Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet, dass das private Insolvenzverfahren gegen den ehemaligen Besitzer mehrerer Kaufhäuser in der Region vor dem Abschluss stehe. Sie teilt ihren Leserinnen und Lesern mit, das zuständige Amtsgericht habe mangels Privateigentums die Schlussverteilung der pfändbaren Barschaft beschlossen. Der Kaufmann sei nach Einschätzung des Insolvenzgerichts pleite. Ein neues Gewerbegebiet habe ihn in eine wirtschaftliche Schieflage gebracht und Millionen-Umsätze gekostet. Im Detail wird darüber informiert, dass der Geschäftsmann als persönlich haftender Gesellschafter nach der Insolvenz der Kaufhäuser auch privat Insolvenz habe anmelden müssen. Er verfüge jetzt lediglich noch über 2.700 Euro, von denen auch die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen seien. Die Insolvenzforderungen der Gläubiger in Höhe von 2,922 Millionen Euro könnten damit nicht befriedigt werden. In den nächsten sechs Jahren müsse der ehemalige Manager nur die Summe auf ein Treuhandkonto überweisen, die über der Pfändungsgrenze liege. Danach werde die Restschuld erlassen. Der betroffene Geschäftsmann trägt dem Deutschen Presserat vor, dass er durch die Veröffentlichung sein Persönlichkeitsrecht und insbesondere sein Recht auf Datenschutz verletzt sieht. Durch die Darstellung seiner privaten finanziellen Situation und die Wiedergabe der Verhaltensmaßregeln für die nächsten sechs Jahre würden sein Privatleben und seine Intimsphäre missachtet. Die immensen Auswirkungen auf Familie und Beruf blieben unreflektiert, seine derzeitige, ohnehin fast unerträgliche Situation bleibe unberücksichtigt. Der Artikel sei Rufmord. Die Veröffentlichung sei unzulässig, da nicht über die Geschäftsinsolvenz, sondern über seine private Insolvenz berichtet werde. Daran bestehe aber kein öffentliches Interesse. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung erklärt in seiner Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei eine lokale Person der Zeitgeschichte, über die in den letzten Jahren immer wieder ausführlich berichtet worden sei. So habe sich der Betroffene in der von der Stadt initiierten Arbeitsgruppe “Stadtmarketing” als einer der Sprecher engagiert. Unzweifelhaft sei die Berichterstattung über mehrere Geschäftsinsolvenzen von öffentlichem Interesse, da diese insbesondere Auswirkungen auf die Belegschaft, deren Familien und die Gläubiger hätten. Die Redaktion halte nach der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen die Berichterstattung über die Privatinsolvenz des Beschwerdeführers für zulässig. Der Beschwerdeführer hafte auf Grund entsprechender Vereinbarungen mit den Banken als Geschäftsführer auch mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten seiner Kaufhäuser. Aus diesem Grund stehe sein persönliches Insolvenzverfahren in direktem Zusammenhang mit den Insolvenzen seiner Kaufhäuser. Die Öffentlichkeit sei davon insofern betroffen, als die örtliche Sparkasse neben anderen Gläubigern einen nicht unerheblichen Forderungsverlust erleide. Insoweit handele es sich nach Auffassung der Redaktion um eine zulässige Darstellung des Falles, die weder reißerisch noch in tendenziöser Form aufgemacht sei. Der verantwortliche Redakteur habe die Informationen einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen. Es handele sich um die offizielle Website des Justizministeriums des Landes, auf der über eine Suchfunktion sämtliche Insolvenzgerichte – soweit sie dort eingestellt seien – abgefragt werden könnten. (2004)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht in ihrer Immobilienbeilage den Artikel “Bloß kein Weiß – Ein Architekt zeigt, dass Räume auch kräftige Farben vertragen”. In dem Beitrag wird ausführlich der Um- und Innenausbau sowie die farbliche Gestaltung eines privaten Wohnhauses beschrieben. Auf einem dreispaltigen Bild ist die geöffnete Fenstertür zum Garten zu sehen, die von der Straßenfront nicht fotografiert werden kann. Im Text ist die vollständige Adresse angegeben. In einem Ausschnitt aus dem Stadtplan zeigt ein Pfeil auf den Standort des Hauses. Die beiden Eigentümer des Hauses beschweren sich beim Deutschen Presserat darüber, dass der Artikel weder mit ihrem Wissen, ihrer Mithilfe noch mit ihrem Einverständnis verfasst und veröffentlicht worden sei. Das Gebäude sei ein schlichtes 30er-Jahre-Einfamilienhaus, wie es in der Stadt Tausende gebe. Es sei weder von historischem noch von bedeutendem künstlerischen Wert. Das Haus stehe, wie es das Erscheinen in der Immobilienbeilage der Zeitung suggerieren könnte, auch nicht zum Verkauf. Ein öffentliches Interesse existiere nicht. Die Beschwerdeführer weisen zudem auf ihr Interesse an dem Schutz der Privatsphäre ihrer Wohnbedingungen hin und halten die Veröffentlichung für ein nicht zu kalkulierendes Sicherheitsrisiko. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der Artikel im Rahmen einer Serie über interessante Immobilien in der Stadt veröffentlicht worden sei. Die Eigentümer der Häuser sowie deren private Lebenssituation seien in diesem Zusammenhang von keinerlei Interesse und daher im vorliegenden Artikel überhaupt nicht erwähnt worden. Der Autor des Beitrages sei durch ein Fachblatt für Maler und Lackierer auf das Haus aufmerksam geworden. Er habe sich darauf mit dem Architekten in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm bereitwillig Auskünfte über die Gestaltung des Hauses erteilt und dabei auch keinen Zweifel daran gelassen, dass er mit den Hauseigentümern in regem Kontakt stehe. Fotos des Hauses befänden sich zudem auch auf der Internetseite des Architekten, der dem Redakteur erlaubt habe, das veröffentliche Foto zu verwenden. Der Mitarbeiter der Zeitung habe daher keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Eigentümer mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sein könnten. Erst am Tag vor der Veröffentlichung des Artikels, einem Freitagnachmittag, habe die Zeitung durch den Anruf eines der Beschwerdeführer erfahren, dass diese mit dem Abdruck des Fotos und des Artikels nicht einverstanden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die komplette Immobilienbeilage für die Samstagsausgabe bereits gedruckt gewesen. Die Zeitung habe sich selbstverständlich für die Verfahrensweise in aller Form entschuldigt. Ein besonders großes Interesse an der Geheimhaltung, wie es die Beschwerdeführer auf Grund ihrer “exponierten Berufe” für sich beanspruchten, könne im Hinblick auf die Veröffentlichung nicht unbedingt anerkannt werden. Auch sei es höchst unwahrscheinlich, dass ein Zeitungsartikel zu einem Einbruchsdiebstahl animiere. Weder im Foto noch im Artikel seien Informationen über vorhandene oder nicht vorhandene Sicherheiten enthalten. Schließlich werde durch den Artikel auch nicht suggeriert, dass das Haus der Beschwerdeführer zum Verkauf stehe. (2005)
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Ein Anzeigenblatt berichtet auf seinen Seiten 1 und 3 über angebliche Tätlichkeiten eines Lehrers während einer Klassenfahrt seiner Hauptschule nach Borkum. Am Abend vor der Heimreise hätten drei 15-jährige Jungen eine Art Mutprobe ausgeheckt, schreibt das Wochenblatt. Einer von ihnen habe den Lehrer, der mit Vornamen Rudolf heiße, laut “Rudi” genannt. Daraufhin solle der Klassenleiter ins Zimmer gestürmt sein, dem Übeltäter eine Ohrfeige verpasst und ihn als “Saukrüppel” beschimpft haben. Anschließend solle der wütende Pädagoge den Jungen sogar noch aus dem Bett gezerrt und mehrere Male getreten haben. Das mutmaßliche Opfer wird zusammen mit einem der beteiligten Klassenkameraden zweimal im Foto gezeigt. Beide werden wie ihr Lehrer mit vollem Namen genannt. Ausführlich schildert das Blatt die Auswirkungen des Vorfalls. Mütter von Schülern werden zitiert, die Rektorin der Schule wird erwähnt. Der Pressesprecher der zuständigen Bezirksregierung habe mitgeteilt, dass Vorermittlungen angeordnet seien. Der Sprecher der zuständigen Kriminalpolizei habe bestätigt, dass gegen den Lehrer drei Anzeigen laufen, eine wegen Beleidigung und zwei wegen Körperverletzung. Inzwischen hätten auch andere Eltern Anzeige erstattet, meldet das Blatt. Einmal wegen andauernder Beschimpfung einer Schülerin, zum anderen wegen eines weiteren tätlichen Angriffs gegen einen Siebtklässler vor drei Jahren. Die Eltern wollten, dass der Mann suspendiert werde. Der Beschuldigte habe es auf Anraten seines Anwalts abgelehnt, im Wochenblatt zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen: “Es ist ein laufendes Ermittlungsverfahren. Anklage ist bis dato nicht erhoben. Deshalb werde ich dazu nichts sagen.”
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Unter der Überschrift „Polizei entspannt die Lage“ berichtet eine Zeitschrift über die Aktion einer Arbeitslosenhilfe vor der örtlichen Agentur für Arbeit. Der Artikel ist illustriert mit einem Foto, das neben Mitgliedern der Arbeitslosenhilfe den Beschwerdeführer sowie einen Polizisten von hinten zeigt. Auf dem Bild sitzt der Beschwerdeführer an einem Beratungsstand mit einem grell geschminkten Mitarbeiter der Arbeitslosenhilfe zusammen, möglicherweise in einem Beratungsgespräch. Die Zeitschrift berichtet, die Agentur für Arbeit habe die Polizei zu Hilfe gerufen, damit diese einen Beratungsstand der Arbeitslosenhilfe aus dem Innern des Gebäudes beseitige. Im gegenseitigen Einvernehmen habe das Problem schließlich durch die Verlegung des Standes vor das Gebäude geregelt werden können. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde er als neutraler Beratungskunde der Arbeitslosenhilfe durch das Foto unzulässig mit der Demonstration in Verbindung gebracht. Die Berichterstattung suggeriere, er habe eine Situation herbeigeführt, die von der Polizei habe entspannt werden müssen. Er habe nicht bemerkt, dass man ihn fotografiert habe. Auch habe er keinen entsprechenden Hinweis bekommen. Sein abgedrucktes Foto in Verbindung mit dem geschilderten Vorgang empfinde er als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Die anwaltlich vertretene Zeitschrift hält sich für den falschen Adressaten der Beschwerde, die im Übrigen unbegründet sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei durch das Beratungsangebot der Arbeitslosenhilfe zu Demonstrationszwecken missbraucht worden. Diese Situation könne aber nicht die Zeitschrift, sondern nur die Arbeitslosenhilfe selbst aufklären. Die Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers sei zudem zulässig. Bei dem öffentlichen Beratungsgespräch der Arbeitslosenhilfe handele es sich rechtlich gesehen um eine Versammlung. In einem solchen Fall gebe es eine Ausnahme vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wer an Versammlungen auf öffentlichem Grund teilnehme, müsse damit rechnen, dass er zusammen mit anderen Teilnehmern abgebildet werde. Im vorliegenden Fall sei durch das Foto ein repräsentativer Eindruck des Geschehens mitgeteilt worden, wobei das Foto auch ohne Zustimmung der Abgebildeten zulässig gewesen sei. Das Foto vermittle nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Anlass für das Einschreiten der Polizei gegeben. (2005)
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“Der perverse Mosi-Mörder”, “Mörder” und “Killer von Rudolph Moshammer” schreibt eine Boulevardzeitung, als sie über den Mord an dem Münchner “Modezaren” Rudolph Moshammer”, die Ermittlungen der Polizei und die Festnahme des Verdächtigen Herisch A. berichtet. Die Zeitung und ihre Online-Version berichten laufend über das Ereignis und bezeichnen den Verdächtigen in der oben genannten Weise. Ein Leser des Blattes sieht in der Berichterstattung eine Vorverurteilung des Tatverdächtigen. Es gebe noch kein gerichtliches Urteil. Es möge zwar wahrscheinlich sein, dass der Verdächtige als Mörder verurteilt werde, da er ja der Polizei zufolge ein Geständnis abgelegt habe. Dennoch sei es ohne entsprechendes Urteil nicht vereinbar mit dem Pressekodex, den Tatverdächtigen in präjudizierender Weise als Mörder zu bezeichnen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung verneint die ihr zum Vorwurf gemachte Vorverurteilung. Wegen der spektakulären Umstände der Tat sei der mutmaßliche Täter eine relative Person der Zeitgeschichte. Zum anderen sei er geständig und anhand klarer Beweise unzweifelhaft überführt. Der Begriff “Mörder” werde zudem nicht im rechtstechnischen Sinn benutzt, sondern sei allein umgangssprachlich so zu verstehen, dass es sich um einen überführten Täter handelt. Die Zeitung beruft sich auch auf “sämtliche deutsche Medien”, die den Ausdruck “Mörder” in diesem Fall benutzt hätten. (2005)
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Eine Boulevardzeitung titelt “Es war dieser verurteilte Kindermörder”. In dem Artikel wird der Beschuldigte als “Killer” bezeichnet. Weiter heißt es, der Mann habe gestanden, einen neunjährigen Jungen vergewaltigt und dann ermordet zu haben. Die Zeitung berichtet weiter, der Beschuldigte habe elf Jahre zuvor einen Elfjährigen missbraucht und mit 70 Messerstichen ermordet. Er sei damals zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt worden. Ein Leser beanstandet, dass ein Tatverdächtiger als Täter dargestellt werde. Laut Richtlinie 13.1 sei auch im Fall eines Geständnisses bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung zu beachten. Im Text heiße es vorverurteilend: “Und wieder war der Täter wegen eines Sexmordes vorbestraft.” Der Verdächtige werde im Text überdies als “Bestie” bezeichnet, nach Auffassung des Beschwerdeführers ein weiterer Verstoß gegen Ziffer 13. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Mordfall sei von der Polizei in einem Pressebericht öffentlich gemacht worden. Auf diesen werde verwiesen. Der Täter sei voll geständig. Im Polizeibericht sei auch der Jahre zurückliegende Fall erwähnt worden, wonach der Tatverdächtige ein “verurteilter Kindermörder” sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Die besonderen Umstände dieses Falles machten es schließlich nachvollziehbar, den Beschuldigten als “Bestie” zu bezeichnen. In dieser Formulierung liege der Schwerpunkt auf der verhaltensbezogenen Wertung, wie der Text selbst anschaulich mache (“Wieder so ein bestialischer Kindermord”). (2005)
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In einer Zeitung erscheint eine Buchrezension. Darin wird dem Autor vorgeworfen, er arbeite mit verfälschten, irreführenden und erfundenen Zitaten. Er zitiere beispielsweise einen Bürgermeister mit einem Ausspruch, der eine “Erfindung des Autors” sei. Die in diesem Artikel geäußerte Kritik wurde auch von anderen Zeitungen übernommen, teilweise in identischer, teilweise in gekürzter Form. Der Autor sieht seine Berufsehre beschädigt. Soweit sich die Kritik gegen die Zitierung richte, sei sie unzutreffend, da er besagten Bürgermeister überhaupt nicht zitiert habe und dem zufolge das Zitat auch nicht habe erfinden können. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlagsdirektor der Zeitung erklärt, dem Vorgang liege eine Summe tiefer Verletzungen auf beiden Seiten zugrunde, die weit in die DDR-Geschichte zurückgriffen. Die Vorgeschichte sei so verworren, dass sie kaum aufklärbar erscheine. Soweit der Autor der Zeitung vorwerfe, sie habe ihm die Möglichkeit verwehrt, die unrichtigen Behauptungen in einem Leserbrief zu korrigieren, sei dies falsch. Er habe auf einer Gegendarstellung bestanden, die die Zeitung nicht habe abdrucken müssen. Die Chefredaktion biete dem Autor jedoch an, einen Leserbrief zu bringen, wenn dieser weder beleidigend noch strafrechtlich zu beanstanden sei. (2005)
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“Zehn Prozent Irre” überschreibt ein Nachrichtenmagazin einen Bericht über den Zusammenschluss von PDS und WASG. Im Text ist die folgende Passage enthalten: “Viele in der Parteispitze erinnern sich angesichts der Chaosbilder an Gysis Hinweis, dass jede Partei fünf bis zehn Prozent Irre habe. Sie dürfen, lautete seine Mahnung, nur nicht das Sagen bekommen”. Ein Leser des Magazins ist der Meinung, dass durch die Überschrift Menschen mit psychischen Krankheiten diskriminiert würden. Selbst wenn es ein korrektes Zitat von Gregor Gysi sei, das im Text wiedergegeben wurde, hätte es nicht als Überschrift benutzt werden dürfen. Es sei nicht ersichtlich, was der Inhalt des Artikels mit Menschen zu tun habe, die von einer psychischen Erkrankung betroffen seien. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. (2005)
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Unter der Überschrift “Anruf bei ´Dr. med. A. Mphetamin´” berichtet eine Regionalzeitung über den illegalen Drogenschmuggel , insbesondere den Handel mit der Partydroge “Crystal” über das Erzgebirge. Robert M. wird bei einer Razzia geschnappt. In dem Artikel heißt es: “Auch Robert M. hat nach Erkenntnissen der Zollfahnder Crystal bei Stefan C. geholt. Der Mann aus Karlsbad gehört zu den Sinti und Roma und hatte nach Informationen der Fahnder Kontakt zu einer so genannten Crystal-Köchin. Im Milieu dieser Volksgruppe wird das Gift gemischt.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 21.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung rechtfertigt die Nennung der ethnischen Herkunft mit den besonderen Umständen des Falles. Die Partydroge “Crystal” sei in Sachsen zu einem besonderen Problem geworden, so dass ein großes öffentliches Interesse daran bestanden habe zu erfahren, wie und wo die Droge hergestellt wird. Ein Großteil der gefundenen Drogenküchen sei von Sinti und Roma betrieben worden, so dass man nicht von einem Einzelfall sprechen könne. Bei einem Verzicht auf die Nennung wäre die Recherche unvollständig gewesen. (2005)
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Die Beilage einer überregionalen Zeitung veröffentlicht ein Gedicht mit der Berufsbeschreibung des Zahnarztes. Darin wird ausgesagt, der Zahnarzt sei nicht arm, sondern ein “reicher Räuber”, er wähle gern CDU, ähnle der Hyäne, tue mit Freuden Kindern weh und ziehe gesunde Zähne. Am Ende heißt es: “Der Zahnarzt ist ein Tunichtgut mit viel zu viel Moneten”. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung des betreffenden Bundeslandes beschwert sich über diesen Beitrag und sieht darin einen Verstoß gegen die Ziffern 9, 10 und 12 des Pressekodex, da Zahnärzte in dem Beitrag mit Räubern und Hyänen gleichgestellt würden. Zudem werde den Zahnärzten pauschal vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen, da sie gesunde Zähne zögen und Kindern wehtäten. Diese Aussagen seien grob ehrverletzender Natur und verletzten zudem das sittliche Empfinden der Zahnärzteschaft wie auch der Bevölkerung. Der Vergleich von Zahnärzten mit Räubern, Hyänen und Personen, die vorsätzliche Körperverletzung begingen, diskriminiere die Zahnärzte nachhaltig. Dies stelle einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex dar. Eine derartige Entgleisung sei weder durch die Pressefreiheit noch das Recht auf freie Meinungsäußerung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. (2005)
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