Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Zwei NCL-kranke Jungen müssen sterben

„Jeden Tag müssen sie ein wenig Abschied nehmen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung über zwei Jugendliche, die an „Neuronaler Ceroid Lipofuszinose“ (NCL) erkrankt sind. Der ersten Stufe der Krankheit – der Erblindung – folgten nach dem Bericht geistiger und körperlicher Verfall. Es sei bereits abzusehen – so die Zeitung weiter – dass die beiden Jungen als Pflegefälle sterben würden. Ihre Lebenserwartung liege nur bei 25 Jahren. Hoffnung auf Heilung bestehe nicht. Mit dem Artikel wird ein Foto abgedruckt, auf dem die beiden Jungen und ihre Mutter erkennbar dargestellt sind. Der von der Mutter geschiedene und sorgeberechtigte Vater sieht durch den Artikel die Persönlichkeitsrechte der beiden Jungen verletzt. Seine Söhne wüssten nichts von ihrem mit der Krankheit verbundenen frühen Tod. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Veröffentlichung ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Er appelliert an die soziale Verantwortung der Presse, wenn sie über tödliche Krankheiten von Jugendlichen berichte. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass über die Mutter und ihre beiden kranken Söhne regelmäßig in den lokalen Medien berichtet werde. Die Frau sei außerordentlich engagiert und unterstütze die NCL-Forschung. Sie suche in diesem Kontext regelmäßig die Öffentlichkeit und präsentiere dabei ihre Söhne. Die Zeitung gibt an, nicht zu wissen, inwieweit die Frau mit ihren Söhnen über den tödlichen Ausgang der Krankheit gesprochen habe. Das beanstandete Foto sei bei einem Besuch bei Mutter und Söhnen entstanden. Die Mutter habe sich mit dem Foto einverstanden erklärt, so dass der Fotoredakteur davon ausgegangen sei, dass keine Einwände gegen die Veröffentlichung bestanden. (2006)

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Foto ohne Zustimmung veröffentlicht

Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Das Recht des Stärkeren?“ über Probleme beim Einsteigen in den Schulbus, der täglich vom örtlichen Schulzentrum aus abfährt. Haupt- und Realschüler drängten sich dabei an den Grundschülern vorbei. Eltern von Grundschulkindern, der Leiter der Grundschule und ein Busfahrer kommen zu Wort. Der Sicherheitsbeauftragte der Grundschule, so die Zeitung, sei nicht bereit, mit der Redaktion zu sprechen. Über die Anwesenheit der Presse an einem der Schultage sei er sehr ungehalten gewesen. Diesen Eindruck untermauert ein Foto, auf dem der Lehrer, andere Erwachsene und einige Schüler am Bus zu sehen sind. Eine Woche nach Erscheinen des Artikels veröffentlicht die Zeitung einen gemeinsamen Leserbrief der Schulleiter des betroffenen Schulzentrums. Der Sicherheitsbeauftragte der Grundschule vertritt die Auffassung, dass der Artikel die Schule und ihn selbst diffamiere. Der Artikel suggeriere, dass an der Schule dramatische und gesetzwidrige Zustände herrschten, was in Wirklichkeit nicht zutreffe. Die Zeitung verbreite die Unwahrheit. Der Mann, der den Deutschen Presserat anruft, wirft dem Autor des Berichts unlautere Methoden vor, als er Fotos machte und Beteiligte befragte. Trotz eindeutiger Aufforderung habe der Journalist das Schulgrundstück nicht verlassen. Schließlich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass seine Richtigstellung nicht an prominenter Stelle veröffentlicht worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Auffassung, dass der Redakteur seine journalistischen Pflichten in einem für die Öffentlichkeit wichtigen Vorgang ordnungsgemäß erfüllt habe. Es habe kein Anlass bestanden, auf den Einspruch der Lehrkräfte zu reagieren, die durch seinen Anruf vorgewarnt gewesen seien. (2006)

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„Mandatsträger biegen die Wahrheit“

Die Stadtausgabe einer Regionalzeitung kommentiert die Kommunalpolitik am Verlagsort unter der Überschrift „Ganz trauriges Theater“. Dabei wird das Wirken einzelner, namentlich genannter Mandatsträger begutachtet. Der Autor des Beitrages kommt zu folgendem Fazit: „Mandatsträger, die um der Macht willen die Wahrheit biegen – das ist es, was Politikverdrossenheit schürt.“ Einer der Betroffenen empfindet diesen Satz als schwere Beleidigung. Er sieht sich in seiner Ehre verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich darauf, dass der Autor im Kommentar eine wertende Feststellung getroffen habe, die mehrere Beteiligte auf sich beziehen könnten. (2006)

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Grenzen für osteuropäische Arbeitskräfte

„Gibt es in der Altenpflege 100 000 Schwarzarbeiterinnen?“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Agenturbericht über den Einsatz von osteuropäischen Arbeitskräften in der Altenpflege durch Privatpersonen. Es heißt unter anderem, dass diese Arbeitskräfte den Kranken in der Mobilität unterstützen, ihn zur Toilette führen und ihm beim Aufstehen, Waschen oder Essen zur Hand gehen können. Quelle dieser Informationen ist der Redaktion zufolge ein Vertreter des Osteuropaprogramms der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn, der – wie es im Bericht weiter heißt – wisse, dass die Grenzen zwischen Haus- und Pflegearbeit fließend seien. Eine Leserin hält die in dem Beitrag getroffenen Aussagen für falsch und ruft den Deutschen Presserat an. Dieser wiederum erweitert die Beschwerde auf die Nachrichtenagentur. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass osteuropäische Arbeitskräfte nur Tätigkeiten im Haushalt, nicht aber im Pflegebereich ausführen dürften. Sie beruft sich auf das Sozialgesetzbuch XI. Eine von ihr geforderte Korrektur habe die Zeitung nicht vorgenommen. Der Chefredakteur der Zeitung schließt sich der Stellungnahme des Agenturchefs an. Dieser versichert, der fragliche Artikel sei nach allen Regeln journalistischer Sorgfaltspflicht recherchiert worden. Er enthalte keine unwahren Behauptungen. Die Aussagen des ZAV-Vertreters seien korrekt wiedergegeben worden. In dem Artikel werde ausdrücklich vermerkt, dass die Arbeitskräfte aus Osteuropa keine medizinischen Tätigkeiten ausführen dürften. (2006)

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Zwei Antworten zusammengezogen

Unter der Überschrift „Jeder vierte Deutsche hat rassistische Ansichten“ berichtet eine Regionalzeitung über Erkenntnisse aus einer Uni-Umfrage. Dabei werden zwei Antwortmöglichkeiten – „voll und ganz“ und „überwiegende Zustimmung“ – zu einem Wert zusammengezogen. Die Zeitung berichtet, der Untersuchung zufolge glaubten 43,8 Prozent der Ost- und 35,2 Prozent der Westdeutschen, Ausländer kämen nur nach Deutschland, um den Sozialstaat auszunutzen. Eine Woche später stellt die Zeitung einem Landrat in ihrem Verbreitungsgebiet drei Fragen, wobei es in der dritten darum geht, wie hoch zurzeit der Aufwand des Landkreises für geduldete Ausländer sei. Ein Leser des Blattes kritisiert das Zusammenziehen von zwei Antwortmöglichkeiten zu einem Prozentwert. Die Darstellung verletze die Sorgfaltspflicht, weil der Leser nicht über die einzelnen Prozentzahlen zu den zwei Antwortmöglichkeiten informiert werde. Zum zweiten Beitrag teilt der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet, mit, der Landrat habe die Frage nach dem derzeitigen Aufwand für geduldete Ausländer nicht beantwortet. Er – der Leser – habe die Summe bei der Kreisverwaltung erfragt, sie der Zeitung mitgeteilt und um ergänzende Berichterstattung gebeten. Darauf hat die Redaktion nicht reagiert, so dass nach seiner Ansicht auch hier die Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Die Chefredakteurin teilt mit, ihre Zeitung habe eine Agentur-Meldung zum Thema Rechtsextremismus in Deutschland veröffentlicht, die so oder ähnlich in vielen Print- und elektronischen Medien erschienen sei. Selbst die Verfasser der Studie hätten keinen Unterschied zwischen „stimme überwiegend zu“ und „stimme voll und ganz zu“ gemacht. Beide Aussagen als Zustimmung zu der These eines Teiles der Bevölkerung zu werten, Ausländer kämen nur nach Deutschland, um den Sozialstaat auszunützen, seien völlig legitim. Die zweite Veröffentlichung sei ein kurzes Wortlautinterview zu den Auswirkungen des neuen Bleiberechts auf den Landkreis gewesen. Es sei unüblich, einem Interviewpartner Zahlen oder Fakten in den Mund zu legen, die er nicht genannt habe. (2006)

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Fotos von vier Ermordeten im Irak

„Al-Qaida tötet russische Geiseln“ titelt eine überregionale Zeitung. Es geht um ein Video im Internet, das die Ermordung von vier im Irak entführten Diplomaten zeigt. Der Beitrag enthält Fotos der Getöteten; die Porträts stammen aus dem Internet. Ein Leser sieht das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten durch die Veröffentlichung verletzt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Opfer einer Straftat würden erkennbar abgebildet. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Identifizierung bestehe nicht. Der Meinung der Zeitung zufolge bestehe durchaus ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung. Die Entführung und Ermordung der Geiseln vor laufender Kamera habe die Weltöffentlichkeit schwer erschüttert und schockiert. Sämtliche Medien weltweit hätten über das Verbrechen in Wort und Bild berichtet. Die Wiedergabe der Fotos sei gerechtfertigt, um den Lesern die Barbarei der Tat vor Augen zu führen. Die Berichterstattung sei zurückhaltend und sachlich, die Fotos seien bewusst klein gehalten worden. (2006)

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Den Oberbürgermeister falsch zitiert

Zwei Tage vor der Kommunalwahl veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Artikel, wonach die Gespräche zwischen der Sparkasse am Verlagsort und der Landesbank über die Gründung einer kommunalen Sparkasse gescheitert seien. In dem Artikel heißt es, die Landesbank habe kein Angebot unterbreitet, das eine wesentliche Verbesserung aus Sicht der Stadt bedeutet hätte. Dem widerspricht eine Pressemitteilung der Stadt. Sie konstatiert, dass die LB einen wesentlichen Schritt auf die Stadt zugegangen sei, und sieht eine Verbesserung durch die angestrebte Lösung. Der Oberbürgermeister legt einige Tage später nach. Er bekräftigt die Pressemeldung seiner Verwaltung und spricht ebenfalls von einem erheblichen Schritt der LB auf die Stadt zu. Der Beschwerdeführer – ein Leser – weist auf den Widerspruch zwischen dem ursprünglichen Bericht der Zeitung und der Pressemitteilung der Stadt bzw. der Aussage des OB hin. Über die korrigierte Sachlage habe die Zeitung erst am Tag nach der Wahl berichtet. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur gibt dem Beschwerdeführer Recht. Der Oberbürgermeister sei falsch zitiert worden. Ein solcher Fehler sei vor allem deshalb besonders peinlich, da die OB-Aussagen schriftlich vorgelegen hätten. Die Zeitung sei erst am Wahlabend vom Stadtoberhaupt auf das fehlerhafte Zitat hingewiesen worden. In der folgenden Ausgabe habe die Zeitung ihren Fehler korrigiert. Die vom Beschwerdeführer zitierte Formulierung vom Scheitern der Gespräche beziehe sich auf die Aussetzung von Beratergesprächen. Tatsächlich bedeute diese Aussetzung ein Scheitern. Die Zeitung habe sich bei ihrer Überschrift nicht an die beschönigende Sprache der Pressestelle gehalten, sondern die Dinge beim Namen genannt. (2006)

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Hersteller-Info nicht recherchiert

Eine Zeitschrift veröffentlicht eine Notiz unter der Überschrift „Rückruf bei …“. Darin heißt es, ein Motorradhersteller rufe bestimmte Modelle zurück, da nach längerem Betrieb im Leerlauf der Motor aussetzen könne. Zitat: „Gefahr besteht nicht, die Händler können dieses lästige Problem beheben.“ Ein Leser der Zeitschrift sieht sehr wohl eine Gefahr darin, dass das Hinterrad wegrutschen könne. Die Redaktion habe einen Mangel an Verkehrssicherheit als lästiges Problem abgetan und nicht weiter recherchiert. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitschrift weist darauf hin, dass die Notiz als Pressemitteilung gekennzeichnet sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung inhaltlich falsch oder irreführend sei, habe es nicht gegeben. Den Vorwurf der „qualifizierten Lüge“ weise man zurück. Die Anmerkung, wonach keine Gefahr bestünde, gebe den Inhalt der Pressemitteilung zutreffend wieder und sei nach bestem Wissen der Redaktion erfolgt. (2006)

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OB hat „in persona“ nicht gehandelt

Eine Regionalzeitung berichtet über die Ablehnung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den am Verlagsort amtierenden Oberbürgermeister durch den Stadtrat. In der Unterzeile heißt es, die Ratsmehrheit habe dem Stadtoberhaupt bescheinigt, in einem Fall zum Thema Abwassergebühren „rechtskonform gehandelt“ zu haben. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – stellt fest, die Verwaltung habe dem Stadtrat berichtet, der OB sei mit der fraglichen Angelegenheit gar nicht befasst gewesen. Der Stadtrat habe dem Oberbürgermeister somit – wie in der Unterzeile behauptet – gar kein rechtskonformes Handeln bescheinigen können. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung sagt, es sei richtig, dass die Verwaltung argumentiert habe, der OB sei „in persona“ nicht mit der Angelegenheit befasst gewesen. Der stehe aber der Verwaltung vor und dieser habe der Stadtrat rechtskonformes Handeln bescheinigt. Zudem habe der Oberbürgermeister erklärt, er nehme die Angelegenheit sehr ernst. Auch wenn er persönlich nicht befasst war, könne ihm durchaus ein so genanntes Organisationsverschulden vorgeworfen werden, stellt der Chefredakteur weiter fest. Aufgrund dieser Sachlage sei es gerechtfertigt gewesen, so zu formulieren wie im Bericht geschehen. (2006)

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Unter einem Vorwand zu Treffen gelockt

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Riskante Spitzeleien“. Der Artikel beschäftigt sich mit einem Ex-Agenten, der offensichtlich für den BND gearbeitet hat und mit einem ehemaligen Mitarbeiter des Magazins, der ebenfalls für den deutschen Auslandsnachrichtendienst tätig war. Der Ex-Agent wird mit vollem Namen genannt; sein Foto mit Augenbalken gedruckt. Der Anwalt des Mannes kritisiert, dass das Foto unter Verletzung der Recherchegrundsätze beschafft wurde. Der Beschwerdeführer sei unter einem Vorwand zu einem Treffen gelockt worden. Das Foto sei dort unter Verletzung seiner Privatsphäre gemacht worden. Im Verhalten des Magazins sieht der Anwalt einen eklatanten Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur des Magazins bezeichnet es als unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem BND bei der Bespitzelung von Journalisten gegen Entgelt zu Diensten gewesen sei. Dies gehe aus der veröffentlichten Fassung des so genannten Schäfer-Berichtes hervor. In der Berichterstattung über diesen Bericht sei der Beschwerdeführer mit vollem Namen genannt worden. An dessen Person bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Er habe anderen Medien die Veröffentlichung von Fotos seiner Person gestattet. Somit stehe fest, so der Chefredakteur weiter, dass über den Beschwerdeführer identifizierbar berichtet werden durfte. Zum Entstehen des umstrittenen Fotos beruft sich der Chefredakteur auf Paragraf 23 des Kunsturheberrechts. Darin wird eine Ausnahme von dem Grundsatz definiert, dass Fotos stets nur mit Einwilligung der Betroffenen angefertigt werden können. Für Personen der Zeitgeschichte gelte dies nicht, und um eine solche handele es sich bei dem Beschwerdeführer. (2006)

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