Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Abenteuer Bahnfahren” berichtet eine Zeitschrift über Verbrechen in Zügen, die sich nach ihrer Ansicht auf alarmierende Weise häufen. Ein namentlich genannter Dienstgruppenleiter des Bundesgrenzschutzes wird in dem Beitrag wie folgt zitiert: “Kriminelle können im Zug in aller Ruhe auf die Gelegenheit warten” und “Auf bestimmten Strecken geht es zu wie im Wilden Westen”. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat erklärt der zitierte Beamte, dass die Aussagen nicht von ihm stammen und nicht den tatsächlichen, ihm bekannten Gegebenheiten entsprechen. Der Autor des Artikels habe nie mit ihm gesprochen. Die Chefredaktion der Zeitschrift gesteht den Fehler ein. Sie habe sich bei dem Betroffenen schriftlich entschuldigt, eine Richtigstellung veröffentlicht und darin vermerkt, dass die Zeitschrift den Fehler begangen habe. (1998)
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Unter der Überschrift “Grausamer Satans-Kult” kündigt eine Zeitschrift einen Artikel über Satansmessen in Rumänien an. Der Ankündigung beigestellt ist ein Foto, das ein kleines Mädchen nackt und gefesselt vor “Satans-Dienern” in schwarzen Kutten zeigt. Im Text wird darauf hingewiesen, dass Reporter der Zeitschrift vor Ort “abgehackte Leichenteile” und “blutverschmierte Äxte” gefunden hätten. Der Verein Menschen, Umwelt, Tiere sieht in der Ankündigung die Schutzinteressen von Kindern verletzt und fordert den Deutschen Presserat zu einer Rüge auf. Eine Stellungnahme der Zeitschrift geht nicht ein. (1998)
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Eine Fernsehzeitschrift enthält eine Beilage zum Thema “Internet”. Im Impressum wird darauf hingewiesen, dass die Beilage in Gemeinschaft mit einem Softwarehersteller produziert worden ist. In der Broschüre werden demzufolge ausschließlich Produkte dieses Unternehmens vorgestellt und behandelt. Ein Konkurrenzunternehmen und zwei Leser der Zeitschrift beklagen sich beim Deutschen Presserat. Da die Beilage redaktionell gestaltet sei, gewinne der Leser den Eindruck, dass sich das Internet ausschließlich mit Produkten des immer wieder genannten Herstellers nutzen lasse. Eine klare Trennung von Information durch die Redaktion und Werbung des Herstellers sei nicht zu erkennen. Es liege eine massiv verschleierte Werbung vor, durch die der Leser in die Irre geführt werde. Die Rechtsabteilung der betroffenen Verlagsgruppe verweist auf das Impressum, aus dem zweifelsfrei die Zusammenarbeit der Beteiligten hervorgehe. Damit werde der Leser unmittelbar über die Urheberschaft der Veröffentlichung informiert. Folgerichtig finde sich auch auf der Titelseite des Internet-Specials neben dem Logo der Zeitschrift auch das Logo der beteiligten Firma. Da man keinen Zweifel an der Gemeinschaftsproduktion aufkommen lasse, verstoße es nicht gegen den Kodex, wenn das Special darauf verzichte, die Vorzüge und Nachteile der gesamten im Markt erhältlichen Zugangssoftware für das Internet mit den Vor- und Nachteilen des hier präsentierten Internet Explorers abzuwägen. (1998)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht eine Vorabmeldung unter der Überschrift “Neuer Nazi-Skandal um die Bundeswehr”. Die Meldung besagt, dass ein Geschichtsprofessor der Bundeswehrhochschule vor Neonazis und rechten Burschenschaftlern einen Vortrag über “Die Wehrmacht im Partisanenkrieg des Ostens” gehalten habe. Zur gleichen Thematik erscheint in der Zeitschrift selbst ein Artikel unter der Überschrift “Bundeswehr – Braune Kameraden”. In der Unterzeile steht geschrieben: “Ein Bundeswehrprofessor, ein Ex-General und ein CSU-Politiker redeten vor Neonazis und rechtsextremen Burschenschaftlern”. Ein Leser des Artikels, ehemaliger Offizier der Bundeswehr, ruft den Deutschen Presserat an. Er selbst hat besagte Veranstaltung besucht und konnte unter den etwa 100 Teilnehmern nicht einen als Neonazi erkennen. Insofern sieht er in der Behauptung eine pauschale Verunglimpfung aller Anwesenden als “Neonazis” sowie eine Falschaussage. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Zeitschrift keineswegs alle Anwesenden als Neonazis und rechtsextreme Burschenschaftler bezeichnet. Im Artikel heiße es lediglich “...redeten vor Neonazis und rechtsextremen Burschenschaftlern ...”. Dass sich solche unter den Zuhörern befanden, ergebe sich aus dem Umstand, dass die Veranstalter der Tagung eine Burschenschaft und die rechtsextremistische “Freie Deutsche Sommerakademie” gewesen seien. Über letztere habe der Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Bericht von 1996 geschrieben: “Diese Institution wurde von Rechtsextremisten zu Zwecken der ideologischen Schulung und Kontaktpflege initiiert”. Zudem sei anzumerken, dass die Veranstaltung nicht öffentlich war. Es seien Einladungen nur an ausgewählte Personen mit dem ausdrücklichen Vermerk geschickt worden, dass das Anmeldeformular nicht auf Dritte übertragbar sei. Der Beschwerdeführer gehöre offenbar zu einem erlesenen Zirkel. Dies liege vermutlich daran, dass Beiträge von ihm in mehreren rechtsextremen Printmedien erschienen seien. (1998)
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Eine Zeitschrift widmet einem ehemaligen “Playmate”, das sich nun für die Versorgung von Slum-Kindern auf Haiti engagiert, eine Reportage. Der Artikel enthält diverse Fotos, welche das Ex-Model in schlichter, aber doch gestylter Aufmachung beim Hilfeleisten zeigen. Auf einigen Fotos ist die Frau mit toten Kindern zu sehen. Das Aufmacherfoto zeigt auf einer Doppelseite das Innere einer Leichenhalle mit zahlreichen gestapelten Kinderleichen und der Leiche eines Erwachsenen links im Vordergrund. In der Mitte verharrt die Hauptperson des Berichts in einem Trägerkleid, leicht entrückt blickend und mit offenem Haar. Der Text vergleicht das heutige Privatleben des Ex-Models mit dem früheren, wobei seine äußeren Reize und das luxuriöse Ambiente seiner Wohnung in den USA farbig geschildert werden. Zwei Leserinnen nehmen die Reportage zum Anlass einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die eine sieht in dem Aufmacherfoto eine Gefahr für Kinder. Diese könnten solche Bilder noch nicht verkraften. Zudem würden durch derlei Fotos Perverse und Pädosexuelle bedient, insbesondere durch eine mögliche Verbreitung über Internet. Die zweite Leserin beklagt, dass der Bericht von Klischees und “Schlimmerem” strotze. Es sei nicht erkennbar, ob der Wahrheitsgehalt der Reportage mit der nötigen journalistischen Sorgfalt überprüft worden sei. Die Beschwerdeführerin vermutet zudem einen Missbrauch des Leids der dargestellten Kinder zu einer Form der Selbstdarstellung der Akteurin. Dies stelle eine Verletzung der Menschenwürde dar. Die Rechtsabteilung des Verlags betont das Anliegen der Redaktion, die Leser auf das unbeschreibliche Elend in der beschriebenen Region hinzuweisen. Ferner solle der Beitrag auf die selbstlose Arbeit einer Frau hinweisen, die im ersten Abschnitt ihres Erwachsenenlebens etwas völlig anderes gemacht habe. Der Bezug zu der Welt und den Lebensumständen in westlichen Industrienationen werde gerade durch den Bericht über das Ex-Model und dessen Abbildung auf den Fotos hergestellt. Dabei konnte das Elend nicht ausschließlich durch Worte, sondern musste auch durch Bilder dargestellt werden. Die Bildsprache der Zeitschrift sei nicht sensationsheischend, sondern mitleid-erweckend und aufrüttelnd. (1998)
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Eine Zeitschrift berichtet über einen Korruptionsskandal in einem großen Unternehmen. In diesem Zusammenhang wird ein Geschäftsführer namentlich als Verdächtiger genannt. Zudem wird ein Foto von ihm veröffentlicht. Der Betroffene sieht sich vorverurteilt und schaltet über seinen Anwalt den Deutschen Presserat ein. Dieser verweist auf diverse Falschdarstellungen. So hätten z.B. die anderen Verdächtigen – entgegen der Aussage der Zeitschrift – bisher kein Geständnis abgelegt und sein Mandant sei auch von keiner Seite aus als “Kopf einer Abzockertruppe” bezeichnet worden. Der Anwalt beanstandet ferner Namensnennung und die Veröffentlichung des Fotos. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, an jeder Stelle des Artikels werde deutlich gemacht, dass gegenwärtig staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer laufen und er deshalb nur in Verdacht stehe, strafbare Handlungen begangen zu haben. Der Betroffene sei ein führender Mitarbeiter im Konzern, so dass ein berechtigter Anlass zu einer Verdachtsberichterstattung bestanden habe. Da es sich insgesamt um Vorgänge handele, die in der Region großes Aufsehen erregt hätten, seien Namensnennung und die Veröffentlichung des Fotos gerechtfertigt. Sämtliche Tatsachenbehauptungen, die beanstandet würden, seien sorgfältig recherchiert und entsprächen dem gegenwärtigen Ermittlungsstand. Die Ermittlungsbehörden gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in dem Korruptionsgeflecht eine herausragende Rolle gespielt habe. (1998)
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Wahlkampfveranstaltung der DSU. Der dabei erwähnte Wahlkampfkandidat wendet sich daraufhin wegen der – nach seiner Ansicht falschen – Berichterstattung an die Zeitung mit der Bitte um eine Gegendarstellung. Diese wird eine Woche später in verkürzter Form von der Zeitung abgedruckt. Der Landesvorsitzende der DSU äußert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Ansicht, der Direktkandidat sei bei der Berichterstattung so benachteiligt worden, dass sich dies im Wahlergebnis niedergeschlagen habe. Zudem kritisiert er zwei Passagen des Artikels, die nach seiner Meinung falsch sind. Es handelt sich dabei um zwei Aussagen des Politikers, die dieser – wie aus der Gegendarstellung hervorgeht – nicht gemacht haben will. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die zur Bundestagswahl angetretenen Parteien und deren Kandidaten entsprechend der politischen Bedeutung in der Berichterstattung der Zeitung berücksichtigt worden seien. Eine Gegendarstellung des Beschwerdeführers habe man, allerdings in leicht geänderter Form, veröffentlicht. Die Behauptung, dass die Wahlchancen des Betroffenen eindeutig beeinträchtigt worden seien, hält die Chefredaktion für nicht gerechtfertigt. (1998)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Blitzer-Skandal” über drei ehemalige Mitarbeiter einer Radarüberwachung, die wegen Bestechung entlassen worden sind. Es werden Fotos der drei Betroffenen mit Nennung der Vornamen und abgekürzten Nachnamen veröffentlicht. Sowohl in dem Artikel als auch in einem beigestellten Kommentar unter der Überschrift “Dreckschleudern” wird behauptet, dass die drei Männer nun Vorwürfe gegen die Verwaltung erheben, aber einen Beweis dafür bisher nicht erbracht hätten. Einer der drei Betroffenen wendet sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die Veröffentlichung seines Fotos. Der Fotograf der Zeitung habe sich nicht an das Fotografierverbot gehalten. Eine Kollegin des Fotografen habe ihm zugesichert, dass das Foto mit einem Blockstreifen unkenntlich gemacht werde. Der Beschwerdeführer moniert ferner, dass er und die beiden anderen Betroffenen in dem Kommentar als “Dreckschleudern” und “Lügner” bezeichnet werden. Es gebe doch Beweise dafür, dass man es ihnen leicht gemacht habe. Sie würden zur Zeit von der Staatsanwaltschaft ausgewertet. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, die Beschuldigten seien selbst an die Öffentlichkeit getreten. Auf einer Pressekonferenz seien sie zudem von allen Vertretern der anwesenden Medien fotografiert und gefilmt worden. Damit sei eine Anonymisierung hinfällig geworden. Die Taten, die den Radar-Mitarbeitern vorgeworfen würden, hätten in der Region zu einem riesigen Skandal geführt. Wenn jetzt zur Entschuldigung gesagt werde, es seien noch viele Mitarbeiter des Rathauses informiert, die auch nicht besser seien, so könne diese Handlungsweise nicht anders als mit “Dreckschleudern” verglichen werden. Ein bezeichnendes Licht auf den Beschwerdeführer werfe dessen Äußerung auf der Pressekonferenz: “Wenn mich die Stadt wieder einstellt, werde ich alle meine bisherigen Behauptungen als Lüge bezeichnen.” Damit habe er sich selbst entlarvt. (1998)
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Eine Heimatzeitung berichtet über ein Verfahren, das sie gegen den Bürgermeister bzw. die Gemeinde, der er vorsteht, wegen Verletzung des Auskunftsanspruches der Presse angestrengt hat. Der Anwalt des Bürgermeisters beschwert sich beim Deutschen Presserat. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei der Redaktion die gewünschte Auskunft bereits gegeben worden. Dies würde jedoch in dem Beitrag nicht erwähnt. Außerdem werde der Eindruck erweckt, der Bürgermeister stehe vor Gericht und nicht die Gemeinde. Vorverurteilend wirke die Passage: „.. wegen wiederholten Verstoßes gegen das Gesetz über Freiheit und Recht der Presse muss sich nun demnächst Bürgermeister ... (folgt der Name) vor dem Verwaltungsgericht verantworten“. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, das Schreiben der Gemeinde mit der erbetenen Auskunft sei erst nach Redaktionsschluss eingegangen. Indes sei auch nach diesem Schreiben der Bericht im Kern noch richtig. Die Beschwerdeführer hätten die gewünschte Auskunft fünf Monate nach dem anwaltlichen Schreiben der Zeitung erteilt. Hinzu komme der mäßige Informationsgehalt der Auskunft, mit dem die Gemeinde den Auskunftsanspruch offensichtlich nur formell erfüllen wollte. Der Bürgermeister werde nicht zu Unrecht hervorgehoben. Schließlich sei er derjenige, der über die Erteilung der Auskunft zu entscheiden habe. Zum Vorwurf der Vorverurteilung äußert die Redaktionsleitung die Ansicht, aus den Richtlinien zu Ziffer 13 ergebe sich, dass die Vorschrift in erster Linie für die Berichterstattung über laufende Strafverfahren gelte. Hier sei die Gefahr einer Vorverurteilung der Beschuldigten besonders hoch. Anders verhalte es sich jedoch bei der Berichterstattung über Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. In derartigen Verfahren bestehe wohl kaum die Gefahr einer Vorverurteilung. In einem solchen Verfahren einen Sachverhalt und die Rechtslage zu erörtern, sei für den Inhaber eines politischen Amtes möglicherweise unangenehm, als Erscheinung in einer Demokratie aber hinzunehmen. (1998)
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“Wie weit darf Freundschaft gehen – zu einem verheirateten Mann?” fragt eine Zeitschrift ihre Leserinnen und Leser und stellt in zwei Ausgaben anhand eines “Terminplans der Zweisamkeit” Begegnungen des Prinzen Ernst August von Hannover mit Prinzessin Caroline von Monaco an diversen Badestränden vor. “In Monaco endete ihr Versteckspiel” wird in der Überschrift des zweiten Berichtsteils festgestellt. Beide Beiträge sind mit Fotos illustriert, welche die Betroffenen hauptsächlich in Badekleidung zeigen. Ernst August Prinz von Hannover legt durch einen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Anwalt führt aus, dass sich sein Mandant durch eine ständig wiederholte Bild- und Textberichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt Er beantragt die Erörterung und Entscheidung der Frage, ob aus der Ferne und dem Geheimen geschossene Paparazzi-Fotos veröffentlicht werden dürfen. In den von ihm vorgelegten Fällen seien zudem unlautere Methoden angewandt worden. Die Chefredaktion der Zeitschrift vertritt den Standpunkt, dass sogen. “Paparazzi” Informanten seien und weder die Aufnahmen noch die Veröffentlichungen der Fotos vom korsischen Strand und vom Monte Carlo Beach-Club den Beschwerdeführer oder sonstige Personen belästigt bzw. in den Persönlichkeitsrechten verletzt hätten. Strand und Club seien für jedermann gegen Eintrittsgeld zugänglich gewesen. (1997)
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