Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
In zwei Berichten über Sex-Spiele und sexuelle Rekorde bezeichnet eine Zeitschrift die handelnden Personen als »Neger« bzw. »US-Neger«. Ein Leser kritisiert die Verwendung des Begriffs »Neger«, der Schwarze eindeutig diskriminiere und abwerte. Die Zeitschrift weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück: Neger sei kein Schimpfwort, sondern die Bezeichnung einer Rasse. Es könne letztlich auch kein entscheidender Unterschied zwischen der Benennung einer Volksgruppe als »Schwarze« und der in der deutschen Sprache hierfür seit Jahrhunderten heimischen Bezeichnung »Neger« gesehen werden. Darüber hinaus bestehe ein entscheidender Unterschied zwischen der Verwendung von Sprache und der Geisteshaltung, die mit den verwendeten Begriffen einhergehe. Die Beschwerde erwecke den Anschein, als wolle der Beschwerdeführer durch das Ausmerzen von Worten aus der deutschen Sprache eine Änderung von Haltung oder Denkart herbeiführen. Dies sei der falsche Weg. (1995)
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Die Auseinandersetzung um die Aufstellung einer Madonnenfigur in einer Bistumsstadt ist Anlass eines satirischen Beitrags in einer Zeitung. Der Autor glossiert den bisherigen Stellenwert der Marienverehrung in der Stadt vor dem Hintergrund der geänderten politischen Verhältnisse seit den Kommunalwahlen. Der Text gipfelt in der Forderung an die Himmelskönigin, dem Streit ein schnelles Ende zu bereiten »Durch ein Wunder zum Beispiel: Wie wär's mit einer unbefleckten Empfängnis - oder mal wieder mit einer Erscheinung?«. Der Pressesprecher des Bischofs wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Artikel verletze das religiöse Empfinden der katholischen Gläubigen, indem er wesentliche Glaubensfundamente der Lächerlichkeit preisgebe. Der Beschwerdeführer moniert u.a. die rhetorische Frage nach einem »Wunder« sowie die Bezeichnung von Jesus als »Sohnemann«, der »rein anbetungsmäßig«als »leader of the gang« verunglimpft werde. Der Chefredakteur des Blattes betont, dass es sich hier um eine satirische Glosse handele, wie aus Diktion und Sprachauswahl eindeutig hervorgehe. Für die Satire sei es nach allgemeiner Rechtsauffassung typisch, dass sie übertreibe und ein Zerrbild der Wirklichkeit geben dürfe. Dies zeige sich vor allem in der ironisierenden Wortwahl. Von »Lady Madonna« und »leader of the gang« in einem normalen Artikel zu sprechen, käme wohl keinem Journalisten in den Sinn. Diesen - auch von der Rechtsprechung gelassenen Spielraum - habe der Autorin seiner Satire genutzt. Der Beitrag sei auf der letzten Seite der Zeitung veröffentlicht worden. Diese letzte Seite sei ganz eindeutig als Glossen-Seite kenntlich gemacht. (1995)
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Der Brief einer Leserin, die sich in einer Kirchenzeitung zu den Haftbedingungen in einem Abschiebegefängnis äußert, veranlasst den Vizepräsident des Landtages zu einer Stellungnahme gleichfalls in Form eines Leserbriefes. Dabei ordnet er die Kritikerin als Mitglied von »Pax Christi« ein. Die Redaktion streicht diese Passage. Daraufhin wendet sich der Politiker an den Deutschen Presserat und kritisiert die Verfälschung seines Briefes. Die Redaktion räumt in einem Schreiben an den Beschwerdeführer ein, dass die Einordnung der Frau als Mitglied von «Pax Christi« nicht gedruckt wurde, da sie sich nicht als Mitglied von »Pax Christi«, sondern als Mitglied des »Freundeskreises Asyl« geäußert habe. Dem Presserat gegenüber bedauert die Redaktion, dass der Leserbrief in einer korrigierten Form gedruckt worden sei. Das sei ein formaler Fehler der Redaktion. Dass der diskriminierende Satz gegen »Pax Christi« nicht gedruckt worden sei, habe die Redaktion als ihre Pflicht angesehen. Der korrekte Weg wäre gewesen, den Brief zur Korrektur dem Beschwerdeführer zurückzuschicken. Den Vorwurf einer verfälschten Darstellung weist die Redaktion zurück. Sie erklärt sich bereit, in ihrer Zeitung den Originaltext des Briefes abzudrucken mit der Erklärung, dass das Verfahren der Redaktion nicht korrekt war, zugleich aber auch mit der Erklärung warum die Redaktion die betreffende Aussage nicht veröffentlichen konnte. (1995)
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Unter der Überschrift »Lebenslänglich! Das grausame Schicksal der Zootiere« veröffentlicht eine Jugendzeitschrift eine Reportage über Zootierhaltung aus der Sicht deren Kritiker. Am Beispiel des Gorillas »Porgy« schildert die Autorin negative Folgen der Zootierhaltung. Über den Gorilla berichtet sie, das Tier lebe seit zwanzig Jahren in permanenter Einzelhaft, alleingelassen und täglich schutzlos den gaffenden Blicken tausender Menschen ausgesetzt. Die Zeitschrift fordert ihre Leserinnen und Leser auf, Zoos zu boykottieren, den Tierschutzbund mit Unterschriften zu stärken und beim Direktor von Porgys Tierpark zu protestieren. Der betroffene Zoodirektor beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Artikel sei unwahr, reißerisch und tendenziös. Insgesamt vermittele der Beitrag den Eindruck, Tiere würden in modernen, wissenschaftlich geleiteten Zoos in zu engen Gitterkäfigen langsam zu Tode gequält. Die Zeitschrift hätte zumindest die großen Freigehege des Tierparks und seine Zuchterfolge nennen und würdigen müssen. Der Gesundheitszustand des Gorillas Porgy sei einwandfrei. Das Tier bewege sich in einer 443 qm. :großen Freianlage in Südlage mit natürlichem Grasbewuchs, Bademöglichkeit und Kletterbäumen, die es täglich nutzen könne. Von Isolationsfolter im Fliesenkäfig könne keine Rede sein. Mit ihrer Darstellung von Missständen wolle die Zeitschrift Jugendliche aufrütteln, erklären die Anwälte des Chefredakteurs. In der Reportage gehe es um die Haltung des Gorillas in einem gefliesten Glaskäfig. Eine Verpflichtung, auch auf das Freigehege hinzuweisen, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehe eine Pflicht, bei jedweder Berichterstattung auf Erfolge des Tierparks hinzuweisen. (1995)
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Eine Tageszeitung schildert Ablauf und Hintergründe einer Auseinandersetzung zwischen sogen. rechten und linken Jugendlichen, die zum Tod eines der Beteiligten führt. In der Reportage werden vier unterschiedliche Versionen zum Tatablauf dargestellt. Zu Anfang des Berichts schreibt die Autorin über den mutmaßlichen Täter: »Nino ist 17 und links. Jetzt ist er ein Totschläger oder Schlimmeres.« Am Ende des Artikels heißt es, gegen ihn werde jetzt wegen Körperverletzung mit' Todesfolge ermittelt. Ein Leser des Blattes beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine Vorverurteilung. Schriftliche und mündliche Versuche, die Zeitung zu einer Klarstellung zu bewegen, seien nicht erfolgreich gewesen. Dem Presserat gegenüber gibt die Zeitung keine Erklärung ab. (1995)
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Ein Wirtschaftsmagazin berichtet am 5. August 1994 über die Veruntreuung von Geldern innerhalb von Unternehmen einer bestimmten Pharmagruppe. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass der namentlich genannte ehemalige Geschäftsführer einer Arbeitsgruppe von der Polizei verhaftet worden sei. Der Betroffene beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine Verunglimpfung und beteuert, dass er nicht verhaftet worden sei. Mit einer solchen Behauptung habe die Zeitschrift seinen Ruf geschädigt. Die Zeitschrift räumt ein, dass die Nachricht über die Verhaftung des Beschwerdeführers unzutreffend gewesen sei. In einem erneuten Artikel wolle sie eine Korrektur veröffentlichen. (1994)
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In einer einspaltigen Meldung berichtet eine Wochenzeitung, dass einer namentlich genannten Hochschulgruppe wegen fehlender Mitarbeiter die Auflösung drohe. Deshalb bitte diese um Kontaktaufnahme Gleichgesinnter. In diesem Zusammenhang werden zwei Telefonnummern angegeben. Der Artikel sei ohne ihr Wissen und Einverständnis abgedruckt worden, beschwert sich die Hochschulgruppe beim Deutschen Presserat. Grundlage der Veröffentlichung sei vermutlich ein Artikel in einer christlichen Zeitschrift. Die Angabe der Telefonnummern ohne Einverständnis der Betroffenen sei ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutz- und presserechtliche Grundsätze. Die Zeitung erklärt, Grundlage ihrer Meldung sei eine Nachricht gewesen, die ein Informationsdienst verbreitet habe. Es bestehe keine rechtliche' Pflicht, die in Agenturmeldungen genannten Personen vor einer Verarbeitung der Informationen in Kenntnis zu setzen oder deren Einverständnis einzuholen. Die durch den Informationsdienst verbreiteten Kontaktanschriften seien in der Meldung nicht wiedergegeben worden. Die isolierte Nennung von Telefonnummern ermögliche keinen Rückschluss auf Namen oder Adressen. (1995)
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Ein Stadtmagazin kritisiert in satirischer Form frauenpolitische Maßnahmen der Stadt. Unter anderem geht es um den Sinn und Zweck von Frauenparkplätzen. In dem Zusammenhang schreibt der Autor: »Nur donnerstags, bei der längeren Einkaufszeit, fragen die Park-Frauen auf den'' männerleeren Stellplätzen: >Wird denn heute nicht vergewaltigt?<.« Schließlich skizziert der Artikel das Porträt einer der »richtigen fundamentalistischen Femis«: Dort heißt es beispielsweise: »Ich liebe Ulrike Meinhof.« Die Leiterin der städtischen Gleichstellungsstelle schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Beitrag mache die seit Jahren vorhandenen Frauenparkplätze in den Parkhäusern lächerlich. Ein Gewaltverbrechen wie die Vergewaltigung werde als Lustbefriedigung der Frau verulkt. Zudem würden Emanzipationsbestrebungen verunglimpft und mit dem Hinweis auf Ulrike Meinhof werde Feminismus mit Terrorismus gleichgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die Anzeigenkunden der Zeitschrift gebeten, nicht mehr im Stadtmagazin zu inserieren. Die Chefredaktion des Blattes besteht auf dem satirischen Charakter 'des Beitrags. Die Beschwerdeführerin versuche, Satire zu denunzieren. Ihr Aufruf zum Anzeigenboykott sei ein flagranter Eingriff in die Gewerbe- und Pressefreiheit. (1995)
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Unter der Überschrift »Ein Hitler-Enkel auf dem Absprung« berichtet eine Zeitschrift, über die Absicht eines 22jährigen, aus der rechtsradikalen Szene auszusteigen. Ausführlich wird der politische Werdegang des Aktivisten einer rechtsradikalen Partei geschildert. Der Wohnort der Familie wird genannt, das Reihenhaus der Eltern beschrieben. Der Vater sei ein hoher Ministerialbeamter und in einer CDU-Gruppe aktiv. Der Vater des jungen Mannes beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Darstellung seiner familiären und häuslichen Verhältnisse, die in keinem Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Sohnes stehen. Die Zeitung betont, familiäre Verhältnisse seien in dem Artikel nur insoweit gestreift worden, wie es zur Erklärung der Herkunft des Betroffenen notwendig erschien. Der Vaterhabe die rechtsradikalen Aktivitäten seines Sohnes zumindest geduldet. Dieser sei als damaliger Hauptorganisator einer rechtsradikalen Partei auf Landesebene Person des Zeitgeschehens. Das Haus des Vaters sei bekanntermaßen das Parteibüro gewesen. (1995)
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