Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Die Arbeit auf einer Intensivstation ist 1995 das Thema eines Zeitungsberichts. Den Beitrag unter der Überschrift „Apparatemedizin und ein Funken Hoffnung“ illustriert ein Foto, das zwei Krankenschwestern mit einem Schwerkranken zeigt. 1998 berichtet die selbe Zeitung in einem Beitrag unter der Überschrift „Über das Leiden unheilbar Kranker“ über die Sterbehilfe. Auch diesem Text sind zwei Fotos beigestellt, die Schwestern bei der Betreuung von Schwerkranken zeigen. Die Tochter eines vermeintlich auf zwei der Fotos abgebildeten Patienten sieht das Persönlichkeitsrecht ihres Vaters verletzt und teilt ihre Bedenken dem Deutschen Presserat mit. Es lag keine Einwilligung zum Fotografieren vor. Gemeinsam mit ihrer Schwester habe sie bereits 1995 bei der Redaktion der Zeitung gegen die Veröffentlichung protestiert, sei damals jedoch „abgefertigt“ worden, ohne dass sie eine Entschuldigung erhielt. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, eines der Fotos in dem Beitrag „Über das Leiden unheilbar Kranker“ stamme von einem Fotografen aus Österreich. Das andere sei von einem ehemaligen Mitarbeiter, der bereits 1994 das Haus verlassen habe, gemacht worden. Bereits vor der Veröffentlichung des Beitrags habe der stellvertretende Chefredakteur bei der Ankündigung des Themas in der Redaktionskonferenz darauf hingewiesen, dass bei den Fotos unbedingt die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Patienten und die Betroffenheit der Angehörigen beachtet werden müssten. Aus diesem Grund habe man auch das Bild eines österreichischen Fotografen sowie ein über vier Jahre altes Archivbild ausgewählt, das elektronisch verfremdet wurde, so dass auch Angehörige den Abgebildeten nicht wiedererkennen können. Es handele sich dabei eindeutig nicht um den Vater der Beschwerdeführerin. Bei dem 1995 abgedruckten Foto sei sich die Lokalredaktion sicher gewesen, dass der im Vordergrund abgebildete Patient nicht wiedererkannt werden könne, da eine Krankenschwester sein Gesicht mit den Händen weitgehend abdeckte. Übersehen habe die Redaktion dabei das Gesicht eines Patienten am linken Bildrand, der dadurch identifizierbar wurde. Dessen Angehörige hätten sich damals bei der Redaktion beschwert. Die Redaktion habe daraufhin ihr Bedauern ausgedrückt und sich bei dem Schwiegersohn des Abgebildeten entschuldigt. Diese Entschuldigung sei seinerzeit angenommen worden, zumal die Redaktion zugesichert habe, das Foto und andere Bilder aus der Filmsequenz zu vernichten. (1995/1998)
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„Razzia im Knast: Justizbeamte verhaftet“ lautet die Schlagzeile. Eine Lokalzeitung berichtet über die Entdeckung eines Bordell- und Drogenrings im Gefängnis, bestehend aus Häftlingen, Polizisten und Vollzugsbeamten. Dabei erwähnt sie, dass es sich bei den hauptverdächtigen Häftlingen um einen Libanesen und zwei Türken handelt. Eine Leserin bittet den Deutschen Presserat, die Veröffentlichung zu prüfen. Sie hält es für sachlich nicht notwendig, die Nationalität der Betroffenen zu nennen. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Angabe der Staatsangehörigkeit sei nicht diskriminierend. Es läge vielmehr dann eine Herabwürdigung vor, wenn diese Angaben nicht mehr gemacht werden dürften. (1998)
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In einer Sonntagszeitung erscheint unter der Kennzeichnung „Integrierter Landbau“ eine Sonderseite über landwirtschaftliche Anbaumethoden. Ökologische Anbaumethoden werden darin kritisch betrachtet. Ein kleiner Kasten am Ende des Beitrags nennt den Autor der „Verlagssonderseite“. Die Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau ruft den Deutschen Presserat an und weist darauf hin, dass nach ihren Erkenntnissen der betreffende Beitrag mit 70.000 D-Mark gesponsert worden sei. Zugleich beklagt sie den diffamierenden und hetzenden Charakter dieser Werbung für den Integrierten Landbau. Der Deutsche Werberat – so die Beschwerdeführerin – habe ihr auf Anfrage mitgeteilt, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um einen redaktionellen Bericht, sondern um eine redaktionell gestaltete Anzeige handele. Das Verlagshaus erklärt, bei der kritisierten Veröffentlichung handele es sich um zwei Verlagssonderseiten, die in Kooperation zwischen Verlag und Kunde entstanden seien. Die Seiten seien in Schrift und Layout vom redaktionellen Teil abgehoben und als Verlagsbeilage bzw. Verlagssonderseite ausgewiesen. Kritikwürdig an der Veröffentlichung sei in der Tat, dass durch ein Versäumnis während der Produktion der Hinweis „Verlagssonderseite“ nicht, wie sonst üblich, in der Paginierung oben auf der Seite, sondern nur in einem – allerdings durch einen Kasten hervorgehobenen – Seitenimpressum erschienen sei. Weiterhin teilt der Verlag mit, dass eine umfangreiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin in der nächst erreichbaren Ausgabe als Leserbrief abgedruckt worden sei. Der Umsatz aus dem Geschäft mache im übrigen nicht einmal ein Zehntel der von der Beschwerdeführerin genannten Summe aus. (1998)
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Ein Bundestagskandidat der PDS kündigt aus Verärgerung über die aus seiner Sicht fehlende Berichterstattung über seine Partei und seine Kandidatur das Abonnement der Lokalzeitung. Diese kommentiert sein Verhalten und verabschiedet ihn mit einem „Auf(Nimmer)-Wiedersehen“. Nach der Wahl werde die Zeitung noch existieren, schreibt der Autor, der Kandidat aber kaum noch. Der Betroffene legt den Kommentar dem Deutschen Presserat vor. Er ist der Ansicht, dass der Artikel ihn und seine Partei verunglimpft. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie habe in ihrer Wahlkampfberichterstattung die Kandidaten von CDU, SPD, FDP und den Grünen vorgestellt. Bei den kleinen Parteien habe man darauf verzichtet, da es völlig sinnlos sei, nur Köpfe mit Geburtsdaten abzubilden. Der Beschwerdeführer habe im Text seiner Abbestellung beleidigende Vorwürfe gegen die Redaktion erhoben. Diese Vorwürfe seien zum Thema des kritisierten Kommentars gemacht worden. (1998)
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„Heimbetreiber aus ... (Name des Ortes) belästigte Mädchen“ lautet die Überschrift eines Artikels, in dem eine Regionalzeitung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Mitarbeiter eines Altenpflegeheims berichtet, der junge Aushilfskräfte unsittlich berührt und ihnen eindeutige Angebote gemacht haben soll. In dem Beitrag werden der Name des Mannes ebenso wie der seiner Freundin, die das Pflegeheim unter ihrem Namen betreibt, genannt. Der Betroffene beantragt beim Deutschen Presserat eine Rüge. Der Artikel enthalte falsche Angaben und verletze sein Persönlichkeitsrecht und das seiner Freundin. Der Autor des Berichts erklärt, die Angaben stammten sinngemäß und nahezu wörtlich vom stellvertretenden Leiter der Polizeiinspektion. Von einer Erfindung könne daher keine Rede sein. Der volle Name des Betroffenen sei in redaktioneller Verantwortung genannt worden. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung habe die Zeitung akzeptiert. Der Name der Frau sei nicht genannt worden, weil sie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei, sondern als Betreiberin des Unternehmens auch seine Geschäftspartnerin (1998).
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht das Foto eines Kinderzimmers, das mit Erzeugnissen eines bestimmten Herstellers bestückt ist. In der Bildunterzeile werden sowohl der Hersteller als auch der ortsansässige Händler genannt. Während eines Seminars über den Pressekodex entdecken Besucher eines Ausbildungszentrums für Journalisten die Veröffentlichung. Ein Mitarbeiter reicht sie weiter an den Deutschen Presserat mit der Anmerkung, dass es sich hier um einen Fall von nicht zulässiger Schleichwerbung handelt. Die Chefredaktion des Blattes lehnt es ab, sich zu der Beschwerde zu äußern. Es könne nicht Aufgabe eines Ausbildungszentrums sein, eine Rüge durch den Presserat anzuregen, vielmehr solle man sich dort um die Ausbildung des journalistischen Nachwuchses kümmern. (1998)
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„Zeitbombe“ betitelt ein Boulevardblatt einen Kommentar zur politischen und gesellschaftlichen Situation in Afrika. Der letzte Satz lautet wie folgt: „Wir in Europa können froh sein, dass sich die Woge schwarzer Menschenmassen noch nicht unkontrolliert über uns ergießt. Afrika tickt wie eine Zeitbombe!“ Eine Leserin der Zeitung legt den Kommentar dem Deutschen Presserat vor. Sie sieht in der zitierten Passage eine Diskriminierung. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Autor habe lediglich seine Meinung zum Ausdruck gebracht, dass Europa einem Flüchtlingsstrom aus Afrika nicht gewachsen sei. Der letzte Satz sei eine zulässige Meinungsäußerung, sein Inhalt nicht rassistisch. (1998)
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Eine Lokalzeitung stellt die Kandidaten für die Wahl des Oberbürgermeisters vor. U.a. schreibt sie, über das Erscheinungsbild der Lebenspartnerin eines der Bewerber werde sogar in dessen Fraktion „die Nase gerümpft“. Ein Leser des Blattes hält für bedenklich, wie die Zeitung das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frau missachtet, und schreibt an den Deutschen Presserat. Auch eine Leserin reicht eine Beschwerde ein. Der Artikel sei so weit entfernt von Takt und Anstand, dass sie dies als Frau und politische Gegnerin des Bewerbers nicht hinnehmen wolle. Der Chef vom Dienst der Zeitung räumt ein, dass die kritisierte Passage eine diskriminierende Wertung enthalte und ohne Interpretation nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Allerdings beruhe der strittige Hinweis nicht auf bloßen Gerüchten, sondern auf Äußerungen zweier namentlich bekannter Fraktionsmitglieder. Die Redaktion habe sich drei Tage später in einem „Notabene“ von der Veröffentlichung distanziert. Der Autor habe sich auch in einem persönlichen Brief bei dem OB-Kandidaten und später auch bei dessen Lebensgefährtin entschuldigt. (1998)
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Eine Universität will mit einer CD-Rom um Nachwuchs werben. Unter der Überschrift „Frauenbeauftragte kippt Werbung“ berichtet die Zeitung am Ort, dass die Frauenbeauftragte der Universität angeordnet habe, dass die Texte „geschlechtsneutral“ geschrieben sein müssen. Damit sei, so die Zeitung, das Erscheinen der CD wegen zeitlicher Verzögerungen in Frage gestellt. Auch eine überregionale Tageszeitung beschäftigt sich mit dem Fall. Sie informiert ihre Leser gleichfalls, dass die Frauenbeauftragte das Vorhaben der Universität gekippt habe, und kritisiert, dass die hochgelobten geschlechtsneutralen Bezeichnungen im öffentlich geregelten Raum die Sprache aufblähen. Die Frauenbeauftragte beurteilt beide Artikel in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat als „Enten“. Sie habe – rechtzeitig vor der Korrekturphase – der CD-Redaktion lediglich einen Hinweis auf Beachtung einer ministeriellen Richtlinie gegeben und nicht die Werbung gekippt. Deren Fertigstellung laufe termingerecht. Durch die Beiträge sieht sie ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte diskreditiert. Die Autorin des Lokalberichts räumt ein, dass ihr Text zwei unglückliche Formulierungen enthält. Diese seien ihr jedoch in den Text „reinredigiert“ worden. Die bewussten Formulierungen seien „Frauenbeauftragte kippt Werbung“ und „Aufschub ins Ungewisse“. Hiermit werde ein Eindruck erzeugt, der wohl nicht zutreffe, da das Projekt nach der Intervention der Frauenbeauftragten trotzdem weitergelaufen sei. Die Chefredaktion der überregionalen Tageszeitung wundert sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht direkt bei ihr gemeldet habe, um ihre Sicht der Dinge darzulegen. Hätte sie auf einer Korrektur bestanden, hätte sich die Zeitung vermutlich nicht verweigert. Einen Verstoß gegen den Pressekodex könne man in dem bisher nicht dementierten Vorgang jedoch nicht erkennen. (1998)
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In zwei Artikeln berichtet eine Lokalzeitung über den Tod einer 45jährigen Ehefrau, die in ihrer Wohnung erstochen aufgefunden worden ist. Tatverdächtig ist der Ehemann. Im ersten Bericht heißt es, nach ihm werde gefahndet. Im zweiten Beitrag wird mitgeteilt, er habe sich in Rom gestellt. Die Texte enthalten eine Vielzahl von Angaben zu dem Ehepaar, wie z.B. volle Namen, Beruf, Kinderzahl, Adresse sowie ein Foto des Verdächtigen. Zudem wird der Abtransport der Leiche in einem Zinksarg gezeigt. Eine Leserin, mit dem Opfer persönlich bekannt, kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Vielzahl der Angaben und die Veröffentlichung des Sargfotos. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, sie habe das Foto des Verdächtigen und dessen vollen Namen auf Bitten der Polizei veröffentlicht. Der Name des Opfers wäre im Normalfall nicht ausgeschrieben worden. Da es sich jedoch um die Ehefrau des mutmaßlichen Täters handelte und dieser aus Fahndungsgründen mit vollem Namen genannt wurde, hätte es aus Sicht der Redaktion wenig Sinn gemacht, in diesem Fall den Namen des Opfers abzukürzen. Das Opfer sei als Lehrerin einer großen Grundschule vielen Menschen in der Stadt bekannt. Diese hätten auch gewusst, dass das Ehepaar vier Kinder hat. Da sich der Tod der Frau schnell verbreitet habe und auch Rundfunkberichte über die Tat gelaufen seien, habe die Redaktion weitergehenden Bedürfnissen an Information in Wort und Bild Rechnung tragen wollen. So sei es zu dem Foto gekommen, das den Abtransport des Sarges zeigt. (1998)
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