Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7537 Entscheidungen

Persönlichkeitsrechte von hilflosen Menschen

In zwei Beiträgen beschreibt eine Lokalzeitung die Situation älterer, hilfsbedürftiger Menschen und die Arbeit ihrer ehrenamtlichen Betreuer. Eine Pastorin ist der Ansicht, dass in den Beiträgen das Persönlichkeitsrecht der alten Menschen durch die Veröffentlichung von Fotos sowie weiterer identifizierender Details wie näherer Lebensumstände und Krankheitsgeschichte verletzt wird. Die Chefredaktion des Blattes teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der örtliche Betreuungsverein an die Zeitung mit der Bitte herangetreten sei, seine Arbeit und seine Bemühungen um ehrenamtliche Betreuung zu unterstützen. Diese Idee habe man zugestimmt, weil zugesichert worden sei, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen durch den Betreuungsverein ausreichend berücksichtigt seien. Eine Frau im Rollstuhl sei weder auf dem Foto erkennbar noch mit Namen genannt. Dabei habe man die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den ersten Artikel der Serie bereits berücksichtigt. Einer der Betreuten, ein 70-jähriger Minderbegabter, sei mit Namensnennung und Bildveröffentlichung einverstanden gewesen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin führe zu der Konsequenz, dass keine geistig behinderten Menschen mehr in den Medien dargestellt werden könnten. Dies würde zu einer ausgrenzenden Stigmatisierung führen. In einem Schreiben an die Chefredaktion der Zeitung versichert der Geschäftsführer des Betreuungsvereins, dass alle Betreuten gewusst hätten, dass eine Reporterin und ein Fotograf sie besuchen würden und dass sie, wenn sie nichts dagegen hätten, namentlich genannt werden würden. Bis auf eine an Alzheimer erkrankte Frau, die anonymisiert dargestellt worden sei, habe man von allen Klienten die Einwilligung erhalten. Bei den Veröffentlichungen seien Probleme, Behinderung, Zwangsräumung usw. nicht stigmatisierend dargestellt worden, sondern motivierend und aufklärend, dass solche Probleme mit fremder Hilfe auch bewältigt werden können. (2001)

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Dienstpflichtverletzung

Eine Regionalzeitung meldet, der Leiter eines Landesaufnahmelagers sei vorläufig vom Dienst freigestellt worden. Die Sprecherin der Bezirksregierung habe mitgeteilt, dass der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bestehe. Es werde vermutet, der Beamte habe den Computer seines Dienstherrn dazu benutzt, sich Webseiten mit pornografischem Inhalt anzuschauen. Eine Leserin trägt ihre Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Bei dem Ort des Geschehens handele es sich um eine Kleinstadt, in welcher der Leiter der Landesaufnahmestelle auch ohne Namensnennung von den meisten Einwohnern problemlos zu identifizieren sei. Dies sei nach ihrer Meinung nicht zu rechtfertigen, da es sich bei dem ihm Vorgeworfenen nicht um einen Straftatbestand, sondern lediglich um eine eventuelle Dienstpflichtverletzung handele. Gleichzeitig weist die Beschwerdeführerin auf die Belastung der Familie des Betroffenen hin. Die Chefredaktion der Zeitung sieht das Persönlichkeitsrecht des Beamten nicht verletzt. Es seien weder Namen noch Alter und Wohnort des Betroffenen genannt worden. Ebenso wenig habe es Hinweise auf seinen Familienstand oder seine kommunalpolitische Tätigkeit gegeben. Man habe bewusst auf diese Hinweise verzichtet, obwohl sie angesichts der öffentlichen Bedeutung des Amtes möglicherweise vertretbar gewesen seien. So habe eine Nachrichtenagentur den vollen Namen genannt. Die Frage, ob der Vorfall öffentlich gemacht werden musste, sei eindeutig zu beantworten. Allein aus der Tatsache, dass die Bezirksregierung mit einer offiziellen Pressemitteilung an die Öffentlichkeit gegangen sei und damit Recherchen ausgelöst habe, rechtfertige eine Veröffentlichung. Zudem sei das Amt des Leiters einer Landesaufnahmestelle von hervorgehobener Bedeutung. Schließlich habe die Zeitung darauf hingewiesen, dass es sich um einen Verdacht und um Vorwürfe handele. Man habe auch versucht, den Betroffenen zu Wort kommen zu lassen. Dieser habe jedoch darauf verzichtet. (2002)

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Relative Person der Zeitgeschichte

Nacktfoto

„Marie hat für jeden offene Ohren“ schreibt eine Boulevardzeitung über den Bildtext neben dem Foto einer nackten Frau. Eine Leserin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Ein solches Foto gehöre nicht auf die erste Seite eines Massenblattes. Bei der Frau seien gar die Schamlippen zu sehen. Deshalb hält die Leserin den Kinder- und Jugendschutz für verletzt und spricht von Pornografie. Dem widerspricht die Rechtsabteilung der Zeitung. Es sei absurd, von Pornografie zu sprechen. Wo die sexuell aufreizende Art und Weise der Darstellung, wüssten die Götter. Wenn sexueller Anreiz nur mit Hilfe einer Lupe möglich sei und das Pornografie sein solle, hätte mehr als Prüderie in diesem Land Einzug gehalten. Niemand könne bei Betrachtung des Bildes auf den Gedanken kommen, dass hier eine pornografische Darstellung zu sehen sei. (2002)

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Name eines Straftäters

Unter der Überschrift „Aluminium-Bande schlug zu“ berichtete eine Regionalzeitung über einen nicht alltäglichen Prozess. Aus einem Hafengrundstück waren nach und nach mehr als 100 Tonnen hochwertiges Aluminium verschwunden. Lastwagenweise wurde das Metall entwendet und dann verhökert. Die Angeklagten waren geständig. Die Zeitung berichtete in mehreren Artikeln über den Prozess. Dabei nannte sie auch den Namen eines der Haupttäter, besser gesagt, zwei Namen, denn vor Gericht stellte sich heraus, dass der Angeklagte unter seinem „Zweitnamen“ Sozialhilfe erschlichen hatte. Der Anwalt des Angeklagten legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein, weil die Zeitung den Namen seines Mandanten veröffentlicht habe, obwohl das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Durch die Veröffentlichung des Namens sei der Mann in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Zeitung zitiert in ihrer Entgegnung das OLG Koblenz, dem zufolge Straftäter relative Personen der Zeitgeschichte seien. Dass der Angeklagte noch nicht rechtskräftig verurteilt sei, spiele dabei keine Rolle. (2002)

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Privatfotos einer Geliebten

Unter der Überschrift „Aufstieg einer Service-Kraft“ berichtet eine Zeitschrift in großer Aufmachung über den Seitensprung eines bekannten TV-Produzenten, die Trennung von seiner Ehefrau, einer bekannten Schauspielerin, und die neue Liaison des Mannes mit der Rivalin, einer Brezelverkäuferin. Der Beitrag ist u.a. mit privaten Urlaubsfotos illustriert. Eines der Bilder zeigt die junge Geliebte mit entblößtem Oberkörper. Ein Jurist sieht das Privatleben der Frau dadurch an den Pranger gestellt und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlages stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass der Artikel – jedenfalls unter Zugrundelegung der derzeit bekannten Faktenlage – nicht die Anforderungen der Ziffer 8 des Pressekodex erfülle. Doch sei der Beitrag nur einer unter vielen gewesen, die sich mit der Privatsphäre der betroffenen Frau befasst hätten. Sollte der Zeitschrift eine Rüge erteilt werden, müsste diese auch gegenüber vielen anderen deutschen Medien ausgesprochen werden. Allein eine deutsche Boulevardzeitung habe dem Thema siebzehn Artikel gewidmet, darunter sieben Aufmacher. Das Privatleben der jungen Frau habe somit bereits im Mittelpunkt der allgemeinen Berichterstattung gestanden, als der beanstandete Artikel erschienen sei. Dieser Umstand habe die Redaktion veranlasst anzunehmen, dass das öffentliche Interesse an Informationen über die Herkunft der Betroffenen höher einzustufen sei als ihr Recht auf Privatsphäre. Auch nach Erscheinen des Beitrages habe die Berichterstattung über das Ehepaar und die Geliebte des Ehemannes angehalten. (2002)

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Unbewiesene Tatsachenbehauptung

Anonymisierung

Anzeigen mit Text kombiniert

Eine Fachzeitschrift für Köche und Mitarbeiter im Verpflegungsmanagement berichtet über verschiedene Unternehmen und deren Produkte. In einem Schreiben werden potenziellen Anzeigenkunden zudem in Kombination mit Anzeigenschaltungen kostenlose PR- und Redaktionsbeiträge angeboten. In den Media-Daten wird darauf hingewiesen, dass PR-Veröffentlichungen, die von Industrie- und Handelsunternehmen erstellt werden, gegen Bezahlung veröffentlicht werden. Ein Konkurrent kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass in dem Brief und in den Media-Daten für bezahlte redaktionelle Texte geworben werde. Er weist darauf hin, dass in den Beiträgen der Zeitschrift auch die Adresse und die Telefonnummern der vorgestellten Unternehmen enthalten seien. Der Beschwerdeführer reicht weitere Belege für seine Vorwürfe nach. Dabei macht er auf eine unterschiedliche Handhabung aufmerksam. Teilweise enthielten die Textbeiträge große Kontaktadressen, teilweise aber nur Telefonnummern. Am Beispiel einer Titelstory weist er auf eine Anzeigenkopplung hin. Ferner legt er ein Schreiben vor, aus dem ersichtlich ist, dass der Verlag im Rahmen einer Systempartnerschaft die Titelseite einschließlich einer Titelstory von vier Seiten zum Kauf anbiete. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, dass in deren Zeitschrift die Trennung von redaktionellem Teil und werblichen Anzeigen gewährleistet sei. Die Frage, ob die Informationen über Marktteilnehmer um Kontaktadressen oder Telefonnummern ergänzt werden, entscheide die Redaktion einzig auf der Grundlage des mutmaßlichen Informationsbedürfnisses der Leser bzw. möglicher termingebundener Aktualität. Die Zusammenstellung von Titelseite und Titelstory erfolge nach Maßgabe des vorgefassten Redaktionsplans. Im Übrigen sei die Verbindung von Titelseite und Titelstory branchenüblich, was auch die vom Beschwerdeführer verlegte Fachzeitschrift belege. (2002)

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Werbung für ein Eierprodukt

Eine Fachzeitschrift für Großverpflegung veröffentlicht verschiedene Produktinformationen und gibt dabei die Adresse sowie die Telefonnummern der Hersteller an. Einem Konkurrenten fällt auf, dass in der Zeitschrift die Anzeige eines Eiervermarkters enthalten ist, über den in derselben Ausgabe auch redaktionell berichtet wird. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat merkt er an, dass er in der Berichterstattung Werbung für Produkte sieht. Die Koordination Recht des betroffenen Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, dass man vor einiger Zeit Veranlassung gehabt habe, den Verlag des Beschwerdeführers wegen Wettbewerbsverstößen abzumahnen. Vor diesem Hintergrund sei der Gedanke nicht fern liegend, dass die Beschwerde beim Presserat wohl als Gegenschlag gedacht sei. Der Beschwerdegegner betont, dass hier keine Schleichwerbung im Sinne der Ziffer 7 des Pressekodex vorliege. Die kritisierte Ausgabe enthalte ausschließlich formatierte Anzeigen, die auf Grund ihrer Anordnung und Gestaltung sofort als Inserate zu erkennen seien, so dass sie nicht noch ausdrücklich mit dem Begriff „Anzeige“ hätten gekennzeichnet werden müssen. Redaktionell gestaltete Anzeigen, die zu kennzeichnen wären, seien in der Ausgabe überhaupt nicht enthalten. Die Fachzeitschrift sei wie alle Objekte des Verlages redaktionell unabhängig. Es sei ein Grundsatz, dass Pressemitteilungen von Unternehmen kritisch durchgesehen würden und geprüft werde, ob ein journalistischer Anlass für eine eventuelle Veröffentlichung gegeben sei. 1:1-Übernahmen von Presseinformationen fänden nicht statt. Für Leser einer Fachzeitschrift sei die Vorstellung von Neuheiten aus dem Angebot der Lebensmittelindustrie ein wesentlicher Lesestoff. Folglich sei nicht zu beanstanden, wenn auf den von dem Beschwerdeführer genannten Seiten in redaktionellen Beiträgen neue Produkte und Dienstleistungsangebote vorgestellt würden. Dass diese redaktionellen Beiträge auf Informationen von Unternehmen beruhten, sei ebenfalls nicht zu kritisieren, da die Beiträge unter journalistischen Aspekten ausgewählt würden und das eingesandte Informationsmaterial in allen Fällen journalistisch redigiert werde. Auch die Angaben zu den Adressen der Hersteller seien nicht zu beanstanden. Diese Angaben würden nicht in werblich-plakativer Form veröffentlicht und seien für die Bezieher einer entsprechenden Fachzeitschrift ein Service, den diese erwarteten. (2002)

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