Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Überschrift angemessen formuliert

Über dem Bodensee stoßen in 11.300 m Höhe zwei Flugzeuge zusammen und stürzen in die Tiefe. Dabei kommen 52 Schüler aus der russischen Republik Baschkortostan ums Leben, die für besonders gute schulische Leistungen mit einem Urlaub in Spanien belohnt werden sollten. Eine Boulevardzeitung berichtet über die Flugzeugkatastrophe und verwendet dabei die Schlagzeile „Kinder fielen tot vom Himmel“. Ein Leser und eine Leserin stoßen sich daran und melden sich beim Deutschen Presserat. Der Leser wendet sich gegen die Art der Aufmachung, die seine persönlichen Gefühle verletze und unangemessen sensationell sei. Ebenso würden durch diese Art der Darstellung die Menschenwürde sowie die Gefühle der Angehörigen verletzt. Die Leserin äußert sich ähnlich. Diese Überschrift könne bei Kindern Ängste und Albträume auslösen und erfülle nach ihrer Ansicht sogar den Tatbestand der Jugendgefährdung. Die Rechtsabteilung des Verlages hält beide Beschwerden für unbegründet. Weder würden die Opfer des schrecklichen Unglücks, noch deren Familien und Angehörigen in ihrer Ehre verletzt. Auch sei das Unglück nicht reißerisch zur Steigerung der Auflage missbraucht worden. Es seien vielmehr Tatsachen geschildert worden. Die Schlagzeile habe die Realität ohne jeden Zynismus wiedergegeben und auch nicht den notwendigen Respekt vor den Toten vermissen lassen. Eine Verknüpfung zwischen guter schulischer Leistung und einem darauf beruhenden Flug in den Tod habe gerade nicht stattgefunden. (2002)

Weiterlesen

Fotomontage ohne Erläuterung

Unter der Überschrift „Wo sich Randale richtig lohnt“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Auflösung einer heruntergekommenen Wohnwagensiedlung und eine neue Unterbringungsmöglichkeit für die Bewohner. Jahrelang hätten die Leute Nachbarn, Polizei und die ganze Stadt genervt. Jetzt bekämen die Randalierer schicke Sozialwohnungen. Der Stadtbezirk sei verpflichtet, den Bewohnern von 15 Bauwagen, die auf der legal ausgewiesenen Fläche stehen, neue Unterkünfte zu besorgen. Die Bewohner der 45 Fahrzeuge, die sich inzwischen illegal angesiedelt hätten, müssten selber suchen. Dem Beitrag sind unter der Überschrift „Hier sollen sie hin !“ zwei Fotos einer neuen Wohnung beigestellt. Unter der Überschrift „Hier kommen sie her !“ wird ein Foto der Wagenburg mit vermummten Gestalten gezeigt. In der Unterzeile dazu wird erläutert: „Vermummte Alternative kämpften 1994 gegen die Räumung. Ergebnis: 22 verletzte Polizisten“. Die Grünen-Sprecherin für Stadtentwicklung und Migrationspolitik ruft den Presserat an. Die vermummten Gestalten seien in das Foto der Wagenburg hineinkopiert worden. Ferner zeigten die beiden kleineren Fotos nicht eine Wohnung in dem Haus, das als Ausweichquartier für die Bewohner der Wagensiedlung vorgesehen sei. Die Redaktionsleitung gesteht ein, dass die Vermummten in das Foto von der Siedlung hineinkopiert worden seien. Die Darstellung beziehe sich auf das Jahr 1994, was auch aus der Bildunterzeile hervorgehe. Damals hätten Vermummte gegen die Räumung der Wagen gekämpft und Polizisten verletzt. Der Fotoinhalt stehe also in unmittelbarem Zusammenhang mit den Wohnwagen. Das Foto gebe die Verteidigung der Wohnwagen durch die Vermummten zutreffend wieder. Im Rahmen der damaligen Eskalation seien konkrete Fotos nicht möglich gewesen. Im Text des Beitrages werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Baubehörde prüfe, ob ein bestimmtes Jugendstilhaus für die Chaoten hergerichtet werden solle. Damit sei eindeutig klargestellt, dass es sich bei der abgebildeten Wohnung nicht um eine Wohnung in dem genannten Haus handele. In Bezug auf diese Fotos werde festgestellt, dass die neuen Sozialunterkünfte so aussehen könnten. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Behinderter wie Sklave gehalten – Angeklagter ´Herr´ zu fünf Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt“. Einen Gerichtsbericht mit dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung. Es geht um Freiheitsberaubung und Körperverletzung in 19 Fällen. Im Text heißt es: „Die Sinti-Familie hatte ihr Opfer in ihrem Bauernhaus in … in einem rund neun Quadratmeter großen Badezimmer untergebracht“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat ruft den Deutschen Presserat an. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Art der „zurückhaltenden Berichterstattung“ sei für die Minderheit der Sinti keinesfalls diskriminierend. In dem Artikel würden die Details genannt, ohne die sich kein Gesamtbild der Zusammenhänge ergebe. Die Redaktion stellt grundsätzlich fest, dass in ihrer Berichterstattung immer nur der einzelne Täter im Vordergrund stehe, nie jedoch die Volksgruppe oder Minderheit, der er angehöre: „Die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe wird nicht in Überschriften hervorgehoben oder sonst wie herausgestellt, schon gar nicht verallgemeinert.“ (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Ein Boulevardblatt veröffentlicht einen Prozessbericht unter der Überschrift „Schießerei in … Disco – Sinti-Chef bekam vier Jahre Gefängnis“. Der Artikel informiert über die Verurteilung mehrerer Angeklagter wegen versuchten Totschlags. In dem Artikel heißt es: „Fünf bewaffnete Sinti … stürmen nachts die Tanzbar, schießen wild um sich…“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung des Zeitungsverlags hält die Beschwerde für unbegründet. In dem Artikel sei über einen Prozess wegen erheblicher gemeinschaftlicher Straftaten berichtet worden. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass es sich um Angeklagte gehandelt habe, die der Gruppe der Sinti zuzurechnen seien. Im vorliegenden Fall sei auch der Hinweis auf „Ehrenregelungen“ der Sinti wichtig, die dazu geführt hätten, dass der Sinti-Chef dem Opfer schließlich erklärt habe, er dürfe ihm bei seiner Ehre nicht den eigentlichen Täter nennen. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Diebin geschnappt – Sie ist erst 13 und schwanger“ lautet die Überschrift einer Meldung in einer Boulevardzeitung. Im Text heißt es: „Die Kleine (eine Roma) ist schwanger und angeblich erst 13 Jahre alt“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass bei dieser Veröffentlichung die Redaktion auf die Bezeichnung „Roma“ hätte verzichten können. Andererseits sei die Berichterstattung so allgemein gehalten, dass dadurch eine Diskriminierung gar nicht möglich gewesen sei. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Eine Boulevardzeitung bringt den Beitrag „Erste Strafen im Disco-Prozess“. Der Gerichtsbericht informiert über eine Schießerei in einer Disco und das darauf folgende Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags. „Bei einer Schießerei …in der Disco … sollen der Sinti-Chef, sein Sohn und sein Schwiegersohn den Stahlarbeiter L. I. (41) lebensgefährlich verletzt haben“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1 und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, in dem Beitrag sei über einen Prozess wegen erheblicher gemeinschaftlicher Straftaten berichtet worden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass es sich um Angeklagte handle, die der Gruppe der Sinti zuzuordnen seien. Die Benennung in diesem Zusammenhang sei nicht diskriminierend. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von Roma

Unter der Überschrift „Sippe kam mit Knüppeln“ beschreibt eine Lokalzeitung eine Schlägerei in einem Internet-Café. Einleitend stellt der Autor fest, sie seien dafür bekannt, sich sehr selten an Normen zu halten. Jetzt habe einer der „Umherreisenden“ erneut diese Theorie bewiesen. Ein Sippenangehöriger habe in dem Café lange Zeit gesurft und dem Inhaber Schläge angedroht, als man ihm die Rechnung präsentiert habe. Später seien fünf junge Männer in dem Lokal erschienen und hätten echten Sippengeist bewiesen. Mit Baseballschlägern, Knüppeln und Messern hätten sie Wirt und Gäste bedroht. Als die Polizei angerückt sei, seien sie in ein benachbartes Lokal gerannt, das ein Jahr zuvor von einem Roma-Geschäftsmann gekauft worden sei. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma bezeichnet die Kennzeichnung der Beteiligten als Umherreisende, Sippenangehörige und Roma als einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Redaktion der Zeitung behält sich vor, die Dinge auch weiterhin beim Namen zu nennen. Der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der am Geschehen beteiligten Personen sei für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich und stigmatisiere keineswegs alle Sinti und Roma öffentlich. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Schießerei in …: Discjockey belastet Sintichef – ´Er hatte einen Revolver in der Hand´“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Disco-Schießerei. Im Text heißt es: „Der Sintichef soll mit seinem Sohn Günter (26) und Schwiegersohn Paul H. (24) im Februar 2001 bei einer Schießerei in der … Disco … zwei Menschen schwer verletzt haben“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht die Berichterstattung als zulässig an und hält die Beschwerde für unbegründet. Die Zeitung habe über einen Prozess berichtet, in dem es um schwerwiegende Straftaten gegangen sei. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass es sich um Angeklagte handelte, die der Sinti-Gruppe zuzurechnen seien. In diesem Zusammenhang sei die Benennung nicht diskriminierend. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von Roma

„Zigeunervilla: Höchststrafe für Explosion – 4 Jahre Haft / Nicht rechtskräftig“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Gerichtsbericht, in dem es um eine Explosion im Haus des „hoch verschuldeten Teppichhändlers Derikno K. in der … Straße in …“ geht. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion hält die Beschwerde für unbegründet und behält sich auch weiterhin vor, die Dinge beim Namen zu nennen. „Würden wir beispielsweise, wie verlangt, ein im Volksmund zurecht als Zigeunervilla bezeichnetes Haus umschreiben, so würden sich unsere Leser zu Recht veräppelt vorkommen“, heißt es in der Stellungnahme. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex vor, die eine Benennung der ethnischen Zugehörigkeit zu Minderheitsgruppen erlaubten. (2002)

Weiterlesen