Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Foto eines Unfallopfers

Ein Unglück in den Salzburger Bergen ist Thema eines großen Berichts in einer Boulevardzeitung. Sie schildert, wie ein 60jähriger Bergwanderer vor den Augen seines Sohnes 150 Meter in die Tiefe gestürzt ist. Dem Bericht ist ein Foto des tödlich Verunglückten beigestellt. Der Sohn beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung des Fotos, stellt er fest, verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht seines Vaters. Die Familie hatte das Bild zur Veröffentlichung lediglich in der Todesanzeige freigegeben, nicht aber zur Illustration des Berichts über das Unglück. Die Zeitung erklärt, die Redaktion sei im Hinblick auf den hohen Verbreitungsgrad durch die Veröffentlichung des Fotos in zwei Lokalzeitungen davon ausgegangen, dass eine Veröffentlichung in ihrem Blatt dem Andenken des Toten in keiner Weise abträglich sein könne. In der Annahme, das Foto in der Todesanzeige sei im Einverständnis mit der Familie veröffentlicht worden, habe man eine Nachfrage bei den Angehörigen für nicht mehr notwendig gehalten. (1999)

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Foto eines Angeklagten

“Was passierte in den Nachhilfestunden?”, fragt eine Boulevardzeitung in der Schlagzeile ihres Berichts über eine Gerichtsverhandlung, in der einem 61jähriger Nachhilfelehrer der Vorwurf gemacht wird, er habe eine 9jährige Schülerin sexuell missbraucht. Dem Bericht ist ein Foto des Angeklagten beigestellt. Die Augenpartie des Betroffenen ist abgedeckt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt sich der Mann über eine “manipulierte” Berichterstattung, die von dem “Opferanwalt” initiiert worden sei, um seinen Ruf gründlich und nachhaltig zu zerstören. Das Namenskürzel sei geeignet, ihn in seiner Kleinstadt sofort zu identifizieren. Er hält dies für einen unfairen Gefälligkeitsjournalismus, der sein Persönlichkeitsrecht verletze. Die Redaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer verliere kein Wort über seine tatsächliche Verurteilung und die Berichterstattung darüber am folgenden Tag. Der Vorwurf, mit dem Rechtsvertreter des Kindes “Gefälligkeitsjournalismus” betrieben zu haben, weist die Redaktion zurück. Ausschließlich in der Redaktion werde entschieden, was und wie zu veröffentlichen sei. Außenstehende hätten darauf keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer habe als Angeklagter keinen Anspruch, im Zusammenhang mit einem derartigen Strafvorwurf völlig anonym zu bleiben. (1999)

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Unbewiesene Tatsachenbehauptung

In Bericht und Kommentar informiert eine Regionalzeitung ihre Leser über den Verdacht, aus der Staatskanzlei des Landes könnten Informationen über die bevorstehende Durchsuchung eines vom Land geförderten Unternehmens an diese Firma weitergegeben worden sein. In diesem Zusammenhang nennt sie einen Medienmanager in der Staatskanzlei als möglichen Täter. Die Rechtsvertretung des erwähnten Beamten weist diesen Vorwurf in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat zurück. Die Zeitung habe Informationen aus einem zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels unbestätigten Vermerk, der auf Aussage eines fraglichen Zeugen zustande gekommen und der Redaktion zugespielt worden sei, ungeprüft veröffentlicht. Die Zeitung habe jegliche Sorgfalt vermissen lassen, indem sie die in dem Vermerk enthaltenen Aussagen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft habe. Weiterhin wird kritisiert, dass sowohl in der Unterzeile des Berichtes als auch in dem Kommentar das Gerücht, das Unternehmen sei aus der Staatskanzlei gewarnt worden, als Tatsache hingestellt werde. Die Chefredaktion teilt mit, dem Vermerk eines in der Sache tätigen Untersuchungsausschusses sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die in den Geschäftsräumen geplante Razzia verraten worden sei. Diese Feststellung werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der erwähnte Zeuge habe in seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft die Staatskanzlei und namentlich den Beschwerdeführer bzw. dessen Umfeld als Quelle genannt. Darüber habe die Zeitung berichtet, nachdem sie sich zuvor über die Echtheit des Aktenvermerks sorgfältig informiert habe. Zugegebenermaßen habe sie sehr scharf kommentiert, was bei der Brisanz des Sachverhalts jedoch notwendig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Gegendarstellung habe man unverzüglich am folgenden Tag veröffentlicht. Insgesamt habe man dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit geboten, seine Position öffentlich darzulegen. Diese Angebote seien jedoch abgelehnt worden. Des weiteren habe man in großer Aufmachung unter der Überschrift “Zeuge fiel unter Eid um” über die Vernehmung des Zeugen im Untersuchungsausschuss berichtet. (1999)

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Zitat – falsch oder richtig

Ein Wirtschaftsmagazin berichtet über die Ergebnisse der Neunten Bevölkerungsprognose des Statistischen Bundesamtes. Danach steige die Lebenserwartung der Deutschen in den nächsten 35 Jahren um vier Jahre. Die Wiesbadener Behörde vollziehe damit eine Kehrtwende. “1994”, so die Zeitschrift, “schrieb sie die derzeitige Lebenserwartung auf ewig fest: 73 Jahre bei den Männern und 78,5 Jahre bei den Frauen. Wie unrealistisch das ist, wussten die Statistiker zwar. Aber nicht offiziell.” In dem Beitrag wird dem Präsidenten des Bundesamtes das Zitat “Schluss mit der Schönfärberei” zugeschrieben. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat weist der Präsident des Bundesamtes darauf hin, dass das ihm unterstellte Zitat frei erfunden ist. Gleichzeitig teilt er mit, dass die Neunte Bevölkerungsprognose noch nicht fertiggestellt ist und daher noch keine Ergebnisse vorliegen können. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die Behauptung, dass seine Behörde in der Achten Bevölkerungsprognose von 1994 “die derzeitige Lebenserwartung auf ewig” festgeschrieben habe: “73 Jahre bei den Männern und 78,5 Jahre bei den Frauen”. Von einer Kehrtwende des Bundesamtes könne keine Rede sein. Die Achte Vorausberechnung der Bevölkerungsentwicklung habe die Lebenserwartung nicht auf ewig festgeschrieben. Vielmehr werde in der Prognose von einer zunehmenden Lebenserwartung ausgegangen. Der Präsident erklärt schließlich, er habe nach Kenntnisnahme des Artikels durch eine Vorabmeldung einer Nachrichtenagentur die Redaktion der Zeitschrift darüber unterrichtet, dass das darin enthaltene Zitat falsch sei. Daraufhin habe ihn der zuständige Ressortleiter angerufen und den Fehler eingeräumt. Einer Aufforderung, die Falschmeldungen aus dem Artikel zu entfernen oder unlesbar zu machen oder die Ausgabe nicht mit den Falschmeldungen erscheinen zu lassen, habe die Redaktion nicht Folge geleistet. Eine einstweilige Verfügung sei wirkungslos geblieben, da der Artikel mit dem erfundenen Zitat und der falschen Sachdarstellung inzwischen bundesweit vertrieben worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Wertung, das Statistische Bundesamt vollziehe “eine Kehrtwendung”, angesichts der zugrunde liegenden Fakten in jeder Weise für gerechtfertigt. Diese Aussage basiere auf dem Statement eines renommierten Wissenschaftlers im Rahmen eines Symposiums, der von einer Zunahme der mittleren Lebenserwartung von rund vier Jahren ausgegangen sei. Da es sich um einen anerkannten Experten auf dem Gebiet der Rentenversicherung handele, der über hervorragende Kontakte zum Statistischen Bundesamt verfüge, habe die Zeitschrift keinerlei Veranlassung gehabt, an seinen Worten zu zweifeln. Des weiteren sei auch die Wertung zulässig, dass das Bundesamt in der Achten Bevölkerungsprognose die derzeitige Lebenserwartung auf ewig festgeschrieben habe. Die Rechtsabteilung gesteht jedoch ein, dass die Zeitschrift falsch zitiert hat. Durch die Zitatform sei der Eindruck erweckt worden, als habe der Präsident des Amtes der Zeitschrift ein Interview gegeben. Dies sei durch ein redaktionelles Versehen geschehen. Aus Layout-Gründen sei der ursprünglich geplante Einstiegsatz geändert worden. Dabei seien die Anführungsstriche ohne Wissen des Autors und des Ressortleiters von der Schlussredaktion in letzter Minute in den Text eingesetzt worden. Als der Fehler bekannt geworden sei, habe sich der zuständige Ressortleiter sofort mit dem Beschwerdeführer und dem Bundesarbeitsministerium in Verbindung gesetzt, um den Schaden zu begrenzen. Darüber hinaus habe sich die Zeitschrift bei dem Beschwerdeführer entschuldigt und sofort die Agenturen und Tageszeitungen benachrichtigt, damit diese seine angebliche Äußerung nicht zitieren. Ferner habe die Zeitschrift in ihrer nächsten Ausgabe neben der Gegendarstellung des Beschwerdeführers eine Anmerkung veröffentlicht, in der noch einmal das Bedauern über die Panne ausgesprochen wurde. Viel mehr könne man nicht tun, um einen Patzer wieder gutzumachen. Abschließend stellt die Rechtsabteilung fest, nach bekannt werden der Panne sei die Ausgabe bereits gedruckt gewesen und habe zur Auslieferung bereit gestanden. Es könne der Zeitschrift nicht zugemutet werden, die gesamte Ausgabe einer Makulatur zuzuführen oder die verpackten Exemplare zu öffnen und an der entsprechenden Stelle zu schwärzen. (1999)

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Satire

Eine Tageszeitung kritisiert die Art und Weise, wie eine Zeitschrift über den Tod zweier Mitarbeiter im Kosovo berichtet. Der Chefredakteur, heißt es, könne schlecht zugeben, dass die beiden Toten ihrem Blatt kaum besser hätten dienen können als mit ihrem Tod. Also lege der Chefredakteur Trauerflor an, schwärze sich die Zunge und schreibe auf Halbmast. “Wie hoch kann der Preis sein für einen Journalismus, der sich nicht mit der Ungerechtigkeit, mit dem Leid der Welt abfindet?”, frage er seine Leser, anstatt sich beim Anzeigenleiter zu erkundigen. Schließlich gesteht der Autor, dass man den toten Fotografen in Schutz nehmen möchte gegen den Kitsch, der ihm hinterhergeschrieben werde. Eine Kollegin der Zeitschriftenredaktion findet den Text widerlich und geschmacklos. Sie legt ihn dem Deutschen Presserat zur Prüfung vor. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der Beitrag auf einer Satireseite erschienen sei, auf der das Alltagsgeschehen in Frage gestellt werde, in diesem Fall durch eine rigoros moralische Auseinandersetzung mit den Funktionsweisen der journalistischen Branche. Gleichzeitig verweist sie auf einen Kommentar unter der Überschrift “Geschmacklos”, der verdeutliche, wie die Zeitung über die Ermordung der Kollegen im Nachrichtenteil und auf ihrer Seite 1 berichtet habe, bevor die Titelgeschichte der Zeitschrift erschienen sei. Die Chefredaktion äußert schließlich die Befürchtung, dass in einer Zeit, in der alles verkauft werden müsse, auch der Tod von Journalisten zum Produkt werden könnte. In diesem Sinne habe der kritisierte Beitrag sogar Anteilnahme für und Respekt vor den toten Kollegen eingeklagt. (1999)

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Werbung für Herrenkleidung

Eine Regionalzeitung veröffentlicht am Fuß einer ihrer Lokalseiten die Anzeige eines Fachgeschäfts für Herrenkleidung. In der siebten Spalte darüber befindet sich ein einspaltiger – auf den ersten Blick – redaktioneller Beitrag über den Umbau des selben Unternehmens mit einem Hinweis auf die Hochwertigkeit des Angebots. Der Text schließt mit der Feststellung, dass sich ein Besuch jetzt ganz besonders lohne. Anzeige und Text sind durch einen Pfeil miteinander verbunden. Ein Leser des Blattes reicht beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Er sieht durch diese Werbeform den Trennungsgrundsatz verletzt. Auch die Chefredaktion der Zeitung ist der Ansicht, dass hier redaktioneller und werblicher Inhalt miteinander vermischt sind. Der Anzeigentext hätte mit dem Wort “Anzeige” gekennzeichnet werden müssen. Man werde sich deshalb mit dem Leser direkt in Verbindung setzen, um sich für diese Fehlleistung zu entschuldigen. (1999)

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Ethnische Gruppen

Eine Regionalzeitung berichtet, dass eine Taxifahrerin überfallen und vergewaltigt worden ist. Der Mann soll ca. 30 Jahre alt und 1,80 m groß sein. Es handele sich nach der Zeugenbeschreibung, so die Zeitungsmeldung, vermutlich um einen Perser mit einem sehr gepflegten Erscheinungsbild. Eine Woche später schreibt die Zeitung, dass die Polizei den Taxi-Täter ergriffen habe. Bei dem Tatverdächtigen handele es sich um einen 23jährigen Jurastudenten aramäischer Herkunft und mit deutscher Staatsangehörigkeit. Ein Leser sieht in dem Hinweis auf die aramäische Herkunft des Mannes eine Diskriminierung des Betroffenen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, man habe sich bei der Veröffentlichung auf die Angaben der Polizei verlassen, die offensichtlich aus guten Gründen die Herkunft des Tatverdächtigen gemeldet habe. In der ersten Information sei von einem Perser die Rede gewesen, in der zweiten von einem Deutschen aramäischer Herkunft. Damit habe die Polizei die ethnische Zuordnung in der ersten Suchaussage offenbar richtig stellen wollen. (1999)

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Nationale Gruppen

Im Leitartikel einer Regionalzeitung stellt der Autor die Frage: “Was eigentlich berechtigt Serben und Kosovo-Albaner, Russen, Tschetschenen, Chinesen, Vietnamesen, Afrikaner, Türken oder Kurden dazu, ihre mafiös-verbrecherische oder gar kriegerische Gewalt vorzugsweise sogar auch noch in das demokratisch-friedliche Deutschland hineinzutragen?” Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Frage des Leitartiklers eine Diskriminierung der genannten Völker, da er diesen pauschalisierend Kriminalität vorwirft. Gleichzeitig sieht er in der Textpassage eine Volksverhetzung. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass man in der entsprechenden Passage eine klare Eingrenzung auf mafiös-verbrecherische Gewalt vorgenommen habe. Seriös und wohl bedacht spreche der Autor des Leitartikels eben gerade nicht von den Russen, den Chinesen oder den Tschetschenen. (1999)

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Zitat – falsch oder richtig

Die Titelseite der Zeitschrift einer politischen Bewegung enthält folgende Aussage zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das sich mit dem Erlöschen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vollendung des 68. Lebensjahres beschäftigt: “Schandurteil des Bundesverfassungsgerichts: .... bei allen Personen nach Ablauf des 68. Lebensjahres (liegt) eine derartige Reduzierung der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit vor, dass eine weitere Tätigkeit dieser Personen wegen der damit verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit nicht hingenommen werden kann...”. Eine Leserin der Zeitschrift schreibt an den Deutschen Presserat und teilt diesem mit, dass die auf der Titelseite zitierte Passage in dem betreffenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht enthalten sei. Die Rechtsvertretung der Herausgeber erklärt den Vorwurf für haltlos. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnten genau die Tatbestände interpretiert werden, die auf der Titelseite der Zeitschrift dargestellt werden. Man habe aufgrund des Urteils zwischenzeitlich Klage beim Europäischen Gerichtshof eingelegt, da es in der Tendenz skandalös sei. Die Redakteurin der Zeitschrift teilt dem Presserat mit, ihr sei als nicht hauptberuflich tätige Journalistin nicht bewusst gewesen, dass jemand annehmen könne, die Passage auf der Titelseite sei der Originaltext des Urteils. Die Zeitschrift enthalte mehrere Veröffentlichungen über eventuelle Auswirkungen des Urteils. Auch in den Ausgaben zuvor sei darüber berichtet worden. Mit ihrer Darstellung habe sie die Aussage des Urteils zuspitzen wollen, auch im Hinblick auf einen erschütternden Tatsachenbericht im Innern des Blattes. (1999)

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