Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Kostenpflichtiges Bildmaterial

Eine Verlagsgesellschaft gibt ein Fachblatt heraus, in dem über Unternehmen berichtet wird. Die Berichte sind für die Firmen kostenlos; Fotos werden ihnen berechnet (pro Höhe/Spalte und Millimeter 4,95 Euro in Schwarzweiß, 8,95 Euro in Farbe). Ein Leser kritisiert, dass durch die Berechnung von Fotos im redaktionellen Teil Redaktion und Werbung verquickt würden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlag, in dem die Zeitschrift erscheint, weist darauf hin, dass man einer Forderung des Presserats nachgekommen sei. Der hatte von der Zeitschrift verlangt, sie solle an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen, dass die Beiträge in dem Blatt PR-Veröffentlichungen seien. Bereits auf der Titelseite stehe klar und deutlich, dass es sich um ein Wirtschafts-Werbemagazin handle. Damit werde der Leser sofort über den Charakter der Veröffentlichungen informiert. (2003)

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Expertenauswahl ohne erkennbare Kriterien

Drei Regionalzeitungen äußern sich in weit gehend inhaltsgleichen Artikeln zu der Frage, ob es sich aus finanzieller Sicht lohnt, in ein eigenes Heim zu investieren oder lieber Miete zu zahlen. Die beiden Autoren des Beitrags lassen zum Thema Baufinanzierung Experten verschiedener Banken zu Wort kommen. Der Chefredakteur eines Mediendienstleisters für Finanzthemen wirft den drei Zeitungen Einseitigkeit in der Berichterstattung vor und meldet seine Bedenken dem Deutschen Presserat. Eine kritisch-distanzierte Auseinandersetzung mit dem Thema finde nicht statt. Die Recherche sei ausschließlich auf Anbieter von Immobilienfinanzierung begrenzt. Neutrale Stellen wie etwa Sachverständige, Verbraucherzentralen usw. würden nicht gehört. Ein mögliches Motiv, warum ausgerechnet bestimmte namentlich genannte Banken und Versicherungen in die Recherche einbezogen wurden, ergebe sich nach seiner Ansicht mit Blick auf die Autoren. Diese würden im Internet ein Informationsportal betreiben, in dem sie u.a. diverse Baufinanzierungskonditionen anbieten. Bei den aufgeführten Unternehmen handele es sich ganz offensichtlich um Werbekunden, die im Internet auffällige Bannerwerbung schalten oder durch Tabellenhinweise in Erscheinung treten. Die Redaktionsleitung einer der drei Zeitungen weist den Vorwurf der einseitigen Berichterstattung zurück, räumt aber zugleich ein, dass es sinnvoll gewesen wäre, auch andere kritische Stimmen zu Wort kommen zu lassen. Der Vorwurf der Schleichwerbung treffe nicht zu. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die genannten Unternehmen nicht im Verbreitungsgebiet der Zeitung ihren Sitz hätten, unterstütze diese Ansicht. Die Chefredaktion der zweiten Zeitung ist der Auffassung, das Büro der Autoren habe einen Status, der mit angesehenen Presseagenturen vergleichbar sei. Dadurch habe sich eine detaillierte Nachrecherche des von dort kommenden Beitrags erübrigt. Dieser Bekundung beigefügt ist eine Stellungnahme eines der Autoren, der sich auch die Rechtsabteilung des ebenfalls von der Beschwerde betroffenen dritten Verlags anschließt. In der Stellungnahme heißt es, der Beitrag erörtere die Vor- und Nachteile eines Immobilienkaufs. An zwei Stellen würden dabei auch Bedenken geäußert. Wer die in dem Beitrag genannten Faktoren abwäge, komme zweifellos zu mehr Argumenten für statt gegen den Erwerb. Die Autoren hätten sich auch bemüht, eine Person zu finden, welche die These vertrete, dass es mehr Sinn mache, im Alter in einer gemieteten statt in einer abbezahlten Immobilie zu leben. Doch diese Suche sei leider vergeblich gewesen. Bei den in dem Artikel genannten Instituten handele es sich um Banken, die seit vielen Jahren Baugeld zu besonders günstigen Bedingungen überregional offerieren. Diese günstigen Angebote seien der Grund, warum ausgerechnet diese Institute und deren Experten in dem Beitrag zitiert worden seien. Der Autor weist schließlich darauf hin, dass sein Service-Unternehmen für mehr als 30 regionale und überregionale Tageszeitungen mit einer Auflage von über 9 Millionen Exemplaren im Bereich „Ratgeber für private Finanzen“ der Marktführer in Deutschland sei. In seinem Team seien Redaktion und Werbung personell und organisatorisch strikt getrennt. (2002)

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Namensnennung bei Nachbarschaftsstreit

Ein Rentner lebt in einem Dorf und widmet sich mit Leidenschaft der Hühnerhaltung. Er füttert sein Federvieh im Freien. Das hat sich bei den Spatzen im Umkreis herumgesprochen, die eine wahre Invasion starten, um an dem Futter teilzuhaben. Bis zu 75 sitzen oft auf dem Dach der Nachbarn, denen das Vogeltreiben ein Dorn im Auge ist. Es kommt zu einem handfesten Streit der Nachbarn, der bald schon in zahlreichen Medien seinen Widerhall findet. Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Gericht entscheidet: Hühner bleiben leben“ und nennt die klagenden Nachbarn des Rentners – ein Ehepaar – mit vollem Namen. Darin sehen sie eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Weiterhin sei die Überschrift „…Hühner bleiben leben“ falsch. Sie insinuiere, dass sie verlangt hätten, die Hühner zu töten. Tatsächlich sei es aber so, dass die Gegenseite in erster und zweiter Instanz dazu verurteilt worden sei, die offene Hühnerhaltung zu beseitigen bzw. zu unterlassen. So beschäftigt der dörfliche Hühner- und Spatzenstreit nicht nur Medien und Gerichte, sondern auch den Deutschen Presserat. Der Anwalt der Zeitung teilt mit, der Name der klagenden Eheleute sei schon Monate vor Erscheinen des fraglichen Artikels durch Berichte in zahlreichen Medien bekannt gewesen. Die Zeitung habe über einen langen Zeitraum hinweg berichtet, ohne die Namen der Beteiligten zu nennen. Der Name sei erst später und dann nur einmal genannt worden, als er – unter anderem in einem Aushang im Gemeinde-Informationskasten – längst bekannt gewesen sei. Ergänzend teilt die Rechtsvertretung der Zeitung mit, dass sie sich nicht mehr mit den Argumenten der Eheleute befassen werde, da sich diese als Querulanten disqualifiziert hätten. Auch als die Redaktion bei den Klägern wegen eines Prozessergebnisses angerufen habe, sei keine Rede davon gewesen, dass die Namensnennung unerwünscht sei. (2003)

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Meinungsäußerung nicht ehrverletzend

In einer Stadt werden zwei Büchereizweigstellen geschlossen und in private Bücherausleihen, die von ehrenamtlichen Kräften geleitet werden, umgewandelt. Die örtliche Zeitung kritisiert in mehreren Beiträgen, dass die in den Zweigstellen vorhandenen Bücher von der Zentralbibliothek zum Teil eingezogen wurden und so den privaten Ausleihen nicht mehr zur Verfügung standen. In einem Kommentar unter der Überschrift „Rückt die Bücher raus!“ heißt es, die ärgsten Feinde der beiden Zweigstellen seien städtische Angestellte, die gut bezahlte Jobs in der Zentralbibliothek hätten. Diese seien bereit, für einen billigen Triumph den Kindern die Bücher zu stehlen. Politik und Öffentlichkeit dürften nicht zulassen, dass ein derartig niederträchtiger Plan sich auszahle. In dem Kommentar heißt es weiter: Wie bei jedem Diebesgut hat´s halt hinterher nur ein anderer“. Eine Personalrätin hält die Berichterstattung für ehrenrührig. Die Beschäftigten der Zentralbibliothek würden von Bürgern mit der Frage angegangen, ob sie den Kindern Bücher klauten. Der Autor jongliere gezielt mit strafrechtlicher Terminologie und bringe die Bibliotheksangestellten dadurch in Misskredit. Die Personalrätin wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Beschwerdeführerin zweifelt die Richtigkeit der Berichterstattung nicht an, kontert die Redaktion der Zeitung. Es gehe also darum, in welcher Sprache berichtet und kommentiert worden sei. Bei der Umwandlung der Zweigbibliotheken in private Ausleihen sei der Bücherbestand verringert und zum Teil ausgetauscht worden. Das ganze habe man so verschleiert, dass die Reduzierung erst bei der Eröffnung einer der beiden Zweigstellen bekannt geworden sei. Die Beschwerdeführerin mache geltend, die Stadt könne Zuschüsse für Medien nur dann bekommen, wenn diese von Fachkräften ausgeliehen würden. Das sei so nicht richtig, meint die Zeitung. Zuschüsse gingen auch bei der Ausleihung durch ehrenamtliche Kräfte nicht verloren. (2003)

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Koppelung von Werbung und Text

Eine Fachzeitschrift bietet einem Kunden zwei einseitige Anzeigen in den Ausgaben März und Juni 2004 zum Preise von je 1.500 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an. Das schriftliche Angebot enthält den Hinweis, dass in der Märzausgabe kostenlos eine Reportage über das Unternehmen in einer Größe von mindestens drei Seiten veröffentlicht wird. Der Brief kommt einem Professor unter die Augen, der sich in einem Projekt mit dem Thema Qualitätsmanagement im Journalismus befasst. Er bittet den Deutschen Presserat um Prüfung, ob die hier vorliegende enge Verzahnung von Werbung und Text statthaft ist. Die Geschäftsführung des Unternehmens berichtet, dass sie mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen habe, um die Angelegenheit in beiderseitigem Einvernehmen zu lösen. Ein Mitarbeiter habe dem Kunden das Angebot versehentlich unterbreitet. Dieser habe davon keinen Gebrauch gemacht. Von daher sei auch das Angebot, eine Reportage zu veröffentlichen, entfallen. Den Mitarbeiter habe man angewiesen, die Ziffer 7 des Pressekodex künftig zu beachten. Ein solches Versehen werde sich nicht wiederholen. (2003)

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Ehre eines Lehrers verletzt

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Lieber Lehrer, bist Du zu faul für die Klassenfahrt?“ über einen Lehrer, der wie viele andere seiner Kollegen aus Protest gegen ein neues Arbeitszeitmodell des Senats eine Reise seiner Schulklasse abgesagt und ein Gerichtsverfahren angestrengt hatte. Der Mann, durch ein Foto und Nennung des Vornamens, des abgekürzten Nachnamens sowie des Alters klar identifizierbar, wird in dem Beitrag dreimal als „Lehrer Faul“ bezeichnet. Der Betroffene wehrt sich durch eine Beschwerde beim Deutschen Presserat. In der Bezeichnung „Lehrer Faul“ sieht er eine ehrverletzende Behauptung. In der Veröffentlichung werde ein völlig falscher Prozessgegenstand geschildert. Die Behauptung, er wolle seine Überstunden bezahlt bekommen, sei falsch. Diese Forderung habe er nie erhoben. Er habe vielmehr, stellvertretend für weitere Betroffene, durch eine Klage beim Oberverwaltungsgericht die Frage klären lassen wollen, ob eine Klassenfahrt, unabhängig davon, wie weit die Planung dafür gediehen sei, noch abgesagt werden dürfe. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, die Berichterstattung über den Beschwerdeführer und den von ihm angestrebten Rechtsstreit sei von öffentlichem Interesse. Die Diskussion über das neue Arbeitszeitmodell für Lehrer habe in der ganzen Bundesrepublik Aufsehen erregt. Die Einführung des Modells sei im Ergebnis mit einer Mehrbelastung für die Lehrer verbunden. Dies habe zu vielfältigen Protesten von Seiten der Lehrerschaft, der Gewerkschaften und der Schulbehörden geführt. Die Weigerung des Beschwerdeführers, an einer bereits lange geplanten Klassenreise teilzunehmen, sei auch Teil dieser Protestaktion gegen das Modell gewesen. So weit der Beschwerdeführer einwende, die Berichterstattung würde den Eindruck vermitteln, Lehrer seien faul, würden viel verdienen und wenig leisten sowie sich ständig über ihren Job beschweren, könne man dem nicht zustimmen. Die Überschrift des Artikels lasse bewusst offen, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um einen faulen Menschen handele. Auf Grund der Diskussion über das Modell der Lehrerarbeitszeit sei es gerechtfertigt, die Frage zu stellen, wie viel ein Lehrer leisten müsse und was ihm zugemutet werden könne. (2003)

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Sorgfalt missachtet

„Blumen der Erinnerung“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Gedenkfeier anlässlich des Erfurter Schulattentats. In dem Artikel heißt es, während der Feier habe die Schuldirektorin als erste und als letzter ein Vertreter der Angehörigen gesprochen. Ein Leser wendet sich Monate nach Erscheinen des Berichts an den Deutschen Presserat. Er moniert, dass seinerzeit die Angabe der zeitlichen Reihenfolge der Redner falsch gewesen sei. Der Vertreter der Angehörigen habe als erster, die Schuldirektorin jedoch als letzte gesprochen. In ihrer Stellungnahme räumt die Chefredaktion der Zeitung ein, dass die Reihenfolge der Namen leider tatsächlich nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Den Vorwurf der Geschichtsfälschung, den der Beschwerdeführer erhebt, kann die Redaktion jedoch nicht nachvollziehen. (2003)

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Interpretation einer Studie in einer Fachzeitschrift

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Agenturmeldung, in der die folgende Passage enthalten ist: „Das Risiko, an Brustkrebs zu sterben, sei für Frauen mit Hormontherapie, egal ob mit einem oder mehreren Wirkstoffen, um 22 Prozent höher als bei Frauen, die sich einer solchen Behandlung nicht unterzögen.“ Eine Frauenärztin teilt mit, dass diese Interpretation einer in der Fachzeitschrift The Lancet veröffentlichten Studie falsch sei. In der Meldung sei das genannte Relativ Risk von 1.00 zu 1.22 unter laufender Hormonanwendung eigenmächtig umgewandelt worden in die Aussage, das Risiko, aufgrund einer Hormonersatztherapie an Brustkrebs zu sterben, läge um 22 Prozent höher. Diese Aussage sei aber nicht statthaft. Die Ärztin wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Agentur teilt mit, sie habe nach dem Hinweis der Beschwerdeführerin die Berichterstattung in ihrer Datenbank gesperrt. Ihr Wissenschaftsredakteur teilt mit, dass der Vorwurf einer Falschmeldung nicht aufrechterhalten werden könne. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Passage liege genau in der Zufallswahrscheinlichkeit von 5 Prozent, also der Grenze zwischen einem statistisch signifikanten und nicht signifikanten Ergebnis. Es sei daher fragwürdig, ob die Passage überhaupt aus der Datenbank gestrichen werden musste. (2003)

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Identifizierbarkeit einer vergewaltigten Frau

In zwei Beiträgen innerhalb einer Woche berichtet eine Lokalzeitung über einen 49jährigen Mann, der wegen der zweifachen Vergewaltigung einer Frau zu drei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt worden ist. In beiden Artikeln wird erwähnt, dass das Opfer, eine Bekannte des Täters, 46 Jahre alt und von Beruf Kinderärztin sei, zum Zeitpunkt der Tat mit einem ukrainischen Bildhauer verheiratet gewesen sei und selbst auch aus der Ukraine stamme. Zudem sei ihre Abschiebung in die Ukraine auf Grund eines Kirchenasyls verhindert worden. In dem Bericht über den Verlauf der Gerichtsverhandlung wird auch der 12jährige Sohn der betroffenen Frau, der die erste Vergewaltigung miterlebt hatte, mit Details seiner Beobachtungen zitiert. Ein Ehepaar, mit dem Opfer bekannt, legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Es ist der Ansicht, dass die Frau durch die Veröffentlichung identifizierbar wird. Sie fühle sich nun zum zweiten Male gedemütigt. Die Beschwerdeführer fragen sich, welche Frau nach Erscheinen dieses Artikels noch den Mut aufbringe, sich gegen den Übergriff eines Mannes juristisch zu wehren. Die Rechtsabteilung des Verlages betont in ihrer Stellungnahme, dass die Entwicklung, die dem Strafverfahren zu Grunde gelegen habe, in der erschienenen Form dargestellt werden musste. Dies gelte insbesondere für die Tatsache, das dem Opfer und seiner Familie seinerzeit Kirchenasyl gewährt worden sei, auch wenn dieser Vorgang mehr als sechs Jahre zurückliege. Nur so werde der Öffentlichkeit der Hintergrund für die skrupellosen und menschenverachtenden Erpressungen der Frau durch den Angeklagten deutlich. Auf Grund der existenziellen Angst des Opfers, dem eine Abschiebung drohte, sei auch nur zu erklären, dass die Frau sich nach der ersten Vergewaltigung ein zweites Mal mit dem Angeklagten in einem Hotel getroffen habe. Eine namentliche Nennung sei ausdrücklich nicht erfolgt, dies gelte auch für eventuelle Abkürzungen. Eine offensichtliche Erkennbarkeit sei daher nicht gegeben. Alleiniger Anknüpfungspunkt könne allenfalls der Vorfall um das Kirchenasyl sein.

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Menschenwürde Behinderter verletzt