Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung fragt in ihrer Schlagzeile: „Was machte Minister Trittin auf dieser Gewalt-Demo?“ In dem Artikel ist in unklaren Konturen das Foto einer Demonstration aus dem Jahre 1994 enthalten, in dessen Vordergrund Jürgen Trittin zu sehen ist. Im Hintergrund des Fotos, als dessen Quelle SAT 1 benannt wird, sind vermummte Personen abgebildet. In das Bild eingeblendet sind Pfeile mit der Aufschrift „Bolzenschneider“ und „Schlagstock“. In der Unterzeile des Bildes wird berichtet: „16. Juli 1994 in Göttingen: 3500 Menschen, darunter vermummte ‚Autonome‘, demonstrierten mit Schlagstock und Bolzenschneider gegen die Ermittlungen der Justiz in der linken Szene. Auf diesem Foto ist der lächelnde Jürgen Trittin zu sehen – damals grüner Landtagsabgeordneter.“ Der Bundesumweltminister legt den Beitrag dem Deutschen Presserat vor. Er beanstandet, dass in dem Beitrag nicht darauf hingewiesen wird, dass er deutlich außerhalb des durch ein Seil abgetrennten autonomen Blocks stehe, sondern im Gegenteil gerade der Eindruck erweckt werde, dass er dort quasi dazu gehöre. Das Seil werde nicht als solches interpretiert, sondern mit dem Hinweis „Schlagstock“ versehen, um die angebliche Gewalttätigkeit der Szene noch mehr zu betonen. Zudem behaupte die Zeitung, dass ein Demonstrant, der sich deutlich erkennbar an einer Autoreling festhalte, einen „Bolzenschneider“ in der Hand halte. Der Chefredakteur der Zeitung habe erklärt, das Foto sei aus dem Vorabexemplar eines Magazins abgescannt worden. Gegenüber der Vorlage seien die Ränder des Fotos für die Veröffentlichung in der Zeitung so beschnitten worden, dass der unbefangene Betrachter die genannten Gegenstände in der Tat für das halte, was die Redaktion durch ihre falsche Beschriftung behaupte. Der Chefredakteur des Blattes räumt die falsche Kennzeichnung der Gegenstände ein. Die Zeitung habe sich in der folgenden Ausgabe ebenso entschuldigt wie der Chefredakteur persönlich bei dem Minister. Der Beschwerdeführer habe die Entschuldigung angenommen. Laufende rechtliche Auseinandersetzungen seien daraufhin beendet worden. Das Foto selbst sei inhaltlich richtig und zeige den Beschwerdeführer auf einer Demonstration, bei der es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei, mit vermummten Chaoten. Für den Fehler bei der Einordnung der beiden Gegenstände auf dem Foto, die unzweifelhaft falsch gekennzeichnet worden seien, habe er sich persönlich entschuldigt. Den handwerklichen Fehler habe er auch in einem Interview mit dem SPIEGEL („Ich bin verantwortlich“) eingeräumt. Dem Minister sei also in vollem Umfang Genugtuung widerfahren. Für weitere Maßnahmen sieht der Chefredakteur keinen Anlass.(2001)
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Ein Informationsdienst für Anlageberater, Banken, Initiatoren und Anleger bietet Firmen, über die in dem Dienst berichtet wurde, die Möglichkeit an, die entsprechende Ausgabe des Dienstes gegen Bezahlung an Kunden des Unternehmens zu verschicken. Der Herausgeber eines Researchdienstes wirft dem Unternehmen in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat vor, den Firmen damit die Gelegenheit zu geben, wohlwollende Berichterstattung gegen hohe Beträge einzukaufen. Die Rechtsvertretung des Informationsdienstes hält den Vorwurf für völlig unsubstantiiert und unzutreffend. Es komme vor, dass Nach- bzw. Mehrdrucke von Unternehmen, über die man berichtet habe, in Auftrag gegeben würden. Solche Mehrdrucke seien presseüblich und nicht zu beanstanden, solange nicht von demjenigen, der die Bestellung aufgebe, Einfluss auf die Redaktion genommen werde. Letzteres gebe es bei ihrem Mandanten nicht. Der Beschwerdeführer schließe allein aus der Tatsache, dass Unternehmen für eine Mehrauflage zahlen, dass die Berichterstattung käuflich sei. Dies sei jedoch falsch. (2001)
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In einer Zeitschrift demonstrieren Prominente die Schutzlosigkeit der „gequälten Kreatur“ in einer Zeit der Massentierhaltung, indem sie sich nackt zeigen. Bei der Aktion handelt es sich um eine Koproduktion mit einer Tierrechtsorganisation. Die Online-Fassung des Beitrags enthält zusätzlich ein Foto, das eine nackte Moderatorin zeigt, die auf einer Rolltreppe kauert, während ein Jäger mit seinem Gewehr frontal auf sie zielt. Ein Leser findet diese Darstellung schockierend. Mit ihr werde zu Lasten einer ganzen gesellschaftlichen Gruppe, nämlich der Jäger, Mediendarstellung betrieben. Er schreibt dem Deutschen Presserat. Jagd und Tierschutz würden hier als Gegensätze dargestellt, obwohl die Jagd im Rahmen ihrer Aufgaben den Schutz der Kreatur als einen ihrer obersten Grundsätze achte und praktiziere. Diese Aufnahme bzw. Montage folge dem allgemeinen Zeitgeist, nämlich Jagd und Jäger zu diffamieren, hier sogar als potenzielle Mörder darzustellen. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch diese Darstellung auch in seinen Persönlichkeitsrechten als Person und Jäger angegriffen, sieht Verstöße gegen die Ziffer 10 und 11 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, das kritisierte Bild dürfe nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden. Es sei vielmehr Bestandteil einer Fotoserie, die sich auf künstlerische Weise mit dem komplexen Verhältnis zwischen Mensch und Tier auseinandersetze. Die Bilder symbolisierten nicht nur die natürliche Nähe zwischen Mensch und Tier, sondern seien zugleich ein Plädoyer dafür, dass Tiere nicht als Objekte menschlichen Tuns, sondern als Mitgeschöpfe betrachtet werden sollten. Zu dem Vorwurf, Ziffer 10 des Pressekodex sei hier verletzt, stellt die Rechtsvertretung des Verlages fest, nur dort, wo fundamentale ethische Fragen von überragender Bedeutung für eine bestimmte Personengruppe berührt seien, sei es gerechtfertigt, von der Presse Zurückhaltung zu verlangen. Um eine solche unmittelbare moralisch geprägte Frage gehe es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Bild sei ein künstlerisches Bekenntnis zu Solidarität mit der Kreatur und zum Wechsel der Perspektive: Wie wären Sachverhalte zu beurteilen, wenn Tiere wie Menschen Träger von Rechten wären? Würden wir dann auch Tiere „vor die Flinte nehmen“, wenn wir ihnen solche Rechte zusprächen, die bislang allein Menschen vorbehalten sind? Der Beschwerdegegner widerspricht auch der Ansicht, dass hier Ziffer 11 des Pressekodex verletzt worden sei. Die Veröffentlichung sei allenfalls eine künstlerisch verfremdete, abstrakte Darstellung einer auf den ersten Blick bedrohlichen Situation. (2001)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Drama im Fußballstadion: Ein junger Mann, Fußballfan und Platzwart, stürzt von einem Flutlichtmast in den Tod, nachdem sich zuvor die Feuerwehr unter Mithilfe einer Psychologin vergeblich um seine Rettung bemüht hat. Fotos zeigen, wie der Betroffene auf einem Flutlichtmast steht, dann ausrutscht und schließlich hinabstürzt. Auch ein Online-Beitrag der Zeitung enthält eine Fotogalerie, die das Opfer des Unglücks in mehreren Aufnahmen vor und beim Sturz von dem Flutlichtmast zeigt. Darüber hinaus hat der Online-Nutzer die Möglichkeit, unter dem Link „Das Video“ bewegte Bilder von dem Geschehen zu sehen. In der Druckausgabe finden sich Bilder auf der Titelseite und im Innenteil. Der volle Name des Toten wird genannt und es werden Spekulationen über die Ursache des Sturzes angestellt. So soll er es nicht verkraftet haben, dass sich seine Freundin von ihm getrennt hat, und er soll volltrunken gewesen sein. Drei Leser schalten den Deutschen Presserat ein. Sie halten übereinstimmend die Veröffentlichung für menschenverachtend. Einem von ihnen, Vereinskamerad des Verunglückten, fällt es schwer, sachlich mitzuteilen, was ihn bewege. Kamerateams einiger Privatsender hätten Szenen des tragischen Geschehens aufgenommen. Diese seien dann immer wieder, zum Teil in Zeitlupe, im Fernsehen gezeigt worden. Die Boulevardpresse sei am nächsten Tag mit Berichten in großer Aufmachung gefolgt. In der Online-Präsentation des vorliegenden Boulevardblattes sei sogar ein Video zum Herunterladen angeboten worden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Ihrer Meinung nach ist das Ereignis mit dem tragischen Ausgang aus der Sicht aller Medien ein herausragendes, wie auch die zahlreichen Fernsehausstrahlungen belegen. Über das Ereignis hätte berichtet werden müssen, auf jeden Fall aber berichtet werden können. Die Presse und überhaupt die Medien könnten nicht immer auf eine Berichterstattung verzichten, auch wenn damit gerechnet werden könne, dass nicht alle damit einverstanden seien. Im übrigen sei die Einstellung von Bildern und Texten aus dem entsprechenden Printmedium in Online-Dienste branchenüblich.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Drama im Fußballstadion: Ein junger Mann, Fußballfan und Platzwart, stürzt von einem Flutlichtmast in den Tod, nachdem sich zuvor die Feuerwehr unter Mithilfe einer Psychologin vergeblich um seine Rettung bemüht hat. Fotos zeigen, wie der Betroffene auf einem Flutlichtmast steht, dann ausrutscht und schließlich hinabstürzt. Auch ein Online-Beitrag der Zeitung enthält eine Fotogalerie, die das Opfer des Unglücks in mehreren Aufnahmen vor und beim Sturz von dem Flutlichtmast zeigt. Darüber hinaus hat der Online-Nutzer die Möglichkeit, unter dem Link „Das Video“ bewegte Bilder von dem Geschehen zu sehen. In der Druckausgabe finden sich Bilder auf der Titelseite und im Innenteil. Der volle Name des Toten wird genannt und es werden Spekulationen über die Ursache des Sturzes angestellt. So soll er es nicht verkraftet haben, dass sich seine Freundin von ihm getrennt hat, und er soll volltrunken gewesen sein. Drei Leser schalten den Deutschen Presserat ein. Sie halten übereinstimmend die Veröffentlichung für menschenverachtend. Einem von ihnen, Vereinskamerad des Verunglückten, fällt es schwer, sachlich mitzuteilen, was ihn bewege. Kamerateams einiger Privatsender hätten Szenen des tragischen Geschehens aufgenommen. Diese seien dann immer wieder, zum Teil in Zeitlupe, im Fernsehen gezeigt worden. Die Boulevardpresse sei am nächsten Tag mit Berichten in großer Aufmachung gefolgt. In der Online-Präsentation des vorliegenden Boulevardblattes sei sogar ein Video zum Herunterladen angeboten worden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Ihrer Meinung nach ist das Ereignis mit dem tragischen Ausgang aus der Sicht aller Medien ein herausragendes, wie auch die zahlreichen Fernsehausstrahlungen belegen. Über das Ereignis hätte berichtet werden müssen, auf jeden Fall aber berichtet werden können. Die Presse und überhaupt die Medien könnten nicht immer auf eine Berichterstattung verzichten, auch wenn damit gerechnet werden könne, dass nicht alle damit einverstanden seien. Im übrigen sei die Einstellung von Bildern und Texten aus dem entsprechenden Printmedium in Online-Dienste branchenüblich.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Drama im Fußballstadion: Ein junger Mann, Fußballfan und Platzwart, stürzt von einem Flutlichtmast in den Tod, nachdem sich zuvor die Feuerwehr unter Mithilfe einer Psychologin vergeblich um seine Rettung bemüht hat. Fotos zeigen, wie der Betroffene auf einem Flutlichtmast steht, dann ausrutscht und schließlich hinabstürzt. Auch ein Online-Beitrag der Zeitung enthält eine Fotogalerie, die das Opfer des Unglücks in mehreren Aufnahmen vor und beim Sturz von dem Flutlichtmast zeigt. Darüber hinaus hat der Online-Nutzer die Möglichkeit, unter dem Link „Das Video“ bewegte Bilder von dem Geschehen zu sehen. In der Druckausgabe finden sich Bilder auf der Titelseite und im Innenteil. Der volle Name des Toten wird genannt und es werden Spekulationen über die Ursache des Sturzes angestellt. So soll er es nicht verkraftet haben, dass sich seine Freundin von ihm getrennt hat, und er soll volltrunken gewesen sein. Drei Leser schalten den Deutschen Presserat ein. Sie halten übereinstimmend die Veröffentlichung für menschenverachtend. Einem von ihnen, Vereinskamerad des Verunglückten, fällt es schwer, sachlich mitzuteilen, was ihn bewege. Kamerateams einiger Privatsender hätten Szenen des tragischen Geschehens aufgenommen. Diese seien dann immer wieder, zum Teil in Zeitlupe, im Fernsehen gezeigt worden. Die Boulevardpresse sei am nächsten Tag mit Berichten in großer Aufmachung gefolgt. In der Online-Präsentation des vorliegenden Boulevardblattes sei sogar ein Video zum Herunterladen angeboten worden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Ihrer Meinung nach ist das Ereignis mit dem tragischen Ausgang aus der Sicht aller Medien ein herausragendes, wie auch die zahlreichen Fernsehausstrahlungen belegen. Über das Ereignis hätte berichtet werden müssen, auf jeden Fall aber berichtet werden können. Die Presse und überhaupt die Medien könnten nicht immer auf eine Berichterstattung verzichten, auch wenn damit gerechnet werden könne, dass nicht alle damit einverstanden seien. Im übrigen sei die Einstellung von Bildern und Texten aus dem entsprechenden Printmedium in Online-Dienste branchenüblich.(2001)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „400 sahen die Tragödie – Todessturz vom Flutlichtmast“ über einen Unglücksfall in einem Fußballstadion. Ein Platzwart des Fußballvereins war von einem Flutlichtmast in den Tod gestürzt. Die Zeitung nennt den Namen des Verunglückten, bringt sein Porträt und veröffentlicht Fotos, die zeigen, wie er auf dem Flutlichtmast steht und sodann herunter fällt. Die Zeitung stellt schließlich Spekulationen über die Ursache des Sturzes an. Der Betroffene habe Liebeskummer gehabt. Die Freundin habe sich erst kürzlich von ihm getrennt. Am Fuße des Mastes habe man eine geleerte Whiskyflasche gefunden. Drei Leser des Blattes, darunter ein Vereinskamerad des Verunglückten, rufen den Deutschen Presserat an und beanstanden übereinstimmend die Berichterstattung als menschenverachtend. Die Veröffentlichungen deckten sich nicht mit den Regelungen des Pressekodex. Hier sei die Menschenwürde vermarktet worden. Geschäftsführung und Chefredaktion der Zeitung sind der Ansicht, dass ihr Blatt nicht gegen den Pressekodex verstoßen habe. Der junge Mann habe sich selbst an die Öffentlichkeit gewandt und sich mit seinem Selbstmordversuch in die Öffentlichkeit gestellt. Er sei zu einem Zeitpunkt, als 400 Fußballfans am Kartencenter für eine Dauerkarte anstanden, auf einen Flutlichtmast des Stadions geklettert und habe gedroht, dort herunter zu springen. Zum anderen sei die Zeitung von der Zulässigkeit einer identifizierenden Veröffentlichung ausgegangen. Gerade die sehr persönliche Note sei hier zu berücksichtigen. Insgesamt habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwogen. (2001)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „400 sahen die Tragödie – Todessturz vom Flutlichtmast“ über einen Unglücksfall in einem Fußballstadion. Ein Platzwart des Fußballvereins war von einem Flutlichtmast in den Tod gestürzt. Die Zeitung nennt den Namen des Verunglückten, bringt sein Porträt und veröffentlicht Fotos, die zeigen, wie er auf dem Flutlichtmast steht und sodann herunter fällt. Die Zeitung stellt schließlich Spekulationen über die Ursache des Sturzes an. Der Betroffene habe Liebeskummer gehabt. Die Freundin habe sich erst kürzlich von ihm getrennt. Am Fuße des Mastes habe man eine geleerte Whiskyflasche gefunden. Drei Leser des Blattes, darunter ein Vereinskamerad des Verunglückten, rufen den Deutschen Presserat an und beanstanden übereinstimmend die Berichterstattung als menschenverachtend. Die Veröffentlichungen deckten sich nicht mit den Regelungen des Pressekodex. Hier sei die Menschenwürde vermarktet worden. Geschäftsführung und Chefredaktion der Zeitung sind der Ansicht, dass ihr Blatt nicht gegen den Pressekodex verstoßen habe. Der junge Mann habe sich selbst an die Öffentlichkeit gewandt und sich mit seinem Selbstmordversuch in die Öffentlichkeit gestellt. Er sei zu einem Zeitpunkt, als 400 Fußballfans am Kartencenter für eine Dauerkarte anstanden, auf einen Flutlichtmast des Stadions geklettert und habe gedroht, dort herunter zu springen. Zum anderen sei die Zeitung von der Zulässigkeit einer identifizierenden Veröffentlichung ausgegangen. Gerade die sehr persönliche Note sei hier zu berücksichtigen. Insgesamt habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwogen.(2001)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „400 sahen die Tragödie – Todessturz vom Flutlichtmast“ über einen Unglücksfall in einem Fußballstadion. Ein Platzwart des Fußballvereins war von einem Flutlichtmast in den Tod gestürzt. Die Zeitung nennt den Namen des Verunglückten, bringt sein Porträt und veröffentlicht Fotos, die zeigen, wie er auf dem Flutlichtmast steht und sodann herunter fällt. Die Zeitung stellt schließlich Spekulationen über die Ursache des Sturzes an. Der Betroffene habe Liebeskummer gehabt. Die Freundin habe sich erst kürzlich von ihm getrennt. Am Fuße des Mastes habe man eine geleerte Whiskyflasche gefunden. Drei Leser des Blattes, darunter ein Vereinskamerad des Verunglückten, rufen den Deutschen Presserat an und beanstanden übereinstimmend die Berichterstattung als menschenverachtend. Die Veröffentlichungen deckten sich nicht mit den Regelungen des Pressekodex. Hier sei die Menschenwürde vermarktet worden. Geschäftsführung und Chefredaktion der Zeitung sind der Ansicht, dass ihr Blatt nicht gegen den Pressekodex verstoßen habe. Der junge Mann habe sich selbst an die Öffentlichkeit gewandt und sich mit seinem Selbstmordversuch in die Öffentlichkeit gestellt. Er sei zu einem Zeitpunkt, als 400 Fußballfans am Kartencenter für eine Dauerkarte anstanden, auf einen Flutlichtmast des Stadions geklettert und habe gedroht, dort herunter zu springen. Zum anderen sei die Zeitung von der Zulässigkeit einer identifizierenden Veröffentlichung ausgegangen. Gerade die sehr persönliche Note sei hier zu berücksichtigen. Insgesamt habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwogen.(2001)
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Unter der Überschrift „Schlachten von gestern, heute geschlagen“ berichtet eine Tageszeitung über die Pommersche Landsmannschaft. In dem Beitrag findet sich die Anmerkung, dass die Pommersche Zeitung hart am rechten Rand des noch Erträglichen operiere. Die Chefredaktion des Blattes sieht sich durch diese Formulierung in die rechte Ecke gestellt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Es handele sich hier um eine Meinungsäußerung, die aber als Tatsache erscheine. Insofern werde die Zeitung diffamiert. Die Geschäftsführung des betroffenen Verlages erklärt, dass der Autor des Beitrages die Berichterstattung und Kommentierung der Pommerschen Zeitung seit vielen Jahren verfolge. Auf Grund dieser sehr sorgfältigen Beobachtungen sei er zu einer Meinung gelangt, die er in der kritisierten Passage geäußert habe. Da es sich bei dem Beitrag um einen Namensartikel handele, sei für jeden Leser erkennbar, dass der Autor seine subjektive Meinung wiedergebe. Diese Meinungsäußerung sei zulässig, die Grenzen zur Schmähkritik würden nicht überschritten. (2001)
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