Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
„Nie wieder Schniefnase“ verkündet eine Boulevardzeitung in ihrer Schlagzeile. Unter Berufung auf einen Arzneimittelforscher berichtet sie über die Entwicklung eines neuen Schnupfensprays. Dieses enthalte Substanzen, welche die Schleimhaut abschwellen lassen und gleichzeitig heilungsfördernd sind. Einen Sprühnebel in dieser Zusammensetzung habe es noch nie gegeben. Ein Apotheker führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Überschrift „Nie wieder Schniefnase“ sei unzutreffend. Eine solche Wirkung habe das Spray nicht. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Die Zeitung habe über ein Anti-Schnupfenmittel berichtet, das der Leiter für klinische Forschung an einem bekannten Klinikum positiv bewertet habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erwecke der Artikel keineswegs den Eindruck, als ob das einmalige Nutzen des Sprays für allzeit jeglichen Schnupfen verjage. Wenn der Beschwerdeführer die Überschrift dahingehend deute, dass es um eine endgültige Befreiung von Schnupfen gehe, so habe er den Beitrag offensichtlich nicht gelesen. Eine dauerhafte Beseitigung des Schnupfens sei in der Zeitung nicht behauptet worden. Nicht einmal die Überschrift könne so verstanden werden. (2000)
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Die Redaktion eines Wirtschaftsmagazins nimmt in einem Ausleseverfahren monatlich die Banken unter die Lupe. Erfahrung, finanzieller Hintergrund, Kundenfreundlichkeit, Leistungskraft und Leistungsbilanz seien die Kriterien für dieses Banken-Rating, heißt es im Vorspann. In einer Ausgabe der Zeitschrift werden zwei Banken als nicht empfehlenswert eingestuft. Eine der beiden beschwert sich beim Deutschen Presserat. Aus dem Rating allein sei nicht ersichtlich, worauf die Redaktion ihr Urteil stütze. Auch von der Redaktion möglicherweise entdeckten Schwachstellen könne man nicht nachgehen, da sie nicht bekannt seien. Mehrfach habe die Bank telefonisch um Auskunft gebeten, welche Gründe der schlechten Bewertung zu Grunde liegen. Von den Schwierigkeiten abgesehen, überhaupt einen Verantwortlichen sprechen zu können, seien nähere Auskünfte zum Entstehen des Banken-Ratings verweigert worden. Mittlerweile sei ihr Haus zum wiederholten Male als „nicht empfehlenswert“ bezeichnet worden, erklären die Beschwerdeführer. Inzwischen seien sie zu der Auffassung gelangt, dass die Bewertung von Anzeigenschaltungen abhängig sei. Unternehmen, die in dem Magazin mit Anzeigen werben, würden in dem Rating mit „Top Qualität“ bzw. mit „Qualität“ gewertet. Mit einer solchen – möglichen – Vorgehensweise verstoße die Zeitschrift gegen den Trennungsgrundsatz. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt mit, dass die Beurteilungen des Ratings auf empirischer Basis nach der vom Institut für Publizistik entwickelten Methode der Inhaltsanalyse erfolgen. Die Ratings stützten sich auf nachprüfbare Beurteilungskriterien, insbesondere Kundenfreundlichkeit, Größe und Umsatz sowie die Kalkulation des zu beurteilenden Unternehmens. Vor allem mangelnde Kundenfreundlichkeit habe zu der wenig positiven Beurteilung der Beschwerdeführerin geführt. Im übrigen hätten der Beurteilung auch die Vorgänge um den tragischen Selbstmord eines prominenten Kunden der genannten Bank zu Grunde gelegen, für den diese zumindest mitverantwortlich gewesen sei. Weiterhin belaste das Unternehmen derzeit die Konten ihrer Kunden mit einer Transaktionsgebühr selbst dann, wenn die entsprechende Transaktion gar nicht durchgeführt worden sei. Diese Erkenntnis beruhe auf den Aussagen Betroffener. Im Ergebnis sei damit festzuhalten, dass die Beurteilung der Beschwerdeführerin als „nicht empfehlenswert“ auf Grundlage von konkreten Unterlagen und Angaben Betroffener erfolgt sei. Schließlich habe der Chefredakteur des Magazins der Beschwerdeführerin in zwei Telefonaten die Kriterien seines Ratings umfassend dargelegt. Den Vorwurf, eine Bewertung durch die Redaktion sei von Anzeigenschaltungen abhängig, weist die Rechtsvertretung entschieden zurück. Zum einen würden auch Unternehmen, die Anzeigen schalten, mit geringeren Auszeichnungen bewertet. Auf der anderen Seite sei eine Vielzahl von Unternehmen, die keine Anzeigen schalteten, mit „Top Qualität“ bzw. „Qualität“ ausgezeichnet worden. (2000)
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In einem Kommentar unter der Überschrift „Leise kann man nicht Laut geben“ setzt sich der Chefredakteur einer Regionalzeitung in der Weihnachtsausgabe seines Blattes mit dem Glaubens- und Religionsverfall in der Gesellschaft auseinander. Bezogen auf hochrangige Politiker bis hin zum amtierenden Bundeskanzler und dessen Kabinett schreibt er u.a.: „Was haben sie in den zurückliegenden drei Jahrzehnten bis heute nicht alles durchgedrückt, erst Stück für Stück aufgeweicht, dann ausgehöhlt und schließlich völlig auf den Kopf gestellt in der Werteskala von Moral, Ethik und sittlichem Verhalten! Die Pornografie wurde gesetzlich freigegeben ... Ob Sexgeschäft, Homosexualität, massenhafte Abtreibung oder Ehebruch, überall reißen unsere sogenannten Volksvertreter die Dämme weg, und immer wieder beteuern sie, es sei nun wirklich an der Zeit, ‚die Dinge zu legalisieren‘... Nicht von ungefähr fragen viele hierzulande fatalistisch, ob denn diese Politiker eines nicht fernen Tages wohl auch noch schweren Raub, Kinderschändung und gar Mord und Totschlag ‚legalisieren‘ oder, vornehmer gesagt, ‚entkriminalisieren‘ wollten.“ Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dass der Autor des Kommentars den Bundeskanzler und andere verdiente Politiker mit den schändlichsten Straftaten in Verbindung bringe, grenze an Verleumdung und Diffamierung. Der Kommentar stelle eine üble Meinungsmache dar. Die Chefredaktion der Zeitung übersendet eine Stellungnahme an den Beschwerdeführer. Darin stellt sie fest, der Autor des Meinungsartikels habe sich gegen den (über-)mächtigen Strom des Zeitgeistes stellen wollen, um Ideologien und die Begünstiger politischer, „gesellschaftlicher“ und kultureller Fehlentwicklungen aufzuzeigen. (1999)
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Ein 13-jähriger Junge versetze sein Umfeld in Angst und Schrecken, berichtet eine Regionalzeitung. In knapp 30 Fällen sei bisher gegen ihn ermittelt worden. Ein Ende seiner Ganovenlaufbahn sei nicht in Sicht. Weil er ein Sicherheitsrisiko sei, wolle ihn der Landkreis in einem Heim unterbringen. Die Zeitung zitiert einen Polizisten: „Der 13-jährige tritt praktisch nie allein auf .... Häufig ist der streitsüchtige und robuste Junge in Begleitung von drei bis vier Kumpanen – meist sind junge Türken an seiner Seite.“ Ein Leser stößt sich an dem Hinweis auf die türkischen Begleiter und trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, bei der Textpassage handele es sich sicherlich um einen Fehler, jedoch keinen gravierenden. Dieser Fall sei dazu genutzt worden, die Redaktion noch einmal nachdrücklich auf die Empfehlung des Presserats hinzuweisen, dass diskriminierende Texte zu vermeiden seien. (2000)
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Ein Mann steht vor Gericht. Er soll eine junge Frau ermordet haben. Ein Boulevardblatt berichtet über den elften Verhandlungstag. Der Angeklagte wird mit vollem Namen genannt. In der Überschrift wird er als Mörder bezeichnet. In der Unterzeile zu dem beigestellten Foto des Mannes wird mitgeteilt, dass sich der „Mörder“ zwei neue Verteidiger genommen und die alten wegen Unfähigkeit gefeuert hat. Die neuen Anwälte lehnen das Gericht wegen Befangenheit ab. Einer von ihnen wird mit dem Satz zitiert: „Das Gericht sorgt für eine aufgepeitschte Pogromstimmung der Presse“. Die Rechtsvertretung des Beschuldigten wendet sich an den Deutschen Presserat mit der Feststellung, dass die Wahl des Begriffs „Mörder“ vorverurteilend sei. Der Anwalt beklagt zugleich, dass er falsch zitiert worden ist. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, der Angeklagte habe sich der Polizei gestellt und die Tat gestanden. Im Hinblick darauf sei in dem kritisierten Beitrag die Bezeichnung „Mörder“ verwendet worden. Später habe sich der Angeklagte zur Sache überhaupt nicht mehr geäußert. Insoweit sei die Redaktion von dem ursprünglichen Geständnis ausgegangen. Da der Angeklagte mittlerweile zu der ursprünglich in seine Verantwortung genommenen Tat offensichtlich nicht mehr stehe, werde die Redaktion vor Verurteilung oder einem erneuten Geständnis die Bezeichnung „Mörder“ nicht mehr verwenden. Die Rechtsabteilung weist darauf hin, dass in einem Ablehnungsgesuch gegen die amtierenden Richter folgender Absatz enthalten sei: „Die vorliegende Hauptverhandlung ist mit neuen Schöffen und eingearbeiteten Verteidigern originär von vorne zu beginnen, alles andere würde diesen Kriminalprozess zu einem aus rechtsstaatlicher Sicht apokalyptischen Szenarium umgestalten“. Damit werfe der Verteidiger dem Gericht vor, bei Ablehnung des Befangenheitsantrages gleich einer Meute von unbändigen Rächern zu handeln. Mit der Behauptung, es sei unsachlich berichtet worden, wenn es in der Veröffentlichung heiße: „Das Gericht sorgt für eine aufgepeitschte Pogromstimmung der Presse“, sei dieser Vorwurf nicht mehr vergleichbar. Letztendlich habe der Beschwerdeführer dem Gericht mit seinem Vorwurf, dass es gegebenenfalls den Prozess zu einem „apokalyptischen Szenarium“ umgestalten werde, vorgehalten, für eine angebliche Pogromstimmung zu sorgen. In der Begründung heiße es zudem: „Gerade in Verfahren wie dem vorliegenden, in dem durch vereinzelte auflagenstarke Presseorgane der Anschein von aufgepeitschter Pogromstimmung gegen den Angeklagten gesetzt wird, hat ein Gericht empfindlich darauf zu achten, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt werden. Wenn sie den Anschein setzt, dies nicht in der gebotenen ... und Konsequenz zu tun, setzt sie zugleich den Anschein von Befangenheit“. Letztlich habe der Verteidiger damit dem Gericht für den Fall, dass es sich nicht für befangen erklärt, durchaus unterstellt, für eine angebliche Pogromstimmung zu sorgen. (2000)
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n einem Leitartikel unter der Überschrift „Oh, du verflixte Einfalt, du!“ äußert sich der Chefredakteur einer Regionalzeitung über die Kriminalität in Deutschland. Der Beitrag enthält folgende Passage: „Namentlich Prostitution und Drogenhandel, die national wie international überragend einträglichen „Geschäftszweige“ des bestens organisierten Verbrechens, beherrschen hier im noch immer abenteuerlich gutgläubigen und daher leider ziemlich schlafmützigen Deutschland fast ausschließlich ausländische Schwerkriminelle: Russen und Tschetschenen sowie erklärtermaßen islamgläubige Albaner, Kurden, Türken, Afghanen und Afrikaner unterschiedlicher Nationalität“. Einen Leser der Zeitung stört vor allem der Begriff „islamgläubig“. Es sei offensichtlich, schreibt er in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Verfasser den Zusatz „islamgläubig“ nur gewählt habe, um diese Glaubensrichtung als besonders kriminalitätsanfällig zu diskriminieren. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass gerade auch in der in Deutschland mindestens dreieinhalb Millionen umfassenden Bevölkerungsgruppe aus dem islamischen Kulturkreis sich die Fälle schwerer und schwerster Kapitalverbrechen häuften. Dabei beriefen sich die Täter ausdrücklich auf ein sogen. Recht auf Rache. In der nationalen wie internationalen Presseberichterstattung werde authentisch belegt, dass sogar hohe Amtsträger in überwiegend oder fast vollständig islamisch geprägten Ländern unverhohlen dazu aufrufen, „die Dekadenz in den Ländern der Ungläubigen“ zu beschleunigen. Diesem Ziel diene es auch, dass immer mehr Rauschgift aus den einschlägigen Anbauländern speziell nach Europa und nach Nordamerika transportiert würden. Denn dies, so hoffe man, werde den Untergang der christlich-abendländischen Kultur in der gewünschten Weise vorantreiben. Fakt sei, dass inzwischen schon mehr als 40 Prozent des für Europa und die USA bestimmten Heroins im moslemisch dominierten Kosovo umgeschlagen würden. Zudem kämen bereits drei Viertel der nach Europa transportierten Drogen heute aus der zu fast 100 Prozent islamisch beherrschten Türkei. (2000)
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Gerichtsbericht in einer Lokalzeitung: „Hohe Haftstrafen für eine Einbrecherbande – Gericht verurteilt drei Mitglieder aus der kriminellen Sintiszene“. Der Staatsanwalt zählt laut Zeitung 56 Straftaten mit einer Beute von rund einer halben Million Mark auf. Das Gericht hat hinter dem Stuhl eines Kronzeugen eine schusssichere Wand installieren lassen. Der Beitrag schildert zitatenreich den Verlauf der Verhandlung und teilt den Urteilsspruch mit. Einer der drei Verurteilten wird mit vollem Namen genannt. Der Landesverband Deutscher Sinti reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die so genannte kriminelle Sintiszene am Ort diskriminierend sei. Hierdurch werde ein komplettes Wohngebiet in Verruf gebracht. Zudem wird kritisiert, dass einer der Verurteilen namentlich genannt wird. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass die Verwendung des kritisierten Begriffs „kriminelle Sintiszene“ vor dem Hintergrund der Berichterstattung über mehrere Prozesse seit dem Februar 2000 zu sehen sei. Der Begriff gründe sich u.a. auf Zitate direkt aus dem Gerichtssaal. Der Autor der Berichte erklärt, für die berichteten Vorgänge gebe es begründbare Sachbezüge durch Sachverhaltsdarstellungen, Wertungen und Urteile der Staatsanwälte und Richter. Die Festnahmen in dem Hauptquartier und Depot der Bande seien durch ein Sondereinsatzkommando der Polizei erfolgt. Die Angabe des Sinti-Verbandes, es habe sich um ein Strafverfahren gegen drei Personen gehandelt, sei falsch. Nach der Aussage eines Staatsanwalts handele es sich vielmehr um eine „hochprofessionelle Einbrecherbande aus der kriminellen Sinti-Szene“ des genannten Stadtviertels. Im Februar habe bereits ein Prozess gegen drei Personen wegen 54 Fällen schweren Raubes und Bandendiebstahls stattgefunden. Im Juni habe es einen zweiten Prozess gegen drei Verdächtige wegen 40 Fällen der gleichen Delikte gegeben. Im November/Dezember sei ein weiterer Prozess gegen Mitglieder von Sinti-Familien der genannten Szene zu erwarten. Ihnen werde vorgeworfen, in 46 Fällen Wertsachen entwendet zu haben. (2000)
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Eine Boulevardzeitung blockt in ihre Schlagzeile „Gnadenlos – Benzin wieder 4 Pf rauf!“ das Foto des Vorstandsvorsitzenden einer Tankstellenkette ein. Das Foto ist montiert: Auf die Schläfe des Mannes ist ein Zapfventil gerichtet. Die PR-Abteilung des Konzerns ruft den Deutschen Presserat an. Die allgemein gebräuchlichere und somit bekanntere Ausdrucksweise „Zapf-Pistole“ solle die Assoziation erwecken, dem Vorstandsvorsitzenden werde eine Pistole an den Kopf gesetzt. Mit dieser Fotomontage, die konnotativ einen Aufruf zur Gewalt gegen die Person des Betroffenen enthalte, werde dessen Menschenwürde verletzt und damit gegen Ziffer 1 des Pressekodex verstoßen. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, die „Zapf-Pistole“ stelle nur das Symbol für die Benzinpreiserhöhung dar. Damit solle nichts weiter zum Ausdruck gebracht werden, als dass das immer teurer werdende Benzin beim Tanken durch dieses Instrument laufe. Eine Herabsetzung des Vorstandsvorsitzenden sei damit nicht verbunden. Da der Konzernchef allerdings verantwortlich für die ständige Preiserhöhung sei, sei insoweit das Symbol auch in bezug auf seine Person angebracht. Im übrigen sei die Beschwerdeführerin erst durch eine Drittveröffentlichung in einer anderen Zeitung der Idee verfallen, hier solle gezeigt werden, dass der Vorstandsvorsitzende der Tankstellenkette sich erschießen sollte. Diese Schlussfolgerung sei abwegig und nicht nachvollziehbar. (2000)
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In einer Lokalausgabe einer Regionalzeitung wird über den Auftritt des Sängers Chris de Burgh in einem Einkaufszentrum berichtet. Der Text ist unter einem Foto des Künstlers platziert, das diesen mit einem Mikrofon in der Hand zeigt. Ein Redakteur eines privaten Rundfunksenders legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Chris de Burgh habe bei seiner spontanen Gesangseinlage das Mikrofon seines Senders benutzt. Er beanstandet, dass die Zeitung auf ihrem Foto das Logo seines Senders, das auf dem Windschutz deutlich und klar zu lesen sei, nachträglich entfernt habe. Eine solche Bildmanipulation sei mit den ethischen Grundsätzen des Journalismus nicht vereinbar. Die Chefredaktion der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer recht. Das Logo des Senders sei von dem Fotografen nach dessen Aussage aus „optischen Gründen“ wegretuschiert worden. Diese Vorgehensweise hält die Chefredaktion für nicht akzeptabel. In ihrem Haus sei die Manipulation von Fotos strikt untersagt. Bildmontagen seien als solche stets kenntlich zu machen. Der betroffene Fotograf sei deshalb nach der ersten telefonischen Beschwerde des Rundfunkjournalisten ermahnt und nachdrücklich zu einer korrekten Arbeitsweise angehalten worden. (2000)
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