Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Die Festnahme zweier mutmaßlicher Falschgeldbetrüger ist Thema eines Zeitungsberichts. In der Unterzeile zur Überschrift ist von zwei Zigeunern die Rede, die festgenommen worden seien. Auch im Text wird erwähnt, dass es Zigeuner waren, die einem 64jährigen Rentner 200 gefälschte US-Goldmünzen für 50.000 Mark verkauft haben sollen. Die Lokalzeitung beruft sich auf Angaben des Landeskriminalamtes. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma erinnert in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat an einen Erlass von Reichsinnenminister Wilhelm Frick im Jahre 1935, mit dem dieser angeordnet habe, “bei allen Mitteilungen an die Presse über Straftaten von Juden die Rassenzugehörigkeit hervorzuheben”. Die Kennzeichnung im vorliegenden Artikel entspreche diesem Geist. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, eine Diskriminierung von Minderheiten liege ihr völlig fern. Sie ist der Meinung, dass in dem Artikel weder Vorurteile geschürt noch eine ethnische Minderheit herabgewürdigt worden sei. Die Beschreibung der Täter stamme von der Polizei. (1995)
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Der Leser einer Lokalzeitung reagiert auf die Berichterstattung über einen Trickbetrüger mit einem Leserbrief, der auch veröffentlicht wird. Unter der Überschrift “Rumänische Täter” fordert er deren Abschiebung. Wörtlich heißt es: “Wohl sind sie rumänische Staatsbürger, aber von der Nationalität aus sind es höchstwahrscheinlich Romas, sprich Zigeuner, und die kommen nach Deutschland, um ein Schmarotzerleben zu führen und wie es scheint, sind sie hier im richtigen Land.” In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat über diesen Leserbrief spricht der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma von einem Missbrauch der Pressefreiheit. Anders als mit rassistischen Vorurteilen sei diese ethnische Kennzeichnung nicht begründbar. Verlagsleitung und Redaktion der Zeitung teilen mit, dass die Veröffentlichung auf einem organisatorischen Fehler beruhe. Leserbriefe, die sich auf ein Thema der Mantelredaktion bezögen, würden normalerweise an diese zur Bearbeitung weitergereicht. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Redaktion entschuldigt sich für diesen Fehler. (1995)
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Bei der Bearbeitung eines Betruges, begangen an einem Schmuckhändler, sei die Polizei einer Bande von Zigeunern auf die Spur gekommen, die durch ähnliche Betrügereien seit 1993 etwa 20 Millionen Mark erbeutet hätten, berichtet eine Lokalzeitung. Dabei beruft sie sich auf Angaben der Polizei. Bei der Flucht der Betrüger hätten Zeugen zwei Luxuswagen mit “südländisch aussehenden Personen” an Bord beobachtet. Über ein Autokennzeichen sei ein 22-jähriger Zigeuner als dringend Tatverdächtiger ermittelt worden. Die Kennzeichnung der mutmaßlichen Täter als Zigeuner veranlasst den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Artikel verstoße gegen Ziffer 12 des Pressekodex, die trotz ihrer Umformulierung von Journalisten in gleich geringem Maße beachtet werde wie vorher. Die Lokalzeitung reagiert auf die Beschwerde nicht. (1995)
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Während sich ihre Cousine in der Wohnung von der alten Dame beim Ausfüllen eines Zettels für die Nachbarin helfen ließ, schlich sich die Komplizin ein und stahl Bargeld und Schmuck. Um unauffälliger zu wirken, hatten sich die beiden Trickdiebinnen die Haare blond gefärbt. Als man ihnen wegen schweren Diebstahls den Prozess machte, berichtet die örtliche Zeitung über dessen Verlauf. In der Dachzeile zur Überschrift und im Text erwähnt sie, dass beide Täterinnen Roma-Frauen sind. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht keinen zwingenden Sachbezug, der diese Kennzeichnung zum Verständnis des berichteten Tathergangs notwendig gemacht hätte. Er legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Täterinnen sachlich und ohne jegliches Adjektiv wertfrei getroffen worden sei. In der Stadt seien über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder diese sogen. Einschleichdiebstähle zum Nachteil alleinstehender alter Menschen festgestellt worden. Vor der Festnahme beider Frauen, die zu einer größeren Tätergruppe gehört hätten, habe die Polizei auf die Methoden der Trickdiebinnen aufmerksam gemacht und die Medien gebeten, die Öffentlichkeit entsprechend zu informieren. Bei der Berichterstattung über die anschließende Gerichtsverhandlung sei es angezeigt gewesen, den Zusammenhang zu der Vorgeschichte herzustellen. (1995)
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“Polizei warnt vor einem Trio von Trickdieben” lautet die Schlagzeile eines Zweispalters in einem Lokalblatt. “Und so funktioniert der Wechselfallenschwindel”, schreibt die Zeitung: “Die Frauen legen in Geschäften größere Geldscheine zum Wechseln vor. Anschließend verwickeln die drei Kunden das Personal in ein Gespräch. Nachdem ihnen ein Teil des Wechselgeldes ausgehändigt worden ist, macht sich die ganze Gruppe mit dem Wechselgeld und dem vorgezeigten Schein aus dem Staub.” Bei den gesuchten Personen handele es sich nach Einschätzung der Polizei um Landfahrer, verkündet die Zeitung und beschreibt die Täter ausführlich. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma stört sich an der Bezeichnung “Landfahrer”. In seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat verweist er auf die Diskriminierung ethnischer Minderheiten, die damit erzielt werde. Die Zeitung entgegnet, ihr Aufruf zur Fahndungshilfe enthalte keinen Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der Gesuchten. Mit ihrer Veröffentlichung habe sie potentielle Opfer der Trickdiebe warnen wollen. In diesem Zusammenhang sei ihr der Hinweis, es handele sich nach Einschätzung der Polizei um Landfahrer, als vertretbar und angemessen erschienen.
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Eine Tageszeitung beschreibt in ihrem Lokalteil, wie zwei Trickdiebinnen an den Falschen gerieten. Die beiden Frauen hatten einen Arbeitslosen um 50 Mark bestohlen. Doch der fand sich mit dem Verlust nicht ab, hielt Polizisten an, fuhr mit denen die Gegend ab und entdeckte schließlich die Gesuchten. Die Zeitung beschreibt die beiden Frauen als “Landfahrerinnen” aus Rumänien. Diese Kennzeichnung veranlasst den Zentralverband Deutscher Sinti und Roma zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Zeitung nennt als Quelle für diese Bezeichnung den Leiter der örtlichen Polizei. Der Begriff “Landfahrer” gebe lediglich an, dass es sich um Personen ohne festen Wohnsitz handele. (1995)
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Eine 15-jährige Schülerin ist vergewaltigt worden. Verdächtigt werden drei Brüder. Ein mobiles Einsatzkommando der Polizei geht auf die Suche nach ihnen. Die örtliche Zeitung schreibt darüber. Im Text findet sich folgende Passage: “Normalerweise sind für einen solchen Einsatz ein paar Polizisten nötig. Nicht so in der ...straße. Vor allem nicht, wenn die Verdächtigen zu einer einschlägig bekannten Landfahrersippe gehören, in der Streitereien schon mal mit einem Schnellfeuergewehr ‘bereinigt’ werden.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Formulierung “Landfahrersippe”, die diskriminierend wirke. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht. (1995)
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Ein Sozialarbeiter steht vor Gericht, weil er zwei Mädchen zu kriminellen Handlungen angeleitet haben soll. Beim Diebstahl von Christbaumschmuck soll der Mann Schmiere gestanden und den beiden Mädchen, als sie beim Verstauen der bunten Kugeln erwischt wurden, die Flucht ermöglicht haben. Er habe, so die Anklage, die Verkäuferin, die den Diebstahl bemerkt hatte, in einem Handgemenge festgehalten. Die Zeitung am Ort schildert den Ablauf des Gerichtsverfahrens und erwähnt, dass der Angeklagte als Jugendbetreuer der Sozialbehörde für die Sinti und Roma Union arbeite. Der Mann wird wegen Diebstahls und Nötigung zu sieben Monaten Haft verurteilt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Erwähnung der Sinti und Roma Union für nicht vertretbar. Sie sei für das Verständnis des geschilderten Vorgangs nicht notwendig und diskriminiere die Gruppe der Sinti und Roma. Die Zeitung entgegnet, es sei bei ihr nicht üblich, bei Berichten jeder Art auf die ethnische Zugehörigkeit der Menschen hinzuweisen. Im vorliegenden Fall sei aber die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Sinti und Roma Union ein Thema im Prozess gewesen. (1995)
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Zwölf deutsche Tageszeitungen berichten über einen Überfall in Bulgarien auf den internationalen Schnellzug von München nach Istanbul. Eine 50-köpfige Bande hatte den Eisenbahnzug angehalten und die überwiegend türkischen Reisenden ausgeraubt. Vorlage für diese Berichte war die Meldung einer deutschen Nachrichtenagentur, die sich ihrerseits auf entsprechende Veröffentlichungen der Zeitungen in Sofia beruft. Die Agentur meldet den Vorfall unter der Überschrift “Roma überfielen Schnellzug München - Istanbul”. Im Text selbst ist siebenmal die Rede von Roma bzw. von einer Zigeunerin. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Täter als Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Nachrichtenagentur nennt die strafverfolgende Behörde in Sofia als Quelle. Der Zusammenhang der Berichterstattung erlaube, die Zugehörigkeit der Täter zu einer ethnischen Minderheit zu erwähnen. Die Chefredaktion räumt allerdings ein, dass die Bezeichnung “Roma” in der Meldung sehr häufig vorkomme. (1995)
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Zwei Regionalzeitungen veröffentlichen jeweils auf einer ihrer Sportseiten Anzeigen eines Bierherstellers. Die Anzeige in einer der beiden Zeitungen zeigt ein stilisiertes Fußballstadion, auf dessen Bande der Markenname ständig wiederholt wird. Sie ist unter dem Text platziert. Im zweiten Fall wird ein Fußball gezeigt, auf dessen sechseckigen schwarzen Feldern sich stets der Markenname des Bieres wiederfindet. Diese Anzeige ist dreispaltig in der rechten oberen Ecke einer Sportseite platziert. Ein Medienbüro vermisst die nach Ziffer 7 des Pressekodex erforderliche Trennung von Text und Werbung und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der ersteren Zeitung verweist auf den Charakter der Anzeige als Streifenwerbung. Der Werbecharakter der Veröffentlichung sei für den Leser auf Anhieb erkennbar. (1996)
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