Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Fotoveröffentlichung

„Selbstgerecht und arrogant“ ist ein Leserbrief in einer Regionalzeitung überschrieben. Dabei geht es um eine sehr israelkritische Stellungnahme zu einem Interview mit dem israelischen Botschafter in der Bundesrepublik, Shimon Stein. Zu dem Leserbrief hat die Redaktion ein Foto gestellt, das zwei trauernde Frauen zeigt. Im Bildtext heißt es, die Frauen seien bei der Beerdigung eines sechsfachen israelischen Familienvaters aufgenommen worden, dem Opfer eines palästinensischen Selbstmordattentats. Ein Lehrer legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Er nennt den Leserbrief „moderat und besonnen“. Diesem sei ein „pathetisches Gegenbild“ entgegen gesetzt worden. Zudem sei das Foto gefälscht. Nicht nur er sei Zeuge gewesen, wie das Bild auf einem deutschen Sportplatz in ganz anderem Zusammenhang aufgenommen worden sei. Später zieht der Leser den Vorwurf, die Zeitung habe ein gefälschtes Foto veröffentlicht, zurück, nachdem sowohl die Zeitung als auch die angegebene Fotoagentur die Authentizität des Fotos zweifelsfrei nachgewiesen haben. Den Vorwurf, die Zeitung habe durch die Verbindung des Leserbriefes mit dem Foto der Einsendung jegliche Kraft genommen, hält der Leser jedoch aufrecht. (2002)

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Diskriminierung von Sinti und Roma

Unter der Überschrift „Polizei beendet Roma-Krawall“ berichtet eine Regionalzeitung über Ausschreitungen in einem Bistro. Die Polizei sei zur Schlichtung des Streits zwischen rivalisierenden Roma-Großfamilien gerufen worden. Der Verband deutscher Sinti und Roma sieht in der Nennung der Minderheitenzugehörigkeit einen Verstoß gegen den Pressekodex und legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Ein Krawall sei keine minderheitenspezifische Verhaltensform, sondern leider ein alltäglicher Vorgang. Die Chefredaktion teilt mit, dass die Zeitung auch weiterhin die Dinge beim Namen nennen und sich nicht an der Unsitte der Umschreibung „gewöhnlich umherreisende Bevölkerungsgruppe“ beteiligen werde. Für das Verständnis des Sachverhalts sei es erforderlich gewesen, die ethnische Zugehörigkeit der Beteiligten zu nennen. Jede Umschreibung des Streits zweier Großfamilien hätte die Zeitung der Lächerlichkeit preisgegeben. Zudem stigmatisiere der Bericht keinesfalls alle Sinti und Roma öffentlich. (2002)

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Datenschutz bei historischen Kriminalfällen

In einer Serie über historische Kriminalfälle schildert eine Lokalzeitung eine Gewalttat im Jahre 1964. Der Nachtwächter einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war damals erschlagen aufgefunden worden. Die Zeitung berichtet über die Ermittlungen der Kriminalpolizei und die Verhaftung eines 24-jährigen Mannes, der in der Genossenschaft als Traktorist gearbeitet hatte. Die Zeitung bezeichnet ihn in ihrer Überschrift als den „LPG-Hof-Mörder“. Der Betroffene wurde in erster Instanz wegen Mordes und Brandstiftung, in nächster Instanz wegen Totschlags und Brandstiftung zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt. 1979 wurde die Strafe auf 15 Jahre herabgesetzt. Ende des Jahres wurde der Mann aus dem Gefängnis entlassen. Er wird in dem Bericht mit Vornamen und Anfangsbuchstaben des Nachnamens genannt. Die Ehefrau des damaligen Täters beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass ihr Mann in der Überschrift als „Mörder“ bezeichnet wird, obwohl die rechtskräftige Verurteilung nicht auf Mord, sondern auf Totschlag lautete. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass die Namensnennung hätte unterbleiben müssen, da es sich um eine Berichterstattung in Anschluss an ein Strafverfahren handele. Schließlich beklagt die Beschwerdeführerin, dass durch die Berichterstattung die bis dahin positiv fortschreitenden Bemühungen um eine Resozialisierung ihres Mannes zunichte gemacht worden seien. Der Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Schlagzeile aus Sicht der journalistischen Qualität und der juristischen Stichhaltigkeit heute nicht berechtigt sei. Sie sei gewählt worden, weil sie prägnanter und griffiger sei als etwa die Formulierung „der LPG-Hof-Totschläger“. Der Autor mache zu seiner Rechtfertigung geltend, dass das Verbrechen ganz allgemein als „LPG-Hof-Mord“ in die Ortsgeschichte eingegangen sei. Auch seien die damaligen Ermittlungen der Kriminalpolizei in einem Mordfall geführt worden. Der Täter sei des Mordes angeklagt und wegen Mordes verurteilt worden. Erst im Nachhinein sei durch das Oberste Gericht der DDR der Straftatbestand neu bewertet und auf Totschlag statt Mordes erkannt worden. Darauf habe der Autor im Text aufmerksam gemacht. Für die Chefredaktion könne die Frage der Legitimität der Aufarbeitung historischer Kriminalfälle, wenn handelnde bzw. betroffene Personen noch leben und in ihren Persönlichkeitsrechten trotz Anonymisierung beeinträchtigt werden könnten, nur durch die Bewertung des konkreten Falles beantwortet werden. Bedauerlicherweise sei es dem Autor bei der Abfassung des Artikels trotz Nachfrage vor Ort nicht möglich gewesen, einen Hinweis auf den Verbleib des Täters zu erhalten, obwohl sich später herausstellte, dass dieser ganz in der Nähe wohnhaft sei. Wie der Presserat erfährt, wohnen Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der damalige Täter, heute etwa zehn Kilometer vom Ort der Tat entfernt. Da es sich jeweils um kleine Ortschaften handelt, kennen sich die Menschen der Gegend untereinander. (2002)

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Asylpolitik

Eine Regionalzeitung kommentiert die Ergebnisse rotgrüner Koalitionsverhandlungen. Der letzte Absatz des Artikels veranlasst einen Leser des Blattes zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Darin heißt es: „Zum Beispiel die zweistelligen, Jahr um Jahr steigenden Milliardenlasten, die ´unsere´ willfährige Politikerklasse im Sofortverfahren praktisch allen Wirtschaftsflüchtlingen und sogar illegal eingereisten und trotzdem meist dauerhaft geduldeten Asylsuchenden gewährt – einschließlich Unterkunft, Verpflegung und ärztlicher Vollversorgung auch für ganze zugehörige Großfamilien“. Der Leser bemängelt, dass der Autor für seine Behauptungen jeglichen Beweis schuldig bleibe. Indem Wirtschaftsflüchtlinge und Asylsuchende sozusagen in einem Atemzug genannt würden, werde gegenüber dem uninformierten Leser vorsätzlich der falsche Eindruck erweckt, als handele es sich bei illegal nach Deutschland eingereisten Asylsuchenden grundsätzlich um nicht politisch verfolgte Asylbewerber. Der Chefredakteur der Zeitung, zugleich Autor des strittigen Kommentars, teilt mit, der Beschwerde führende Leser verfolge das Blatt seit Jahren geradezu notorisch. Er lehne es daher künftig ab, zu diesen Beschwerden Stellung zu nehmen. Er teile jedoch in diesem Fall mit, dass die Bundesregierung schon Mitte der neunziger Jahre die Aufwendungen und Folgekosten für politische Flüchtlinge auf etwa 15 bis 17 Milliarden Mark pro Jahr beziffert habe. Das hätten auch die Medien berichtet. Zu dem Vorwurf der ärztlichen Vollversorgung für Asylsuchende teilt der Chefredakteur mit, dass es ungezählte Beispiele hierfür gebe, bis hin zum offenkundigen Missbrauch der Sozialsysteme. Weder Ärzte noch Klinikbedienstete oder Krankenkasse trauten sich, diese milliardenschweren Auswüchse und Missbräuche beim Namen zu nennen, da sie Schwierigkeiten bzw. berufliche Nachteile befürchteten. (2002)

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Fotodokument der Zeitgeschichte

Unter den Überschriften „Todes-Gas !“ und „So qualvoll starben 116 Geiseln“ berichtet eine Boulevardzeitung auf ihrer Titelseite über die spektakuläre Geiselnahme in einem Moskauer Musical-Theater. Russische Spezialeinheiten hatten die Kidnapper mit Gas betäubt und getötet. 750 Menschen wurden befreit, aber auch sie atmeten das Todesgas ein. Auf einem großformatigen Foto ist ein Opfer der Geiselnahme zu sehen, eine halb entblößte Frau, entweder bewusstlos oder tot. Das Foto löst drei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Ein Leser kritisiert die Aufnahme als unangemessene Darstellung des Opfers eines Gewaltverbrechens und vermisst den Respekt gegenüber den Toten und ihren Angehörigen. In der Darstellung der entblößten Brüste der Frau erkennt er einen deutlich sexuellen Bezug, der keinen Mehrwert an Informationen bringe. Diesen sexuellen Bezug sieht er durch den Kontext der Veröffentlichung verstärkt, da auf der ersten Seite der Zeitung regelmäßig barbusige Modelle abgebildet seien. Das Opfer werde dadurch aus Profitinteressen zu einem Objekt erotischer und sadistischer Schaulust herabgewürdigt.. Gegen diese die Menschenwürde mißachtende Instrumentalisierung könne das Opfer sich zudem nicht wehren. Zudem vermutet er einen Eingriff in die postmortalen Persönlichkeitsrechte des Opfers. Ein anderer Leser sieht die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person missachtet. Das Opfer werde so erneut zum Opfer. Ein Jugendmedienzentrum moniert schließlich, dass ein Einverständnis der abgebildeten Frau offensichtlich nicht vorhanden sein könne, da diese wohl ohne Bewusstsein sei. Die Zeitung missachte den Opferschutz. Die Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass es sich bei der Frau auf dem Foto nicht um eine Tote mit entblößten Brüsten und Schaum vor dem Mund handele. Die Abgebildete sei vielmehr eines der Geiselopfer, das nach der Befreiung in ein Krankenhaus gebracht werde. Da die Frau nicht mit entblößten Brüsten zu sehen sei, gebe es auch keinen deutlichen sexuellen Bezug, wie der Beschwerdeführer schreibe. Dessen Interpretation des Fotos könne man nicht nachvollziehen. Das Foto mache die Brutalität des Geschehens deutlich. Solche Fotos müsse man zeigen, um wachzurütteln und zu dokumentieren, wie die Folgen einer Geiselbefreiung aussehen könnten. Nur so könne man versuchen, derartige Versuche in Zukunft im Ansatz zu verhindern. Eine textliche Beschreibung helfe nicht, das Bewusstsein für die Zukunft zu schärfen. Optische Kritik sei vielmehr die Möglichkeit, auch denen, die meinen, auf diese Weise eine Befreiung durchführen zu können, zu zeigen, dass eine derartige Handhabung nicht hinnehmbar sei. (2002)

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Hinweis auf ein Strafverfahren

Eine große Wirtschaftszeitung berichtet über Querelen um die an einer internationalen Unternehmensschule zu erzielenden Studienabschlüsse. Dabei ist auch die Rede von einem früheren Schul-Chef, der seinen Professorentitel unerlaubt führe und gegen den deshalb ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der Betroffene wehrt sich mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Ihm sei an einer bulgarischen Universität der Titel eines „Ehrenprofessors“ verliehen worden. Es habe nie ein Strafverfahren, sondern lediglich ein Ermittlungsverfahren gegeben, das wegen geringer Schuld eingestellt worden sei. In einem Schriftverkehr habe sogar die Staatsanwalt ihn als Professor angesprochen. Durch die Berichterstattung sieht er seinen Ruf erheblich geschädigt und seine Ehre verletzt. Es werde über ein Gerichtsverfahren berichtet, das es gar nicht gegeben habe, und es werde der Anschein erweckt, er habe sich strafbar gemacht. Die Rechtsabteilung der Wirtschaftszeitung entgegnet, der Beschwerdeführer selbst habe den Presserat darüber informiert, dass es um die Führung des Professorentitels ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegeben habe. Auch wenn von einer Verfolgung abgesehen wurde, so liege die Begründung der Entscheidung darin, dass die Staatsanwaltschaft die Schuld als gering angesehen habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung kommt zu dem Schluss, dass es die Bezeichnung „Ehrenprofessor“ in der bulgarischen Gesetzgebung gar nicht gebe. Sie bezeichne höchstens eine Stellung innerhalb der Universität während der vereinbarten Vorlesungszeit. Die Berechtigung zur Führung eines Professorentitels in Deutschland könne nach Einschätzung des bulgarischen Bildungsministeriums nicht abgeleitet werden. Dies stelle die Kultusministerkonferenz (KMK) gegenüber dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst fest. (2002)

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Spekulation mit „soll“ gekennzeichnet

Möglicherweise wird – wenn ein großer ausländischer Partner abspringt – eine Landesbank eingreifen, um ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche zu stützen. An einem solchen Notfallplan arbeitet offenbar das Wirtschaftsministerium des Landes. Das berichtet eine überregionale Wirtschaftszeitung mit dem Hinweis auf „Informationen aus der Landesregierung“. Der Vorstand der Landesbank schaltet den Presserat ein. Die Zeitung habe gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen. Der Artikel stelle einen fahrlässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Landesbank dar. So habe zum Beispiel die Research-Abteilung einer großen Investmentfondsgesellschaft die Anleihen der Landesbank zum Verkauf stellen wollen, weil mit der in der Zeitung beschriebenen Transaktion eine erhebliche Verschlechterung der Bonität verbunden gewesen wäre. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass in dem fraglichen Beitrag über Gespräche zwischen dem Firmenchef und dem Landeswirtschaftsminister berichtet wurde. Thema sei dabei auch die Überlegung gewesen, dass die Landesbank bei einem Ausstieg des ausländischen Partners kurzfristig einspringen solle. Es sei bekannt, dass die deutschen Landesbanken eng miteinander verflochten seien und sich vollständig in der öffentlichen Hand befänden. Vor diesem Hintergrund sei es geradezu zwangsläufig, dass – wenn ein Großarbeitgeber in Turbulenzen gerät – Rettungsüberlegungen zunächst mit der Politik besprochen würden. In einer Agenturmeldung, die die Rechtsabteilung beifügt, ist davon die Rede, dass sich das Wirtschaftsministerium lediglich gegen die Bewertung „Notfallplan“ gewendet habe, nicht aber, dass Gegenstand der Gespräche auch eine der Landesbank zugedachte Funktion gewesen sei. Dass es sich bei der Einbindung der Landesbank um eine Spekulation gehandelt habe, sei durch das Wort „soll“ kenntlich gemacht worden. (2002)

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Fotodokumente der Zeitgeschichte

„Wir weinen mit Israel“ und „Die Nacht versank in Blut und Tränen“ sind die Überschriften zweier Artikel, in denen eine Boulevardzeitung über ein Selbstmordattentat in Jerusalem berichtet. Dem Artikel sind verschiedene Fotos beigestellt, auf denen die Opfer des Attentats zu sehen sind. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat, weil er den Vorgang unangemessen sensationell dargestellt sieht. Auf mehreren Fotos würden Tote und Verletzte gezeigt. Eine der Bildunterschriften laute: „Ein schwer verletzter Israeli läuft, bringt sich in Sicherheit. Seine Haut ist mit Splittern gespickt und verbrannt.“ Im Text heiße es zudem: „Der ganze Boden war mit Blut und Leichenteilen bedeckt.“ Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die sinnlose Gewalt im Nahen Osten seit Monaten in allen Medien dargestellt und thematisiert werde. Es sei nicht anzunehmen, dass weitere, noch extremere Bilder die Menschen aufrüttelten oder Emotionen freisetzten, die dem Friedensprozess zugute kommen könnten. Aus diesem Grund hält er diese Berichterstattung für voyeuristisch und unangemessen. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, dass der Krieg und seine Grausamkeit, auch wenn es um schwerste Verletzungen und Tötungen gehe, dargestellt werden müssten. Nur so könne versucht werden, die Menschen aufzurütteln, sie aufzuklären und ihnen bewusst zu machen, dass es so nicht weitergehen könne. Die Grausamkeit derartiger Auseinandersetzungen dürfe nicht dazu führen, dass man auf die Veröffentlichung von Fotos, welche die Wirklichkeit wiedergeben, verzichte. Die Konfrontation mit dem Elend, den Verletzungen, dem Tod und der Zerstörung seien zur Bewusstseinsbildung erforderlich. Nur eine realistische Darstellung in Fotos könne zur Aufklärung beitragen und die Menschen wachrütteln. Ein Verzicht auf fotografische Dokumente heiße auch, die Zeitgeschichte zu verfälschen. (2002)

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