Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Sportzeitschrift zeigt Fotos eines Basketballstars in Kussszenen mit seiner halbnackten Freundin. Ein Vater von zwei Söhnen im Alter von acht und elf Jahren ruft den Deutschen Presserat an. Nach seiner Ansicht verstößt die Veröffentlichung der Bilder gegen den Schutz der Jugend. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, ihre Zeitschrift wende sich an eine Leserschaft, die älter als 14 Jahre sei. Sie räumt ein, dass der strittige Beitrag etwas aus dem Rahmen falle. Den vom Beschwerdeführer vermeintlich entdeckten verrohenden Ansatz könne man in dem Beitrag jedoch nicht sehen. Der Sportler werde vielmehr mit den Worten zitiert, dass er nunmehr treu ist: “Sie hat mich gezähmt”. Es werde sogar von Hochzeit gemunkelt. (1998)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht eine Meldung über die türkische Reaktion auf die Entscheidung des deutschen Generalbundesanwalts, die PKK nicht länger als terroristische Vereinigung einzustufen. Der türkische Ministerpräsident Bulent Ecevit wird darin wie folgt zitiert: “Tötet weiter, nur nicht auf deutschem Boden”. Ein Mitarbeiter einer Tageszeitung in Istanbul trägt dem Deutschen Presserat vor, das Zitat des Ministerpräsidenten sei falsch übersetzt worden. Die genaue Übersetzung laute nicht “Tötet weiter, nur nicht auf deutschem Boden”, sondern “Die Schlange, die mich nicht beißt, soll tausend Jahre leben”. Nach Erkenntnissen des Beschwerdeführers beruht das Zitat auf einer Agenturmeldung. Der Berichterstatter dieser Agentur in Ankara habe ihm auf seine telefonische Frage, warum er das Zitat von Ecevit so übersetzt habe, folgendes gesagt: “Das ist ein Sprichwort, daher habe ich es frei übersetzt.” Die Chefredaktion des deutschen Dienstes der Agentur teilt mit, dass das Zitat “Tötet weiter, nur nicht auf deutschem Boden” sich in etwas ausführlicherer Form im englischen Text finde: “Do what ever you want in Turkey, kill women and children, but don’t carry out any attacks on our soil”. Auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Zitat “Die Schlange, die mich nicht beißt, soll tausend Jahre leben” sei in der Nachricht ihres internationalen Dienstes enthalten: “They do not mind if the snake lives to be 1000 years old as long as it does not bite them”. Dieses Zitat sei vom deutschen Dienst allerdings nicht aufgegriffen worden, so dass es auch nicht falsch übersetzt werden konnte. (1998)
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Eine Lokalzeitung kritisiert das “Straßenbahn-Surfen”. Dies sei ein gefährlicher Zeitvertreib der Kinder in der Stadt. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das zwei Kinder zeigt, die auf der Anhängerkupplung einer fahrenden Straßenbahn stehen. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Stadt teilt dem Deutschen Presserat in einer Beschwerde mit, dass Polizeibeamte bei einem Fotografen zur Beweissicherung einen Film sichergestellt haben, der zwei 13 Jahre alte Jungen zeigt, die sich auf der Anhängerkupplung einer fahrenden Straßenbahn befinden. Grund dafür sei der Verdacht, der Fotograf habe strafunmündigen Kindern 100 D-Mark dafür bezahlt hat, dass sie die Szene zum Fotografieren gestellt hätten. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der besagte Fotograf sei gelegentlich als freier Mitarbeiter für sie tätig. Er habe den strittigen Beitrag in der Redaktion mit dem Hinweis abgeliefert, die schlechte Qualität der Fotos resultiere daraus, dass er sich versteckt gehalten habe und nicht dicht genug an die Jugendlichen herangekommen sei. Nach den Erkenntnissen der Zeitung habe der Mann die Kinder nicht animiert, auf die Anhängerkupplung der Straßenbahn zu steigen. Er habe versichert, dass beim Zustandekommen der Fotos kein Geld geflossen sei, wie es vom Beschwerdeführer behauptet werde. Zwei Tage nach dem Erscheinen des Beitrages habe die Polizei bei dem Mitarbeiter eine Kassette mit Filmmaterial beschlagnahmt, das jedoch nicht für die Zeitung, sondern für ein anderes Medium bestimmt gewesen sei. Der Stellungnahme der Chefredaktion ist eine Erklärung des Fotografen beigefügt, dass er für das Zustandekommen der Bilder kein Geld gezahlt habe. Die Fotos seien zufällig entstanden. Der Staatsanwalt teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass er die Kassette mit den Filmaufnahmen zur Prüfung der Verfolgung der Tat unter dem Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit an die zuständige Bußgeldbehörde, das Wirtschaftsministerium des Landes, weitergereicht habe. Der Verdacht, dass der Fotograf die Kinder entlohnt habe, beruhe darauf, dass in einer anderen Stadt zwei 13jährige Jungen aufgegriffen worden seien, die berichteten, sie hätten von einem Fotografen dieses Namens 200 D-Mark dafür erhalten, dass sie ihm von ihren Straftaten erzählen. Einer der Jungen habe nach Polizeierkenntnissen einen 14jährigen aufgefordert, mit ihm in die betreffende Stadt zu fahren, um sich für 100 D-Mark dort beim Straßenbahnsurfen filmen zu lassen. Das Wirtschaftsministerium überlässt dem Presserat die Kassette mit den kritisierten Filmaufnahmen. Gleichzeitig teilt es mit, dass gegen den Fotografen in dieser Angelegenheit ein Bußgeldbescheid erlassen worden sei, gegen den er keinen Einspruch eingelegt habe. Der Film zeigt zwei Jungen beim S-Bahn-Surfen. In einer Szene werden der fahrende S-Bahn-Zug und die auf der Anhängerkupplung stehenden Jugendlichen von außen gezeigt, während in einer zweiten Einstellung die Szene aus dem Innern des Zuges gefilmt wird. Weiter zeigt der Film den stehenden Zug und die beiden Jungen, die auf die Anhängerkupplung klettern. In dieser Sequenz ist der Satz zu hören: “...wenn was ist, sag’ ich euch Bescheid...”. Mit diesen Fakten konfrontiert, erklärt die Chefredaktion, dass die Staatsanwaltschaft hier offenbar zwei verschiedene Fälle anspreche, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Dies wäre zum einen der Beitrag zum Straßenbahn-Surfen in der Zeitung, zum anderen der Filmbeitrag eines Privatsenders über zwei “Crashkids”, welche die Reeperbahn unsicher machten. Der zuständige Redakteur des Privatsenders erklärt, der Fotograf habe ihm geholfen, zum Zwecke eines Interviews Kontakt mit den beiden Jungen aufzunehmen. Dabei hätten die Kinder kein Geld erhalten. Lediglich Essen und Trinken habe er finanziert. Der Fotograf sei nur assistierend tätig gewesen. Auch der Fernsehredakteur betont, dass es sich um zwei grundverschiedene Sachverhalte handele. (1998)
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Der Bericht einer Lokalzeitung über die Reaktion städtischer Kommunalpolitiker auf ein Info-Blatt über Homosexualität löst Leserbriefe aus. Unter der Überschrift “Abartigkeit Grenzen setzen” fragt ein Leser, wo Kinder, die dem Werbematerial ausgesetzt sind, erfahren, dass es Homosexuelle waren, die uns Aids gebracht haben. Der Sprecher einer Gruppe von Pädagoginnen und Pädagogen sieht in einer solchen Formulierung eine Diskriminierung von Homosexuellen und fordert den Deutschen Presserat auf, das Gebaren der Zeitung nicht länger zu tolerieren. Die Chefredaktion des Blattes sieht keinen Rechtfertigungsbedarf. (1998)
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Die Bürger einer Stadt sollen darüber abstimmen, ob die Stadt bzw. die Stadtwerke das Stromnetz der RWE übernehmen dürfen. Die Lokalzeitung berichtet über den bevorstehenden Bürgerentscheid und lädt die Bevölkerung zu einer Podiumsdiskussion ein. Irritationen, so die Zeitung, könnte die Frage auslösen, die ein jeder beantworten müsse. Sie laute: “Sind Sie gegen den Kauf bzw. die Übernahme des Stromnetzes durch die Stadt/Stadtwerke?” Wer für die Übernahme des Stromnetzes sei (favorisiert von der Stadtratsmehrheit SPD und Bündnis 90/Die Grünen) müsse folglich mit “nein” stimmen, wer gegen den Kauf bzw. die Übernahme sei (befürwortet von CDU, Freie Wählerliste und FDP) müsse das “ja” ankreuzen. Dem Artikel vorangestellt ist eine Reproduktion aus einem Flugblatt oder Plakat. Diese zeigt einen Kreis, wie er auf Stimmzetteln zu finden ist. Der Kreis ist klar und deutlich angekreuzt. Neben dem Kreuz steht “Nein beim Bürgerentscheid am 26.April 1998”. Ein Bürger der Stadt legt die Veröffentlichung der Zeitung dem Deutschen Presserat vor. Er hält die Reproduktion des Stimmzettels für eine parteigängerische Manipulation der Zeitung. Diese stehe der SPD nahe, deren Anhänger – wenn sie wie die Partei die Übernahme des Stromnetzes befürworteten – bei dem Bürgerentscheid mit “Nein” votieren müssten. Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf eine ausführliche Korrespondenz mit der Redaktion. (Wie sich später herausstellte, nahmen rund 54 % der stimmberechtigten Bürger am dem Entscheid teil. 83 % stimmten gegen die Übernahme des Stromnetzes) (1998)
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In einer Zeitung erscheint ein Foto, das zwei Krankenpfleger zeigt, die einen verletzten Mann in einem Krankenstuhl tragen. Der Verletzte ist klar erkennbar. Unter der Überschrift “Hiebe statt Liebe: Krach mit fast tödlichem Ausgang” wird berichtet, dass die Freundin des Mannes versucht habe, ihn mit einem Hammer zu erschlagen. Vornamen und Alter der beiden Betroffenen werden genannt, ihre Nachnamen sind abgekürzt. Die Universitätsklinik, auf deren Gelände das Foto aufgenommen wurde, bittet den Deutschen Presserat um entsprechende Konsequenzen. Der Fotograf habe das Einsatzgeschehen behindert und den Zustand des unter Schock stehenden Patienten gefährdet. Ohne sich als Presseangehöriger zu erkennen zu geben, habe er fotografiert und die Aufforderung des Patienten und dessen Betreuer, das Fotografieren zu unterlassen, missachtet. Die Veröffentlichung sei eine schamlose öffentliche Preisgabe. Überschrift und Text machten den Patienten zudem auch noch lächerlich. Die Zeitung erklärt, der Fotograf habe sich der anwesenden Polizei mit der Angabe seines Namens und seiner Redaktion vorgestellt. Er sei auch erst nach der Unterbringung des Patienten im Krankentransporter von einem Sanitäter, dann auch von der Polizei aufgefordert worden, das Fotografieren zu unterlassen. Die Veröffentlichung des beanstandeten Fotos sei ein offensichtliches und bisher nicht aufgeklärtes Versehen. Vermutlich sei es versehentlich im Layout eingescannt worden. Sowohl der Fotograf als auch der Chefredakteur und der Leiter der Lokalredaktion hätten ausdrücklich Anweisung gegeben, das Foto nicht zu veröffentlichen. Die Redaktion habe inzwischen ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich gegenüber den Betroffenen verpflichtet, die Fotos nicht mehr zu veröffentlichen. Eine andernfalls fällige Vertragsstrafe solle der Patient bestimmen. (1998)
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