Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Kritik am Bürgermeister

Im Ort ist Bürgermeisterwahl. Der Amtsinhaber macht das Rennen im ersten Wahlgang mit 52,2 Prozent der Stimmen. Die Lokalzeitung berichtet darüber und kommentiert den Wahlausgang. Dass der alte und neue Bürgermeister die absolute Mehrheit ums Haar verfehlte, sei eine schallende Ohrfeige der Wählerinnen und Wähler. Sie habe nichts mit der Sacharbeit des Verwaltungsfachmannes zu tun, deren Erfolge unbestritten seien. Auch nicht mit der „Undankbarkeit“ der Wählerschaft und eben so wenig mit dunklen Machenschaften. Sie sei vielmehr in Person und Stil des Betroffenen begründet. Wie viele Dorfbürgermeister habe er eine Neigung zu Selbstüberschätzung und Selbstherrlichkeit entwickelt, dem ein eben so großer Mangel an Selbstkritik korrespondiere. Völlige Unfähigkeit, mit abweichenden Meinungen angemessen umzugehen, sei die Folge. Wer wider den Stachel des Bürgermeisters löcke, wer gegen Mehrheitsentscheidungen im Gemeinderat aufbegehre, werde oft auf ungehobelte Art und Weise heruntergeputzt. Dahinter stehe ein verqueres Demokratieverständnis. Demokratie heiße zwar, dass Mehrheitsentscheidungen zu respektieren seien. Demokratie heiße aber auch, dass alle gewählten Ratsmitglieder als Menschen zu respektieren seien und nicht ihrer abweichenden Meinung wegen herabgewürdigt werden dürften. Wenn der Bürgermeister diese einfachen Spielregeln auch nach dieser Ohrfeige nicht begreife – dann sei ihm wirklich nicht mehr zu helfen. Der betroffene Bürgermeister sieht sich beleidigt. Er schreibt an den Deutschen Presserat. In seiner 16-jährigen Amtszeit habe er gelernt, mit der Presse zusammenzuarbeiten und sich mit ihr auch kritisch auseinander zu setzen. Das sei gelebte Demokratie. Der Kommentar zu seiner Wiederwahl enthalte – juristisch gesehen – „Wertungen“, die man sich im öffentlichen Leben stehend wohl gefallen lassen müsse, jedoch nicht als Kommentar der einheimischen Zeitung. Die Chefredaktion der Zeitung gibt zu, dass die Formulierungen im Kommentar hart und pointiert seien, jedoch keineswegs journalistischem Anstand widersprächen. Der Bürgermeister werde weder in seiner Ehre verletzt noch werde seine Menschenwürde angegriffen. (2001)

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Ethnische Gruppen

In drei Artikeln berichtet eine Regionalzeitung über ein Schwurgerichtsverfahren gegen einen 30-jährigen Sinto, der vom Vorwurf des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen wird, weil das Gericht die Schüsse auf einen Nebenbuhler als Notwehr wertet. Hintergrund des Vorfalls war nach Darstellung der Zeitung ein Eifersuchtsdrama. Die Polizei glaube, unter den Sinti der Region sei ein „Sippenkrieg“ im Gange. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung der Beteiligten als Sinti sei für das Verständnis des Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung widerspricht der Darlegung der Beschwerdeführer, denn ohne Hinweis auf die Zugehörigkeit der Beteiligten zur Gruppe der Sinti sei ein Verständnis des Tathergangs bei den Lesern nicht herstellbar gewesen. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung sei sowohl vom Angeklagten als auch von vielen Zeugen auf einen Ehrenkodex hingewiesen worden, der in einem Tatzusammenhang stehe, aber nur verständlich werde, wenn er durch den ethnischen Begriff „Sinti“ ergänzt werde. In der Redaktion sei die Problematik der Kennzeichnung von Minderheiten bekannt. Man begegne ihr mit besonderer Sensibilität und Sorgfalt. (2000)

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Bildunterzeile

Unter der Überschrift „Wertanlage mit Zahnspange“ berichtet ein Nachrichtenmagazin am Beispiel einer 12-jährigen Tennisspielerin über Tenniskinder, die Vermarktungsmanager magisch anziehen. Der Beitrag ist u.a. illustriert mit einem Foto, das den Tennis-Bundestrainer mit dem jungen Talent zeigt. Unter dem Foto steht das Zitat: „Nur eine Ware“. Der Anwalt der 12-jährigen Schülerin reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Bildunterzeile vermittele den Eindruck, der Bundestrainer habe geäußert, das Mädchen sei „nur eine Ware“. Das vollständige Zitat, das im Text enthalten sei, laute jedoch gänzlich anders: „Für die Vermarkter, sagt ... verächtlich, sind die jungen Spieler doch nur eine Ware.“ Der Sinn dieses Zitats sei in der Bildunterschrift damit völlig entstellt und verfälscht worden. Neben einem Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht liege hier eine Verletzung der Menschenwürde seiner minderjährigen Mandantin vor. Das Justitiariat des Verlages übersendet dem Presserat einen Brief an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin. Darin bedauert der Verlag, wenn sich das Mädchen und seine Eltern durch die Bildzeile verletzt fühlten. Allerdings könne man in der Unterzeile des Fotos keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. Sie sei erkennbar Teil eines Zitats, welches sich nach der Tradition des Magazins in vollem Umfang im Artikel wiederfinde. Der Magazinleser wisse, dass eine Bildzeile nicht den Bildinhalt beschreibe, sondern Aussagen aus dem Text aufgreife. Ohne Kenntnis des Textes sei die Bildzeile beliebig interpretierbar. Es sei völlig offen, wer zitiert werde und auf wen sich das Zitat beziehe. Der gründliche Leser stoße bei der Lektüre des Beitrages auf das vollständige Zitat, so dass ein Missverständnis ausgeschlossen sei. Selbst der flüchtige Leser verstehe, dass in dem Beitrag nicht das Verhältnis Trainer/Schülerin, sondern das Gebaren der Vermarktungsmanager beschrieben werde. (2001)

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Unsichere Quellenlage

Urheberrechtsfrage

Foto illegal beschafft

Eine Zeitschrift schildert das Millenniumsjahr im Zeitraffer. Unter der Schlagzeile "Jeder Tag ein Bild“ wird im Titel und im Bildteil das Foto einer im Januar 2000 an Lassa-Fieber gestorbenen deutschen Studentin veröffentlicht. Das Foto wurde vor ihrer Erkrankung aufgenommen und zeigt die Betroffene bei einer Ballettaufführung. Die Veröffentlichung veranlasst die Hinterbliebenen zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Ihr Anwalt teilt mit, dass dieses Foto von drei Mitarbeitern eines privaten TV-Senders aus einer Ballettschule entwendet worden sei. Dies sei bereits im Januar 2000 geschehen und in den Medien breit diskutiert worden. Somit sei der Redaktion der Zeitschrift bei Abdruck des Fotos bekannt gewesen, dass das Bild mittels unlauterer Recherchemethoden beschafft worden sei. Unabhängig davon werde durch die Veröffentlichung des Bildes das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen verletzt. Sie sei – zumindest im Dezember 2000 – keine relative Person der Zeitgeschichte gewesen. Somit verstoße ihre Identifizierung gegen Ziffer 8 des Pressekodex. In der Veröffentlichung sieht die Rechtsvertretung zudem einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex, da dadurch die Gefühle der Angehörigen verletzt würden. Der Anwalt der Hinterbliebenen reicht einen Bescheid des zuständigen Generalstaatsanwaltes nach, aus dem hervorgeht, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Recht am eigenen Bild auch wegen des in der Zeitschrift veröffentlichten Fotos fortgesetzt wird. Dies unterstreiche die Bedeutung der Angelegenheit. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass das in Rede stehende Foto nicht rechtswidrig erlangt worden sei. Ein von Hinterbliebenen gegen drei Journalisten initiiertes Strafverfahren sei eingestellt worden. Für ein etwaiges rechtswidriges Verhalten Dritter, von dem die Redaktion zum Zeitpunkt der Veröffentlichung keine Kenntnis gehabt habe, müsse die Zeitschrift nicht eintreten. Aus einer Erklärung des beteiligten Privatsenders gehe hervor, dass das Foto von Mitarbeitern der Ballett-Schule freiwillig an die Journalisten herausgegeben worden sei. Unabhängig von der rechtlichen Fragestellung sei die Veröffentlichung auch nicht im Sinne des Pressekodex zu beanstanden. Im Kontext von Jahresrückschauen müsse es möglich sein, auch auf bereits länger zurückliegende Ereignisse des Jahres im Bild Bezug zu nehmen. Andernfalls wären Jahresrückblicke generell unmöglich. Es könne nicht ernsthaft in Frage stehen, dass die Einschleppung des Lassa-Fiebers und der erstmalige Tod eines Menschen an dieser Krankheit in Deutschland ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle. Der Vorfall habe ein erhebliches öffentliches Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit habe großen Anteil am Schicksal der Studentin genommen. Die Publikation sei ohne Namensnennung sowie zurückhaltend, seriös und ohne jede Effekthascherei erfolgt. Auf Anfrage des Presserats übersenden die Beschwerdeführer sowie die zuständige Staatsanwaltschaft Unterlagen zu dem Vorgang in der Ballettschule, in dessen Verlauf Journalisten in den Besitz von Fotos der verstorbenen Studentin gelangt sind. Der Leiter des Ballettstudios sowie seine Lebensgefährtin betonen darin, dass die Journalisten sie anfänglich nicht darüber in Kenntnis gesetzt hätten, dass es sich bei der Tänzerin um die in Lassa-Fieber erkrankte Studentin handele. Dies habe sich erst im Laufe des Gesprächs in der Ballettschule herausgestellt. Die Lebensgefährtin des Inhabers der Schule habe den Journalisten zwei Fotos zur Ansicht übergeben, die diese dann abgefilmt und ohne Zustimmung mitgenommen hätten. Der Aufforderung, die Bilder in der Schule zu lassen, seien sie nicht gefolgt. Einige Tage später seien die Fotos dann per Post zurückgeschickt worden. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt in Ergänzung ihrer ersten Stellungnahme mit, dass ihrer Mandantin das Foto arglos von einer Boulevardzeitung erworben habe. Eine Mitarbeiterin der Redaktion habe das Foto in der Zeitung gesehen und angefragt, ob es für eine Zweitverwertung erhältlich sei. Für ein moderates Honorar habe man daraufhin das Bild zur Verfügung gestellt bekommen. Erst nach der Veröffentlichung sei bekannt geworden, dass es wegen Herkunft bzw. Beschaffung des Fotos Schwierigkeiten gegeben habe. (2000)

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Unbewiesene Behauptung

Recherche mit Sorgfalt

Zeitung in der Schule

Eine Tageszeitung veröffentlicht in verschiedenen Ausgaben Sonderseiten zum Thema „Zeitung in der Schule“, die von Schülern gestaltet wurden. Die Beiträge beschäftigen sich u.a. mit einer Fast-Food-Kette sowie einem Buchhandelsfilialisten und dessen Online-Buchhandlung Die Veröffentlichungen lösen zwei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Ein Leser weist darauf hin, dass die genannte Online-Buchhandlung Sponsor des Projekts „Zeitung in der Schule“ sei und dass mit den Texten der Schüler Schleichwerbung betrieben werde. Die Sonderseite müsse seiner Ansicht nach ehrlicherweise mit dem Vermerk „Anzeige“ versehen werden. Ein zweiter Leser meint, dass die Texte genauso gut unbearbeitete Bestandteile von Werbebroschüren und Pressemitteilungen der genannten Unternehmen sein könnten. Von der zuständigen Redaktion müsse verlangt werden, dass sie zwischen Werbung und Berichterstattung eindeutig unterscheide, entsprechend redigiere oder in Gesprächen Änderungen fordere. Der Beschwerdeführer sieht die Gefahr, dass die Schüler als begeisterte und innovationsfreudige, aber abhängige und journalistische Laien für eine Werbestrategie missbraucht werden. Die Chefredaktion der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die pädagogische Betreuung des Objekts dem Institut zur Objektivierung von Lern- und Prüfverfahren (IZOP) obliege. Redaktionell werde das Projekt von der Zeitung und seinem Jugendmagazin begleitet. Finanziert werde es vom Verlag und Wirtschaftspartnern, die jeweils zu Beginn eines Projekts Themenschwerpunkte vorschlagen. Die Wirtschaftspartner seien auf den Sonderseiten jeweils als Sponsoren ausgewiesen. Auf Festlegung und Auswahl der Themenschwerpunkte nehme die Redaktion keinerlei Einfluss. Dies sei Sache des Instituts und der beteiligten Lehrkräfte. Durch die Art der Präsentation sei eine Verwechslung mit Anzeigen ausgeschlossen. Es bestehe auch keinerlei Zusage oder Verpflichtung seitens der Zeitung, nur Texte zu veröffentlichen, in denen die Wirtschaftspartner in einem für sie günstigen Licht dargestellt werden. Dies erkläre, dass es in den zurückliegenden acht Projekt-Jahren auch immer wieder zu Verstimmungen auf Seiten der Wirtschaftspartner gekommen sei, weil sie sich in Schülerbeiträgen in ungünstigem Licht dargestellt fühlten. Andererseits hätten sich die Lehrkräfte immer wieder zufrieden darüber geäußert, dass die Schüler im Rahmen des Projekts beispielhaft einen ersten Einblick in größere Wirtschaftsunternehmen gewinnen könnten. (2001)

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Vorwurf der Kungelei

Eine Schwimmbadsanierung ist Thema mehrerer Veröffentlichungen in einer Regionalzeitung. Einem Kommunalpolitiker und der CDU-Fraktion wird Kungelei vorgeworfen. In einem Artikel heißt es, der Beschwerdeführer sei bereits zweimal rechtskräftig verurteilt worden. Er klage jetzt gegen seine eigene Stadt und verlange 156000 Mark für zukünftige Leistungen seines Ingenieurbüros. Der Kommunalpolitiker beschwert sich beim Deutschen Presserat über die nach seiner Meinung falschen Behauptungen. Nicht er, sondern seine Firma sei verurteilt worden. Er weise jeden Vorwurf der Kungelei von sich. Gleichzeitig teilt er mit, dass die Behauptung, er klage gegen die Stadt, falsch sei und er keine 156000 Mark fordere. Schließlich sei er auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Die Redaktionsleitung beruft sich bei dem Vorwurf zur 156000-Mark-Forderung auf einen ihr vorliegenden Vertrag. Im Hinblick auf die Behauptung, es sei „geklungelt“ worden, verweist die Redaktion auf den örtlichen Brauch, wonach Stadtratsbeschlüsse in gemeinsamen Sitzungen der Mehrheitsparteien beraten würden. Sie weist schließlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der verurteilten Firma sei. Es bestehe also eine Identität zwischen Firma und Beschwerdeführer. (2001)

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