Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Ein Boulevardblatt berichtet, dass der berüchtigste Sprayer der Stadt beim Zerkratzen der Glasscheibe einer Bushaltestelle erwischt worden sei. Einige Tage später veröffentlicht es einen Leserbrief, dessen Autor fürchtet, die Beseitigung der Schmierereien müsse entweder der Steuerzahler finanzieren oder könne sich in Fahrpreiserhöhungen niederschlagen. “Sollte ich diesen Herrn einmal bei einer seiner Sprayer- bzw. Kratzertätigkeiten erwischen”, schreibt er wörtlich, “bekommt er von mir so einen vor die Glocke, dass er in Zukunft beim Anblick einer Farbenabteilung oder einer Bushaltestelle von unheilbaren Angstneurosen befallen wird.” Ein Leser der Zeitung beschwert sich daraufhin beim Deutschen Presserat. Er hält die Veröffentlichung des Leserbriefes für eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten und sieht darin ein Aufhetzen der Leserschaft. Die Rechtsabteilung des betroffenen Verlags teilt dem Presserat “der guten Ordnung halber” mit, dass sie von einer Stellungnahme in dieser Angelegenheit absieht. (1999)
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Die Leiche eines fast zwei Jahre lang vermissten 13-jährigen Jungen wird gefunden. “Mörder gefasst?” mutmaßt die Zeitung am Ort auf ihrer Seite 1. Auf Seite 3 berichtet sie, dass mit der Festnahme eines 18-jährigen Berufsschülers der Mordfall geklärt sei. Jener streite allerdings die Tat ab. In ihrer Schlagzeile schreibt die Zeitung: “Mit 16 wurde er zum Mörder”. Eine Leserin der Zeitung beklagt sich beim Deutschen Presserat. “Irgendwann mag man es nicht mehr ertragen, wenn die Lokalzeitung mit dicken Schlagzeilen zum Frühstück Vorurteile und Verleumdungen präsentiert”, schreibt sie. Die Geschäftsführung des Verlages berichtet, dass sie mit dem Chefredakteur der Zeitung und mit der Beschwerdeführerin über die Veröffentlichung gesprochen habe. Dabei sei man mit der Redaktion übereingekommen, dass sich die Mitarbeiter in Zukunft noch mehr bemühen werden, keine Überschriften zu wählen, die bei den Lesern Missverständnisse hervorrufen könnten. (1999)
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Unter der Überschrift “Ich kämpfe jeden Tag” berichtet eine Jugendzeitschrift über das Schicksal eines 16-jährigen unheilbar kranken Mädchens. Die Betroffene leidet unter einer fortschreitenden Lähmung und hat nach Ansicht der Zeitschrift vielleicht nur noch zehn Jahre zu leben. Das Mädchen wird in direkter Rede mit den Passagen zitiert: “Jeden Morgen, wenn ich aufwache, ist mein erster Gedanke: ‘Kann ich meine Arme noch fühlen?‘ ”, “Meine Augen werden immer schwächer, mein Gehör auch. Ich will gar nicht daran denken, dass ich irgendwann vielleicht mal blind sein werde”, “Wahrscheinlich würde ich beim Sex nicht viel spüren”, “Jetzt fehlt mir nur noch mein Traumtyp ... Vor einem Monat hatte ich mich total in Andreas verliebt”. Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung der Betroffenen wird von der Zeitschrift verweigert. Vielmehr wird die Veröffentlichung eines Leserbriefes bzw. eine redaktionelle Nachbehandlung in Aussicht gestellt. Mit anwaltlicher Hilfe legt die Familie des Mädchens Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Bei den zitierten Stellen handele es sich um unzutreffende Behauptungen. Die Eltern des Mädchens hätten der Chefredaktion geschrieben, dass ihre Tochter diese Aussagen nie getroffen habe. Eine derartige journalistische Aufarbeitung des Schicksals von behinderten Menschen sei unzureichend und kontraproduktiv. Schließlich hätten die Eltern keine Einwilligung in die Veröffentlichung des Beitrags gegeben. Die Rechtsvertreter der Familie legen ein Schreiben der Autorin an die 16jährige sowie die ursprüngliche Version des Artikels der Redakteurin vor. In dem Entwurf findet sich keine Stelle, wonach die 16-jährige vielleicht nur noch zehn Jahre zu leben hat. Auch Gefühle beim Sex sind nicht angesprochen. Schließlich fehlt der Hinweis auf einen Andreas, in den sich das Mädchen angeblich verliebt hat. Die Autorin entschuldigt sich in dem sehr persönlichen Brief und bedauert, in der Redaktion nicht für ihre Version der Geschichte gekämpft zu haben. Der Rechtsvertreter der Zeitschrift teilt mit, das betroffene Mädchen habe vor Erscheinen des hier relevanten Beitrags als Darstellerin in einer sogen. “Foto-Love-Story” der Zeitschrift mitgewirkt. Danach sei die Idee entstanden, die 16jährige in einem eigenen Beitrag vorzustellen. Es sei falsch, wenn die Beschwerdeführer behaupten, dass die Veröffentlichung ohne die Einwilligung des Mädchens und seiner Eltern erschienen sei. Die Eltern seien keineswegs gegen die Veröffentlichung des Artikels gewesen und hätten sich später ausschließlich gegen den Inhalt des Beitrags gewandt. Das Textmanuskript und die Rechercheunterlagen seien vor Veröffentlichung der Schlussredaktion überlassen worden. Hier sei es wohl zu einer Verwechslung gekommen. Man habe dem Mädchen ein Zitat über Sex zugeschrieben, das so wohl nicht gefallen sei. Die Reaktion der Familie auf die Veröffentlichung habe dazu geführt, dass der Chefredaktion ein redaktionelles Aufgreifen der Thematik bzw. die Veröffentlichung eines Leserbriefes untersagt worden sei. Es sei nicht Aufgabe des Deutschen Presserats, einen aus presserechtlichen Gründen unzulässigen Gegendarstellungsanspruch zu unterstützen. Die Bemühungen der Redaktion, nach Ziffer 3 des Pressekodex zu verfahren, seien nicht gewürdigt worden. In einem weiteren Schreiben vertreten die Rechtsvertreter der Zeitschrift die Auffassung, dass Ziffer 3 des Pressekodex nicht Selbstzweck des Mediums sei, sondern eine Richtigstellung vor allem dann erfolge, um etwaige über einen Dritten aufgestellte Falschbehauptungen in der Öffentlichkeit zu korrigieren. Sollte gerade dieser Dritte wie hier vorliegend ausdrücklich eine Veröffentlichung verbieten, könne es nicht als Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gewertet werden, wenn dann eine solche Veröffentlichung gerade nicht erfolge. (1999)
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In einem Kommentar über Aktionen einer Gewerkschaft im Streit um den Ladenschluss wirft eine Lokalzeitung einem namentlich genannten Gewerkschaftsfunktionär Handgreiflichkeiten vor. Die Landesbezirksleitung der Gewerkschaft beschwert sich daraufhin beim Deutschen Presserat über Falschaussagen. Der betroffene Funktionär sei entgegen der Aussage des Kommentars nie handgreiflich geworden. Zudem hätten nicht fünf, sondern zehn Arbeitnehmer an einem Streik teilgenommen, der in dem Kommentar erwähnt wird. Die Chefredaktion des Blattes verweist auf einen Informanten, der persönlich erklärt habe, er selber habe die heftige Aggressivität des Gewerkschafters zu spüren bekommen. Manchmal habe er den Eindruck gehabt, dass dieser auf ihn losgehen wolle. Der Informant habe auch von Rempeleien zwischen dem Gewerkschafter und einem Arbeitgeber anlässlich der Verhandlungen über Öffnungszeiten berichtet. (1999)
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Unter dem Blickpunkt “Sex und Bestechung” berichtet die Lokalausgabe einer Regionalzeitung, dass die Staatsanwaltschaft gegen den stellvertretenden Stadtdirektor Anklage erhoben hat, weil er eine Mitarbeiterin sexuell bedrängt haben soll. Die Angestellte habe immer wieder nach Ausflüchten gesucht, so die Zeitung, um nicht mit ihrem (verheirateten) Chef zu Schäferstündchen zusammentreffen zu müssen. Dabei habe sie auch angegeben, wegen vieler Arbeit keine Zeit zu haben. Der Spitzenbeamte soll ihr daraufhin angeboten haben, dass sie für diese Zeit vom Dienst freigestellt werden könne. Darin sehe die Staatsanwaltschaft eine Dienstpflichtverletzung und den Versuch der Bestechung. Der Beamte wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht sich in Bericht und Kommentar vorverurteilt. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer, das bereits im Sommer 1995 abgeschlossen worden sei. Nach Aussage des Stadtdirektors habe der Betroffene damals Belästigungen eingestanden und sich bei den Frauen entschuldigt. Über diesen Sachverhalt habe die Zeitung seinerzeit berichtet. Eine Stellungnahme dazu habe der Beschwerdeführer verweigert, gegen die veröffentlichten Fakten seinerzeit aber auch nicht protestiert. Als 1998 wegen des Verdachts der Bestechung ein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, habe das alte Verfahren wieder an Aktualität gewonnen. Man habe jedoch erst nach der Anklageerhebung 1999 erstmals über den Vorgang berichtet. Der kritisierte Artikel stütze sich auf den bereits 1995 veröffentlichten Tatbestand, der eine Grundlage der Anklageerhebung sei und damit natürlich noch einmal ausführlich dargestellt werden müsse. Die Anklage selbst laute – im Zusammenhang mit der sexuellen Belästigung – auf Bestechung. Allein in dieser Hinsicht sei also eine Unschuldsvermutung geboten. Diese sei im fraglichen Artikel nicht verletzt worden. (1999)
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Ein Unglück in den Salzburger Bergen ist Thema eines großen Berichts in einer Boulevardzeitung. Sie schildert, wie ein 60jähriger Bergwanderer vor den Augen seines Sohnes 150 Meter in die Tiefe gestürzt ist. Dem Bericht ist ein Foto des tödlich Verunglückten beigestellt. Der Sohn beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung des Fotos, stellt er fest, verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht seines Vaters. Die Familie hatte das Bild zur Veröffentlichung lediglich in der Todesanzeige freigegeben, nicht aber zur Illustration des Berichts über das Unglück. Die Zeitung erklärt, die Redaktion sei im Hinblick auf den hohen Verbreitungsgrad durch die Veröffentlichung des Fotos in zwei Lokalzeitungen davon ausgegangen, dass eine Veröffentlichung in ihrem Blatt dem Andenken des Toten in keiner Weise abträglich sein könne. In der Annahme, das Foto in der Todesanzeige sei im Einverständnis mit der Familie veröffentlicht worden, habe man eine Nachfrage bei den Angehörigen für nicht mehr notwendig gehalten. (1999)
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“Was passierte in den Nachhilfestunden?”, fragt eine Boulevardzeitung in der Schlagzeile ihres Berichts über eine Gerichtsverhandlung, in der einem 61jähriger Nachhilfelehrer der Vorwurf gemacht wird, er habe eine 9jährige Schülerin sexuell missbraucht. Dem Bericht ist ein Foto des Angeklagten beigestellt. Die Augenpartie des Betroffenen ist abgedeckt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt sich der Mann über eine “manipulierte” Berichterstattung, die von dem “Opferanwalt” initiiert worden sei, um seinen Ruf gründlich und nachhaltig zu zerstören. Das Namenskürzel sei geeignet, ihn in seiner Kleinstadt sofort zu identifizieren. Er hält dies für einen unfairen Gefälligkeitsjournalismus, der sein Persönlichkeitsrecht verletze. Die Redaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer verliere kein Wort über seine tatsächliche Verurteilung und die Berichterstattung darüber am folgenden Tag. Der Vorwurf, mit dem Rechtsvertreter des Kindes “Gefälligkeitsjournalismus” betrieben zu haben, weist die Redaktion zurück. Ausschließlich in der Redaktion werde entschieden, was und wie zu veröffentlichen sei. Außenstehende hätten darauf keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer habe als Angeklagter keinen Anspruch, im Zusammenhang mit einem derartigen Strafvorwurf völlig anonym zu bleiben. (1999)
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In Bericht und Kommentar informiert eine Regionalzeitung ihre Leser über den Verdacht, aus der Staatskanzlei des Landes könnten Informationen über die bevorstehende Durchsuchung eines vom Land geförderten Unternehmens an diese Firma weitergegeben worden sein. In diesem Zusammenhang nennt sie einen Medienmanager in der Staatskanzlei als möglichen Täter. Die Rechtsvertretung des erwähnten Beamten weist diesen Vorwurf in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat zurück. Die Zeitung habe Informationen aus einem zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels unbestätigten Vermerk, der auf Aussage eines fraglichen Zeugen zustande gekommen und der Redaktion zugespielt worden sei, ungeprüft veröffentlicht. Die Zeitung habe jegliche Sorgfalt vermissen lassen, indem sie die in dem Vermerk enthaltenen Aussagen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft habe. Weiterhin wird kritisiert, dass sowohl in der Unterzeile des Berichtes als auch in dem Kommentar das Gerücht, das Unternehmen sei aus der Staatskanzlei gewarnt worden, als Tatsache hingestellt werde. Die Chefredaktion teilt mit, dem Vermerk eines in der Sache tätigen Untersuchungsausschusses sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die in den Geschäftsräumen geplante Razzia verraten worden sei. Diese Feststellung werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der erwähnte Zeuge habe in seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft die Staatskanzlei und namentlich den Beschwerdeführer bzw. dessen Umfeld als Quelle genannt. Darüber habe die Zeitung berichtet, nachdem sie sich zuvor über die Echtheit des Aktenvermerks sorgfältig informiert habe. Zugegebenermaßen habe sie sehr scharf kommentiert, was bei der Brisanz des Sachverhalts jedoch notwendig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Gegendarstellung habe man unverzüglich am folgenden Tag veröffentlicht. Insgesamt habe man dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit geboten, seine Position öffentlich darzulegen. Diese Angebote seien jedoch abgelehnt worden. Des weiteren habe man in großer Aufmachung unter der Überschrift “Zeuge fiel unter Eid um” über die Vernehmung des Zeugen im Untersuchungsausschuss berichtet. (1999)
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Ein Wirtschaftsmagazin berichtet über die Ergebnisse der Neunten Bevölkerungsprognose des Statistischen Bundesamtes. Danach steige die Lebenserwartung der Deutschen in den nächsten 35 Jahren um vier Jahre. Die Wiesbadener Behörde vollziehe damit eine Kehrtwende. “1994”, so die Zeitschrift, “schrieb sie die derzeitige Lebenserwartung auf ewig fest: 73 Jahre bei den Männern und 78,5 Jahre bei den Frauen. Wie unrealistisch das ist, wussten die Statistiker zwar. Aber nicht offiziell.” In dem Beitrag wird dem Präsidenten des Bundesamtes das Zitat “Schluss mit der Schönfärberei” zugeschrieben. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat weist der Präsident des Bundesamtes darauf hin, dass das ihm unterstellte Zitat frei erfunden ist. Gleichzeitig teilt er mit, dass die Neunte Bevölkerungsprognose noch nicht fertiggestellt ist und daher noch keine Ergebnisse vorliegen können. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die Behauptung, dass seine Behörde in der Achten Bevölkerungsprognose von 1994 “die derzeitige Lebenserwartung auf ewig” festgeschrieben habe: “73 Jahre bei den Männern und 78,5 Jahre bei den Frauen”. Von einer Kehrtwende des Bundesamtes könne keine Rede sein. Die Achte Vorausberechnung der Bevölkerungsentwicklung habe die Lebenserwartung nicht auf ewig festgeschrieben. Vielmehr werde in der Prognose von einer zunehmenden Lebenserwartung ausgegangen. Der Präsident erklärt schließlich, er habe nach Kenntnisnahme des Artikels durch eine Vorabmeldung einer Nachrichtenagentur die Redaktion der Zeitschrift darüber unterrichtet, dass das darin enthaltene Zitat falsch sei. Daraufhin habe ihn der zuständige Ressortleiter angerufen und den Fehler eingeräumt. Einer Aufforderung, die Falschmeldungen aus dem Artikel zu entfernen oder unlesbar zu machen oder die Ausgabe nicht mit den Falschmeldungen erscheinen zu lassen, habe die Redaktion nicht Folge geleistet. Eine einstweilige Verfügung sei wirkungslos geblieben, da der Artikel mit dem erfundenen Zitat und der falschen Sachdarstellung inzwischen bundesweit vertrieben worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Wertung, das Statistische Bundesamt vollziehe “eine Kehrtwendung”, angesichts der zugrunde liegenden Fakten in jeder Weise für gerechtfertigt. Diese Aussage basiere auf dem Statement eines renommierten Wissenschaftlers im Rahmen eines Symposiums, der von einer Zunahme der mittleren Lebenserwartung von rund vier Jahren ausgegangen sei. Da es sich um einen anerkannten Experten auf dem Gebiet der Rentenversicherung handele, der über hervorragende Kontakte zum Statistischen Bundesamt verfüge, habe die Zeitschrift keinerlei Veranlassung gehabt, an seinen Worten zu zweifeln. Des weiteren sei auch die Wertung zulässig, dass das Bundesamt in der Achten Bevölkerungsprognose die derzeitige Lebenserwartung auf ewig festgeschrieben habe. Die Rechtsabteilung gesteht jedoch ein, dass die Zeitschrift falsch zitiert hat. Durch die Zitatform sei der Eindruck erweckt worden, als habe der Präsident des Amtes der Zeitschrift ein Interview gegeben. Dies sei durch ein redaktionelles Versehen geschehen. Aus Layout-Gründen sei der ursprünglich geplante Einstiegsatz geändert worden. Dabei seien die Anführungsstriche ohne Wissen des Autors und des Ressortleiters von der Schlussredaktion in letzter Minute in den Text eingesetzt worden. Als der Fehler bekannt geworden sei, habe sich der zuständige Ressortleiter sofort mit dem Beschwerdeführer und dem Bundesarbeitsministerium in Verbindung gesetzt, um den Schaden zu begrenzen. Darüber hinaus habe sich die Zeitschrift bei dem Beschwerdeführer entschuldigt und sofort die Agenturen und Tageszeitungen benachrichtigt, damit diese seine angebliche Äußerung nicht zitieren. Ferner habe die Zeitschrift in ihrer nächsten Ausgabe neben der Gegendarstellung des Beschwerdeführers eine Anmerkung veröffentlicht, in der noch einmal das Bedauern über die Panne ausgesprochen wurde. Viel mehr könne man nicht tun, um einen Patzer wieder gutzumachen. Abschließend stellt die Rechtsabteilung fest, nach bekannt werden der Panne sei die Ausgabe bereits gedruckt gewesen und habe zur Auslieferung bereit gestanden. Es könne der Zeitschrift nicht zugemutet werden, die gesamte Ausgabe einer Makulatur zuzuführen oder die verpackten Exemplare zu öffnen und an der entsprechenden Stelle zu schwärzen. (1999)
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Eine Tageszeitung kritisiert die Art und Weise, wie eine Zeitschrift über den Tod zweier Mitarbeiter im Kosovo berichtet. Der Chefredakteur, heißt es, könne schlecht zugeben, dass die beiden Toten ihrem Blatt kaum besser hätten dienen können als mit ihrem Tod. Also lege der Chefredakteur Trauerflor an, schwärze sich die Zunge und schreibe auf Halbmast. “Wie hoch kann der Preis sein für einen Journalismus, der sich nicht mit der Ungerechtigkeit, mit dem Leid der Welt abfindet?”, frage er seine Leser, anstatt sich beim Anzeigenleiter zu erkundigen. Schließlich gesteht der Autor, dass man den toten Fotografen in Schutz nehmen möchte gegen den Kitsch, der ihm hinterhergeschrieben werde. Eine Kollegin der Zeitschriftenredaktion findet den Text widerlich und geschmacklos. Sie legt ihn dem Deutschen Presserat zur Prüfung vor. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der Beitrag auf einer Satireseite erschienen sei, auf der das Alltagsgeschehen in Frage gestellt werde, in diesem Fall durch eine rigoros moralische Auseinandersetzung mit den Funktionsweisen der journalistischen Branche. Gleichzeitig verweist sie auf einen Kommentar unter der Überschrift “Geschmacklos”, der verdeutliche, wie die Zeitung über die Ermordung der Kollegen im Nachrichtenteil und auf ihrer Seite 1 berichtet habe, bevor die Titelgeschichte der Zeitschrift erschienen sei. Die Chefredaktion äußert schließlich die Befürchtung, dass in einer Zeit, in der alles verkauft werden müsse, auch der Tod von Journalisten zum Produkt werden könnte. In diesem Sinne habe der kritisierte Beitrag sogar Anteilnahme für und Respekt vor den toten Kollegen eingeklagt. (1999)
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