Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Eine Tageszeitung veröffentlicht eine Karikatur, die einen mit Menschen vollgestopften Dampfer zeigt. Alle singen lauthals “Deutschland, Deutschland über alles...”. Die Unterzeile der Karikatur lautet: “Neue kurdische National-Hymne”. Ein Lehrer schreibt an den Deutschen Presserat. Die Karikatur schüre fremdenfeindliche Vorurteile gegen hilflose Menschen. Zudem spreche die verbotene erste Strophe des Deutschlandliedes Neonazis an. Die Chefredaktion der Zeitung spricht in ihrer Stellungnahme von einer in satirische Form gegossenen Meinungsäußerung, die durch das Stilmittel der Übertreibung und Verfremdung Missstände aus der Sicht des Äußernden aufzeigen wolle. Die Karikatur beinhalte weder eine Schmähung noch eine Formalbeleidigung. (1998)
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Die Bürger einer Stadt sollen darüber abstimmen, ob die Stadt bzw. die Stadtwerke das Stromnetz der RWE übernehmen dürfen. Die Lokalzeitung berichtet über den bevorstehenden Bürgerentscheid und lädt die Bevölkerung zu einer Podiumsdiskussion ein. Irritationen, so die Zeitung, könnte die Frage auslösen, die ein jeder beantworten müsse. Sie laute: “Sind Sie gegen den Kauf bzw. die Übernahme des Stromnetzes durch die Stadt/Stadtwerke?” Wer für die Übernahme des Stromnetzes sei (favorisiert von der Stadtratsmehrheit SPD und Bündnis 90/Die Grünen) müsse folglich mit “nein” stimmen, wer gegen den Kauf bzw. die Übernahme sei (befürwortet von CDU, Freie Wählerliste und FDP) müsse das “ja” ankreuzen. Dem Artikel vorangestellt ist eine Reproduktion aus einem Flugblatt oder Plakat. Diese zeigt einen Kreis, wie er auf Stimmzetteln zu finden ist. Der Kreis ist klar und deutlich angekreuzt. Neben dem Kreuz steht “Nein beim Bürgerentscheid am 26.April 1998”. Ein Bürger der Stadt legt die Veröffentlichung der Zeitung dem Deutschen Presserat vor. Er hält die Reproduktion des Stimmzettels für eine parteigängerische Manipulation der Zeitung. Diese stehe der SPD nahe, deren Anhänger – wenn sie wie die Partei die Übernahme des Stromnetzes befürworteten – bei dem Bürgerentscheid mit “Nein” votieren müssten. Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf eine ausführliche Korrespondenz mit der Redaktion. (Wie sich später herausstellte, nahmen rund 54 % der stimmberechtigten Bürger am dem Entscheid teil. 83 % stimmten gegen die Übernahme des Stromnetzes) (1998)
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In einer Zeitung erscheint ein Foto, das zwei Krankenpfleger zeigt, die einen verletzten Mann in einem Krankenstuhl tragen. Der Verletzte ist klar erkennbar. Unter der Überschrift “Hiebe statt Liebe: Krach mit fast tödlichem Ausgang” wird berichtet, dass die Freundin des Mannes versucht habe, ihn mit einem Hammer zu erschlagen. Vornamen und Alter der beiden Betroffenen werden genannt, ihre Nachnamen sind abgekürzt. Die Universitätsklinik, auf deren Gelände das Foto aufgenommen wurde, bittet den Deutschen Presserat um entsprechende Konsequenzen. Der Fotograf habe das Einsatzgeschehen behindert und den Zustand des unter Schock stehenden Patienten gefährdet. Ohne sich als Presseangehöriger zu erkennen zu geben, habe er fotografiert und die Aufforderung des Patienten und dessen Betreuer, das Fotografieren zu unterlassen, missachtet. Die Veröffentlichung sei eine schamlose öffentliche Preisgabe. Überschrift und Text machten den Patienten zudem auch noch lächerlich. Die Zeitung erklärt, der Fotograf habe sich der anwesenden Polizei mit der Angabe seines Namens und seiner Redaktion vorgestellt. Er sei auch erst nach der Unterbringung des Patienten im Krankentransporter von einem Sanitäter, dann auch von der Polizei aufgefordert worden, das Fotografieren zu unterlassen. Die Veröffentlichung des beanstandeten Fotos sei ein offensichtliches und bisher nicht aufgeklärtes Versehen. Vermutlich sei es versehentlich im Layout eingescannt worden. Sowohl der Fotograf als auch der Chefredakteur und der Leiter der Lokalredaktion hätten ausdrücklich Anweisung gegeben, das Foto nicht zu veröffentlichen. Die Redaktion habe inzwischen ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich gegenüber den Betroffenen verpflichtet, die Fotos nicht mehr zu veröffentlichen. Eine andernfalls fällige Vertragsstrafe solle der Patient bestimmen. (1998)
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Der Betreiber einer Lottoschein-Annahme fällt einem brutalen Raubmord zum Opfer. Seine Ehefrau wird schwer verletzt. Die Polizei fahndet nach den beiden Tätern. Einer wird gefasst, der andere ist noch flüchtig. So berichtet es ein Boulevardblatt. In seinem ersten Artikel über den Fall heißt es, der Raubmord sei jetzt geklärt. In einem Foto wird der 27jährige gezeigt, der unter Mordverdacht verhaftet wurde. Die Zeitung nennt seinen vollen Namen und erläutert, wie er seiner Freundin die Tat gestanden habe, dass er das Geständnis bei der ersten Vernehmung offenbar wiederholte, dann jedoch einen anderen bezichtigte. In der Bildunterzeile eines zweiten Artikels wird festgestellt: “Er ist einer der Täter”. Der Anwalt des Betroffenen schaltet den Deutschen Presserat ein. Namensnennung, Abbildung und die Behandlung als Täter seien angesichts des noch laufenden Ermittlungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Die Zeitung räumt ein, ihre Veröffentlichung sei ein Vorgriff auf das demnächst stattfindende Strafverfahren. In einer Unterlassungserklärung habe sich der Verlag verpflichtet, den Beschwerdeführer im schwebenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren bis zur Verurteilung als Täter nicht als solchen zu bezeichnen und ihn bis zur Anklageerhebung oder anderer gleichartiger Erklärungen des Staatsanwaltschaft in der Berichterstattung nicht mit vollem Namen zu erwähnen. Damit sei der Inhalt der Beschwerde im Sinne von Ziffer 13 des Pressekodex aus der Welt geschafft. In der vorherigen Berichterstattung kann der Verlag keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. Der Verdächtige habe seine Tat der Freundin gegenüber gestanden und dieses Geständnis gegenüber der Polizei wiederholt. Die Überschrift des Artikel habe den Tatsachen entsprochen. Zudem sei in der Fotozeile von einem Mordverdacht die Rede gewesen. (1998)
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Ein Informations-Dienst setzt sich mit dem Angebot einer Lebensversicherung auseinander. Verschiedene Risiken werden ausführlich erörtert und begründet. Das Angebot wird in pointierter Form als unseriös abgelehnt. In Nr.8/98 ist von einem dilettantisch und/oder täuschend gestalteten Provisions-Turbo-Modell sowie von schwachsinnigen Vertragsfallen die Rede. In Ausgabe Nr.9/98 wird behauptet, die Versicherungsgesellschaft arbeite mit dubiosen Täuschergruppen zusammen. Die betroffene Gesellschaft sieht ihre Geschäftstätigkeit verunglimpft. Ihr würden unlautere Methoden und sogar betrügerische Absichten unterstellt. Der Deutsche Presserat wird um eine Entscheidung gebeten. In der Vorprüfung wird die Beschwerde auf den Vorwurf der Zusammenarbeit mit Täuschergruppen beschränkt. Die übrigen Beschwerdepunkte werden dagegen als offensichtlich unbegründet angesehen. Den pointierten Bewertungen im ersten Artikel gehen nämlich ausführliche Erörterungen voraus, so dass erstere nicht unbegründet in den Raum gestellt werden. Zweifel an der Lauterkeit der Versicherung werden zudem in der Frage- bzw. Vermutungsform geäußert und aus der zuvor getroffenen Bewertung des Versicherungsangebots hergeleitet, was noch keine ehrverletzende Behauptung darstellt. Zum verbliebenen Beschwerdevorwurf räumt der Informationsdienst ein, dass die beanstandete Behauptung falsch ist. Er druckt eine Gegendarstellung des Vorstands ab und verbindet diese mit einer knappen Richtigstellung sowie einer Äußerung des Bedauerns. (1998)
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In der Cafeteria einer Universitätsklinik geraten rund 30 Personen in Streit. Sie bewerfen sich mit Tassen und Tellern und schleudern Stühle durch den Raum. Die Randalierer gehören offenbar zwei verschiedenen Familien an. Die Polizei rückt mir mehreren Streifenwagen an und hat alle Mühe, die verfeindeten Familien voneinander zu trennen und weitere Handgreiflichkeiten zu verhindern. Zum Glück ist niemand ernsthaft verletzt. Die Polizeibeamten stellen die Personalien der Streithähne fest und versuchen zu klären, warum sich Besucher der Cafeteria gestritten haben. Über den Vorfall wird anderntags in einer Boulevardzeitung berichtet. Im Foto wird gezeigt, wie die Randalierer in einem eigens angeforderten Feuerwehrbus abtransportiert werden. Sowohl in Überschrift als auch Text erwähnt die Zeitung, dass die Streitenden Sinti waren. Dagegen protestiert der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Bericht schüre rassistische Vorurteile gegen die gesamte Minderheit der Sinti und Roma in Deutschland. Die Redaktion der Zeitung bezweifelt, ob der Streit von der Polizei auf herkömmliche Weise hätte geschlichtet werden können. Hätte man auf den Hinweis, dass es sich um Sinti handelte, verzichtet, sei der Eindruck entstanden, 30 Deutsche wären sich hier ohne erkennbaren Grund in die Haare geraten. Andererseits wäre gleichzeitig der Eindruck vermittelt worden, Angehörige der Sinti-Gruppe würden sich nie etwas zu schulden kommen lassen. (1997)
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“Der kleine Dieb vom Bahnhof Zoo” – unter dieser Überschrift beschreibt eine Zeitung das Leben eines 8-jährigen Jungen aus Rumänien. Der Roma-Junge mit dem gehetzten Blick sei kleiner als sein Etagenbett im Kinderwohnheim, doch nicht einmal die Polizei könne seine steile “Karriere” stoppen. Fast täglich stehle er oder breche er irgendwo ein. Die Zeitung verweist auf Vermutungen der Polizei, dass rund zwei Dutzend diebische Roma im Kindesalter von ihren volljährigen Landsleuten gelenkt werden. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht für die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit keinen begründbaren Sachbezug. Unter objektiven Gesichtspunkten bleibe als einzige Funktion die Stigmatisierung, schreibt er in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Zeitung fragt in ihrer Stellungnahme, wie beim Leser das notwendige Verständnis für den berichteten Sachverhalt erreicht werden könne, wenn ihm nicht dargestellt werde, welche offensichtlich bandenähnliche Verbindungen zwischen den kriminellen Kindern und Jugendlichen nach Erkenntnissen der Polizei bestehen. Ohne die Angabe, dass die Kinder Roma seien, könne das Problem nicht erhellt werden. (1997)
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Zwei Bullterrier-Mischlinge versetzen die Menschen in ihrer Umgebung in Angst. Einer der Hunde beißt einen Fußgänger in die Wade, und einer Frau, die ihren Pudel spazieren führt, wird der Ärmel zerfetzt. Ein Anwohner fühlt sich so sehr bedroht, dass er das Ordnungsamt informiert. Die Zeitung am Ort berichtet über dessen Einsatz, der mit einer Ermahnung der Hundehalter endet. Dabei erwähnt sie, dass es sich bei den Betroffenen um eine Roma-Familie handelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält diesen Hinweis für überflüssig, spricht von der Stigmatisierung einer Minderheit und fordert den Deutschen Presserat auf, diesen Missbrauch der Pressefreiheit zu rügen. Die Chefredaktion der Zeitung führt zwei Gründe an, welche die Identifizierung der Hundehalter als Roma-Familie ihrer Meinung nach notwendig machten. Zum einen hätte geklärt werden müssen, wem die Hunde überhaupt gehören. Den Behörden seien immer wieder die unterschiedlichsten Ansprechpartner als Besitzer genannt worden, bis sich herausstellte, dass die Tiere Gemeinschaftsbesitz einer Großfamilie sind. Dieser Umstand werde erst verständlich, wenn man wisse, dass es sich um eine Roma-Familie handele. Zum anderen liege im Bereich des “Tatortes” eine große Obdachlosenunterkunft, in der immer wieder verschiedene Probleme aufgetreten seien. Um bei dem vorliegenden Tatbestand Verwechslungen mit anderen Vorgängen und Bewohnern zu vermeiden, habe die Hundehalter-Familie näher beschrieben werden müssen.
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Ein Vater und seine Tochter werden vom Amtsgericht zu hohen Geldstrafen verurteilt, weil sie einem Juwelier um Schmuck im Werte von 97.000 Mark geprellt haben. Die Zeitung am Ort berichtet darüber. An drei Stellen des Berichts wird erwähnt, dass die Angeklagten der Roma-Gruppe angehören. Auch von der Teilnahme des Vaters an einer “Zigeuner-Konferenz” ist die Rede. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma nimmt Anstoß daran und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Im vorliegenden Falle werde die Pressefreiheit missbraucht. Die Zeitung ist anderer Ansicht. Die Einordnung des berichteten Vorganges in entsprechende Zusammenhänge rechtfertige die Erwähnung der Zugehörigkeit der Täter zur Roma-Gruppe. (1997)
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