Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Unter der Überschrift „15 Jahre Haft für Erdal Ak“ berichtet eine Regionalzeitung über das Urteil in einem Mordprozess. In dem Beitrag heißt es über den Verurteilten: „Der Türke kurdischer Abstammung hat sich nach kurzer Flucht zu seiner Familie nach … der Polizei gestellt“. Dass es sich bei Erdal Ak um einen deutschen Staatsbürger (türkischer Abstammung) handelt, werde in dem Beitrag mit keinem Wort erwähnt, meint ein Leser, der den Deutschen Presserat einschaltet. Die Leser der Zeitung seien wahrheitswidrig über die Staatsangehörigkeit des verurteilten Rechtsbrechers „informiert“ worden. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Auffassung des Beschwerdeführers und weist darauf hin, dass der Straftäter ein Türke kurdischer Abstammung sei. Dies sei bei Gericht aktenkundig. (2002)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den 17 Monate zurückliegenden – vermutlichen – Mord an einem 9-jährigen Mädchen. Es gebe jetzt einen dringend Tatverdächtigen. Er sitze bereits in Haft. „Es war wieder so ein Schwein !“ heißt es in der Dachzeile des Aufmachers auf der Titelseite. Ein 24-jähriger Nachbar habe die Tat gestanden. Die Zeitung nennt den Mann mit Vornamen und Anfangsbuchstaben des Nachnamens und zeigt sein Foto. In der Überschrift im Innenteil des Blattes wird die Frage gestellt, ob der „Killer“ heute verrate, wo er die Leiche versteckt habe. Bereits vor einem Jahr habe der Betroffene der Polizei gestanden, dass er sich triebhaft zu Kindern hingezogen fühle und bereits zwei Jungen sexuell missbraucht habe. Das Verfahren sei damals wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Drei Monate nach dem Verschwinden des Mädchens habe der Mann gestanden, mit dem Kind etwas Verbotenes getan zu haben. Erst zu diesem Zeitpunkt sei er in die Psychiatrie eingeliefert worden. Zwei Leser der Zeitung reichen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Beide sehen speziell in der Dachzeile „Es war wieder so ein Schwein !“ einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 13 des Pressekodex. Einer der Leser hält es für erschwerend, dass der Zeitung bei der Abfassung des Artikels bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Verdächtigen um einen geistig behinderten Menschen handele. Der andere glaubt, dass die Zeitung mit dieser Art von Berichterstattung ihre Objektivität aufgibt. Die Rechtsabteilung der Zeitung kritisiert in ihrer Stellungnahme, dass sich beide Beschwerdeführer ausschließlich für den Straftäter einsetzen, ohne ein Wort über das Opfer und die Angehörigen zu verlieren. Der betroffene Mann habe eine grauenvolle Tat begangen. Auch wenn Ziffer 13 des Pressekodex einem Tätergeständnis nicht die Wertigkeit einräume, wie es die Rechtsprechung mache, sei die Zuordnung des geständigen Täters zu anderen Tätern im Sinne von „...wieder so ein Schwein !“ verständlich und nachvollziehbar. Der Hinweis, dass es sich bei dem Täter um einen geistig behinderten Menschen handele, rechtfertige jedoch derartige Taten nicht. (2002)
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Unter der Überschrift „Warme Wohnung ja, neue Zähne nein“ informiert eine Lokalzeitung ihre Leserinnen und Leser über den Rechtsstreit eines Sozialhilfeempfängers gegen seinen Landkreis, der als Sozialhilfeträger fungiert. Sie berichtet, dass die begehrte Erstattung von Zahnbehandlungskosten dem Kläger nicht zugesprochen wurde und dass die Übernahme von Heizkosten nur anteilig gewährt wird. Der Kläger hatte versäumt, die Ersetzung alter Amalgamfüllungen durch Kunststofffüllungen und die Bestellung zusätzlichen Heizöls durch das Landratsamt vorher genehmigen zu lassen. Die Zeitung nennt den Betroffenen mehrmals mit vollem Vor- und Nachnamen. Dagegen wehrt sich der Mann in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Zusammen mit seinem Namen seien durch den Artikel seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an die Öffentlichkeit gebracht worden, obwohl es sich seiner Ansicht nach um ein in keiner Weise berichtenswertes Gerichtsverfahren gehandelt habe. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass in der weiteren regionalen Tagespresse nicht über das Gerichtsverfahren berichtet worden sei. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme mit, dass der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahren einen erbitterten Kleinkrieg mit kommunalen Mandatsträgern, dem Bürgermeister, dem Landrat sowie mit Behörden und der Justiz führe. Er rühme sich selber öffentlich, über hundert Dienstaufsichtsbeschwerden geschrieben zu haben, und werfe quasi jedem Amtsträger, mit dem er zu tun habe, Amtsmißbrauch oder Strafvereitelung im Amt vor. Hiermit habe er sich regelmäßig an die Zeitung gewandt und stets den Abdruck seiner Elaborate mit voller Namensnennung erwartet oder besser verlangt. Aus Sicht der Zeitung handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen chronischen Querulanten und Rechthaber, der sich „einen Dreck um die Persönlichkeitsrechte der Menschen schere, die er permanent und öffentlich beleidige“. Der Redaktionsleiter belegt diese Aussage mit verschiedenen Beispielen. Nach seiner Überzeugung müsse aber jemand, der sich ständig und mit großem öffentlichen Getöse mit Behörden und mit der Justiz herumschlage, auch in dem aktuellen Fall, über den er nun Beschwerde führe, mit Berichterstattung und Namensnennung rechnen und diese hinnehmen. Schließlich seien Prozesse und das Drängen auf Berichterstattung darüber die bevorzugte Beschäftigung des Mannes. (2002)
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Ein Unternehmer, dessen Tochter Reiterin ist, beschwert sich über einen Artikel, der mit der Überschrift „Einer benahm sich daneben“ in einer Reiter-Fachzeitschrift erschienen ist. Es geht um Vorkommnisse im Umfeld eines Reitturniers. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, kritisiert, in dem fraglichen Artikel würden Meinung und Bericht nicht getrennt. Er hält die Darstellung für einseitig. Der Autor erhebe zwar Vorwürfe, habe mit ihm aber nicht gesprochen, sondern nur Informationen aus zweiter Hand verwendet. Durch die Aussage in der Überschrift gebe der Autor eine eindeutige Wertung ab. Die in dem Artikel aufgestellte Behauptung, eine Gruppe Jugendlicher habe die Besprechung, bei der es zu dem angeblichen Danebenbenehmen gekommen sei, wegen der Äußerungen des Beschwerdeführers verlassen, sei falsch. Die jungen Leute seien gegangen, als ihre Besprechung vorbei war und ein neues Treffen in anderer Zusammensetzung terminiert gewesen sei. Während seiner – des Beschwerdeführers – Anwesenheit, habe niemand den Raum aus Protest verlassen. Seine Kritik am Landestrainer der Reiter habe sich nicht auf die Nominierung seiner Tochter für die Deutschen Meisterschaften, sondern darauf bezogen, dass dieser seine Tochter nicht beglückwünscht habe. Alles andere seien persönliche Vermutungen des Autors. Die Redaktion der Fachzeitschrift besteht darauf, dass die Berichterstattung zwar kritisch, aber korrekt gewesen sei. Der Vater der Reiterin habe bei der Besprechung den Landestrainer in ungewöhnlich scharfer Form angegriffen, ein Vorgang, den es so noch nie gegeben habe. Unmittelbar danach hätten die meisten der 20 anwesenden jungen Leute den Raum verlassen. Einige hätten den Autor des Artikels angesprochen. Dieser habe sich nach intensiver Gesprächen und Recherchen, auch nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer selbst, zur Berichterstattung entschlossen. Zwei führende Sportfunktionäre hätten wenig später noch den Vater der Reiterin zur Mäßigung aufgefordert. Wie dieser selbst schreibe, habe er sich am Schlusstag der Meisterschaften darüber geärgert, dass der Landestrainer zu Beginn der Besprechung die Tochter nicht zu ihrem Titelgewinn beglückwünscht habe. Das kommentiere sich selbst. (2002)
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Unter der Überschrift „Charly auf der Achterbahn“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Rolle eines früheren SPD-Fraktionsmanagers in dem „anrüchigen Geschäft“ mit der Müllverbrennung in Köln. In dem Beitrag wird behauptet, der Betroffene habe mit zwei Parteifreunden, einem langjährigen Oberstadtdirektor und dem lokalen SPD-Bundes-tagsabgeordneten ein Trio gebildet, das in Parteikreisen ‚Troisdorfer Mafia‘ genannt worden sei. In der Sauna des Oberstadtdirektors, so heiße es, sei schon manches öffentlich-private Ding gefingert worden. Der genannte Bundestagsabgeordnete sieht sich in seiner Ehre verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Es gebe keine „Troisdorfer Mafia“. In der Sauna des Oberstadtdirektors sei er nie gewesen. Zudem wohne dieser nicht in Troisdorf. Der Politiker kritisiert, dass der Autor des Artikels die entsprechende Passage bei ihm nicht gegenrecherchiert habe. Das Magazin habe in seiner darauf folgenden Ausgabe einen Leserbrief veröffentlicht, entgegen der Vereinbarung jedoch gekürzt und nicht wörtlich. Seine Integrität sei durch die Veröffentlichung des Briefes nicht voll wiederhergestellt worden. Das Justitiariat des Verlages räumt ein, dass der frühere Oberstadtdirektor nicht mehr in Troisdorf wohne. Die Bezeichnung „Troisdorfer Mafia“ stamme aus Kreisen der Partei des Beschwerdeführers und beschreibe zugespitzt, aber zulässig die enge Verbindung der Personen innerhalb der genannten Politikergruppe. Konkrete Vorwürfe würden dem Abgeordneten in dem Beitrag nicht gemacht. Deshalb sei er auch nicht zu dem Vorgang befragt worden. Er werde lediglich als sehr guter Bekannter des Parteimanagers dargestellt, was zutreffe. Der Hinweis auf Absprachen in der Sauna sei durch die Ergänzung „so heißt es“ klar als parteiinterne Unterstellung erkennbar. Letztendlich ergänze diese Anekdote nur die allgemeine Darstellung der Beziehung unter Parteifunktionären, wie sie in Parteikreisen kolportiert werde. Die veröffentlichte Version des Briefes sei mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers abgestimmt worden. (2002)
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Eine Tageszeitung behauptet, ein in Hamburg lebender 29jähriger Marokkaner habe der Terrorzelle angehört, die am 11. September 2001 den Anschlag auf das World Trade Center in New York verübt hat. In der Überschrift des Artikels wird der Verdächtige als „Terrorist“ bezeichnet. In der Unterzeile wird festgestellt, er sei ein Komplize von Mohammed Atta, einem der „Terrorpiloten“, gewesen. Zudem wird ein Foto des Mannes veröffentlicht. Auch sein voller Name wird genannt. Ein Leser des Blattes sieht in dem Beitrag eine Vorverurteilung und trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Dies sei mindestens der dritte Fall im Verlauf des letzten Jahres, in dem die Zeitung Personen, gegen die in Zusammenhang mit dem 11. September 2001 in Hamburg ermittelt werde, zu Terroristen abstempele, beanstandet er. Ein in Hamburg arbeitender Wissenschaftler aus dem Sudan habe heute noch unter unberechtigten Vorwürfen zu leiden und einer arabischen Buchhandlung sei nach Veröffentlichungen in der Morgenpost der Mietvertrag gekündigt worden. Die Chefredaktion der Zeitung verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Berichterstattung unter dringendem Tatverdacht gestanden habe. Mit Hilfe des Konjunktivs habe der Autor Vermutungen als solche erkennbar gemacht. (2002)
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Tragödie in einer deutschen Großstadt. Aus dem fünften Stockwerk eines achtstöckigen Wohnhauses stürzt sich ein zwölfjähriges Mädchen in den Tod. Die Zeitungen berichten ausführlich über das schreckliche Geschehen. Ein Leser einer der Zeitungen empfindet deren Berichterstattung als zu reißerisch. Er sieht auch den Namen des Mädchens zu wenig anonymisiert und befürchtet, die von dem tragischen Geschehen betroffene Familie sei für ein weiteres Umfeld erkennbar. Der Mann schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung ist im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Artikel mit der nötigen Zurückhaltung abgefasst worden sei. Der Autor habe die von der Polizei gegebene Bezeichnung des toten Mädchens (Vorname und Initial des Familiennamens) übernommen. Um wen genau es sich gehandelt habe, sei auch deshalb schwer nachvollziehbar, weil sich das Kind bei der Großmutter aufgehalten habe. Nur dem unmittelbaren Umfeld des Kindes dürfte die Adresse bekannt gewesen sein. Überdies sei der Vater des Mädchens befragt worden, so dass auch die journalistische Sorgfaltspflicht gewahrt worden sei. (2002)
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Unter der Überschrift „Sie zwangen 300 Mädchen zum Sex!“ informiert ein Boulevardblatt seine Leserinnen und Leser über den ersten Tag einer Gerichtsverhandlung gegen eine „Puffmutter und ihre schöne Tochter“. Im Vorspann stellt die Autorin des Artikels fest, hinter den schönen Gesichtern der beiden Frauen verberge sich die hässliche Fratze der Sex-Sklaverei. Ein Leser der Zeitung wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Autorin des Beitrages übernehme in ihre Berichterstattung die Anklagepunkte der Staatsanwaltschaft als bewiesene Tatsachen und suggeriere der Öffentlichkeit in der Anfangsphase des Prozesses eine Schuld der Angeklagten. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, der Beschwerdeführer sei wenige Tage vor der Veröffentlichung wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, Drogenhandel und Körperverletzung zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Auf die Berichterstattung über seinen Fall habe er mit diversen Briefen beleidigenden Inhalts reagiert. Er sei als notorischer Nörgler und Querulant bekannt. Die beiden betroffenen Damen hätten mit Hilfe ihrer Anwältin aktiv an der Veröffentlichung mitgewirkt und sich auch freiwillig fotografieren lassen. (2002)
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Unter der Überschrift „An den Lehrer denken“ veröffentlicht eine Lokalzeitung den Brief einer Leserin, die sich über die Art und Weise beklagt, wie die Zeitung über einen Lehrer berichtet, gegen den wegen des Verdachts der Kinderpornografie durch die Staatsanwaltschaft ermittelt wird. Während ihr Wettbewerber den Fall anonym darstelle, nenne die Zeitung Name und Standort der Schule und nehme damit keine Rücksicht auf die Familie des Betroffenen. Im letzten Satz des Leserbriefes wird sogar der Name des Lehrers genannt. Ein Redakteur des Konkurrenzblattes hält diese Veröffentlichung für eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf ihre Berichterstattung, in welcher der Name des Verdächtigen nicht genannt worden sei. Erst als der Leserbrief einer Verwandten des Betroffenen eingegangen sei, habe die Redaktion dessen Inhalt als Spiegel einer ganz anderen Sichtweise der Dinge gesehen. Zuvor seien vier andere Leserbriefe an die jeweiligen Verfasser zurückgegangen, weil sie offensichtlich gegen die Grundsätze des Presserats verstießen. Die Namensnennung im letzten Satz des Leserbriefes sei sicherlich ein Problem. Bei einem den Verdächtigen wie auch immer belastenden Leserbrief hätte die Redaktion den Namen gestrichen. (2002)
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Unter der Überschrift „Dach-Haie kassieren ab“ veröffentlicht eine Lokalzeitung eine Warnung des Dachdeckerverbandes vor unseriösen Handwerkern, die ahnungslosen Hausbesitzern an der Haustür eine Dachreparatur oder aber gleich eine Dachsanierung, eine Umdeckung oder eine Fassadenkleidung andrehen. Nach der Manier von Drückerkolonnen würden derzeit ganze Gemeinden generalstabsmäßig abgearbeitet. Die Zeitung zitiert den Hauptgeschäftsführer des Landesinnungsverbandes mit der Feststellung, Pfusch werde zu weit überhöhten Preisen verkauft und Reparaturen würden ausgeführt, die überhaupt nicht notwendig seien. Er rate, von solchen Haustürgeschäften grundsätzlich Abstand zu nehmen und die Verbraucherschutzverbände oder die örtliche Dachdeckerinnung einzuschalten. Ein Berufsverband Unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker kritisiert in einer Beschwerde beim Presserat eine starke Einflussnahme der Dachdeckerinnung auf die Berichterstattung der Zeitung. Diese vermittele den falschen Eindruck, dass Dachdeckerarbeiten im Reisegewerbe gar nicht frei angeboten werden dürften. Außerdem werde in dem Artikel behauptet, viele dieser Betriebe seien noch nicht einmal in der Handwerksrolle zugelassen. Die Redaktionsleitung des Blattes beruft sich auf eine Pressemitteilung des Dachdeckerverbandes. Der Geschäftsführer der Landesinnung habe glaubhaft versichert, über Dachdecker im Reisegewerbe werde häufig geklagt. Der Artikel greife ersichtlich nicht alle Handwerker, die mit einer Reisegewerbekarte arbeiten, pauschal an, sondern beziehe sich lediglich auf unseriöse Handwerkerkolonnen. Auf keinen Fall suggeriere der Artikel, dass reisende Gewerbetreibende unseriös seien. (2002)
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