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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Homepage kritisiert

In mehreren Artikeln berichtet eine Boulevardzeitung über pädophile Tendenzen auf der Homepage einer sogen. Jugendselbsthilfe. In dem ersten Beitrag heißt es, auf der Homepage werde über freie Liebe aufgeklärt. Sie sei über ein bekanntes Pädophilen-Portal leicht zu finden. In dem zweiten Artikel wird mitgeteilt, dass auf der Homepage zu Sex mit Kindern aufgerufen werde. In der dritten Veröffentlichung wird ein Professor, der für die Jugendselbsthilfe verantwortlich zeichnet, interviewt. Dabei wird die strittige Homepage als „Kindersex-Seite“ bezeichnet. Der betroffene Professor wendet sich an den Deutschen Presserat und beklagt eine Falschberichterstattung. Die Homepage seiner Jugendselbsthilfe sei keine „Kindersex-Seite“. Zudem sieht er eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da sein Foto aus der Internetseite seiner Fachhochschule kopiert und ohne sein Wissen in den Beitrag eingeklinkt worden sei. Zwei Mitglieder der Jugendselbsthilfe beschweren sich gleichfalls. Sie kritisieren ebenfalls falsche und ehrverletzende Aussagen in den Artikeln. So würde auf der Homepage nicht über freie Liebe aufgeklärt. Die Seite enthalte auch keinen Aufruf zu Sex mit Kindern. Weiterhin sei sie auch nicht über ein Pädophilen-Portal leicht zu finden. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer auf den durch sie publizierten Internetseiten das freie Selbstbestimmungsrecht der Kinder ab 12, u. a. auch „das Recht auf Liebe, gewaltfreien Sex und Zärtlichkeit nach eigenen Vorstellungen und freien Vereinbarungen wie und mit wem auch immer“ forderten. Dies sei eine gesellschaftlich nicht vorherrschende Auffassung, die den Gesetzen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderlaufe. Der Vorgang sei um so brisanter, als zumindest der beschwerdeführende Professor in seiner Funktion als Hochschullehrer eine Vorbildfunktion habe. Verfasser solcher provokativer Mindermeinungen müssten gerade in der heutigen Zeit, in der eine Verstärkung des Jugendschutzes immer wieder öffentlich diskutiert werde, auch öffentliche Kritik hinnehmen. Die Rechtsabteilung betont, dass die Beschwerdeführer durch die Redaktion vor der Berichterstattung mit den darin geäußerten Vorwürfen konfrontiert und später auch entsprechend zitiert worden seien. (2003)

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Kannibalismus

Unter der Schlagzeile „Der irre Kannibale – Wird er jetzt auch noch reich?“ berichtet ein Boulevardblatt über den dritten Prozesstag im Verfahren gegen einen 42-jährigen Computertechniker, dem die Anklage vorwirft, einen 43-jährigen Diplomingenieur erstochen, zerstückelt und teilweise gegessen zu haben. Der „Menschenfresser“ sitze in seiner Einzelzelle im Gefängnis und schreibe an seinem Buch über die „Schlachtung“, meldet die Zeitung. Das Blatt zitiert den Anwalt des Angeklagten, wonach dieser Angebote erhalten habe, seine Geschichte zu verfilmen. Dabei solle es um Millionen gehen. In dem Bericht wird über die Tat selbst u. a. wie folgt berichtet: „Danach schlachtete der Kannibale sein Opfer bewusst bei lebendigem Leibe“. Per Foto wird ein Vergleich des Täters mit dem Kannibalen in dem Film „Das Schweigen der Lämmer“, Hannibal Lecter, dargestellt von Anthony Hopkins, hergestellt. Dieselbe Darstellung findet sich auch im Online-Angebot der Zeitung. Eine Leserin nimmt die Veröffentlichungen zum Anlass einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Darstellung sei unangemessen sensationell und berücksichtige auch nicht den Schutz der Jugend. Einzelheiten der Ermordung des Opfers, z. B. die Amputation von Gliedmaßen und die Tötung bei lebendigem Leib, werde mit reißerischen Begriffen wie z. B. Menschenfressern und Schlachtung in Zusammenhang gebracht. Der übertrieben sensationelle Charakter des Artikels werde durch die zusätzliche Fotogalerie „Das sind die blutigsten Menschenfresser der Welt – klicken Sie hier“ noch untermauert. Zudem stelle der Vergleich des Täters mit dem Filmkannibalen Hannibal Lecter in ihren Augen eine Jugendgefährdung dar, da er Realität und Film miteinander in Verbindung bringe und somit eine gewaltverherrlichende Wirkung besonders bei Jugendlichen hervorrufe. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Indem sie sich über die Worte „Schlachtung“ und „Menschenfresser“ beschwere, verkenne die Beschwerdeführerin, dass die Wortwahl zutreffend das außergewöhnliche und einmalige grausame Wirken des „Kannibalen“ wiedergebe, ohne hierbei zu übertreiben. Für die Tat gebe es keine andere Begriffswahl. Im Zusammenhang mit dem Prozess sei in der Öffentlichkeit auch über die „Vorbildfunktion“ von Horrorfilmen diskutiert worden. Vor diesem Hintergrund sei die kritische Auseinandersetzung mit dem erfolgreichen Horrorfilm „Das Schweigen der Lämmer“ publizistisch vertretbar. Die Zusammenfassung des in der Verhandlung vorgespielten Videos halte sich im Rahmen zulässiger Berichterstattung, da diese Aufzeichnung zu den wichtigsten Beweismitteln zähle. Die Presse müsse ihrem Informationsauftrag nachkommen. (2003)

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Intimsphäre einer Kranken verletzt

Unter der Überschrift „Mann mit Herz“ stellt eine Zeitschrift fest, dass ein bekannter deutscher Fernsehmoderator auch in punkto Mitgefühl ein Ass sei. In dem Beitrag wird positiv über das soziale Engagement des TV-Unterhalters berichtet und hervorgehoben, dass er sich auch liebevoll und besorgt um seine Mutter kümmere. Diese habe in den letzten Jahren immer öfter geistige Aussetzer gehabt. Schließlich habe sich die Befürchtung zur Gewissheit verdichtet, dass sie an Alzheimer leide. Irgendwann habe sie ihren Sohn nicht mehr erkannt. Der Showmaster habe das Unmögliche möglich machen und seine Mutter zu sich nehmen wollen. Doch Ärzte und Freunde hätten ihn umgestimmt. So habe er seine Mama in eine Pflegegruppe gegeben, in die sie sogar ihre Möbel habe mitbringen können. Er besuche sie dort ganz oft. Denn von ihm zu ihr seien es nur 24 Minuten, habe er gestoppt. Dem Artikel beigestellt sind zwei Bilder. Beide zeigen den Moderator, einmal zusammen mit seiner Lebensgefährtin, dann in jungen Jahren mit seinen Eltern auf der Gartenterrasse. Der Anwalt von Mutter und Sohn beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Verletzungen des Privat- und Intimlebens. Die detaillierte Schilderung der Alzheimer-Erkrankung der Mutter und deren Unterbringung verstoße gegen die Richtlinien 8.2 und 8.4, wonach Pflege-, Kur- und Rehabilitationsorte besonderen Schutz genießen und Krankheiten in die Geheimsphäre des Betroffenen gehören. Die Berichterstattung darüber sei auch nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, denn die Mutter des Showmasters sei keine Person der Zeitgeschichte. Das Fotomaterial sei Anfang der 80er-Jahre allein zur einmaligen Veröffentlichung in einer Publikumszeitschrift freigegeben worden. Vor diesem Hintergrund verletze die Veröffentlichung des Artikels und der Bilder auch Ziffer 4 des Pressekodex. Der Anwalt sieht auch die Intimsphäre des Sohnes massiv verletzt. Es sei klar, dass über die Erkrankung der Frau niemals berichtet worden wäre, wenn es sich bei deren Sohn nicht um eine außerordentlich bekannte Persönlichkeit des deutschen Fernsehens handeln würde. Das Ziel der Auflagensteigerung sei unter dem Deckmantel des Mitleides mit dem TV-Star und dessen Mutter verfolgt worden. Das Zitat des Sohnes bezüglich der Entfernung zwischen seinem Haus und dem Heim seiner Mutter sei völlig frei erfunden. Die Beziehung eines Sohnes zu seiner Mutter, insbesondere im Fall der schweren Erkrankung der Mutter, gehöre eindeutig zur Intimsphäre auch des Sohnes. Obwohl es sich bei dem Moderator um eine Person der Zeitgeschichte handeln möge, sei nicht ersichtlich, in welcher Weise die Erkrankung der Mutter die öffentlichen Interessen berühre. Die Rechtsvertretung des Verlages gesteht ein, dass die Zeitschrift bei ihrer Berichterstattung auf die Zulässigkeit der Vorberichterstattung in anderen Publikationen vertraut habe. Das Terrassenfoto sei regulär von einer Bildagentur in der üblichen Art und Weise angeboten worden. Es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass dieses Bildmaterial gesperrt sei oder die Rechtssituation unsicher erscheine. Für die Berichterstattung seien Informationen aus vorangegangenen Zeitungsberichten übernommen worden. Diese Informationen seien unbestritten richtig mit Ausnahme des in dem Artikel wiedergegebenen Zitats des TV-Stars „Von uns zu ihr sind es nur 24 Minuten“. Diesbezüglich seien bereits eine Gegendarstellung sowie ein freiwilliger Widerruf gedruckt worden. Da Verlag und Redaktion von Beginn des Konfliktes an darum bemüht gewesen seien, die von dem Moderator zum Ausdruck gebrachte Betroffenheit über die Berichterstattung auszugleichen, seien mehrere Unterlassungserklärungen und Entschuldigungen ausgesprochen worden. Der Anwalt sieht das Motiv der Beschwerde in der Weigerung des Verlages, im Rahmen eines Vergleiches sämtliche geltend gemachten Anwaltskosten des Beschwerdeführers zu erstatten. Diese Anwaltskosten seien neben einem für einen sozialen Zweck zu leistenden Spendenbetrag Bestandteil eines Vergleichsangebots des Beschwerdeführers gewesen. Da die geltend gemachten Anwaltskosten vom Anwalt des Verlages für überhöht gehalten wurden, sei ein Gegenangebot gemacht worden, das einen geringeren Betrag an Anwaltsgebühren, dafür aber einen höheren Spendenbetrag enthielt. Die Summe beider Angebote seien damit wirtschaftlich in etwa gleichwertig gewesen. Der Beschwerdeführer habe diesen Vergleich jedoch abgelehnt. (2003)

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Ausbreitung privater Streitigkeiten mit Namensnennung

Eine Lokalzeitung berichtet über eine Kontroverse zwischen zwei heimischen Fußballtrainern. Der eine hatte vom anderen Geld geliehen und dieses nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt. Gegen einen Strafbefehl hatte der säumige Sportsfreund Einspruch eingelegt und war in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden. Da der Betroffene beim Empfang der erbetenen Summe in Höhe von 15.000 Mark seine schlechte finanzielle Situation nicht verschwiegen hatte, konnte der Richter keine Täuschung und somit auch keinen Betrug erkennen. Die Zeitung nennt beide Kontrahenten mit vollem Namen und behauptet in ihrer Überschrift, dass der Gläubiger vor Gericht ins Abseits gelaufen sei. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht sich durch die Nennung seines vollständigen Namens in Überschrift und Text in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, zumal er in dem gerichtlichen Verfahren weder Beschuldigter noch Angeklagter gewesen sei. Die Redaktion der Zeitung ist anderer Ansicht. Beide Trainer seien zwei im Landkreis und darüber hinaus bekannte Größen des regionalen Fußballsports. Die Elf des Beschwerdeführers werde in jedem Spielbericht der lokalen Presse in Verbindung mit dem Namen ihres Trainers genannt. Der Spielertrainer stehe als entscheidende Figur innerhalb der Mannschaft im Blickpunkt der am Sport interessierten Leserschaft. Eine finanzielle Transaktion zwischen zwei derart bekannten Persönlichkeiten des regionalen Sports, die zu einem Strafverfahren gegen einen der Beteiligten geführt habe, sei genauso wie die sportlichen Ereignisse von großem öffentlichen Interesse. Daher sei es auch legitim, den Zeugen beim Namen zu nennen. Die Redaktion räumt allerdings ein, dass die Überschrift nicht unbedingt glücklich formuliert worden sei. Sie könne unter Umständen auch missverstanden werden, da sich allein aus ihr nicht ableiten lasse, welcher Sachverhalt mit dieser Formulierung umschrieben werden solle. Der Tatbestand einer Entstellung oder Verfälschung des Textinhalts werde durch die gewählte Überschrift jedoch nicht verwirklicht. (2003)

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Esoteriker beim Namen genannt

Unter der Überschrift „Gutbürgerliche im Dämmerlicht“ veröffentlicht eine Lokalzeitung einen kritischen Bericht über einen Verein und dessen esoterisches Zentrum in einer Ortschaft der Region. Sie erwähnt, dass sich die Vereinsmitglieder dort treffen, um die Stimme „Boaos“ zu hören, der eine apokalyptische Zukunft verheiße. Beispielhaft werden einige Vorhersagen „Boaos“ dargestellt und es wird berichtet, dass diese als Prognosen des „Instituts für Mediale Zukunftsforschung“ dokumentiert werden. Zitiert werden sowohl positive Äußerungen von Mitgliedern des Vereins als auch skeptische Meinungen von Außenstehenden. Unter vollständiger Nennung der Namen und unter Angabe hauptberuflicher Tätigkeiten werden der Leiter des esoterischen Zentrums und andere in verantwortlicher Position dort tätige Personen erwähnt. Drei der Betroffenen beanstanden in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht und eine Diffamierung ihrer Bekenntnisse. Die Reporter der Zeitung hätten ihrer Bitte, auf Namensnennungen zu verzichten, nicht entsprochen. Zitate aus Veröffentlichungen von Prognosen des Vereins seien sinnentstellend wiedergegeben worden. Durch das Unterlassen eines Hinweises darauf, wie wenig genau kurzfristige Voraussagen sein könnten, gebe die Zeitung den von ihr zitierten Prognosen einen völlig anderen Sinngehalt und verfälsche deren Aussage. Eine Beschwerdeführerin, die in dem Zentrum Kindererziehung lehrt und Eltern berät, sieht insbesondere ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Ihre persönlichen Daten seien marktreißerisch und sensationslüstern bekannt gegeben worden. Durch die Bezeichnung „Anhänger“ werde das Zentrum mit Sekten in Verbindung gebracht. Es handele sich dabei jedoch um einen Verein, der ein Seminarhaus betreibe und verschiedenen Referenten die Möglichkeit biete, Seminare in eigener Verantwortung durchzuführen. Insgesamt handele es sich bei der Veröffentlichung um eine Diffamierung von Personen und Institutionen, Täuschung der Öffentlichkeit und Verletzung der Menschenwürde in erheblichem und besorgniserregendem Ausmaße. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie habe mit ihrem Beitrag nicht für das „Zentrum“ werben, vielmehr den Leserinnen und Lesern aus gebotener Distanz eine Einordnung ermöglichen wollen. Die Namen der genannten Mitglieder des Vereins seien in einem Prospekt mit der Überschrift "Wir hören die Botschaften der geistigen Welt" nachzulesen. Mit diesem Flyer würden die Betroffenen unter Angabe ihres vollen Namens und ihrer beruflichen Tätigkeit werben. Aus den „Boao“-Botschaften sei eine repräsentative Auswahl getroffen worden, die Veröffentlichung aller 167 Prognosen entspreche nicht journalistischen Gepflogenheiten. Die Darstellung der Berufe sei auch nicht „marktreißerisch-sensationslüstern“. Sie dokumentiere vielmehr, aus welcher gesellschaftlichen Schicht die Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft kommen. (2003)

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Namensgleiche Leserbriefschreiber

Eine Männerzeitschrift veröffentlicht unter der Rubrik „Sexfrage des Monats“ eine Leserfrage. Als Verfasser dieser Leserfrage wird der volle Name sowie der Wohnort des Beschwerdeführers angegeben. Dieser beschwert sich darüber, dass die Zeitschrift den Leserbrief mit seinem Namen und seinem Wohnort gekennzeichnet habe, obwohl er niemals einen Leserbrief an die Redaktion geschickt habe. Auf telefonische und schriftliche Anfrage sei ihm erklärt worden, dass via Internet ein Kontaktformular ausgefüllt worden sei, wobei sein Name und die komplette Adresse sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse ganz offenbar von einem ihm unbekannten Scherzbold eingegeben worden seien. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht und in seiner Privat- und Intimsphäre verletzt, da diese Angelegenheit - hervorgehoben durch die „Sexfrage des Monats“ - unter die Gürtellinie gehe. Die Redaktion teilt mit, dass sie bei der ersten telefonischen Nachfrage des Beschwerdeführers noch davon ausgegangen sei, es habe sich um einen Scherz eines Freundes gehandelt. Hinterher habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich um einen Fall von Namens- und Wohnortgleichheit gehandelt habe. Die von der Zeitschrift abgedruckte Frage sei wirklich von einem Mann mit identischem Namen aus derselben Stadt an sie gerichtet worden mit der Bitte, sie im Heft auch unter Nennung seines Namens zu beantworten. Dieser Mann habe den Sachverhalt sowie sein Einverständnis mit Veröffentlichung auch schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung habe die Redaktion dem Anwalt des Beschwerdeführers in Kopie zukommen lassen und gleichzeitig ihr bereits zuvor gemachtes Angebot aufrecht erhalten, durch den Abdruck eines von dem Beschwerdeführer geschriebenen Leserbriefes die Verwechslung aufzudecken. Hierauf habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. (2003)

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Webcambilder

Eine Internet-Zeitung stellte im Jahr 2002 eine Webcam in der Wohnung eines Mitarbeiters auf, die auf eine Kreuzung gerichtet war. Die kontinuierlich wechselnden Bilder dieser Webcam wurden in Briefmarkengröße auf der Hauptseite des Portals der Internet-Zeitung abgebildet. Die Wohnung der Beschwerdeführerin befindet sich an der Kreuzung, die von der Webcam aufgenommen wird. Sie beanstandet, dass durch die Veröffentlichung der Bilder jeder sehen könne, wann sie ihre Wohnung verlasse und wann sie wiederkomme. Wenn die Fenster beleuchtet seien, könne jeder sehen, wer sich im Fensterbereich aufhalte. Zwar könne man anhand der Bilder fremde Personen nur schwer erkennen, vertraute Personen seien jedoch unschwer auszumachen. Daher könne jeder, der wisse, dass die Beschwerdeführerin dort wohne, sie jederzeit kontrollieren. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass jemand mit dieser Kamera die Fenster optisch heranhole und weiter in die Wohnung schauen könne. Die Beschwerdeführerin fühlt sich beobachtet und dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Als lokaler Herausgeber der Internet-Zeitung, so der Beschwerdegegner, versorge die Internet-Zeitung seine Leser nicht nur mit aktuellen Berichten, sondern ebenfalls mit multimedialen Objekten wie Bildern, Bildsequenzen, Live-Streams und auch den wechselnden Bildern der betreffenden Webcam. Diese Webcam-Aufnahmen seien nach Ansicht des Beschwerdegegners von allgemeinem Interesse. Außerdem merkt die Redaktion an, dass bei diesen Bildern selbst mit Mitteln der Bildbearbeitung keine Personen identifizierbar seien und dieses Bild auch nicht zur Überwachung eingesetzt werden könne. Zudem widerspreche die Nutzung ihres Erachtens nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, da die Kamera weder steuerbar sei, noch eine Aufzeichnung der Daten stattfinde. Die Redaktion habe keinen Verstoß gegen den Pressekodex ausmachen können. Dennoch habe sie schon vor Monaten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin reagiert und die Webcam von dem dortigen Platz entfernt. (2003)

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Finanzdaten eines Juweliers

Eine Zeitschrift für Uhren und Schmuck berichtet über den Geschäftsbetrieb eines Juweliers, in dessen Räumen vor Weihnachten ein Totalausverkauf stattgefunden hatte. Unter Bezug auf der Redaktion vorliegende schriftliche Aussagen und Anmerkungen des Beschwerdeführers, eines Kreditoren-Vereins, wird zudem darüber berichtet, dass die Situation des Juweliers finanziell schier ausweglos gewesen sei und dazu die Detailinformation gegeben, dass zehn Verfahren bei dem Kreditoren-Verein sowie weitere - mit exakten Zahlen aufgeführte - Verbindlichkeiten existierten. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Veröffentlichung der detaillierten Angaben zu den Verbindlichkeiten des Juweliergeschäfts. Diese seien aus internen Mandantenrundschreiben kopiert worden, die nicht zur Veröffentlichung gedacht gewesen seien. Die Empfänger des Briefes seien nicht zur Weitergabe an Dritte ermächtigt gewesen.

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Protestbriefe an private Adresse eines Beamten

Eine Tageszeitung berichtet in einem Artikel sowie durch die Veröffentlichung von Leserbriefen über den Verkauf einer Gedenkstätte an den Beschwerdeführer, den Mitarbeiter eines Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Es wird berichtet, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Immobilie weit unter dem bereits bestehenden Kaufangebot erhalten hatte, den öffentlichen Zugang hierzu nicht mehr gestattet. In einem der Leserbriefe wird neben der Adresse des Ministerpräsidenten und des Landrats auch die Privatadresse des Beschwerdeführers angegeben, verbunden mit der Aufforderung: „An folgende Adressen könnt Ihr Eure Protestschreiben gegen die Schließung der [...]-Gedenkstätte [..] richten.“ Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Nennung seines Namens und seiner Funktion als Landesbeamter in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Da der Erwerb der Immobilie in keinem Zusammenhang mit seinem amtlichen Handeln stehe, sei die Erwähnung seines Namens und seiner Funktion für die journalistische Darstellung des Konflikts nicht notwendig. Im Gegenteil entstehe durch die Namensnennung und die Darstellung, er sei im Ministerium für Denkmalpflege zuständig, ein negativer Eindruck, der geeignet sei, sein persönliches Ansehen und das seiner Behörde in der Öffentlichkeit zu schädigen. Die Veröffentlichung des Aufrufs unter Nennung seiner Privatanschrift sei ein schwerwiegender Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte. Den verleumderischen Angriffen auf seine Privatsphäre sei er auch weiterhin tagtäglich ausgesetzt, da der Artikel und die Leserbriefe weiterhin im Archiv der Zeitung über Internet für jeden abrufbar seien. Die Geschäftsführung des Verlags hingegen sieht in der Nennung des Namens und der Funktion des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse, da es sich bei dem Verkauf der Immobilie insgesamt um einen öffentlichen Vorgang gehandelt habe. Ob der Beschwerdeführer seine dienstliche Stellung für private Zwecke missbraucht habe, könne und wolle die Redaktion nicht beurteilen, dies werde auch in keinem der Texte getan. Als einzig nennenswerten Punkt erkannte die Redaktion die Nennung der Adresse des Beschwerdeführers an. Gerade aber weil dieser nicht als Beamter, sondern als Privatperson gehandelt habe, könne er als Hauptverantwortlicher in einer Liste mit Adressen für Protestbriefe in dieser Angelegenheit nicht fehlen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer öffentlichen Auseinandersetzung, in der der Verfasser des Leserbriefes dazu beitragen wolle, dass ihn Proteste und Argumente erreichen, um ihn dazu zu bewegen, verantwortlich mit seinem Eigentum (aber auch mit der Geschichte) umzugehen. Darin sehe die Redaktion ein demokratisches Grundrecht. Nach Abwägung aller Umstände habe sie sich daher entschlossen, die Adressen zu veröffentlichen. (2003)

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Namensnennung im Fachorgan

Unter der Überschrift „Apotheker hetzt seinen Anwalt auf Tausende Kollegen“ berichtet eine Apothekerfachzeitung über eine Massenabmahnung, durch die Tausende Apotheker dazu aufgefordert wurden, ihre Teilnahme an einem Bestellsystem im Online-Dienst der Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände zu unterlassen und gleichzeitig die Kosten der Abmahnung zu begleichen. In dem Artikel wird unter Angabe von Namen und Wohnort ein Apotheker erwähnt, der dem im Internet betriebenen „Apothekenforum“ des abmahnenden Kollegen zuzurechnen sei. Es wird mitgeteilt, dass der Betroffene sich vor der Abmahnaktion aus dem im Internet betriebenen Bestellsystem verabschiedet habe. Der Apotheker fühlt sich durch die Nennung seines Namens und seines Wohnortes in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Beweggründe für diese Namensnennung seien für ihn nicht ersichtlich, da er mit der geschilderten Aktion überhaupt nichts zu tun habe. Die Nennung seines Namens diene auch nicht zur Erklärung oder Aufhellung irgendwelcher Umstände der beschriebenen Aktion. Seine Abmeldung bei der Lieferfirma im Internet sei zudem nur ihm und dem Vertragspartner bekannt gewesen. Der Chefredakteur der Fachzeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer nehme als Initiator des „Apothekenforums“ eine exponierte Stellung ein, die mit der anderer Teilnehmer nicht zu vergleichen sei. Die enge Verbindung zwischen ihm und dem abmahnenden Kollegen sowie der Umstand, dass er wenige Tage vor der Abmahnaktion seine Mitgliedschaft im Bestellsystem gekündigt habe, hätten es aus der Sicht der Redaktion unvermeidlich gemacht, ihn in dem betreffenden Artikel zu erwähnen. Der Beschwerdeführer sei namentlich genannt worden, weil er ein exponiertes und in der Berufsöffentlichkeit bekanntes Mitglied des „Apothekenforums“ sei. Die Erwähnung des Wohnortes ohne Nennung von Straße, Telefonnummer oder Apotheke sei in diesem Zusammenhang eine redaktionelle Selbstverständlichkeit gewesen. Im übrigen sei die Redaktion erstaunt, dass der Beschwerdeführer die Nennung seines Namens als eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstelle. Auf seinen Wunsch seien im Jahr 2003 vier seiner Leserbriefe mit vollständiger Adresse abgedruckt worden. Dies zeige ein offensichtliches Mitteilungsbedürfnis. Innerhalb der Apothekerschaft sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner zahlreichen Aktivitäten fraglos eine relative Person der Zeitgeschichte. (2003)

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