Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Ten Ways To Kill A Pope” veröffentlicht eine Tageszeitung ein Gedicht, in dem zehn Möglichkeiten beschrieben werden, wie man den Papst umbringen kann. “Erstens musst du, um einen Papst zu erlegen,/ dich auf die Fahrt nach Rom begeben./ Dort jagst du ihm mit Pistolengelärm/ eine Kugel ins Zwölffingergedärm”, heißt es zu Beginn. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er hält das “Pamphlet” für menschenverachtend und gewaltverherrlichend. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass das Gedicht auf einer Satireseite erschienen sei. Sie ist der Ansicht, dass sich Personen des öffentlichen Lebens heutzutage auch beißende Ironie gefallen lassen müssten, die sie und andere als geschmacklos empfänden. Andererseits habe auch ihr die Form der Papstsatire missfallen. Diese Missbilligung habe sie in ihrer Redaktionskonferenz und dem verantwortlichen Redaktionsmitglied gegenüber zum Ausdruck gebracht. Zudem seien drei Leserbriefe veröffentlicht worden, die scharfe Kritik an dem Beitrag enthielten. (1996)
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“Live-Krimi an der Bushaltestelle: Ein 60 Jahre alter Kroate taumelt auf die Passanten zu, ruft um Hilfe und bricht tot zusammen – erschossen” – So beginnt die Meldung einer Tageszeitung über einen Mann, der auf dem Weg zur Arbeit erschossen wurde. Bei der Lektüre dieser Nachricht “bleibt” einem Leser des Blattes “die Spucke weg”. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Nach seiner Ansicht versuchte der Verfasser der Meldung, den Unterschied zwischen Realität und Fiktion zu verwischen. Zudem werde hier in unangemessener Darstellung und in pietätloser Weise ein Mensch zum Objekt degradiert. Die Chefredaktion der Zeitung weist diesen Vorwurf zurück. Durch den Begriff “Live-Krimi” solle dem Leser deutlich gemacht werden, wie schnell man heute als unbeteiligter Passant mit einer Straftat konfrontiert werden könne, sogar mit einer, die auch noch mit dem Tod des Opfers ende. (1996)
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Ein Boulevardblatt berichtet in drei Artikeln über angebliche Kindesmisshandlungen in einem Ferienlager. In einer Überschrift wird die Frage gestellt: “... Schüler im Ferienlager gequält?”. Im Text werden Behauptungen zitiert wie: “”Ich habe gesehen, wie ein Betreuer einen Jungen geschlagen hat” oder “... wir werden wie Sklaven behandelt”. Ein Wohlfahrtsverband wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Behauptungen der Eltern und Kinder seien von der Zeitung zwar weitestgehend zutreffend als Zitate dargestellt und wiedergegeben. Doch mache sich der Autor die nicht durch eigene Recherchen belegten Behauptungen zu eigen und lasse sie durch entsprechende Einleitungen und präjudizierende Kommentierungen als wahre Tatsachenbehauptungen erscheinen. Die Zeitung beruft sich auf ihre Pflicht zur Berichterstattung. Dabei müsse sicherlich stets die notwendige Zurückhaltung und Neutralität beachtet werden. Diese Neutralität könne aber nicht dazu führen, dass ein Presseorgan, zumal eine Boulevardzeitung, sich in ihrer Berichterstattung auf Verlautbarungen zurückziehe und sich jeder eigenen Wertung von Vorgängen enthalte. Die Rechtsabteilung des Verlags weist darauf hin, dass alle Behauptungen zutreffend als Zitate dargestellt worden seien. Vom Beschwerdeführer kritisierte Formulierungen wie z.B. “erschreckenden Vorwurf”, “düsteres Bild” und “der Fall wiegt schwer” seien aus den Stellungnahmen der Eltern abgeleitete Wertungen der Redaktion. Ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht sei die Redaktion damit nachgekommen, dass der Veranstalter selbst ausführlich habe Stellung nehmen können. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, so dürfe in letzter Konsequenz über Sachverhalte, die von Betroffenen unterschiedlich dargestellt werden, künftig überhaupt nicht mehr berichtet werden. (1996)
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Das Presse- und Informationsamt einer Landesregierung teilt der Presse mit, dass sich eine Ministerin des Landes einer Brustkrebsoperation unterziehen musste, dass es der Politikerin den Umständen entsprechend sehr gut geht und dass sie anschließend an die stationäre Behandlung ihren Jahresurlaub antreten wird. Als Quelle des Befundes wird der leitende Chefarzt einer gleichfalls genannten Klinik angegeben. Kurz darauf erhalten eine Journalistin und ein Fotograf einer Boulevardzeitung Einlass in das Krankenzimmer. Die Ministerin erklärt später, beide Besucher hätten sich den Mitarbeitern der Klinik gegenüber als Kollegen bzw. ehemalige Kollegen von ihr vorgestellt. Während des folgenden kurzen Gesprächs sei sie selbst davon ausgegangen, dass die beiden Journalisten ehemalige Kollegen oder Mitarbeiter einer mit ihrem Ministerium verbundenen Einrichtung seien. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Atmosphäre “gelöst” gewesen. Als der Mann dann eine Kamera zückte, sei sie stutzig geworden und hätte ihn aufgefordert, keine Fotos zu machen. In diesem Moment sei auch die Information ins Krankenzimmer gelangt, dass es sich um Mitarbeiter eines Boulevardblattes handele. Ein anderer Fotograf draußen hatte sich beschwert, dass ihm kein Besuch gestattet werde. Bevor der Fotograf Aufnahmen machen konnte, seien er und seine Kollegin aus dem Zimmer gewiesen worden. Ein Staatssekretär des Ministeriums beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Recherchemethoden der beiden Journalisten. Der Fall zeige, welchen enormen Zudringlichkeiten Menschen ausgesetzt seien, die in der Öffentlichkeit stehen. Die Redaktionsleitung des Blattes weist den Vorwurf der verdeckten Recherche zurück. Weder am Eingang zur Station noch im Krankenzimmer hätten beide Kollegen einen Zweifel daran gelassen, dass sie für die Boulevardzeitung tätig seien. Den Schwestern gegenüber habe die Journalistin jedoch erwähnt, dass sie eine ehemalige Arbeitskollegin des Ehemannes der Ministerin sei. Die Bitte der Ministerin, nicht zu fotografieren, hätten beide Mitarbeiter respektiert. Die Atmosphäre im Krankenzimmer sei gelöst gewesen, bis die Tochter der Ministerin in das Zimmer gekommen sei und behauptet habe, die beiden Besucher hätten sich durch Täuschung Zutritt verschafft. Schließlich habe die Ministerin selbst die beiden Journalisten nicht aus dem Zimmer gewiesen, sondern sie sei mit dem Gespräch bis zum Erscheinen ihrer Tochter einverstanden gewesen. (1996)
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Ein Leser einer Lokalzeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass ein Leserbrief, den er an die Zeitung gerichtet hat, ohne die Autorenzeile veröffentlicht wurde. Zudem habe die Zeitung in einem Beitrag über eine Baustelle auf einen Leserbrief im Kreisblatt verwiesen, in dem er von einem “schaurigen Spektakel” und “skandalösem Treiben” gesprochen haben soll. Der erwähnte Leserbrief sei jedoch in dem Kreisblatt überhaupt nicht erschienen. In beiden Fällen liege eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vor. Die Zeitung räumt ein, dass der Leserbrief ohne Autorenzeile erschienen ist. Das technische Versehen sei zunächst nicht bemerkt worden. Sie entschuldigt sich für diesen einmaligen “Ausrutscher”. Der zitierte Leserbrief des Beschwerdeführers sei allerdings doch im Kreisblatt erschienen. Als Beweis legt die Redaktion eine Kopie des gedruckten Briefes vor. (1996)
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Das Sozialministerium eines Bundeslandes vergibt ein Leukämie-Gutachten. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber und zitiert in der Schlagzeile die Meinung eines Atomexperten: Der zuständige Minister sei ein Lügner. In dem Beitrag wird behauptet, es habe keine Ausschreibung gegeben und das vom Minister beschriebene Auswahlverfahren hätte nie stattgefunden. Der Artikel bezeichnet die ganze Angelegenheit als “Mauschelei”, als “Lüge”, den Minister gleichwohl als “Lügner”. Dabei beruft sich der Autor auf Aussagen eines international anerkannten Atomspezialisten, welcher der Einlassung des Ministers, er sei am Auswahlverfahren gleichberechtigt beteiligt gewesen, widerspricht. Der Experte habe die Absage schon in der Tasche gehabt, als ein anderer Wissenschaftler aufgefordert worden sei, gleichfalls eine Studie anzubieten. Das betroffene Ministerium klagt gegen Verlag und Autor des Beitrags auf Unterlassung und Widerruf, legt gleichzeitig auch beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Ein Auswahlverfahren habe doch stattgefunden. Die Zeitung habe sich ohne eigene Recherche unzutreffende Behauptungen eines bei der Vergabe unterlegenen Konkurrenten zu eigen gemacht und in reißerischer und ehrverletzender Form veröffentlicht. Die Rechtsabteilung des Verlags legt ein Schreiben des Professors an den Minister vor, aus dem sich – so die Zeitung – ergibt, dass der Wissenschaftler die Kernaussage des Berichtes autorisiert hat. Dies betrifft insbesondere den Vorwurf der Lüge an die Adresse des Ministers. Die Rechtsabteilung legt auch ein Urteil des zuständigen Landgerichts bei, in dem die Klage des Ministeriums in vollem Umfang abgewiesen wird. Die Tatsachenbehauptungen “Lügner” bzw. “belogen” seien nicht unwahr. Der Kläger habe vielmehr in seiner Antwort auf die große Anfrage der Opposition im Landtag bewusst einen falschen Eindruck erweckt und damit wesentliche Tatsachen verschwiegen. Das Gericht komme deshalb zu der Überzeugung, dass die Bezeichnung “Lügner” im politischen Meinungskampf vom Kläger hinzunehmen sei. (1996)
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Die Kolumnistin einer Lokalzeitung beklagt, dass die Renovierung der Kirche teurer werde als veranschlagt. Allein 50.000 Mark sollen es mehr geworden sein, weil der Restaurator nicht mehr bereit gewesen sei, die Votivbilder kostenlos zu restaurieren. Der Betroffene, der in dem Zeitungsbericht mit vollem Namen genannt wird, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Behauptung der Zeitung, er habe Arbeiten kostenlos angeboten und dann abgesagt, sei falsch. Die Zeitung weist darauf hin, dass zwei Wochen später eine Korrektur erfolgt sei. Der Restaurator sei darin zu Wort gekommen und habe erklärt, dass er nie eine kostenlose Restaurierung der Votivbilder versprochen hätte. Zur Sache selbst stellt die Zeitung fest, dass in früheren Artikeln der Zeitung der Betroffene mehrmals dahingehend zitiert worden sei, er habe eine kostenlose Renovierung der Kirchenfenster zugesagt. Demnach habe der Restaurator also sehr wohl behauptet, dass er bei der Renovierung der Wallfahrtskirche auch kostenlos mitarbeite. Allerdings hätten sich diese Aussagen auf eine kostenlose Reparatur der Kirchenfenster und nicht der Votivbilder bezogen. Dieses Missverständnis sei aber inzwischen auch bei der erwähnten Korrektor öffentlich richtiggestellt worden. (1996)
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Der Abriss eines Hauses in der Altstadt ist ein Thema, das die Zeitung am Ort beschäftigt. In einem Gastbeitrag lässt sie einen Bewohner der Altstadt zu Wort kommen. Dieser behauptet in seinem Artikel, das betreffende Haus gehöre einem namentlich genannten Stadtrat, der es abreißen und durch einen Neubau ersetzen lassen wolle. Der betroffene Stadtrat meldet sich und entgegnet in einem zweiten Artikel zur Sache, dass ihm das betreffende Haus gar nicht gehöre. Gleichzeitig beschwert sich der Kommunalpolitiker beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass die Zeitung durch die Veröffentlichung der Aussage, das Haus gehöre ihm, gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Der Zeitung zufolge hat das Haus zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Ehefrau des Beschwerdeführers gehört. Die ursprüngliche Aussage, der Stadtrat sei Eigentümer des Grundstücks, sei unverzüglich berichtigt worden. Der Betroffene sei sogar direkt von der Redaktion angesprochen und um eine Stellungnahme gebeten worden. Insgesamt stellt die Zeitung fest, dass sie in dieser Angelegenheit korrekt und umfassend berichtet hat. (1996)
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“Mehrfacher Betrüger wirft Stadt böse Absichten vor” schreibt eine Lokalzeitung in der Schlagzeile eines Artikels, in dem sie über den geplanten Verkauf eines Grundstücks mit Gasthof berichtet. Eigentümerin des Grundstücks ist die Stadt, der Gasthof wurde jedoch von der Pächterin des Grundstücks gebaut. Diese will den Gasthof jetzt verkaufen. Die Stadt möchte den Verkauf selbst tätigen und die Pächterin mit einer Entschädigung in Höhe des Wertes des Gasthofes abfinden. Der Berater der Pächterin und gleichzeitig auch der potentiellen Käuferin des Gasthofes ist laut Zeitungsbericht ein Mann, der bereits mehrfach wegen Betrugs im Gefängnis saß. Aus diesem Grund wolle die Stadtverwaltung, so die Zeitung, mit diesem Mann nicht mehr verhandeln. Der Betroffene legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er hält die Erwähnung seiner Vorstrafen für ungerechtfertigt und spricht von einem Journalismus der miesesten Art und Weise. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, ihre Lokalredaktion sei nach intensiver Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass die jetzige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fachberater in einer Linie zu sehen sei mit den zahlreichen anhängigen Verfahren in seinem Vorleben. Deshalb sei in dem Beitrag zu Recht auf die unbestrittene Tatsache hingewiesen worden, dass der Mann ein mehrfach vorbestrafter Betrüger sei. (1996)
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