Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
„Ein purer Akt der Barbarei“ – so überschreibt ein Magazin einen Artikel mit fünf Fotos, die den Lynchmord an einem Mann zeigen, den Mitglieder der Terrororganisation „Islamischer Dschihad“ für einen Verräter gehalten hatten. Auf den Bildern ist die anschließende Leichenschändung durch die Bevölkerung zu sehen. Der Name des Getöteten wird in einer Bildunterzeile genannt. Eine Leserin ruft den Deutschen Presserat an, weil sie die Menschenwürde des Opfers verletzt sieht. Besonders im Hinblick auf den Jugendmedienschutz sei der Abdruck solcher Fotos nicht vertretbar. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift verweist auf den dokumentarischen Charakter der Fotos. Es werde gezeigt, mit welcher Brutalität nicht nur Konflikte zwischen Israel und Palästinensern, sondern auch intern auf arabischer Seite ausgetragen würden. Die Fotos seien deshalb ein Dokument der Zeitgeschichte. Das Hinrichtungsopfer werde durch die Bilder nicht herabgewürdigt, sondern rufe beim Betrachter Mitgefühl und Entsetzen über die Barbarei und den Fanatismus der Hinrichtungszeugen hervor. Die Redaktion habe sich zur Veröffentlichung entschlossen, um den Lesern die Grausamkeiten des Nahostkonflikts vor Augen zu führen. Das Magazin verweist darauf, dass das Foto, auf dem die Erschießung zu sehen ist, den dritten Preis beim World Press Photo Award gewonnen habe. (2006)
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Das Sonderheft eines Nachrichtenmagazins stellt Fragen rund um die Anschläge vom 11. September 2001. Eine davon lautet: “Wie wurden die beiden Chefplaner Ramzi Binalshibh und Chalid Scheich Mohammed gefangen?” In einem weiteren Beitrag berichtet die Redaktion über das Urteil des Bundesgerichtshofs gegen Mohammed Atta. Darin wird Chalid Scheich Mohammed ebenfalls als Chefplaner der Anschläge bezeichnet. Die zitierten Passagen verstoßen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Ziffern 2 und 13 des Pressekodex. Sie stellten nur eine Vermutung dar. Für die Planung der Anschläge sei bislang niemand gerichtlich verurteilt worden. Es handle sich um eine präjudizierende Vermutung, die als solche habe kenntlich gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Passage in dem Artikel, wonach es unwahrscheinlich sei, dass es zu Prozessen gegen Binalshibh und Chalid Scheich Mohammed kommen werde, da sie im Verlauf ihrer Vernehmungen gefoltert worden seien. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt nicht die Auffassung, dass man von “mutmaßlichen” Terroristen hätte sprechen müssen. Diese hätten sich ihrer Verbrechen öffentlich gerühmt, was dem Vorwort des Buches “Masterminds of Terror” zu entnehmen sei. Dieses Vorwort gebe die Antwort auf die Frage, wer die Anschläge von New York und Washington geplant habe. Binalshibh und Scheich Mohammed seien sehr stolz auf ihre “große Stunde” gewesen. Sie würden solche Anschläge nicht nur jederzeit wieder ausführen; sie riefen auch zu tausend weiteren ähnlichen Aktionen auf. (2006)
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“In was für einer Gesellschaft leben wir?” überschreibt eine Regionalzeitung die Zuschrift eines Lesers. Sie stellt dem ersten Absatz die Zeile “Zur Situation der katholischen Kirche” voran. Der Einsender beschwert sich darüber, dass durch die vorangestellte Zeile der Eindruck entstehe, sein kompletter Brief befasse sich mit der katholischen Kirche. Dies gelte jedoch nur für die Absätze 2 und 3, nicht aber für Absatz 1 seiner Zuschrift. Die Zeitung veröffentlicht daraufhin den Brief erneut, stellt ihm diesmal jedoch die Zeile “Zur gesellschaftlichen Stimmung” voran. Die zweite Veröffentlichung erfolgt ohne eine Erklärung, warum der Brief erneut erscheint. Der bearbeitende Redakteur teilt mit, der erste Brief sei in gekürzter Form veröffentlicht worden. Dem sich beschwerenden Leserbriefschreiber habe er den Gefallen getan, den Brief nochmals zu veröffentlichen. Diese Zweitveröffentlichung habe der Einsender als Schuldeingeständnis der Zeitung gewertet und über seine Frau einen weiteren Leserbrief lanciert, in dem die Geschichte des ersten Briefes erzählt werden sollte. Diesen Brief habe die Redaktion nicht veröffentlicht. (2006)
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Unter der Überschrift “Deutsche wollen Binalshibh nicht verhören” berichtet eine überregionale Tageszeitung darüber, dass sich die deutschen Ermittlungsbehörden nicht an Verhören von Ramzi Binalshibh im US-Lager Guantanamo beteiligen werden. Die Zeitung behauptet, dass Binalshibh der Chefplaner der Anschläge von New York und Washington gewesen sei und zur Hamburger Terrorzelle um Mohammed Atta gehört habe. Sie berichtet auch dies: “Er war wohl das entscheidende Bindeglied zu al-Quaida. Er soll Atta die Ziele genannt haben (…). Er soll die weltweiten Finanzströme kontrolliert und die Unterstützer koordiniert haben”. Die zitierten Passagen verstoßen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Ziffern 2 und 13 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht und Vorverurteilung), da sie nur eine Vermutung darstellten und präjudizierend seien. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung kann keinen Verstoß gegen eine der genannten Kodex-Ziffern erkennen. Dass Binalshibh jahrelang in Hamburg lebte und zu der Terrorzelle um Mohammed Atta gehörte, sei erwiesen und werde seit Jahren durch privilegierte Quellen und sämtliche renommierte Nachrichtenagenturen verbreitet. Im Konjunktiv einer Anklageschrift, nicht aber im feststellenden Ton eines Urteils, habe die Redaktion ausgeführt, dass Binalshibh wohl das entscheidende Bindeglied zur al-Quaida gewesen sei. Gleiches gilt für seine Beteiligung an der Vorbereitung der Anschläge. Ausdrücklich habe man klargestellt, dass der mutmaßliche Täter noch nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. (2006)
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“So schnell ´spart´ man sich ein nettes Abendessen” titelt eine Regionalzeitung über der Reportage vom Einkaufsbummel einer Familie mit der Rabatt-Karte dieser Zeitung. Das Blatt berichtet, wie die Familie dadurch Geld spart, dass sie die Rabatt-Karte benutzt. Auf einem der vier beigestellten Fotos ist der Inhaber eines Brillengeschäfts mit dem Ladenlogo im Hintergrund zu sehen. Die Rechtsvertretung eines Konkurrenten im Nachbarort, der auch der Rabatt-Karten-Aktion der Zeitung angehört, sieht unzulässige Werbung für den Mitbewerber. Der Eindruck müsse entstehen, nur Geschäfte in der nahe gelegenen Stadt seien an der Aktion beteiligt. Die Rechtsvertretung, die den Deutschen Presserat einschaltet, teilt weiter mit, die “Reportage” sei frei erfunden. Der Einkaufsbummel habe nicht stattgefunden; keine der Waren sei tatsächlich gekauft worden. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, sie habe mehrfach vergeblich versucht, sich mit dem Beschwerdeführer einvernehmlich zu einigen. Die Zeitung habe mit der Reportage versucht, ihre Abonnenten von den Vorteilen des Einkaufs mit der Abo-Card zu überzeugen. Eine solche Vorgehensweise sei in der deutschen Regional- und Heimatzeitungslandschaft durchaus üblich. Allerdings seien bei dem Beitrag tatsächlich zwei Fehler unterlaufen. So sei bei der Produktion der Hinweis “Anzeige” vergessen worden. Außerdem sei auf einem der Fotos das Brillengeschäft zu erkennen gewesen, das mit dem Geschäft im Nachbarort in Konkurrenz stehe. Wegen dieser Fehler habe man sich bei den Geschäftsleuten im Nachbarort und dem Beschwerdeführer selbst entschuldigt. Mehr könne man jetzt nicht mehr tun. (2005)
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In einem Bericht über die Band “Tokio Hotel” beschreibt ein Jugendmagazin Hasstiraden auf den Sänger Bill. Die Zeitschrift druckt dazu einen Text ab, der auf einer Internetseite veröffentlicht worden ist. In dem Text zu einem Lied heißt es unter anderem: “Wir sind Krüppel und schwul, hässlich und fett” und “Wir brauchen Drogen, ganz schön viel, Weed und Hasch und Kokain. Ich muss leider auf den Strich gehen” oder “Ich bin die kleine LSD-Wachtel, adoptiert aus ´ner Schachtel, ich wurd´ früher nur in den Arsch gefickt”. Dabei handelt es sich nicht um den Originaltext des Songs der Band, sondern um einen verunstalteten Text, der nichts mit dem Originaltext zu tun hat. Eine Leserin moniert, dass ihre zehnjährige Tochter in einem Jugendmagazin mit derartigen Texten konfrontiert werde. Nach ihrer Meinung muss dass nicht sein. Die Zeitung habe ihren jungen Lesern gegenüber eine Verantwortung, die mit einem so primitiven Müll nicht zu vereinbaren sei. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion des Magazins weist ausdrücklich darauf hin, dass der Verlag, der Kinder- und Jugendzeitschriften herausgebe, sich seiner Verantwortung gegenüber dieser Zielgruppe absolut bewusst sei. Mit den monierten Zeilen habe man aufzeigen wollen, dass viele Hasstiraden dieser Art im Internet kursierten. Zudem beziehe die Redaktion in dem Artikel eindeutig Stellung und verurteile diese Beschimpfungen. Zur journalistischen Sorgfaltspflicht gehört es nach Auffassung der Zeitschrift auch, einen Themenkomplex wie “Tokio Hotel” umfassend zu behandeln. Die Chefredaktion versichert, dass sie in Zukunft noch intensiver auf die Wortwahl in Texten achten werde, auch wenn sie nur als Zitat oder Dokumentation verwendet würden. (2006)
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Unter der Überschrift “Presserat rügt BILD” veröffentlicht das Boulevardblatt den folgenden Text: “Wegen der Berichterstattung im Februar 2004 über die Schauspielerin Sibel Kekilli hat der Deutsche Presserat eine Rüge gegen BILD nach Ziffer 1 und 12 des Pressekodex ausgesprochen.” Nach Ansicht eines Lesers informiert die Zeitung ihre Leser nicht darüber, worin der Verstoß bestand und wofür sie gerügt worden sei. Es werde nicht einmal erklärt, wofür die Kodexziffern 1 und 12 stünden. Diese Praxis ist nach Ansicht des Beschwerdeführers weder im Sinne des Presserates noch der Selbstverpflichtung der Verlage. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der BILD-Chefredakteur hält die Beschwerde für unzulässig und unbegründet. Sie betreffe ein abgeschlossenes Verfahren. Der Verlag habe sich ausschließlich dem Presserat gegenüber zum Rügenabdruck verpflichtet, nicht sonstigen “Bürgern, die sich nachträglich als Trittbrettfahrer an ein bereits erledigtes Verfahren anhängen möchten”. Die vorliegende Beschwerde diene dem einzigen Zweck, Stoff zu liefern, mit dem das inzwischen kommerzielle Internet-Angebot der Beschwerdeführer inhaltlich gefüllt und attraktiv gemacht werden solle. (2006)
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Eine Zeitung bringt auf ihrer Titelseite die Karikatur “Immer locker bleiben”. Das Bild zeigt Jesus am Kreuz - die Beine sportlich in die Waagerechte hochgezogen. Kommentar zur Karikatur: “Im Streit um die Mohammed-Karikaturen stehen die Zeichen auf Entspannung.” Zwei Leser melden sich zu Wort und wenden sich dann auch an den Deutschen Presserat. Der eine sieht durch Karikatur und Überschrift Folter und Todesstrafe bagatellisiert und ins Lächerliche gezogen. Die Veröffentlichung sei dazu geeignet, sich über Folter- und Todesstrafenopfer lustig zu machen. Er bittet um Prüfung im Hinblick auf einen Verstoß gegen Ziffer 1 und sonstige Grundsätze. Nach Ansicht des zweiten Beschwerdeführers verstößt die Veröffentlichung gegen das religiöse Empfinden einer Personengruppe und damit gegen Ziffer 10 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung sieht keinen Verstoß – gegen welche Ziffer auch immer. Die Karikatur habe sich – wie sich aus dem erklärenden Untertext ergebe – als Antwort auf den Streit um die so genannten Mohammed-Karikaturen verstanden. Satire bei religiösen Themen sei immer heikel. Es sei aber weder die Absicht der Zeitung gewesen, den Karikaturenstreit zusätzlich anzuheizen, noch sei es dazu durch die Veröffentlichung gekommen. Bei der Karikatur handle es sich vielmehr nach Ansicht der Zeitung um eine satirische, leicht augenzwinkernde Mahnung an christlich gesinnte Menschen, angesichts solcher Darstellungen das aus Sicht der Zeitung einzig Richtige zu tun: Besonnen zu bleiben und nicht Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Ziffer 10 des Pressekodex sei der Zeitpunkt der Veröffentlichung zu berücksichtigen. Damals hab es sich um ein hochpolitisches Thema gehandelt, dem angesichts seines Auslösers und seiner Reichweite mit satirischen Mitteln begegnet werden durfte. Insgesamt könne sich die Veröffentlichung auf die grundgesetzlich garantierte Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit berufen. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Mann, der als Komparse und Darsteller eines Mörders im Fernsehen aufgetreten ist. Dem Bericht ist ein Foto des Mannes beigefügt; im Text werden der volle Name, das Alter und der Wohnort genannt. Der Redakteur stellt eine Verbindung von “dubiosen Aktionen” des Mannes zu seiner Rolle in der TV-Krimi-Serie her. Er schreibt von einer “Anlehnung an die Wirklichkeit”. Auf Nachfrage der Zeitung teilt der Fernsehsender mit, bei der Verpflichtung von Komparsen lasse man sich “kein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen”. Auch diese Passage ist in dem Artikel enthalten. Schließlich ist von Vorstrafen und einer Insolvenz die Rede. Mit alledem ist der Betroffene nicht einverstanden; er wendet sich an den Deutschen Presserat. Er bemängelt, dass in dem Artikel personenbezogene, datenrechtlich geschützte, vertrauliche Informationen enthalten seien. Der Leser erfahre, dass er Hartz-IV-Empfänger sei. Darüber hinaus werde die Summe genannt, die er für seine Mitwirkung in dem TV-Film erhalten habe. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf die “aktive Öffentlichkeitsarbeit” des Beschwerdeführers. Dieser unterhalte mehrere Internet-Seiten, auf denen er seine Aktivitäten und öffentlichen Auftritte darstelle; er versende Pressemitteilungen und suche den Kontakt zu Zeitungs- und Fernsehredaktionen. Erst durch seinen Internetauftritt sei die Redaktion auf die aktuelle Geschichte aufmerksam gemacht worden. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet, die örtliche Leiterin des Jugend- und Sozialamtes sei betrunken Auto gefahren und habe zwei Verkehrsunfälle verursacht. Sie beruft sich dabei auf eine Polizeiinformation. Der Alkoholtest habe 2,1 Promille ergeben. Der Artikel ist gezeichnet mit den Kürzeln der Zeitung und einer Agentur. Die Zeitung verletzt nach Auffassung eines Lesers die Menschenwürde, da die betroffene Frau bereits jetzt als Schuldige und nicht als Verdächtige hingestellt werde. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Berichterstattung für korrekt. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft sei ein formaler Akt, dessen Nennung üblich sei. Aus dem Polizeibericht sei hervorgegangen, dass die Frau sofort gefasst und einem Alkoholtest unterzogen worden sei. Dann habe sie sich offenkundig zu den Vorwürfen bekannt. Die Zeitung: “Da gibt es nichts mehr zu ermitteln”. (2006)
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