Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Im Umkleideraum eines Hallenbades gibt es Streit unter einigen Badegästen. Erst durch massiven Einsatz der Polizei kann die Schlägerei beendet werden. Drei Männer sind verletzt. Einer von ihnen muss im Krankenhaus behandelt werden. Die Zeitung am Ort berichtet darüber und erwähnt, dass es Sinti und Roma waren, die sich in die Haare geraten sind. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ruft den Deutschen Presserat an, erinnert an einen Erlass, mit dem Reichsinnenminister Wilhelm Frick am 7. Dezember 1935 anordnete, “bei allen Mitteilungen an die Presse über Straftaten von Juden die Rassenzugehörigkeit hervorzuheben”. Die Kennzeichnung der Streitenden im vorliegenden Bericht entspreche diesem Geist und schüre rassistische Vorurteile gegen die gesamte Minderheit der Sinti und Roma in Deutschland. Der Leiter der Redaktion sieht die Ursache der Auseinandersetzung in der unterschiedlichen Gruppenzugehörigkeit der Streitenden. Aus der Sicht seiner Redaktion sei die Benennung der ethnischen Zugehörigkeit zum besseren Verständnis des Vorganges erforderlich gewesen. (1997)
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Ein 40-jähriger Mann wird wegen Beihilfe zum schweren Raub, unerlaubten Waffenbesitzes und Hehlerei zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Eine Lokalzeitung berichtet über den Verlauf der Gerichtsverhandlung und erwähnt, dass der Kroate ein Roma-Angehöriger ist. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht darin eine Diskriminierung und trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Die Redaktion der Zeitung berichtet, dass der Betroffene in der Verhandlung großen Wert auf die Feststellung gelegt habe, dass er der Gruppe der Roma angehöre. Dennoch sei einzuräumen, dass man mit dem Hinweis auf diese ethnische Zugehörigkeit gegen Ziffer 12 des Pressekodex verstoßen habe. Eine Richtigstellung erscheine jedoch im gegebenen Fall keinen Sinn zu haben. (1997)
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Ein Unbekannter droht einem Autohersteller, er werde von Brücken Pflastersteine auf dessen Fahrzeuge werfen, wenn ihm das Unternehmen nicht einen hohen Geldbetrag zahle. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, wirft er auf der A 46 bei Neuss einen Stein auf einen Personenwagen. Die Motorhaube wird getroffen. Der Fahrer bleibt glücklicherweise unverletzt. Vier Tage später erfährt die Redaktion eines Boulevardblattes von dem Vorgang und titelt am folgenden Tag “10-Millionen-Erpresser. Anschläge auf Autofahrer. Alarm am Niederrhein”. Polizei und Staatsanwaltschaft legen daraufhin beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Sie sind der Ansicht, dass die Zeitung durch die frühzeitige Berichterstattung über die polizeiliche Ermittlungsarbeit eine erhöhte Gefährdung der Bevölkerung riskiert habe. Über den Steinwurf sei in den Medien berichtet worden, der Zusammenhang mit der Erpressung der Autofirma sei aber unerwähnt geblieben. Ein Sprecher der Polizei habe einen Vertreter der Zeitung auf Anfrage informiert und ihn eindringlich auf die Gefahr hingewiesen, dass eine Veröffentlichung zu unvorhersehbaren schwerwiegenden Handlungen des Erpressers führen könnte, durch die Menschenleben konkret gefährdet seien. Zudem sei ihm deutlich gemacht worden, dass sich Trittbrettfahrer zu Gewalttaten ermutigt sehen könnten. Gleichzeitig sei betont worden, dass die Ermittlungen durch eine Veröffentlichung erheblich erschwert würden. Im Hinblick auf die Richtlinie 11.4 hätte die Zeitung von einer Veröffentlichung absehen müssen. In Richtlinie 11.4 heißt es: “Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist.” Die Redaktion erklärt dazu, die besondere grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit sei ihr bewusst gewesen. Die Entscheidung, die Öffentlichkeit über den Erpressungsfall des Autoherstellers zu informieren, sei nach gründlicher Abwägung der widerstreitenden Interessen und dem Bewusstsein der grundrechtlich statuierten Aufgabe der Presse getroffen worden. Die Redaktion habe dabei in Übereinstimmung mit dem Pressekodex, insbesondere Ziffer 11 in Verbindung mit Richtlinie 11.4, gehandelt. In diesem Erpressungsfall seien keine Personen in der Gewalt der Täter gewesen, deren Leben unmittelbar in Gefahr gewesen sei. Die Ermittlungsbehörden hätten nicht überzeugend begründet, warum in diesem Fall, ganz im Gegensatz zu anderen Erpressungsfällen in der jüngsten Vergangenheit, eine Information der Bevölkerung unter allen Umständen unterbleiben sollte. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet. (1998)
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Eine Lokalzeitung widmet ihre “Samstagsreportage” dem Thema “Zwangsversteigerungen”. Die Leserinnen und Leser erfahren anhand eines Zeitplans, wie “das Häusle unter den Hammer kommt”. Illustriert ist der Beitrag mit Bekanntmachungen des Amtsgerichts über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Aus einer dieser Mitteilungen geht hervor, dass das Haus eines namentlich genannten Mitbürgers zwangsversteigert werden soll. Der Rechtsanwalt des Betroffenen schaltet den Deutschen Presserat ein. Er sieht durch den in der Mitteilung veröffentlichten Namen das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten verletzt. Es sei keine Genehmigung des Amtsgerichts zum Abdruck der Mitteilung eingeholt worden. Erschwerend komme hinzu, dass die Zwangsversteigerung überhaupt nicht stattgefunden habe, da die betreibenden Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt haben. Die Redaktion des Blattes teilt mit, dass die kritisierte Ankündigung einer Zwangsversteigerung den Artikel lediglich illustrieren sollte. Ursprünglich habe man die Wiedergabe so klein halten wollen, dass der Text nicht mehr lesbar gewesen wäre. Dieses Ziel sei zwar zugegebenermaßen nicht ganz erreicht worden. Der flüchtige Leser werde sich jedoch nicht die Mühe machen, den Text zu entziffern. Er überfliege die Illustration und wende sich dann dem Text zu. Dennoch habe sich die Zeitung bei dem Beschwerdeführer für den etwas zu groß geratenen Abdruck entschuldigt. Nachträglich betrachtet wäre es besser gewesen, den Namen des Betroffenen zu schwärzen. Andererseits habe man es aber mit einer bereits veröffentlichten Mitteilung zu tun. Zudem sei auch nicht abzusehen gewesen, dass die stark verkleinerte Wiedergabe für jedermann so massiv erkennbar sein würde, wie dies der Anwalt des Beschwerdeführers jetzt behaupte. (1998)
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Unter der Überschrift “Verschaffte sich SPD-Mann ... persönliche Vorteile?” berichtet eine Tageszeitung über die Behandlung einer Bauvoranfrage des früheren Vorsitzenden der Stadtratsfraktion. Die Zeitung schreibt u.a., der Magistrat der Stadt plane, das Bauvorhaben des Mannes zu genehmigen, durch das die Baugrenze um bis zu elf Metern überschritten würde, obwohl die Kreisbaubehörde vier Jahre zuvor eine entsprechende Anfrage abgelehnt habe. Wenige Tage nach Erscheinen dieses Beitrags veröffentlicht die Zeitung eine Stellungnahme der Bürgermeisterin, die den Vorwurf der Vetternwirtschaft zurückweist. Außerdem wird der Pressesprecher der Kreisverwaltung mit der Aussage zitiert, dass ein früherer Ablehnungsbescheid nicht zu finden sei. Der Betroffene trägt den Fall dem Deutschen Presserat vor. Er sieht sich in ehrabschneidender Weise angegriffen und beklagt, dass die Autorin seine Rückkehr von einer kurzen Reise nicht abgewartet habe, um eine Stellungnahme von ihm zu erhalten. Ferner würden in dem Artikel personengeschützte Daten offenbart. In der Sache weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es weder schriftlich noch mündlich eine Ablehnung der Überschreitung der Baugrenze um elf Meter gegeben habe. Vielmehr sei ihm eine Verschiebung der Baufläche um zehn Meter sowie eine Überschreitung der Baugrenze um einen Meter genehmigt worden. Ein darüber hinaus gehender Antrag auf Überschreitung der Baugrenze sei dagegen abgelehnt worden. Daraufhin habe er seinen Bauantrag entsprechend geändert, worauf dieser auch genehmigt worden sei. Die Genehmigung der entsprechend geänderten Bauvoranfrage durch den Magistrat sei daher logisch und beruhe nicht auf einem persönlichen Entgegenkommen. Auch die Bürgermeisterin der Stadt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Einer Überschreitung der Baugrenze zuzustimmen, liege im planerischen Ermessen der Stadt. Den Artikel der Zeitung unter der Überschrift “Juristen nennen elf-Meter-Befreiung einen Witz” hält sie nicht für geeignet, den Sachverhalt Richtigzustellen. Im übrigen weist sie den Vorwurf mangelnder Auskunftsbereitschaft zurück. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass es sich bei dem Vorwurf der “Vetternwirtschaft” um ein als solches gekennzeichnetes Zitat handele. Die Darstellung des Sachverhalts als Entgegenkommen des Magistrats sei durch die Berichterstattung in der Sache gedeckt. Die Zeitung räumt jedoch ein, dass die Behauptung, die Kreisbauaufsicht habe ein Veto gegen die baurechtliche Befreiung eingelegt, falsch sei. Diese Unkorrektheit sei jedoch in der Folgeberichterstattung richtiggestellt worden. Sie beruhe erkennbar auf einer falschen Auskunft des Pressesprechers des Kreisausschusses, für welche die Zeitung nicht verantwortlich sei. Mangelnde Sorgfalt könne man der Redaktion nicht vorwerfen. Stadtbaurat und Bürgermeisterin seien vor der Veröffentlichung befragt worden. Bei dem Antragsteller habe man es versucht. Seine Sicht der Dinge sei in spätere Berichte eingeflossen. Den Vorwurf, personengeschützte Daten weitergegeben zu haben, weist die Zeitung zurück. Der Fall berühre öffentliches Interesse, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Angelegenheit Fraktionsvorsitzender im Stadtparlament gewesen sei. (1998)
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Unter der Überschrift “Tote haben doch keinen Hunger” berichtet eine Lokalzeitung über eine 75-jährigen Frau, die eine Stunde pro Tag von einem Pflegedienst betreut wird. Der Sohn findet die Mutter abends tot in ihrer Wohnung und stellt fest, dass der Pflegedienst an diesem Tag offenbar nicht tätig gewesen ist. Der Autor des Beitrags merkt an, dass der Sohn sich nun frage, ob der Dienst die Kranke nicht schon öfters im Stich gelassen habe. Völlig schockiert studiert der Mann die letzte Rechnung des Pflegedienstes: Darin werden noch Leistungen abgerechnet, die gar nicht erbracht werden konnten, da die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Tage tot war. Ein Interessenverband privater Pfleger führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Pflegedienst habe nicht die Wohnung betreten können, weil die alte Dame ihn nicht eingelassen habe. Dies sei schon öfters vorgekommen. Der beschriebene Fehler in der Rechnung sei vom Controlling des Unternehmens bemerkt und korrigiert worden. Dies habe man dem Sohn der Toten und einen Tag vor der Veröffentlichung auch der Zeitung mitgeteilt. Der Verband kritisiert, dass der betroffene Pflegedienst durch die Veröffentlichung erkennbar wurde und ihm dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, der vom Beschwerdeführer erwähnte “Sachverhalt” sei ihr erst als Reaktion auf den Artikel mitgeteilt worden. Ihres Wissens nach sei die Rechnung erst aufgrund der Veröffentlichung korrigiert worden, habe sich der Pflegedienst erst nach der Veröffentlichung bei dem Sohn entschuldigt. Einen Schaden für den Pflegedienst könne man nicht erkennen, da auf eine Namensnennung verzichtet wurde. (1998)
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In einem Brief unter der Überschrift “Gelogen, gefälscht, gestohlen” nimmt ein Leser einer Zeitschrift zu einem Bericht über Betrügereien beim Vertrieb von Roulette-Systemen Stellung. Dabei nennt er Namen und Unternehmen eines Mannes, der in der Dachkammer eines alten dörflichen Geschäftshauses werkele, mit dubiosen Mitteln für sich werbe und mit einem bekannten Betrüger zusammenarbeite. Seine Firma, so der Leserbrief, sei “ein weiteres Glied in einer betrügerischen Organisation”. Zur “Vermeidung von Repressalien” verzichtet die Redaktion auf eine Veröffentlichung der Initialen des Leserbriefschreibers, versichert aber, dass sie seinen Namen und seine Adresse kennt. Der Betroffene wehrt sich mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Sein Anwalt führt an, dass in dem Leserbrief falsche und ehrverletzende Behauptungen über seinen Mandanten aufgestellt werden. Der Verlag bezeichnet in seiner Stellungnahme den Beschwerdeführer als einen branchenbekannten Plagiator, dem erst kürzlich von einem Landgericht die Herstellung und Verbreitung von Raubkopien per einstweiliger Verfügung verboten worden sei. Ein Tochterunternehmen des Verlages prozessiere zur Zeit gegen den Mann wegen eklatanter Urheber- und Wettbewerbsverstöße. Von seinem Recht auf Gegendarstellung habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Da die Zeitschrift inzwischen eingestellt worden sei, betrachte man die Angelegenheit als erledigt. (1998)
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