Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
In einem vierspaltigen Artikel freut sich ein Lokalblatt, dass der Verlagsort manchem Prominenten zum Weihnachtseinkauf eine Reise wert sei. Der Autor vermerkt mit Stolz, dass bekannte Größen aus Sport, Fernsehen und Politik den Weg in die Stadt finden, um abseits des Großstadt- und Prominentenrummels das Besondere zu finden. Als lohnendes Ziel wird ein örtlicher Juwelier vorgestellt, der ausführlich von seinen prominenten Kunden berichtet. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das den Juwelier mit einem bekannten deutschen Fußballtrainer zeigt, der sich augenscheinlich für eine Markenuhr interessiert, deren Name im Hintergrund erkennbar ist. Der Artikel landet beim Deutschen Presserat. Nach Ansicht eines Lesers stellt der Beitrag Schleichwerbung dar. Die Geschäftsleitung des Verlages gesteht ein, dass auch sie die Beschwerde für berechtigt hält. Es sei leider versäumt worden, den Artikel nochmals zu prüfen, bevor er in das Blatt aufgenommen worden sei. Man habe den Vorfall zum Anlass genommen, die Redakteure des Hauses in deren Konferenzen eindringlich darauf hinzuweisen, künftig den Pressekodex noch mehr zu beachten. Von sofort an seien derartige Beiträge in Zweifelsfällen sofort dem Chefredakteur zur Genehmigung vorzulegen. (2002)
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Unter der Überschrift „Razzia beim Rechnungsprüfer“ berichtet eine Regionalzeitung über den Vizepräsidenten eines Landesrechnungshofes, gegen den eine Strafanzeige vorliegt. Bei seiner Tätigkeit für eine Interessengemeinschaft im Immobilienbereich soll er Geld veruntreut bzw. falsche Spesenabrechnungen eingereicht haben. In dem Beitrag wird darauf hingewiesen, dass der Beamte durch eine Strafanzeige seiner Präsidentin schon Wochen zuvor unter Druck geraten sei. Auch dabei soll es um getürkte Spesenabrechnungen gegangen sein. In diesem Zusammenhang habe die Staatsanwaltschaft die Dienst- und Privaträume des Vizepräsidenten durchsucht. Eine Leserin hält es für unverantwortlich, dass der Vorgang zu einer Riesengeschichte aufgebläht worden sei. Dass der Beamte der Interessengemeinschaft Fahrtkosten und Spesen berechnet habe, sei durchaus üblich. In dem Artikel werde jedoch von „dubiosen Immobiliengeschäften“ gesprochen. Außerdem finde eine Vorverurteilung statt. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass bei dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes in der Tat mehrere Durchsuchungen vorgenommen worden seien. Diese Durchsuchungen stünden auch im Zusammenhang mit den erheblichen Problemen, die der Beamte mit seinen privaten Immobiliengeschäften habe. Die Verwendung der Formulierung „dubios“ sei gerechtfertigt, da sich Probleme mit gescheiterten Immobiliengeschäften wie ein roter Faden durch den Beitrag zögen. Gemäß Ziffer 8 des Pressekodex habe ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestanden. Es existiere der begründete Verdacht, dass der Rechnungshof-Vizepräsident selbst Straftaten begangen habe. Eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Pressekodex habe nicht stattgefunden. (2002)
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Der Leser einer Lokalzeitung kritisiert in einem Brief Pläne, den Kurt-Schumacher-Platz in der Stadt zu Gunsten eines privaten Investors umzubenennen. Die Redaktion veröffentlicht den Brief und versieht den Namen des Einsenders mit dem Vermerk „Juso-Mitglied“. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht seine persönliche Meinungsäußerung durch die Redaktion gezielt gebrandmarkt und politisch zugeordnet. Seines Wissens sei es nicht zulässig, einen Leserbrief durch Anfügen von Informationen ohne Erlaubnis zu verändern. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass der Leserbrief per E-Mail eingegangen und mittlerweile gelöscht worden sei. Es könne daher nicht mehr geprüft werden, ob er auch mit dem Zusatz „Juso-Mitglied“ unterzeichnet gewesen sei. Der Leserbrief sei eine eindeutige Parteinahme für die SPD. Im Verlauf des Streites um die Umbenennung des Platzes habe es von Seiten der SPD eine regelrechte Leserbriefkampagne gegeben. Der Beschwerdeführer habe diesen Brief nicht als normaler Leser, sondern in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Juso-Kreisverbandes geschrieben. Insofern seien mit dem Hinweis „Juso-Mitglied“ keine Persönlichkeitsrechte verletzt, sondern es sei der Wahrhaftigkeit Geltung verschafft worden. Durch die Ergänzung, die dem zuständigen Redakteur als vom Verfasser gewollt erschienen sei, habe die Redaktion lediglich eine Irreführung der Leser vermieden. Zudem sei der Beschwerdeführer im Ort als aktives Juso-Mitglied bekannt. Ergänzend teilt die Chefredaktion mit, dass sie auch bei Leserbriefen von Stadträten deren Funktion erwähne. Dies sei Teil einer nicht irreführenden Berichterstattung, wie sie bislang von allen Leserbriefschreibern akzeptiert worden sei. (2002)
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Unter der Überschrift „Der irritierende Pisa-Triumph der Struwwelpeter-Schulen“ veröffentlicht eine Nachrichtenagentur einen Artikel über das Pisa-Ergebnis der Gesamtschulen in Wiesbaden und Bielefeld. Darin heißt es, die beiden wohl profiliertesten deutschen Reformschulen, die Laborschule in Bielefeld und die Helene-Lange-Schule in Wiesbaden, hätten beim Schulleistungstest Pisa überraschend mit Traumnoten aufgewartet. Weiter wird berichtet, dass in Bielefeld die Lehrer, die sich freiwillig zum Pisa-Nachtest entschlossen hätten, besonders stolz darauf seien, dass man in Lesen und Naturwissenschaften den deutschen Pisa-Sieger Bayern auf Platz 2 verwiesen habe. Im Zusammenhang mit der Wiesbadener Schule wird die Aussage getroffen, dass ihre Schüler beim Pisa-Haupttestfeld Lese- und Textverständnis mit 579 sogar besser gewesen seien als der Pisa-Sieger Finnland. Der Arbeitskreis Gesamtschule und der Elternverein NRW verweisen auf eine Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Bildungsforschung in Berlin zu dem Agentur-Beitrag. Das Institut weise darauf hin, dass die getroffene Aussage nicht der Darstellung der Ergebnisse für die Laborschule Bielefeld entspreche. Die dortigen Schüler hätten in Lesen und Naturwissenschaften ähnliche Leistungen wie vergleichbare Schüler an anderen Schulen erzielt. Die Ergebnisse deuteten weder auf besondere Stärken noch auf besondere Schwächen der Laborschüler hin. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Agenturmeldung falsche und unberechtigte Hoffnungen bei den Befürwortern der Gesamtschulen wie auch bei den Eltern der von ihnen umworbenen Kinder weckten. Sie schalten den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Agentur hält die Beschwerde für nicht nachvollziehbar. Sie weist darauf hin, dass die Schulen in Wiesbaden und Bielefeld seit ihrer Gründung bildungspolitisch umstritten seien. Fakt sei jedoch, dass beide Schulen bei den Pisa-Tests wahrhaft beeindruckende Leistungspunktzahlen erzielt hätten. Dies gelte vor allem für die Wiesbadener Schule, die am regulären Testdurchlauf teilgenommen, aber auch für die Bielefelder Laborschule, die sich freiwillig einem Nachtest durch die Wissenschaftler unterzogen habe. In der Schlüsselkompetenz Lesen und Textverständnis habe die Wiesbadener Schule 579, die Bielefelder 529 Punkte erreicht. In dieser Disziplin sei Pisa-Sieger Finnland auf 546, der deutsche Pisa-Sieger Bayern auf 510 Punkte gekommen. Der deutsche Durchschnitt habe bei 484 Punkten gelegen. In der Kompetenz Naturwissenschaften hätten die Wiesbadener 598, die Laborschule Bielefeld 526 Punkte geschafft. Pisa-Sieger Korea habe hier 552, der deutsche Pisa-Sieger Bayern 508 Punkte erreicht. Der Bundesdurchschnitt habe bei 487 Leistungspunkten gelegen. Wenn versucht werde, die guten Pisa-Ergebnisse der beiden Schulen mit der komplexen Argumentation sozialer Erwartungswerte und schulspezifischer Vergleichsproben zu relativieren, möge das vielleicht für die weitere wissenschaftliche Debatte interessant sein, ändere aber nichts an den guten Noten für die Versuchsschulen. (2002)
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Ein Boulevardblatt bezeichnet einen Pastor als „Chaot des lieben Gottes“, der in einer Großstadt eine Demonstration von Autonomen angemeldet hat. Der Geistliche hat sich für Bauwagenbewohner eingesetzt, die ihren Platz räumen sollten. Das Blatt berichtet über Probleme des Pastors mit seinem Kirchenvorstand. Der habe kritisiert, dass dieser sich zu wenig um die Konfirmanden oder um die christliche Jugendarbeit kümmere. Stattdessen habe er keine Demonstration der linken Szene versäumt. Ein Leser sieht den Pastor durch die Darstellung der Zeitung verunglimpft und ehr abschneidend diskriminiert. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass die Bezeichnung „Chaot des lieben Gottes“ eine zulässige Meinungsäußerung sei. Sie sei weder ehr abschneidend noch diskriminierend. Der Pastor sei Anmelder und Mitinitiator einer Demonstration gegen die Räumung der so genannten Bambule-Bauwagen gewesen. Dabei sei es auch zu Auseinandersetzungen gekommen. Der Pastor sei seit Jahren im Zusammenhang mit Demonstrationen in Erscheinung getreten. Der Schutz der Meinungsfreiheit gestatte es, einen Pastor, der auch Initiator unfriedlicher Demonstrationen sei, als „Chaot des lieben Gottes“ zu bezeichnen. (2002)
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Eine überregionale Zeitung berichtet in ihrer Stadtausgabe unter den zitierenden Überschriften „Israel ist eindeutig rassistisch orientiert“ und „Antiisraelische Propaganda“ über den Beschwerdeführer und sein Referat über Israel im Rahmen der Palästina-Tage im Eine-Welt-Haus in München. Dieser – ein Lehrer – kritisiert, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass gegenüber der Zeitung gemachte Aussagen Teil eines Interviews sein würden. Weiterhin kritisiert er den Hinweis auf seinen Beruf als Lehrer, da dieser nicht im Zusammenhang mit seiner Referententätigkeit stehe. Damit solle wohl sein Arbeitgeber dazu gebracht werden, eine Überprüfung seiner Person vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Rufmordkampagne und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er führt auch an, das das in einem der Berichte ihm zugeschriebene Zitat „Wer nicht genau hinhört, wird denken: Das hat der Möllemann so auch schon gesagt“ sei nicht richtig. Hier das nach seiner Darstellung richtige Zitat: „Wenn man meinen Worten nicht genau zuhört, könnte man denken, hier spräche ein Möllemann“. Diese beiden Aussagen unterschieden sich deutlich voneinander. In der Stellungnahme der Chefredaktion heißt es, der Lehrer habe sehr genau gewusst, dass seine Aussagen für einen Artikel verwendet würden. Sie seien nicht Teil eines Interviews, sondern nur Informationen für den Artikel. Den Beruf als Lehrer habe der Beschwerdeführer selbst ins Spiel gebracht, als er schilderte, welche Probleme er wegen einer Ausstellung „Palästinensische Alltagsszenen“ mit seinem Arbeitgeber gehabt habe. Zu dem strittigen Zitat meint die Chefredaktion, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass seine Aussagen mit denen von Möllemann verwechselt werden könnten. (2002)
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„Mein Mann hat sich aus Kummer aufgehängt“ titelt eine Boulevardzeitung. Sie berichtet über die Selbsttötung eines Bauern, der durch das Mulde-Hochwasser von 2002 seinen gesamten Besitz verloren hat. In dem Artikel werden die näheren Begleitumstände geschildert und die vollen Namen des Toten und seiner Witwe genannt. Diese und der Bauernhof werden im Bild gezeigt. Der zuständige Gemeindepfarrer, der den Deutschen Presserat einschaltet, teilt mit, dass eine Reporterin und ein Fotograf der Zeitung sich als Seelsorger ausgegeben hätten, um mit der Frau sprechen zu können. Deren Schwiegersohn habe ihnen gesagt, der Pfarrer sei bereits im Haus und man benötige keinen weiteren Seelsorger. Später seien die beiden auf den Hof zurückgekommen und hätten sich nunmehr mit den Worten „Wir arbeiten für einen Anwalt, der vom Hochwasser Betroffene vor Gericht vertreten will, um Schadenersatzforderungen zu stellen“ vorgestellt und sie in ein kurzes Gespräch verwickelt. Sie hätten ein Foto des Bauern sehen wollen, was dessen Frau jedoch verweigert habe. Sie hätten auch nicht gefragt, ob sie ein Foto machen könnten. Tags darauf sei der kritisierte Beitrag in großer Verbreitung erschienen. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Weder hätten sich die beiden Journalisten als Seelsorger noch als Mitarbeiter eines Anwalts vorgestellt. Richtig sei, dass beide offiziell als Mitarbeiter der Zeitung aufgetreten seien. Sie hätten mit dem Schwiegersohn der Witwe gesprochen, der sie auf die Mittagszeit für einen erneuten Besuch verwiesen hatte. Dabei hätten die beiden Journalisten mindestens eine Stunde lang mit der Frau gesprochen. Diese habe beklagt, dass die Warnung vor der Flut so spät gekommen sei. Die Reporter hätten ihr daraufhin erzählt, dass es einen Anwalt gebe, der sich auf das Thema Flut spezialisiert habe. Die Rechtsabteilung weist darauf hin, dass der Pfarrer Strafanzeige bei der Staatsanwalt erstattet habe, diese jedoch nicht zu einem Ermittlungsverfahren bereit gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe die Autorin des Beitrags erfahren, dass die Familie des toten Bauern keinerlei Vorwürfe gegen die Zeitung und ihre Mitarbeiter erhoben habe. (2002)
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Eine Deutsche heiratet in den USA einen Indianer. Nennen wir ihn „Der mit dem Wolf tanzt“. Beim Standesamt in einer deutschen Kleinstadt geht es um die Anerkennung dieses Namens, den die Ehefrau als Familiennamen annehmen will. Den will das Standesamt zunächst nicht anerkennen. Das Amtsgericht stimmt jedoch zu. Die Beschwerdeführerin und Leiterin des Standesamtes, die den Deutschen Presserat anruft, wird unter Namensnennung mit dem Satz zitiert: „Eine deutsche Frau darf so nicht heißen“. Eine Boulevardzeitung berichtet. Darüber hinaus erreicht der Fall bundesweite Publizität. Die Beamtin wehrt sich gegen die Namensnennung. Sie werde in eine öffentliche Schlammschlacht hineingezogen, in der ihr öffentlich der Vorwurf des Rassismus und der Ausländerfeindlichkeit gemacht werde. Sie selbst habe sich in dem ganzen Verfahren korrekt nach den gesetzlichen Vorschriften verhalten. Zur Bestätigung weist sie auf eine Erklärung ihrer Vorgesetzten hin. Danach habe der Standesbeamte die Pflicht, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Namens, das Amtsgericht als Entscheidungsinstanz anzurufen. Eine solche so genannte „Zweifelsvorlage“ habe sie vorgenommen. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung hält die Berichterstattung auch mit Nennung des Namens der Standesbeamten für zulässig. Es habe sich um eine ungewöhnliche und kuriose Angelegenheit gehandelt. Sie weist darauf hin, dass der Name schon vor ihrer Veröffentlichung in einer Agenturmeldung publik gemacht wurde. Von Ausländerfeindlichkeit und Rassismus sei in der Berichterstattung nicht die Rede. (2002)
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Unter der Überschrift „Der Vergewaltiger – Sein Opfer“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen 21-jährigen Mann, der ein 14-jähriges Mädchen in seiner Wohnung zum Sex gezwungen und danach vom Balkon in den Tod gestoßen haben soll. Verdächtiger und Opfer werden in Fotos gezeigt. Beider Vornamen werden genannt. Der Familiennamen des Mannes ist abgekürzt. Gezeigt wird ein Foto des mutmaßlichen Täters mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Baby. In Faksimile ist dem Text ein Liebesbrief beigestellt, den der Mann aus der Untersuchungshaft an seine Freundin geschrieben hat. Im letzten Absatz des Beitrages wird er als „Killer“ bezeichnet. Ein Leser des Blattes sieht die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten verletzt und erkennt in der Berichterstattung eine Vorverurteilung. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der junge Mann inzwischen wegen Mordes verurteilt worden sei. Das Foto mit Freundin und Baby sowie den Liebesbrief habe die Verlobte des Mannes zur Verfügung gestellt. Das Foto des ermordeten Mädchens stamme von dessen Eltern, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Bild ohne eine Abdeckung veröffentlicht werden könne. (2002)
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Diese Ehe muss ein Martyrium für die aus Marokko stammende junge Frau gewesen sein. Ihr Mann – ein 36jähriger Betriebsschlosser – begann drei Wochen nach der von einem Onkel der Frau vermittelten Hochzeit, sie zu misshandeln. Sie musste im Keller schlafen, während er in der Wohnung mit homosexuellen Kontakten Geld verdiente. Als die Frau schwanger wurde, sollte sie auf Wunsch des Mannes abtreiben. Als sie dies ablehnte, trat er ihr in den Unterleib. Sie erlitt eine Fehlgeburt. Das alles wurde vor Gericht behandelt, und die örtliche Zeitung berichtete darüber. In einigen Passagen des Gerichtsberichts sieht der Anwalt des Angeklagten eine Vorverurteilung seines Mandanten. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Die Zeitung habe über die Aussage der Hauptbelastungszeugin berichtet, zum Teil in wörtlichen Zitaten. Dabei sei es nicht erforderlich, die Aussagen stets im Konjunktiv wiederzugeben. Auch aus dem Sinnzusammenhang der Absätze des Artikels werde deutlich, dass nicht über bereits rechtskräftig feststehende Tatsachen berichtet werde. (2002)
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