Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7537 Entscheidungen
Schüler eines Gymnasiums fordern in Flugblättern die Eltern auf, gegen die Vorsitzende des Elternbeirats zu votieren. Die ehemalige Landtagsabgeordnete gehe „deplatziert und taktlos“ vor und habe ihre Kompetenzen zum wiederholten Male massiv überschritten. Eine Tageszeitung berichtet ausführlich über den Vorfall. Sie schreibt, die Vorsitzende habe den Hausmeister der Schule beauftragt, die Polizei zu rufen, als Schüler Transparente aufstellten, auf denen Schreiben der Elternsprecherin aufgezogen waren. Als ihre Wiederwahl tatsächlich gescheitert sei, habe sie laut Aussage der Schüler in deren Flugblatt neu gewählte Mitglieder bedrängt, zu ihren Gunsten auf den Sitz im Elternbeirat zu verzichten. Als letzte Möglichkeit, doch wieder in Amt und Würden zu kommen, habe die Mutter nun den juristischen Weg gewählt und die Wahl wegen begangener Formfehler angefochten. Die betroffene Frau wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Berichterstattung der Zeitung sei einseitig, verzerre Tatsachen und enthalte falsche Darstellungen. So habe sie weder Mitglieder des Elternbeirats bedrängt noch den Hausmeister beauftragt, die Polizei zu rufen. Zudem verschweige die Zeitung in dem Artikel, dass die Wahl zeitlich vor ihrer eigenen Reaktion – wegen tatsächlicher formeller Fehler – von mehreren Eltern angefochten worden sei. Die Zeitung habe auch nicht berichtet, dass sie selbst sich nicht zur Wiederwahl gestellt habe. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf einer fehlerhaften Recherche zurück. Die Beschwerdeführerin sei bei der Wahl des Elternbeirats im Oktober 1999 nicht mehr gewählt worden. Diese Wahl habe sie angefochten, sich aber bei einer zweiten Wahl im Dezember 1999 nicht mehr als Kandidatin aufstellen lassen. Die Chefredaktion ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin werde durch die Veröffentlichung nicht verunglimpft. (1999)
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Unter der Überschrift „Verrat unter Freunden“ berichtet eine Wochenzeitung über das Ausforschen einer Windenergieanlage durch drei angebliche Industriespione. Die drei Personen werden namentlich genannt. In einer Passage des Textes heißt es: „Das Spionagetrio ging in die Bodenstation, setzte das Sicherheitssystem außer Kraft und rief, nachdem ein Code eingegeben wurde, Displays ab. Dann stellten sie die Maschine ab. Die 40 Meter großen Rotorblätter kamen zum Stehen. Jetzt erst wagten die drei den Aufstieg zur Kabine an der Spitze des Windrades, dort, wo sich das Herzstück der E-40 befindet. ‚Wir verbrachten über 60 Minuten da oben, redeten über die Maschine und machten Fotos‘.“ Einer der drei, Physiker und Meteorologe, legt den Bericht dem Deutschen Presserat vor. Er ist der Ansicht, dass die Nennung seines Namens nicht gerechtfertigt war. Zudem habe er keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Namensnennung für zulässig. Bereits drei Jahre zuvor sei der Beschwerdeführer in zwei Artikeln einer Lokalzeitung der Region mit vollem Namen genannt worden. Der Betroffene habe sich zu einer der beiden Veröffentlichungen mit einer Gegendarstellung unter vollem Namen geäußert. Im übrigen werde er auch in dem Buch „Marktplatz der Diebe“ von Udo Ulfkötte namentlich erwähnt. Darüber hinaus habe der Autor des Textbeitrages vor dessen Veröffentlichung im Fernsehen einen Beitrag publiziert, in dem er den Beschwerdeführer vor der Kamera zu den Vorwürfen gegen ihn befragt. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht Stellung nehmen wollen, aber gegen seine Befragung aber auch nichts unternommen. Da der Autor des Zeitungsartikels mit dem des Fernsehbeitrages identisch sei, hätte der Beschwerdeführer somit auch Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt. Von einer einseitigen Berichterstattung könne daher keine Rede sein. (1999)
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Unter der Überschrift „Wojtila was here“ berichtet eine Tageszeitung über den Papst und seine Reisen. In dem Artikel ist die folgende Passage enthalten: „Hier macht einer, der fast nichts mehr im Griff hat, im Angesicht des Todes symbolische Politik mit dem eigenen Körper“. Ein Leser des Blattes sieht in dem Artikel eine Beleidigung des Papstes und aller Katholiken. Er fragt den Deutschen Presserat: „Darf die Presse alles?“ Der Redaktionsdirektor der Zeitung teilt mit, dass der Autor des Beitrages katholische Theologie studiert habe und von seinem Bildungshintergrund her autorisiert sei, sich mit dem Papst zu befassen. Er tue dies zweifellos in einer Weise, die für einen gläubigen Katholiken anstößig sein könne. Wer den Text aber genau lese, der spüre, dass der Autor großen Respekt vor der physischen und psychischen Leistung des Papstes formuliere. Sein Satz, dass jemand seinen Weg „über die vernünftigen Möglichkeiten hinaus“ gehe, besage doch nur, dass der unstrittig schwerkranke Papst weniger von der Ratio als von seinem Glauben und seinem Sendungsbewusstsein getrieben werde. Obwohl man keinen Verstoß gegen die Regeln des guten Geschmacks erkennen könne, habe man ungeachtet dessen dem Beschwerdeführer einen Brief geschrieben. In diesem Brief wird dem Leser mitgeteilt, dass es dem Autor des Beitrages völlig fern lag, sich in gehässiger Weise mit dem Papst zu befassen. (2000)
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Eine Regionalzeitung wirft dem Intendanten des Stadttheaters vor, er habe die Öffentlichkeit wissentlich belogen. Er habe bei seinem Ausscheiden aus dem Amt nicht – wie der Presse mitgeteilt – einen Überschuss von 400.000 D-Mark, sondern ein Defizit von 100.000 D-Mark hinterlassen. Wenn dieser in vielem sympathische und talentierte Mann sich nicht einen minimalen Begriff von Seriosität erarbeite, werde er als Intendant scheitern. Das sei unter aller Sau gewesen, stellt das Blatt abschließend fest. Der Betroffene, inzwischen Intendant eines anderen Theaters, schickt eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er werde fälschlicherweise der Lüge bezichtigt. Dies sei ehrverletzend. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Presseerklärung des Intendanten, in der er mitteilt, dass bei seinem Verlassen das Theater über einen Überschuss von 400.000 Mark verfügen könne. In Kenntnis der Finanznöte von Theatern in Deutschland habe der Autor des Beitrages daraufhin recherchiert. Von der Prokuristin des Theaters habe er erfahren, sie habe den Theaterchef darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung eine solche Aussage noch nicht zu treffen sei. Zudem hätten dem Autor beim Verfassen des Artikels die Ergebnisse einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegen. Diese habe zum Abschluss des Geschäftsjahres 1999 einen Unterdeckungsbetrag von rund 100.000 D-Mark festgestellt. Diese Feststellung sei der zuständigen Kommune und der Geschäftsführung des Theaters in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt worden. Die Zeitung teilt weiter mit, dass sie mit dem Beschwerdeführer im Rechtsstreit liege. In einem Schriftsatz ihrer Anwälte heißt es, dass es sich bei der kritisierten Passage um eine Meinungsäußerung des Autors handele. Bei der Veröffentlichung seiner Presseerklärung habe der Intendant gewusst, dass die Behauptung, er hinterlasse einen Überschuss, keinesfalls zutreffe. Er habe in der Pressemitteilung nicht deutlich gemacht, dass er sich bei der Errechnung des Überschusses auf hypothetische Zahlen verlassen habe. Bereits am Vortag der Veröffentlichung habe ihn die Personalleiterin und Prokuristin auf ausdrückliche Anfrage mitgeteilt, dass noch sämtliche Abschlussbuchungen ausstünden und deshalb noch keine verlässliche Aussage zur Höhe des möglichen Überschusses gemacht werden könnte. Die Zeitung argumentiert, der Intendant hätte zu diesem Zeitpunkt auf die Herausgabe der Pressemitteilung verzichten müssen. Er habe es nicht getan und damit vorsätzlich gehandelt. (2000)
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Eine Wochenzeitung berichtet, „wie es einem Landwirt aus ... erging, der einen Charolais-Kreuzungsbullen an einen Metzger verkaufte, und welche Konsequenzen man aus dem Vorfall ziehen sollte.“ Züchter und Metzger liegen im Streit, weil nach der Schlachtabrechnung der Bulle am Haken ganze 358 kg gewogen haben soll. Der erfahrene Mäster hatte dagegen mit 400 kg gerechnet. Dem Beitrag ist ein Kommentar unter der Überschrift „Der Verdacht bleibt“ beigestellt. Darin wird der Verdacht eines anderen Mästers geäußert: Entweder werde nicht ordentlich gewogen oder vor der Waage werde unerlaubterweise „geschnippelt“. Der betroffene Metzger schreibt den Deutschen Presserat an. Er kritisiert, dass er durch den Bericht identifizierbar wird, da er der einzige Metzger im Umkreis ist, der noch selbst Großvieh und Schweine schlachtet. Die im Vorspann des Artikels verwendete Formulierung „erging“ suggeriere, dass der Verdacht auf Tatsachen beruhe. Zudem moniert er, dass er zu den Vorwürfen nicht gehört worden sei. Er hält schließlich den Autor für befangen, da dieser ein Schwager des in dem Artikel erwähnten Rinderzüchters sei. Aufgabe eines Fachblattes sei, auf problematische Entwicklungen hinzuweisen, gibt die Chefredaktion der Zeitschrift zu bedenken. Der Themenkomplex Preisermittlung, Schlachtabrechnungen, Preisfestsetzungen usw. sei für die Landwirtschaft von existenzieller Bedeutung. Die Redaktion dürfe diesen Bereich nicht vernachlässigen, sondern müsse allen Hinweisen nachgehen und die Landwirte über entsprechende Entwicklungen informieren. Der Autor des Artikels sei der für den Bereich der Rinderproduktion verantwortliche Redakteur. Alle Beiträge zu diesem Themenbereich seien von ihm zu erstellen oder zu redigieren. Den Vorwurf der „Vetternwirtschaft“ weise man deshalb zurück. Zur Sache habe man ausführlich recherchiert und die dabei gewonnenen Erkenntnisse veröffentlicht. Die gegensätzliche Ansicht des Beschwerdeführers sei in zwei Passagen deutlich wieder-gegeben worden. Zu seinem Schutz habe man darauf verzichtet, seinen Namen zu nennen und den Geschäftssitz kundzutun. Aus dem Text sei also nicht zu erkennen, um welchen Geschäftspartner des Landwirts es sich handele. Ungeachtet dessen habe man dem Beschwerdeführer jedoch angeboten, dass er in Form eines Leserbriefes auf die Berichterstattung reagieren könne. Dies habe er jedoch nicht getan, was man als Hinweis dafür werte, dass allenfalls darüber spekuliert wurde, wer sich hinter der Person des Metzgers verberge. (2000)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über eine „Mega-Razzia“, ausgelöst durch den „Beinahe-Konkurs“ einer großen deutschen Baufirma. Es gehe um einen Sumpf von Untreue, Betrug, Bestechung und falschen Bilanzen. Zehn Staatsanwälte und 200 Polizeibeamte hätten in einer Blitzaktion 32 Objekte durchsucht. Unter den 17 verdächtigen Personen befinde sich auch ein ehemaliger Oberstadtdirektor, den die Zeitung mit vollem Namen nennt. Seine Villa sei durchsucht, kistenweise seien Akten und Unterlagen mitgenommen worden. Dem Mann werde Bestechlichkeit in Zusammenhang mit einem Großprojekt in der Stadt vorgeworfen. Nach Informationen der Zeitung gehe es um Dienstreisen in die USA, bei denen der Oberstadtdirektor sich von Vertretern der Baufirma habe bewirten lassen. Im Gegenzug soll der damalige Verwaltungschef der Stadt den Mitarbeitern der Firma eine vereinfachte und schnelle Abwicklung bei der Genehmigung für den Bau eines großen Hallenprojekts zugesagt haben. Den Artikel illustriert ein großes Foto des Betroffenen, dem in der Unterzeile bescheinigt wird, er sei Geschenken gegenüber schon immer aufgeschlossen gewesen. Der Leiter des städtischen Presseamtes reicht den Beitrag beim Deutschen Presserat ein. Seines Erachtens gebe es in der durch und durch untadeligen dienstlichen Vita des ehemaligen Oberstadtdirektors nicht den kleinsten Schatten eines Beleges, auf den sich diese – höchst infame – Bildunterschrift beziehen könnte. Daraus sei zu folgen, das durch den Beitrag ein Mensch „fertig gemacht werden“ sollte. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Ex-Oberstadtdirektor ermittele. Die monatelangen „Klüngel-Gerüchte“ um den Mann sowie die Tatsache, dass sein im Artikel zitierter Anwalt die Ermittlungen nicht bestreite, rechtfertigten die zugegebenermaßen ironische Bildunterschrift. (2000)
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Vor dem Dom hatte er eine Klagemauer errichtet, um für Minderheiten zu demonstrieren. Jetzt muss er sich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in drei Fällen vor Gericht verantworten. Eine Boulevardzeitung am Ort berichtet darüber. Bei seiner Einweisung ins Krankenhaus hätten Experten bei dem arbeitslosen Lehrer eine „querulatorische Psychose“ diagnostiziert. Mit anderen Worten: Der Mann sei ein notorischer Querulant. Die Experten werden bereits in der Schlagzeile zitiert: Der Betroffene sei „gaga“. Eine Woche später veröffentlicht das Blatt das Urteil: „Amtlich: Herr der Klagemauer ist gaga“. Der Richter habe entschieden, dass der Angeklagte nicht schuldfähig sei und deshalb freigesprochen werden müsse. Eine Bürgerinitiative, die dem Betroffenen ein Jahr zuvor einen Friedenspreis zuerkannt hatte, ruft den Deutschen Presserat an und beschwert sich über die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung der Zeitung“. Hier werde Rufmord betrieben und gleichzeitig vorverurteilt. Den Zeitungslesern werde suggeriert, „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Betroffenen handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Das Gegenteil sei richtig: In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sei auf ein Gutachten aus dem Jahre 1976 Bezug genommen worden, das eindeutig zu dem Schluss gekommen sei, der Angeklagte sei weder in seiner geistigen Fähigkeit noch in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt. Eine psychiatrische Untersuchung habe weder in dem aktuellen Gerichtsverfahren noch damals stattgefunden, noch sei ein Beschluss hierzu gefasst worden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Kritik an den Artikeln für abwegig. Es sei lediglich darüber berichtet worden, was in öffentlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht erörtert und entschieden worden sei. Die Wortwahl entspreche dem Stil einer Boulevardzeitung. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)
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