Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Tageszeitung nimmt eine Agenturmeldung über einen geplanten Fernsehsender der Kirche zum Anlass einer satirischen Betrachtung. Unter der Überschrift „Glotzen bis zum Halleluja“ berichtet sie, dass die Propagandaoffensive der Kirche über einen himmlischen Astra-Satelliten abgestrahlt und über einen Decoder zu empfangen sein wird. Zitiert wird der frühere Fernsehdirektor beim Geriatrie-Sender MDR und jetzige Geschäftsführer von „Bibel-TV“: „Gott musste sich erst an die Technik gewöhnen.“ Gesendet würden „Petrus-Wetterdienst“, die Nachrichtensendung „Abend(mahl)schau“, der „heiße Beichtstuhl“, Dokumentationen über Darmspiegelungen des Papstes, ein „Wer wird Gottogott?“-Quiz, die Konflikt-Show „Beicht um Drei“ und biblische Erotik-Streifen wie „Marias magische Muschi“ oder „Gottes devote Ministrantenknäbchen“. Ein Theologe ruft den Presserat an. Er ist der Meinung, dass der Beitrag das religiöse Empfinden von Christen verletze. Zudem sieht er in der Veröffentlichung eine Verletzung der Menschenwürde und ehrverletzende Behauptungen. Da die Zeitung eine Agenturmeldung entstellt und verfälscht habe, sei auch ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gegeben. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die beanstandete Glosse übe mittels Ironie und Satire Kritik an einem realen Vorgang und sei auf der Seite „Die Wahrheit“ erschienen. Diese Seite sei weit über die eigentliche Leserschaft des Blattes hinaus als Forum für Satire, Ironie und Sarkasmus bekannt und geschätzt. Allein aus dem Zusammenhang mit den anderen Artikels hätte der Beschwerdeführer selbst unschwer den satirischen Charakter des Textes erkennen können. Mit der Veröffentlichung wolle das Blatt einerseits den überkritischen Umgang der Kirche mit dem Fernsehen, andererseits aber auch deren Bereitschaft karikieren, dieses Medium zur Selbstdarstellung zu nutzen. Die Glosse sei gedeckt vom Recht auf freie Meinungsäußerung. (2002)
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Fünfzehn mal schickt ein Leser innerhalb eines halben Jahres Briefe an die Redaktion einer überregionalen Zeitung, stets mit dem Wunsch nach Veröffentlichung. Dieser Aufforderung kommt die Zeitung nicht nach. Der Leser schaltet den Deutschen Presserat ein, weil er glaubt, dass die Zeitung sein Recht auf Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung beschränkt. Die Zeitung reagiert mit dem Hinweis auf ihre Leserbriefstatistik, der zufolge nur einer von zehn eingesandten Briefen veröffentlicht wird. Dass der Beschwerdeführer sich immer zum gleichen Thema äußert, habe die Chancen auf Veröffentlichung möglicherweise nicht erhöht. Der Leser meint, es könne nicht sein, dass auf dem hier strittigen Feld der Auswahl von Leserbriefen die Redaktionsfreiheit grenzenlos sei. Nach seiner Auffassung beinhaltet diese Auswahl ein weidlich genutztes Manipulationspotential. Die Geschäftsführung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet und bezieht sich dabei auf die Richtlinie 2.6, Abs. 3, des Pressekodex, in der es heißt, der Verfasser eines Leserbriefes habe keinen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung seiner Zuschrift. Im Übrigen entspreche es der gängigen Praxis in allen deutschen Verlagshäusern, dass angesichts der Vielzahl der täglich eingehenden Leserbriefe eine Auswahl stets nach eigenen journalistischen Kriterien erfolgt. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe als langjähriger Leser des Blattes einen gewissen Anspruch auf Publikation seiner Briefe, gehe fehl. Es läge auf der Hand, dass mit diesem Argument das traditionell allein bei der Redaktion liegende Entscheidungsmonopol vollständig ausgehöhlt werden könnte.(2002)
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Über den Vorsitzenden eines Partei-Stadtverbands berichtet die örtliche Zeitung in mehreren Beiträgen. Ihm wird der Vorwurf gemacht, er habe einem Parteikollegen einen Job verschafft und dafür zwei bis drei Bruttogehälter verlangt. Neun Parteimitglieder hören auf der Seite des Jobsuchenden ein Gespräch zwischen den beiden mit. Ein Protokoll wird angefertigt und von den Zeugen unterschrieben. Der Zeitung liegt eine Kopie des Protokolls – allerdings ohne Unterschriften – als Grundlage der Berichterstattung vor. Der Parteivorsitzende bestreitet die Vorwürfe. Die Veröffentlichungen basierten nach seiner Kenntnis auf einem anonym versandten Papier, dem eine Telefonfalle, vorbereitet und durchgeführt von Parteimitgliedern, zu Grunde liege. Trotz ausreichender Zeit und einer höchst dubiosen Quellenlage sei die Veröffentlichung erfolgt, ohne dass die Redaktion auch nur den Versuch unternommen habe, seine Stellungnahme einzuholen. Die Autorin weist den Vorwurf zurück, sie habe ausschließlich auf Grund eines anonymen Papiers berichtet. Sie habe etliche Gespräche geführt und gründlich recherchiert. Die Quellenlage sei also nicht dubios. Sie habe den Beschwerdeführer bewusst nicht angerufen, da sie erwartet habe, dass er die Vorwürfe bestreitet. Die Journalistin räumt ein, dass ihr ein nicht unterschriebenes Protokoll des strittigen Telefongesprächs vorliege. Das ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass sie sauber recherchiert habe. Sie zitiert einen Rechtsanwalt, der bereit sei zu bestätigen, dass es ein unterzeichnetes Protokoll gebe. (2002)
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Ein Schauspieler und Autor liest in einem Stahl- und Walzwerk aus einem seiner Bücher. Er wählt Passagen aus, in denen er über sexuelle Erlebnisse in seiner Jugendzeit berichtet. Eine Boulevardzeitung schreibt über die Lesung und zitiert einige besonders deftige Stellen. Für einen Leser des Blattes gehen diese Auszüge „unter die Gürtellinie“, weshalb er den Deutschen Presserat anruft. Er ist der Meinung, dass derartige sexuelle Eskapaden in der Öffentlichkeit nichts zu suchen hätten. Er spricht von der Verherrlichung eines niedrigen Instinkts. Sexuelle Auswüchse in der Art von Pornografie sollten vermieden werden, um das Anstandsgefühl der Bürger nicht zu verletzen. Die Rechtsabteilung der Zeitung bezeichnet die Darlegungen in der Beschwerde als absurd. (2002)
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„Bis zu 20 % der Arztrechnungen falsch“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über Abrechnungsbetrug und Mauscheleien im Gesundheitswesen. Die in dem Beitrag genannten Zahlen gehen auf die Arbeitsgruppe Abrechnungsmanipulation der Spitzenverbände der Krankenkassen zurück. Der Beschwerdeführer – ein Arzt – bezeichnet die Überschrift als falsch. Gemeint sei, dass die Ärzte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht korrekt abrechneten und diese den Krankenkassen zu hohe Kosten in Rechnung stelle. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Wenn man die Überschrift lese, so der Beschwerdeführer weiter, könne man meinen, dass 20 Prozent der Ärzte auch gegenüber den Privatpatienten falsch abrechneten. Dies werde in der Original-Agenturmeldung aber nicht gesagt. Auch der erste Satz des Beitrags sei falsch. „Abrechnungsbetrug und Mauscheleien verursachen im Gesundheitswesen nach Schätzung der Krankenkassen jedes Jahr einen Schaden von mindestens 1 Milliarde Euro“ heiße es da. Leidtragende von falschen Abrechnungen seien weder die Kassen noch die Patienten, sondern die anderen niedergelassenen Ärzte. Rechne ein Arzt bewusst oder wider besseres Wissen falsch ab, erhöhe sich dadurch weder das Budget, das die Krankenkassen an die Kassenärztliche Vereinigung zahlten, noch der Beitrag der Versicherten. Lediglich das Honorar, das der gesamten Ärzteschaft zustehe, verringere sich. Der Beschwerdeführer kritisiert außerdem die Unterstellung, dass Ärzte bewusst falsch abrechneten. Jedem Fehler, so werde impliziert, liege eine betrügerische Absicht zugrunde. Nicht einverstanden ist er auch mit der Aussage des Vertreters der Spitzenverbände, die bekannt gewordenen Betrugsfälle seien nur die Spitze eines Eisberges. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass die Zuspitzung in der Überschrift nicht korrekt gewesen sei. Die ansonsten kritisierten Textstellen hätten allerdings eindeutige Bezüge auf die Aussagen des Vertreters der Spitzenverbände der Krankenkassen. Die Kassenärztliche Vereinigung sei zu den Vorwürfen gehört worden. Insofern sei die Redaktion der Sorgfaltspflicht nachgekommen. (2002)
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„Marx ist für uns kein toter Hund“ überschreibt eine Zeitschrift ihren Bericht über eine Veranstaltung der „Initiative 8. Mai“ zum Thema „55 Jahre Befreiung vom Faschismus und Krieg“. Das Blatt erwähnt einen Aufruf zu dieser Veranstaltung, in dem es heißt, die Bundesrepublik sei ein stark von „Nazi-Kadern“ durchsetztes Staatsgebilde, das sich einer Erinnerung an die Gewalttaten der NS-Zeit weitgehend verweigere und durch das Gedenken an „Stauffenberg und Konsorten“ eine unzulässige „Trennung zwischen guten und schlechten Nazis“ vollziehe. Ziel dieser angeblich mangelhaften Vergangenheitsbewältigung sei die Entsorgung einer effizienten gesellschaftlichen „Entnazifizierungspolitik“ und die Vorbereitung auf eine neue stärkere weltpolitische Rolle der Bundesrepublik. Der Aufruf endet mit den Worten „Auch für den 8. Mai 2000 sollte darum gelten: Kein Frieden mit Deutschland!“ Die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes beschwert sich beim Deutschen Presserat. In dem Bündnis „8. Mai“ habe sie mit vielen antifaschistischen Initiativen zusammengearbeitet. Dabei sei man nicht in allen Punkten einer Meinung gewesen, aber in keiner der teilnehmenden Gruppen sei auch nur annähernd eine Sprache, wie in dem Artikel dargestellt, üblich. Durch das Setzen von Anführungszeichen und Klammern werde aber der Eindruck erweckt, dass hier Originalzitate wiedergegeben würden. Die Chefredaktion der Zeitschrift legt den strittigen Aufruf, herausgegeben vom AstA der Uni Bochum, vor. Dieser sei ein Mitinitiator der „Initiative 8 Mai“. Dem Aufruf seien die Zitate entnommen worden. (2002)
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Eine Frau, die seit Jahren in der Nachbarschaft eines großen Spiel- und Bolzplatzes lebt, verliert die Geduld. Sie beschwert sich bei der Stadt über den nach ihrer Ansicht unzumutbaren Lärm. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall und damit auch über die Anliegerin, ohne deren Namen zu nennen. Gegenstand der Berichterstattung sind auch Proteste anderer Anlieger gegen die Beschwerde führende Frau. Ihr Ehemann schaltet den Deutschen Presserat ein. Er sagt, seine Frau hätte sich nicht als einzige beschwert. Die Zeitung habe aber den Eindruck vermittelt, dass sie kinderfeindlich sei und sich als einzige Anwohnerin beschwert habe. Dass die Stadt inzwischen den Bolzplatz habe umpflügen lassen, werde allein seiner Frau angelastet. Die Geschäftsführung der Zeitung teilt mit, dass diese lediglich den Sachverhalt dargestellt habe. Dass die Frau in ihrer Nachbarschaft als Urheberin der Umpflügeaktion ausgemacht werde, dürfte wohl allein ihr Problem sein. Wenn sie und ihr Mann „die ganze Wut der Nachbarschaft“ zu spüren bekämen, sei das nicht das Verschulden der Zeitung. (2002)
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In zwei Beiträgen beschäftigt sich eine Börsenzeitschrift mit einem Finanzdiensleister. In dem ersten Beitrag heißt es, vieles deute darauf hin, dass das Unternehmen seit Jahren einen Teil seiner Gewinne durch eine zweifelhafte Bilanzierung erziele. Man habe das Geschäftsmodell sowie die Bilanzen einer detaillierten Analyse unterzogen und sei dabei auf Bilanzierungstricks gestoßen. Die Zeitschrift verweist auf die Expertise des Analysten einer Investmentbank, in der vermutet werde, dass der eigentliche Gewinn vor Steuern nur etwa ein Fünftel des ausgewiesenen Ergebnisses betrage. Der wichtigste kritische Punkt seien dabei die Finanzierungsrückversicherungen. Pikant sei, dass eine britische Investmentbank guten Kunden wie z. B. institutionellen Investoren, rate, die Finger von der Aktie des DAX-Unternehmens zu lassen. In dem zweiten Artikel ist von dubiosen Geschäften die Rede. Dabei bezieht sich die Zeitschrift auf den Bericht des Wirtschaftsprüfers der Firma. Eine Rechtsanwältin legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sie beanstandet die Berichterstattung, da nicht erkennbar sei, dass es sich hierbei lediglich um Vermutungen der Zeitschrift handele. Dies gelte sowohl für die angeblich nicht rechtmäßige Bilanzierung als auch für den Vorwurf von Bilanzierungstricks und dubiosen Geschäftspraktiken. Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Pressestimme, aus der hervorgehe, dass die genannte Investmentbank gegen die ihrem Analysten zugeschriebene Aussage rechtliche Schritte erwäge. Tatsächlich habe es sich nur um die E-Mail eines Londoner Händlers gehandelt. Die Bank habe schließlich ihre Kaufempfehlung beibehalten. Weiterhin weist die Anwältin darauf hin, dass die angebliche Aussage der britischen Investmentbank von dieser dementiert worden sei. Die Bank habe Investoren keinesfalls geraten, die Aktie des Finanzdienstleisters zu verkaufen. Im Gegenteil, ihre Kaufempfehlung sei noch einmal bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem, dass sich hinter dem Autorennamen eine Autorengruppe verberge. Angeblich solle das gewählte Pseudonym vor Drohungen schützen. Da jedoch nicht ersichtlich sei, inwieweit eine Autorengruppe bedroht sein könnte, bittet sie den Presserat um Überprüfung, ob die Verwendung eines Pseudonyms dem Pressekodex widerspreche. Schließlich kritisiert die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die angeblich „dubiosen Geschäfte“, dass der Zeitschrift offenbar interne Berichte des Unternehmens vorgelegen haben, die nach ihrer Auffassung nicht legal in den Besitz der Redaktion gelangt sein können. Hier liege wohl ein Verstoß gegen die Recherchegrundsätze des Pressekodex vor. Insgesamt sieht die Beschwerdeführerin in der Berichterstattung eine gegen das Unternehmen gerichtete Rufmordkampagne. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, die Aussage, dass die beanstandete Bilanzierung des Unternehmens nicht rechtmäßig sei, finde sich an keiner Stelle des Artikels. Das Gegenteil sei der Fall. Der Chefredakteur der Zeitschrift habe in seinem Editorial geschrieben, bei genauerem Hinsehen entpuppe sich das Wachstumswunder als Resultat bilanztechnischer Schönheitsoperation, alles auf rechtlich einwandfreier Basis des Handelsgesetzbuchs. Warum die Redaktion diese Art der Bilanzierung betriebswirtschaftlich für zweifelhaft halte, werde im Artikel ausgeführt und den Lesern auch verdeutlicht. Die Rechtsabteilung teilt ferner mit, dass die beiden genannten Investmentbanken gegen Teile des Artikels rechtlich nicht interveniert hätten. Die Meldungen seien richtig und beruhten u.a. auf Recherchen bei institutionellen Kunden beider Banken. Es sei einhellige Meinung im Presserecht, dass der Name des Verfassers verschwiegen werden könne. Es gehe hier nicht um eine verdeckte Recherche, sondern nur darum, ob die Redaktion den Namen des Verfassers des Artikels nennen müsse. Dies sei nicht der Fall. Nur vorsorglich solle darauf hingewiesen werden, dass es aus Gründen der Fürsorgepflicht geboten war, ein Pseudonym zu wählen. In der Vergangenheit seien Redakteure der Zeitschrift nach ähnlich kritischen Artikeln von Unternehmen und Lesern per Brief, Fax, Telefonaten oder E-Mail massiv unter Druck gesetzt worden. Schließlich weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass bei der Beschaffung des Materials keine unlauteren Methoden angewandt wurden. Es sei der Redaktion anonym zugesandt worden. Man habe die Authentizität des Materials und die Richtigkeit der Fakten nach den Geboten der journalistischen Sorgfalt geprüft. Wie das Material vom Einsender beschafft worden sei, sei der Redaktion nicht bekannt. Dies spiele im vorliegenden Fall aber auch keine Rolle. Es sei unstrittig, dass die Presse Informationen, die für die Anleger und die Öffentlichkeit von überragender Bedeutung seien, veröffentlichen dürfe. (2002)
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„Hin und Her macht Taschen leer“ steht über dem kritischen Bericht eines Online-Dienstes über einen Finanzdienstleister. Darin heißt es, die Versicherten könnten nur aus fünf Portfolios auswählen. Weiterhin wird mitgeteilt, dass in den Portfolios kräftig umgeschichtet worden sei. Schließlich wird darauf hingewiesen, die Tauscherei der Fonds mit nahezu gleicher Ausrichtung sei ein teures Unterfangen, da das Unternehmen die vollen Ausgabeaufschläge der Fonds mit dem Geld der Versicherungsnehmer bezahle. Später wird ein weiterer Beitrag veröffentlicht, der sich kritisch mit der Unternehmenspolitik des Dienstleisters auseinander setzt. Ein Kunde des Dienstleisters und eine Rechtsanwältin kritisieren die Berichterstattung in vier Punkten. Es sei falsch, dass die Versicherten nur aus fünf Portfolios auswählen könnten. Es stünde eine umfängliche Liste unterschiedlichster Fonds zur Auswahl. Die Aussage, Fondspolicen würden kräftig umgeschichtet, treffe nicht auf alle Policen zu. Außerdem sei der Fondstausch kostenfrei und gehe nicht, wie behauptet, zu Lasten der Versicherten. Schließlich dränge sich der Endruck auf, der Online-Dienst wolle dem Finanzdienstleister bewusst schaden. Der im Impressum genannte Verfasser des zweiten Beitrags existiere nicht, sondern sei eine Erfindung der Redaktion. Der Kunde und die Anwältin wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Online-Dienstes bemerkt, der Beschwerdeführer verwechsle Portfolios und Einzelfonds. Zwar habe der Dienst geschrieben, dass es nur fünf Portfolios gebe, unter denen die Kunden wählen könnten. Damit werde aber nicht ausgeschlossen, dass in den Portfolios unterschiedliche Fonds bestehen könnten. Die Rechtsabteilung weist später darauf hin, dass sich die Parteien in der laufenden Auseinandersetzung verglichen hätten. (2002)
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Junge Neonazis in den neuen Ländern leisten Hilfe, als Sachsen und Thüringen vom Hochwasser heimgesucht werden. Eine Boulevardzeitung kommentiert den Vorgang unter anderem mit dieser Passage: „Einerseits ist es ja prima, wenn diese Leute eine Woche lang nicht saufen, pöbeln und Ausländer verprügeln.“ Einer „dieser Leute“ will das so nicht stehen lassen. Keiner der Helfer sei jemals durch Saufen, Pöbeln und Ausländerverprügeln aufgefallen. Er hält die in der Zeitung veröffentlichte Wertung für unerträglich und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Zeitung meint, es sei wohl bekannt, dass es zahlreiche Auseinandersetzungen mit Neonazis gebe, die auch mit schweren körperlichen Angriffen auf Ausländer endeten. Der Autor der Kolumne habe den Gegensatz zwischen den Hilfsmaßnahmen anlässlich der Hochwasserhilfe und den zahllosen Vorgängen mit Neo-Nazis, die nicht tolerierbar seien, dargestellt. Unter der in einem Flugblatt angegebenen Internetadresse heiße es u. a.: „Die Spendenbereitschaft in der BRD ist im Grunde genommen auch ein positives Zeichen, wenngleich viele Spießbürger gerne für Negerkinder in der Dritten Welt spenden, wenn nur BILD, RTL und Co. dazu aufrufen.“ Diese nachlesbare Gesinnung des Beschwerdeführers sei bezeichnend und zeige, dass die allgemeine Darstellung in der Kolumne den richtigen Kern treffe. Zudem werde in dem Beitrag niemand direkt, sondern nur die Gruppe der Neonazis allgemein angesprochen. (2002)
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