen Agentur-Text handle, der unverändert übernommen worden sei. In der Überschrift hätte es in der Tat “Täter” statt “Mörder” heißen sollen. Aus der beigelegten Berichterstattung seiner Zeitung könne der Presserat entnehmen, dass die publizistischen Grundsätze des Presserats von der Redaktion auch im Fall Moshammer ansonsten stets beachtet würden. (2005)

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Unterlagen waren auf einmal weg

Unter der Überschrift “Visa-Affäre – Kinderschänder ließ sich Opfer aus Bulgarien kommen” berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mann, der im Verdacht des Kindesmissbrauchs steht. Das Blatt bezeichnet ihn als “polizeibekannten, später verurteilten Kinderschänder”. Ihm wird unterstellt, in Bulgarien minderjährige Jungen ausgesucht und durch eine Einladung nach Deutschland geschleust zu haben, wo sie perversen Freiern angeboten worden seien. Gegen den Beschwerdeführer werde wegen Kindesmissbrauchs ermittelt, was den deutschen Behörden bekannt gewesen sei. In seiner Wohnung seien hunderte von Kinderfotos gefunden worden. Eine Vertraute in Bulgarien solle ihm geholfen haben, eine Reise für ein Dutzend Kinder nach Deutschland zu organisieren. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Artikel als vorverurteilend, Ruf schädigend und Existenz vernichtend. Die Vorwürfe seien ungerechtfertigt, da es keine Einladungen oder Einschleusungen, keine Reiseorganisation und auch keine Vertraute gegeben habe. Die Kinderfotos stammten aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Organisation von Jugendferienreisen von 1991 bis 1999. Ein Ermittlungsverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Boulevardblatts teilt mit, das für den Artikel verwendete Material sei der Redaktion aus den Akten des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses in der Visa-Affäre überlassen worden. Leider seien die Originaldokumente nach einigen Monaten entsorgt worden. Nach Rücksprache mit den Informanten seien die Originalunterlagen auch in den Ausschussakten nicht mehr auffindbar. Es könne jedoch versichert werden, dass die berichteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Die Rechtsabteilung regt an, der Presserat möge eine eigene Anfrage stellen, um den Wahrheitsgehalt der Tatsachenberichterstattung zu überprüfen. Es stehe außer Frage, dass das hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit eine Berichterstattung rechtfertige. Beigefügt werde das Manuskript eines TV-Magazins, in dem ebenfalls über den Fall berichtet worden sei. (2005)

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Verdacht und Tatsachen sauber getrennt

Unter den Überschriften “Visa für Kinderschänder?”, “Stille Post an der Botschaft in Sofia?” sowie “Erfolglose Visa-Suche in Sofia” berichtet eine Regionalzeitung über den Verdacht des Kindesmissbrauchs gegen den Beschwerdeführer. Über ihn wird berichtet, er sei in Bulgarien wegen Kindesmissbrauchs zu viereinhalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Dennoch habe er auf Grund von Kommunikationsproblemen an der Deutschen Botschaft in Sofia weiterhin Kinder nach Deutschland bringen können. Die Zeitung schreibt weiter, auch die Ermittler der Zentralstelle zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Halle hätten sich bereits für den Mann interessiert. Er habe im Verdacht gestanden, bei Ferienaufenthalten am Schwarzen Meer bevorzugt Jungen sexuell missbraucht zu haben. Der Beschwerdeführer, so die Zeitung, soll Bürgschaften für Visa-Anträge bulgarischer Kinder übernommen haben. Nachdem die Visapflicht für Bulgarien weggefallen sei, habe er auf dem Kinderstrich von Varna und Burgas gänzlich freie Hand gehabt. Auch nach der Enttarnung des Beschwerdeführers hätten bulgarische Kinder auf dessen Einladung Reisepapiere erhalten. Der Mann habe sowohl Verpflichtungserklärungen hinsichtlich der finanziellen Versorgung der Kinder abgegeben als auch im eigenen Namen Reiseversicherungen für die eingeladenen Minderjährigen abgeschlossen. Die bulgarischen Kinder seien daraufhin nach eigenen Angaben tatsächlich zum Beschwerdeführer nach Deutschland gereist. Der hält die Berichterstattung für vorverurteilend und Ruf schädigend. Er sieht darin eine Behauptung falscher Tatsachen, bei der die Ermittlungsergebnisse sinnentstellend gekürzt worden seien. Er sei kein Kinderschänder, habe keine Visa beantragt, sondern habe lediglich Verpflichtungserklärungen abgegeben. Es gebe keine Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs in Bulgarien, sondern lediglich eine Verurteilung wegen eines inzwischen abgeschafften Gesetzes gegen Homosexualität. Er habe keinen Kontakt zum Kinderstrich in Bulgarien. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Anwalt der Zeitung führt aus, der Beschwerdeführer habe sich bislang der Zeitung gegenüber nur pauschal über die Berichterstattung beschwert, ohne seine Kritik zu konkretisieren. In allen Artikeln handle es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Der Beschwerdeführer picke sich in seiner Entgegnung nur die ihm genehmen Sachverhalte heraus. (2005)

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Als “Alex” von Kindern gefürchtet

“Horrortrip zum Schwarzmeerstrand” – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts des Kindesmissbrauchs. Der Artikel ist auch jetzt noch online abrufbar. Der Beschwerdeführer wird dabei mit vollem Vornamen und abgekürztem Familiennamen und zudem als Vorsitzender eines Kindervereins angegeben. Es wird auf vorangegangene Ermittlungen wegen Kindesmissbrauchs und eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger in Bulgarien hingewiesen. Geschildert wird der Verdacht, der Beschwerdeführer zähle zur Pädophilenszene und sei als “Alex” von Kindern des Straßenstrichs von Varna und Burgas gefürchtet. Der Mann beanstandet, die Vorwürfe seien falsch, der Artikel vorverurteilend, Ruf schädigend und Existenz vernichtend. Er sei nur bis 1999 Vorsitzender des Kindervereins gewesen. Die Verurteilung in Bulgarien sei nicht wegen Kindesmissbrauchs erfolgt, sondern wegen seiner Homosexualität, die dort zu der Zeit noch strafbar gewesen sei. Er habe keine sexuellen Kontakte mit Minderjährigen gehabt und die Ermittlungsergebnisse des BKA würden unter Verwendung des BKA-Logos durch den Artikel für ihn nachteilig unvollständig dargestellt. Der Anwalt der Zeitung führt aus, der Beschwerdeführer habe sich bislang der Zeitung gegenüber nur pauschal über die Berichterstattung beschwert, ohne seine Kritik zu konkretisieren. In dem Artikel handle es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Der Beschwerdeführer picke sich in seiner Entgegnung nur die ihm genehmen Stellen heraus. (2002)

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