Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Käufliche Texte

Ein Wirtschaftsmagazin macht einem möglichen Kunden ein Angebot zum Kauf von redaktionellen Beiträgen. So soll ein ganzseitiger Artikel 1.000 Euro und ein redaktioneller Beitrag über zwei Seiten 1.700 Euro kosten. Ein Beitrag auf der Website des Magazins ist für 500 Euro erhältlich. Die Anzeigenberaterin bietet in ihrem Schreiben auch Kombinationen an. Eine Seite Text in der Printausgabe mit einem zusätzlichen Online-Beitrag ist für 1.300 Euro zu haben. Zwei Seiten in der Printausgabe mit zusätzlichem Online-Beitrag werden für 1.800 Euro gefertigt. Die Geschäftsführerin eines Landesverbandes des DJV sieht in diesem Angebot einen dreisten Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex und führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Chefredakteur des Magazins entschuldigt sich für den unkorrekten Vorgang. Von nun an werde man in jedem Fall entgeltliche Veröffentlichungen eindeutig kennzeichnen. PR-Texte werde man künftig mit dem Zusatz „Anzeige“ versehen. (2004)

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Foto einer nackten Frau

Unter der Schlagzeile “Der Sex-Seppl – Er steht jetzt mit einem Bein im Gefängnis” berichtet eine Boulevardzeitung über einen Deutschen, der in Thailand angeblich 500 Frauen mit dem HIV-Virus angesteckt haben soll. Mit einem langen Knastaufenthalt rechne der “Perverse” nicht. Die Verbreitung des tödlichen Virus sei in Thailand nicht strafbar. Deshalb sitze der Mann, der nach einer Amputation nur noch ein Bein habe, nur wegen eines Einreisevergehens in Haft. Er habe sich mit einem vierwöchigen “Touri-Visums” seit drei Jahren im Land aufgehalten. Dem Beitrag sind Fotos des Betroffenen beigestellt. Die Zeitung nennt seinen Vornamen, den Anfangsbuchstaben seines Familiennamens, sein Alter und den früheren Wohnort. Ein Leser spricht in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat von “Schmierenjournalismus”. Der Mann werde mit diesem Beitrag in seiner Menschenwürde verletzt. Gegen ihn werde Stimmungsmache betrieben, da sein körperliches Gebrechen nichts mit seinen möglichen Vergehen zu tun habe. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem den Abdruck eines Fotos, das mit dem Vermerk “Der Lockruf der Lust” eine nackte Asiatin zeigt. Dieses Foto habe mit der Berichterstattung nichts zu tun und bediene voyeuristische Bedürfnisse. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Meinung, dass die Abbildung des nackten Frauenkörpers das Elend der thailändischen Prostituierten in keiner Weise verharmlose. In der Bildunterschrift wie auch im Text werde äußerst kritisch zum dem Phänomen Sextourismus Stellung bezogen Insofern sei es sehr widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer dies als “verächtliche Stimmungsmache” bezeichne. Sich mit einer Person wie dem inhaftierten Deutschen kritisch auseinanderzusetzen, gehöre zu den legitimen Aufgaben einer Zeitung. Der Mann prahle öffentlich, wie er als reicher Deutscher die Armut der sich prostituierenden Thailänderinnen ausnutze. Gleichzeitig beschimpfe er die Frauen auf sexistische und rassistische Weise. Es bestehe zudem der dringende Verdacht, dass der Betroffene absichtlich Hunderte von Thailänderinnen mit dem Aids-Virus infiziert habe. Mehrere asiatische Zeitungen und Nachrichtenagenturen hätten berichtet, dass darunter auch Minderjährige gewesen seien. Der Deutsche habe die Jugendlichen vor Schulen angesprochen und gegen Zahlung einer für thailändische Verhältnisse unglaublich hohen Geldsumme zum ungeschützten Geschlechtsverkehr bewegen können. Die Berichterstattung über diese Schattenseiten des Massentourismus sei auch für die deutsche Öffentlichkeit von großem Interesse. Der Artikel widme sich also einer gesellschaftlich besonders dringenden Thematik und beziehe ganz klar Stellung. Die Formulierung “Er steht mit einem Bein im Gefängnis” sei eine gängige Redewendung. In dem angegriffenen Artikel werde daraus ein Wortspiel. Einerseits befinde sich der Betroffene tatsächlich in Haft wegen eines Einreisevergehens, andererseits laste ein weiterer schwerer Verdacht auf ihm, nämlich die absichtliche Infizierung mit dem Aids-Virus. Insgesamt sei der Mann kein grundlos inhaftierter Behinderter, sondern ein Mensch, der es bewusst und gewollt in Kauf genommen habe, junge Frauen mit einer tödlichen Krankheit anzustecken. (2004)

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Ironie in einer Sportvorschau

Unter der Überschrift „Alles Käse“ beantwortet eine Boulevardzeitung die Frage, warum die Holländer die ewigen Verlierer seien. In Erwartung des Europameisterschaftsspiels zwischen den Fußballern Deutschlands und der Niederlande nennt das Blatt 55 Gründe für eine Niederlage der Holländer. Darunter finden sich Feststellungen u.a. wie: „Weil ihre Königin ausschaut wie Hape Kerkeling“, „Weil die Holländerinnen Käseglocken haben“, „Weil holländisches Bier so schmeckt, als hätten eure Fußballer ihre Füße darin gebadet“, „Weil eure Autokennzeichen aussehen wie eine fahrende Blindenbinde“, „Weil ihr Trainer Dick Advocaat so viel wie ‚Schwanz Anwalt‘ heißt“ oder „Weil bei uns nur Müllmänner Orange tragen“. Eingeleitet wird der Beitrag mit der Ankündigung: „Es stinkt bei der EM. Die Holländer kommen !“ Und es wird der Rat erteilt: „Beißen Sie in eine Tomate! Riechen Sie an einer Tulpe! Schnüffeln Sie an einem Matjes! Ist doch alles nur Käse aus Holland!“ Zwei Leser des Blattes nehmen Anstoß an der Veröffentlichung. Ein Zeitungsverleger ist der Ansicht, dass in dem Beitrag eine Fülle von abwertenden, hämischen und beschämenden Bemerkungen über Holland enthalten seien. Wenn das Humor sein solle, dann würden alle Vorurteile, die Deutschen seien ein humorloses Volk, auf glänzende Weise bestätigt. Er regt an, im Presserat einmal darüber zu diskutieren, ob die Zeitung nicht auch eine Verantwortung für ein gutes Verhältnis zu den Nachbarländern habe. Der Chefredakteur seiner Zeitung habe sich in einem Schreiben an die Partnerzeitung in den Niederlanden von dem vorliegenden Pamphlet distanziert. Die Beziehungen der Nachbarländer zueinander und auch die Partnerschaften von Tageszeitungen würden durch solche Entgleisungen zumindest beeinträchtigt, wenn nicht konterkariert. Ein zweiter Leser äußert eine ähnliche Meinung. Die Veröffentlichung sei eine bodenlose Frechheit mit äußerst beleidigendem Tenor unserem Nachbarland gegenüber. Die Chefredaktion der Zeitung betont, Fußball gehöre zu den populärsten Sportarten in Europa. Sportwettkämpfe aller Art bewirkten bei den Anhängern der teilnehmenden Nationen in besonderem Maße ein Aufleben des Nationalstolzes und eine nationale Positionierung. Die Emotionalität, mit welcher die breite Masse die Wettkämpfe insbesondere im Fußball begleite, werde seit jeher zum Anlass genommen, sich mit den Klischees und Vorurteilen zu beschäftigen, mit welchen die gegeneinander spielenden Nationen behaftet seien. Es verstehe sich als Aufgabe der Presse, sich mit der Emotionalität der Fans und Leser auseinanderzusetzen und diese im Rahmen der Berichterstattung um Welt- und Europameistertitel auch wiederzugeben. Im Rahmen der Berichterstattung über internationale Wettkämpfe würden auch die zwischen den Nationen außerhalb des Sports bestehenden Klischees, Vorurteile und Konflikte ausgetragen. Die Presse diene insoweit neben der sachlichen Berichterstattung über die Ergebnisse auch als Spiegelbild der Stimmung in der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund gehöre es zu den ureigensten Rechten der Presse, sich zur authentischen Wiedergabe der Meinung in der Nation des Vokabulars der Fans oder des Stilmittels der Ironie zu bedienen, ohne hierbei Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf der Diskriminierung nationaler Gruppen auszusetzen. Die Chefredaktion sieht den Vorwurf des beleidigenden Tenors nicht bestätigt. Die überwiegenden Kommentare seien unverkennbar ironisch und nicht beleidigender Natur. Die Veröffentlichung schließe zudem mit der Bemerkung: „Weil wir euch trotzdem mögen, auch wenn ihr heute verliert – oder gewinnt. Großes Käse-Ehrenwort“. Mit Ausnahme der beiden Beschwerden beim Presserat habe es kein negatives Feedback der Leser gegeben. Die Leser hätten wohl uneingeschränkt die humoristische Aussage des Artikels verstanden. (2004)

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Krankengeschichte eines Pferdes

Unter der Überschrift „Pferdefüße“ kommentiert eine Tageszeitung die Vorgänge um das Pferde-Doping bei den Olympischen Spielen in Athen. Die Autorin behauptet, das Pferd des Amerikaners Chris Kappler sei schon vor Athen monatelang verletzt gewesen, sei in angeschlagenem Zustand über die monströsen Hindernisse gejagt und im Namen Olympias von seinem Reiter vollends verbraucht worden. Ein Facharzt für Pferde hält diese Behauptung für falsch und teilt seine Bedenken dem Deutschen Presserat mit. Kapplers Pferd sei nicht angeschlagen gewesen. Es habe vor Athen kontinuierlich und erfolgreich an Turnieren teilgenommen. Der Hengst sei während der Olympischen Spiele in der Verfassungsprüfung von der Ground Jury und der Veterinärkommission auf seinen Gesundheitszustand untersucht und als gesund eingestuft worden. Er sei ohne gesundheitliche Komplikationen ins Finale gekommen. Dort habe ihn im Stechen um die Silbermedaille ein Trauma erreicht. Drei weitere Springpferde hätten ähnliche Verletzungen erlitten. Bei weiteren fünf Pferden seien ähnliche Symptome aufgetreten. Dies habe zu dem Schluss geführt, dass gewisse Umstände ursächlich die Verletzungen verschuldet haben. Zur Erforschung der Ursache sei ein Ad-hoc-Komitee des Weltreiterverbandes FEI etabliert worden, dessen Ergebnisse zur Zeit noch nicht vorliegen. Die Geschäftsführung des Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers das Pferd Royal Kaliber des Amerikaners Chris Kappler bei seinem Olympiastart in Athen schon eine längere Krankengeschichte hinter sich gehabt habe. Dies sei nicht nur in Reiterkreisen weithin bekannt gewesen. Auch der Beschwerdeführer selbst, der als Tierarzt Royal Kaliber in Europa behandelt habe, habe dies der Redakteurin schriftlich bestätigt. In einem Brief vom 1. Oktober 2004 heiße es u.a.: „Das Pferd hat während der Vorbereitungsphase auf die Olympischen Spiele Probleme am linken Hinterbein gehabt.“ Der Teamchef der amerikanischen Reiterequipe habe im Rahmen einer Pressekonferenz während des Reitturniers vom 13. bis 18. Juli 2004 in Aachen vor schätzungsweise 40 Zuhörern erklärt, Royal Kaliber fehle in der amerikanischen Nationenpreismannschaft, weil das Pferd „zur Zeit leider verletzt“ sei. Fünf Wochen später habe das olympische Turnier begonnen. Dass Royal Kaliber in Athen die Verfassungsprüfung ohne Reklamationen überstanden habe, habe in der Branche allgemein erhebliches Erstaunen ausgelöst. Ein hoher Funktionär habe der Redakteurin gegenüber im Gespräch vor Ort erklärt, man werde künftig bei der Gesundheitskontrolle wohl strengere Maßstäbe anlegen müssen, da mit Royal Kaliber und dem französischen Pferd Dilème de Cephe „bereits vorgeschädigte Pferde“ in den schweren Olympiaparcours geschickt worden seien. Die Ad-hoc-Kommission des Weltverbandes, welche die Verletzung von Pferden im olympischen Parcours untersuche, sei noch zu keinem Ergebnis gelangt. Ihres Erachtens, führt die Geschäftsführung abschließend aus, könne der Beschwerdeführer sich deswegen auch nicht darauf berufen. Royal Kaliber sei mittlerweile eingeschläfert worden. (2004)

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Foto einer Leichenbergung

Ein Boulevardblatt zeigt ein Foto von der Bergung der Leiche eines Gleisarbeiters, der zusammen mit einem Kollegen von einen ICE „zerfetzt“ worden sei. Auf dem Foto sind zwei Männer zu sehen, die eine Leiche in einen Sarg heben. Zwei Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Der eine sieht in der Veröffentlichung den Gipfel der Pietätlosigkeit. Nach seiner Meinung ist das abgedruckte Bild menschenunwürdig und untragbar für die Angehörigen. Niveauloser gehe es nicht mehr, äußert sich der zweite Beschwerdeführer. Hier werde ein Mensch gezeigt, der „wie ein erlegter Hirsch über seinem offenen Sarg hänge“. Der verantwortliche Redaktionsleiter der Zeitung ist der Ansicht, das kritisierte Foto dokumentiere das schreckliche Unglück. Das Gesicht des Toten sei vollkommen bedeckt. Nach seiner Erfahrung seien Angehörige von Unfallopfern von einer groß aufgemachten Berichterstattung tatsächlich unangenehm berührt, wünschten manchmal aber auch die Teilnahme einer großen Öffentlichkeit. In diesem Fall habe es aus Kreisen der Angehörigen keine Stellungnahme gegeben. (2004)

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Personenverwechslung in Überschrift

Unter der Überschrift „Ein Pionier der Gesamtschule tot: (es folgt der Name des Lehrers)“ teilt ein Anzeigenblatt seinen Leserinnen und Lesern mit, dass der verdiente Oberstufenleiter und Oberstudienrat an der heimischen Gesamtschule nach 30 Jahren aus dem Schuldienst ausscheide. Der Lehrer habe maßgeblich an der Gründung der Gesamtschulen mitgewirkt, hebt das Blatt hervor. Der Betroffene beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die nachlässige Arbeitsweise der Redaktion. Aus dem Text ergebe sich, dass er entgegen der Aussage in der Überschrift gar nicht gestorben sei. Auch sei sein Name in der Überschrift falsch geschrieben. Obwohl der Fehler der Redaktion noch vor der Auslieferung der Zeitung bekannt gewesen sei, habe sie sich nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst auf seine Reaktion hin entschuldigt. Erst daraufhin sei eine Berichtigung in der nächsten Wochenendausgabe zugesagt worden. Der Beschwerdeführer beklagt einen großen Schaden. Es habe viele betroffene Reaktionen aus seinem Bekanntenkreis und insbesondere aus dem Kreis seiner ehemaligen Schüler und deren Eltern gegeben. Die Redaktionsleiterin des Blattes räumt ein, dass der Redaktion bei der Berichterstattung ein Fehler unterlaufen sei. Es sei zu der Verwechslung gekommen, weil man in der selben Woche über den Tod eines Lokalpolitikers habe berichten müssen. Unmittelbar nachdem dieser Fehler aufgefallen sei, habe man versucht, den betroffenen Lehrer telefonisch auf die Falschmeldung vorzubereiten, was aber leider nicht gelungen sei. Eine Richtigstellung sei für die kommende Ausgabe zugesagt worden. Sowohl der Mitarbeiter, der den Beitrag verfasst habe, als auch sie als Redaktionsleiterin hätten sich bei dem Beschwerdeführer entschuldigt und erläutert, dass der Fehler zu spät aufgefallen sei, um ihn noch korrigieren zu können. Aus Anlass dieses Vorfalls seien die Redakteure des Blattes für noch mehr Sorgfalt und Genauigkeit beim Umgang mit diesen Themen sensibilisiert worden. (2004)

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Foto einer Bettlerszene

Ein Anzeigenblatt veröffentlicht auf seiner Lokalseite ein Foto, das eine langhaarige junge Frau zeigt, die mit Schnapsflasche und Kassettenrecorder auf dem Boden eines öffentlichen Platzes sitzt. Unter der Überschrift „Sieht so meine Zukunft aus?“ wird im Bildtext festgestellt, dass einige Mitbürger, statt zu arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, den leichteren Weg bevorzugen: „Betteln oder Schnorren, wie sie es nennen“. Ein Leser des Blattes kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die erkennbare Abbildung einer konkreten Person in dem dargestellten Zusammenhang. Er bezweifelt, dass die abgebildete Person ihr Einverständnis zu der Veröffentlichung gegeben hat, und zieht Verstöße gegen die Ziffern 8 und 9 des Pressekodex in Betracht. Die Verlagsleitung betont in ihrer Stellungnahme, dass nach ihrer Ansicht kein Grund zu einer Beschwerde bestehe. Während in der Bildunterzeile von einer Mitbürgerin die Rede ist, spricht die Verlagsleitung von einem Mitbürger, der auf einem öffentlichen Bürgersteig gesessen und sich in einem öffentlichen Raum befunden habe, um öffentlich zu betteln. Das Foto sei in einer Teilausgabe abgedruckt worden, die für dieses Gebiet gefertigt werde. (2004)

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Namen einer Sachbearbeiterin

Unter der Überschrift „So ein Reisepass braucht seine Zeit“ berichtet ein Stadtmagazin über ein neues Bürger-Service-Center, mit dem alles schneller und besser, eben bürgerfreundlicher werden solle. Anhand von Beispielen meldet das Blatt aber Zweifel an, ob lange Wartezeiten künftig der Vergangenheit angehören werden. So habe sich ein Mann, der ein Gewerbe habe anmelden wollen, beklagt, dass sein Termin schon seit einer Stunde überzogen sei. Er habe sich bei einer Sachbearbeiterin beschwert und diese habe sich „triefend“ entschuldigt. Es seien zu viele neue Kollegen eingesetzt, die für die Bearbeitung von Gewerbeangelegenheiten noch nicht geschult seien, habe sie gesagt. Auch bei einem anderen Antragsteller, der über eine Stunde vergeblich auf seinen Reisepass habe warten müssen, habe sich die Sachbearbeiterin „triefend“ entschuldigt. Auf ihrem Computer sei sein Anliegen als „unter Bearbeitung“ befindlich vermerkt. Die Sachbearbeiterin wird ebenso wie die Antragsteller mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen gekennzeichnet. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Nennung ihres Namens. Dabei stehe für sie der datenschutzrechtliche Aspekt im Vordergrund. Auch wenn ihr Nachname auf den ersten Buchstaben reduziert worden sei, liege hierin keine ausreichende Anonymisierung. Für ihre Kollegen - aber auch für Bürger - lasse sich schnell erschließen, um wen es sich in dem Artikel handele. Die zweimalige Bemerkung „entschuldigt sich triefend“ empfinde sie überdies als beleidigend und ehrverletzend. Ein Vertreter des Stadtmagazins erklärt in seiner Stellungnahme zu den Vorwürfen, der geschilderte Sachverhalt basiere auf Wahrnehmungen im für jedermann zugänglichen öffentlichen Publikumsbereich einer Behörde. Die Bediensteten würden dort für jedermann sichtbar und damit öffentlich arbeiten. Sie seien mit Namensschildern auf ihrer Kleidung und auf ihrem Schreibtisch ausgestattet. Die Sachbearbeiterin sei in keiner Weise negativ oder denunzierend beschrieben worden. Das Gegenteil sei der Fall. Wenn zweimal berichtet werde, dass sie sich „triefend“ entschuldigt habe, könne das nicht als beleidigend oder ehrverletzend empfunden werden. Und es sei auch so nicht gemeint gewesen. Wer sich „triefend“ entschuldige, der versuche mit Nachdruck und in aller Form etwas gerade zu rücken. Der Bericht beziehe sich eindeutig auf negative Zustände innerhalb einer Behörde und nicht auf Unzulänglichkeiten, Versäumnisse oder das Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter dieser Behörde. (2004)

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Identifizierbarkeit bei Giftanschlag

Unter der Überschrift „Der Mann geht durch die Hölle“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Giftanschlag auf einen Arzt und die Folgen für den Betroffenen. Ein Unbekannter habe Anfang März in eine Mineralwasserflasche des Mediziners Gift geschüttet und laufe immer noch frei herum. Der Kardiologe habe mehrere Tage in Lebensgefahr geschwebt und sei jetzt in den Süden geflüchtet. Das Haus, in dem er zur Miete wohne, sei verwaist. Das Blatt lässt einen Diplom-Psychologen zu Wort kommen, der mutmaßt, der arme Mann müsse mit den Nerven am Ende sein. Für ein potenzielles Mordopfer sei die Tatsache, dass der Täter immer noch nicht gefasst sei, eine unerträgliche Situation, denn der Unbekannte könne jederzeit wieder zuschlagen. Er vermute ganz stark, dass es eine Frau sei, denn Giftmorde seien typisch für Frauen. Der Beitrag enthält verschiedene personenbezogene Informationen über den mit vollem Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannten Arzt: seine vollständige Adresse, seine berufliche Tätigkeit als Kardiologe, der Name der Klinik, an der er arbeitet, seine Eigenschaft als ruhiger, sympathischer Familienvater, sein Alter sowie diverse Details der gesundheitlichen Auswirkungen des Giftanschlages. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet der Betroffene, dass in dem Artikel eine genaue Ortsbeschreibung seines Wohnhauses angegeben sei. Dies halte er vor dem Hintergrund, dass bislang kein Täter gefunden worden sei, für unverantwortlich. Die Nennung der Straße und des Stadtbezirks ermöglichten eine leichte Zuordnung und täten in der Berichterstattung nichts zur Sache. Besonders perfide sei dies im Zusammenhang mit der in dem Artikel geäußerten Einschätzung des Psychologen, dass die Situation für ein potenzielles Mordopfer, den Täter noch frei herumlaufen zu wissen, unerträglich sei. Eine Stellungnahme der Zeitung liegt dem Presserat nicht vor. (2004)

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Foto einer Enthauptung

Unter der Überschrift “Entführter Amerikaner im Irak geköpft” veröffentlicht eine Boulevardzeitung in ihrer Print- und Onlineausgabe drei Fotos aus dem Videofilm der Terroristen, die den Amerikaner Nick Berg enthauptet haben. Auf einem Foto sitzt das gefesselte Opfer vor fünf vermummten Gestalten. Auf einem anderen Foto ist, wenn auch unscharf, zu erkennen, wie dem Amerikaner ein Messer an die Kehle gesetzt wird. Auf dem dritten Foto schließlich hält einer der Terroristen den abgetrennten Kopf Bergs vor die Kamera. Eine Leserin des Blattes ist geschockt. Sie schreibt an den Deutschen Presserat: “Ich kann nicht den Hauch einer journalistischen Rechtfertigung dieser Darstellung erkennen und möchte das nicht einfach hinnehmen”. Bereits auf der Übersichtsseite im Internet werde das Foto des Geköpften gewissermaßen ohne jede Vorwarnung veröffentlicht, so dass keiner der Internetnutzer die Möglichkeit habe, sich entweder auf den Anblick einzustellen oder ihm auszuweichen. Zudem diene das Bild nicht der Information, sondern solle möglicherweise eher aufreizend und schockierend wirken, um das Interesse der Leser auf den Artikel zu lenken. Die Beschwerdeführerin findet es pietätlos, das Opfer der Gewalttat derart auszustellen, nur um Sensationsgelüste zu befriedigen. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet und verweist darauf, dass das beanstandete Foto die Größe einer Visitenkarte habe. Das Foto von der Enthauptung des Amerikaners sei ein Zeitdokument. Zunächst weil hier nur deshalb getötet worden sei, um schockierende Fotos zu erhalten. Damit sei eine neue Qualität der medialen Auseinandersetzung erreicht: Die Vernichtung eines Menschen als bloßes Mittel für Propagandazwecke. Außerdem dokumentiere das Foto, dass der Terrorismus keinen Unterschied mache zwischen Kombattanten und Zivilisten und buchstäblich jeder zum Opfer werden könne. Vorwürfe mangelnder Pietät oder fehlender Zugangsbeschränkung im Internet seien journalistisch ohne Belang. Entscheidend sei allein der Informations- und Verdichtungsgehalt eines Fotos. In diesem Zusammenhang verweist der Chefredakteur auf das seinerzeit weltweit veröffentlichte und später sogar prämiierte Foto des gefesselten Vietkong, das aufgenommen worden ist, kurz bevor er von einem südvietnamesischen Polizeichef erschossen wurde. Auch dieses Foto gelte völlig zu Recht als zeitgeschichtliches Dokument. (2004)

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