Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Angler hat toten Jungen am Haken

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Schock für Elb-Angler: Am Haken hing ein Toter“ einen Beitrag über einen Angler, der einen toten Mann aus der Elbe gezogen hat. Beigestellt ist ein großformatiges Foto, auf dem der Angler mit gepixeltem Gesicht zu sehen ist, wie er vor der vor ihm liegenden Leiche steht. Diese ist nicht zu erkennen. Zu sehen ist nur, dass irgendetwas vor ihm liegt. Das Foto ist sehr unscharf und „pixelig“. Beschrieben wird das Bild mit folgenden Worten: „Den schrecklichen Anblick wird Joachim G. sein Leben lang nicht vergessen können: Am Altengammer Elbdeich zog der Mann eine Leiche aus der Elbe. Es war der Körper des seit vier Tagen vermissten Felix (16)“. Der Vater des tot aufgefundenen jungen Mannes wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Er empfindet die Berichterstattung als unangemessen. Sie verletze die Würde des Toten und die Gefühle der Angehörigen in gröbster Weise und stelle eine menschliche Tragödie in zynischer und geschmackloser Weise dar, um mit einem möglichst reißerischen Titel den Verkauf der Zeitung zu steigern. Der Chefredakteur der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass ein Verstoß gegen die Ziffern 10 und 11 des Pressekodex nicht vorliegt. Auf dem Foto sei der Leichnam abgedeckt, so dass man ihn nicht erkennen könne. Das Gesicht des Anglers sei ebenfalls gepixelt worden. Die Redaktion habe bewusst darauf verzichtet, ein Foto zu veröffentlichen, das zu Lebzeiten des Felix aufgenommen worden sei. Falls sich der Vater oder Dritte in ihrem sittlichen Empfinden verletzt fühlten, entschuldige sich die Zeitung. Das habe sie auch mit einem Schreiben an den Vater getan. Im Übrigen habe die Zeitung wahrheitsgemäß berichtet, ohne die Grenzen der unangemessenen Darstellung zu überschreiten. Trotzdem werde diese Beschwerde zum Anlass genommen, künftig die Veröffentlichung solcher Fotos zu überdenken. (2007)

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Neues Auto im redaktionellen Teil gepriesen

Unter der Rubrik „Lebensart“ erscheint in einer Illustrierten ein Beitrag mit der Überschrift „Lustobjekt“. Im Untertitel heißt es: „Audi A5/S5 – Endlich wieder ein Coupé aus Ingolstadt. Es ist schnell – und sexy“. Eine Schauspielerin und ihr Mann haben das Auto gefahren und bewerten es im Beitrag positiv. Auch der Designer kommt zu Wort; er lobt seinen Entwurf. Dem Artikel beigestellt sind zwei Fotos, die die Schauspielerin, ihren Mann und den Wagen zeigen. Der Beschwerdeführer sieht einen Fall von Schleichwerbung, da das Auto positiv und schwärmerisch beschrieben werde. Der Hersteller habe das Schauspieler-Ehepaar für eine Kampagne engagiert. Die Fotos stammten – ebenso wie die Zitate – aus dieser Werbekampagne. PR-Material sei unkritisch übernommen worden. Nach Auffassung der Chefredakteurin müsse ein People-Magazin Berichte personalisieren. Auf der kritisierten Seite würden mehrere Personen und mehrere Automarken beschrieben. Die Berichte der Zeitschrift unter „Lebensart“, „Stars and Cars“ und „Auto-News“ seien noch nie beanstandet worden. Normalerweise sei ein konkretes Ereignis Grund für eine Berichterstattung. Auch aus dieser Sicht würde kein Fabrikat besonders hervorgehoben. Die geschilderten Tatsachen seien wahr und selbstverständlich habe die Illustrierte keine Gegenleistung erhalten. Die Redaktion – so die Chefredakteurin abschließend – suche im Gefolge intensiver Gespräche nach einer Konzeption, bei der sich von vornherein jegliche Diskussion erübrige, die Zeitschrift jedoch journalistisch nicht geschwächt werde. (2007)

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Der „Brandstifter“ und die Kaffeebar

Unter der Überschrift „Brandstifter genoss seinen Kaffee“ berichtet eine Lokalzeitung von einem Wohnungsbrand in einer Kleinstadt. Sie schreibt, zwei ältere Hausbewohnerinnen hätten den Brand gemeldet. Eine der beiden vermisst ihren Sohn. Die Zeitung berichtet, dass die Polizei den zunächst Vermissten entdeckt habe, als dieser unbekümmert an der Kaffeebar einer Tankstelle saß. Der Mann wird als geisteskrank bezeichnet. Es ist im Bericht von polizeilichen Ermittlungen die Rede. Es werde geklärt, ob er den Brand selbst gelegt habe. Eine Leserin sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex. Anstelle von „Brandstifter“ hätte es in der Überschrift „Tatverdächtiger“ heißen müssen. Die Wortwahl bediene die Sensationslust und leiste der Vorverurteilung eines kranken Menschen Vorschub. Der Bericht suggeriere, der Tatverdächtige habe es genossen, die beiden Frauen in Gefahr zu bringen. Zudem sei der Mann der Bruder und nicht der Sohn einer der beiden Hausbewohnerinnen. Unrichtig sei außerdem, dass der Tatverdächtige „ganz unbekümmert an der Kaffeebar einer nahen Tankstelle gesessen“ habe. Nach Darstellung des Verlags hat der Autor sämtliche Informationen zu dem Brand von der Einsatzleitung der Polizei und der Feuerwehr bekommen. Da es sich bei Brandstiftung um ein Kapitaldelikt handele, bestehe ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Aus Sicht der Zeitung wäre es in diesem Fall sogar vertretbar gewesen, den Tatverdächtigen erkennbar zu machen, ohne seine Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Aufgrund der Anonymisierung könne die in der Überschrift verwendete Bezeichnung „Brandstiftung“ keine Vorverurteilung einer bestimmten Person sein. Die Bezeichnung „Brandstifter“ werde durch den Hinweis in der Unterzeile auf die Geisteskrankheit des Verdächtigen deutlich relativiert, da die Einsichts- und Schuldfähigkeit des Mannes ausdrücklich in Frage gestellt wird. Der Verlag sieht auch keinen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung). Dennoch sei die Redaktion angehalten worden, künftig in Überschriften und im Text auf Formulierungen zu verzichten, die zu unbeabsichtigten Irritationen von Betroffenen und Lesern führen könnten. (2007)

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„Mädchen-Killer“ erkennbar dargestellt

„Der Mädchen-Killer am Ort seines Verbrechens“ titelt eine Boulevardzeitung über den Ortstermin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Angeklagt ist ein Zwanzigjähriger, der ein 15-jähriges Mädchen mit zwölf Messerstichen ermordet haben soll. Er hat die Tat gestanden. Opfer und Täter werden erkennbar mit Fotos dargestellt. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die erkennbare Abbildung der beiden gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verstößt. Der Angeklagte habe die Tat gestanden, sei aber noch nicht verurteilt gewesen. Es bestehe kein nachvollziehbares öffentliches Interesse an den Abbildungen, die auch nicht zur Aufklärung des Verbrechens beitrügen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung ist die Veröffentlichung publizistisch veranlasst und gerechtfertigt. Die Richtlinie 8.1 enthalte für die Berichterstattung über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren kein absolutes Verbot für eine identifizierende Berichterstattung. Vielmehr sei auch hier jeweils zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits abzuwägen. Auch unter Berücksichtigung eines besonderen Maßstabs für Kinder und Jugendliche sei die kritisierte Veröffentlichung gerechtfertigt. Das Foto des getöteten Mädchens sei mit Zustimmung seiner Eltern veröffentlicht worden. Im Rahmen der Spruchpraxis des Presserats sei auch die Veröffentlichung des Täter-Fotos als zulässig anzusehen. (2007)

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Russlanddeutsche als „Landplage“ bezeichnet

Ein Mitteilungsblatt äußert sich in seiner Rubrik „Am Rande“ über „Die Russland`deutschen´“, so die Überschrift. Unter anderem heißt es dort wörtlich: „Die nach der Wende in Scharen in Deutschland eingesickerten Russland´deutschen´ haben sich im Bewusstsein der Bevölkerung allmählich zu einer Art Landplage entwickelt“. Der Verfasser stellt außerdem fest, die Russlanddeutschen fielen mehr als andere Minderheiten negativ auf und kapselten sich mit ihrer russischen Sprache ab. Die Beschwerdeführer – zwei Leser des Blattes – sind der Ansicht, in dem Artikel werde der Eindruck erweckt, dass alle so genannten Spätaussiedler negativ auffielen, sich der deutschen Sprache verschlössen oder gar kriminell seien. Die kommentierende Art innerhalb der Rubrik „Am Rande“ könne diese Form der pauschalen Verunglimpfung nicht entschuldigen. Nicht die Meinung der Bevölkerung werde hier wiedergegeben, sondern allein die Autoren-Ansicht. Die Wortwahl sei teilweise menschenverachtend („Landplage“). Es werde versucht, durch scheinbar Faktisches eine Stimmung zu erzeugen („Jeder weiß das“; „..ein flüchtiger Blick in eine beliebige Tageszeitung belegt das“). (2007)

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„Unglücklich und diskussionswürdig“

Unter der Überschrift „Maddies Nachbar unter Verdacht“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Verdächtigen im Fall des in Südportugal verschwundenen Mädchens Madeleine. Der Mann wird mit Foto abgebildet und als „Robert M. (32)“ bezeichnet. Am Ende des Beitrags wird der volle Name „Murat“ genannt. Ein Leser ist der Ansicht, dass die erkennbare Abbildung des Briten Robert Murat gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstößt. Der Betroffene sei keines Verbrechens überführt, die Beweislage umstritten. Auch wenn der „Fall Maddie“ von großem öffentlichem Interesse gewesen sei, habe dieses die identifizierende Darstellung des Verdächtigen nicht gerechtfertigt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Redaktion zumindest diskussionswürdig gehandelt habe, als sie den Namen nannte und das Foto abdruckte. Bei der Nennung des Namens – zunächst M. und dann am Schluss „Murat“ – habe es sich um ein Versehen gehandelt. Die Veröffentlichung des Fotos werde als unglücklich erachtet. Dabei spiele es nur eine untergeordnete Rolle, dass der Fall Madeleine zu diesem Zeitpunkt ein herausragendes Medienereignis gewesen und der Verdächtige zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden sei. Der Pressekodex – so der Chefredakteur weiter – spiele in allen Medien des Hauses eine herausragende Rolle. Im konkreten Fall habe ein Kollege bedauerlicherweise einen Fehler begangen, der in der hektischen Qualitätsoptimierung unbemerkt geblieben und somit im Blatt gelandet sei. (2007)

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Kriminalstrukturen offen gelegt

Unter der Überschrift „Auto-Mafia kaufte Luxusschlitten zum Spartarif“ berichtet eine Regionalzeitung von einem Strafverfahren gegen zwei Italiener. Die Masche der beiden wird dargestellt. Sie haben hochwertige Autos erworben, indem sie gefälschte Lohnbescheinigungen und Personalpapiere vorlegten und nur geringe Anzahlungen leisteten. Weiter heißt es, die Italiener hätten „Sinti und Roma“ aus verschiedenen Ländern angeheuert, um die Autos nach Italien zu bringen. Dort wurden die Wagen dann in einem Autohaus mit frisierten Papieren angeboten. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass in dem Beitrag Sinti und Roma nicht als Beschuldigte genannt worden seien. Vor allem sei es um die beiden Italiener gegangen. Dennoch sollte in dem Bericht dargestellt werden, dass die hinter den Italienern stehende Mafia die Sinti und Roma für ihre Machenschaften benutzt haben soll. Sinti und Roma würden in der Berichterstattung weder herabwürdigend dargestellt noch würden Vorurteile gegen sie geschürt. Dennoch sollte die Herkunft der Beteiligten genannt werden, um die Struktur der Organisation darzulegen. (2007)

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Nachbarn auf Papptafeln beleidigt

„´Aktivistin´ nervt den Richter“ titelt eine Regionalzeitung über ein Verfahren vor dem Landgericht. Es geht um eine Berufungsverhandlung, in der sich eine Frau – die Beschwerdeführerin, die sich an den Deutschen Presserat wendet – gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen Beleidigung wehrt. Ihr wird vorgeworfen, an einem Nachbarhaus beleidigende Papptafeln angebracht zu haben. Auch habe sie ihre Freude über das Ausscheiden der deutschen Mannschaft bei der Fußball-WM gegen Italien kundgetan. Sie habe – so die Zeitung weiter – ihr Handeln damit verteidigt, dass sie ihr „Haus gestalten und sich ausprobieren“ wolle. Der Richter habe die Frau gefragt, ob sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Er brauche ein Gutachten, da bei ihr etwas auffällig zu sein scheine. Ein Gutachter solle gehört werden, um die Schuldfähigkeit der Frau beurteilen zu können. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Artikel, weil sie meint, er enthalte Lügen. Auch wendet sie sich gegen die Wiedergabe der Bemerkungen des Richters. Sie verweist auf ein Gegendarstellungsersuchen an die Zeitung, auf das sie keine Antwort bekommen habe. Auch habe sie im Landgericht niemals geäußert, sie wolle ihr Haus gestalten und sich ausprobieren. Auch habe sie nie ihre Freude über die deutsche Fußballniederlage auf Plakaten kundgetan. Der Mediendirektor der Zeitung teilt mit, ein Gegendarstellungsersuchen der Frau sei im Verlag nicht eingegangen. So könne man auf die Vorwürfe auch nicht reagieren. Die Korrektheit der Berichterstattung sei durch die Notizen des berichtenden Mitarbeiters zu belegen. (2006)

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„Todesmutter“ und „Grab der Schande“

„Das Horror-Geständnis der Todes-Mutter“ und „Haftbefehl! Hier bringen sie die Todes-Mutter in den Knast“ titelt eine Boulevardzeitung über den Haftbefehl gegen eine 24-jährige Arbeitslose, die auf der Toilette eines Krankenhauses ein Baby geboren und es später in ein Gebüsch geworfen haben soll. Die Zeitung druckt Fotos der Frau mit Gesichtsbalken. Zwei Ausgaben später wird über die Beerdigung des Babys unter der Überschrift „Das Grab der Schande“ berichtet. Es wird behauptet, daran habe niemand von der Familie teilgenommen. Neben dem Grab des Kindes wird erneut die junge Frau mit Gesichtsbalken gezeigt. Fünf Repräsentanten aus dem Ort – der Bürgermeister, ein Pfarrer, eine pastorale Mitarbeiterin, ein Journalist und ein Blog-Autor – wenden sich mit Beschwerden an den Deutschen Presserat. Sie sind der Auffassung, dass die Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte der Frau verletze, da sie trotz des Augenbalkens auf den veröffentlichten Fotos zu identifizieren sei. Außerdem nenne die Zeitung Haarfarbe, Statur, Nationalität, Wohnort und Lebenssituation der Frau. Die Tatsache, dass die Polizei im Zuge der Fahndung Informationen über die Frau und ein Fahndungsfoto veröffentlicht habe, rechtfertige diese Berichterstattung nicht. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass es sich wegen der Wortgleichheit in allen Fällen um eine und nicht um fünf Beschwerden handele. Die Frau sei eine relative Person der Zeitgeschichte. Diese Einschätzung ergebe sich aus der Fahndung, der Schwere und den Umständen der Tat sowie aus dem Geständnis der Abgebildeten. Die Erkennbarkeit ergebe sich nicht aus der Berichterstattung der Zeitung, sondern vielmehr aus dem Fahndungsaufruf der Polizei. Außerdem sei der Fall bereits Stadtgespräch gewesen. Es sei nicht wahrheitswidrig über die Abwesenheit von Familienmitgliedern bei der Beerdigung berichtet worden. Die Redaktion habe sich auf Informationen des Bestatters und Recherchen vor Ort gestützt. Für die Bezeichnung „Horror-Geständnis“ und „Todes-Mutter“ nimmt die Redaktion das Recht der freien Meinungsäußerung in Anspruch. Sie stützt sich damit auf die Tatsachengrundlage, die sich aus dem Artikel ergebe. (2007)

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Schüler gestalten Hamburger-Beilage

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine achtseitige Anzeigenbeilage, die von Schülern gestaltet wurde. Thema: Die Aktivitäten einer weltweit operierenden Schnellrestaurants. Auf der ersten Seite stellt einer der drei Geschäftsführer der Zeitung das Projekt vor. Dort steht auch der Hinweis „Eine Anzeigenbeilage von …“. Es folgt der Name der Schnellrestaurant-Kette. Ähnliche Hinweise erscheinen im Innern der Beilage. Im Impressum ist der Geschäftsführer als Verantwortlicher genannt. Erwähnt werden auch die jugendlichen Autoren. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – ruft den Deutschen Presserat an. Nach seiner Auffassung wird nicht zuletzt durch das Editorial des Geschäftsführers der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Beilage um ein journalistisches Produkt handelt. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion), da die Beilage für den Durchschnittsleser nicht als PR-Produkt erkennbar sei. Der Leser sieht zudem eine Verletzung des Ansehens der Presse. Es sei irreführend, Jugendlichen den Eindruck zu vermitteln, es werde journalistisch gearbeitet, wenn Unternehmensinformationen unrecherchiert übernommen würden, Kritiker nicht zu Wort kämen und dem Unternehmen viel Platz eingeräumt werde, um teilweise unwahre Behauptungen zu verbreiten. Die Jugendlichen erhielten so ein falsches Bild von der Presse. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Beilage sei aufgrund der deutlichen Kennzeichnung sowie des Formats, des Layouts und der einführenden Worte im Editorial des Geschäftsführers eindeutig als Anzeigenbeilage zu erkennen. Diese hebe sich völlig von der sonst üblichen Gestaltung der Zeitung ab. Durch die deutliche Kennzeichnung könne auch von einer Schädigung des Ansehens der Presse keine Rede sein. Auch den Vorwurf, den Jugendlichen sei es nicht gestattet gewesen, kritische Fragen zu stellen, weist die Zeitung zurück. Für das Projekt hätten sich überzeugte Vegetarier gemeldet, denen eine kritische Distanz zu Fast Food und Fleischklopsen nicht abzusprechen sei. In einem Interview mit einem leitenden Angestellten der Hamburger-Kette hätten die jungen Leute erstaunlich kritische Fragen gestellt. Auch werde eine Untersuchung der Stiftung Warentest zum Thema zitiert. (2007)

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