Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Abenteuer Bahnfahren” berichtet eine Zeitschrift über Verbrechen in Zügen, die sich nach ihrer Ansicht auf alarmierende Weise häufen. Ein namentlich genannter Dienstgruppenleiter des Bundesgrenzschutzes wird in dem Beitrag wie folgt zitiert: “Kriminelle können im Zug in aller Ruhe auf die Gelegenheit warten” und “Auf bestimmten Strecken geht es zu wie im Wilden Westen”. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat erklärt der zitierte Beamte, dass die Aussagen nicht von ihm stammen und nicht den tatsächlichen, ihm bekannten Gegebenheiten entsprechen. Der Autor des Artikels habe nie mit ihm gesprochen. Die Chefredaktion der Zeitschrift gesteht den Fehler ein. Sie habe sich bei dem Betroffenen schriftlich entschuldigt, eine Richtigstellung veröffentlicht und darin vermerkt, dass die Zeitschrift den Fehler begangen habe. (1998)
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Unter der Überschrift “Grausamer Satans-Kult” kündigt eine Zeitschrift einen Artikel über Satansmessen in Rumänien an. Der Ankündigung beigestellt ist ein Foto, das ein kleines Mädchen nackt und gefesselt vor “Satans-Dienern” in schwarzen Kutten zeigt. Im Text wird darauf hingewiesen, dass Reporter der Zeitschrift vor Ort “abgehackte Leichenteile” und “blutverschmierte Äxte” gefunden hätten. Der Verein Menschen, Umwelt, Tiere sieht in der Ankündigung die Schutzinteressen von Kindern verletzt und fordert den Deutschen Presserat zu einer Rüge auf. Eine Stellungnahme der Zeitschrift geht nicht ein. (1998)
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Eine Fernsehzeitschrift enthält eine Beilage zum Thema “Internet”. Im Impressum wird darauf hingewiesen, dass die Beilage in Gemeinschaft mit einem Softwarehersteller produziert worden ist. In der Broschüre werden demzufolge ausschließlich Produkte dieses Unternehmens vorgestellt und behandelt. Ein Konkurrenzunternehmen und zwei Leser der Zeitschrift beklagen sich beim Deutschen Presserat. Da die Beilage redaktionell gestaltet sei, gewinne der Leser den Eindruck, dass sich das Internet ausschließlich mit Produkten des immer wieder genannten Herstellers nutzen lasse. Eine klare Trennung von Information durch die Redaktion und Werbung des Herstellers sei nicht zu erkennen. Es liege eine massiv verschleierte Werbung vor, durch die der Leser in die Irre geführt werde. Die Rechtsabteilung der betroffenen Verlagsgruppe verweist auf das Impressum, aus dem zweifelsfrei die Zusammenarbeit der Beteiligten hervorgehe. Damit werde der Leser unmittelbar über die Urheberschaft der Veröffentlichung informiert. Folgerichtig finde sich auch auf der Titelseite des Internet-Specials neben dem Logo der Zeitschrift auch das Logo der beteiligten Firma. Da man keinen Zweifel an der Gemeinschaftsproduktion aufkommen lasse, verstoße es nicht gegen den Kodex, wenn das Special darauf verzichte, die Vorzüge und Nachteile der gesamten im Markt erhältlichen Zugangssoftware für das Internet mit den Vor- und Nachteilen des hier präsentierten Internet Explorers abzuwägen. (1998)
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Unter der Schlagzeile “Sabotage ist nicht mehr auszuschließen” berichtet eine Tageszeitung, dass die Spekulation um die Ursache des ICE-Unglücks von Eschede auch aus fachlicher Sicht in eine neue Richtung gelenkt werde. Sie zitiert den Eisenbahn-Experten des Instituts für Schienenfahrzeuge an der Universität Hannover mit der Feststellung, man müsse jetzt ernsthaft davon ausgehen, dass es sich um Sabotage handeln könnte. Und in der Unterzeile zur Hauptüberschrift verkündet das Blatt: “Experte des Instituts für Schienenfahrzeuge von Fremdeinwirkung überzeugt”. Der Betroffene sieht sich falsch zitiert und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er habe nicht gesagt, er sei von Fremdeinwirkung überzeugt, sondern lediglich die Ansicht geäußert, dass Sabotage nicht auszuschließen sei. Des weiteren kritisiert er, dass die Aussage ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurde. In einem Telefonat habe der Autor des Beitrags eingeräumt, dass die Unterzeile unglücklich formuliert sei. Zwei Gegendarstellungen habe die Zeitung jedoch nicht abgedruckt. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, es sei richtig, dass die Unterzeile dem Beschwerdeführer in dieser Form nicht zugeschrieben werden könne. Er habe zwar erklärt, dass Sabotage nicht mehr ausgeschlossen werden könne, jedoch keine absolute Feststellung getroffen. Die Rechtsabteilung des Verlags habe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass seine Gegendarstellung veröffentlicht werde. Mittlerweile habe jedoch auch eine vom Anwalt verfasste – zweite – Gegendarstellung vorgelegen. Diese zu veröffentlichen, habe die Zeitung aus inhaltlichen Gründen abgelehnt. Die Chefredaktion ist der Ansicht, der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt selbst hätten den Abdruck einer Gegendarstellung verhindert. Das Angebot der Zeitung, den Text der Gegendarstellung entweder als Leserbrief zu drucken oder aus dem Inhalt eine redaktionelle Veröffentlichung zu machen, sei von der Gegenseite nicht akzeptiert worden. (1998)
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Eine Regionalzeitung berichtet in zwei Artikeln, dass ein Stationsarzt wegen fehlender beruflicher Qualifikation und sexueller Übergriffe auf Mitarbeiterinnen entlassen werden soll. In einem der Beiträge wird der Name des Betroffenen voll genannt. Der Arzt teilt dem Deutschen Presserat mit, dass in der Sache gegen ihn nicht ermittelt werde. Durch die Nennung seines Namens werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Zeitung ruiniere seine Zukunft, da in solchen Fällen immer etwas “hängen bleibe”. Die Chefredaktion des Blattes sieht in den Ausführungen des Beschwerdeführers Widersprüche. Einerseits beklage er sich darüber, dass sein Name in der Zeitung erscheint, andererseits habe er einer Redakteurin der Zeitung im Gespräch ein “Medienspektakel” angekündigt. Die Redaktion habe den Arzt konkret auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe angesprochen. Dieser habe die Gelegenheit genutzt, sich dazu zu äußern, und dabei keineswegs den Eindruck vermittelt, dass er etwas gegen die Veröffentlichung – auch die seines Namens – habe. Man habe aus seinem Verhalten vielmehr geschlossen, er selbst wolle an die Öffentlichkeit gehen. Zudem habe die Zeitung nur ein offenes Stadtgespräch aufgegriffen. Aus diesem Grund habe es die Redaktion für vertretbar gehalten, den Namen des Arztes zu nennen, auch um mögliche Verwechslungen mit anderen Ärzten auszuschließen. (1998)
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Zwei Blätter einer Zeitungsgruppe berichten über Gerüchte um einen Hotelbau. Hinter der Firma, welche die Hotelanlage bauen wolle, stecke eine Sekte. Der Aufsichtsratsvorsitzende des Projekts sei Anwaltskreisen zufolge dem Umfeld von Scientology zuzuordnen. Der Steuerberater und Rechtsbeistand, so der Bericht in einer der Zeitungen, sei dafür bekannt, dass er Gesellschaften erwerbe und weiter veräußere. Der Betroffene wehrt sich gegen diese Unterstellung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er sei weder dafür bekannt, dass er Gesellschaften erwerbe und weiter veräußere, noch sei er Aufsichtsratsvorsitzender der genannten Firma. Zudem sei er nicht dem Umfeld von Scientology zuzuordnen. Die Chefredaktion des einen Blattes weist darauf hin, dass sie nicht den vollen Namen des Betroffenen genannt habe, sondern nur den Vornamen und den Anfangsbuchstaben des Familiennamens, so dass nichteingeweihte Kreise keinerlei Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer herstellen könnten. Die Behauptung, der Jurist sei Aufsichtsratsvorsitzender des Projektträgers, belegt die Zeitung mit Unterlagen zum Raumordnungsverfahren, in denen der Beschwerdeführer in entsprechender Funktion namentlich genannt wird. Die Äußerung, er sei dem Umfeld von Scientology zuzuordnen, sei ausdrücklich als Gerücht gekennzeichnet, das in Anwaltskreisen kursiere. Der Hinweis auf Scientology resultiere mit Sicherheit auch aus der Beschreibung des Bauvorhabens in den Unterlagen für das Raumordnungsverfahren. Darin sei von einer Reihe kleinerer Räume mit modernster Technik für Seminare, Fortbildungskurse und Vorträge, von einem Konzertraum sowie von einem Geistigen Zentrum mit Kirche und einigen Meditationsräumen die Rede. Selbstverständlich habe der Autor des Beitrags versucht, den Beschwerdeführer vorab zu befragen. Trotz mehrmaliger telefonischer Bemühungen sei dieser jedoch nicht zu einer Stellungnahme bereit gewesen bzw. habe zugesagte Rückrufe nicht vorgenommen. Die Redaktionsleitung des zweiten Blattes schließt sich der Stellungnahme der Kollegen an. Die Behauptung, der Betroffene handele mit Gesellschaften, sei nicht ehrverletzend. Sie basiere auf Äußerungen einer Anwaltskanzlei. (1998)
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Ein Leser schreibt einen Brief an seine Zeitung. Darin beklagt er sich über spekulative Bauvorhaben in der Stadt und nennt dabei eine Firma, die einen Briefkasten in Liechtenstein und einen Strohmann in Köln sitzen haben soll. Als stille Teilhaberin dieses zwielichtigen Unternehmens benennt der Leserbriefschreiber u.a. eine Frau, die mit Hilfe ihres gleichfalls genannten Ehegatten dafür sorge, dass die erforderlichen Bebauungspläne möglichst bald rechtskräftig werden. Wenige Tage später erscheint im Blatt ein zweiter Leserbrief desselben Autors, in dem dieser darauf hinweist, dass im Originaltext des erstveröffentlichten Briefes Namen nicht genannt worden seien. Eine schriftliche Einwilligung zur Änderung seines Briefes liege der Zeitung nicht vor. Dem Brief folgt eine Anmerkung der Redaktion, in der es heißt, dass die Redaktion den Briefschreiber gebeten habe, doch Ross und Reiter zu nennen, und dieser daraufhin Namen genannt habe. Die Redaktion habe ihn gefragt, ob sie seinen Leserbrief um die Namen ergänzen dürfe, woraufhin er geantwortet habe, dass er damit keine Probleme habe. Der in dem Leserbrief erwähnte Rechtsanwalt kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Nennung seines Namens und des Namens seiner Ehefrau. Der Redakteur habe sich nicht die geringste Mühe gemacht, nachzuforschen, ob die Behauptungen des Leserbriefschreibers zutreffend seien oder nicht. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Ehefrau nie Teilhaberin oder Gesellschafterin der genannten Firma gewesen sei. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, man habe den Schreiber des Leserbriefes darauf hingewiesen, sein Text könne nicht veröffentlicht werden, wenn er darin nicht auch Ross und Reiter nenne. Der Autor habe daraufhin die erbetenen Namen genannt und sich mit deren Veröffentlichung einverstanden erklärt. Inzwischen habe die Zeitung eine Gegendarstellung des Betroffenen veröffentlicht und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Auch den zweiten Text des Leserbriefschreibers habe man abgedruckt. Die Redaktion vermute, dass er unter massivem Druck gehandelt habe. (1998)
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Unter der Überschrift “Dirty Harry und seine Tricks” berichtet eine Zeitschrift über einen dubiosen Privatdetektiv und dessen Methoden. In diesem Zusammenhang wird behauptet, die “Karriere” des Mannes werde von einem Kommissar einer Sonderfahndung “gefördert”. Der Polizeibeamte schanze dem Detektiv Aufträge zu und recherchiere für ihn im Polizeicomputer. Dafür kassiere er zehn Prozent des Honorars. Der volle Name des Kommissars wird genannt. Ein Foto von ihm wird veröffentlicht. Das zuständige Polizeipräsidium erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Das Persönlichkeitsrecht des Beamten werde verletzt. Die Darstellung sei vorverurteilend und ehrverletzend, da dem Betroffenen Bestechlichkeit vorgeworfen werde. Die Rechtsabteilung des Verlages verteidigt die Darstellung der Zeitschrift. Dass es sich hierbei um eine Sache von hoher Brisanz handele und die Berichterstattung über den Fall in ein Wespennest stoße, zeige nicht nur die ungewöhnliche Reaktion des Polizeipräsidiums. Zwei Redakteure der Zeitschrift seien von einem Mitarbeiter des Privatdetektivs massiv bedroht worden. Man habe ihnen angekündigt, dass drei gedungene Täter aus Kiew ihnen in die Beine schießen würden, um zu verhindern, dass in der Sache weitere Artikel erscheinen. Der Stellungnahme ist ein Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts gegen den Täter beigefügt. (1998)
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Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Beiträgen über die Gerichtsverhandlung gegen einen Psychiater, der unter dem Verdacht steht, Patientinnen sexuell missbraucht zu haben. Wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Patientin und sexueller Nötigung wird der Mann zu fünf Jahren Haft verurteilt. Die Zeitung informiert ihre Leserinnen und Leser schließlich über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der das Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit durch das Landgericht nicht ausreichend dargelegt sieht, das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang aufhebt und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverweist. Die Ehefrau des betroffenen Psychiaters führt Beschwerde beim Deutschen Presserat, weil sie ihren Ehemann durch die Berichterstattung in seiner Ehre verletzt und vorverurteilt sieht. Als Beispiele führt sie Zitate wie “mieses Geschlechtsleben”, “gewiss mannigfaltige Macken” und “ausufernde sexuelle Begierden” an. Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die Behauptung in einem der Beiträge, dass es Indizien für schwerste Misshandlungen gebe, obwohl im Prozess von Misshandlungen gar nicht die Rede gewesen sei. Falsch sei auch die Aussage, ihr Mann habe in seiner Praxis eine bestimmte Patientin offenbar mehrfach missbraucht. In diesem Punkt sei er jedoch vom Landgericht und auch in der Revisionsverhandlung vom BGH freigesprochen worden. Auch nach Aufhebung des Urteils durch den BGH spreche die Zeitung in ihren Beiträgen weiter von “Opfern” und “missbrauchten Patientinnen”. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dem erstinstanzlichen Urteil liege zwar lediglich der jahrelange Missbrauch einer Patientin zugrunde, jedoch hätten zahlreiche andere Zeuginnen im Verlauf des Prozesses die in den Beiträgen angeführten “mannigfachen Macken”, “ausufernden Begierden” und das “ganze miese Geschlechtsleben” geschildert. Grundlage für die Aussage “Es gab Indizien für schwerste Misshandlungen” sei die Darstellung der Tochter der Hauptbelastungszeugin, sie habe ihre Mutter eines Tages völlig entstellt mit abrasierten Haaren vorgefunden. Zuvor habe sie ein verbranntes Kleid ihrer Mutter im Mülleimer entdeckt. Die Behauptung, der Angeklagte habe seine Opfer “gezielt” ausgesucht, stamme nicht von der Redaktion, sondern vom Oberstaatsanwalt und sei deutlich als Zitat gekennzeichnet. Auch die Formulierung “offenbar mehrfach missbraucht” sei zulässig, da in diesem Fall der Angeklagte nur freigesprochen worden sei, weil das Landgericht “gewisse Restzweifel” gehabt habe. Der Bundesgerichtshof habe das erstinstanzliche Urteil zwar aufgehoben, dies jedoch nur deshalb, weil er Zweifel gehabt habe, ob in 20 weiteren Fällen von Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten das Opfer “widerstandsunfähig” im Sinne des Strafgesetzbuches war oder ob es sich in irgendeiner Form gegen die Übergriffe des Psychotherapeuten hätte wehren können. Für sich gesehen sei die Verurteilung des Angeklagten wegen der sexuellen Nötigungen nach Ansicht des BGH rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Dies werde im entsprechenden Artikel auch so dargelegt. (1997)
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