Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Redaktionellen Text zum Kauf angeboten

Fotoveröffentlichung gegen Bezahlung

Ein Wirtschaftsmagazin bietet Firmen kostenlose Unternehmensreportagen an, berechnet jedoch Fotos mit 4,95 Euro (schwarzweiß) oder 8,95 Euro (Farbe) je Millimeter Höhe und Spalte. Diese Praxis hält ein Wirtschaftsjournalist für einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefetage des Magazins nimmt die Beschwerde „mit Erstaunen zur Kenntnis“ und verweist auf sechs Mitbewerber, die nach gleichen oder ähnlichen Prinzipien arbeiten und offensichtlich bislang keine juristischen Probleme hatten. Das Wirtschaftsmagazin bezeichnet sich als Anzeigenblatt und verweist auf das Standardwerk „Presserecht“ (Löffler). Danach muss Werbung nur dann kenntlich gemacht werden, wenn ein Anzeigenblatt auch redaktionelle Beiträge enthält. Das Blatt bestehe jedoch ausschließlich aus Werbung. Deshalb sei auch eine Trennung von Werbung und redaktionellem Teil gar nicht möglich. (2002)

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Lesertäuschung

Eine Autozeitschrift kündigt auf der Titelseite einen Test von Motorölen an. Unter der Überschrift „14 Öle im Produkttest: Lohnt sich teures Synthetic-Öl?“ wird im Blatt darüber berichtet, dass man 14 Öle eingekauft und getestet habe. Die Redaktion gibt einen kurzen Überblick über Teile der Testergebnisse und weist im letzten Absatz darauf hin, dass alle Ergebnisse aus dem Test in einem Schwesterblatt nachzulesen seien. Ein Leser, der die Zeitschrift nur wegen des Tests gekauft hat, beklagt eine Irreführung und bewusste Täuschung der Leser und ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Autozeitschrift teilt mit, entgegen der Behauptung des Lesers habe man auf der Titelseite nicht für einen Schmieröltest geworben. Mit der deutlich kleiner gedruckten Vorzeile „Schmierstoff-Test“ habe man lediglich die Basis für die Antwort dokumentieren wollen. Auch die Behauptung, im Inhaltsverzeichnis habe es geheißen „14 Öle im Produkttest … Seite 52“ sei falsch. Richtig sei, dass man im Inhaltsverzeichnis die Fragestellung vom Titel wiederholt habe, wenn auch diesmal mit dem fett gedrucktem Zusatz „14 Öle im Test“, wobei das Fettgedruckte auf dieser Seite für jeden nachvollziehbar stets nur der Ordnung, der magere Text dagegen der genauen Themenbeschreibung diene. Die Zeitschrift habe damit in der Berichterstattung auf Seite 52 erfüllt, was im Titel und im Inhaltsverzeichnis angekündigt worden sei. Sie habe auf der Basis eines Produkttests im Schwesterblatt die Frage beantwortet, ob sich teures Synthetik-Öl wirklich lohnt. Verständlicherweise habe man auf den Testbericht im Schwesterblatt verwiesen. (2002)

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Leserbrief zur Nahostpolitik

„Die Vision rauchender US-Botschaften“ lautet die Überschrift in einer Zeitung. In dem dazugehörigen Artikel wird über die Veröffentlichung eines kritischen Leserbriefes zur Nahost-Politik der USA auf der Homepage der Deutsch-Arabischen Gesellschaft (D-A-G) berichtet. In der Unterzeile heißt es, „Die von Möllemann geführte Deutsch-Arabische Gesellschaft identifiziert sich mit Hasstiraden gegen Amerika“. Der Generalsekretär der D-A-G bemängelt, dass der Brief entstellt und verkürzt wiedergegeben worden sei. Es werde der falsche Eindruck erweckt, als rechtfertige seine Organisation den Terror gegen die USA. Die sinnentstellende Wiedergabe des Inhalts der D-A-G-Website sei zudem besonders empörend, da ein Interview zwischen ihm und dem Autor stattgefunden habe. Er – der Generalsekretär – habe sein Entsetzen über die Missverständlichkeit der Aussage jenseits ihres Kontextes geäußert und die grundsätzlich proamerikanische Position der D-A-G betont. Diese Äußerung fände sich jedoch in dem kritisierten Zeitungsbeitrag nicht wieder. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsdirektion der Zeitung stellt fest, die D-A-G habe auf ihrer Homepage den Beitrag ausdrücklich mit dem Zusatz „statt eines eigenen D-A-G-Kommentars“ versehen. Damit mache sie sich dessen Inhalt zueigen. Die Zeitung habe deshalb nichts zurückzunehmen. (2002)

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Medikament in der Diskussion

Unter der Überschrift „Versetzung gefährdet. Ritalin verschrieben – Schüler nehmen immer häufiger Medikamente“ berichtet eine Regionalzeitung über einen „Glaubenskrieg“ unter Ärzten, Eltern und Erziehern. Der Beitrag gibt Expertenmeinungen für und wider ein Medikament Raum, das die Gegner als Teufelszeug verurteilen und die Befürworter als Wundermittel preisen. In einem Stichwortkasten erläutert das Blatt die Wirkung von Ritalin: Es erhöhe bei Kindern, die hyperaktiv sind oder Aufmerksamkeitsdefizite aufweisen, die Konzentrationsfähigkeit. Das Präparat verbessere den Stoffwechsel im Gehirn und gelte als Betäubungsmittel. Der Verbrauch an Tabletten und die Zahl der Dauertherapien seien in den letzten Jahren hochgeschnellt. Gegner der derzeitigen Verschreibungspraxis kritisierten, dass das ADHS-Syndrom mittlerweile zum Sammeltopf für alle möglichen Verhaltensstörungen geworden sei. In dem Beitrag wird eine Psychologin zitiert, die sich in der Gesellschaft zur Erforschung von ADHS engagiert. Sie halte die Verschreibungspraxis von Ritalin für zurückhaltend. Schuld an Verhaltensstörungen der Kinder seien aber nicht immer nur die Eltern, sondern auch neurobiologische Vorgänge im Gehirn. Als Grund für die Ablehnung vermute sie, dass ihre Kollegen „Angst um ihre Pfründe“ haben und fürchten, dass Pillen die Therapie ersetzen. In einer Beschwerde beim Presserat bestreitet die so zitierte Expertin die ihr zugeschriebenen Aussagen. Sie halte den Beitrag für unangemessen im Sinne der Ziffer 14 des Pressekodex. Durch ihn könnten bei den Eltern unbegründete Befürchtungen geweckt werden. Die Chefredaktion der Zeitung hebt die große Sachlichkeit des Beitrages hervor, der Befürworter wie Kritiker gleichermaßen zu Wort kommen lasse. In ihrer Stellungnahme verweist die Autorin des Artikels auf ihre Notizen, die eindeutig belegten, dass die Beschwerdeführerin sich so, wie in dem Bericht wiedergegeben, auch geäußert habe. In ihrem Text seien die Meinungen und Erfahrungen von acht ihrer Gesprächspartner enthalten. Tatsächlich habe sie mit etwa 20 Personen gesprochen. Die Mehrzahl sei der Meinung, dass Ritalin zu häufig verschrieben werde. Insofern spiegele der Artikel den aktuellen Diskussionsstand und das Ergebnis ihrer umfangreichen Recherchen wider. Ebenso fänden sich aber auch Argumente, die im Falle entsprechender medizinischer Indikation für eine Verschreibung des Medikaments sprächen. (2002)

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Fingiertes Telefongespräch

Eine Regionalzeitung veröffentlicht Auszüge aus einem fingierten Telefongespräch, das der Schröder-Imitator Elmar Brandt als „Bundeskanzler“ mit „Literaturpapst“ Marcel Reich-Ranicki für eine Satire-Zeitschrift führt. Der Kritiker setzt sich darin ausführlich mit Martin Walser auseinander, dessen letztes Buch er als antisemitisch bezeichnet. Der Schriftsteller, so Reich-Ranicki, „trinkt wahnsinnig viel…“, „macht ab und zu Lesungen um 11 Uhr vormittags, und schon da hat er eine Flasche Rotwein auf dem Tisch“. Zwei Leser stellen fest, dass der Literaturkritiker sich nicht über die Identität des Anrufers im klaren ist. Der Text verstoße gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrheit, Menschenwürde), Ziffer 4 (Unlautere Methoden bei der Beschaffung von Informationen) und Ziffer 8 (Privatleben, Intimsphäre). Sie beschweren sich beim Deutschen Presserat. Die Redaktion teilt mit, die Beschwerdeführer unterstellten ihr Absichten, die sie nicht hatte. Das gefälschte Gespräch habe in der Satire-Zeitschrift gestanden, sei durch eine überregionale Zeitung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden und vielen Blättern eine Erwähnung wert gewesen. Reich-Ranicki selbst habe, nachdem ihm die Umstände des „Kanzler“-Gesprächs bekannt gewesen sein, gesagt, vielleicht wäre es ja ganz gut, wenn diese Unterhaltung gedruckt würde. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, so die Redaktion weiter, sei also der Sachverhalt der Täuschung und die Billigung des Abdrucks durch den Literaturkritiker längst klar gewesen. (2002)

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Spendenskandal

Eine Zeitung berichtet, ein regionaler Müllentsorgungsunternehmer habe an zwei namentlich genannte SPD-Kommunalpolitiker im Jahr 1999 jeweils Spenden in Höhe von 5000,-- DM gezahlt. Einer der beiden weist diese Darstellung zurück. Nicht er habe die Spende bekommen, sondern der SPD-Unterbezirk. Ein weiterer Bericht der Zeitung über Fördergelder für Baumaßnahmen auf einer kreiseigenen Mülldeponie verknüpfe wider besseres Wissen unterschiedliche Tatsachen miteinander und bringe sie in Beziehung zu der Wahlkampfspende, die erst vier Jahre später erfolgt sei. Der Betroffene legt Wert auf die Feststellung, dass er, als es um die Deponie ging, noch nicht einmal Mitglied des Kreistages gewesen sei. Auch in diesem Artikel werde wiederum behauptet, er – der Beschwerdeführer – und der andere Kommunalpolitiker hätten Spenden des Müllentsorgers erhalten. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der Politiker habe sich bislang weder schriftlich noch mündlich an die Redaktion mit der Bitte um eine Korrektur gewandt. Er habe die Redaktion über Wochen hinweg nicht einmal darüber informiert, dass er ihre Berichterstattung für unkorrekt halte. Als die Redaktion von seiner Unzufriedenheit gehört habe, habe sie von sich aus angerufen und das Angebot gemacht, seine Sicht der Dinge ausführlich darzustellen. Im übrigen habe die Geschäftsführung des Unterbezirks mitgeteilt, die Wahlkampfspende des Müllentsorgers sei direkt auf das Wahlkampfkonto des Beschwerdeführers geflossen. Diese Aussage sei in der Berichterstattung eindeutig als Information des Geschäftsführers kenntlich gemacht worden. Sie entspreche auch den Tatsachen, da die Spende auf ein eigens für den Wahlkampf des Kommunalpolitikers eingerichtetes Konto des Unterbezirks überwiesen wurde. (2002)

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Falsche Darstellungen

Über einen „Pleitegeier in Nadelstreifen“ berichtet ein Boulevardblatt und meint damit den Vizepräsidenten bzw. Angestellten eines Vereins der Fußballbundesliga. Nach dessen Ansicht enthält der Artikel diverse Falschdarstellungen. So habe er niemals – wie in dem Artikel behauptet – Provisionen erhalten. Auch seien niemals Ladenhüter bilanziert worden. Falsch sei auch, er hätte einem entlassenen Manager des Vereins persönlich die Abfindung überbracht und in dessen Hotel übernachtet, was den Gefeuerten angewidert habe. Der Fußballfunktionär fühlt sich durch den Artikel unzumutbar verunglimpft und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung teilt mit, der Ruf der Vereinsführung sei bekannt. Von einer Herabsetzung der Ehre des Beschwerdeführers könne keine Rede sein. Er selbst räume ein, dass Waren, die schwer verkäuflich gewesen seien, als abgeschrieben geführt worden seien. Der Punkt, dass die Abfindung nicht persönlich überbracht wurde, sei unerheblich. (2002)

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Rentenfragen

Unter der Überschrift „Riester fördert nur Anlageformen mit lebenslang garantierten Leistungen“ erläutert eine Regionalzeitung die Riester-Rente und entsprechende Angebote von privaten Rentenversicherern. Ein Journalist, der sich beruflich auch mit Rentenproblemen befasst, legt den Beitrag dem Deutschen Presserat vor. Er ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung gegen Ziffer 7 des Pressekodex verstoße, da die Hälfte des Textes im Wortlaut aus einer Broschüre des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft übernommen worden sei. Dadurch werde bewusst allein das Geschäft der Versicherungswirtschaft beworben. Andere Anlageformen wie etwa Bank- und Investmentfondssparpläne, die ebenfalls in dem Förderkatalog Riesters enthalten seien, fänden in dem Artikel keine Berücksichtigung. Beim Leser entstehe der Eindruck, dass nur private Rentenversicherungen staatlich gefördert würden. Die Chefredaktion des Blattes verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass in Absatz 3 des Artikels auch die Möglichkeit einer Kapitalanlage in Investmentfonds erwähnt werde. Dass aus einer Informationsbroschüre eines Interessenverbandes zum Teil in wörtlicher, zum Teil in indirekter Rede zitiert werde, sei ein journalistisch völlig normaler Vorgang. Die Quelle des Zitats werde in dem Artikel zweimal genannt. Richtig sei, dass der Beitrag sich mit dem Angebot der privaten Rentenversicherung befasse. Der Artikel müsse aber im Kontext des redaktionellen Angebots zur Riester-Rente gesehen werden. Er sei zusammen mit einem Bericht über die Riester-Rente in Form von ethisch-ökologischen Geldanlagen und einem Beitrag über den Verlauf einer Podiumsdiskussion über die Riester-Rente auf einer Themenseite veröffentlicht worden. Diese Themenseite sei Abschluss einer mehrteiligen Serie gewesen, in der ausführlich über alle Aspekte der Riester-Rente informiert worden sei. (2002)

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Namensnennung im Gerichtsbericht

Unter der Überschrift „Neuer Krieg am Maschendrahtzaun“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen Nachbarschaftsstreit. Ein Amtsgericht hatte einem Landwirt untersagt, seine Hühner offen zu halten und im Freien zu füttern. Geklagt hatten seine Nachbarn. Durch die Fütterung der zwölf Hühner würden mehr als hundert Spatzen angelockt, die das Nachbargrundstück verkoten und einen gewaltigen Lärm verursachen würden. Der Beitrag enthält die vollen Namen aller Beteiligten und zeigt den Landwirt sowie dessen Widersacher im Foto. Die betroffenen Nachbarn beschweren sich beim Presserat. Ihr Anwalt vertritt die Ansicht, dass durch die Veröffentlichung des Bildes sowie durch die Namensnennung das Persönlichkeitsrecht seiner Mandanten verletzt worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist darauf, dass die beiden Eheleute schon in der Berichterstattung der örtlichen Zeitung über den Vorfall namentlich erwähnt worden seien. Gegen diese Berichterstattung sei das Ehepaar nicht vorgegangen. Auch eine Berichterstattung des regionalen Rundfunk- und Fernsehsenders über den Vorgang sei nach Wissen der Rechtsabteilung nicht beanstandet worden. Auf Grund dieser Beiträge sei die Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Nachbarn bereits in der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe sich auch in der örtlichen Zeitung zu dem Streit ausführlich geäußert. In Anbetracht dieser Umstände greife die so genannte Scheidungsgrundentscheidung des BGH vom 29. Juni 1999. Die Eheleute hätten sich, da sie aktiv an einer Berichterstattung mitgewirkt hätten, ihrer Persönlichkeitsrechte begeben. Die Berichterstattung über die immerhin auch noch öffentliche Gerichtsverhandlung sei somit aus juristischer Sicht zulässig. Daher könne es nicht möglich sein, dass die Redaktion für eine Berichterstattung, die gerichtlich nicht zu beanstanden sei, vom Presserat sanktioniert werde. (2002)

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