Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Unser Lehrer, der Busen-Grapscher !” berichtet eine Boulevardzeitung auf ihrer Titelseite und in ihrem Innenteil über die Vorwürfe gegen einen Schulleiter wegen möglicher sexueller Belästigung einer Schülerin. In der Unterzeile wird eine 15-Jährige zitiert: “Es passierte auf dem Schulflur”. Nach Aussagen eines Justizsprechers soll der Lehrer mit der flachen Hand über die Brust der Schülerin gestreichelt haben. Nach Aussagen der Sprecherin der Schulverwaltung sei der Pädagoge inzwischen in die Erwachsenenbildung versetzt worden. Die Zeitung berichtet über die Reaktionen der Schüler und fragt “Wahrheit oder Hexenjagd ?” Der Veröffentlichung beigestellt sind zwei gepixelte Fotos des Mannes. Es werden sein Vorname, der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens und sein Alter genannt. Der Mann wird als Kumpeltyp mit Drei-Tage-Bart beschrieben. Auch die betroffene Schule wird angegeben. Die Namen der betroffenen und der zitierten Schüler sind geändert, Bilder zitierter Schüler sind gepixelt. Nach Ansicht des zuständigen Senators für Bildung, Jugend und Sport verstößt die Berichterstattung gegen das Persönlichkeitsrecht des Lehrers. Deshalb legt die Senatsverwaltung Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Betroffene werde so abgebildet und charakterisiert, dass er jederzeit zu identifizieren sei. Weiter werde suggeriert, dass er die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen habe. Die Chefredaktion des Blattes ist der Ansicht, dass der Betroffene durch die Veröffentlichung nicht erkennbar werde. Sein Foto sei gepixelt und sein Name werde abgekürzt, so dass er anonym bleibe. Auch eine Vorverurteilung liege nicht vor. In dem Artikel sei durchgängig von einem Verdacht die Rede. Selbst in der Überschrift werde lediglich von schweren Vorwürfen gegen ihn berichtet. Die Headline stelle eine boulevardmäßige Zuspitzung dar, die den Sachverhalt aus der Perspektive des betroffenen Mädchens knapp anreiße. An keiner Stelle werde es als Gewissheit dargestellt, was nach dem Stand der Ermittlungen lediglich ein Verdacht sei. (2004)
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Ein Hochschulmagazin weist in einem ganzseitigen Beitrag seine Leserinnen und Leser auf die Download-Plattform eines Internet-Anbieters hin. Die Vorgehensweise wird genau erklärt. Und es werden die Preise genannt. In einer späteren Ausgabe der Zeitschrift wird über den ultimativen Geschmackstest einer bestimmten Getränkemarke berichtet. Der Beitrag schließt mit einem Hinweis auf ein Gewinnspiel ab. Eine Leserin schaltet den Deutschen Presserat ein und äußert in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass es sich bei beiden Beiträgen um Schleichwerbung handele. Die Redaktionsleiterin des Blattes teilt per E-Mail mit, dass der Verlag von einer offiziellen Stellungnahme zu der Beschwerde absehe. Sie selbst bedauere dies, zumal der Fall nach ihrer Ansicht klar sei. Auf beiden Seiten sei eine klare Trennung von redaktionellem Text und Werbung gewährleistet. Dies sei jedoch ihre private Meinung. Offiziell Stellung nehmen könne sie zu der Sache nicht. (2004)
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Eine Tageszeitung rezensiert einen neuen Reiseführer über die Route Napoléon. In der ermüdenden Aufzählung von Museen, Denkmälern und Begebenheiten, die bisweilen wie aus einem faden Prospekt abgeschrieben wirkten, werde die Aufmerksamkeit des Lesers wenigstens durch die in schöner Regelmäßigkeit auftauchenden Fehler gefordert, schreibt der Kritiker. So fänden die Filmfestspiele in Cannes nicht im September, sondern im Mai statt. Und der Pont de Langlois stehe nicht mehr da, wo van Gogh die Brücke 1888 gemalt habe. Sie sei vor langer Zeit bei Arbeiten am Canal d’Arles versetzt worden. Von den Fotos im Buch sei auch keine Abwechslung zu erwarten, heißt es weiter. Das Buch wende sich an alle Verehrer Napoleons, die, durch keinen Allgemeinplatz in Wort und Bild zu schrecken, es sich der Vollständigkeit halber ins Regal stellen. Reisen könne man mit dem Buch nicht. Dazu seien die Routen zu ungenau beschrieben, die Motive für den Verlauf wenig einleuchtend. Die Wege des großen Korsen hätten kreuz und quer durch die Weite Frankreichs geführt, in der das Buch sich gänzlich verliere. Die Lektoratsleiterin des Verlages, in dem der Reiseführer erschienen ist, wendet sich an den Deutschen Presserat. Bei der Rezension handele es sich um einen völlig ungerechtfertigten Totalverriss. Die tendenziöse Besprechung habe dem Buch enormen Schaden zugefügt. Autor der Besprechung sei ein bekannter Reiseführerautor. Es entstehe der Eindruck, als habe dieser der Gelegenheit der Vorteilsnahme und Beschädigung von Verlags- und Autorenkonkurrenz nicht widerstehen können. Der Autor selbst gesteht ein, dass ihm in dem Buch zwei Fehler unterlaufen seien. Die Filmfestspiele in Cannes fänden tatsächlich nicht im September, sondern im Mai statt. Und über den originalen Standort der Brücke von Langlois habe er keine gegenteilige Information erhalten. Dass man aber in seinem Buch geradezu über Fehler stolpere, entspreche schlichtweg nicht der Wahrheit. Die Geschäftsführung der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der Rezensent seit 15 Jahren regelmäßig für das Reiseblatt der Zeitung schreibe. Darüber hinaus sei er auch freier Autor von Büchern und Reiseführern. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liege in der Berichterstattung über Frankreich. Als Buchrezensent habe er 39 Bände besprochen, davon 15 über Frankreich. Manche seien ausgewogen, manche positiv, manche negativ bewertet worden. Dabei habe er sich stets dem Inhalt des besprochenen Buches gewidmet und ohne irgendwelche persönlichen Interessen gehandelt. Die Geschäftsführung weist darauf hin, dass es in freier publizistischer Entscheidungsmacht stehe, einen fachlich geeigneten Autor auch dann für eine geplante Rezension einzusetzen, wenn dieser ansonsten auch für solche Bücher schreibe, deren Verleger mit dem Verlag des aktuell zu rezensierenden Buches in einem Wettbewerbsverhältnis stehe. Weiterhin sei ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex auszuschließen, da der Betroffene als bloßer Autor auch anderer Reiseführer keinerlei persönliche wirtschaftliche Interessen daran habe, unbegründet einen Reiseführer wie im konkreten Fall „Route Napoléon“ schlecht zu schreiben. Der Vorwurf der von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten Vorteilsnahme werde entschieden zurückgewiesen. Völlig ungerechtfertigt sei auch der Vorwurf der Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch die Einschätzung der in schöner Regelmäßigkeit auftauchenden Fehler. Die Geschäftsführung fügt ihrer Stellungnahme eine Auflistung von Unkorrektheiten bei, die aus der Sicht des Rezensenten in dem Buch enthalten sind. Es sei also keineswegs so, dass der Autor der Buchbesprechung nur zwei marginale Fehler entdeckt und diese dann in seiner Rezension unverhältnismäßig hervorgehoben habe. Insgesamt gebe es eine ganze Reihe von Fehlern bzw. zumindest redaktionellen Ungenauigkeiten, welche die Kritik rechtfertigten. (2004)
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Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Vor der Spaltung – Der DJV Berlin wird mit Billigung seines Vorsitzenden von rechts unterwandert. Tumulte und Türsteher auf der Hauptversammlung“ über die Hintergründe der Auseinandersetzungen anlässlich der Hauptversammlung des Landesverbandes Berlin im Deutschen Journalistenverband. Einen Tag später veröffentlicht das Blatt einen weiteren Artikel über den Vorgang unter der Überschrift „Journalistenchef dank rechter Truppe – Wahl des Berliner Landesvorsitzenden wurde durch Übertritte aus rechtsradikalem Umfeld gesichert. Kritiker warnen vor übereilten Austritten“. Schließlich erscheint wenige Tage später auf der Grundlage einer Agenturmeldung der Beitrag „DJV prüft Wahlbetrug“. Der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des DJV-Landesverbandes erheben Beschwerde beim Deutschen Presserat. Beide sehen sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und monieren außerdem einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten. Vor allem wehren sie sich gegen die Überschriften der Beiträge. Die Überschrift des zweiten Artikels werde durch den Text, der lediglich Meinungsäußerungen sowie ein Für und Wider enthalte, in keiner Weise belegt. Die Überschrift des dritten Beitrages verfälsche den Agenturtext. Dass einige Journalisten die Wahlen während der Hauptversammlung angefochten hätten, berechtige nicht zu der von der Zeitung in dieser Überschrift aufgestellten ehrverletzenden und unwahren Behauptung. Die Chefredaktion der Zeitung kann in den Veröffentlichungen keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. Sie entsprächen dem aktuellen Informationsstand. Bei dem dritten Text handele es sich um eine Agenturmeldung, bei deren Übernahme es zur Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht keiner vertieften Prüfung des Wahrheitsgehalts bedurft hätte. Die Überschrift bringe lediglich den Inhalt des Textes auf den Punkt. Wenn der DJV einen Wahlbetrug prüfe, so heiße dies nach Ansicht der Chefredaktion nichts anderes, als dass das Ergebnis dieser Prüfung bis zu deren Abschluss offen sei. Wie der Presserat durch Rückfrage bei der Agentur erfährt, lautete die Überschrift der Agenturmeldung: „Journalisten – Wahlen in Berlin und Brandenburg werden überprüft“.
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Eine Tageszeitung informiert ihre Leserinnen und Leser unter der Überschrift „Knebelverträge und ein vorbestrafter Vorsitzender“, dass der schwarz-rot-grüne AStA an der Universität nach nur drei Monaten gescheitert sei. Unter gegenseitigen Vorwürfen seien sechs der sieben Referenten zurückgetreten. Zudem sei bekannt geworden, dass der Vorsitzende des Studierenden-Ausschusses erst vor wenigen Monaten wegen Miet-Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Entgegen der Aussage in Überschrift und Text sei er nicht vorbestraft. Zudem habe das Urteil aus dem Jahre 2003 nichts mit seiner Arbeit als AStA-Vorsitzender zu tun. Sein voller Name werde in dem Beitrag genannt, um ihn öffentlich zu diskreditieren. Eine Internet-Recherche des Presserats ergibt, dass man sich bis einschließlich 90 Tagessätzen „umgangssprachlich“ als „nicht vorbestraft“ bezeichnen kann. Es gibt keinen Eintrag im Führungszeugnis, allerdings wird man im Bundeszentralregister gespeichert. Im Volksmund gelten erst Einträge im Führungszeugnis als Vorstrafen. Vorbestraft im juristischen Sinne ist man dagegen immer, sobald einmal eine Strafe verhängt worden ist. Der Autor des Beitrages teilt dem Presserat mit, dass er den vollen Namen des Beschwerdeführers genannt habe, weil er als gerade zurückgetretener AStA-Vorsitzender ein Amtsträger gewesen sei und weil seine Verurteilung im Widerspruch zu dem Bild stehe, das er in der Öffentlichkeit von sich verbreite. Zwar habe seine Verurteilung nicht im Zusammenhang mit seiner Arbeit als AStA-Vorsitzender gestanden, jedoch habe sie Zweifel an seiner Eignung für dieses Amt geweckt. (2004)
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Ein Wirtschaftsjournal berichtet auf zwei Seiten über ein deutsches Unternehmen. Für die Farbfotos, mit denen der Beitrag illustriert worden ist, fordert die Zeitschrift 8,96 Euro pro Millimeter Höhe/Spalte als Entgelt. Die Empfänger der Rechnung über mehr als 5.000 Euro wenden sich an den Deutschen Presserat und teilen diesem mit, dass ihnen seinerzeit eine vermeintlich kostenlose Veröffentlichung über ihr Unternehmen angeboten worden sei. Auf die Kosten für das Bildmaterial, das man der Zeitschrift zur Verfügung gestellt habe, sei man bei Vertragsabschluss nicht ausreichend hingewiesen worden. Diese Praxis verstoße gegen den Grundsatz der Trennung von redaktionellem Text und Werbung. Inzwischen habe man mit dem Verlag einen Vergleich geschlossen und 70 Prozent der Rechnung bezahlt. Bekannt sei, dass auch andere Firmen auf diese Weise geschädigt worden seien. Die betroffene Verlagsgesellschaft weist darauf hin, dass es bereits im Jahre 2002 eine ähnliche Beschwerde gegen ihr Magazin gegeben habe. Bereits damals habe man ausführlich dargelegt, warum man der Meinung sei, dass das Magazin nicht gegen Ziffer 7 des Pressekodex verstoße. Der Presserat habe jedoch eine gegenteilige Meinung bekundet und einen Hinweis erteilt. Im vergangenen Jahr habe der Presserat eine ähnliche Beschwerde gegen ein anderes Magazin für unbegründet gehalten, da die Zeitschrift bereits auf der Titelseite den Hinweis veröffentlicht habe, es handele sich bei ihm um ein Wirtschafts-Werbemagazin. Bezüglich einer solchen Kennzeichnungspflicht vertrete der Verlag eine andere Rechtsauffassung als der Presserat, da die Werbung als solche für den Leser erkennbar sei. Gleichwohl werde das Magazin aber bereits von der nächsten Ausgabe an mit einer Titelseite erscheinen, die mit dem Zusatz „Advertising Journal for Business and Enterprise“ versehen sei. Der Verlag hoffe, dass mit dieser Kennzeichnung die Anforderungen an die Transparenz im Sinne des Presserats erfüllt seien. (2004)
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Unter der Überschrift „Um Kropf und Kragen“ berichtet eine Zeitschrift über den Jod-Konsum der Deutschen, über die möglichen Folgen von Jodmangel bzw. Jodüberdosierung. Sie erwähnt eingangs eine Wissenschaftlerin, Journalistin und Sachbuchautorin, die vor den gesundheitsschädlichen Folgen einer Überdosierung warne. Wenn sie über Jod rede, schreibt der Autor, klinge es, als würden die Deutschen von einer unheimlichen Substanz vergiftet. Ob Jodakne oder Jodallergie, Tuberkulose oder gar Krebs: Die Liste der Leiden sei lang, die das Spurenelement ihrer Ansicht nach verursache. So ziehe die Aktivistin mit ihren Vorträgen durch Deutschland und warne, wie andere selbst ernannte Jod-Experten, vor schlimmsten Auswirkungen des vermeintlichen Gifts. Der Autor des Beitrags gibt in den folgenden Passagen die Auffassung renommierter Hormonexperten wieder, die genau umgekehrter Meinung seien. Auf solcherart wissenschaftliche Beweise lege die eingangs erwähnte Referentin hingegen wenig Wert. Ihre Vorträge seien reich an seltsamen Hypothesen: Die von ihr so oft angeführten Erkrankungen „Jodallergie“ und „Jodakne“ als Folge von jodiertem Speisesalz etwa gebe es nicht. Die Veröffentlichung löst zwei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Die betroffene Publizistin ist der Ansicht, dass über sie und ihre Arbeit als Wissenschaftlerin und Journalistin in herabwürdigender und unwahrer Weise berichtet werde. Die Behauptung, dass sie auf wissenschaftliche Beweise keinen Wert lege und sie seltsame Hypothesen verbreite, sei falsch und diffamierend. Der Autor verstoße gegen die Sorgfaltspflicht und habe ihre wissenschaftlichen Darlegungen offensichtlich bewusst nicht zur Kenntnis genommen. Eine Leserin der Zeitschrift sieht die Menschenwürde der Wissenschaftlerin verletzt. Diese belegte ihre Behauptungen sehr wohl genau an wissenschaftlichen Studien. Die Zeitschrift diffamiere zum wiederholten Male Patienten und Gruppen, die einer von der Pharmaindustrie empfohlenen Therapie kritisch gegenüberstehen. (2004)
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In mehreren Artikeln beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit dem „handfesten Eklat“ eines örtlichen CDU-Ratsherrn. Der Kommunalpolitiker hatte einen Artikel der Zeitung, der unter der Überschrift „Man könnte Juden als Tätervolk bezeichnen“ Auszüge aus der Rede des umstrittenen Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann zum 3. Oktober enthielt, mit dem handschriftlichen Vermerk „Man darf in Deutschland nie mehr die Wahrheit sagen“ versehen und in der Geschäftsstelle der CDU ausgehängt. In dem Beitrag wird der Betroffene mit einer Begründung seiner Aktion zitiert. Ferner wird berichtet, dass der Ortsvorsitzende der CDU es auf Grund des Vorfalls ablehne, dass der Urheber der Aktion wie ursprünglich vorgesehen als sein Nachfolger im Amt kandidiere. In einem Kommentar unter der Überschrift „Mehr als eine Dummheit“ vertritt der Autor u.a. die Ansicht, dass derjenige, der einem Bundespolitiker, der Juden als „Tätervolk“ bezeichne, öffentlich zustimme, in dieser Stadt kein politisches Amt bekleiden dürfe. Beiden Veröffentlichungen folgen weitere Artikel über die weiteren Ereignisse: Der umstrittene Ratsherr legt sein Mandat nieder, ein Parteigericht berät über seinen Ausschluss aus der CDU, der Betroffene verliert seinen Arbeitsplatz als Assistent eines Bundestagsabgeordneten, verlangt schließlich von der Zeitung und einer Ratskollegin Schmerzensgeld, zieht vor Gericht. Schließlich wendet sich der Kommunalpolitiker auch an den Deutschen Presserat, beklagt in einer Beschwerde neben einer Fülle von Kodexverstößen vor allem mangelnde Sorgfalt in der Berichterstattung und eine mögliche Befangenheit des stellvertretenden Lokalchefs, mit dem er bei einer gemeinsamen Arbeit in der katholischen Pfarrgemeinde Differenzen gehabt habe. Dabei sei es zu einem Versäumnisurteil gekommen. Und er habe eine Gehaltspfändung einleiten müssen.
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Eine Stadt plant, in ihrem Schlosspark von einem privaten Investor ein Einkaufszentrum mit einer an das historische Schloss erinnernden Fassade errichten zu lassen. Eine Bürgerinitiative Schlosspark setzt sich für den Erhalt des Schlossparks als Parkanlage und Erholungsfläche ein und reicht ein entsprechendes Bürgerbegehren mit mehr als 31.000 Unterschriften bei der Stadtverwaltung ein. Da der Verwaltungsausschuss der Stadt die Entscheidung trifft, das Bürgerbegehren sei unzulässig, will die Initiative mit einer Klage beim Verwaltungsgericht erreichen, dass das von ihr eingeleitete Bürgerbegehren zugelassen wird. Unter der Überschrift „Gericht: Schloss in ... darf gebaut werden“ teilt die Zeitung am Ort ihren Leserinnen und Lesern mit, dass das Verwaltungsgericht die Klage des „Bürgerbegehrens Schlosspark“ gegen den Verwaltungsausschuss der Stadt abgewiesen habe. Damit sei der Versuch der Bürgerinitiative gescheitert, den Bau des Einkaufszentrums Schloss-Arkaden samt Schloss-Rekonstruktion zu verhindern. Ein Leser der Zeitung, in der Initiative anscheinend engagiert, beschwert sich beim Deutschen Presserat und beklagt sich über die Überschrift, die den Eindruck erwecke, dass das Gericht über den Bebauungsplan entschieden habe. Dies sei nicht korrekt, da lediglich über das Bürgerbegehren eine Entscheidung getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass Fehlinformationen, die den Eindruck erweckten, dass die Bebauung des Schlossparks beschlossene Sache sei, natürlich Proteste aus der Bevölkerung unterdrückten. Solche Fehlinformationen über den Stand des Bebauungsplans würden von der Lokalzeitung mit Methode verbreitet. Weiterhin erwecke die Überschrift den Eindruck, als solle der Schlosspark mit einem Schloss bebaut werden. In dem Bebauungsplan gehe es jedoch um ein Einkaufszentrum, dessen Fassade lediglich in Teilbereichen an ein historisches Schloss erinnern solle. Mit der Darstellung des Kaufhauses als Schloss sollten Sympathien für den Bebauungsplan geworben werden. (2004)
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