Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Werbeslogan im redaktionellen Umfeld

Eine Regionalzeitung berichtet über ein von ihr veranstaltetes Gewinnspiel. Dabei wird zum Test des neuen Rasiersets einer bestimmten Firma aufgefordert. Die Zeitung weist auf den Werbeslogan des Unternehmens hin und verlost an die Teilnehmer, die die Gewinnfrage richtig beantworten, fünf Rasier-Sets. Ein Leser sieht die klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht gegeben und ruft den Deutschen Presserat an. Er beklagt in seiner Beschwerde, dass ein Unternehmen und sein Produkt unkritisch hervorgehoben und gelobt worden seien. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, der erste Satz der Aktionsankündigung sei durch den nachfolgenden als Versprechen des Rasierherstellers relativiert worden. Ähnliche Verlosungsaktionen seien in der Vergangenheit schon häufig und immer unbeanstandet veranstaltet worden. (2006)

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Hinweis „Sonderseite“ reicht nicht aus

In einer Regionalzeitung erscheint eine Sonderseite unter dem Titel „Regio Brief Logistik“. Dabei geht es um einen regionalen, privaten Logistik-Betreiber. Ein Leser der Zeitung sieht das Gebot der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung merkt an, bei der Sonderseite handele es sich um eine Verlagssonderveröffentlichung. In dieser sei ein neues Unternehmen, an dem die Zeitung beteiligt sei, vorgestellt worden. (2006)

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Firmenlogos als grafische Elemente

Eine Regionalzeitung berichtet über den Verkauf einer Internet-Zugangssparte an eine Firma der Telekommunikationsbranche. Illustriert ist der Beitrag mit der Werbefigur einer der beiden Firmen und den Logos beider Unternehmen. Ein Leser der Zeitung moniert die nach seiner Ansicht offenkundige Werbung für die Firmen, insbesondere durch die dargestellten Logos und die große Präsentation der Werbefigur. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung hat sich mit der Firmentransaktion durchaus kritisch auseinandergesetzt, teilt deren Rechtsabteilung mit. Die Übernahme sei von Experten als zu teuer eingestuft worden, was man berichtet habe. Auch wurde die Bedeutung des Firmenverkaufs für etwa 500 Arbeitsplätze hervorgehoben. Um “die Überschrift mit Leben zu erfüllen”, habe man die Firmenlogos – balanciert von der Werbefigur – abgedruckt. Durch die Veröffentlichung werde weder versteckt noch offen Werbung für die beiden Unternehmen oder ihre Produkte gemacht. Vielmehr werde nur plakativ der Zusammenschluss dokumentiert. (2006)

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Prinzessin war noch gar nicht geboren

Ein Blatt aus dem Bereich des Regenbogens berichtet unter dem Titel “Mette-Marit – So glücklich über ihr drittes Baby”. In der Dachzeile heißt es: “Mutter und Kind sind wohlauf”. Es geht um ein freudiges Ereignis im norwegischen Königshaus. In dem Bericht heißt es, die Prinzessin sei überglücklich, dass die neun Monate Warten nun vorüber seien. Weiter wird eine Palast-Angestellte mit den Worten zitiert: “Sie hat alles gut überstanden”. Im Hinblick auf die kleine Prinzessin Ingrid Alexandra heißt es, diese verstehe nicht, warum das Baby jetzt mehr Zuwendung brauche als sie. Ein Leser kritisiert, durch die Berichterstattung entstehe der Eindruck, dass Mette-Marit ihr Kind schon bekommen habe. Das Ereignis habe jedoch eine Woche nach dem Erscheinen der Zeitschrift stattgefunden. Demnach könne auch das kleine “Eifersuchtdrama” zwischen den Schwestern nur erfunden sein. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Blattes teilt mit, die Überschrift gebe eine gelungene Beschreibung von Müttern wieder, die kurz vor der Geburt stünden oder gerade ein Kind zur Welt gebracht hätten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe im norwegischen Königshaus eine “angespannte und hoch spannende” Atmosphäre geherrscht. Da die Königsfamilie selbst keine Interviews gegeben habe, habe man sich – wie “alle anderen Zeitschriften auch” – auf allgemein gültige Beschreibungen zurückziehen müssen, um die Leser über das bevorstehende freudige Ereignis zu informieren. Die Darstellung einer kleinen Szene neuen Mutterglücks, wie sie sich in vielen Familien abspielen könne, solle den Lesern die Möglichkeit geben, am Glück der norwegischen Königsfamilie teilzuhaben. (2006)

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“Die ganze Wahrheit” war das nicht

Ein Blatt aus dem Zeitschriftensegment des Regenbogens titelt “Mette-Marit – Die dramatische Geburt! Die ganze Wahrheit” und berichtet über eine Geburt im norwegischen Königshaus. Nach Meinung eines Lesers wird der Eindruck vermittelt, als habe die Geburt bereits stattgefunden, doch sei der Artikel etwa eine Woche vor dem freudigen Ereignis erschienen. Passagen wie “Unsere Kronprinzessin wurde nachts ins Rikshospital eingeliefert” und “Komplikationen werden verschwiegen” seien frei erfunden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, die im Artikel geschilderten Indizien hätten die Redaktion veranlasst, über die Geburt zu berichten. Diese Indizien seien zugespitzt worden zu der Aussage in der Schlagzeile über die “Dramatische Geburt”. Norwegische Radiosender, so die Rechtsvertretung weiter, hätten berichtet, die Kronprinzessin sei nachts in die Klinik eingeliefert worden. Andere Sender hätten dann mitgeteilt, dass sich Mette-Marit doch zu einer Hausgeburt entschlossen habe. Außerdem sei ihr Mann, Kronprinz Haakon, im Krankenhaus gesichtet worden. Er habe dieses betreten, sei aber kurz darauf wieder weggefahren. Diese Anhaltspunkte hätten die Zeitschrift berechtigt, von einer “dramatischen Geburt” auszugehen. Die Unwahrheit sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht geschrieben worden. Die Geschichte sei auch nicht erfunden. Vielmehr hätten Meldungen der norwegischen Radiosender vorgelegen. (2006)

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Zeitung verrechnet sich bei Mengenangabe

In einer überregionalen Zeitung erscheint ein Interview mit dem Vorstandsvorsitzenden einer Ölgesellschaft. In der gleichen Ausgabe berichtet sie über den venezolanischen Präsidenten Chavez. Dabei ist von Chavez als “Putschist” die Rede. Zuvor hatte die Zeitung über die Situation auf dem Ölmarkt und mögliche Alternativen berichtet. Passage aus dem Beitrag: “Dabei ist Iran mit 2,5 Millionen Fass (240 Millionen Liter) ein viel wichtigerer Öl-Exporteur als es der Irak 2002 war.” Ein Leser vermutet bei dem Beitrag mit dem Vorstandsvorsitzenden ein Gefälligkeitsinterview als Gegenleistung für Anzeigen. Die Bezeichnung “Putschist” für Venezuelas Präsidenten Chavez hält er für eine bewusst gewählte negative Darstellung. Er vermisst den Hinweis, das Chavez demokratisch gewählt worden sei. Die Umrechnung von 2,5 Millionen Fass in 240 Millionen Liter sei außerdem falsch. Er habe die Zeitung auf den Fehler aufmerksam gemacht, doch sei dieser nicht korrigiert worden. Der Mann – ein Wissenschaftler – ruft den Deutschen Presserat an. Die Zeitung hält den Vorwurf des Beschwerdeführers, es habe sich um ein Gefälligkeitsinterview gehandelt, für absurd. Die Bezeichnung von Präsident Chavez als “Putschist” verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze, sondern sei eine Tatsachenbeschreibung. Für seinen Putschversuch im Februar 1992 sei Chavez mit Gefängnis bestraft worden. Zur Öl-Mengenangabe räumt die Zeitung ein, dass sie sich verrechnet habe. 2,5 Millionen Fass Öl seien nicht 240, sondern 424,5 Millionen Liter. (2006)

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Zeitung kritisiert ihr Konkurrenzblatt

“Kleinkrieg mit der Bürgermeisterin” lautet die Überschrift eines Artikels, in dem sich eine Regionalzeitung mit der Bürgermeisterin einer Stadt beschäftigt. Von ihr heißt es, sie sei einer Kampagne ausgesetzt, die eine andere, namentlich genannte Zeitung, ausgelöst habe. Der Geschäftsführer und Chefredakteur dieses Blattes sieht eine ehrverletzende und durch wirtschaftliche Interessen begründete Berichterstattung. Die Konkurrenzzeitung habe schon mehrfach versucht, den Wettbewerber zu übernehmen. Man habe sich deshalb an das Kartellamt gewandt. Die derzeitige Berichterstattung sei quasi eine Retourkutsche. Der Geschäftsführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Regionalzeitung hält die Behauptung, die Berichterstattung seines Blattes sei durch wirtschaftliche Interessen beeinflusst, für abwegig. Das Konkurrenzblatt sei ein langjähriger Kooperationspartner mit seiner Zeitung auf dem Anzeigensektor. Trotz der kritischen Berichterstattung sei diese Kooperation nicht aufgekündigt worden. Die Redaktion sei unbeeinflusst von wirtschaftlichen Interessen des Verlages. Die kartellrechtliche Problematik sei der Redaktion im Übrigen gar nicht bekannt gewesen, konnte also schon deshalb bei der Berichterstattung keine Rolle spielen. Die in dem kritisierten Artikel zitierte Bürgermeisterin, die bei zwischenzeitlich stattgefundenen Kommunalwahlen nicht mehr die Mehrheit bekommen habe, sei einer wochenlangen Kampagne des Konkurrenzblattes ausgesetzt gewesen. Sie sei in die Nähe von Korruption und Vorteilsnahme gerückt worden. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit sei wegen Haltlosigkeit von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Der Chefredakteur ist schließlich der Auffassung, dass sich auch Journalisten Kritik gefallen lassen müssen, wenn sie sich mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens kritisch auseinandersetzen. Dies vor allem, wenn die Kritik – wie in diesem Fall – mit Fakten untermauert sei. (2006)

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Aus einem Drittel ein Viertel gemacht

Beschäftigte einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft wehren sich gegen den Verkauf ihres Unternehmens. Über ihren Protest berichtet die örtliche Zeitung unter der Überschrift “Beschäftigte legen Maulkörbe ab”. Der dazugehörige Kommentar ist überschrieben mit “Die Reihen schließen”. In dem Artikel heißt es: “Knapp 100 der 240 Beschäftigten der städtischen Wohnungsbaugesellschaft waren dem Aufruf von Verdi gefolgt”. Im Kommentar wird die Ansicht geäußert, dass die Beschäftigten im Kampf gegen den Verkauf ihres Unternehmens nicht so recht mobilisiert worden seien. Nur rund ein Viertel der Belegschaft sei dem Aufruf der Gewerkschaft zur Demonstration gefolgt. Die Zeitung schreibt weiter, die Beschäftigten hätten eine Jobgarantie bis ins Jahr 2010. Beschäftigte der Wohnungsbaugesellschaft kritisieren falsche Zahlen und rufen den Deutschen Presserat an. Von 151 Mitarbeitern hätten sich rund 100, also zwei Drittel, an der Demonstration beteiligt. Der erwähnte Kündigungsschutz gelte nicht bei einem Verkauf des Unternehmens. Die Chefredaktion der Zeitung spricht davon, dass es sich bei der “Stadtbau” um einen Verbund von mehreren Gesellschaften handele. Dies seien die “Stadtbau” mit 156, eine Kommunalbauten GmbH mit 81 und eine Bädergesellschaft mit 60 Beschäftigten. Diese Gesellschaften hätten eine Geschäftsführung und denselben Aufsichtsrat. Gehe es um Dinge, die den ganzen Verbund beträfen, benutze man in der Berichterstattung der Einfachheit halber den Oberbegriff “Stadtbau”. Zur erwähnten Demonstration seien die Beschäftigten des ganzen Verbundes aufgerufen gewesen. Dem Autor des Kommentars sei ein Fehler unterlaufen, als er von einem Viertel der Beschäftigten sprach, die demonstriert hätten. Korrekt hätte es “ein Drittel” heißen müssen. Inhaltlich hätte das jedoch keinen Unterschied gemacht. Der Kommentar habe aussagen wollen, dass die Belegschaft noch nicht mobilisiert gewesen sei. (2006)

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Gefühlswelt unkontrolliert offenbart

Eine Regionalzeitung berichtet über eine politische Veranstaltung. Dabei kommt die Sprache auf den späteren Beschwerdeführer. Der sei ein “CSU-Rechtsaußen aus dem radikalen Vertriebenenmilieu”, der von mangelnder Meinungsfreiheit rede und sich darüber beklage, dass in Deutschland Menschen bestraft würden, weil sie rechtsradikale, den Holocaust leugnende Schriften verbreiteten. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch die Berichterstattung als Rechter abgestempelt. Was er gesagt habe, sei falsch wiedergegeben worden. Er habe versucht zu erläutern, dass ein ungeschickter junger Mann wegen einer angeblich provozierten Schlägerei und mangelhafter Aufklärung durch einen Justizbeamten auf Grund falscher Tatsachen für sechs Monate ins Gefängnis musste. Er habe das wenig verständliche “Paragrafenverhalten” beklagt und nicht das in dem Artikel erwähnte Verbreiten von Schriften. Das Wort Schriften habe er nicht einmal erwähnt. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit als durchaus radikaler Vertriebenenvertreter ausgewiesen, der immer wieder versucht habe, den Holocaust zu relativieren. Einen wegen der Verbreitung von Holocaust-Lügen verurteilten Straftäter habe er in Schutz genommen und die Zeitung attackiert, indem er ihre Berichterstattung als unseriös hingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sinngemäß die Ansicht geäußert, dass die Meinungsfreiheit tangiert wäre, wenn man keine rechtsradikalen Schriften aus dem Internet herunterladen dürfe. Die Redaktion habe schon bei anderen Gelegenheiten korrekt und sachlich berichtet, was den Beschwerdeführer so sehr erzürnte, dass er bei der jetzigen Veranstaltung seine Gefühlswelt unkontrolliert offenbart habe. (2006)

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Anleitung zum illegalen Herunterladen

Das illegale Herunterladen von Software und Musik ist Thema in einer Computer-Zeitschrift. Auf der Titelseite wird eine so genannte “Russen-Box” angepriesen. Eine DVD liegt bei und enthält Spezialtools zum “Saugen” von Software, Filmen und MP3-Dateien. Unter dem Hinweis “Download-Zone Russland” heißt es: “Hier wird das Urheberrecht völlig ignoriert. Da gibt´s einfach alles! Kinderleicht und ohne Russisch-Kenntnisse alles finden”. Sechs Unternehmen der deutschen Musikindustrie beauftragen eine Rechtsvertretung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Sie sehen in der Veröffentlichung eine detaillierte Anleitung zu illegalen Downloads. Sie enthalte gezielte Hinweise auf rechtswidrige Anbieter. Software zum illegalen Download werde empfohlen und auf einem Datenträger gleich mitgeliefert. Insgesamt sei die Berichterstattung eine Anleitung zu illegalen Handlungen. Die Rechtsvertretung schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Zeitschrift lässt ihrerseits einen Rechtsanwalt reagieren. Nach dessen Meinung sei die Interpretation des Beitrages durch die Beschwerdeführer unzutreffend. Es könne keine Rede davon sein, dass das Blatt seine Leser zu illegalen Handlungen anleite. Die Titelgestaltung der beanstandeten Ausgabe sei völlig neutral gehalten. Der Satz “Hier wird das Urheberrecht völlig ignoriert” mit dem Zusatz “Da gibt´s einfach alles!” bedeute nichts anderes, als dass sich die russischen Website-Betreiber um geltendes Recht in keiner Weise kümmerten. Der Zusatz drücke nichts anderes aus, als dass “einfach alles” herunter geladen werden könne. Bereits auf der ersten Seite des Artikels habe die Redaktion geschrieben “Achtung! Sie handeln auf eigene Gefahr, wenn Sie Websites aufrufen (…)” und weiter “Beachten Sie, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie urheberrechtlich geschützte Software, Bilder, Filme und Musik herunterladen”. Diese Hinweise könnten wohl kaum als Aufforderung zum illegalen Bezug von geschützten Inhalten verstanden werden. Vielmehr handle es sich um einen Warnhinweis. (2006)

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