Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

PKK

Eine in Deutschland erscheinende türkische Zeitung berichtet über eine Demonstration von Kurden in einer deutschen Großstadt. Der zweite Bürgermeister der Stadt, der die Demonstration beantragt hatte, wird in der Überschrift als “Mittelsmann/Strohmann der PKK in der Stadtverwaltung” bezeichnet. Eine Leserin des Blattes kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat diese Bezeichnung als falsch und verleumderisch. Der Bürgermeister habe die Veranstaltung erst nach längeren Verhandlungen mit der Polizei und der Verwaltung einerseits und dem Kurdistan-Zentrum andererseits angemeldet. Die Demonstration selbst sei ausgesprochen friedlich verlaufen und habe so zur Entspannung der Situation in der Stadt beigetragen. Die Rechtsvertretung der Zeitung verweist darauf, dass die türkische Übersetzung von “Handlanger” in der Überschrift in Anführungszeichen gesetzt sei: “PKK masasi”. Die Formulierung sei damit deutlich als Meinungsäußerung gekennzeichnet. Eine ehrverletzende Beschuldigung liege somit nicht vor. (1999)

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Theaterkritik

Eine lokale Programmzeitschrift kritisiert eine Premiere in einem Theater der Stadt. Der Autor nimmt kein Blatt vor den Mund: “Was das Theater da seinem Publikum zumutet, befindet sich in einem Maße im unterirdischen Bereich, dass selbst hartgesottene Kumpels solche Stollen meiden sollten.” Das Gefühl “Viel Lärm um Nichts” beschleiche den Besucher, wenn er auch noch in den zweifelhaften Genuss der Lektüre eines Flyers komme, der den Intendanten als zweiten Gründgens auslobe und dazu einlade, sich mit 120 Mark jährlich dem Freundeskreis des Theaters anzuschließen. Der Beitrag schließt mit der Feststellung, einzig hervorzuheben im Minusbereich der Besetzung wäre unangenehmerweise der Protagonist der Veranstaltung, der mit stetem Glupschen ins Auditorium auf einem Ton seine Texte blöke wie ein penetrierendes, steirisches Kalb mit Sehnenscheidenentzündung. Der Chefdramaturg des Theaters reicht die Veröffentlichung beim Deutschen Presserat ein. Bei dem Autor handele es sich um einen Kollegen, der an einem anderen Theater Regie führe und dessen Bewerbung um den Posten des Chefdramaturgen in dem von ihm jetzt kritisierten Haus abgelehnt worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gibt die Zeitschrift dem Theatermann die Möglichkeit, seine Konkurrenz “wegzuschreiben”. Es gebe keine einzige Publikation seines Theaters, die den Intendanten als zweiten Gründgens auslobe. Die “Schlussmetapher” verletze die Ehre des betroffenen Ensemblemitglieds. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, Kritiken seien nun einmal nicht immer schmeichelhaft. Sie gäben die subjektive Meinung des Autors wieder. Dies sei auch in anderen Publikationen üblich. Der Hinweis auf angeblich persönliche Motive des Verfassers als ehemaligem Dramaturgen und jetzigem Theaterschaffenden sei irrelevant und pure Unterstellung. (1999)

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Demonstration

Demonstration

Unter der Überschrift “Für Frieden – in serbischer Uniform” berichtet eine Regionalzeitung über eine Demonstration für den Frieden im Kosovo. “Darunter muss man sich vorstellen”, so die Autorin, “dass dem Hirn durch das Brüllen polemischer Parolen wie ‚Die NATO geht über Leichen‘ solange Sauerstoff entzogen wird, bis die Teilnehmer glauben:

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Zitat – falsch oder richtig

Satire

Eine Tageszeitung berichtet, dass die Staatsanwaltschaft das Ansinnen des Staatsschutzes, gegen bestimmte Personen der linken Szene ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, abgelehnt habe. Der Staatsschutz hatte vier Wohnungen durchsuchen lassen wollen, nachdem auf der Titelseite eines linken Szeneblattes das Plakat einer Spaßguerilla erschienen war, das den früheren Innensenator der Stadt beim Geschlechtsverkehr mit einem Schaf zeigt. Dem Artikel ist eine Reproduktion des Titelblattes mit der entsprechenden Fotomontage beigestellt. Der jetzige Innensenator sieht in der Veröffentlichung eine Beleidigung seines Amtsvorgängers und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Tageszeitung habe das Titelbild ohne Veränderung übernommen und sich nicht davon distanziert. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass die Fotomontage dem Pressekodex zuwider läuft, und teilt mit, dass sie sich bei dem Betroffenen entschuldigt habe. (1999)

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Vorsatz zu früh veröffentlicht

Am 19. Januar berichtet eine Lokalzeitung über die Beratung des Nachtragshaushalts in der “gestrigen” Sitzung der Stadtverordneten. Die Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen am Ort nimmt Anstoß an der Veröffentlichung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Sitzung der Stadtverordneten fand nämlich erst am 19. Januar statt, als der Bericht über die Sitzung bereits gedruckt war. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Veröffentlichung als eine Irreführung der Leser und einen Verstoß gegen die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Chefredaktion des Blattes bedauert den Fehler. Eine Irreführung der Leser sei nicht beabsichtigt gewesen. Als amtliches Bekanntmachungsblatt habe man die Sitzung mit der gesamten Tagesordnung angekündigt, so dass jeder Leser über den Termin völlig im Bilde gewesen sei. Das Zahlenwerk zum Nachtragshaushalt und seine Bewertung durch den Stadtkämmerer sei der Presse bereits am Vortag bekannt gegeben worden. Da zu diesem Thema in der Stadtverordnetenversammlung nie Debatten stattfänden, und wenn, erst in der folgenden Sitzung, und weil die Haushaltszahlen fixe Größen seien, habe man den Artikel bedenkenlos als Vorsatz für die erste, der Sitzung folgende Zeitungsausgabe vorbereiten können. Dieser Artikel sei dann aus dem Vorsatz in die aktuelle Ausgabe geraten. Ein Missgeschick, über das man sich selbst sehr geärgert habe. (1999)

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Bauangelegenheiten

Gerichtsberichterstattung

Eine Lokalzeitung beschäftigt sich mit dem Vorleben eines Mannes, der 1970 in der ehemaligen DDR wegen zahlreicher Vergewaltigungen zu zehn Jahren Haft verurteilt worden ist, zuletzt 1985 wegen Vergewaltigung wiederum vor Gericht stand, schließlich ohne Prozess in die psychiatrische Abteilung eines Klinikums eingewiesen wurde und sich jetzt erneut wegen eines Sexualdelikts verantworten muss. Unter der Überschrift “Für die Justiz galt der Vergewaltiger als unbescholtener Bürger” berichtet das Blatt, dass der Mann offenbar 14 Jahre lang straffrei gelebt hat. Da die ihn betreffenden Eintragungen im DDR-Strafregister gelöscht worden sind, konnten die Ermittler nicht darauf kommen, den Betroffenen als vorbestraften Sexualtäter ins Visier zu nehmen, nachdem in der Nähe seiner früheren Tatorte erneut eine Frau verschwunden war. Im Vorspann seines Artikels spricht der Autor von einem vorbestraften Sexualmörder. Die Rechtsvertretung des Betroffenen weist in ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat darauf hin, dass diese Bezeichnung falsch sei. Ihr Mandant sei bislang nicht im Sinne des Strafgesetzbuches als Mörder verurteilt worden. Die Redaktionsdirektion der Zeitung räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass ihre Behauptung, der Mann sei ein Sexualmörder, in der Tat falsch sei. Der Sachverhalt sei noch nicht korrigiert worden, da der Redaktion erst durch das Schreiben des Rechtsanwalts sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Fehler aufgefallen sei. Man habe allerdings sofort eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung unterzeichnet. Die Zeitung sei auch heute noch bereit, eine Richtigstellung vorzunehmen. Man bezweifele aber, dass dem Betroffenen – angesichts der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe – daran gelegen sein könne. (1999)

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Namensnennung bei Betrugsverdacht

Eine Tageszeitung berichtet, ein Radiosender habe unter Berufung auf vertrauliche Unterlagen gemeldet, die Staatsanwaltschaft klage zwei führende Herzspezialisten wegen Betruges an. Die Mediziner sollen von Zulieferfirmen auf medizinisches Gerät hohe Preisabschläge erhalten haben. Diese Rabatte hätten sie von ihren Rechnungen abziehen müssen, was nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft aber nicht geschehen sei. Der Beitrag enthält Fotos der beiden Professoren und nennt ihre vollen Namen. Die Betroffenen beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie sind der Ansicht, dass die Bekanntgabe ihrer Namen und die Veröffentlichung ihrer Fotos gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstößt. Des weiteren kritisieren sie sachliche Falschdarstellungen. Zudem erwecke der Artikel den Eindruck, es handele sich bei dem jetzigen Verfahren um ein neues. Dies sei jedoch nicht der Fall, den es gehe nach wie vor um bereits im Jahr 1993 erhobene Vorwürfe. In ihrer Stellungnahme erklärt die Chefredaktion des Blattes, ihre Berichterstattung sei inhaltlich zutreffend. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die Absicht, das Verfahren einzustellen. Vielmehr sei bereits Anklage erhoben worden. Die namentliche Nennung der beiden Professoren hält die Redaktion für zulässig, da ihnen Straftaten gegen die Allgemeinheit vorgeworfen werde, durch die in den Jahren 1991 bis 1993 einen Schaden zwischen 1 und 2,2 Millionen Mark entstanden sei. Bereits 1993 habe die Zeitung mit Namensnennung über den Vorfall berichtet und die Beschuldigten in Fotos gezeigt. Damals hätten die Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Veröffentlichung erhoben. (1998)

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