Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Kritik am Bürgermeister

Im Ort ist Bürgermeisterwahl. Der Amtsinhaber macht das Rennen im ersten Wahlgang mit 52,2 Prozent der Stimmen. Die Lokalzeitung berichtet darüber und kommentiert den Wahlausgang. Dass der alte und neue Bürgermeister die absolute Mehrheit ums Haar verfehlte, sei eine schallende Ohrfeige der Wählerinnen und Wähler. Sie habe nichts mit der Sacharbeit des Verwaltungsfachmannes zu tun, deren Erfolge unbestritten seien. Auch nicht mit der „Undankbarkeit“ der Wählerschaft und eben so wenig mit dunklen Machenschaften. Sie sei vielmehr in Person und Stil des Betroffenen begründet. Wie viele Dorfbürgermeister habe er eine Neigung zu Selbstüberschätzung und Selbstherrlichkeit entwickelt, dem ein eben so großer Mangel an Selbstkritik korrespondiere. Völlige Unfähigkeit, mit abweichenden Meinungen angemessen umzugehen, sei die Folge. Wer wider den Stachel des Bürgermeisters löcke, wer gegen Mehrheitsentscheidungen im Gemeinderat aufbegehre, werde oft auf ungehobelte Art und Weise heruntergeputzt. Dahinter stehe ein verqueres Demokratieverständnis. Demokratie heiße zwar, dass Mehrheitsentscheidungen zu respektieren seien. Demokratie heiße aber auch, dass alle gewählten Ratsmitglieder als Menschen zu respektieren seien und nicht ihrer abweichenden Meinung wegen herabgewürdigt werden dürften. Wenn der Bürgermeister diese einfachen Spielregeln auch nach dieser Ohrfeige nicht begreife – dann sei ihm wirklich nicht mehr zu helfen. Der betroffene Bürgermeister sieht sich beleidigt. Er schreibt an den Deutschen Presserat. In seiner 16-jährigen Amtszeit habe er gelernt, mit der Presse zusammenzuarbeiten und sich mit ihr auch kritisch auseinander zu setzen. Das sei gelebte Demokratie. Der Kommentar zu seiner Wiederwahl enthalte – juristisch gesehen – „Wertungen“, die man sich im öffentlichen Leben stehend wohl gefallen lassen müsse, jedoch nicht als Kommentar der einheimischen Zeitung. Die Chefredaktion der Zeitung gibt zu, dass die Formulierungen im Kommentar hart und pointiert seien, jedoch keineswegs journalistischem Anstand widersprächen. Der Bürgermeister werde weder in seiner Ehre verletzt noch werde seine Menschenwürde angegriffen. (2001)

Weiterlesen

Ethnische Gruppen

In drei Artikeln berichtet eine Regionalzeitung über ein Schwurgerichtsverfahren gegen einen 30-jährigen Sinto, der vom Vorwurf des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen wird, weil das Gericht die Schüsse auf einen Nebenbuhler als Notwehr wertet. Hintergrund des Vorfalls war nach Darstellung der Zeitung ein Eifersuchtsdrama. Die Polizei glaube, unter den Sinti der Region sei ein „Sippenkrieg“ im Gange. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung der Beteiligten als Sinti sei für das Verständnis des Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung widerspricht der Darlegung der Beschwerdeführer, denn ohne Hinweis auf die Zugehörigkeit der Beteiligten zur Gruppe der Sinti sei ein Verständnis des Tathergangs bei den Lesern nicht herstellbar gewesen. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung sei sowohl vom Angeklagten als auch von vielen Zeugen auf einen Ehrenkodex hingewiesen worden, der in einem Tatzusammenhang stehe, aber nur verständlich werde, wenn er durch den ethnischen Begriff „Sinti“ ergänzt werde. In der Redaktion sei die Problematik der Kennzeichnung von Minderheiten bekannt. Man begegne ihr mit besonderer Sensibilität und Sorgfalt. (2000)

Weiterlesen

Diskriminierung von Sinti

„Eine der Parteien lügt – Prozess um Sinti-Ehre bringt täglich Überraschungen“. Unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Prozessverlauf in einem Schwurgerichtsverfahren wegen versuchten Totschlags. Angeklagter ist ein „Sinto“; Hintergrund ist ein Eifersuchtsdrama. Die Zeitung spricht davon, dass die Polizei ausgesagt habe, zwischen den Sinti zweier Nachbarstädte sei ein „Sippenkrieg“ im Gange. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktion widerspricht dem Beschwerdeführer. Ohne die Minderheiten-Kennzeichnung sei ein Verständnis der Leser für den Tathergang nicht herstellbar gewesen. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung sei sowohl aus dem Mund des Angeklagten als auch von vielen Zeugen von einem Ehrenkodex die Rede gewesen, der in einem Tatzusammenhang stehe, der aber nur verständlich werde, wenn er durch den ethnischen Begriff „Sinti“ ergänzt werde. In der Redaktion sei die Problematik der Kennzeichnung von Minderheiten bekannt und werde mit besonderer Sensibilität und Sorgfalt bedacht. (2000)

Weiterlesen

Diskriminierung von Landfahrern

Die Notiz einer Tageszeitung über die Festnahme eines erst sechs Jahre alten Mädchens als Haupttäterin bei einem Trickdiebstahl veranlasst den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. In dem Text wird erwähnt, dass das bereits einschlägig bekannte Kind zu einer Landfahrerfamilie aus dem ehemaligen Jugoslawien gehört. Der Hinweis auf die Landfahrerfamilie hätte nach Ansicht des Zentralrats unterbleiben müssen, da er für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich sei und Vorurteile schüre. Die Rechtsabteilung des Verlags kann eine Diskriminierung nicht erkennen, da die erwähnte Sechsjährige von ihrer Sippe auf Trickdiebstähle trainiert worden sei. Diese Vorbereitung von Kindern auf Trickdiebstähle sei in der Tat nur bestimmten Gruppen eigen. Es seien nicht Kinder, die aus eigenem Antrieb fremdes Eigentum angriffen, sondern sie würden von den hinter ihnen stehenden Personen einer Sippe geschult. Insofern dürfe die Bezeichnung „Landfahrerfamilie“ in Bezug auf die Zugehörigkeit des Kindes durchaus verwendet werden. Dabei sei nicht einmal die Gruppe, die der Zentralrat vertrete, genannt worden. (2001)

Weiterlesen

Diskriminierung von Sinti und Roma 1

„Verdacht auf Steuerhinterziehung“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Ermittlungen gegen zwanzig Personen, die im Verdacht der Steuerhinterziehung stehen. Die Zeitung stützt sich dabei auf eine Meldung eines dpa-Landesdienstes. In der Meldung heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in … mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Nennung der ethnischen Zugehörigkeit eine Diskriminierung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion verweist auf die dem Presserat vorliegende Stellungnahme der dpa-Chefredaktion. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von Sinti und Roma 2

140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass sich die Beschwerde auf einen völlig korrekt und diskriminierungsfrei abgedruckten Agenturbericht beziehe. Der Hinweis auf Sinti und Roma sei im Text beibehalten worden, weil er zum Verständnis der ungewöhnlich aufwendigen Polizeiaktion notwendig sei. Dies könne man daraus ersehen, dass die Anwohner des betreffenden Stadtteils mit Flugblättern informiert wurden und dass im Verlauf der Durchsuchungen eine aufgeheizte Stimmung entstand. Im Verlauf einer normalen Polizeiaktion wäre dies doch eher unwahrscheinlich gewesen. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit habe die Nachricht also erst vollständig und verständlich gemacht. (2001)

Weiterlesen

Diskriminierung von Sinti und Roma 3

140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die dpa-Chefredaktion erklärt dazu, dass sie es für notwendig gehalten habe, die betroffene Gruppe näher zu beschreiben. Eine derartige rechtsstaatliche Aktion der Polizei erfolge nur dann, wenn ein begründeter Tatverdacht vorliege. (2001)

Weiterlesen

Diskriminierung von Roma und Sinti 4

140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Geschäftsleitung der Zeitung rechtfertigt ihre Berichterstattung mit dem Hinweis, in dem fraglichen Artikel sei die Rede von Verdächtigungen, nicht aber von Straftaten, gewesen. Im Übrigen liege der Vorgang länger als ein Jahr zurück, so dass § 4, Absatz 2, der Beschwerdeordnung zur Anwendung komme. Die Zeitung habe außerdem nur Fakten berichtet: Es seien ausschließlich Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht worden. Auch habe man über die Reaktion des Zentralrates auf den Artikel berichtet. (2002)

Weiterlesen

Unlautere Recherchemethode

Eine 36-jährige Frau, die drei Wochen zuvor ein Baby aus der Säuglingsstation einer Klinik entführt hat, soll aus der Psychiatrie eines Krankenhauses entlassen werden. Der Mitarbeiterin einer Boulevardzeitung gelingt es, mit der Frau in deren Zimmer im siebten Stock der Klinik ein Gespräch zu führen. Darüber berichtet sie in einem Artikel unter der Überschrift „Ich komme Freitag aus der Psychiatrie“. Sie schildert die Beweggründe, welche die Frau zu der Tat veranlasst haben. Sie habe nichts Böses im Sinn gehabt, das Baby nur haben wollen, weil sie ihre eigenen fünf Kinder nicht hatte sehen dürfen. Zum Schluss des Artikels werden die Vorkehrungen der Polizei erwähnt, welche die Entführerin im Gegensatz zu deren Ärzten nach wie vor für gefährlich halte. Die Pressestelle des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nimmt den Vorfall zum Anlass, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Das Gespräch, über das die Zeitung berichtet, sei ohne Wissen der Ärzte geführt worden. Die Journalistin habe sich auch nicht angemeldet, sondern die Patientin einfach in deren Zimmer aufgesucht. Sie habe damit die extrem schwierige Lage einer Frau in verantwortungsloser Weise ausgenutzt. Die Redaktionsleitung des Blattes hält die Beschwerde für unbegründet. Die Autorin selbst weist darauf hin, dass sie das Krankenhaus durch den Haupteingang betreten und sich beim Empfang gemeldet habe. Sie habe dort erklärt, dass sie die betroffene Frau besuchen wolle, und um deren Zimmernummer gebeten. Nach Einsichtnahme in die Datei habe ihr der Mitarbeiter des Krankenhauses die Zimmernummer genannt. Sie habe schließlich die Patientin in einem Raucherzimmer angetroffen und sich als Mitarbeiterin der Boulevardzeitung zu erkennen gegeben. Die Betroffene habe sie daraufhin gebeten, mit ihr auf ihr Zimmer zu kommen, wo man ungestört reden könne. Sie habe sich dann etwa 20 Minuten mit der Frau unterhalten. Diese habe fröhlich und gelöst gewirkt. Die Patientin habe dann das Zimmer kurz verlassen, um eine Vase für Blumen zu holen, und in diesem Zeitraum einer Krankenschwester wohl von der Anwesenheit einer Journalistin berichtet. Daraufhin sei eine Schwester mit zwei kräftigen Pflegern in das Zimmer gestürmt und habe sie aufgefordert zu gehen. Die Pfleger hätten sie in ein Büro gebracht, wo ihr ein Stationsarzt ziemlich unhöflich Vorhaltungen gemacht habe. Sie habe sich dafür entschuldigt, für Unruhe gesorgt zu haben, aber darauf hingewiesen, dass sie sich keiner Schuld bewusst sei. Kurze Zeit später sei der Leiter der Psychiatrie erschienen und habe sie sehr freundlich begrüßt. Sie habe sich nochmals entschuldigt und der Professor habe erklärt, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachte. Aus dieser Schilderung ihrer Autorin zieht die Redaktionsleitung den Schluss, dass die Beschwerde unbegründet ist. Der Redakteurin sei ohne Widerspruch die Zimmernummer der Patientin mitgeteilt worden. Und die Mitarbeiterin habe im Verlauf des Gesprächs den Eindruck gewonnen, dass die betreffende Frau sich nicht in einem schutzbedürftigen Zustand befand. Der Presserat bittet den Leitenden Arzt des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie um Mithilfe bei der Klärung des Sachverhalts. Der Professor erklärt, das Krankenzimmer der betroffenen Frau sei für jedermann zugänglich gewesen, der sich als Besucher ausgegeben habe. Die Journalistin habe sich als Besucherin ausgegeben, um zur Station und zu dem Zimmer zu gelangen. Sie sei aber keine Besucherin gewesen. Er kritisiert, dass sie sich nicht als Journalistin vorgestellt habe, so dass man mit der Patientin hätte Rücksprache halten können, ob sie mit einem Gespräch einverstanden sei. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Patientin habe auf Grund der Aufdringlichkeit der Reporterin und der Drohung, sie zu fotografieren, vielmehr das Pflegepersonal zu Hilfe holen müssen. Dieser „Überfall“ habe erhebliche negative Auswirkungen auf die Befindlichkeit der Patientin gehabt, so dass sie zu dem ursprünglich genannten Termin nicht entlassen werden konnte. Der Arzt teilt schließlich mit, dass er etwa zwei Stunden vor Eindringen der Journalistin in die Station mit dieser ausführlich telefoniert und ihr alle möglichen Informationen gegeben habe. Dabei habe er das Schutzbedürfnis der Patientin betont. Die Journalistin habe in diesem Gespräch einen möglichen Besuch mit keinem Wort angedeutet. (2001)

Weiterlesen

Diskriminierung von Sinti und Roma 5

140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Aufmarsch von rund 200 Polizeibeamten sei absolut unüblich gewesen. Deshalb, so die Chefredaktion der Zeitung, sei in diesem Fall die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen gerechtfertigt gewesen. Nach Angaben von Polizei und Staatsanwaltschaft sei dieser Großeinsatz ausschließlich deshalb erfolgt, um einerseits Geschäfte und Wohnungen zu durchsuchen und andererseits in dem betreffenden Stadtteil Unruhen unter den betroffenen, verwandten oder befreundeten Sinti und Roma zu verhindern. So müsse die Möglichkeit bestehen, den Hintergrund in sachlicher Weise zu beschreiben. Ohne die Fakten könnten die Leser eine so spektakuläre Aktion weder verstehen noch einordnen. Für eine Entschuldigung, wie vom Zentralrat indirekt vorgeschlagen, fehle der Anlass. (2001)

Weiterlesen