Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet in einer Serie im April 2004 über familiengerechte städtebauliche Planung und über Baugebiete im Landkreis, wo „Häuslebauer“ noch eine Chance haben. Im ersten Beitrag stellt sie eine Gemeinde mit 10.800 Einwohnern vor, deren dringender Bauflächenbedarf jetzt erfüllt werden könne. Zu dem neu erschlossenen Wohngebiet gebe es zwei Zufahrten. Die Anbindung einer der beiden Zufahrten an die vorhandene Umgehungsstraße sei geplant. Dem Beitrag ist ein Auszug aus der Umlegungskarte beigestellt. Die auf dem Lageplan in Gelb gefassten Grundstücke könnten noch erworben werden. 199,40 Euro pro Quadratmeter zuzüglich Erschließungskosten würden hierfür verlangt. Ein Leser des Blattes beklagt sich beim Deutschen Presserat über eine fehlerhafte Berichterstattung. Die Gemeinde habe nicht 10.800, sondern 11.122 Einwohner. Die Anbindung der genannten Zufahrt an die Umgehungsstrasse sei nicht geplant, sondern schon längst erfolgt. Der Grundstückspreis liege nicht mehr bei 199,40 Euro, sondern nach Neuvermessung und Umlegung etwa bei 280 Euro pro Quadratmeter. Schließlich wirft der Beschwerdeführer der Zeitung vor, wichtige Fakten der Bauplanung nicht erwähnt zu haben, darunter die Umwandlung von neun Reihenhausbauplätzen zu Grundstücken für sechs Doppelhäuser und zwei Einzelhäuser und die Tatsache, dass ursprünglich 126 Bauplätze und nicht nur 47 zur Verfügung gestanden haben. Die Zeitung veröffentlicht im September 2004 eine Richtigstellung und teilt dem Presserat mit, dass sie mit dem Leser Kontakt aufgenommen und die Angelegenheit in beiderseitigem Einverständnis gelöst habe. (2004)
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Eine Regionalzeitung berichtet u.a. über den Rückzug einer Damen-Volleyballmannschaft aus der Bundesliga. Das Management sei an den eigenen Ansprüchen gescheitert, schreibt das Blatt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt der Manager des Vereins fest, 80 Prozent der Aussagen in dem Beitrag seien entweder falsch, verleumderisch oder völlig unmotiviert destruktiv. Der Autor wische mit einem lockeren Abschiedsartikel alles weg, was in den letzten fünf Jahren von der Vereinsführung aufgebaut worden sei. Das Finale des Top Team Cups habe der Verein in der Saison 2003/2004 und nicht wie im Artikel dargelegt ein Jahr früher erreicht. Der Firmensitz des bisherigen Hauptsponsors, einer Arzneimittelvertriebsfirma, sei falsch genannt. Die Fußballer seien nicht von der Bundesliga in die Regionalliga, sondern in die 5.Liga abgestiegen. Es sei falsch, dass die Vereinsführung zuletzt mehr Geld ausgegeben habe als sie zur Verfügung gehabt habe. Zudem sei es nicht korrekt, dass das Management dem Trainer des Vereins den Vorwurf der Erpressung gemacht habe und ihn bei einem Spiel von der Bank habe verbannen wollen. Richtig sei vielmehr, dass der Trainer in einem Interview das Management angegriffen und den Spielerinnen Zweitliganiveau unterstellt habe. Deshalb habe man seine Suspendierung in Erwägung gezogen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass der Autor des Beitrages vor dessen Erscheinen mehrfach versucht habe, mit dem Vereinsmanager ins Gespräch zu kommen. Dies sei jedoch nicht gelungen, weil jener auf eine bevorstehende Presseerklärung verwiesen habe. In dieser seien alle kritischen Aspekte das Management betreffend ausgeklammert und bereits bekannte Standpunkte wiederholt worden. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Kabinenszene mit dem angeblichen Vorwurf der Erpressung beruhe auf der Schilderung zweier Zeugen, die glaubwürdig seien. Sie seien nicht namentlich genannt, weil sie zum Zeitpunkt der Recherche in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein gestanden hätten und auch jetzt noch in der Volleyballszene aktiv seien. Schließlich habe die Zeitung einen klarstellenden Hinweis abgedruckt, der geeignet sei, die Interessen des Beschwerdeführers zu befriedigen. (2004)
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In zwei Beiträgen schildert eine Lokalzeitung den Verlauf zweier Strafverfahren. In beiden Fällen geht es um sexuelle Gewalt. Unter der Überschrift „Vier Jahre für Sex-Attacke“ wird berichtet, dass ein 30-jähriger Roma eine 34-jährige Frau nachts auf einem Friedhof vergewaltigt hat und jetzt für vier Jahre ins Gefängnis muss. Die Zeitung lässt Einzelheiten nicht aus. So schreibt sie, der nächtliche Vorfall auf dem Friedhof, bei dem der Angeklagte mehrere Finger in die Scheide seines hilflosen und völlig verängstigten Opfers gezwängt habe, sei extrem erniedrigend gewesen. In einem Beitrag auf der selben Seite unter der Überschrift „Sexuelle Gewalt gegen Au Pair?“ ist zu lesen, dass ein 71-jähriger Mann vor Gericht steht, weil er ein Au-Pair-Mädchen missbraucht haben soll. Auch in diesem Fall wartet die Zeitung mit Details auf. Sie zitiert aus der Anklageschrift, dass der Mann das Mädchen an die Wand gedrückt und ihm gewaltsam den Slip ausgezogen habe. Dann habe der Mann, so der Vorwurf im Einzelnen, seinen Finger in die Scheide des Mädchens eingeführt und sich dabei selbst befriedigt. Ein Leser und eine Leserin legen gemeinsam Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. In beiden Berichten würden intime Details der Missbräuche geschildert. Dies verletze die Würde der Opfer in eklatanter Weise, zumal der Berichterstattung zu entnehmen sei, dass die Frau des ersten Falles sowieso schon traumatisiert sei. Die Öffentlichkeit sei bei Prozessbeginn ausgeschlossen gewesen, vermutlich um zu verhindern, dass solche entwürdigenden Details an die Öffentlichkeit gelangen. Bei der Wahl seiner Worte habe der Reporter in seiner Sensationsgier anscheinend völlig übersehen, dass die Zeitung auch von Kindern gelesen werde. Der Autor der beiden Artikel versichert, dass er die Details der sexuellen Handlungen nicht leichtfertig beschrieben habe. Sie seien in der öffentlichen Verhandlung noch wesentlich ausführlicher erörtert worden. Allein die Opfer hätten unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgesagt. Mit der Nennung der Details habe er dem Leser begreifbar machen wollen, dass das, was landläufig als Vergewaltigung angesehen werde, nicht dasselbe sei, was das Strafgesetzbuch darunter verstehe. Anders als früher werde nicht mehr allein das Eindringen des Penis in die Scheide als Vergewaltigung gewertet, sondern jedes Eindringen eines Körperteils oder eines Gegenstandes gegen den Willen des oder der Betroffenen. Dies sei nicht jedem Leser klar. Besonders in dem Fall des bereits verurteilten 30-jährigen Täters sei genau dieser Sachverhalt ausschlaggebend für das Urteil und die Urteilsbegründung gewesen. Im Übrigen habe er, der Autor, auch von „frauenbewegter Seite“ für die Art der Berichterstattung klare Zustimmung bekommen. Letztlich diene die explizite Darstellung auch der Abschreckung. Ergänzend dazu erklärt die Chefredakteurin der Zeitung, der Artikel habe mit Sensationsgier nicht das Geringste zu tun, die Art der Darstellung sei auf Grund der Gesetzeslage vollauf gerechtfertigt (2004)
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Eine Tageszeitung berichtet in einer ihrer Lokalausgaben unter Nennung des vollen Namens, dass der Kreisvorsitzende des Roten Kreuzes wegen Veruntreuung von Mandantengeldern angeklagt worden sei. Der Rechtsanwalt solle etwas mehr als 40.000 Euro unterschlagen haben. In dem Beitrag wird u.a. erwähnt, der Betroffene habe vor 20 Jahren in seinem Wohnort die Motorradstaffel des Roten Kreuzes gegründet. Der Anwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er wehrt sich gegen die Nennung seines Namens und die Erwähnung seiner Verbindung zum Roten Kreuz. Auch könne er nicht verstehen, was der vorliegende Sachverhalt mit der Motorradstaffel des Roten Kreuzes zu tun habe, zumal es in seinem Wohnort eine solche Staffel gar nicht gebe. Die Chefredaktion der Zeitung verweist darauf, dass der Autor vor Veröffentlichung seines Artikels mit dem Anwalt und dessen Rechtsvertretung gesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei im Vorhinein darüber informiert worden, dass in dem geplanten Bericht sein Name genannt werden würde. Die Frage, ob ein Anwalt, der immerhin öffentlich auftrete, als eine relative Person der Zeitgeschichte gelten könne, sieht die Redaktion als diskussionswürdig an. Auch ein Kreisvorsitzender des Roten Kreuzes sei in einem relativ überschaubaren Landkreis als eine derartige Person einzustufen. (2004)
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Brand in der Wohnung der Ex-Frau des Ministerpräsidenten des Landes, die sie mit vollem Namen nennt. Der Regierungschef habe seinen Arbeitstag wegen des privaten Notfalls unterbrechen müssen und sei zu der Brandstelle gefahren. Die Frau, ihre Tochter und eine Mieterin des Dachgeschosses seien mit leichten Rauchvergiftungen zur Beobachtung in ein Klinikum gebracht worden. Im Schlussabsatz des Artikels wird erwähnt, dass der Ministerpräsident und seine Ex-Frau von 1978 bis 1984 verheiratet gewesen seien und drei Töchter haben. Die Frau sei bei der Wirtschaftsförderung des Landes beschäftigt. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto des Hauses. In der Bildunterzeile wird der Name der Straße genannt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat wehrt sich die Betroffene gegen die Nennung ihres vollen Namens ohne ihre vorherige Einwilligung. In dem Haus habe es einen leichten Brand ohne Schwerverletzte oder gar Tote gegeben. Ein öffentliches Interesse an der Nennung ihres Namens kann sie nicht erblicken. Insbesondere könne ein solches auch nicht darin gesehen werden, dass sie seit nunmehr 20 Jahren von dem jetzigen Ministerpräsidenten des Landes geschieden sei. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, die Frau sei in ihrem Wohnort eine relative Person der Zeitgeschichte. Sie sei dort kommunalpolitisch engagiert, sei Stadträtin und Bürgermeisterin gewesen und habe bis heute einen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung inne. Als Kommunalpolitikerin trete sie oft in der Öffentlichkeit auf. Dies verschweige sie in ihrer Beschwerde beim Presserat. Als relative Person der Zeitgeschichte müsse sie sich gefallen lassen, dass ihr Klarname abgedruckt wird. (2004)
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Der Ministerpräsident sei in Sorge, schreibt eine Boulevardzeitung, denn seiner Tochter sei der Kachelofen durchgebrannt. 31 Feuerwehrmänner seien zu dem Wohnungsbrand gerufen worden und hätten den Brand schnell unter Kontrolle gehabt. Bei der Suche nach dem Schuldigen seien sie auf die Tochter des Ministerpräsidenten gestoßen. Diese habe den Kachelofen falsch angeheizt. Während sie eine Etage tiefer ihre Mama, Ex-Frau des Ministerpräsidenten, besucht habe, sei der Ofen durchgebrannt, habe das Zimmer Feuer gefangen. Kurz nachdem die Flammen erloschen waren, sei der besorgte Regierungschef mit seinen Bodyguards vorgefahren. Mutter, Tochter und eine Freundin seien wegen des Verdachts auf Rauchgasvergiftung in ein Klinikum gebracht worden. Jetzt müsse die Tochter mit einer Ermittlung wegen fahrlässiger Brandstiftung rechnen. Dem Beitrag sind verschiedene Fotos beigestellt. Eines zeigt den Ministerpräsidenten mit seiner Tochter bei einem Empfang. Abgebildet ist auch die Häuserzeile. Die Adressangabe beschränkt sich auf den Wohnort der beiden Frauen. Beide werden mit vollen Namen genannt. Auch ihr Alter ist angegeben. Die geschiedene Frau des Ministerpräsidenten und beider Tochter wenden sich an den Deutschen Presserat und kritisieren die Nennung ihrer vollen Namen ohne ihre vorherige Einwilligung. In ihrem Haus habe es einen leichten Brand ohne Schwerverletzte oder gar Tote gegeben. Ein öffentliches Interesse sei nicht erkennbar. Es liege insbesondere auch nicht in der Tatsache, dass die Mutter seit nunmehr 20 Jahren von dem jetzigen Ministerpräsidenten geschieden und die Tochter seitdem bei ihrer Mutter aufgewachsen sei. Eine Stellungnahme der Zeitung geht beim Presserat nicht ein. (2004)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über das Strafverfahren gegen eine Ärztin, die ihre 13-jährige Tochter wie eine Sexsklavin gehalten und dem Stiefvater zur Sado-Maso-Folter überlassen habe. Dem Text sind u.a. zwei Fotos der betroffenen Frau beigestellt. Eines zeigt sie durch ein Tuch verhüllt. Auf dem anderen ist ihre Augenpartie durch einen Balken verdeckt. Die Zeitung nennt Vornamen, Anfangsbuchstaben, Alter und Wohnort der Frau. Der Vorname des Opfers wurde geändert. Anwaltlich vertreten, beschwert sich die Ärztin beim Deutschen Presserat darüber, dass die Öffentlichkeit durch den Artikel nicht wahrhaftig unterrichtet worden sei. So werde der falsche Eindruck vermittelt, dass sie die Mutter des misshandelten Mädchens und der beteiligte Mann der Stiefvater des Mädchens sei. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Wiedergabe ihrer Fotos. Sie habe ausdrücklich ihr Einverständnis zu einer Bildberichterstattung verweigert und diese Einstellung durch eine äußerliche „Vermummung“ während ihres Auftretens vor Gericht hinreichend dokumentiert. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Ansicht, in Anbetracht der schweren Vorwürfe sei die Beschwerdeführerin als Angeklagte in einem Aufsehen erregenden Strafverfahren eine Person der Zeitgeschichte, deren Foto ohne Genehmigung veröffentlicht werden dürfe. Dass sie behaupte, die Veröffentlichung habe zum Verlust ihres Arbeitsplatzes geführt, zeige, dass sie Ursache und Wirkung verwechsle. Die Rechtsabteilung räumt ein, dass die Bezeichnung der Angeklagten als Mutter des Opfers falsch sei. Der korrekte Text sei vom Spätdienst der Redaktion bearbeitet worden. Dabei habe man auf Grund eines Missverständnisses den Fehler in den Text hineinredigiert. Die Bezeichnung des Liebhabers als „Stiefvater“ sei jedoch umgangssprachlich korrekt (2004)
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In Online- und Printausgabe schildert eine Regionalzeitung die Rechtsstreitigkeiten, die lautstarke Ritterspiele auf einer Burg ausgelöst haben. Das Blatt zitiert den Marketingchef der Ritterspiele, der die Zahl der derzeit laufenden Verfahren auf 23 beziffert. Nach einer Aussage des Burgherrn habe der Advokat noch keinen einzigen jener Prozesse, die wegen angeblich zu hoher Lärmbelästigungen oder anderer Emissionen angestrengt worden seien, gewonnen. Die Prozessführung raube Zeit, schließt das Blatt seine Betrachtungen, im Mittelalter seien solche Auseinandersetzungen schnell mit Schwert oder Lanze geklärt worden. Der betroffene Anwalt schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Berichterstattung enthalte falsche Tatsachenbehauptungen. So richteten sich die Klagen nicht gegen den Besitzer der Burg, sondern die Stadt, welche die Veranstaltung genehmigt habe. Auch sei nicht er der alleinig Klagende, sondern er handele auch im Auftrag von Mandanten. Weiterhin teilt der Beschwerdeführer mit, dass durchaus schon Verfahren gewonnen worden seien. So zum Beispiel vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Parkplatzsituation und den damit verbundenen Emissionen. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, es sei zwar formal richtig, dass sich die Klagen nicht gegen den Burgbesitzer richten. Es sei jedoch auch Aufgabe der Presse, komplexe juristische Sachverhalte für die Leser nachvollziehbar darzustellen und zu diesem Zweck zu vereinfachen. Entscheidend sei im konkreten Fall, dass sämtliche in den Artikeln thematisierten Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen auf der Burg stehen. Dadurch richteten sie sich natürlich auch in der praktischen Auswirkung gegen den Burgherrn als Veranstalter. Die Formulierung sei daher vertretbar. Der Autor der Beiträge habe im Vorfeld bei der Stadtverwaltung recherchiert. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in den bisher von ihm angestrebten Eilverfahren und entsprechenden Beschwerdeverfahren noch nie erfolgreich gewesen sei. Der Autor habe sich somit auf die Auskunft der Kommune verlassen. Dass er dies könne, sei allgemein anerkannt. Daher sei die Sorgfaltspflicht nicht verletzt worden. Auch die vom Beschwerdeführer kritisierte dauerhaft einseitige und grob falsche Berichterstattung könne man nicht erkennen. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, ihn vor der Veröffentlichung zu hören. (2004)
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