Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet, dass der Sohn eines ehemaligen Fußballprofis, der seinen Bruder angeschossen haben soll, weiterhin in Haft ist. Sie teilt ihren Lesern mit, dass sie bei der Erstberichterstattung die Namen der Beteiligten nicht genannt habe, weil sie in einer für die Familie tragischen Situation die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes höher eingestuft habe als das Interesse der Öffentlichkeit an der Nennung des Namens. Die Zeitung gibt diese Zurückhaltung auf, weil andere Medien die Namen inzwischen bundesweit verbreiten. Ein Leser des Blattes beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Veröffentlichung des Namens. Schließlich habe der Vater mit der Tat selbst nichts zu tun. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, warum sie ihren Verzicht auf die Namensnennung aufgegeben habe. Zahlreiche Leser hätten sich unter Verweis auf andere Medien beschwert, dass die Zeitung “mal wieder nichts wisse”. Diese Leser hätten nicht erkannt, dass die anonymisierte Berichterstattung den ihnen aus anderen Medien bekannten Fall betraf. Die Redaktionskonferenz habe angesichts dieser Situation beschlossen, die Namen zu nennen. Diese Entscheidung habe sich jedoch ausschließlich auf den Text und nicht auf die Überschrift bezogen. Diese sei erst später hinzugefügt worden, Anlass für einen Hinweis an die Redaktion, dass in vergleichbaren Fällen auf die Verwendung von Namen in Überschriften verzichtet werden soll. (1998)
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Unter der Überschrift “Neue Indizien” berichtet ein Nachrichtenmagazin im Dezember 1997, dass der Immunitätsausschuss des Bundestags den PDS-Gruppenchef Gregor Gysi mit einer neuen Indizienkette zum Vorwurf einer inoffiziellen Mitarbeit für die Stasi konfrontieren will. Im Inhaltsverzeichnis wird der Beitrag mit “Gauck: Neues Gutachten über Gysi” angekündigt. Der Pressesprecher der PDS legt daraufhin Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er erklärt, dass es weder ein neues Gutachten noch neue Indizien gebe, da keine neuen Unterlagen der Gauck-Behörde vorlägen. Die Inhaltsangabe und die Überschrift des Beitrags seien eine glatte Lüge. Des weiteren gebe es auch keinen Bericht – nicht einmal einen Berichtsentwurf – des Ausschusses und mithin auch keine Aussage des Ausschusses hinsichtlich einer Bewertung der Unterlagen. Das einzige, das existiere, sei ein Teilentwurf eines SPD-Abgeordneten, den dieser selbst in einem Anschreiben als “ersten Textentwurf” bezeichne. Somit sei die Auffassung eines einzelnen Abgeordneten als Auffassung des Ausschusses bzw. des Bundestages dargestellt worden. Bei allen Entwürfen oder Teilentwürfen für einen Bericht, die dem Immunitätsausschuss vorlägen, handele es sich um Entwürfe einzelner Abgeordneter, von denen keiner bis heute Gegenstand von Beratungen, geschweige denn einer Meinungsbildung im Ausschuss gewesen sei. Die Rechtsabteilung des Magazins hält die Beschwerde für obsolet, da der Bundestagsausschuss im Prüfungsverfahren eine inoffizielle Tätigkeit von Gysi für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit inzwischen als erwiesen festgestellt habe. Darüber habe die Zeitschrift im März 1998 berichtet, ohne dass Gysi dagegen rechtliche Schritte angekündigt oder eingeleitet hätte. Der jetzt vorliegende offizielle Bericht des Immunitätsausschusses sei nahezu wörtlich identisch mit dem im Dezember vorliegenden Entwurf, der in dem angegriffenen Artikel des Magazins behandelt worden sei. Lediglich die Ankündigung im Inhaltsverzeichnis sei nicht völlig zutreffend. Dies liege aber zum einen daran, dass im Inhaltsverzeichnis notwendigerweise verkürzt werden müsse, zum anderen daran, dass die Schlussredaktion der Zeitschrift und nicht der einzelne Autor des jeweiligen Artikels das Inhaltsverzeichnis formuliert. Nicht unzutreffend sei auch die Darstellung, dass der Entwurf des Berichts des zuständigen Ausschusses vorliege. Da der erwähnte SPD-Abgeordnete genau für diesen Textbereich zuständig sei, der Ausschuss diesen Textbaustein dann auch in seinem vorläufigen Entwurf und schließlich auch in seinen endgültigen Bericht wörtlich übernommen habe, werde Gysi hierdurch in keiner Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Auch ein Rufmord liege nicht vor. (1997)
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In fünf Beiträgen informiert eine Tageszeitung im Dezember 1997 über einen Berichtsentwurf des Parlamentsausschusses zur MfS-Verstrickung von Gregor Gysi und die Reaktion der PDS, welche die Existenz eines solchen Entwurfs abstreitet. Der Pressesprecher der PDS erklärt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass es in den Beiträgen von falschen, halbwahren und unvollständigen Darstellungen nur so wimmele. Insbesondere sei durchgängig von einem “Berichtsentwurf des Parlamentsausschusses” bzw. gar von einem “Berichtsentwurf des Bundestages” die Rede, der “kommende Woche vom Bundestagsausschuss beraten und im Januar offiziell vorgestellt werden (soll)”, und in dem die Vorwürfe als “erwiesen” beurteilt würden, wobei der Autor wisse, dass der Immunitätsausschuss zu diesem von ihm dargestellten Ergebnis kommen “will”. Ein solcher Berichtsentwurf existiere jedoch nicht, es gebe lediglich einen Teilentwurf eines SPD-Abgeordneten. Aus diesem “ersten Textentwurf” zitiere die Zeitung. Dabei stelle sie die Auffassung eines einzelnen Abgeordneten fälschlicherweise als Auffassung des Ausschusses oder gar des Bundestags dar. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem, dass die Zeitung unter der Überschrift “PDS tritt Stasivorwürfen gegen Gysi entgegen” zwar auf eine seitens der PDS herausgegebene Richtigstellung eingeht, jedoch gleichzeitig die Lüge vom “Berichtsentwurf des Geschäftsordnungsausschusses” wieder aufstellt. Die Chefredaktion des Blattes räumt ein, dass ihre Überschrift “Bundestags-Gremium sieht Gysi als Stasi-IM überführt” eine verkürzte Zusammenfassung des Ergebnisses des “Berichtsentwurfs” darstellt. In der Unterzeile werde jedoch ausdrücklich klargestellt, dass es sich um einen “Berichtsentwurf” handele. Auch in der Folgeberichterstattung sei durchgängig von einem “Berichtsentwurf” die Rede. Bei der Beurteilung der Beschwerde seien die Verfahrensabläufe des betreffenden Ausschusses zu berücksichtigen. Entsprechend der Arbeitsorganisation teilen sich die Berichterstatter die umfangreiche Materie in verschiedene Bereiche auf mit dem Ziel, dass jeder Parlamentarier einen Berichtsentwurf für den Ausschuss zu “seiner” Materie erstellt und diesen den anderen Berichterstattern zuleitet. Der vorliegende Entwurf werde beraten, die jeweils von den einzelnen Mitgliedern zu verantwortenden Teile des Berichtsentwurfs würden dann zu einem sozusagen abschließenden Bericht zusammengefügt. Bei den von den Berichterstattern erstellten Entwürfen handele es sich also um Entwürfe des Ausschusses insgesamt. Bereits Tage vor der Berichterstattung in der Zeitung hätte der in dem Artikel ausgiebig zitierte Berichtsentwurf sämtlichen Parteien im Bundestag vorgelegen. Aus diesem Entwurf sei klipp und klar herauszulesen, dass nach Auffassung des Ausschusses Gregor Gysi inoffizieller Mitarbeiter des MfS war. (1997)
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Unter der Überschrift “Rechnungsprüfungsamt befand: Grünen-Vorwürfe sind nicht haltbar” berichtet eine Regionalzeitung über Vorwürfe eines Grünen-Politikers, welcher der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft der Stadt in einem Interview des Lokalsenders “Filz- und Vetternwirtschaft” unterstellt hat. In dem Bericht heißt es, das Rechnungsprüfungsamt habe festgestellt, der Kommunalpolitiker habe als Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft die Verschwiegenheitspflicht verletzt und sich damit strafbar gemacht. Diese Behauptung findet sich auch in einem beigestellten Kommentar: “Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes gibt Klarheit: ... (Name des Betroffenen) hat ausgeplaudert, was nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war”. Der Grünen-Politiker führt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat an, dass eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eine strafbare Handlung sei. Ein solcher Straftatbestand werde in einem Rechtsstaat von einem ordentlichen Gericht festgestellt und nicht durch ein Gutachten eines durch eine Partei beauftragten Wirtschaftsprüfungsbüros. Für jeden Beschuldigten gelte bis zur gerichtlichen Verurteilung die sogen. Unschuldsvermutung. Durch die von der Zeitung gewählten Formulierungen entstehe jedoch eine nicht hinnehmbare öffentliche Vorverurteilung. Der Beschwerdeführer kritisiert schließlich, dass der Autor ihn nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass sich der Autor der Beiträge in seiner Berichterstattung und Kommentierung stets auf die Aussagen der Bezirksvorsteherin bezieht, die wie folgt zitiert wird: “Dieser Straftatbestand ist nachgewiesen worden”. Auch im Kommentar habe sich der Autor den Vorwurf nicht zu eigen gemacht, sondern durch die Formulierung “Und noch eines ist festgestellt worden” auf eine Quelle verwiesen, die im darüberstehenden Bericht klar erkennbar sei. Zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er nicht um eine Stellungnahme gebeten worden sei, erklärt die Chefredaktion, beide Beiträge seien das Resultat einer offiziellen Pressekonferenz der Bezirksvertretung. Es entspreche der üblichen Praxis, über Inhalte von Pressekonferenzen aktuell zu berichten, ohne dabei die von der Berichterstattung Betroffenen zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses Angebot habe der Autor dem Betroffenen tags darauf gemacht, als dieser in der Lokalredaktion anrief. Jener habe darauf hin dem Autor zugesagt, sich nach dem Weihnachtsurlaub zu melden. Die Bezirksvorsteherin teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass sie den gesamten Prüfungsbericht nicht zur Verfügung stellen könne, da die Gesellschaft gemeinnützig sei und der Aufsichtsrat nichtöffentlich tage. Sie gibt dem Presserat aber zwei Pressemitteilungen zur Kenntnis. In der ersten wird mitgeteilt, die mit der Sonderprüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe festgestellt, dass das Aufsichtsratsmitglied ... (folgt der Name) durch seine Äußerungen zu der fraglichen Grundstücksangelegenheit in einer vom Lokalradio ausgestrahlten Sendung aus internen Angelegenheiten der Gesellschaft, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, öffentlich berichtet hat. In der zweiten Pressemitteilung wird kundgetan, dass eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht strafbar ist und das Aufsichtsratsmitglied zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. (1997)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht eine Karikatur, die einen mit Menschen vollgestopften Dampfer zeigt. Alle singen lauthals “Deutschland, Deutschland über alles...”. Die Unterzeile der Karikatur lautet: “Neue kurdische National-Hymne”. Ein Lehrer schreibt an den Deutschen Presserat. Die Karikatur schüre fremdenfeindliche Vorurteile gegen hilflose Menschen. Zudem spreche die verbotene erste Strophe des Deutschlandliedes Neonazis an. Die Chefredaktion der Zeitung spricht in ihrer Stellungnahme von einer in satirische Form gegossenen Meinungsäußerung, die durch das Stilmittel der Übertreibung und Verfremdung Missstände aus der Sicht des Äußernden aufzeigen wolle. Die Karikatur beinhalte weder eine Schmähung noch eine Formalbeleidigung. (1998)
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Die Bürger einer Stadt sollen darüber abstimmen, ob die Stadt bzw. die Stadtwerke das Stromnetz der RWE übernehmen dürfen. Die Lokalzeitung berichtet über den bevorstehenden Bürgerentscheid und lädt die Bevölkerung zu einer Podiumsdiskussion ein. Irritationen, so die Zeitung, könnte die Frage auslösen, die ein jeder beantworten müsse. Sie laute: “Sind Sie gegen den Kauf bzw. die Übernahme des Stromnetzes durch die Stadt/Stadtwerke?” Wer für die Übernahme des Stromnetzes sei (favorisiert von der Stadtratsmehrheit SPD und Bündnis 90/Die Grünen) müsse folglich mit “nein” stimmen, wer gegen den Kauf bzw. die Übernahme sei (befürwortet von CDU, Freie Wählerliste und FDP) müsse das “ja” ankreuzen. Dem Artikel vorangestellt ist eine Reproduktion aus einem Flugblatt oder Plakat. Diese zeigt einen Kreis, wie er auf Stimmzetteln zu finden ist. Der Kreis ist klar und deutlich angekreuzt. Neben dem Kreuz steht “Nein beim Bürgerentscheid am 26.April 1998”. Ein Bürger der Stadt legt die Veröffentlichung der Zeitung dem Deutschen Presserat vor. Er hält die Reproduktion des Stimmzettels für eine parteigängerische Manipulation der Zeitung. Diese stehe der SPD nahe, deren Anhänger – wenn sie wie die Partei die Übernahme des Stromnetzes befürworteten – bei dem Bürgerentscheid mit “Nein” votieren müssten. Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf eine ausführliche Korrespondenz mit der Redaktion. (Wie sich später herausstellte, nahmen rund 54 % der stimmberechtigten Bürger am dem Entscheid teil. 83 % stimmten gegen die Übernahme des Stromnetzes) (1998)
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In einer Zeitung erscheint ein Foto, das zwei Krankenpfleger zeigt, die einen verletzten Mann in einem Krankenstuhl tragen. Der Verletzte ist klar erkennbar. Unter der Überschrift “Hiebe statt Liebe: Krach mit fast tödlichem Ausgang” wird berichtet, dass die Freundin des Mannes versucht habe, ihn mit einem Hammer zu erschlagen. Vornamen und Alter der beiden Betroffenen werden genannt, ihre Nachnamen sind abgekürzt. Die Universitätsklinik, auf deren Gelände das Foto aufgenommen wurde, bittet den Deutschen Presserat um entsprechende Konsequenzen. Der Fotograf habe das Einsatzgeschehen behindert und den Zustand des unter Schock stehenden Patienten gefährdet. Ohne sich als Presseangehöriger zu erkennen zu geben, habe er fotografiert und die Aufforderung des Patienten und dessen Betreuer, das Fotografieren zu unterlassen, missachtet. Die Veröffentlichung sei eine schamlose öffentliche Preisgabe. Überschrift und Text machten den Patienten zudem auch noch lächerlich. Die Zeitung erklärt, der Fotograf habe sich der anwesenden Polizei mit der Angabe seines Namens und seiner Redaktion vorgestellt. Er sei auch erst nach der Unterbringung des Patienten im Krankentransporter von einem Sanitäter, dann auch von der Polizei aufgefordert worden, das Fotografieren zu unterlassen. Die Veröffentlichung des beanstandeten Fotos sei ein offensichtliches und bisher nicht aufgeklärtes Versehen. Vermutlich sei es versehentlich im Layout eingescannt worden. Sowohl der Fotograf als auch der Chefredakteur und der Leiter der Lokalredaktion hätten ausdrücklich Anweisung gegeben, das Foto nicht zu veröffentlichen. Die Redaktion habe inzwischen ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich gegenüber den Betroffenen verpflichtet, die Fotos nicht mehr zu veröffentlichen. Eine andernfalls fällige Vertragsstrafe solle der Patient bestimmen. (1998)
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Der Betreiber einer Lottoschein-Annahme fällt einem brutalen Raubmord zum Opfer. Seine Ehefrau wird schwer verletzt. Die Polizei fahndet nach den beiden Tätern. Einer wird gefasst, der andere ist noch flüchtig. So berichtet es ein Boulevardblatt. In seinem ersten Artikel über den Fall heißt es, der Raubmord sei jetzt geklärt. In einem Foto wird der 27jährige gezeigt, der unter Mordverdacht verhaftet wurde. Die Zeitung nennt seinen vollen Namen und erläutert, wie er seiner Freundin die Tat gestanden habe, dass er das Geständnis bei der ersten Vernehmung offenbar wiederholte, dann jedoch einen anderen bezichtigte. In der Bildunterzeile eines zweiten Artikels wird festgestellt: “Er ist einer der Täter”. Der Anwalt des Betroffenen schaltet den Deutschen Presserat ein. Namensnennung, Abbildung und die Behandlung als Täter seien angesichts des noch laufenden Ermittlungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Die Zeitung räumt ein, ihre Veröffentlichung sei ein Vorgriff auf das demnächst stattfindende Strafverfahren. In einer Unterlassungserklärung habe sich der Verlag verpflichtet, den Beschwerdeführer im schwebenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren bis zur Verurteilung als Täter nicht als solchen zu bezeichnen und ihn bis zur Anklageerhebung oder anderer gleichartiger Erklärungen des Staatsanwaltschaft in der Berichterstattung nicht mit vollem Namen zu erwähnen. Damit sei der Inhalt der Beschwerde im Sinne von Ziffer 13 des Pressekodex aus der Welt geschafft. In der vorherigen Berichterstattung kann der Verlag keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. Der Verdächtige habe seine Tat der Freundin gegenüber gestanden und dieses Geständnis gegenüber der Polizei wiederholt. Die Überschrift des Artikel habe den Tatsachen entsprochen. Zudem sei in der Fotozeile von einem Mordverdacht die Rede gewesen. (1998)
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