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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Diskriminierung von ethnischen Gruppen

In einer Regionalzeitung erscheint eine Meldung mit der Überschrift „Roma-Hochzeit endet mit Schlacht“. Erst nach Eingreifen der Polizei hätten die mit Schaufeln, Knüppeln, Steinen und leeren Flaschen bewaffneten Roma in dem westbulgarischen Ort auseinander gehalten werden können. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion teilt mit, dass man nicht gezielt negativ über die Minderheitsgruppe der Sinti und Roma berichte. Es gebe allerdings auch keine Anweisung, dass die Bezeichnung nicht verwendet werden dürfe. Gäbe es Vorkommnisse positiver oder negativer Art, die berichtenswert erschienen, so seien diese ab und zu auch in der Zeitung zu lesen. Die Bezeichnung „Sinti und Roma“ bei negativen Schlagzeilen zu verbieten und nur bei positiven zu erlauben, würde die Situation dieser Volksgruppe nicht verbessern. Im Gegenteil, die Vorurteile, die bestimmte Personen hätten, würden noch verstärkt, da über Vorkommnisse anderer Völker berichtet werden dürfte, nicht aber über diese. Man werde allerdings in Zukunft darauf achten, die Bezeichnung so weit wie möglich zu vermeiden. (2002)

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Ethnische Gruppen

Eine Regionalzeitung berichtet ausführlich über den Verlauf einer Gerichtsverhandlung gegen einen Teppichhändler, der einer 83jährige Rentnerin einen Seidenteppich im Wert von 100 D-Mark für 4000 D-Mark „angedreht“ haben soll. Die gesamte große Familie sowie Tanten, Onkel, Neffen und Kinder seien erschienen, um den aus der Haft vorgeführten Angeklagten zu begrüßen. Schließlich erwähnt die Zeitung, dass eine spontane Spendenaktion unter den Verwandten und Bekannten des Angeklagten im Gerichtssaal eine Summe von 2.000 Euro ergeben habe. In dem Bericht ist dreimal der Hinweis enthalten, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Roma handelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma führt darüber Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung des Angeklagten als Roma sei für das Verständnis des Sachverhalts nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Verlagsleitung stellt fest, die Besonderheit des Prozesses, über den berichtet worden sei, habe in der durchaus spektakulären Teilnahme der Großfamilie des Angeklagten an der Verhandlung gelegen. Das Verhalten der Familienmitglieder habe nicht unwesentlich den Verlauf des Prozesses beeinflusst und somit ein besonderes öffentliches und journalistisches Interesse begründet. Insbesondere die ungewöhnliche und äußerst spontane Art der „Wiedergutmachung“ sei für den hiesigen Kulturkreis eher unüblich und nicht unmittelbar verständlich. Der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit des Angeklagten sei daher für das Verständnis des Lesers insoweit wichtig, wie auch das Delikt selber und die Begleitumstände einer Zuordnung bedürften. Die Schilderung des Falles insgesamt sei eher humorvoll und liebenswürdig, keineswegs diskriminierend. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Enkeltrick-Betrüger: Erste Urteile ausgehandelt“. Die Zeitung informiert über ein Verfahren wegen Bandenbetrugs gegen sieben Angeklagte. „Fast sechs Jahre Haft für einen Regisseur der Bande – Neue Variante der Anrufer-Masche aufgetaucht“, heißt es in der Unterzeile. Im Text steht: „Alle Angeklagten gehören zu einem Roma-Familienverband, der seit Anfang 2001 mit dem bundesweit organisierten Trickbetrug zehn Millionen Euro ergaunert haben soll.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung betont, diese gehe bei ihrer Berichterstattung mit dem gebotenen Schutz von Minderheiten sehr bewusst und verantwortungsvoll um. Sie hält die Beschwerde für unbegründet. Zum grundsätzlichen Vorgehen schreibt der Chefredakteur dem Presserat: „Trotzdem steuern Sie Jahr für Jahr die Sammelbeschwerden des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma unbesehen an die Chefredaktionen, auch an unsere Redaktion…“ Der beträchtliche Zeitaufwand bei solchen „Routine-Beschwerden“ verdrieße außerordentlich. (2002)

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Ethnische Gruppen

Unter der Überschrift „Landfahrer und Obdachlose prügeln sich“ berichtet eine Lokalzeitung über eine handfeste Auseinandersetzung auf einem „Landfahrergelände“. Anlass des Streits sei eine lautstarke Party dort befindlicher Sinti und Roma gewesen. Bewohner einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Containersiedlung für Obdachlose hätten sich über den Dauerlärm beschwert. Wer wen provoziert und angegriffen habe, sei unklar. Als die Polizei auf dem Gelände eingetroffen sei, habe sie keinen der Landfahrer mehr angetroffen. Vier von sechs verletzten Obdachlosen hätten ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma stellt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat fest, dass die Kennzeichnung der Partygesellschaft als Sinti und Roma für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich gewesen sei. Dieser Hinweis schüre Vorurteile und sei ein Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, besondere Gründe hätten die nähere Kennzeichnung der Beteiligten gerechtfertigt. Mitglieder einer ethnischen Minderheit sowie Mitglieder einer gesellschaftlichen Randgruppe hätten sich hier einen Kampf geliefert, dessen Ursache man sich nur dann erklären könne, wenn man Näheres über die dort herrschenden örtlichen und sozialen Besonderheiten erfahre. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Mit dem ´Engeltrick´ 300 000 Euro ergaunert – Mitglieder eines Roma-Clans des Bandenbetrugs angeklagt“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Gerichtsbericht, in dem es um ein Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen Bandenbetrugs geht. Diese – so schreibt die Zeitung weiter -. „gehören alle zu einem Roma-Familienverband, …“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung sieht die Voraussetzung für die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit als gegeben an. Die Berichterstattung sei nicht an einem Normalfall zu messen. Dieses Verfahren habe auch für Staatsanwalt und Richter den Rahmen des Gewöhnlichen gesprengt. Die Tricks, mit denen in der ganzen Bundesrepublik alte Menschen um ihre Ersparnisse betrogen worden seien, seien innerhalb eines umfangreichen familiären Clans ausgedacht, verabredet und ausgeführt worden. Nur das eingespielte Clanverhalten habe es nach Überzeugung des Gerichts erst möglich gemacht, Bandenbetrug, Geldwäsche und Unterschlagung so geräuschlos und effektiv zu organisieren. All diese Angaben seien vom Landgericht offen angesprochen und beim Namen genannt worden. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Blüten in der Großfamilie – Sinti wegen Falschgeldhandels vor Gericht – Serbische Quelle“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung über das Verfahren und die Verurteilung eines Angeklagten wegen Falschgeldhandels. „Der Chef des Sinti-Clans hatte geahnt, dass die falschen 500-Mark-Scheine im kein Glück bringen würden. … Undurchdringlich blieben vor Gericht die Familienbande: Offenbar hatten vor dem Prozess intensive Gespräche hinter den Kulissen stattgefunden; die Tante aus Serbien schien dem Clan-Chef nicht gerade wohl gesonnen“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Geschäftsführung der Zeitung äußert grundsätzlich ihre Bedenken gegen die Textfassung von Ziffer 12 des Pressekodex und der Richtlinie 12.1. Diese schränken nach Ansicht der Zeitung die journalistische Äußerungsfreiheit ohne Rechtfertigung etwa durch bestimmte persönlichkeitsrechtliche Belange der Prozessbeteiligten oder auch nur durch Gesichtspunkte des Rezipientenschutzes ein. Weiter schreibt die Zeitung: „Regelungsimmanent wird dabei eine vorhandene Unfähigkeit des Publikums unterstellt, die betreffenden Informationen selbst angemessen und verantwortlich interpretieren zu können.“ Entsprechend sei der hier zur Diskussion stehende Artikel zu bewerten. (2002)

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Diskriminierung von Sinti

Ein Mann wird zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, weil er einen Pfarrer um 184.000 D-Mark geprellt hat. Der 37jährige Angeklagte hatte sich bei dem Geistlichen als Werber für einen Zirkus ausgegeben und um Geld gebettelt. Ein Loch im Zelt müsse dringend geflickt werden. Mit einer Spende des Pfarrers in Höhe von 200 D-Mark hatte sich der Schausteller nicht zufrieden gegeben. Unter der Drohung, dass er sonst Selbstmord begehen werde, hatte er den Pfarrer immer wieder zu neuerlichen Spenden bewegt. Mal waren es 17.000 D-Mark für den angeblichen Einstieg in die Selbstständigkeit, mal 7.000 D-Mark für die Beerdigung der Mutter, die sich in Wirklichkeit bester Gesundheit erfreute. Mit dem Geld der Pfarrers hatte sich der Betrüger sogar ein Mercedes Cabrio gekauft. Seine Nächstenliebe kam den Pfarrer teuer zu stehen. Er muss jetzt einen Kredit von 123.000 D-Mark abstottern. Eine Boulevardzeitung schildert den Fall unter der Überschrift „Pfarrer nahm für ‚armen‘ Sinti Kredit auf“. Auch im Text wird der Täter als Sinti bezeichnet. Darüber beklagt sich der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung des Betrügers als Sinti sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Ansicht, dass der Hinweis auf den Sinti, der einen Pfarrer mehrfach mit falschen Angaben dazu gebracht habe, ihm Geld zu geben, notwendig gewesen sei. Es mache durchaus Sinn zu dokumentieren, dass der Pfarrer in Bezug auf Menschen keinen Unterschied gesehen habe und auch einem Sinti habe helfen wollen, der ihn allerdings gnadenlos ausplündert und die Arglosigkeit und den Glauben des Pfarrers an die Gleichheit der Menschen ausgenutzt habe. Das rechtfertige dann auch die Mitteilung, zu welcher Gruppe der Täter gehöre. (2002)

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Drogengefahren

Unter der Überschrift „Koks für Kinder“ berichtet eine Zeitschrift, Ritalin, ein Medikament für hypernervöse Kinder, werde neuerdings als Psychodroge missbraucht. Die Pille gelte zurzeit als letzter Schrei auf dem US-Drogenmarkt. Weil in Deutschland immer mehr Rezepte mit dem Betäubungsmittel verschrieben würden, habe jetzt auch die Drogenbeauftragte des Bundes Alarm geschlagen. Auf einem Schulhof in Bayern werde bereits mit den Tabletten gedealt. Um das Psychomedikament tobe seit langem ein emotional geführter Glaubenskrieg. Ritalin wirke beruhigend auf „Zappelphilipp-Kinder“ mit Konzentrationsstörungen. Ritalin-Gegner prangerten die häufige Verschreibung an und bemängelten, Ärzte würden vorschnell besonders quirlige Kinder als unsoziale, störende Versager abschreiben und Liebsein auf Rezept verordnen. „Ab 80 Milligramm Ritalin dröhnt’s“, beschreibe ein Insider der Drogenszene die Wirkung. Das entspreche einer doppelten Tagesdosis für Kinder mit der Krankheit ADHS. Der Bundesverband Aufmerksamkeitsstörung/Hyperaktivität bezeichnet in seiner Beschwerde beim Presserat den Beitrag als einseitig. Diverse Aussagen seien bereits widerlegt. U.a. durch ein von der US-Regierung in Auftrag gegebenes Gutachten. Es sei auch fraglich, ob es tatsächlich in Bayern eine Schule gebe, in der bereits mit Tabletten gedealt worden sei. Der Verband ist zudem der Ansicht, dass die Überschrift des Artikels ADHS-Kinder, die auf das Medikament angewiesen seien, diskriminiere. Gleichzeitig würden Eltern, die ihre Kinder mit dem Medikament behandeln lassen, kriminalisiert. Die Autorin des Beitrages erklärt unter Hinweis auf das Buch „More Now, Again“ der ritalin- und kokainsüchtigen Amerikanerin Elisabeth Wurtzel, dass pulverisiertes Ritalin genauso aussehe wie Kokain und bei Einnahme von 80 Milligramm wie eine Droge wirke. Dass Ritalin geschluckt und gespritzt wie Kokain wirke, bestätigten ebenfalls mehrere von ihr befragte Experten. Die Berichterstattung hebe nicht darauf ab, inwieweit Ritalin – ordnungsgemäß eingenommen – süchtig mache. Vielmehr handele der Beitrag vom Missbrauch dieses unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Arzneimittels und der massenweisen Verschreibung an Kinder. Das in der Beschwerde erwähnte Gutachten der US-Regierung sei ein Dokument zur Beruhigung der Diskussion um den Ritalin-Missbrauch in den USA. Befragt worden seien Schuldirektoren, die verständlicherweise abwiegeln und relativieren würden. Es gebe zudem mehrere unabhängige Berichte über den Missbrauch und das Dealen mit Ritalin in Schulen und Universitäten in den USA. (2002)

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Diskriminierung von Roma

Unter den Überschriften „Die Klau-Kids von Köln“ und „Die schlimmsten Diebe von Köln“ präsentiert eine Boulevardzeitung die Fotos von 50 minderjährigen mutmaßlichen Taschen-dieben vom Balkan, die in Köln und Umgebung ihr Unwesen treiben. Zwei Vorstandsmitglie-der des Kölner Appell gegen Rassismus sind der Ansicht, dass die Berichterstattung diskrimi-nierend ist, da es sich bei den Kindern und Jugendlichen um Angehörige der Roma handele. In ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisieren sie zudem die Veröffentlichung der Fotos und eine daraus resultierende Prangerwirkung. Weiterhin sehen die beiden Beschwerde-führer die Unschuldsvermutung verletzt. In einer Unterzeile werde behauptet, 100.000 Taten pro Jahr gingen auf das Konto der so genannten „Klau-Kids“. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Tatsache, sondern um eine Schätzung der Polizei. Insgesamt beurteilen die Be-schwerdeführer die Berichterstattung als Kampagne. Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Verlages übermittelt dem Presserat eine Stellungnahme des Herausgebers, die dieser eine Woche später in seinem Blatt veröffentlicht hat. Darin bedauert der Verleger die unbedachte und reißerische Gestaltung der Titelgeschichte seiner Zeitung, äußert seine Trauer über den Vorfall und stellt klar, dass eine pauschale Anklage von Roma-Kindern und damit des ganzen Volkes der Roma nicht beabsichtigt war. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, diese Stel-lungnahme richte sich an die gesamte Öffentlichkeit und insbesondere an diejenigen Personen, die sich durch Form und Inhalt der Berichterstattung betroffen sähen. Durch die Veröf-fentlichung werde auf eindringliche Weise dokumentiert, dass Selbstregulierung auch inner-halb eines Mediums erfolgen könne. (2002)

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Anonymisierung notwendig

Frühmorgens irgendwo in Deutschland. Ein „Ami-Schlitten“ schrammt auf einem Waldweg über den Boden. Die Folge ist ein erheblicher Sachschaden. Der Fahrer und seine Begleiterin machen daraus einen Versicherungsfall. Ein entgegenkommender Autofahrer habe sie mit halsbrecherischer Fahrweise zum Ausweichen in den Wald gezwungen. Dabei sei der Schaden entstanden. Vor Gericht sagt ein Gutachter, er habe mit einem baugleichen Auto das angebliche Ausweichmanöver simuliert. So wie geschildert, kann es nicht gewesen sein. Pech auch für die Angeklagten: er ist wegen Versicherungsbetrug vorbestraft und sie wegen falscher Aussage. Eine Boulevard-Zeitung greift den Fall auf. Dabei ist auch von einer Fahrt in den Wald zum Schäferstündchen die Rede. Die Frau wird im Bild gezeigt. Mit Balken vor den Augen, aber mit richtigem Vor- und abgekürztem Familiennamen. Die Anwältin der Angeklagten schaltet den Deutschen Presserat ein. Ihrer Mandantin sei großer Schaden entstanden, da sie selbständige Friseurmeisterin und in der Zeitung für ihre Kunden leicht erkennbar sei. Außerdem liege eine Vorverurteilung vor, da das Berufungsverfahren noch abgeschlossen sei. Schließlich sei der falsche Eindruck entstanden, ihre Mandantin habe eine Absprache zur Vortäuschung eines Verkehrsunfalls getroffen. Die regionale Redaktionsleitung der Boulevardzeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin sei zweimal rechtskräftig verurteilt. Dass sie eine dritte Instanz angerufen habe, sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht bekannt gewesen. Unstrittig sei, dass die Frau eine Reihe von Falschaussagen gemacht habe. Sie habe einen Unfall, der nicht stattgefunden habe, bezeugt. Im Hinblick auf die Straftaten und die Verurteilung in zwei Instanzen stelle die Fotoveröffentlichung mit dem Balken vor den Augen der Frau keinen schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte dar. (2002)

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