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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Zahnärzte im Test

Ahnenkult

Eine Zeitschrift berichtet, dass ein deutscher Bundesminister gerngesehener Grabredner auf einer Nazi-Kultstätte sei. Braune Umtriebe störten den Hobbyprediger nicht. Dabei sei die Ahnenstätte nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes seit Jahrzehnten ein Wallfahrtsziel für Altnazis. Schon die Nationalsozialisten hätten den idyllischen Waldfriedhof als germanische Kultstätte genutzt und ihre Sonnenwendfeiern dort begangen. Rechtsextreme Rassenfanatiker des Bundes für Gotterkenntnis Ludendorff hätten die braune Tradition fortgesetzt und 1958 die Ahnenstätte gegründet. Der Vorsitzende des Vereins, so die Zeitschrift, sei Mitbegründer der NPD. Dem Artikel beigestellt ist das Foto eines sogen. Ludendorff-Findlings, das mit einem Vereinsstempel des Ahnenvereins versehen ist. Dessen Vorsitzender beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Beitrag enthalte diverse falsche Tatsachenbehauptungen. So sei entgegen den Aussagen des Artikels die Ahnenstätte keineswegs nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes seit Jahrzehnten ein Wallfahrtsort für Altnazis. Zudem sei der Leiter der Ahnenstätte weder Gründungsmitglied noch einfaches Mitglied der NPD. Des weiteren sei die Ahnenstätte nicht vom Bund für Gotterkenntnis Ludendorff gegründet worden, sondern von Menschen unterschiedlichster Glaubensauffassungen, die keiner Organisation verpflichtet seien. Ferner werden der Begriff “Nazikultstätte” kritisiert sowie die Abbildung des Ludendorff-Gedenksteins, den es auf der Ahnenstätte gar nicht gebe und der in den Bericht hineingefälscht worden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, der Vorwurf der Bildfälschung sei unbegründet. Richtig sei allerdings, dass der Ludendorff-Findling nicht auf dem Gelände des Ahnenstättenvereins stehe. Dies habe die Redaktion allerdings auch nicht behauptet. Man räumt jedoch ein, dass aufgrund des Stempels, der auf den Verein Bezug nimmt, unter Umständen der Eindruck entstehen könnte, dass der Stein sich auf dem Gelände der Ahnenstätte befinde. Die Veröffentlichung von Foto und Stempel sei auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Es sei bis kurz vor Drucklegung nicht klar gewesen, ob auf der ersten Seite des Beitrags der Ludendorff-Findling oder der Grabstein der Ex-BDM-Führerin Gertrud Herr abgebildet werden sollte. Als die Entscheidung für den Findling fiel, sei versäumt worden, den Stempel, der mit dem Herr-Grabstein veröffentlicht werden sollte, zu entfernen. Die Aussage, dass die Ahnenstätte seit Jahrzehnten ein Wallfahrtsziel für Altnazis sei, habe der Sprecher des zuständigen Landesamtes für Verfassungsschutz in einem Telefonat ausdrücklich bestätigt. Die Rechtsabteilung des Verlages nennt zwei langjährige Mitglieder im Bund für Gotterkenntnis Ludendorff, die 1958 zu den Gründern der Ahnenstätte zählten. Die angegriffene Textpassage sei demnach zutreffend. Dass der Vorsitzende des Vereins 1964 zu den Mitbegründern der NPD zählte, ergebe sich aus dem Handbuch Deutscher Rechtsextremismus. Darin sei auch vermerkt, dass der Betroffene bei der Bundestagswahl 1972 als Parteiloser auf Platz 4 einer NPD-Landesliste kandidiert habe. (1999)

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Kriegsberichterstattung

Unter der Überschrift “40.000 Flüchtlinge von Serben eingekesselt” berichtet eine Boulevardzeitung über die Situation der Menschen im Kosovo. Im Text wird ein UN-Sprecher mit der Mitteilung zitiert, in der Region Vitina seien 40.000 Kosovaren von serbischen Truppen eingekesselt. Sie würden an der Flucht gehindert. Eine Leserin kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, die Aussage des UN-Sprechers werde in der Überschrift des Artikels als nachrecherchierte und bewiesene Tatsache dargestellt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt dazu, in ihrem Artikel werde nicht im Konjunktiv berichtet, sondern es würden Zeugenaussagen in der indirekten Rede wiedergegeben. Es möge sein, dass die Überschrift eine Tatsachenaussage suggeriere, nur hätte man dann in der gesamten Kosovo-Berichterstattung praktisch über jeden Agenturbericht von Kriegsgräueln “Zeugen berichten von...” schreiben müssen. Die Zeitung habe in Kommentaren und Berichten die Leser immer wieder in Kenntnis darüber gesetzt, dass sie keine authentischen Informationen habe, sondern auf das angewiesen sei, was von den kriegführenden Seiten zur Verfügung gestellt wird. (1999)

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Redigierfehler

Eine Regionalzeitung veröffentlicht den Korrespondentenbericht einer Nachrichtenagentur über die Vorbereitungen der PDS auf die Wahlen zum Europaparlament. In dem Artikel der Agenturjournalistin findet sich folgende Passage: “Für die PDS ist allein die NATO der Aggressor, nicht der jugoslawische Präsident Slobodan Milosevic, und sie leugnet oder ignoriert die Vertreibung und Ermordung der Kosovaren.” Der heimische Kreisverband der PDS beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Aussage, dass die PDS Vertreibung und Ermordung der Kosovaren leugne, sei falsch. Dies gehe z.B. aus einem Brief von Gregor Gysi an Milosevic und aus einem Artikel in der “Anti-Kriegs-Zeitung” der PDS hervor. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf einen inzwischen veröffentlichten Leserbrief, in dem die Partei ihre Position darlegen konnte. Ferner habe man sich bei der PDS-Führung in Berlin für die Fehlleistung entschuldigt. Die Chefredaktion der Nachrichtenagentur teilt mit, dass die strittige Passage nicht von ihr stammt. Auch die Verfasserin selbst bekunde eindeutig, dass sie den beanstandeten Satz nicht geschrieben hat. (1999)

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Glaubwürdigkeit der Presse

Life-Style-Service

Ein Journalist, Dozent von Kursen für angehende Fachjournalisten, legt dem Deutschen Presserat mehrere Ausgaben des Magazins und der Jugendbeilage einer Tageszeitung vor und kritisiert, dass in einer Vielzahl von Beiträgen auf Unternehmen und deren Produkte hingewiesen wird. So werde in einer Titelgeschichte unter der Überschrift “Ein Sommer im Paradies” unverblümte Werbung für diverse Bikinihersteller betrieben. Eine andere Titelgeschichte werbe mit vier ganzseitigen und zwölf viertelseitigen Farbfotos für Schlipse. Unter dem fadenscheinigen Vorwand, die Leser/innen bräuchten endlich dämmerungstaugliche Textilien, biete die Zeitschrift einer stattlichen Reihe von Firmen ohne jegliches journalistisches Alibi eine vierfarbige Werbestrecke. Der Beschwerdeführer wartet mit einer Vielzahl weiterer Beispiele auf, darunter Texte bzw. Fotos über Essstäbchen für Kinder, Mini-Badetücher, Kosmetika, Tiertransporte auf Urlaubsreisen u.a. Was das Magazin betreibe, erscheine vielen seiner Schüler bereits als völlig normal: “Bei einer Prüfungsfrage, die auf die Einmischung von Anzeigenleitern in Redaktionen abziele, schreiben erschreckend viele Probanden, sie würden sich im Endeffekt den Wünschen des Anzeigenleiters beugen.” Wenn diese Einstellung weiter um sich greife, brauchten wir bald keinen Presserat mehr. Die Chefredaktion des Magazins lässt den Presserat wissen, dass sie seit drei Jahren die Kompetenz des Magazins im Bereich Mode und Life-Style sukzessive ausbaue. Damit verbunden sei eine Zusammenarbeit mit den bedeutendsten Fotografen und Stylisten der Welt. Besonders die Specials zu den Themen Mode, Design etc. hätten nicht nur bei den Lesern, sondern auch bei den entsprechenden Anzeigenkunden deshalb so großen Anklang gefunden, weil man “unorthodox” mit Konsumgegenständen verfahre. Ein besonders gutes Beispiel dafür sei die Krawattengeschichte, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben anspreche. Die Geschichte sei aus einer kleinen Meldung, die im Wissenschaftsteil gedruckt wurde, entstanden. Dass man den Lesern dabei nicht verschweigen sollte, von welcher Firma die abgebildeten Krawatten seien, entspreche dem Verständnis von Service. Seit Anfang des Jahrhunderts würden die Trennungslinien zwischen Kultur- und Konsumgütern immer verschwommener. In den letzten zehn Jahren fänden immer häufiger Mode- und Modefotografieausstellungen in großen Museen statt. Diese Art von intellektueller Durchdringung kennzeichne auch die Auseinandersetzung des Magazins mit dem Thema und versuche damit grundsätzlich andere Wege zu gehen als Teile der Life-Style-Presse, die mitunter einfach sogenannte “Waschzettel” der PR-Abteilungen abzuschreiben pflege. Dass es dabei für Außenstehende zu Gratwanderungen kommen könne, sei nachzuvollziehen, doch das gesamte Streben richte sich danach, einen mündigen Konsumenten mit den Informationen zu erreichen, so wie man bei politischen Themen einen mündigen Bürger voraussetze. Die Chefredaktion der Tageszeitung ergänzt die Stellungnahme der Kollegen mit der Feststellung, die Jugendbeilage des Blattes wolle ihre Leser mit allen möglichen jugendrelevanten Themen überraschen. Man könne nicht erkennen, dass man in der Berichterstattung über solche Themen andere journalistische Kriterien anlegen würde, als bei den vermeintlich “ernsteren”. So würden bei Büchern, die in dem Magazin rezensiert würden, auch Autor, Verlag und Preis genannt, ebenso verhalte es sich in der Berichterstattung über Mode und Musik. Die Angabe von Preisen und Bezugsquellen der Kleidung, die in den Magazingeschichten vorgestellt würden, entsprächen nach Auffassung der Redaktion dem Informationsinteresse des Lesepublikums. Die kritisierten Titelgeschichten ließen sich nicht als Reklametexte lesen, sondern verfolgten stets eine journalistische Idee. So greife die Geschichte “Mode für den Sonnenaufgang” fotografisch und mit dem Text das Lebensgefühl auf, das Jugendliche nach einer langen Nacht am frühen Morgen hätten. Der Beitrag ergebe ein Bild, das nichts mit Werbung zu tun habe, sondern mit jugendlicher Stimmung. Noch deutlicher werde das in der Titelgeschichte “Frühlingsmode”, in der auf die Abbildung der Mode ganz verzichtet werde, da der Kontext, in dem Mode üblicherweise gezeigt werde, viel interessanter erscheine als die betreffenden Produkte selbst. (1999)

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Werbung für Software

Namensnennung im Leserbrief

Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Darin beklagt ein Handwerksmeister, dass der Geschäftsführer eines Industriebauunternehmens ihm noch Geld aus einer Abschlussrechnung für eine Baumaßnahme schulde. Der betroffene Geschäftsführer ist der Ansicht, dass durch die Nennung seines Namens sein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Diese Veröffentlichung sei zudem geschäftsschädigend. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Blattes entgegnet, die Lokalredaktion habe alle Vorwürfe, die in dem Leserbrief enthalten seien, sorgfältig nachrecherchiert. Vom Briefschreiber seien ihr Schriftstücke vorgelegt worden, welche die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen. Gerade in den östlichen Bundesländern sei die Zahlungsmoral ein stark diskutiertes Thema, da eine Reihe von Handwerkern wegen einer Fülle unbezahlter Rechnungen in die Pleite getrieben worden sei. Deshalb sei dieses Thema nicht einfach eine private Angelegenheit, sondern eine Sache von öffentlichem Interesse. Gerne hätte man auch eine Entgegnung des Beschwerdeführers abgedruckt. Dieser habe sich auch nach Erscheinen des Leserbriefes gemeldet und um Rückruf gebeten. In den folgenden Tagen habe man mehrfach versucht, ihn zu erreichen, ein Kontakt sei jedoch nicht zustande gekommen. Abschließend weist die Chefredaktion darauf hin, dass sie ihren Lokalredaktionen empfohlen habe, statt einen Leserbrief abzudrucken künftig in ähnlichen Fällen doch einen eigenen Beitrag zu recherchieren, in dem beide Seiten gehört werden. (1999)

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Ärzte im Streit

Eine Ärztezeitschrift berichtet, dass wachsende Mobilität und fallende Grenzen auch auf dem Gesundheitssektor beflügeln. Von der preisgünstigen Zahnbehandlung auf den Balearen über die zielgerichtete Diabetikerbetreuung in Ungarn bis hin zur Augenoperation auf Kuba: Der Gesundheitstourismus boome, und mit ihm seine Licht- und Schattenseiten. Im Detail schildert der Autor u.a. die vorwiegend positiven Erfahrungen von RP-Patienten bzw. deren Ärzten mit der Pelaeztherapie auf Kuba. Er zitiert zwar die Bedenken eines deutschen Professors, welcher der Behandlung der Augenkrankheit Retinopathia pigmentosa auf Kuba jede wissenschaftliche Grundlage abspricht, zählt aber dann internationale Lobeshymnen auf und bekennt zum Schluss seine Zweifel, ob dadurch hierzulande mancher medizinische oder juristische Fachmann in seiner hybrishaften “Klinik-unter-Palmen-Einschätzung” bekehrt werden könne. Der in dem Beitrag erwähnte Professor einer Universitäts-Augenklinik wendet sich an den Deutschen Presserat. Er befürchtet, dass durch den Artikel nicht vorhandene Heilungschancen suggeriert würden. Diverse Studien bewiesen die Wirkungslosigkeit der geschilderten Methode. Zudem sieht er sich durch zwei Passagen, in denen er selbst erwähnt bzw. indirekt angesprochen werde, verleumdet. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, dass in dem Bericht ausschließlich Tatsachen wiedergegeben werden. Kubanische Ärzte würden auf verschiedenen Indikationsgebieten als sehr erfolgreich gelten. Eventuelle gegensätzliche wissenschaftliche Auffassungen müssten die Wissenschaftler selbst untereinander austragen. Übertriebene Hoffnungen für Patienten suggeriere der Artikel nicht. Darüber hinaus richte sich die Zeitschrift nur an Ärzte, bei denen man voraussetzen müsse, dass sie eventuell gegebene Heilversprechen richtig einordnen könnten. Eine Verletzung des Pressekodex kann die Chefredaktion nicht erkennen, außer vielleicht im formalen Bereich, dass die Zwischenüberschrift “Sie erkennen die Sterne wieder!” nicht durch Anführungszeichen als Zitat gekennzeichnet ist. (1999)

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Fotos eines “Sexkeller-Monsters”

Ein Boulevardblatt schildert den Aufenthalt eines mutmaßlichen Sexualstraftäters in der Psychiatrie eines Klinikums. Dem einschlägig Vorbestraften wird vorgeworfen, eine Frau sieben Wochen lang in einem Keller gefangengehalten, erniedrigt und vergewaltigt zu haben. In Überschrift und Text wird der Mann als “Sexkeller-Monster” bezeichnet. Dem Beitrag beigestellt sind Fotos, die einen Grundriss des Kellers, das Opfer und den Betroffenen beim Spaziergang auf dem Hof der Psychiatrie zeigen. Der Rechtsanwalt des Mannes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Die Bezeichnung “Sexkeller-Monster” sei geeignet, seinen Mandanten in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen und seine Menschenwürde zu verletzen. Des weiteren kritisiert er die Veröffentlichung der Fotos, die ohne Wissen bzw. ohne Einverständnis seines Mandanten aufgenommen und publiziert worden seien. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm zur Last gelegten Tat eine relative Person der Zeitgeschichte. Die Bezeichnung “Sexkeller-Monster” falle unter den Schutz der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit. Angesichts der Tatumstände müsse der Beschwerdeführer es sich gefallen lassen, “Sexkeller-Monster” genannt zu werden. Im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs werde der Begriff “Monster” gemeinhin als abträgliche Bezeichnung für eine Person benutzt, die grausam und unmenschlich ist oder wirkt. Dies sei die Tat des Betroffenen gewesen. In diesem Zusammenhang weist die Chefredaktion darauf hin, dass das zuständige Landgericht der Argumentation der Zeitung gefolgt sei und eine in dieser Sache ergangene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben habe. Die kritisierten Fotos seien von öffentlichem Grund aus mit einem Teleobjektiv aufgenommen worden. Zweifelsohne hätte man den Beschwerdeführer als relative Person der Zeitgeschichte bei einem Spaziergang außerhalb der Mauern fotografieren dürfen. Berücksichtige man nun, dass die Mauern der Klinik nicht dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen dienten, sondern dem Schutz der Öffentlichkeit vor den dort behandelten und festgehaltenen Tätern, so dürfe in diesem Fall nichts anderes gelten. Gleichwohl habe man sich auf Anforderung umgehend zur Unterlassung verpflichtet, um eine eventuelle Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine weitere Veröffentlichung der Bilder zumindest für die Zukunft auszuschließen.

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