Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Satire

Eine Tageszeitung berichtet, dass die Staatsanwaltschaft das Ansinnen des Staatsschutzes, gegen bestimmte Personen der linken Szene ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, abgelehnt habe. Der Staatsschutz hatte vier Wohnungen durchsuchen lassen wollen, nachdem auf der Titelseite eines linken Szeneblattes das Plakat einer Spaßguerilla erschienen war, das den früheren Innensenator der Stadt beim Geschlechtsverkehr mit einem Schaf zeigt. Dem Artikel ist eine Reproduktion des Titelblattes mit der entsprechenden Fotomontage beigestellt. Der jetzige Innensenator sieht in der Veröffentlichung eine Beleidigung seines Amtsvorgängers und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Tageszeitung habe das Titelbild ohne Veränderung übernommen und sich nicht davon distanziert. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass die Fotomontage dem Pressekodex zuwider läuft, und teilt mit, dass sie sich bei dem Betroffenen entschuldigt habe. (1999)

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Vorsatz zu früh veröffentlicht

Am 19. Januar berichtet eine Lokalzeitung über die Beratung des Nachtragshaushalts in der “gestrigen” Sitzung der Stadtverordneten. Die Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen am Ort nimmt Anstoß an der Veröffentlichung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Sitzung der Stadtverordneten fand nämlich erst am 19. Januar statt, als der Bericht über die Sitzung bereits gedruckt war. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Veröffentlichung als eine Irreführung der Leser und einen Verstoß gegen die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Chefredaktion des Blattes bedauert den Fehler. Eine Irreführung der Leser sei nicht beabsichtigt gewesen. Als amtliches Bekanntmachungsblatt habe man die Sitzung mit der gesamten Tagesordnung angekündigt, so dass jeder Leser über den Termin völlig im Bilde gewesen sei. Das Zahlenwerk zum Nachtragshaushalt und seine Bewertung durch den Stadtkämmerer sei der Presse bereits am Vortag bekannt gegeben worden. Da zu diesem Thema in der Stadtverordnetenversammlung nie Debatten stattfänden, und wenn, erst in der folgenden Sitzung, und weil die Haushaltszahlen fixe Größen seien, habe man den Artikel bedenkenlos als Vorsatz für die erste, der Sitzung folgende Zeitungsausgabe vorbereiten können. Dieser Artikel sei dann aus dem Vorsatz in die aktuelle Ausgabe geraten. Ein Missgeschick, über das man sich selbst sehr geärgert habe. (1999)

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Bauangelegenheiten

Gerichtsberichterstattung

Eine Lokalzeitung beschäftigt sich mit dem Vorleben eines Mannes, der 1970 in der ehemaligen DDR wegen zahlreicher Vergewaltigungen zu zehn Jahren Haft verurteilt worden ist, zuletzt 1985 wegen Vergewaltigung wiederum vor Gericht stand, schließlich ohne Prozess in die psychiatrische Abteilung eines Klinikums eingewiesen wurde und sich jetzt erneut wegen eines Sexualdelikts verantworten muss. Unter der Überschrift “Für die Justiz galt der Vergewaltiger als unbescholtener Bürger” berichtet das Blatt, dass der Mann offenbar 14 Jahre lang straffrei gelebt hat. Da die ihn betreffenden Eintragungen im DDR-Strafregister gelöscht worden sind, konnten die Ermittler nicht darauf kommen, den Betroffenen als vorbestraften Sexualtäter ins Visier zu nehmen, nachdem in der Nähe seiner früheren Tatorte erneut eine Frau verschwunden war. Im Vorspann seines Artikels spricht der Autor von einem vorbestraften Sexualmörder. Die Rechtsvertretung des Betroffenen weist in ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat darauf hin, dass diese Bezeichnung falsch sei. Ihr Mandant sei bislang nicht im Sinne des Strafgesetzbuches als Mörder verurteilt worden. Die Redaktionsdirektion der Zeitung räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass ihre Behauptung, der Mann sei ein Sexualmörder, in der Tat falsch sei. Der Sachverhalt sei noch nicht korrigiert worden, da der Redaktion erst durch das Schreiben des Rechtsanwalts sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Fehler aufgefallen sei. Man habe allerdings sofort eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung unterzeichnet. Die Zeitung sei auch heute noch bereit, eine Richtigstellung vorzunehmen. Man bezweifele aber, dass dem Betroffenen – angesichts der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe – daran gelegen sein könne. (1999)

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Namensnennung bei Betrugsverdacht

Eine Tageszeitung berichtet, ein Radiosender habe unter Berufung auf vertrauliche Unterlagen gemeldet, die Staatsanwaltschaft klage zwei führende Herzspezialisten wegen Betruges an. Die Mediziner sollen von Zulieferfirmen auf medizinisches Gerät hohe Preisabschläge erhalten haben. Diese Rabatte hätten sie von ihren Rechnungen abziehen müssen, was nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft aber nicht geschehen sei. Der Beitrag enthält Fotos der beiden Professoren und nennt ihre vollen Namen. Die Betroffenen beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie sind der Ansicht, dass die Bekanntgabe ihrer Namen und die Veröffentlichung ihrer Fotos gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstößt. Des weiteren kritisieren sie sachliche Falschdarstellungen. Zudem erwecke der Artikel den Eindruck, es handele sich bei dem jetzigen Verfahren um ein neues. Dies sei jedoch nicht der Fall, den es gehe nach wie vor um bereits im Jahr 1993 erhobene Vorwürfe. In ihrer Stellungnahme erklärt die Chefredaktion des Blattes, ihre Berichterstattung sei inhaltlich zutreffend. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die Absicht, das Verfahren einzustellen. Vielmehr sei bereits Anklage erhoben worden. Die namentliche Nennung der beiden Professoren hält die Redaktion für zulässig, da ihnen Straftaten gegen die Allgemeinheit vorgeworfen werde, durch die in den Jahren 1991 bis 1993 einen Schaden zwischen 1 und 2,2 Millionen Mark entstanden sei. Bereits 1993 habe die Zeitung mit Namensnennung über den Vorfall berichtet und die Beschuldigten in Fotos gezeigt. Damals hätten die Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Veröffentlichung erhoben. (1998)

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Ärzte im Streit

Eine Regionalzeitung berichtet, dass die Kassenärztliche Vereinigung des Landes einem Arzt die Zulassung zur Dialyse nachträglich entzogen hat. Er müsse sich jetzt gegen den Vorwurf wehren, nicht mehr die Qualifikation zur Dialysebehandlung zu besitzen und dennoch Dialysepatienten behandelt zu haben. In diesem Zusammenhang erwähnt die Zeitung, dass der Arzt gemeinsam mit einem Kollegen eine Dialyse-Station plante, dieses Vorhaben aber gescheitert sei, als er erfahren habe, dass der Kollege sich um ein Grundstück zu Errichtung einer eigenen Dialyse-Station bemühe. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt jener Kollege klar, dass es nie Pläne zur Einrichtung einer gemeinsamen Dialyse-Station gegeben habe. Nach seiner Meinung erweckt der Artikel den – falschen – Eindruck, als beschäftige sich die Kassenärztliche Vereinigung in seinem (Wettbewerbs-) Interesse mit der Angelegenheit. Durch den Artikel werde er verunglimpft mit der Unterstellung, er habe seinen Kollegen durch Zusage einer gemeinschaftlichen Praxisgründung getäuscht und in eine Millioneninvestition hineingetrieben, um ihm dann die Zulassung nehmen zu lassen. Das Angebot der Zeitung, er möge einen Leserbrief schreiben, lehne er ab. Er verlange auch nicht, dass der Wortlaut seiner früheren Stellungnahme als Widerruf in der Zeitung veröffentlicht werde. Ihm gehe es vielmehr ausschließlich darum, dass die falschen Behauptungen in der Sache richtiggestellt würden. Dies könne auch in Form eines neuen Artikels geschehen. Die Redaktion der Zeitung verweist auf ihr Angebot, die Gegendarstellung des Beschwerdeführers in Form eines Leserbriefes zu veröffentlichen. Der Verfasser des Artikels erklärt, dass sein Beitrag auf Recherchen bei Vertretern der örtlichen Ärzteschaft, der Stadt und des Sozialministeriums sowie bei dem nicht zugelassenen Arzt beruhe. Im übrigen hätte auch der Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt. (1999)

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Kopplungsgeschäft

Ein Reisemagazin, das regelmäßig eine redaktionelle “Flugbörse” veröffentlicht, macht Reiseveranstaltern, die in der Börse erwähnt werden wollen, das Angebot, sie in die Börse aufzunehmen, wenn sie ein Anzeigenvolumen in Höhe von 1.000 D-Mark in Auftrag geben. Der Herausgeber eines konkurrierenden Magazins schaltet den Deutschen Presserat ein. Dieses Kopplungsgeschäft, meint er, verstoße gegen den Pressekodex. Das Unternehmen sei bereits durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs abgemahnt worden. Der betroffene Verlag erklärt, die Abmahnung habe ihn veranlasst, zu seinem alten Verfahren zurückzukehren. Teilnehmer an der ‚Flugbörse‘ müssten jetzt keine Aufnahmegebühr von 1.000 D-Mark Anzeigenumsatz mehr entrichten. (1998)

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Namen verwechselt

Eine Boulevardzeitung berichtet, dass Polizeibeamte in 900 Lebensmittelmärkten die Produkte bestimmter Lebensmittelhersteller untersuchen, weil ein neuer Erpresserbrief von “Robin Wood” eingegangen sei, in dem die Vergiftung von 20 Nahrungsmitteln mit Pflanzenschutzmitteln angekündigt werde. Die Umweltschutzorganisation Robin Wood sieht durch die Erwähnung ihres Namens eine falsche Berichterstattung gegeben. Zudem kritisiert sie eine Rufschädigung. Trotz einer entsprechenden Aufforderung seien die falschen Behauptungen nicht in angemessener Weise richtiggestellt worden. Die Redaktionsleitung des Blattes erklärt, man habe im Hinblick auf die Quelle der Information keinen Anlass gehabt, anzunehmen, der Name des Erpressers sei nicht Robin Wood. Dass die Erpressung nicht von der Aktionsgemeinschaft Robin Wood ausgegangen sei, habe auf der Hand gelegen. Als sich dann herausgestellt habe, dass sich der Erpresser “Robin Food” nannte, sei dies auch entsprechend in weiteren Veröffentlichungen berichtet worden. (1998)

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Theaterkritik

Das Theater der Stadt hat Premiere. Ein Musical wird uraufgeführt. Die Zeitung am Ort berichtet über das Ereignis. „Nicht zum ersten Mal erwies sich, dass das scheinbar Leichte das Schwere ist“, schreibt die Kritikerin, „dass gute Komponisten weltweit so selten zu finden sind wie die Stecknadel im Heuhaufen und dass der lange expandierende Verkaufsschlager Musical sich durch neue Flops schnell zum branchenvernichtenden Bumerang entwickeln kann. Schade eigentlich, denn abermals wurde die Chance vertan, den Theatersommer mit ausverkauften Rängen und guten Einspielergebnissen zu krönen.“ Zur Aufführung selbst stellt sie fest, es sei unsinnig und unappetitlich, dass sich in den Inszenierungen des Intendanten die Protagonisten offensiv an die Geschlechtsteile fassen. „Will der Österreicher die Provinz provozieren“, fragt sie, „oder hat er womöglich ein Problem?“ Der so kritisierte Theaterintendant legt die Kritik dem Deutschen Presserat vor. Er bemängelt, dass die Behauptung zu der bevorstehenden Publikumsresonanz geschäftsschädigend und reine Spekulation sei. Der Vorverkauf sei bisher gut gelaufen. Die Kritik an seiner Regieleistung verletze sein Persönlichkeitsrecht. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, inwieweit ein Kritiker nach der Premiere eines Stückes Prognosen über dessen Zuschauererfolg abgeben dürfe. Nach Ansicht der Zeitung habe ein Kritiker jederzeit das Recht, die Erfolgschancen eines Stückes beim Publikum zu beurteilen. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer seit mehreren Spielzeiten das ausdrücklich und öffentlich bekundete Ziel habe, mit Sommermusicals das Haus und dessen Kasse zu füllen. Unerheblich sei dabei aus grundsätzlichen Erwägungen die Frage, ob die gestellte Prognose sich später rückblickend als richtig erweise. Würde man diesem Gedankengang folgen, hätte die Presse sämtliche Erfolgs-Vorhersagen zu unterlassen. Die Chefredaktion verweist auf ihre sofortigen Bemühungen, mit dem Theaterleiter ins Gespräch zu kommen. Alle diesbezüglichen Angebote habe er jedoch abgelehnt. Zur Vervollständigung des Bildes über den Vorgang übersendet die Redaktion einige Artikel aus den Tagen vor der Premiere, die einerseits zeigen, wie hochgesteckt die Erwartungen an dieses Stück waren, und andererseits beweisen, wie intensiv auch die Zeitung dieses Musical gefördert habe, was sicherlich auch zu den hohen Verkaufszahlen vor dem Premierenabend geführt haben dürfe. (1998)

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Satire

Unter der Überschrift “Quotenfrösche im Tele-Zoo” bespricht eine Zeitschrift den Film “Late Show” des Regisseurs Helmut Dietl. In dem Beitrag findet sich die folgende Passage: “Schon ein kurzer Blick ins zeitgeistig aufgemotzte ‚Wort zum Sonntag‘ (ARD), wo frisch gestylte Pastoren sich neuerdings wie päderastische Märchenonkel aus dem Gard-Haar-Studio aufführen, zeigt die Wirklichkeit als harten Kino-Konkurrenten: Soviel Verlogenheit birgt nur das Leben selbst.” Die Zentralstelle Medien der Deutschen Bischofskonferenz ist der Ansicht, dass dieser Textausschnitt eine Ehrverletzung der betroffenen Pastoren und eine Beleidigung aller Pastoren darstellt. Zudem glaubt sie, in der Passage insgesamt eine Verletzung der Menschenwürde und in der Formulierung “Verlogenheit” eine unbegründete Behauptung zu erkennen. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitschrift weist darauf hin, dass es sich bei dem Beitrag unzweifelhaft um eine Satire handele. Der gesamte Artikel setze sich polemisch mit dem Film “Late Show” auseinander und ziehe – polemisch überzogene – Parallelen zwischen Film und tatsächlichem Show-Business. In diese “Abraumhalde der satirischen Betrachtung” werde das “zeitgeistig aufgemotzte Wort zum Sonntag” einbezogen. In diesem Kontext sei auch die Formulierung über die “frisch gestylten Pastoren” als reine Satire und nicht als ernsthafte Aussage zu verstehen. Die Grenzen zulässiger Meinungsäußerungen sind nach Ansicht der Chefredaktion nicht überschritten. (1999)

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