Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7537 Entscheidungen

Standesrecht

Unter der Überschrift „Standesrecht durch Untreue verletzt“ berichtet eine Lokalzeitung über das Berufungsverfahren des Landgerichts gegen einen Rechtsanwalt, dem vorgeworfen werde, in zwei Fällen treuhänderisch verwaltete Gelder von Mandanten nicht weitergeleitet und auch keine Abrechnung seiner Honorarforderungen ordnungsgemäß vorgelegt zu haben. Der betroffene Anwalt beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Überschrift. Standesrecht sei gar nicht verhandelt worden. Zudem sei die Behauptung falsch, es sei keine Abrechnung von Honorarforderungen vorgelegt worden. In einem Fall habe es eindeutig eine Abrechnung gegeben. Die Redaktionsleitung der Zeitung gesteht ein, dass in der Tat das Landgericht nicht zuständig sei, über standesrechtliche Fragen zu entscheiden. Im Verlauf der Gerichtsverhandlung sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass ein entsprechendes Disziplinarverfahren nicht auszuschließen sei. Wenngleich eine andere Instanz zuständig sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass ein wegen Untreue verurteilter Rechtsanwalt mit dem Standesrecht in Konflikt geraten sei, auch wenn in der Sache noch keine Entscheidung ergangen sei. Die Honorarabrechnung sei nach Feststellung des Gerichts nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Vorsitzende Richterin habe klargestellt, dass Untreue der treuhänderisch verwalteten Gelder vorliege, solange keine Honorarabrechnung, wie in diesem Fall, ausgestellt worden sei. (2001)

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Lügengeschichten

Eine Zeitschrift prangert perverse Tierversuche an. Ihr Reporter berichtet aus einem „Labor des Schreckens“ 100 Kilometer jenseits der deutschen Grenze, in das er sich als Vertreter der deutschen Industrie eingeschlichen hat: „Auch heute sterben irgendwo in Europa hunderte von harmlosen kleinen Affen den grausigen Feuertod zum Ausprobieren von neuem Billig-Feuerlöschschaum.“ Eingehend wird beschrieben, wie die Tiere mit Benzin übergossen und in Brand gesteckt werden. „Brüllend torkeln sie als lebende Fackeln übers Gelände. Kurz vorher werden an ihnen noch Brandsalben ausprobiert!“. In einem nebenstehenden Kasten kommentiert ein deutscher Tierschützer die Schilderungen des Reporters und beantwortet Fragen wie „Was fühlt ein Affe, wenn er brennt?“ Der Bundesverband Feuerlöschgeräte und –anlagen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er äußert die Ansicht, dass der Artikel offenbar frei erfunden ist. Auf Grund der bestehenden Gesetzeslage und der Zulassungsvorschrift für Feuerlöschgeräte sei es völlig ausgeschlossen, dass in Deutschland jemals Tierversuche bei der Erprobung dieser Geräte stattgefunden haben oder stattfänden. Solche Praktiken seien auch in anderen Ländern bisher nicht bekannt geworden. Mehrere Versuche, bei der Redaktion Näheres über die angeblichen Tierversuche herauszufinden, seien gescheitert. Der Verlag habe vielmehr darauf hingewiesen, dass er aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Hinweise geben könne. Verlag und Redaktion reagieren auch nicht auf die Bitte des Presserats um eine Stellungnahme. (2001)

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Bildunterzeile

Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Im Reich der Finsternis“ in Wort und Bild über das fundamentalistische Regime in Afghanistan. Eines der Fotos zeigt eine Buddha-Statue. Die Unterzeile dazu lautet: „Zerstörungswut. Seit etwa 1500 Jahren steht diese 53 Meter hohe Buddha-Statue in Bamian, 150 Kilometer von Kabul entfernt. Schon in den vergangenen Jahren feuerten die Taliban mit Granaten und Raketen auf das Symbol einer verhassten Religion. Nun wurde die Sprengung angeordnet.“ Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat mit der Mitteilung, dass er bereits im Jahre 1964 die Statue fotografiert habe und das jetzt in der Zeitschrift gezeigte Foto im Vergleich zu seinen Bildern keine neuen Beschädigungen der Statue belege. Die Bildunterschrift des Zeitschriftenfotos enthalte unzutreffende Behauptungen. Sie versuche beim nicht informierten Betrachter den Eindruck zu erwecken, die dargestellten Schäden seien von den Taliban verursacht worden. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, dass es sich in der Tat um ein Foto vor der Zerstörung der Buddha-Statuen handele. Der Bildunterschrift der Zeitschrift sei aber nicht zu entnehmen, dass auf dem Foto aktuelle Schäden zu sehen seien. Die habe die Redaktion in einem Artikel 1999 eingehend beschrieben und fotografisch dokumentiert. (2001)

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Diskriminierung von Sinti

„Eine der Parteien lügt – Prozess um Sinti-Ehre bringt täglich Überraschungen“. Unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Prozessverlauf in einem Schwurgerichtsverfahren wegen versuchten Totschlags. Angeklagter ist ein „Sinto“; Hintergrund ist ein Eifersuchtsdrama. Die Zeitung spricht davon, dass die Polizei ausgesagt habe, zwischen den Sinti zweier Nachbarstädte sei ein „Sippenkrieg“ im Gange. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktion widerspricht dem Beschwerdeführer. Ohne die Minderheiten-Kennzeichnung sei ein Verständnis der Leser für den Tathergang nicht herstellbar gewesen. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung sei sowohl aus dem Mund des Angeklagten als auch von vielen Zeugen von einem Ehrenkodex die Rede gewesen, der in einem Tatzusammenhang stehe, der aber nur verständlich werde, wenn er durch den ethnischen Begriff „Sinti“ ergänzt werde. In der Redaktion sei die Problematik der Kennzeichnung von Minderheiten bekannt und werde mit besonderer Sensibilität und Sorgfalt bedacht. (2000)

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Diskriminierung von Landfahrern

Die Notiz einer Tageszeitung über die Festnahme eines erst sechs Jahre alten Mädchens als Haupttäterin bei einem Trickdiebstahl veranlasst den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. In dem Text wird erwähnt, dass das bereits einschlägig bekannte Kind zu einer Landfahrerfamilie aus dem ehemaligen Jugoslawien gehört. Der Hinweis auf die Landfahrerfamilie hätte nach Ansicht des Zentralrats unterbleiben müssen, da er für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich sei und Vorurteile schüre. Die Rechtsabteilung des Verlags kann eine Diskriminierung nicht erkennen, da die erwähnte Sechsjährige von ihrer Sippe auf Trickdiebstähle trainiert worden sei. Diese Vorbereitung von Kindern auf Trickdiebstähle sei in der Tat nur bestimmten Gruppen eigen. Es seien nicht Kinder, die aus eigenem Antrieb fremdes Eigentum angriffen, sondern sie würden von den hinter ihnen stehenden Personen einer Sippe geschult. Insofern dürfe die Bezeichnung „Landfahrerfamilie“ in Bezug auf die Zugehörigkeit des Kindes durchaus verwendet werden. Dabei sei nicht einmal die Gruppe, die der Zentralrat vertrete, genannt worden. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 1

„Verdacht auf Steuerhinterziehung“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Ermittlungen gegen zwanzig Personen, die im Verdacht der Steuerhinterziehung stehen. Die Zeitung stützt sich dabei auf eine Meldung eines dpa-Landesdienstes. In der Meldung heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in … mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Nennung der ethnischen Zugehörigkeit eine Diskriminierung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion verweist auf die dem Presserat vorliegende Stellungnahme der dpa-Chefredaktion. (2002)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 2

140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass sich die Beschwerde auf einen völlig korrekt und diskriminierungsfrei abgedruckten Agenturbericht beziehe. Der Hinweis auf Sinti und Roma sei im Text beibehalten worden, weil er zum Verständnis der ungewöhnlich aufwendigen Polizeiaktion notwendig sei. Dies könne man daraus ersehen, dass die Anwohner des betreffenden Stadtteils mit Flugblättern informiert wurden und dass im Verlauf der Durchsuchungen eine aufgeheizte Stimmung entstand. Im Verlauf einer normalen Polizeiaktion wäre dies doch eher unwahrscheinlich gewesen. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit habe die Nachricht also erst vollständig und verständlich gemacht. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 3

140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die dpa-Chefredaktion erklärt dazu, dass sie es für notwendig gehalten habe, die betroffene Gruppe näher zu beschreiben. Eine derartige rechtsstaatliche Aktion der Polizei erfolge nur dann, wenn ein begründeter Tatverdacht vorliege. (2001)

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Diskriminierung von Roma und Sinti 4

140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Geschäftsleitung der Zeitung rechtfertigt ihre Berichterstattung mit dem Hinweis, in dem fraglichen Artikel sei die Rede von Verdächtigungen, nicht aber von Straftaten, gewesen. Im Übrigen liege der Vorgang länger als ein Jahr zurück, so dass § 4, Absatz 2, der Beschwerdeordnung zur Anwendung komme. Die Zeitung habe außerdem nur Fakten berichtet: Es seien ausschließlich Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht worden. Auch habe man über die Reaktion des Zentralrates auf den Artikel berichtet. (2002)

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Unlautere Recherchemethode

Eine 36-jährige Frau, die drei Wochen zuvor ein Baby aus der Säuglingsstation einer Klinik entführt hat, soll aus der Psychiatrie eines Krankenhauses entlassen werden. Der Mitarbeiterin einer Boulevardzeitung gelingt es, mit der Frau in deren Zimmer im siebten Stock der Klinik ein Gespräch zu führen. Darüber berichtet sie in einem Artikel unter der Überschrift „Ich komme Freitag aus der Psychiatrie“. Sie schildert die Beweggründe, welche die Frau zu der Tat veranlasst haben. Sie habe nichts Böses im Sinn gehabt, das Baby nur haben wollen, weil sie ihre eigenen fünf Kinder nicht hatte sehen dürfen. Zum Schluss des Artikels werden die Vorkehrungen der Polizei erwähnt, welche die Entführerin im Gegensatz zu deren Ärzten nach wie vor für gefährlich halte. Die Pressestelle des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nimmt den Vorfall zum Anlass, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Das Gespräch, über das die Zeitung berichtet, sei ohne Wissen der Ärzte geführt worden. Die Journalistin habe sich auch nicht angemeldet, sondern die Patientin einfach in deren Zimmer aufgesucht. Sie habe damit die extrem schwierige Lage einer Frau in verantwortungsloser Weise ausgenutzt. Die Redaktionsleitung des Blattes hält die Beschwerde für unbegründet. Die Autorin selbst weist darauf hin, dass sie das Krankenhaus durch den Haupteingang betreten und sich beim Empfang gemeldet habe. Sie habe dort erklärt, dass sie die betroffene Frau besuchen wolle, und um deren Zimmernummer gebeten. Nach Einsichtnahme in die Datei habe ihr der Mitarbeiter des Krankenhauses die Zimmernummer genannt. Sie habe schließlich die Patientin in einem Raucherzimmer angetroffen und sich als Mitarbeiterin der Boulevardzeitung zu erkennen gegeben. Die Betroffene habe sie daraufhin gebeten, mit ihr auf ihr Zimmer zu kommen, wo man ungestört reden könne. Sie habe sich dann etwa 20 Minuten mit der Frau unterhalten. Diese habe fröhlich und gelöst gewirkt. Die Patientin habe dann das Zimmer kurz verlassen, um eine Vase für Blumen zu holen, und in diesem Zeitraum einer Krankenschwester wohl von der Anwesenheit einer Journalistin berichtet. Daraufhin sei eine Schwester mit zwei kräftigen Pflegern in das Zimmer gestürmt und habe sie aufgefordert zu gehen. Die Pfleger hätten sie in ein Büro gebracht, wo ihr ein Stationsarzt ziemlich unhöflich Vorhaltungen gemacht habe. Sie habe sich dafür entschuldigt, für Unruhe gesorgt zu haben, aber darauf hingewiesen, dass sie sich keiner Schuld bewusst sei. Kurze Zeit später sei der Leiter der Psychiatrie erschienen und habe sie sehr freundlich begrüßt. Sie habe sich nochmals entschuldigt und der Professor habe erklärt, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachte. Aus dieser Schilderung ihrer Autorin zieht die Redaktionsleitung den Schluss, dass die Beschwerde unbegründet ist. Der Redakteurin sei ohne Widerspruch die Zimmernummer der Patientin mitgeteilt worden. Und die Mitarbeiterin habe im Verlauf des Gesprächs den Eindruck gewonnen, dass die betreffende Frau sich nicht in einem schutzbedürftigen Zustand befand. Der Presserat bittet den Leitenden Arzt des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie um Mithilfe bei der Klärung des Sachverhalts. Der Professor erklärt, das Krankenzimmer der betroffenen Frau sei für jedermann zugänglich gewesen, der sich als Besucher ausgegeben habe. Die Journalistin habe sich als Besucherin ausgegeben, um zur Station und zu dem Zimmer zu gelangen. Sie sei aber keine Besucherin gewesen. Er kritisiert, dass sie sich nicht als Journalistin vorgestellt habe, so dass man mit der Patientin hätte Rücksprache halten können, ob sie mit einem Gespräch einverstanden sei. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Patientin habe auf Grund der Aufdringlichkeit der Reporterin und der Drohung, sie zu fotografieren, vielmehr das Pflegepersonal zu Hilfe holen müssen. Dieser „Überfall“ habe erhebliche negative Auswirkungen auf die Befindlichkeit der Patientin gehabt, so dass sie zu dem ursprünglich genannten Termin nicht entlassen werden konnte. Der Arzt teilt schließlich mit, dass er etwa zwei Stunden vor Eindringen der Journalistin in die Station mit dieser ausführlich telefoniert und ihr alle möglichen Informationen gegeben habe. Dabei habe er das Schutzbedürfnis der Patientin betont. Die Journalistin habe in diesem Gespräch einen möglichen Besuch mit keinem Wort angedeutet. (2001)

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