Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Gutachterin: MS-Kranker muss nicht mehr so oft duschen“ schildert eine Regionalzeitung die Situation eines 59-jährigen Maurers, der an Multipler Sklerose erkrankt ist und sich seit 34 Jahren nur noch im Rollstuhl bewegen kann. Die Zeitung berichtet, das eine Mitarbeiterin des medizinischen Dienstes den aktuellen Gesundheitszustand des MS-Kranken begutachtet hat. Die namentlich genannte Ärztin wird mit der Feststellung zitiert: „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich keine Veränderungen seitens des Gesundheitszustandes ergeben haben.“ Trotzdem sei die Gutachterin der Meinung, dass sich der Zeitaufwand für die Pflege des Mannes verändert habe. Er müsse nicht mehr so oft gewaschen werden. Er müsse nicht mehr so oft zur Toilette. Er lege sich nachmittags nicht mehr zur Ruhe und auch beim An- und Auskleiden habe sich der Aufwand für die Ehefrau, die ihren Mann täglich pflegt, verringert. Schließlich habe die Ärztin festgestellt, dass sich auch die Transferzeiten, die täglich für das Duschen anfallen, verändert haben. Die Argumente der Betroffenen gegen die Reduzierung des Hilfebedarfs haben laut Zeitung die Ärztin „wenig gekümmert“. Schließlich berichtet die Zeitung, dass selbst die Leiterin des medizinischen Dienstes Zweifel an dem Gutachten ihrer Kollegin hege. Sie rate dem Betroffenen, einen Widerspruch zu formulieren. Die Ärztin beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass sie in dem Artikel mehrfach namentlich erwähnt und sinnentstellt zitiert werde. Der Autor habe sie persönlich zu dem Sachverhalt gar nicht befragt. Zu den medizinischen Gegebenheiten selbst wolle sie keine Stellung nehmen, da sie sich an die Schweigepflicht gebunden sehe Es sei jedoch so, dass die Schwere einer Erkrankung nicht immer in direktem Zusammenhang mit einer Pflegestufe zu sehen sei. Die Beurteilung der Pflegenotwendigkeit erfolge anhand gesetzlicher Vorgaben, so dass eine Bemerkung wie jene, das habe sie „wenig gekümmert“, jeglicher Objektivität entbehrten. Die Gutachterin empfindet die mehrfache Nennung ihres Namens ohne ihre persönliche Zustimmung als rufschädigend. Der Chefredakteur der Zeitung bittet, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine für die Zeitung negative Beurteilung würde die Berichterstattung über Sozialfälle seines Erachtens erschweren, was er für unangemessen halte, insbesondere da durch die vorliegende Berichterstattung nicht gegen publizistische Grundsätze verstoßen worden sei. Die Berichterstattung basiere auf schriftlichen Unterlagen. Von einer sinnentstellenden Zitierung der Gutachterin könne nach seiner Ansicht nicht gesprochen werden. Richtig sei, dass die Ärztin vor Veröffentlichung des Berichtes nicht persönlich befragt worden sei. Man habe jedoch die Leiterin des medizinischen Dienstes nach den Angaben in dem Gutachten befragt. Sinngemäß habe diese geantwortet, dass sie Aussagen schon ihre Richtigkeit hätten, wenn die Kollegin das so schreibe. Der Chefredakteur räumt ein, dass die Formulierung, das habe die Ärztin „wenig gekümmert“, unglücklich sei. Dieser Satz sei nicht notwendig gewesen. Dies rechtfertige aus seiner Sicht aber nicht eine Rüge des Artikels. (2000)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mediziner, dem vorgeworfen wird, eine Schwangerschaft im siebten Monat abgebrochen zu haben. Laut Zeitung hat die schwangere Frau den Eingriff vornehmen lassen, weil ihr Kind möglicherweise mit Zwergenwuchs zur Welt gekommen wäre. Nach dem Kaiserschnitt habe der Kleine plötzlich nach Luft geschnappt. Vor den Augen von Kollegen habe der Chefarzt dem Kind Mund und Nase zugehalten und es erstickt. Die Zeitung vermutet, dass der Vater der Schwangeren, ein einflussreicher Unternehmer, seine Tochter unter Druck gesetzt habe. Ein Verfahren gegen die Kindesmutter sei eingestellt worden. Ein Schwangerschaftsabbruch bzw. der Versuch oder Beihilfe dazu werden nicht bestraft, so die Zeitung. Etwas anderes habe die junge Frau nie gewollt, sage sie. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das den Arzt, das betroffene Ehepaar, dessen Anwältin und den Vater der jungen Frau auf dem Weg zum Ermittlungsrichter zeigt. Alle Betroffenen sind mit Augenbalken unkenntlich gemacht. Das Ehepaar erklärt dem Deutschen Presserat, es fühle sich durch den Abdruck des Fotos in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Foto sei heimlich vor dem Amtsgericht aufgenommen worden. Die Ehefrau schreibt, sie habe sich niemals der Presse gegenüber geäußert. Das indirekte Zitat sei also falsch. Die Autorin des Beitrages reime sich ihre „Stories“ zusammen. Die Rechtsabteilung des Verlages streitet ab, dass der Mitarbeiter der Zeitung heimlich fotografiert habe. Die Aufnahme belege, dass insbesondere der Arzt und der Vater der Beschwerdeführerin den Fotografiervorgang wahrgenommen hätten. Ein Hinweis, das nicht fotografiert werden solle, sei nicht ergangen. Das indirekte Zitat stimme. Es werde nicht behauptet, dass es gegenüber der Zeitung geäußert worden sei. Es handele sich vielmehr um die ständige Einlassung der Betroffenen im Rahmen des zunächst gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubten Schwangerschaftsabbruchs. (2000)
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Unter der Überschrift „Guten Morgen“ äußert sich eine Boulevardzeitung zu dem Plan der Jungen Nationaldemokraten, von August an alle Samstage im Jahr 2000 in einem bekannten Heilbad zu demonstrieren. Die Zeitung beschreibt das bevorstehende Szenario: 20 Tage Straßensperren und Radau in dieser Stadt. Massive Polizeieinsätze. Somit Millionenkosten für den Steuerzahler. Besser könne diese Sauf- und Totschlagbande nicht demonstrieren, dass sie reif sei für ein Verbot.
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Eine Regionalzeitung informiert ihre Leserinnen und Leser über einen Mord: Ein 29-jähriger Türke betritt die Teestube eines türkischen Kulturvereins, setzt wortlos eine Pistole an den Hinterkopf eines 38-jährigen Landsmanns, streckt diesen mit fünf Schüssen nieder und stellt sich der Polizei. Nach Angaben der Kriminalpolizei habe der Täter seit Jahren vorgehabt, seinen Kontrahenten umzubringen – wegen Differenzen am ehemals gemeinsamen Arbeitsplatz. Am folgenden Tag präzisiert die Zeitung den Tathergang. Die Obduktion der Leiche habe ergeben, dass der Täter insgesamt sieben Schüsse abgegeben habe. Ein Leser der Zeitung reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Verdächtige sei zwar türkischer Abstammung, besitze aber die deutsche Staatsbürgerschaft. Dies habe er bei der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage erfahren. Die Zeitung habe demnach falsch berichtet und diskriminiert. Sie habe ihren Lesern bewusst vorenthalten, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen deutschen Staatsbürger handele. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, in sämtlichen Auskünften von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft gegenüber dem recherchierenden Redakteur sei durchweg von „Türken“ gesprochen worden, in Bezug sowohl auf den Täter als auch auf das Opfer. Auch direkt am Tatort hätten sich Augenzeugen und Angehörige von Täter und Opfer in der selben Weise geäußert. Von niemandem sei ein einziger Hinweis gekommen, dass der Täter einen deutschen Pass besitze. Aus diesen Gründen weise man die Unterstellung des Beschwerdeführers, man habe eine ethnische oder nationale Gruppe absichtlich diskriminiert, nachdrücklich zurück. Die Berichterstattung beruhe auf seriösen Recherchen nach bestem Wissen und Gewissen. Auf Anfrage übersendet die zuständige Staatsanwaltschaft dem Presserat den Personalbogen des Verdächtigen, in dem als Staatsangehörigkeit „deutsch“ angegeben ist. (2000)
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Eine Lokalzeitung veranstaltet ein Forum. Die Diskussion dreht sich um das geplante Hafenprojekt der Stadt. Im Bericht darüber ist die folgende Passage enthalten: „Das Ergebnis der über dreistündigen Veranstaltung: Das ... Hafenprojekt wird wohl von allen Menschen in dieser Stadt und Region getragen. Es war niemand auszumachen, der öffentlich bekannt hat: Nein, ich will den JadeWeserPort nicht, ich bin gegen den Bau des großen Hafens“. Ein Leser hält die Darstellung der Zeitung in diesem Beitrag und auch in weiteren Veröffentlichungen für verzerrt und einseitig. Er beklagt sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, sie berichte ausführlich und kontinuierlich auch über die Arbeit der hafenkritischen Bürgerinitiative. Tatsächlich sei es im übrigen so, dass die Pläne für den „JadeWeserPort“ in der Region von einer überwältigenden Mehrheit getragen und unterstützt würden. In dem Titelseitenbericht über den Verlauf des Forums einen Tag nach der Veranstaltung sei nahezu die Hälfte des Raumes den kritischen Nachfragen zum Thema gewidmet worden. Man könne vielleicht über den Satz streiten, in dem es heiße, das Hafenprojekt werde „wohl von allen Menschen in dieser Stadt und Region getragen". Richtig sei allerdings, dass in der Tat – wie in dem Bericht korrekt dargestellt – niemand in der Veranstaltung aufgestanden sei und erklärt habe: „Ich will den JadeWeserPort nicht“. Es habe zwar kritische Anmerkungen und Nachfragen zu einzelnen Aspekten des Vorhabens gegeben, aber keine ausdrücklich formulierte Grundsatzablehnung des Projektes. (2000)
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Eine Mutter erstattet Strafanzeige gegen die Klassenlehrerin ihrer Tochter wegen Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener. Diese soll ihren Schülern untersagt haben, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen. Wer es dennoch tue, müsse mit einer Strafarbeit rechnen. Eine Boulevardzeitung nimmt sich des Falles an und berichtet darüber aus der Sicht der Mutter. Diese glaube, dass die Schikanen der Lehrerin schlechte Noten bei mittelmäßigen und sensiblen Schülern verursachen. Ihre Tochter habe bereits eine Nierenschädigung. Zum Schluss wird der Rektor der Schule zitiert. Er stelle sich vor die Lehrerin und ärgere sich, dass das Problem auf diesem Weg gelöst werden müsse. Die betroffene Lehrerin, die in dem Artikel mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannt wird, bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Sie glaubt, dass sie durch die Berichterstattung identifizierbar werde. Sie kritisiert ferner, dass sie von der Zeitung zu dem Vorgang nicht befragt worden sei. Das Verbot, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen, existiere zwar. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe jedoch Monate vor Erscheinen des Artikels bereits eine Ausnahmegenehmigung von der Regelung erhalten. Die Redaktionsleitung der Zeitung betont, es sei Tatsache, dass die Lehrerin ihren Schülern generell keine Erlaubnis erteilt, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen. Dieses generelle Verbot bestreite sich auch nicht. Zudem räume sie ein, dass die Mutter der betroffenen Schülerin Strafanzeige wegen Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener erstattet habe. Dies genau deshalb, weil die Beschwerdeführerin ihrer Tochter nicht die generelle Erlaubnis erteilt habe, die Toilette aufzusuchen, wenn sie es für erforderlich halte. Die Beschwerdeführerin bestreite auch nicht, dass sie die Kinder mit Strafarbeiten belegt habe. Auch die Schulleitung bestreite das Verbot nicht. Gegenüber der Zeitung habe der Rektor keineswegs erklärt, dass das Verbot, die Toilette aufzusuchen, aufgehoben sei. Wenn die Beschwerdeführerin anführe, sie sei nicht befragt worden, so liege das neben der Sache. Die Redaktionsleitung sieht auch keinen Verstoß darin, dass die Schule genannt wurde. Im Hinblick auf den Vorgang hätte verhindert werden müssen, dass möglicherweise eine andere – nicht betroffene – Schule hätte in Frage kommen können. (2000)
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Eine Werbeagentur, die sich auf die Dental-Branche spezialisiert hat, übermittelt dem Verlag einer Zeitschrift für Zahnheilkunde eine CD-Rom mit neuen Informationen über die Leistungen eines gewichtigen Kunden. Der Verlag sendet jedoch das Informationsmaterial mit dem Hinweis zurück, man habe in der Vergangenheit mehrfach PR-Artikel über das betreffende Unternehmen veröffentlicht. Leider habe sich dessen Wertschätzung für die Zeitschrift nie in Anzeigenschaltungen widergespiegelt. Man werde diesen Kunden gerne weiterhin durch Publikationen unterstützen, müsse diese Veröffentlichungen jedoch von entsprechenden Anzeigenschaltungen abhängig machen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert die Werbeagentur die Ansicht, dass der Verlag damit ein unzulässiges Kopplungsgeschäft fordere. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie bislang nicht in die Angelegenheit involviert gewesen sei und die Korrespondenz lediglich zwischen der Firma des Beschwerdeführers und dem Anzeigenleiter des Verlages geführt worden sei. Entscheidungen, was in der Zeitschrift platziert werde, treffe im übrigen nur die Redaktion. Die Chefredaktion verweist auf ein Schreiben der Geschäftsleitung des Verlages an den Beschwerdeführer, die darin zum Ausdruck bringt, dass sie den Passus, den er reklamiere, für unglücklich gewählt halte. Man habe jedoch mit Erleichterung festgestellt, dass man in der Vergangenheit den Kunden des Beschwerdeführers redaktionell berücksichtigt habe. Trotzdem habe man dafür gesorgt, dass ein Schreiben mit dem kritisierten Tenor nicht mehr vorkomme. (2000)
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Eine Tageszeitung berichtet, die Liquidatoren der IG Farben wollten 4,4 Milliarden Mark, die der Vorläufer-Konzern während des Krieges in die Schweiz verschoben habe, von einer eidgenössischen Bank zurückbekommen. Diesen Anspruch halte ein Schweizer Historiker für berechtigt, stellt die Zeitung in der Unterzeile der Überschrift und im Vorspann fest. Im Text selbst heißt es, seine Forschungen stützten die These, dass die Großbank Vermögen besitze, das aus Geschäften der IG Farben stamme. Allerdings hätte das Geld nach den Reparationsverhandlungen und dem Washingtoner Abkommen zwischen der Schweiz und den USA eigentlich von den Alliierten konfisziert werden müssen. Der genannte Historiker kritisiert beim Deutschen Presserat, dass er falsch zitiert werde. Der Leser müsse anhand des Untertitels und des Vorspanns annehmen, dass das Vermögen eigentlich früher hätte konfisziert werden müssen, aber dass er die heutigen Forderungen der IG Farben in Abwicklung für berechtigt halte. Er halte aber die Forderung nicht für berechtigt. Die Zeitung habe ihm mitgeteilt, der Fehler sei ihrer Schlussredaktion versehentlich unterlaufen. Die Chefredaktion der Zeitung bittet um Vertagung, da sie versuche, eine direkte Einigung mit dem Beschwerdeführer zu erzielen. (2000)
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Unter der Überschrift „Das Feuerwerk des Todes“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Explosionskatastrophe im holländischen Enschede. Die Schlagzeile ist in ein großformatiges Foto kopiert. Es zeigt vor einer brennenden Häuserzeile einen blutbefleckten Mann, der sich ein Tuch vor Mund und Nase hält. In einer Reihe anderer Zeitungen findet sich dasselbe Foto: Ein Rentner, von Trümmerteilen seines eingestürzten Hauses verletzt, verlässt blutend das Sperrgebiet. Nur stellt sich der Hintergrund dieser Szene auf den Fotos dieser Zeitungen anders dar: Statt der brennenden Häuser sieht man auf der linken Bildhälfte eine Menschengruppe. Eine Journalistin bittet den Deutschen Presserat, diese Bildmanipulation, die für den Leser nicht erkennbar sei, zu rügen. Nach ihrer Einschätzung wurde das großformatige Foto aus zwei Aufnahmen zusammen montiert. Eine zeigte den Mann im blutbefleckten Hemd, die andere brennende Häuser. Eine derartige Bildmanipulation beschädige die Glaubwürdigkeit der Medien in einem hohen Maß. Eine Stellungnahme der Zeitung geht beim Presserat nicht ein. (2000)
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